Titel:
Abzugsverbot für Wertberichtigungen aus stillen Beteiligungen bei wirtschaftlich darlehensgleicher Finanzierung und Drittvergleich
Normenketten:
KStG § 8b Abs. 3 S. 7
FGO § 155 S. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Schlagworte:
Hinzurechnung von Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 3ff. KStG im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, Differenzierung zwischen Vermögenseinlage (stille Beteiligung) und laufenden Vergütungsansprüchen (Verzinsung), wirtschaftlich einer Darlehensvereinbarung vergleichbare Rechtshandlungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG a.F bei Nichtdurchsetzung von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen, Fremdüblichkeit i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG n.F., Fremdüblichkeit, Teilwertabschreibung, Gewinnminderung
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Tenor
1. Die Bescheide i.S. Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2014 vom 18. November 2024 sowie der Bescheid i.S. Körperschaftsteuer 2013 vom 30. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2021 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Hinzurechnungen wegen Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG um … € (2011), … € (2012), … € (2013) und … € (2014) vermindert werden.
Die Berechnung der nach Maßgabe der Änderungen festzusetzenden Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 wird dem Beklagten übertragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über Hinzurechnungen von Wertberichtigungen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG).
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Die Klägerin ist eine in … ansässige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer … Ihr Unternehmensgegenstand lt. Handelsregister (Amtsgericht …) umfasst den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen nach § 1a Abs. 2 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG). Die Klägerin wurde mit Bescheid des … vom … als offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG anerkannt. Sie befindet sich nach Beschluss der Auflösung (Hauptversammlung vom … 2021) in Abwicklung. Die Auflösung wurde am … 2021 im Handelsregister eingetragen.
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Die Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 (Streitjahre) wurden zunächst vom Beklagten (Finanzamt) unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.
4
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde u.a. die Behandlung von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften … (Beteiligungsgesellschaften) beanstandet. Die Klägerin war in den Streitjahren an der A GmbH und B GmbH neben den stillen Beteiligungen durchgängig auch kapitalmäßig über 25% beteiligt. An der C GmbH verminderte sich die über 25%-ige Beteiligung aufgrund Anteilsverkauf am … August 2012 auf 21,93%.
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In den Streitjahren bestand auch eine Reihe an stillen Beteiligungen an Unternehmen, an denen die Klägerin nicht auch gleichzeitig eine Beteiligung am Gesellschaftskapital (offene Beteiligung) hielt. Der Zinssatz für die Grundvergütung für diese stillen Beteiligungen lag zwischen 8,2% und 12%. … Die stille Beteiligung an der D GmbH über … € wurde am … 2005 eingegangen. Als Konditionen der stillen Beteiligung waren eine ergebnisunabhängige Grundvergütung von 15% p. a. und eine Gewinnbeteiligung von 5% p. a. vereinbart. Daneben bestand eine offene Beteiligung i.H.v. 29,02%. In 2006 wurde dieser Anteil auf 19,65% reduziert. Im Streitjahr 2011 erfolgte der Verkauf der Beteiligung. Aus dem Verkauf der stillen Beteiligung wurde ein Buchverlust i.H.v. … € erzielt.
6
Die stille Beteiligung an der A GmbH erfolgte mit Vertrag vom … 2008 und betrug ebenfalls … €. Dabei war neben einer festen Vergütung i.H.v. 12% p.a. der geleisteten Einlage eine Gewinnbeteiligung vereinbart. … In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden keine gewinnabhängigen Vergütungen verbucht.
7
Am … Dezember 2012 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht …). Mit Beschluss vom … 2016 wurde dieses nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft wurde wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister (Amtsgericht …) am … gelöscht.
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Lt. Buchführung der Klägerin bestanden zu den Bilanzstichtagen folgende Forderungen gegenüber der A GmbH (vgl. Konto …):
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31.12.2010
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… €
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31.12.2011
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… €
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31.12.2012
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… €
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Auf diesem Konto ist in den Streitjahren 2011 und 2012 lediglich eine Zahlung über … € erfasst (1.6.2011, Gegenkonto …). Ansonsten erfolgten auf der Habenseite lediglich in 2012 Buchungen über das Konto … (Forderungsverluste) i.H.v. … €.
10
Ferner wurden auf dem Konto … „Stundungszinsen“ im Zusammenhang mit diesen Forderungen i.H.v. … € (2011) und … € (2012) verbucht.
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Hinsichtlich der Forderungen gegenüber der A GmbH erfolgten in der Buchführung folgende gewinnwirksamen Korrekturbuchungen (Konto … „Einzelwertberichtigung Forderung – b1J“):
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31.12.2010
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… € (H)
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01.06.2011
31.12.2011
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… € (S)
… € (H)
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Im Streitjahr 2012 wurden die Forderungen gegenüber der A GmbH zum 31.12.2012 i.H.v. … € über das Konto … („Forderungsverluste“) insgesamt auf Null abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die gebuchten Einzelwertberichtigungen (Konto …) i.H.v. … € in voller Höhe mit gegenläufiger Wirkung über das Konto … „Erträge aus Herabsetzung EWB Ford.“ aufgelöst.
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Die stille Beteiligung (Konto …) wurde jeweils i.H.v. … € in den Jahren 2011 und 2012 wertberichtigt.
14
Weiter bestand bei der C GmbH eine stille Beteiligung der Klägerin mit einer Einlage i.H.v. … €. Es war eine ergebnisunabhängige Vergütung i.H.v. mindestens 8,5% p.a. der Einlage vereinbart. Daneben bestand auch eine Beteiligung am Gewinn i.H.v. 2,5% der Einlage. … In den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden keine gewinnabhängigen Vergütungen verbucht.
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Gegenüber der C GmbH bestanden zu den jeweiligen Bilanzstichtagen folgende Forderungen der Klägerin (Konto …):
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31.12.2010
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… €
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31.12.2011
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… €
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31.12.2012
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… €
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31.12.2013
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… €
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Hinsichtlich der Forderungen gegenüber der C GmbH erfolgten in der Buchführung folgende gewinnwirksamen Korrekturbuchungen (Konto … „Einzelwertberichtigung Forderung – b1J“):
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31.12.2011
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… € (H)
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31.12.2012
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… € (H)
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31.12.2013
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… € (H)
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Zum 31.12.2014 wurden die Forderungen gegenüber der C GmbH über das Konto … („Forderungsverluste“) insgesamt auf Null abgeschrieben, nachdem zuvor die Einzelwertberichtigungen über das Konto … („Erträge aus Herabsetzung EWB auf Ford“) aufgelöst worden war.
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Ferner wurde im Streitjahr 2013 die stille Beteiligung (Konto …) i.H.v. … € auf 1 € abgeschrieben.
19
Über das Vermögen der C GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2014 (Az. …) das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2019 mangels Masse eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit erfolgte am … 2020 (…).
20
Aus den Insolvenzverfahren der A und C GmbH erhielt die Klägerin keinerlei Quotenzahlungen. In den Verträgen zur stillen Gesellschaft für die A GmbH und die C GmbH war jeweils eine Nachrangabrede vereinbart worden, die jedoch nicht für Ansprüche des Investors, die vor Eintritt des Insolvenzfalles entstanden und fällig geworden sind, galt (…).
21
Mit der B GmbH vereinbarte die Klägerin zwei stille Beteiligungen. Aufgrund des Vertrags vom … 2008 erfolgte eine Einlage über … € mit einer festen Vergütung von 8,5% der geleisteten Einlage p.a. Daneben bestand eine Beteiligung am Gewinn i.H.v. bis zu 1,5% der Einlage p.a. Eine weitere stille Beteiligung (Vereinbarung vom … 2009) über … € sah ebenfalls eine feste Vergütung i.H.v. 8,5% der geleisteten Einlage p.a. sowie eine feste Zusatzvergütung von 1% der geleisteten Einlage p.a. vor, die bei Beendigung der stillen Gesellschaft fällig sein sollte. Hinzu kam auch hier eine Beteiligung am Gewinn bis zu 1,5% der Einlage p.a. … In 2010, 2013 und 2014 wurden im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen keine Gewinnbeteiligungen verbucht. 2011 und 2012 wurde jeweils der Höchstbetrag (1,5% der stillen Einlage) mit insgesamt … € (… € + … €) verbucht (Konto … „Gewinnvergütung stille Beteiligung“, Konto … „B GmbH“).
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Im Dezember 2012 bat die Klägerin den weiteren Gesellschafter der B GmbH, …, aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen der B GmbH um Zustimmung zur Stundung der festen Vergütungen aus den stillen Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2012 und 2013. Daneben wurde ein Zahlungsaufschub für die gewinnabhängige Vergütung aus den stillen Gesellschaften aus 2011 bis 2014 begehrt. Dem stimmte die … mit Schreiben vom … 2013 zu.
23
Im Dezember 2013 wurde dann für die B GmbH aufgrund von massiven Marktveränderungen ein Sanierungsgutachten in Auftrag gegeben. Dies führte im … 2014 zu einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag über eine stille Gesellschaft vom … 2008. Hierdurch entfiel ab 1. Januar 2014 die ergebnisunabhängige feste Vergütung von 8,5% der Einlage p.a. Gleichzeitig wurde die Gewinnbeteiligung auf 16% eines näher bestimmten EBT erhöht. Auch hinsichtlich der stillen Beteiligung über … € wurde der Wegfall der ertragsunabhängigen festen Vergütungen und eine Erhöhung der Gewinnbeteiligung vereinbart. Ferner verzichtete die Klägerin auf bis … 2013 entstandene und gestundete Ansprüche aus den stillen Beteiligungen i.H.v. … €. … In der Buchführung waren von der Klägerin folgende Forderungen gegenüber der B GmbH zu den jeweiligen Bilanzstichtagen erfasst (Konto …):
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31.12.2010
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… €
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31.12.2011
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… €
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31.12.2012
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… €
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31.12.2013
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… €
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31.12.2014
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… €
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Die Ansprüche gegen die B GmbH wurden erfolgswirksam wie folgt berichtigt (Konto … „Einzelwertberichtigung Forderung – b1J“):
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2012
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… € (H)
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2013
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… € (H)
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Auf den 31.05.2014 wurden die Forderungen gegenüber der B GmbH i.H.v. … € über das Konto … („Forderungsverluste“) insgesamt ausgebucht. Gleichzeitig wurden die Einzelwertberichtungen (Konto …) i.H.v. … € (= … € + … €) über Konto … „Erträge aus Herabsetzung EWB Ford.“ aufgelöst.
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Aus den im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüssen für die drei Beteiligungsgesellschaften A GmbH, C GmbH und B GmbH ergaben sich zum Bilanzstichtag folgende nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge:
27
Im Jahresabschluss der A GmbH für 2011 ist ferner ausgeführt, dass der Verlustvortrag … € beträgt. Von den Verbindlichkeiten (… €) haben … € eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
28
Die Außenprüfung sah im Zusammenhang mit den Wertberichtigungen der Ansprüche aus den stillen Beteiligungen (stille Beteiligung, Vergütungsansprüche) die Vornahme von außerbilanziellen Hinzu- bzw. Abrechnungen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG als erforderlich an. Im Einzelnen erfolgten folgende Korrekturen:
29
Der Prüfer bezog in seine Berechnungen nur Gewinnminderungen ein, soweit eine nach seiner Beurteilung unüblich lange Stundung der Forderung vorlag. Eine Unüblichkeit wurde unter Bezug auf § 286 Abs. 3, § 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab einer Fälligkeit von 60 Tagen angenommen. Nicht einbezogen wurden Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen von endfälligen Forderungen und Stundungszinsen. … Gegen die im Anschluss ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Änderungsbescheide i.S. Körperschaftsteuer 2011 bis 2014 vom … 2017 (Körperschaftsteuer 2011: … €; Körperschaftsteuer 2012: … €; Körperschaftsteuer 2013: … €; Körperschaftsteuer 2014: … €), welche die Feststellungen der Außenprüfung umsetzten, legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom … 2021).
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In dem hiergegen eingeleiteten Klageverfahren wird nun weiterhin geltend gemacht, dass Zinsforderungen aus einem Darlehen bzw. Forderungen aus einer wirtschaftlich vergleichbaren Vereinbarung einer stillen Beteiligung rechtlich eigenständige Forderungen seien und selbstständig neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bzw. der Vermögenseinlage stünden. Mit Einfügung der Sätze 4 ff. in § 8b Abs. 3 KStG zur Missbrauchsabwehr habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass bei qualifiziert beteiligten Gesellschaftern (über 25%) der Wertverlust von Darlehen dem Wertverlust von zugeführtem Eigenkapital steuerlich gleichgestellt werde. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Wertminderungen von Zinsforderungen würde zu einer eklatanten steuerlichen Schlechterstellung des Gesellschafters bei Darlehenshingabe bzw. im Falle einer stillen Beteiligung anstatt bei Hingabe von Eigenkapital führen. Zinserträge seien die selbstverständliche Nebenfolge der Darlehenshingabe, die es bei der Hingabe von Eigenkapital nicht geben könne. Die Gesetzesbegründung erwähne als Beispiele für Forderungen aus Rechtshandlungen, die mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sein könnten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Mietforderungen, aber eben nicht Zinsforderungen aus „schädlichen“ Darlehen. Es könne nicht richtig sein, dass die gebuchten Zinserträge steuerlich gewinnerhöhend seien, die anschließende „Stornierung“ durch Ausbuchung oder Wertberichtigung der Zinsforderung aber steuerlich nicht abzugsfähig wäre.
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Gegen die Auslegung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG durch das Finanzamt bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es würde ein Verstoß gegen die Folgerichtigkeit vorliegen, da Fremdkapital gegenüber Eigenkapital schlechter gestellt wäre und die Schlechterstellung mit steigendem Zinssatz zunehme. Andererseits würde ein hoher Zinssatz dafürsprechen, dass die Darlehenshingabe und damit auch die Zinsforderung einem Drittvergleich standhalten.
32
Durch die Besteuerung der Zinserträge und die steuerliche Nichtberücksichtigung der zugehörigen Wertberichtigungen oder Ausfälle der Zinsforderungen käme es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Auch läge ein massiver Verstoß gegen den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit vor und das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wäre in unverhältnismäßiger Weise verletzt.
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Die Hinzurechnung müsse bereits deshalb scheitern, weil in den Streitjahren tatsächlich keine Gewinnminderung zu verzeichnen sei. Nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG müssten überhaupt erst Gewinnminderungen vorliegen, damit als Folge eine steuerliche Hinzurechnung erfolgen könne. Werde eine wertlose Zinsforderung zur debitorischen Erfassung (über Zinserträge) eingebucht und im gleichen Jahr über Einzelwertberichtigung oder Forderungsausfall über ein Aufwandskonto wertberichtigt, sei im betreffenden Jahr saldiert gesehen kein Aufwand entstanden. Statt über ein Aufwandskonto hätte die Wertberichtigung mit in Summe gleicher ertragsneutraler Auswirkung auf dem Konto Zinserträge gegengebucht werden können. Eine Hinzurechnung scheitere daher bereits daran, dass buchungstechnisch im Jahr der Einbuchung der wertlosen Zinsforderung (insgesamt) überhaupt keine Gewinnminderung erfolgt sei.
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Eine Gleichbehandlung von Zinsforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sei nicht gerechtfertigt. Es seien nur Forderungen aus Rechtshandlungen erfasst, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar seien. Danach müsse zumindest ein Rechtsverhältnis begründet werden, das eine Ähnlichkeit zu Darlehen aufweise und auf eine gewisse Dauer geschlossen werde. Dies treffe auf die streitigen Zinsforderungen nicht zu. Diese seien wegen fehlender Liquidität bei den Zinsschuldnern nicht gerichtlich eingefordert worden. Auch sei keine Stundung ausgesprochen bzw. vereinbart worden. Die bloße Hinnahme, dass Darlehenszinsen nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, stelle keine Rechtshandlung dar, die mit einer Darlehensgewährung vergleichbar sei.
35
Das Finanzamt übersehe, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei wirtschaftlicher Vergleichbarkeit das eigentliche Darlehen darstellten, während Zinsforderungen auf Darlehen oder darlehnsähnlichen Forderungen lediglich Folge der Darlehensgewährung seien. Die Abzugsfähigkeit von Wertminderungen auf Zinsforderungen hänge nicht davon ab, dass Beitreibungsmaßnahmen ergriffen würden.
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Anders als das Finanzamt meine, sei für die Bewertung von Forderungen auf die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften abzustellen, die nach § 5 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz maßgeblich seien. Dabei sei die wirtschaftliche Lage des Schuldners und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Schuldner bei Bilanzaufstellung trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe oder nicht habe zahlen können. Der Bilanzierende habe das Vorsichtsprinzip zu beachten und habe dazu einen entsprechenden Beurteilungsspielraum, soweit dieser sich im Rahmen der Angemessenheit bewege.
37
Als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG gehe sie üblicherweise ausschließlich Wagniskapitalbeteiligungen ein. Es sei also dem Gesellschaftszweck der Klägerin immanent, dass sie auch Darlehen oder stille Beteiligungen als Wagniskapital ausgebe. Dafür würden üblicherweise wesentlich höhere Zinssätze verlangt.
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Es könne auch sowohl für die eingegangenen stillen Beteiligungen als auch für die aufgelaufenen Zinsforderungen für die streitigen Beteiligungsgesellschaften der Drittvergleich i.S.v. § 8 b Abs. 3 Satz 7 KStG geführt werden. So seien auch für stille Beteiligungen, bei denen nicht gleichzeitig eine offene Kapitalbeteiligung bestand, in der Finanzbuchhaltung Fälle ersichtlich, in denen der Schuldner die Vergütungen bei Fälligkeit nicht bezahlt habe und die aufgelaufenen Forderungen stehen gelassen, einzelwertberichtigt bzw. ausgebucht worden seien. Vor diesem Hintergrund seien auch die Hinzurechnung der Abschreibung auf die stille Beteiligung A GmbH (jeweils … Euro in 2011 und 2012) und C GmbH (… Euro in 2013) nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für die Hinzurechnung der Abschreibung der stillen Beteiligung an der D GmbH im Jahr 2011 i.H.v. … €.
39
Aus den vorgelegten Verträgen über stille Beteiligungen mit fremden Unternehmen sei ersichtlich, dass die Vergütungen für die drei strittigen stillen Beteiligungen A GmbH, C GmbH und B GmbH auch unter Berücksichtigung der Komponenten Gewinnvergütung und Endfälligkeits- Vergütung in der Gesamtvergütung dem Durchschnitt der Gesamtvergütung dieser weiteren stillen Beteiligungen entsprächen.
40
Es erscheine ohne weiteres nachvollziehbar und selbstverständlich, dass bei Eingehen von Wagniskapital und nicht bezahlten Zinsforderungen aufgrund wirtschaftlicher Probleme diese nicht kurzfristig eingefordert, eingeklagt oder gepfändet würden. Ein solches Vorgehen würde dazu führen, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig und insolvenzantragspflichtig werde. Damit würde nicht nur die Zinsforderung ausfallen, sondern auch die Rückzahlung der stillen Beteiligung selbst. Es sei in Fällen wie im Streitfall ganz üblich, Zinsforderungen mit oder ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung stehen zu lassen, wenn keine offene Beteiligung an der Schuldnerin (oder unter 25%) bestünde.
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Auch könnten Wertminderungen für den Fall des Stehenlassens im Fall der vorherigen Krise wie bei den strittigen Beteiligungen nur Minderungen nach Eintritt der Krise betreffen. Auch das Stehenlassen der strittigen stillen Beteiligungen (einschließlich der Zinsforderungen) sei zweifellos fremdüblich gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass für den Fall einer Kündigung der stillen Beteiligung aus wichtigem Grund mit Fälligstellen des Rückzahlungsanspruchs oder der Vollstreckung offener Zinsforderungen der Insolvenzfall aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eintreten wäre. Die streitgegenständlichen Unternehmen hätten so gut wie keine verfügbaren liquiden Mittel gehabt. Nur durch ein Stehenlassen des vergebenen Wagniskapitals habe die Chance bestanden, dass sich das Beteiligungsunternehmen wieder erhole, weil das (unterstützte) Geschäftsmodell dieses Unternehmens sich noch verspätet durchsetze oder eine Sanierung des Unternehmens unter Beteiligung anderer Gläubiger gelinge. Auch bei allen anderen stillen Beteiligungen ohne offene Beteiligung sei entsprechend vorgegangen worden. Ein Stehenlassen der drei strittigen stillen Beteiligungen sei also nicht durch die offene Beteiligung, sondern durch das wirtschaftlich wesentlich bedeutsamere Engagement über die stille Beteiligung motiviert gewesen.
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Jeweils mit Bescheid vom 18. November 2024 wurden die Körperschaftsteuerfestsetzungen für 2011, 2012 und 2014 geändert (Körperschaftsteuer 2011: … €; Körperschaftsteuer 2012: … €; Körperschaftsteuer 2014: … €). Insoweit wurde eine Einigung hinsichtlich eines weiteren Streitpunkts (…) umgesetzt und dem Klagebegehren insoweit teilweise abgeholfen.
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Die Klägerin beantragt,
die Bescheide i.S. Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2014 vom 18. November 2024 sowie den Bescheid i.S. Körperschaftsteuer 2013 vom 30. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2021 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Hinzurechnungen wegen Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG um … € (2011), … € (2012), … € (2013) und … € (2014) vermindert werden und die Körperschaftsteuer für 2011 bis 2014 entsprechend berechnet wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
hilfsweise die Revision zuzulassen.
45
Das Finanzamt macht geltend, § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG erfasse alle rechtlichen Handlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar seien. Vorliegend liege keine bloße Zinsforderung vor, sondern eine Zinsforderung, die aufgrund der überlangen Stundung als darlehensähnlich einzustufen sei. Die Regelungen des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG stellten auf eine Überlassung von Kapital ab. Eine solche könne auch bei nicht eingeforderten Zinsen vorliegen. Die Regelungen hielten verfassungsrechtlichen Bedenken stand. Zur Annahme einer Stundungsvereinbarung reiche eine konkludente Übereinkunft aus. Von einer solchen sei im Streitfall auszugehen, da ansonsten Beitreibungsmaßnahmen ergriffen worden wären.
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Zwar trage das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen einer darlehensähnlichen Finanzierung. Dennoch könne die Wertlosigkeit der Vergütungsansprüche nicht pauschal unterstellt werden. Nachträgliche Ereignisse seien bei der Feststellung der Wertlosigkeit/Werthaltigkeit einer Forderung nicht zu berücksichtigen. Feststellungen aufgrund von Ereignissen, die nicht in den Streitjahren eingetreten seien, seien nicht ausreichend. Forderungen könnten trotz finanzieller Engpässe uneingeschränkt werthaltig und erfüllbar sein. Selbst wenn die Teilwertberichtigungen auf die Beteiligungen gerechtfertigt gewesen sein sollten, bedeute dies nicht, dass die Gesellschaften ihren Zahlungsverpflichtungen in den Streitjahren nicht mehr nachkommen konnten. Eine eindeutige Wertlosigkeit der Vergütungsansprüche in den jeweiligen Streitjahren sei nicht erkennbar. Betreffend die B GmbH sei frühestens mit Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, zu denen die Notarurkunde vom … 2014 die Klägerin verpflichtete, die Uneinbringlichkeit und damit Wertlosigkeit der Zinsforderungen gegenüber der B GmbH eingetreten.
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Es seien Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Forderungsausfalls erforderlich, da die Bezugnahme auf in der Zukunft liegende Insolvenzeröffnungen nicht als ausreichend angesehen werde.
48
Sofern die Wertberichtigungen bereits dem Grunde nach unzulässig gewesen seien, stelle sich in Bezug auf die gestundeten/stehen gelassenen Vergütungsansprüche das Problem, ob diese Wertberichtigungen in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fielen, nicht mehr.
49
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung bzw. eines Stehenlassens von Vergütungsansprüchen in Form von Zinsen Gegenstand einer eigenständigen (Fremd-) Finanzierungsvereinbarung sein können, die wirtschaftlich mit einer Darlehensgewährung i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 7 (nun Satz 8) KStG vergleichbar ist, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Nicht entschieden sei insbesondere, ob ein Finanzierungseffekt für die Annahme einer wirtschaftlich vergleichbaren Darlehensgewährung erforderlich ist bzw. ob hierfür auch ein durch die Stundung/das Stehenlassen entstehender Entlastungseffekt ausreicht. Ebenfalls offen sei, ob die Werthaltigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Stundung bzw. des Stehenlassens Voraussetzung für die Annahme einer darlehensgleichen Finanzierung ist.
50
Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein gestundeter Vergütungsanspruch aus einer (typisch) stillen Beteiligung – anders als bei einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen – keinen Finanzierungszweck erfüllen solle. Durch die Stundung bzw. das Stehenlassen der Vergütungsansprüche werde den Schuldnern zusätzliche Liquidität verschafft, sodass sich die Schuldner insoweit nicht anderweitig finanzieren müssten. Die Werthaltigkeit der Vergütungsansprüche sei für die Beurteilung der Frage, ob ein darlehensähnliches Verhältnis anzunehmen ist, nicht relevant. Dies gelte zumindest, solange die Forderungen nicht endgültig ausgefallen seien bzw. ein (endgültiger) Verzicht ausgesprochen worden sei, da die Forderungen bis zu ihrem endgültigen Ausfall bzw. Verzicht zivilrechtlich bestehen blieben und die Schuldner weiterhin zur Zahlung verpflichtet seien. Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner bzw. eine in der Zukunft liegende Insolvenzeröffnung begründeten jedenfalls keinen endgültigen Forderungsausfall mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Vereinbarung einer Stundung bzw. dem Stehenlassen einer Forderung seien Liquiditätsprobleme der Schuldner vielmehr immanent, da diese Maßnahmen andernfalls nicht erforderlich wären.
51
Nach Ansicht der Betriebsprüfung habe eine unüblich lange Stundung bereits bei einer Stundung von mehr als 60 Tagen vorgelegen. Sofern eine unüblich lange Stundung erst bei einem Zeitraum von 3 Monaten anzunehmen sei, habe dies betragsmäßig keine Auswirkungen auf die hinzugerechneten Zinsforderungen.
52
Die vorgelegten Handelsbilanzen reichten nicht aus, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften C GmbH, A GmbH und B GmbH nachzuweisen. Der Handelsbilanz komme lediglich indizielle Bedeutung zu. Die vorgelegten Handelsbilanzen ließen den Schluss zu, dass stille Reserven vorhanden gewesen seien und in den strittigen Jahren keine wirtschaftliche Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen habe.
53
Auch die Fremdüblichkeit der streitgegenständlichen stillen Beteiligungen sei nicht nachgewiesen. Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trage die Klägerin. Der Nachweis, dass die Klägerin selbst weitere stille Beteiligungen mit ähnlich hohen Zinssätzen vereinbart habe, stelle keinen Fremdvergleich i.S. des § 8b Abs. 3 S. 7 KStG dar.
54
Maßgebend für den Fremdvergleich sei nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern auch jeder mögliche Kündigungstermin bei Eintritt der Krise. Ein Drittvergleich im Sinne des § 8 b Abs. 3 S. 7 KStG könne nicht erfolgreich erbracht werden, wenn der Gläubiger das Darlehensverhältnis lediglich mit weiteren eigenen Darlehensverhältnissen vergleiche. Es dürften ausschließlich die Bonität und Sicherungsmittel der darlehensnehmenden Gesellschaft berücksichtigt werden. Ein Rückgriff auf andere Darlehensverhältnisse des Gläubigers oder auf Sicherheiten Dritter sei nicht zulässig. Ein Vergleich mit eigenen Darlehensverhältnissen des Gläubigers erfülle nicht die Anforderungen an die Fremdüblichkeit, da dies nicht die Perspektive eines unabhängigen Dritten widerspiegeln würde. Eine langfristige Kapitalhingabe ohne Sicherheiten zwischen Fremden sei unüblich. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass auch ein fremder Dritter zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe das Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt hätte. Es fehle am Nachweis, dass die Höhe der Zinsen das Risiko von fehlenden Sicherheiten kompensiere.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren I R 11/24 (Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 8 K 8073/22, EFG 2024, 1432) sind nicht gegeben. Denn das vom Finanzamt angeregte Ruhen des Verfahrens wird von der Klägerin abgelehnt. Somit fehlt für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ein von beiden Parteien gestellter Antrag (vgl. § 251 Satz 1 ZPO).
56
Die Klage ist, soweit sie nach Ergehen der Änderungsbescheide vom 18. November 2024 mit dem Klageantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2025 weiterverfolgt wird, vollumfänglich erfolgreich. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 ist zulässig.
57
1. Die Klage konnte im Laufe des Klageverfahrens gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 insoweit erweitert werden, als nun nicht nur die Hinzurechnung von Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen angegriffen wurde, sondern daneben auch die Hinzurechnung von Verlusten und Gewinnminderungen aus der Wertberichtigung der stillen Beteiligungen an der D GmbH bzw. A GmbH und C GmbH selbst.
58
Eine Teilbestandskraft der streitgegenständlichen Bescheide war nicht eingetreten, da erst die ursprünglich angefochtenen und nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheide vom 30. Mai 2017 den bis dahin wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO) der streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen aufhoben.
59
Die Klageerweiterung musste auch nicht innerhalb der Klagefrist erklärt werden. Denn eine Anfechtungsklage ist regelmäßig auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327). Konkrete und eindeutige Anhaltspunkte, dass die Klägerin von einem weitergehenden Klagebegehren absehen wollte, sind weder dem Klageschriftsatz vom … 2021 noch der Klagebegründung vom … 2021 zu entnehmen. Auch im weiteren Verlauf ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass eine Klageerweiterung ausgeschlossen sein sollte.
60
2. Die Klage ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die in den Streitjahren (2011 bis 2014) im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen an der A GmbH, C. GmbH und B GmbH vorgenommenen außerbilanziellen Hinzurechnungen der in zulässiger Weise (unter 2.1.) erfolgten Wertberichtigungen wendet (unter 2.3.). Auch die betragsmäßig begrenzte Anfechtung der Hinzurechnung der Gewinnminderungen hinsichtlich der Wertberichtigungen auf die stille Beteiligung der A GmbH i.H.v. … € (2011) sowie der C GmbH i.H.v. … € (2013) ist begründet (unter 2.2.). Darüber hinaus ist der Veräußerungsverlust im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der D GmbH steuerlich zu berücksichtigen (unter 2.2.).
61
2.1. Die streitgegenständlichen Wertberichtigungen im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen an der A GmbH, C GmbH und B GmbH sowie den hieraus resultierenden Vergütungsansprüchen erfolgten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in zulässiger Weise.
62
2.1.1. Andere Wirtschaftsgüter des Betriebs als solche des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Hierunter fallen neben Beteiligungen auch Vergütungs- und Zinsansprüche. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG).
63
2.1.2. Der Begriff „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (BFH -Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 43/11, BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162).
64
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263; vom 7. Mai 2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381 Rn. 26).
65
Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086; vom 30. Juli 2009 III R 8/07, BFH/NV 2010, 190).
66
2.1.3. Die Wertberichtigungen auf die stille Beteiligung an der A GmbH i.H.v. jeweils … € in den Streitjahren 2011 und 2012 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Am … Dezember 2012 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass zum Bilanzstichtag 31.12.2012 eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden konnte und ein Teilwertansatz von 0 € gerechtfertigt war. Bestätigt wird dieser Ansatz auch durch die Tatsache, dass die Klägerin aus dem Insolvenzverfahren keine Zahlungen erhielt.
67
Die bereits zum 31.12.2011 erfolgte teilweise Wertberichtigung ist nach den Umständen des Streitfalls plausibel, da sich Teilwertminderungen aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens regelmäßig schrittweise vollziehen. Tatsächlich wuchs der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag nach den veröffentlichten Bilanzen der A GmbH von … € (31.12.2010) auf … € (31.12.2011) an. Dies rechtfertigte bereits zum 31.12.2011 die Annahme einer dauerhaften finanziellen Krise der Beteiligungsgesellschaft und die Teilwertberichtigung auf 50% des Einlagebetrags.
68
Auch die Wertberichtigung der stillen Beteiligung an der C GmbH zum 31.12.2013 i.H.v. … € konnte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erfolgen. Zwar wurde erst mit Beschluss vom … Dezember 2014 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Jedoch wurde bereits in einem Aktenvermerk des Vorstands und Aufsichtsrats der Klägerin vom … Juli 2013 (…) festgestellt, dass bei der Beteiligungsgesellschaft eine anhaltend angespannte finanzielle Situation bestand, Stundung der Vergütungen auf die stille Beteiligung seit 2011 sowie deren Wertberichtigung auf Grund deren zweifelhaften Einbringlichkeit erfolgten und negative Cash-Flows aus der operativen Geschäftstätigkeit für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 vorlagen. Aufgrund der bereits mehrere Jahre andauernden tiefgreifenden Krise der C GmbH konnte hierauf eine Teilwertberichtigung der stillen Beteiligung i.H.v. … € auf einen Erinnerungswert von 1 € gestützt werden. Auch hier erfolgten im weiteren Verlauf keine Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren.
69
Entsprechendes gilt auch für die Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche aus den stillen Beteiligungen an der A GmbH und C GmbH in den Streitjahren 2011 und 2012. Aufgrund des andauernden Zahlungsverzugs sowie des Anwachsens der Rückstände verbunden mit der wirtschaftlichen Krise der beiden Gesellschaften waren die vorgenommen Teilwertberichtigungen auf die Vergütungsansprüche zulässig.
70
Dabei ist hinsichtlich der Beteiligung an der C GmbH auch zu berücksichtigen, dass zum 31.12.2012 ein negatives Eigenkapital i.H.v. … € in der veröffentlichten Handelsbilanz ausgewiesen ist. Ferner wurde im Streitjahr von den bis 31.12.2011 aufgelaufenen Forderungen i.H.v. … € (31.12.2010: … €; vgl. Konto …) lediglich ein Betrag von … € (vgl. Konto 1246) und damit rund 73% einzelwertberichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund der sich graduell verschlechternden wirtschaftlichen Situation der C GmbH vertretbar.
71
2.1.4. Von den Forderungen der Klägerin aus der stillen Beteiligung an der B GmbH zum 31.12.2013 i.H.v. … € (Konto …) waren bis zu diesem Stichtag … € einzelwertberichtigt worden (Konto …). Der Restbetrag wurde zum 31.5.2014 über Konto … („Forderungsverluste“) ausgebucht. Auf das Streitjahr 2012 entfiel ein Berichtigungsbetrag von … €. Dieser umfasst die Gewinnvergütung aus stiller Beteiligung (Konto …) für 2011 i.H.v. … € und die Grundvergütung (Konto …) i.H.v. … € (vgl. Konto …).
72
Von dem Forderungssaldo zum 31.12.2012 i.H.v. … € wurden somit rund 55% über das Konto … „Einzelwertberichtigung Forderung (b.1J)“ berichtigt, zum 31.12.2013 rund 94%. Auch diese Wertberichtigungen können vor dem Hintergrund des Schriftverkehrs mit der … vom Dezember 2012 sowie den umfassenden Sanierungsbemühungen ab 2013 auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gestützt werden.
73
2.2. Die durch die Teilwertberichtigungen auf die stillen Beteiligungen an der A GmbH und C GmbH verursachten Gewinnminderungen sind nur teilweise gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG hinzuzurechnen. Soweit sich die Klägerin gegen eine Hinzurechnung von mehr als 50% der Gewinnminderung aus den jeweiligen Teilwertberichtigungen der stillen Beteiligungen wendet, ist dies begründet. Der Verlust aus der Veräußerung der stillen Beteiligung an der D GmbH ist steuerlich vollumfänglich anzusetzen.
74
2.2.1. Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der in Bezug genommene § 8b Abs. 2 KStG erfasst u.a. Anteile an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Hierzu zählen u.a. Anteile an Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
75
Zu den Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt der Gewinnminderung kommt es nicht an (Urteil- BFH vom 12. März 2014 I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859).
76
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG; jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG i.d.F.d. Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021, BGBl I 2021, 2050 – KStG n.F.). § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KStG gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG; jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.).
77
Gegen die in § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG enthaltenen Abzugsverbote bestehen höchstgerichtlich (BFH-Urteile vom 12. März 2014 I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; vom 17. Mai 2023 I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
78
2.2.2. Vorliegend ist hinsichtlich der streitgegenständlichen stillen Beteiligungen an der A GmbH und C GmbH sowie der D GmbH der Drittvergleich gemäß § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) vollumfänglich nur hinsichtlich der D GmbH geführt („Escape“ durch Fremdvergleich: BFH-Urteil vom 24. April 2024 I R 11/23, BStBl II 2024, 790).
79
2.2.2.1. Die neben den unmittelbaren Kapitalbeteiligungen begründeten streitgegenständlichen stillen Beteiligungen der Klägerin an der A GmbH, C GmbH und D GmbH sind einem Darlehen i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wirtschaftlich vergleichbar (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG; jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.; vgl. zur Anwendbarkeit bei stillen Beteiligungen Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 174. Lieferung 11/2024, § 8b KStG Rn. 296), da den Beteiligungsgesellschaften mit den damit verbundenen Vermögenseinlagen wirtschaftlich langfristig neues Kapital zugeführt wurde (vgl. zur Dauerhaftigkeit der Finanzierung Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 278f). Diese stillen Beteiligungen bestanden – zumindest zeitweise – auch neben einer wesentlichen Beteiligung der Klägerin an diesen Gesellschaften. Die streitgegenständlichen stillen Beteiligungen an der A GmbH, C GmbH und D GmbH unterfallen somit dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG.
80
2.2.2.2. Hinsichtlich dieser stillen Beteiligungen wurde nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Nachweis gemäß § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.; Drittvergleich, Fremdvergleich) für die stillen Beteiligungen an der A GmbH und C GmbH – im Gegensatz zur D GmbH – nur zeitlich begrenzt erbracht.
81
2.2.2.2.1. Das Abzugsverbot von Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen entfällt, wenn der Nachweis gelingt, dass die Darlehensgewährung bzw. eine wirtschaftlich vergleichbare darlehensähnliche Rechtshandlung (vorliegend stille Beteiligung) bei sonst gleichen Umständen auch durch einen fremden Dritten erfolgt oder durch diesen nicht beendet worden wäre (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG, § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.)
82
Maßgebend für den Drittvergleich ist somit nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung (bzw. das Eingehen der wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlung), sondern auch der weitere Verlauf. Denn auch ein Stehenlassen einer Fremdfinanzierung bei Kriseneintritt muss dem Drittvergleichsmaßstab standhalten.
83
Der Drittvergleich hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. In welcher Weise der Nachweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) zu erbringen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 24.04.2024 I R 41/20, BStBl II 2024, 785) sind allerdings generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen, da § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für die Annahme eines Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zurückgreift (ebenso Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. Februar 2025 – 10 K 764/22 K, EFG 2025, 876).
84
Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trägt die darlehensgewährende Körperschaft (vgl. Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG, Rn. 313; Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 8b Rn. 279e).
85
2.2.2.2.2. Eine Nichtbesicherung weicht i.d.R. vom Fremdüblichen ab, wenn ein fremder Gläubiger – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen nicht unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte (vgl. BFH -Urteil vom 13. Januar 2022 I R 15/21, BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675, Rn. 22; Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG, Rn. 311)
86
Da es jedoch im Rahmen des Drittvergleichs primär darum geht, ob sich das gewährte Darlehen substanziell als Fremdkapital erweist oder ob ihm Eigenkapitalcharakter zukommt, ist nicht allein auf die Höhe des Leistungsentgelts oder die Sicherheitengestellung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr vorrangig die Bonität der Gesellschaft. Dabei kann ein Drittvergleich auch dann gelingen, wenn keine Sicherheiten gestellt wurden (BFH- Urteil vom 29. Oktober 1997 – I R 24/97, BStBl II 1998, 573; Fuhrmann/Strahl, DStR 2008, 125; Kosner/Kaiser, DStR 2012, 925; Neumann/Stimpel, GmbHR 2008, 57). Auch ein Zins, der wegen fehlender Besicherung einen Risikoaufschlag enthält, kann zur Fremdüblichkeit führen (vgl. Watermeyer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, § 8b KStG, Rn. 116).
87
Allein aus dem Fehlen von Sicherheiten, sei es für Währungskursrisiken oder für Bonitätsrisiken, kann nicht auf die Fremdunüblichkeit eines Darlehens geschlossen werden, solange die Höhe der Zinsen diese Risiken einpreist und damit kompensiert (BFH-Urteil vom 24. April 2024 I R 11/23, BStBl II 2024, 790, Rn. 42).
88
2.2.2.2.3. Für die Tatbestandsalternative des „Stehenlassen“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 Alt. 2 KStG ist zu prüfen, ob ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen noch nicht zurückgefordert hätte. Es ist also ein auf den gesamten Zeitraum der Darlehensgewährung bezogener Fremdvergleich anzustellen und unter Berücksichtigung sowohl betriebswirtschaftlicher als auch haftungsrechtlicher Hintergründe (etwa Erhalt von Geschäftsbeziehungen, strategische Erwägungen) danach zu fragen, ob ein fremder Dritter das Darlehen vorzeitig gekündigt hätte (so Herlinghaus in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 KStG, Rn. 343).
89
In diesem Zusammenhang ist i.d.R. auch zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt der Darlehensgeber ein Kündigungsrecht wegen Eintritts der Gesellschaft in die Krise erstmals ausüben konnte. Dies kann die laufende Überwachung der finanziellen Situation der Gesellschaft erfordern, wobei die Intensität von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängen kann. Um einem schädlichen (nicht drittüblichen) „Stehenlassen“ vorzubeugen, kann hieraus eine laufende Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft folgen (so Gosch in Gosch, 4. Aufl. 2020, § 8b Rz. 279b; Ott, StuB 2007, 600; Hahne, StuB 2008, 299; einschränkend auf Prüfung aufgrund Jahresbilanz Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl. 2018, § 8b Rz. 500; vgl. auch Watermeyer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG, Rn. 116).
90
Eine Abzugsbeschränkung für Gewinnminderungen kann somit auch dann eintreten, wenn die Darlehensgewährung bzw. die wirtschaftlich vergleichbare Vereinbarung zwar fremdüblich waren, bei Eintritt der Krise jedoch nicht gekündigt wird. Denn durch das Stehenlassen des Darlehens tätigt der Gesellschafter eine weitere Finanzierungsentscheidung, die von der vorangegangenen Darlehensgewährung isoliert zu betrachten ist. Auf den Zeitpunkt des Krisenbeginns muss dann der Gegenbeweis geführt werden (so BeckOK KStG/Pohl, 26. Ed. 15.9.2025, KStG § 8b Rn. 680).
91
2.2.2.2.4. Im Streitfall ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aus Sicht des Senats der Nachweis für die Fremdüblichkeit der stillen Beteiligungen an der A GmbH, C GmbH und D GmbH bei Eingehung der jeweiligen stillen Beteiligung erbracht.
92
Nach den … vorgelegten Unterlagen zu weiteren stillen Beteiligungen, an denen keine Kapitalbeteiligung bestand, und den Darlegungen zur Vergütungshöhe ist unter Berücksichtigung der Komponenten Gewinnvergütung und Endfälligkeitsvergütung von einer Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen stillen Beteiligungen auszugehen. Dies gilt auch für die stille Beteiligung an der D GmbH über … €, bei der eine ergebnisunabhängige Grundvergütung von 15% p. a. und eine Gewinnbeteiligung von 5% p. a. vereinbart waren.
93
Soweit die Klägerin im Rahmen der eingegangen stillen Beteiligungen regelmäßig auf die Gestellung von besonderen Sicherheiten verzichtete, wurde dies nachvollziehbar durch einen Risikoaufschlag auf den Vergütungsanspruch ausgeglichen (…). Auch insoweit liegt ein Gleichlauf bei allen stillen Beteiligungen vor. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Wagniskapitalgeberin und Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBBG regelmäßig mit Unternehmen Geschäftsbeziehung aufnahm, die einen Kapitalbedarf hatten, der mangels Sicherheiten über gewöhnliche Geschäftsbanken nicht finanziert werden konnte. Demzufolge kann dieses erhöhte Risiko nicht automatisch fremdvergleichsschädlich sein.
94
Ferner wurden in den Verträgen über die stillen Beteiligungen an den der A GmbH, C GmbH und D GmbH auch Regelungen aufgenommen, die außerordentliche Kündigungsrechte bei Zahlungsrückständen einräumten (…).
95
2.2.2.2.5. Der Nachweis des Fremdvergleichs scheitert vorliegend nicht daran, dass dieser anhand von Verträgen über stille Beteiligungen der Klägerin selbst mit weiteren dritten Gesellschaften und nicht durch Nachweise erfolgte, die stille Beteiligungen Dritter an den streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaften bzw. an vergleichbaren Gesellschaften betreffen.
96
Zwar stellt § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) auf die Perspektive eines fremden Dritten ab, macht jedoch keine Vorgaben, wie dieser Nachweis zu führen ist. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der Fremdvergleich auch durch Rückgriff auf Rechtsverhältnisse der finanzierenden Gesellschaft (vorliegend der Klägerin) selbst geführt werden kann, in denen diese gegenüber ihrem Geschäftspartner wie ein fremder Dritter auftritt.
97
Dementsprechend kann der Nachweis eines Fremdvergleichs nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. April 2024 I R 41/20, BStBl II 2024, 785, Rn. 46) im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen grundsätzlich unter zwei Gesichtspunkten erbracht werden. Entweder weist der Steuerpflichtige (Lieferant/Darlehensgeber) nach, dass er in vergleichbaren Fällen und zu vergleichbaren Konditionen auch gegenüber fremden Dritten fällige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht beigetrieben und/oder zinslos gestundet hat. Oder er weist nach, dass fremde Dritte, in vergleichbaren Fällen entsprechende Verlängerungen der Zahlungsziele vereinbart beziehungsweise faktisch gewährt haben. Insoweit betont der BFH auch, dass an den Nachweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, da § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für die Annahme eines Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zurückgreift (vgl. BFH -Urteil vom 24. April 2024 I R 41/20, BStBl II 2024, 785, Rn. 46).
98
Diese zu – wirtschaftlich mit Darlehensforderungen vergleichbaren – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG) ergangene Rechtsprechung ist auch im Streitfall auf stille Beteiligungen anzuwenden. Durchgreifende Gründe, die abweichende Grundsätze erforderlich machen, sind weder erkennbar noch geltend gemacht.
99
2.2.2.2.6. Im Streitfall scheitert der Nachweis des Drittvergleichs hinsichtlich der stillen Beteiligung an der D GmbH auch nicht unter dem Aspekt, dass diese bei Eintritt der Krise stehengelassen und nicht gekündigt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Krise noch wesentlich (d.h. zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital) beteiligt war.
100
Die stille Beteiligung an der D GmbH wurde am … 2005 eingegangen. Daneben bestand noch eine offene Beteiligung i.H.v. 29,02%. Diese sank bereits im Jahr 2006 auf 19,65% und lag somit ab diesem Zeitpunkt unter dem Schwellenwert von 25%. Die Veräußerung der stillen Beteiligung, die zu der streitgegenständlichen Gewinnminderung i.H.v. … € führte, erfolgte erst im Streitjahr 2011.
101
Mit dem Absinken der Kapitalbeteiligung der Klägerin im Jahr 2006 fiel die Klägerin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der D GmbH aus dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff KStG heraus. Sie ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich einem fremden Dritten gleichzustellen (vgl. Gosch, KStG, § 8b Rn. 279e). Dies muss dazu führen, dass Gewinnminderungen aus stillen Beteiligungen, die – wie im Streitfall – dem Fremdvergleich § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG standhalten, ab diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht mehr der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3. Satz 3 KStG unterfallen. Denn es ist kein sachlicher Differenzierungsgrund erkennbar, weshalb ein Gesellschafter, der durchgehend unter dem Schwellenwert für eine wesentliche Beteiligung liegt, Gewinnminderungen aus stillen Beteiligungen, unabhängig von deren Fremdüblichkeit, steuerlich zum Abzug bringen kann, während dies einem ebenfalls unwesentlich beteiligten Gesellschafter, der fremdüblich beteiligt ist, nicht möglich sein soll, lediglich weil er zu einem früheren Zeitpunkt wesentlich beteiligt war.
102
Hintergrund der Regelungen des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff KStG ist, dass der Gesetzgeber den Abzug von Gewinnminderungen einschränken wollte, die mit fremdunüblichen Gesellschafterfinanzierungen im Zusammenhang stehen. Dadurch wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung mit der Eigenkapitalzuführung des Gesellschafters erreicht, bei der aufgrund der Anschaffungskostenerhöhung der Beteiligung unmittelbar schon ein Anwendungsfall des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gegeben wäre (vgl. BeckOK KStG/Pohl, 26. Ed. 15.9.2025, KStG § 8b Rn. 675). Diese Zielsetzung wird aber verfehlt, wenn Gewinnminderungen aus stillen Beteiligungen, die aufgrund ihrer Fremdüblichkeit gesetzlich typisierend – und entsprechend ihrer zivilrechtlichen Einordnung – als Fremdkapital anerkannt sind, unter Verweis auf ein Stehenlassen in der Krise zu einem Zeitpunkt, in dem keine wesentliche Beteiligung bestand, doch in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gezogen werden.
103
2.2.2.2.7. Hinsichtlich der stillen Beteiligung an der A GmbH kann aus dem Umstand, dass diese in der Krise stehengelassen und nicht gekündigt wurde, eine Hinzurechnung lediglich hinsichtlich der durch die Wertberichtigungen eingetretenen Gewinnminderungen im Streitjahr 2012 rechtfertigen.
104
(1) Aus dem Debitorenkonto … für die A GmbH ergibt sich, dass die Forderungen der Klägerin im Jahr 2010 von … € (1.1.2010) auf … € anwuchsen. Zahlungen auf die Forderungen erfolgten durch die A GmbH lt. Konto … im Jahr 2010 nicht. Im Folgejahr wuchs der Forderungssaldo auf … €, wobei lediglich eine Zahlung i.H.v. … € (1.6.2011, Konto …) erfasst ist. Im Jahr der Insolvenzeröffnung (Dezember 2012) wurden zum 31.12.2012 Forderungen i.H.v. … € ausgebucht (Konto … „Forderungsverluste“).
105
Aus Sicht des Gerichts hätte – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin – jedenfalls im Laufe des Jahres 2011 vom Kündigungsrecht (§ 14 Vertrag über die Stille Beteiligung vom … 2008) Gebrauch gemacht werden müssen. Zwar war die Klägerin trotz der Zahlungsverzögerungen auch nach Maßgabe eines Drittvergleichs nicht verpflichtet, unmittelbar das Recht auf fristlose Kündigung auszuüben. Denn vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Klägerin als Wagniskapitalgeberin und Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG war es nicht zu beanstanden, dass auch bei finanziellen Schwierigkeiten zunächst am Investment festgehalten wird. Für die Verkehrsüblichkeit dieses Verhalten spricht auch, dass offensichtlich auch an anderen stillen Beteiligungen, an denen nicht gleichzeitig auch eine Kapitalbeteiligung bestand (…), trotz Zahlungsverzögerungen festgehalten wurde.
106
Soweit die Klägerin geltend macht, dass auch ein Festhalten an der stillen Beteiligung über das Jahr 2011 hinaus fremdüblich sei, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Dabei kann die neben der stillen Beteiligung bestehende wesentliche Beteiligung und dessen Gefährdung durch eine Kündigung im Rahmen des Drittvergleichs nicht berücksichtigt werden. Auch der Hinweis auf einen vertraglich vereinbarten Nachrang der Forderungen der Klägerin greift nicht durch. Denn nach der getroffenen Vereinbarung (…) galt die Nachrangabrede nicht für Ansprüche, die vor Eintritt des Insolvenzfalles entstanden und fällig geworden sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung nach fristloser Kündigung im Jahr 2011 wäre von der Nachrangabrede somit nicht erfasst. Auch mögliche insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände bei Rückzahlung der stillen Beteiligung müssen im Rahmen des Drittvergleichs unberücksichtigt bleiben.
107
Aus Sicht des Senats hätte der Nachweis der Fremdüblichkeit des Stehenlassens der stillen Beteiligung über das Jahr 2011 hinaus erfordert, dass entweder nachgewiesen wird, dass die A GmbH sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befunden hat, an denen bis zur Insolvenz eine bloße stille Beteiligung bestand (…). Alternativ wären Nachweise zu einer positiven wirtschaftlichen Entwicklungsperspektive der A GmbH erforderlich gewesen, die es – aus Sicht eines fremden Dritten – hätten vertretbar erscheinen lassen, an der (stillen) Beteiligung festzuhalten. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
108
(2) Auch wenn die Klägerin durch das Stehenlassen der stillen Beteiligung an der A GmbH über das Jahr 2011 hinaus eine weitere drittvergleichsschädliche Finanzierungsentscheidung getroffen hat, die von der vorangegangenen Eingehung der stillen Beteiligung isoliert zu betrachten ist (BeckOK KStG/Pohl, 26. Ed. 15.9.2025, KStG § 8b Rn. 680), führt dies nicht zur Hinzurechnung der gesamten Gewinnminderungen aus der Wertberichtigung der Einlage i.H.v. … €. Aus Sicht des Senats ist auf den Wert der fremdüblichen stillen Beteiligung im Zeitpunkt des schädlichen Stehenlassens (2011) abzustellen.
109
Ob der Darlehensbetrag bzw. eine wirtschaftlich vergleichbare Finanzierung im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG einheitlich zu behandeln oder mit der Folge teilbar ist, dass lediglich ein Teilbetrag der Hinzurechnung unterliegen kann, ist strittig.
110
(a) So wird von einem Teil der Literatur vertreten, dass es ohne Relevanz ist, wenn der Drittvergleich für bestimmte Teile der hingegebenen Gelder gelingt, hinsichtlich anderer Teile jedoch nicht. Demzufolge soll bereits der Tatbestand, der auf ein „wenn“ und nicht ein bloßes „soweit“ abstellt, einer denkbaren „Atomisierung“ vorbeugen (so Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 8b Rn. 279c). Ferner soll es nicht von Bedeutung sein, wenn der Drittvergleich für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe gelingt, nicht aber für den Zeitpunkt des Kriseneintritts. Eine „Schattenberechnung“ des dadurch – durch das nicht drittvergleichsgerechte Stehenlassen des Darlehens – bewirkten Substanzverlustes mag den wirtschaftlichen „Schaden“ exakt(er) widerspiegeln, hat aber mit dem Regelungstext nur wenig zu tun (so Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 8b Rn. 279c; Pung in D/P/M § 8b Rn. 231; Herlinghaus in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8 KStG, Rn. 347).
111
Demgegenüber wird teilweise eine Aufteilung des Wertverlustes für den Fall befürwortet, dass ein zunächst fremdübliches Darlehen später fremdunüblich trotz Rückforderungsmöglichkeit in der Krise stehen gelassen wird (so Neumann/Stimpel GmbHR 08, 57, 63; Watermeyer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rn. 117; Rengers in Brandis/Heuermann, KStG § 8b Rn. 311).
112
Finanzgerichtliche Entscheidungen sind zu dieser Rechtsfrage – soweit ersichtlich – bisher noch nicht ergangen.
113
(b) Der Senat teilt die Auffassung, dass bei einem zunächst fremdüblichen Darlehen, das später fremdunüblich trotz Rückforderungsmöglichkeit in der Krise stehen gelassen wird, eine Aufteilung des Wertverlustes möglich ist. Dabei steht dieser Auslegung der Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) nicht entgegen. Denn während bei einem fremdunüblichen Darlehen bzw. einer fremdunüblichen wirtschaftlich vergleichbaren Vereinbarung diese Finanzierung von Anfang dauerhaft – unabhängig von einem späteren fremdunüblichen Stehenlassen – dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterliegt, ist dies bei einer fremdüblichen Gestaltung nicht der Fall. Hier greift das Abzugsverbot erst aufgrund eines weiteren eigenständigen fremdunüblichen Verhaltens („Stehenlassen“) ein, in dem eine selbständige Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters zu sehen ist. Sofern der Gesellschafter in der Krise von seiner Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht und sich dadurch fremdüblich i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) verhält, greift das Abzugsverbot insgesamt nicht ein. Sofern im Fall des fremdunüblichen Stehenlassens dagegen die gesamte Fremdfinanzierung unter das Abzugsverbot fallen soll, hätte dies überschießende Wirkung. Denn der Wert der schädlichen Finanzierungsmaßnahme des Stehenlassens kann lediglich im Wert des Darlehens bzw. der wirtschaftlich vergleichbaren Gestaltung in diesem Zeitpunkt liegen. Sofern aber das fremdübliche Darlehen oder die stille Beteiligung im Zeitpunkt des Stehenlassens bereits wertgemindert ist, kann eine schädliche Fremdfinanzierung nur in diesem Umfang vorliegen. Der Wert ist ggfls. durch Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln.
114
Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG, den bis zum fremdunüblichen Stehenlassen eingetretenen Wertverlust einer fremdüblichen Fremdfinanzierung zum Abzug zuzulassen. Als Missbrauchsvermeidungsvorschrift gebietet das Abzugsverbot für Darlehen und wirtschaftlich gleichgestellte Gestaltungen eine enge Auslegung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Eingriffs der Regelungen in die unternehmerische Finanzierungsfreiheit. Die Ablehnung einer Aufteilungsmöglichkeit hätte im Übrigen weitreichende Folgen für die Gewährung von Risikokapital, da dies aus steuerlichen Gründen zum vorzeitigen Entzug von Finanzierungskapital führen würde, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten nicht zu verlieren.
115
(c) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon aus, dass die stille Beteiligung an der A GmbH im Jahr 2011 aufgrund der sich verstetigenden finanziellen Schwierigkeiten bereits deutlich wertgemindert war. Angesichts des im Jahr 2012 eröffneten Insolvenzverfahrens bewertet (§ 162 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) der Senat die stille Beteiligung im Zeitpunkt des fremdunüblichen Stehenlassens im Jahr 2011 mit lediglich noch 50% der Einlage (1/2 von … € = … €). Dieser Wert entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten erzielten tatsächlichen Verständigung, die zum 31.12.2011 von einem Wert der stillen Beteiligung von noch … € ausgeht. In dieser Höhe greift das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
116
Hinsichtlich der zeitlichen Auswirkung geht der Senat davon aus, dass zunächst im Jahr 2011 der abzugsfähige Teil der Wertminderung wertgemindert wurde, so dass insoweit eine Hinzurechnung zu Unrecht erfolgte. Dem Klagebegehren der Klägerin, diese Hinzurechnung rückgängig zu machen, ist daher zu entsprechen. Demgegenüber wurde die Wertberichtigung im Streitjahr 2012 zu Recht korrigiert. Dies ist nach Einschränkung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2025 zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
117
2.2.2.2.8. Auch für die stille Beteiligung an der C GmbH greift das Abzugsverbot nicht in voller Höhe des Einlagebetrags von … €.
118
Auch insoweit liegt eine Gewährung von Wagniskapital vor, die es rechtfertigt, bei Eintritt von finanziellen Schwierigkeiten zunächst die wirtschaftliche Entwicklung abzuwarten und die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts (…) zurückzustellen.
119
Nach Aktenlage wuchsen im Jahr 2011 die Forderungen der Klägerin gegen die C GmbH (Konto …) von … € (1.1.2011) auf … € (31.12.2011) an. Dabei wurden Zahlungen der GmbH am 31.3.2011 i.H.v. … € und am 4.8.2011 i.H.v. … € verbucht (Konto 10951). Demzufolge wurden von den Grundvergütungen des Jahres 2011 i.H.v. … € nur rund 33% (…) beglichen. Im Folgejahr wuchs der Forderungsbestand auf … € an, wobei den Vergütungen keine Zahlungseingänge gegenüberstanden. Aufgrund der Höhe der stillen Beteiligung von … € und der damit einhergehenden höheren finanziellen Risiken gegenüber der stillen Beteiligung an der A GmbH geht der Senat davon aus, dass spätestens im ersten Quartal 2012 von dem vertraglich vereinbarten außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen gewesen wäre, um den Maßstäben des Drittvergleichs zu entsprechen. Da die letzte Zahlung der C GmbH am …2011 verbucht worden war, war ein Zuwarten bis Ende 2012 nicht mehr angemessen.
120
Der Wert der stillen Beteiligung wird aufgrund der nachhaltigen Verschlechterung der finanziellen Situation ab 2011, die zur Insolvenzeröffnung im Dezember 2014 führte, zum Zeitpunkt des fremdunüblichen Stehenlassens (Anfang 2012) auf 50% der Einlage also … € geschätzt. Dieser Wert entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten erzielten tatsächlichen Verständigung, die zum 31.12.2011 von einem Wert der stillen Beteiligung von noch … € ausgeht. Nur insoweit greift im Jahr der Teilwertberichtigung (2013) das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Dem entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung angepasste Klageantrag.
121
2.3. Soweit das Finanzamt daneben Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche („Zinsforderungen“), welche aus den Vermögenseinlagen (stillen Beteiligungen) in die A GmbH, C GmbH und B GmbH resultierten, gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG außerbilanziell hinzurechnete, ist dies nach den festgestellten Umständen des Streitfalls nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens waren diese Vergütungsansprüche nicht Gegenstand von Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wirtschaftlich vergleichbar waren.
122
2.3.1. Die aus den stillen Beteiligungen folgenden Vergütungsansprüche teilen im Regelungskontext des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG nicht automatisch das Schicksal der zugrundeliegenden Vermögenseinlage. Vielmehr sind die Vermögenseinlage und die aus der Einlage resultierenden Vergütungsansprüche („Zinsforderungen“) rechtlich eigenständig zu behandeln (zu Zinsansprüchen aus Darlehen vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 – 5 K 9/15, EFG 2017, 763; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 8 K 8073/22, EFG 2024, 1432, Revision eingelegt I R 11/24; vgl. auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 279i; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, 177. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 419; vgl. auch zur Qualifizierung von Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung Urteil des Bundegerichtshofs – BGH – vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283-323, Rn. 43 f.). Die Vergütungsansprüche unterliegen nicht der Steuerfreiheit nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 und 2 KStG und substituieren auch keinen Anteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG.
123
Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche aus stillen Beteiligungen sind nur dann Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gleichzustellen, wenn die Vergütungsansprüche Gegenstand von Rechtshandlungen werden, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG; jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.). Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass diese – vergleichbar mit Zinsansprüchen – mit Zeitablauf automatisch entstehen und nach Fälligkeit nicht eingefordert werden. Vielmehr müssen weitere Umstände (Rechtshandlungen) hinzutreten, die die Nichtdurchsetzung von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen wirtschaftlich als Darlehensgewährung erscheinen lassen.
124
2.3.2. Die Anforderungen an eine Qualifizierung der Nichtdurchsetzung von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen als wirtschaftlich vergleichbare Darlehensgewährung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) sind ausgehend von Sinn und Zweck der außerbilanziellen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG zu bestimmen.
125
2.3.2.1. Die Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steht im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung eines solchen Anteils nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.
126
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verfolgt den Zweck, für die Aufwandseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen. Folglich erfasst § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vor allem Vorgänge, die (auch) § 8b Abs. 2 KStG unterfallen und nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem (Substanz-)Verlust führen. Dies betrifft insbesondere Verluste aus der Veräußerung von Anteilen und der Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) des in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteils entstehen (BFH-Urteil vom 24. April 2024 I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280).
127
2.3.2.2. Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ist das auf Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkte Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auf bestimmte Fremdkapitalfinanzierungen erweitert worden. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG zielt auf die Vermeidung einer Umgehung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG durch die Gewährung von Fremdkapital ab. Eine solche Umgehung ist grundsätzlich auch durch kurzfristige Darlehen möglich (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2024 I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280).
128
2.3.2.3 Die einer Eigenkapitalfinanzierung vergleichbare (schädliche) Fremdkapitalfinanzierung muss einer Darlehensgewährung vergleichbar sein (vgl. § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 7 KStG). Wann eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit anzunehmen ist, wird weder durch das Gesetz noch durch die Gesetzesmaterialien konkretisiert.
129
Wesen des Gelddarlehens ist gemäß § 488 BGB die Überlassung von Kaufkraft auf Zeit (vgl. Freitag in Staudinger, BGB, 2015, § 488 Rn. 1). Damit Finanzierungen nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar sind, ist deshalb eine gewisse Mindestlaufzeit erforderlich (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 – 5 K 9/15, EFG 2017, 763; ebenso Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 174. Lieferung 11/2024, § 8b KStG Rn. 296; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, 177. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 400b; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 278 f; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 8b Rn. 352). Welcher konkrete zeitliche Rahmen dabei für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2018 – I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092; BFH-Urteil vom 24. April 2024 – I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280). Teilweise wird in der Literatur ein Zeitraum von zwei bzw. drei Monaten als eine grobe Orientierung herangezogen (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 278f; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 329. Lieferung 11/2024, § 8b KStG Rn. 118; Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, 23. Edition 25.11.2024, § 8b Rn. 694).
130
Darüber hinaus muss das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (auch) einem Finanzierungszweck dienen, um mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar zu sein (BFH-Urteil vom 24. April 2024 – I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280; BGH -Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283, Rn. 23; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 8b Rn. 467). Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger das Rechtsverhältnis bereits mit der qualitativen Absicht begründet hat, seinen Vertragspartner zu finanzieren (so aber Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2843). Vielmehr reicht es, wenn die Forderungen zu diesem Zweck stehen gelassen werden (so BFH-Urteil vom 24. April 2024 – I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280; weitergehend und eine eigenkapitalersetzende Funktion der Forderung fordernd Binnewies in Streck, KStG, 10. Aufl. 2021, § 8b Rn. 201).
131
2.3.2.4. Ferner muss die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Finanzierung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) auf einer Rechtshandlung beruhen.
132
Diese Formulierung macht deutlich, dass faktische Handlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter nicht wirtschaftlich vergleichbar sein können (so auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 278f; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, 177. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 436; Binnewies in Streck, KStG, 10. Aufl. 2021, § 8b Rn. 201; Hamacher in Bott/Walter, KStG, 180. Lieferung 12/2024, § 8b Rn. 250). Demzufolge kann die bloße Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele allein regelmäßig nicht ausreichen (so auch Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, 23. Edition 25.11.2024, § 8b Rn. 692). Demgegenüber wird aber eine Stundung von Forderungen einer Darlehensgewährung als wirtschaftlich vergleichbar angesehen (Watermeyer GmbH-StB 2008, 81; Pohl in Micker/Pohl, BeckOK KStG, 23. Edition 25.11.2024, § 8b Rn. 692).
133
2.3.2.5. Ausgehend von diesen Grundsätzen können Vergütungsansprüche aus stillen Beteiligungen – ebenso wie Zinsforderungen aus Darlehen – lediglich dann von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) erfasst werden, wenn sie Gegenstand einer eigenständigen darlehensgleichen (Fremd-)Finanzierungsvereinbarung werden.
134
Vergütungsansprüche aus stillen Beteiligungen haben per se – im Gegensatz zur Vermögenseinlage selbst – aus Sicht des zahlungspflichtigen Unternehmens (Beteiligungsgesellschaft) keine Finanzierungsfunktion. Denn als vertraglicher Anspruch auf marktübliche Verzinsung verschaffen sie keine zusätzlichen finanziellen Mittel. Marktübliche Zinsen stellen das Entgelt dar, das der Schuldner einem Gläubiger als Gegenleistung für die vorübergehend eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals zahlt (vgl. BGH-Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283, Rn. 45).
135
Die Vergütungsansprüche können zwar z.B. im Rahmen einer Stundungsvereinbarung Teil einer darlehensgleichen Finanzierung werden. Jedoch ist dabei zunächst erforderlich, dass die Vergütungsansprüche bei Vereinbarung einer Stundung werthaltig sind, damit der für eine Darlehensgewährung typische Finanzierungseffekt erfüllt ist. Denn nur in diesem Fall ist es möglich, dass neben der Vermögenseinlage durch die stille Beteiligung weiteres Fremdkapital auf Zeit anstelle von Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Stundungen von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen, die auf fehlender Liquidität bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beruhen, mögen zwar zu einer finanziellen Entlastung beim Schuldner führen, sind jedoch einer Darlehensgewährung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) nicht vergleichbar.
136
Eine Stundung (Stehenlassen) von wertgeminderten Vergütungsansprüchen („Zinsansprüche“) aus stillen Beteiligungen im Hinblick auf den werthaltigen Teil kann weiter – aus Sicht des Senats – nur dann i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) einem Darlehen gleichgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, dass die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, die Vergütungsansprüche insoweit zu begleichen, und der stundende Gesellschafter mit der Intention handelt, die durch seine Stundung freigewordenen Finanzmittel dem Schuldner für andere Zwecke als Eigenkapitalersatz zur Verfügung zu stellen. Ansonsten erschöpft sich die Stundung bzw. das Stehenlassen lediglich in einem Hinausschieben der Fälligkeit. Dies ist aber einem Darlehen – jedenfalls im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen („Zinsansprüchen“) aus stillen Beteiligungen – im Regelungszusammenhang des § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG wirtschaftlich nicht vergleichbar.
137
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer darlehensähnlichen Finanzierung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) liegt – anderes als beim Drittvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) – beim Finanzamt.
138
2.3.3. Im Streitfall stützt das Finanzamt die streitgegenständlichen vollumfänglichen Hinzurechnungen der Wertberichtigungen auf die Vergütungsansprüche aus den stillen Beteiligungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG auf eine unüblich lange Stundung der fälligen Forderungen. Diese wurde ab einer Fälligkeit der Vergütungsansprüche von mehr als 60 Tagen angenommen. Dies reicht aber aus Sicht des Senats nicht aus, um hierin eine einer Darlehensvereinbarung vergleichbare Rechtshandlung zu sehen.
139
Im Hinblick auf die finanzielle Situation der Beteiligungsgesellschaften fehlt es für die vollumfängliche Hinzurechnung der streitigen Vergütungsansprüche bereits am erforderlichen Nachweis ihrer uneingeschränkten Werthaltigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der vermeintlichen darlehensähnlichen Stundungssituation. Einer teilweisen Hinzurechnung der Vergütungsansprüche i.H. eines möglichen Restwertes der Vergütungsansprüche steht im Streitfall entgegen, dass es an einer Situation fehlt, die der Zuführung von neuem Eigen- bzw. Fremdkapital i.S.d. § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG vergleichbar ist.
140
2.3.3.1. Für die im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierungsgeeignetheit von Stundungen entscheidungserhebliche Frage der Werthaltigkeit der Vergütungsansprüche ist aus Sicht des Senats im Falle einer ausdrücklichen langfristigen Stundung auf den Zeitpunkt der Stundungsvereinbarung abzustellen. Sofern die darlehensgleiche Fremdfinanzierung auf ein Stehenlassen (konkludente Stundung) oder wiederholte kurzfristige Folgestundungen gestützt werden soll, ist für die Frage der Werthaltigkeit der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gewährung eines Zahlungsaufschubs sich aufgrund der Dauer wirtschaftlich als Darlehen darstellen kann. Dieser bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Werthaltigkeit von sukzessive entstehenden Vergütungsansprüchen („Zinsen“) ist grundsätzlich für jeden einzelnen gesondert nach dieser Maßgabe zu bestimmen.
141
2.3.3.2. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen wertberichtigten Vergütungsansprüche aus den stillen Beteiligungen an der A GmbH, C GmbH und B GmbH aufgrund andauernder und zunehmender nachhaltiger finanzieller Schwierigkeiten der Beteiligungsgesellschaften bereits bei erstmaliger Fälligkeit nicht voll werthaltig waren. Dies gilt noch mehr für den vom Finanzamt herangezogenen Zeitpunkt von 60 Tagen nach Fälligkeit. Die wirtschaftliche Situation der Beteiligungsgesellschaften und somit auch die Wertentwicklung der Ansprüche verschlechterte sich fortlaufend. Dies hatte auch zur Folge, dass die Werthaltigkeit der sukzessiv anfallenden neuen Vergütungsansprüche bei Fälligkeit gegenüber früher entstandenen negativer zu bewerten war.
142
2.3.3.2.1. Im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der A GmbH erfolgten durch das Finanzamt in den Streitjahren 2011 und 2012 Hinzurechnungen auf Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche i.H.v. … € (2011) und … € (2012 …). Aus den von der Klägerin vorgelegten Buchführungsunterlagen (…) lässt sich schließen, dass die Wertberichtigungen in den Streitjahren 2011 und 2012 jeweils ausschließlich die Vergütungsansprüche des jeweils laufenden Jahres betrafen, da die Wertberichtigungen weitgehend den Anstieg des Forderungsbestands entsprachen (…).
143
Soweit Vergütungsansprüche ab 2011 wertberichtigt wurden, wäre – mangels Feststellung einer ausdrücklicher Stundungsvereinbarung – für die Frage der Werthaltigkeit, sofern man den Ansatz des Finanzamts wählt (60 Tage nach Fälligkeit) auf die finanzielle Situation der A GmbH ab Mitte 2011 abzustellen, da die Vergütungsansprüche quartalsweise zu entrichten waren (vgl. …) und eine darlehensgleiche konkludente Stundung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist anzunehmen ist.
144
Vor dem Hintergrund, dass am … Dezember 2012 über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, kann die volle Werthaltigkeit der wertberichtigten Vergütungsansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt (Mitte 2011) nicht angenommen werden. Auch erfolgten im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Quotenzahlungen auf die Forderungen der Klägerin, was auf eine tiefgreifende Überschuldung hinweist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2010 bis 2012 im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der A GmbH keine gewinnabhängigen Vergütungen entstanden und damit keine Überschüsse erzielt wurden, aus denen Zahlungen auf rückständige Vergütungsansprüche hätten erfolgen können. Demzufolge ist aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass die wertberichtigten streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ab Mitte 2011 allenfalls in geringem Umfang durchsetzbar und werthaltig waren.
145
2.3.3.2.2. Auch den Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche aus der stillen Beteiligung an der C GmbH in den Jahren 2011 und 2012 i.H.v. … € (2011) und … € (2012) liegen jeweils lediglich gewinnunabhängige Ansprüche des jeweiligen Jahres zugrunde. Von den aufgelaufenen Vergütungsanforderungen (…) wurden in den Streitjahren 2011 und 2012 lediglich Teilbeträge wertberichtigt (…). Da auch im Rahmen der stillen Beteiligung an der C GmbH die gewinnunabhängigen Vergütungen quartalsweise zu leisten waren (…), ist hinsichtlich der vorliegend wertberichtigten Vergütungsansprüche 2011 und 2012 – bei Zugrundelegung der Auffassung des Finanzamts – ebenfalls auf die finanzielle Situation der Gesellschaft ab Mitte 2011 abzustellen.
146
Aus einer vorgelegten Aktennotiz des Vorstands und Aufsichtsrats der Klägerin vom … Juli 2013 (vgl. …) ergibt sich, dass eine anhaltend angespannte finanzielle Situation bei der Beteiligungsgesellschaft bestand, die Wertberichtigungen auf die Beteiligungen an der C GmbH zum 31.12.2012 rechtfertigten. Gleichzeitig wurde die Einbringlichkeit der Vergütungen auf die stille Beteiligung als zweifelhaft bewertet. Darüber hinaus wurden finanzielle Engpässe festgestellt, welche durch externe Beratungsfirmen in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals aufgedeckt worden waren. Die angespannte wirtschaftliche Situation der C GmbH in den Streitjahren liegt auch deshalb nahe, da durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … 2014 (Az. …) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches später mangels Masse eingestellt wurde. Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren an die Klägerin erfolgten auch hier nicht. Der handelsbilanzielle Fehlbetrag wuchs von … € (31.12.2010) auf … € (31.12.2012) an.
147
Vor diesem Hintergrund erfassten die streitgegenständlichen Wertberichtigungen auch hier nach Auffassung des Senats deutlich wertgeminderte laufende Vergütungsansprüche.
148
2.3.3.2.3. Auch hinsichtlich der Hinzurechnungen im Zusammenhang mit den Wertberichtigungen auf Vergütungsansprüche aus der stillen Beteiligung an der B GmbH i.H.v. … € (2012), … € (2013) und … € (2014) ist die volle Werthaltigkeit der Vergütungsansprüche im Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit nicht erkennbar.
149
Die B GmbH befand sich nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls ab 2012 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So erfolgte mit Schreiben vom … 2012 (…) auf Betreiben der B GmbH durch die Klägerin eine Stundungsanfrage an die … aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der B GmbH im Hinblick auf die festen Vergütungen 2012 und 2013 sowie die gewinnabhängige Vergütung 2011. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass durch die Verluste der vergangenen Monate die liquiden Mittel weitgehend aufgebraucht worden seien. Ebenso wurde deutlich gemacht, dass für die B GmbH für 2012 ein Verlust vor Steuern von … € erwartet werde und die Finanzierung bzw. die Liquidität der Gesellschaft nur gesichert sei, wenn die angeführten Sparkassen und der weitere stille Gesellschafter … die beschriebenen Liquiditätshilfen aussprechen würden. Im weiteren Verlauf verzichtete die Klägerin im Juli 2014 auf bis 31. Dezember 2013 entstandene Ansprüche aus den stillen Beteiligungen an der B GmbH i.H.v. … € (vgl. …). In der Zeit vom 31.12.2011 bis 31.12.2013 wuchs der bilanzielle Fehlbetrag von … € auf … € an. Die letzte Zahlung auf die stille Beteiligung wurde zum 30. März 2012 gebucht (Konto …).
150
Die aufgelaufenen Vergütungsansprüche aus den stillen Beteiligungen an der B GmbH (…) wurden von der Klägerin i.H.v. … € (2012), … € (2013) und … € (2014) im Zusammenhang mit den ab 2012 auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B GmbH wertberichtigt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2024 Datei 3). Die Wertberichtigungen ab 2012 betrafen nach den vorgelegten Kontenblättern neben gewinnabhängigen Vergütungen für 2011 (…) lediglich gewinnunabhängige Vergütungsansprüche ab 2012 (vgl. …). Die volle Werthaltigkeit der wertberichtigten Vergütungsansprüche kann somit aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der B GmbH ab 2012 auch insoweit nicht angenommen werden.
151
2.3.3.3. Für die volle Werthaltigkeit der streitigen Forderungen spricht nicht, dass in der Buchführung der Klägerin monatlich zeitanteilig die entstandenen Vergütungsansprüche aus der stillen Beteiligung erfasst wurden. Dies war nach den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung geboten. So müssen gemäß § 239 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die hieraus folgende Einzelaufzeichnungspflicht eines jeden Geschäftsvorfalls (vgl. Drüen in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3./4. Aufl. 2022/2024, § 239 HGB, Rn. 22a) legt – jedenfalls bei bilanzierenden Steuerpflichtigen – die zeitnahe Erfassung realisierter Vergütungsansprüche – zunächst unabhängig von ihrer konkreten Werthaltigkeit – nahe. Die Bewertung dieser – zivilrechtlich – entstandenen Vergütungsansprüche hat zwingend regelmäßig erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag zu erfolgen (vgl. §§ 242, 252 HGB). Demzufolge kann die zunächst in der Buchführung erfolgte Erfassung von (anteiligen) Vergütungsansprüchen nicht den Beweis für deren Werthaltigkeit entfalten.
152
2.3.3.4. Die nach den Umständen des Streitfalls im Zeitpunkt der Fälligkeit jedenfalls deutlich wertgeminderten Vergütungsansprüche unterfallen auch nicht hinsichtlich eines im maßgeblichen Zeitpunkt des schädlichen Stehenlassens anzusetzenden vermeintlichen Restwerts der Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Denn es ist nicht erkennbar, dass die offenen Vergütungsansprüche in der Absicht nicht eingefordert wurden, den Beteiligungsgesellschaften neue Liquidität in Form von Fremdkapital zuzuführen. Hierfür wären Umstände erforderlich, die darauf hindeuten, dass den zahlungsfähigen Beteiligungsgesellschaften durch die Klägerin zur Auszahlung bereitstehende Mittel für andere Finanzierungszwecke belassen werden sollten. Dies kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht angenommen werden.
153
Vielmehr diente nach Überzeugung des Senats das Stehenlassen der Forderungen dazu, den Gesellschaften Spielraum zu verschaffen, um die unzureichenden vorhandenen finanziellen Mittel effizient einzusetzen. Die Stundungsvereinbarungen erschöpften sich somit unter den gegebenen Umständen in einem bloßen Hinausschieben der Fälligkeit, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.
154
Die Umstände des Streitfalls reichen nicht aus, eine wirtschaftlich darlehensgleiche Finanzierung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) anzunehmen. Sie können bei wirtschaftlicher Bewertung auch nicht der Zuführung von weiterem Eigenkapital gleichgestellt werden.
155
2.3.3.5. Auch bei Annahme einer darlehensgleichen Finanzierung durch das Stehenlassen bzw. durch die unterlassene Durchsetzung der Vergütungsansprüche nach Ablauf einer Frist von 60 (Ansatz Finanzamt) bzw. 90 Tagen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2024 I R 41/20, BStBl II 2024, 785) im Umfang ihrer Werthaltigkeit erscheint aus Sicht des Senats die von der Klägerin geltend gemachte Fremdüblichkeit dieses Verhaltens unter den gegebenen Umständen schlüssig dargelegt und damit auch die „Escape“-Möglichkeit nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) naheliegend.
156
Denn es ist nachvollziehbar, dass Vergütungsansprüche („Zinsansprüche“) aus stillen Beteiligungen bei Zahlungsschwierigkeiten der Beteiligungsgesellschaft zunächst nicht konsequent zwangsweise eingefordert werden, um das zugrundeliegende größere Wagniskapitalinvestment (stille Beteiligung) nicht zu gefährden. Demzufolge verlängert sich der Zeitraum, in dem die unterlassene Einforderung der Vergütungsansprüche nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG unschädlich ist. Dies hat aber wiederum zur Folge, dass bei Verstetigung der Krise neben den zunächst unschädlich stehengelassenen Vergütungsansprüchen auch die später fällig werdenden Vergütungsansprüche immer weiter an Wert verlieren. Somit kann in dem Zeitpunkt, in dem ein weiteres Zuwarten i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F.) nicht mehr vertretbar erscheint, regelmäßig von keiner Werthaltigkeit der Vergütungsansprüche („Zinsen“) mehr ausgegangen werden. Demzufolge fehlt es auch unter diesem Aspekt an einer darlehensgleichen Finanzierung.
157
2.4. Soweit im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei unüblich langen Stundungen die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) bejaht wird, können die insoweit geltenden Grundsätze nicht ohne Modifizierung auf Stundungen bzw. das Stehenlassen von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen angewandt werden.
158
2.4.1. Zu den Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar sind, sollen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, 73) auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Mietforderungen zählen. Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll, wurden im Rahmen der Gesetzesbegründung nicht dargelegt.
159
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. April 2024 – I R 41/20 BFH/NV 2024, 1280) kann das Stehenlassen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die Voraussetzungen eines darlehensähnlichen Verhältnisses i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) erfüllen. Dabei wird eine gewisse Mindestlaufzeit gefordert. Welcher konkrete zeitliche Rahmen dabei für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG erforderlich ist, soll sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. So wurde bei einer Überschreitung des Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens weitere 90 Tage die erforderliche Mindestlaufzeit bejaht (BFH-Urteil vom 24. April 2024 – I R 41/20, BFH/NV 2024, 1280, Rn. 24; vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – 11 V 11184/17, EFG 2017, 1692; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, 177. Lieferung 1/2025, § 8b Rn. 430b; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 279b; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 8b Rn. 507).
160
2.4.2. Soweit das Finanzamt vorliegend offensichtlich bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftlich einer Darlehensgewährung vergleichbare Rechtsgestaltung vorliegt, wie bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen allein auf das Überschreiten eines üblichen Zahlungsziels abstellt, wird hierdurch die Besonderheit von Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen gegenüber Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht ausreichend berücksichtigt. Denn während den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen regelmäßig ein Vermögenstransfer zugrunde liegt, welcher geeignet ist, eine Finanzierungsfunktion zu übernehmen, stellt der Vergütungsanspruch aus einer stillen Beteiligung zunächst lediglich ein Entgelt dar, das der Schuldner einem Gläubiger als Gegenleistung für die vorübergehend eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals zahlt. Als vertraglicher Anspruch auf marktübliche Verzinsung verschafft der Vergütungsanspruch keine zusätzlichen finanziellen Mittel (vgl. BGH-Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283, Rn. 45). Demgemäß reicht bei Vergütungsansprüchen aus stillen Beteiligungen das Überschreiten von Zahlungszielen allein nicht aus, um eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zur Darlehensgewährung i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (jetzt § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F.) herzustellen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der Stundung von Vergütungsansprüchen – wie dargelegt – regelmäßig zu prüfen, ob diese geeignet sind, einen Finanzierungszweck durch Zuführung von (Fremd-)Kapital zu erfüllen. Dies ist dann nicht möglich, wenn – wie im Streitfall – die Vergütungsansprüche nicht werthaltig sind und sich Stundungen wirtschaftlich nicht als Zuführung weiterer zusätzlicher Liquidität darstellen.
161
2.5. Die Klage hat nach Ergehen der Änderungsbescheide vom 18. November 2024 i.S.d Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2014 mit dem erweiterten Klagebegehren, wie es nach der mündlichen Verhandlung verblieben ist, vollumfänglich Erfolg. Im Rahmen der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre sind die Besteuerungsgrundlagen um die Hinzurechnungen wegen „Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG“ wie folgt zu verringern:
162
Die Berechnung der festzusetzenden Steuern für die Streitjahre wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf das Finanzamt übertragen.
163
5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.