Titel:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mangels persönlicher Eignung
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18
AWaffV § 4
Leitsätze:
1. Leistet der Betroffene einer Untersuchungsanordnung gem. § 6 Abs. 2 WaffG nicht Folge oder legt er ein entsprechendes Gutachten nicht vor, darf im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf den Wegfall der Eignung geschlossen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 WaffG und § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV). Die Möglichkeit einer solchen Schlussfolgerung und einer hierauf gestützten Widerrufsentscheidung setzt allerdings die inzident zu überprüfende formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Untersuchungs- und Beibringungsanordnung voraus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht, den Jagdschein für ungültig zu erklären, besteht auch, wenn die Gültigkeit des Jagdscheins bereits vor Erlass der Beibringungsanordnung abgelaufen ist. Die Ungültigerklärung bedeutet die Entziehung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Jagdausübung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrecht, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung eines Jagdscheins, körperliche Eignung, Gutachtensanordnung, Nichtbeibringung eines Gutachtens, waffenrechtliche Erlaubnis, Widerruf, persönliche Eignung, fehlende Eignung, Beibringungsanordnung, Untersuchungsanordnung, Gutachten, Jagdschein, Ungültigerklärung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 04.12.2024 – M 7 S 23.5314
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4308
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse.
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Der 1945 geborene Antragsteller ist seit 1974 Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) hat ihm 1975 erstmalig einen Jagdschein erteilt, der zuletzt erteilte Jagdschein ist 2020 mit einer Gültigkeit bis zum 31. März 2023 ausgestellt worden. Der Antragsteller ist querschnittsgelähmt und seit 1966 auf einen Rollstuhl angewiesen.
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Im Februar 2023 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins, woraufhin ihn die Behörde zur persönlichen Vorsprache am 4. Mai 2023 einlud. Der Antragsteller wurde neben seiner Ehefrau auch von einem Sanitäter begleitet und gab an, für die Vorsprache auf den Krankentransport angewiesen zu sein. Die Ehefrau könne ihn nicht mehr fahren, da er nicht mehr selbst in den Pkw einsteigen könne. Nach einer Operation Ende 2022 habe der Antragsteller am Tag der Vorsprache erstmals wieder das Bett verlassen. Ausweislich des Aktenvermerks habe sich der Antragsteller „uneinsichtig“ gezeigt, als die Behördenmitarbeiter ihn auf die sich aus dem persönlichen Eindruck ergebenden Zweifel an seiner körperlichen Eignung ansprachen.
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Infolgedessen forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2023 den Antragsteller wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens auf. Es bestünden Tatsachen, die die Annahme fehlender körperlicher Eignung rechtfertigten. Unter der erforderlichen körperlichen Eignung sei die körperliche Fähigkeit, einen sicheren Umgang mit Jagdwaffen und Munition und die erforderliche Treffsicherheit zu gewährleisten, zu verstehen. Dies setze u.a. voraus, dass der Betreffende allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben könne. Die fachgerechte Handhabung eines Jagdgewehres setze eine Beweglichkeit beider Arme und der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke und eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks während der Vorsprache des Antragstellers sowie dessen Einlassungen bestünden Zweifel, ob er die vorgenannten Anforderungen erfülle, die aber durch Vorlage eines Gutachtens entkräftet werden könnten. Sollten die Eignungsbedenken nicht ausgeräumt werden können oder bei nicht oder nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden.
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Nach weiterem Schriftwechsel und Fristverlängerungen ließ der Antragsteller zuletzt am 28. Juni 2023 über seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er die Anordnung als willkürlich und diskriminierend ansehe und ihr nicht nachkommen werde; der Behörde sei seine Querschnittslähmung seit vielen Jahren bekannt und ihm sei in der Vergangenheit der Jagdschein stets ohne Gutachtensvorlage verlängert worden.
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Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks habe der Antragsteller bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 26. August 2023 im Bett gelegen und sich unkooperativ verhalten. Die Waffenschränke seien zwar ordnungsgemäß versperrt, eine Kontrolle der Waffen hingegen nicht möglich gewesen, da der Antragsteller angegeben habe, er sei derzeit nicht in der Lage, das Bett zu verlassen, die Schlüssel der beiden Waffenschränke seien gut versteckt und er werde das Versteck niemandem verraten. Die Ehefrau habe mitgeteilt, der Antragsteller sei seit ca. vier Jahren bettlägerig und verlasse das Bett höchstens zweimal im Jahr.
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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. 1631/74 des Antragstellers (Nr. 1) und den ihm erteilten Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0324207 (Nr. 6), erklärte den zum 31. März 2023 abgelaufenen Jagdschein Nr. 226/2007 für ungültig (Nr. 4) und erließ hierzu verschiedene Nebenanordnungen (Nr. 2, 3, 5, 7 bis 11). Die Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 12). Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers seien zu widerrufen, da begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorgelegen hätten, er das geforderte Gutachten jedoch nicht beigebracht habe.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 16. Oktober 2023 Klage erheben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist (Az.: M 7 K 23.5012).
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Seinen am 7. November 2023 gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 ab. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dürften sich als rechtmäßig erweisen. Ausgehend von den Feststellungen des Landratsamts und unter Berücksichtigung der jagdspezifischen Anforderungen – denn nur für dieses Bedürfnis sei dem Antragsteller der Waffenbesitz erlaubt worden – hätten die bekannt gewordenen Mängel Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung des Antragstellers zur Ausübung der Jagd nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründet. Deshalb sei die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens in formell und materiell rechtmäßiger Weise erfolgt. Nachdem dieses nicht vorgelegt worden sei, habe die Behörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV in zulässiger Weise auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Behörde habe keine Begutachtung verlangen dürfen, denn es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende körperliche Eignung des Antragstellers vor, insbesondere auch nicht dafür, dass der Antragsteller nicht allein und selbstständig eine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen handhaben könne. Vielmehr setze sich das Landratsamt in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, nachdem dem Antragsteller in der Vergangenheit – trotz seiner Gehbehinderung – der Jagdschein immer wieder verlängert worden sei. Die Anordnung sei daher willkürlich und diskriminiere den Antragsteller.
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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht von der fehlenden körperlichen Eignung des Antragstellers ausgeht (I.). Ferner überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage (II.).
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I. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
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Vorliegend konnte gemäß § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S.2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977) auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. Infolgedessen dürften sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids) bzw. des Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 6 des Bescheids) nach § 45 Abs. 2 WaffG sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 BJagdG als rechtmäßig erweisen.
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1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Hiernach setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG voraus. Persönliche Eignung ist dabei der Oberbegriff für geistige und körperliche Eignung (vgl. § 6 Abs. 2 WaffG a. E.).
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a) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WaffG erfüllt, dann besitzt diese Person die erforderliche persönliche Eignung nicht und die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse müssen nach Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen widerrufen werden.
18
Bestehen demgegenüber nur Bedenken gegen die persönliche Eignung, ist die zuständige Waffenbehörde nach § 6 Abs. 2 WaffG verpflichtet, der betroffenen Person die Vorlage eines Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Lässt sich der Betroffene nicht untersuchen oder legt er ein entsprechendes Gutachten nicht vor, darf im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf den Wegfall der Eignung geschlossen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Die Möglichkeit einer solchen Schlussfolgerung und einer hierauf gestützten Widerrufsentscheidung setzt allerdings die inzident zu überprüfende formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Untersuchungs- und Beibringungsanordnung voraus (vgl. SächsOVG, B.v. 19.8.2024 – 6 B 18/24 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 15; B.v. 2.12.2020 – 24 CS 20.2211 – juris Rn. 22).
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Bei dem Schreiben vom 1. Juni 2023 handelt es sich um eine solche Gutachtensanordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV.
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b) Der Antragsteller dringt mit seiner Rüge, die Anordnung sei materiell rechtswidrig ergangen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die fehlende körperliche Eignung vorgelegen hätten, nicht durch. Insbesondere ist kein diskriminierendes oder willkürliches Verhalten der Behörde erkennbar.
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Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 4. Mai 2023 haben die Mitarbeiter des Landratsamts Kenntnis über den konkreten – und sich offenkundig über die letzten Jahre verschlechterten – gesundheitlichen Zustand des Antragstellers erlangt. Die sich hierbei ergebenden Umstände sind zweifelsohne Tatsachen, die geeignet sind, Bedenken an der körperlichen Eignung zu begründen. Für die Begründung eines solchen Bedenkens kommt es nicht darauf an, ob die Behörde schon früher Kenntnis vom Zustand des Antragstellers hatte oder hätte haben können. Es ist ohne Weiteres zutreffend, dass die erforderliche körperliche Eignung es zwingend erfordert, dass der Betroffene ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter in der Lage ist, seine Waffen sicher und ordnungsgemäß handhaben zu können. Dafür ist eine Beweglichkeit beider Arme und der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke und eine gewisse Kraft in beiden Armen Voraussetzung. Hierfür spielt die Querschnittslähmung des Antragstellers, die der Behörde bereits lange bekannt war, zunächst keine Rolle. Jedoch lässt die Tatsache, dass er mittlerweile körperlich nicht mehr in der Lage ist, selbstständig in den privaten Pkw einzusteigen, berechtigte Bedenken an der Kraft und Beweglichkeit seiner Arme und Schultern und damit der Fähigkeit zur sicheren und kontrollierten Handhabung von Schusswaffen aufkommen.
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Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass am 4. Mai 2023 ein nur vorübergehender Zustand des Antragstellers vorlag. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verweist, sein schlechter Zustand sei einer Operation im Dezember 2022 geschuldet, wurde dies weder näher dargelegt noch substantiiert. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erscheint die Einlassung wenig glaubhaft, weil die unangekündigte Aufbewahrungskontrolle weitere drei Monate später den Eindruck bestätigte. Zudem gab seine Ehefrau gegenüber den Kontrolleuren an, der Antragsteller sei seit über vier Jahren bettlägerig und verlasse das Bett höchstens zwei Mal im Jahr. Das spricht gegen eine lediglich momentane oder vorübergehende Einschränkung. Auch wenn diese Umstände erst nach der Gutachtensanordnung bekannt geworden sind, bestätigen sie letztendlich die Zweifel der Behörde.
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Sind demnach Bedenken an der körperlichen Eignung begründet, ist die Behörde zum Erlass der Anordnung verpflichtet. Es besteht kein Raum für Ermessen. Schon deshalb kann die Anordnung nicht willkürlich oder diskriminierend (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) sein. Ungeachtet dessen ist auch kein solches Verhalten der Behörde erkennbar; insbesondere gründet der Anlass für das Gespräch, in dessen Folge die Anordnung erging, nicht in diskriminierenden Absichten der Behörde.
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c) Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt wurde und in der Beibringungsanordnung der Hinweis auf diese Folge enthalten war, durfte die Behörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen.
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2. Aufgrund der zulässigen Vermutung der nicht gegebenen körperlichen Eignung des Antragstellers dürfte auch die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides, die gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG den Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und einzieht, rechtmäßig sein. Denn bei feststehender Nichteignung ist der Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären, ein Ermessensspielraum besteht nicht.
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Die Pflicht, den Jagdschein für ungültig zu erklären, besteht auch, wenn – wie hier -die Gültigkeit des Jagdscheins bereits vor Erlass der Anordnung abgelaufen ist. Die Ungültigerklärung bedeutet die Entziehung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Jagdausübung (vgl. Brenner in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 18 Rn. 1). Die Einziehung des Jagdscheins stellt die körperliche Wegnahme der Urkunde dar und ist an die Ungültigerklärung gekoppelt. Erst dann und nicht schon mit bloßem Ablauf der Gültigkeit entfallen sämtliche Rechtswirkungen des Jagdscheins. So unterscheidet auch das Waffenrecht zwischen dem Inhaber eines gültigen und eines ungültigen (abgelaufenen) Jagdscheins: Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 WaffG ist nur derjenige in waffenrechtlicher Sicht Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheins i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist. Zwar ist für den Erwerb von Langwaffen ein gültiger Jagdschein Voraussetzung, da er das waffenrechtliche Bedürfnis nachweist. Das Bedürfnis erlischt jedoch nicht sogleich mit Ablauf von dessen Gültigkeit, wie auch § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG aufzeigt und was auch der Umkehrschluss aus den Vorgaben für Munition in § 13 Abs. 5 WaffG ergibt. Insofern ist im Sinne eines Gleichlaufs des Waffen- und Jagdrechts nur konsequent, wenn ein Jagdschein – trotz Ablaufs seiner Gültigkeitsfrist – dennoch für ungültig erklärt werden kann, da ihm weiterhin Rechtswirkungen zukommen.
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3. Hinsichtlich der weiteren Folgeanordnungen sind Bedenken weder vorgetragen noch offenkundig.
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II. Überdies kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 45 Abs. 5 WaffG angeordnet – die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 45 WaffG Rn. 35). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen ist und hier ausnahmsweise Gründe vorliegen, um von der gesetzlichen Wertung Abstand zu nehmen. Bezogen auf die den Jagdschein betreffenden Regelungen des Bescheids gilt wegen der im Grundsatz gleichlaufenden Vorschriften das Gleiche (vgl. § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagd i.V.m. § 5 WaffG und § 17 Abs. 4 BJagdG), insbesondere besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses, auch wenn die sofortige Vollziehung anders als im Waffenrecht nicht schon gesetzlich angeordnet ist (vgl. näher BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 25).
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der in den Nummern 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 enthaltenen Empfehlungen. Er entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).