Titel:
Schadensersatz, Beweislast, Schlüssigkeit der Klage, Bestreiten, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, Anwaltskosten
Schlagworte:
Schadensersatz, Beweislast, Schlüssigkeit der Klage, Bestreiten, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, Anwaltskosten
Tenor
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20,- € schlüssig begründet.
3
Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, so dass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […] so ist dies Sache von Herrn … stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
4
Soweit die Klägerin beantragt, die „Beklagte zu verurteilen, die angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten des Mahnverfahrens (105,97 €) an die Klägerin zu zahlen“, legt das Gericht dies als allgemeinen Kostenantrag aus, der durch die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist. Dass über die angefallenen Gerichtskosten hinaus, noch (vorgerichtliche) Anwaltskosten angefallen wären, wird nicht vorgetragen, so dass diesbezüglich keine Entscheidung über vor- oder außergerichtliche Anwaltskosten erforderlich erscheint.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
6
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.