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VG München, Gerichtsbescheid v. 28.08.2025 – M 5 K 25.2774
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Titel:

Formunwirksamkeit des Widerspruchs per einfacher E-Mail

Normenkette:
VwGO § 70
Leitsatz:
Die Einlegung des Widerspruchs durch einfache E-Mail ist formunwirksam, denn durch die Übersendung einer einfachen E-Mail kann nicht mit der von § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerspruch, Einfache E-Mail, Klagefrist, Urlaubsabgeltung, Beamtenrecht, Fristversäumnis, Widerspruchsverfahren, Formanforderungen, Schadensersatz, E-Mail

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am ... geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung zum ... Februar 2025 als Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten.
2
Mit Bescheid vom … Februar 2025, zur Post gegeben am … Februar 2025, wurde dem Kläger für die Jahre 2023 und 2024 sowie anteilig für den Januar 2025 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 42 Urlaubstagen gewährt. Hintergrund war, dass der Kläger in diesem Zeitraum infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keinen Urlaub in Anspruch nehmen konnte. Für die Jahre 2023 und 2024 wurden jeweils 20 Urlaubstage abgegolten, für den Monat Januar 2025 anteilig zwei Urlaubstage. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch oder Klage zu erheben sind. Weiter ist wörtlich formuliert:
… „Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zulässigen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einreichen.“ …
3
Mit E-Mail vom … Februar 2025 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers über seine Kanzlei-E-Mailadresse Widerspruch gegen den Bescheid vom … Februar 2025 ein.
4
Mit Bescheid vom … April 2025 verwarf das Sachgebiet PV1 des Polizeipräsidiums … … den Widerspruch als unzulässig.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen das Polizeipräsidium … … wie den Freistaat Bayern erhoben und beantragt,
1.
Der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … … vom …04.2025 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger 103 Urlaubstage abzugelten.
3.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6
Die Behörde habe in früheren Verfahren Widersprüche per E-Mail akzeptiert und bearbeitet, weshalb sie sich vorliegend nicht auf das Schriftformerfordernis gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) hätte berufen dürfen. Darüber hinaus sei die Kürzung des Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub unzulässig. Im konkreten Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers durch „Mobbing/Bossing“ verursacht worden sei und ihn dahingehend kein Verschulden treffe.
7
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 hat das Polizeipräsidium … … für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Der vom Kläger eingelegte Widerspruch sei bereits nicht formwirksam erhoben worden. Im Übrigen sei der Bescheid vom … Februar 2025 rechtmäßig. Die Beschränkung des Abgeltungsanspruchs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) sei auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
9
Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten wurden zu der Absicht gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11
Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
12
Auch wenn die Klagepartei durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten isst, ist die Klage sachdienlich dahin auszulegen, dass allein der Freistaat Bayern als richtiger Beklagter in Anspruch genommen wird (§ 86 Abs. 1, Abs. 3, § 88 VwGO). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen das Land zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Rechtsträger des Polizeipräsidiums … … ist der Freistaat Bayern (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Polizei / Polizeiorganisationsgesetz – POG). In der Sache verfolgt der Kläger einen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von 61 Urlaubstagen, da bislang nur 42 Urlaubstage abgegolten wurden (nach Auffassung der Klagepartei insgesamt 103 abzugeltende Urlaubstage).
13
1. Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
14
a) Für die Fristberechnung ist auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom … Februar 2025 abzustellen, da kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt wurde. Nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) steht es dem Beamten frei, in Angelegenheiten des Beamtenverhältnisses gegen einen ihn betreffenden Verwaltungsakt entweder Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben. Hätte der Kläger formwirksam Widerspruch eingelegt, hätte sich die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids gerichtet. Vorliegend wurde jedoch kein ordnungsgemäßer Widerspruch erhoben, sodass der Widerspruchsbescheid den Lauf der Klagefrist unberührt lässt.
15
b) Ein wirksamer Widerspruch hätte gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich, in elektronischer Form im Sinne des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG, schriftformersetzend nach Art. 3a Abs. 3 BayVwVfG i.V.m. § 9a Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen müssen.
16
c) Die Einlegung des Widerspruchs durch einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Durch die Übersendung einer einfachen E-Mail kann nicht mit der von § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. VGH München Beschluss vom 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849 – NVwZ-RR 2022, 744, juris Rn. 4). Hierauf wurde auch in der dem Bescheid vom … Februar 2025 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungausdrücklich hingewiesen.
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Der Umstand, dass mit der Behörde in anderen Verfahren auf dem Weg der einfachen E-Mail kommuniziert wurde, ändert daran nichts und vermag die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend eine allgemeine Kanzlei-E-Mailadresse verwendet wurde. In einem solchen Fall lässt sich weder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die Erklärung tatsächlich vom bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben wurde, noch ob ihr Inhalt vollständig und unverändert übermittelt wurde.
18
d) Der Bescheid vom … Februar 2025 wurde am … Februar 2025 zur Post gegeben und gilt gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG als am … Februar 2025 bekannt gegeben. Für einen späteren Zugang ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage hätte daher bis spätestens … Februar 2025 erhoben werden müssen, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klageerhebung vom … Mai 2025 liegt nach Ablauf dieser Frist. Es ist weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden, noch sind Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO ersichtlich.
19
2. Ohne dass es in einer für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Weise darauf ankommt, ist die Klage wohl auch unbegründet. Denn es besteht kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Urlaubsabgeltung in Höhe von (zusätzlich zu den bislang gewährten 42 Tagen) weiteren 61 Tagen, sodass dem Kläger insgesamt 103 Tage Urlaubsabgeltung zustehen würden.
20
a) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch Beamten eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zusteht, wenn ihnen die Inanspruchnahme des Urlaubs ohne eigenes Verschulden unmöglich war (vgl. EuGH, Urt. v. 3.5.2012 – C-337/10 – „Neidel“, juris Rn. 32). Regelungen der Mitgliedstaaten, die derartige Ansprüche generell ausschließen, verstoßen gegen Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Der unionsrechtlich begründete Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann jedoch sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Umfang beschränkt werden.
21
b) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, hat der EuGH klargestellt, dass ein Urlaubsanspruch erlöschen kann, wenn er über einen längeren Zeitraum nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht geltend gemacht wird. Sobald ein hinreichend langer Übertragungszeitraum abgelaufen ist, kann der Urlaub seinen Zweck der Erholung regelmäßig nicht mehr erfüllen. Ein Verfall ist danach somit grundsätzlich möglich. Der Übertragungszeitraum ist hinreichend lang, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist. Dem Beschäftigten muss gewährleistet werden, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden können. In diesem Zusammenhang wurde ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 – „KHS“, juris Rn. 38 ff.). Vorliegend gewährt § 9 Abs. 1 Satz 4 UrlMV einen Übertragungszeitraum von 24 Monaten. Hierdurch wird dem Beamten ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, seinen Urlaub langfristig zu planen. Die zeitliche Begrenzung des Abgeltungsanspruchs ist daher zulässig.
22
c) Auch im Hinblick auf den Umfang gilt der Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG nicht unbegrenzt. Vielmehr beschränkt er sich auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen jährlich gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (C337/10 – „Neidel“, juris Rn. 35 ff.) betont, dass die Arbeitszeitrichtlinie lediglich Mindeststandards im Bereich des Arbeitszeitsowie Gesundheits- und Arbeitsschutzes festlegt. Es obliegt daher den Mitgliedstaaten, zusätzliche Urlaubsansprüche über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus zu gewähren und festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Ansprüche im Fall ihrer Nichtinanspruchnahme finanziell abgegolten werden können. Urlaubstage, die den Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG übersteigen, fallen somit nicht unter den Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 UrlMV vorgesehene Beschränkung der Urlaubsabgeltung auf 20 Arbeitstage ist daher unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so ausdrücklich auch: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12 – juris Rn. 9; B.v. 16.6.2016 – 2 B 72.15 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12; B.v. 29.7.2016 – 3 ZB 15.1469 – juris Rn. 4). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 15.5.2014 – 2 BvR 324/14 – juris Rn. 13).
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d) Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht ersichtlich, der eine Abgeltung von 103 Urlaubstagen zum Inhalt haben könnte. Ob Pflichten des Dienstherrn gegenüber dem Kläger in schuldhafter Weise verletzt wurden, kann offenbleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch, dass er 103 Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen konnte, da er bis zu seiner Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankt war, ein finanziell zu bemessender Schaden entstanden ist (VG Bayreuth, U.v. 30.6.2023 – B 5 K 22.895 – juris Rn. 24 f.). Denn der Kläger erhielt während der ganzen Zeit der Erkrankung die ihm zustehenden vollen Bezüge. Auf die von der Klagepartei vorgetragenen angeblichen „Bossing-/Mobbinghandlungen“ gegenüber dem Kläger kommt es in rechtlich erheblicher Weise für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht an.
24
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.