Inhalt

AG Landau, Teilbeschluss v. 17.10.2025 – 001 F 191/25
Titel:

Auskunftsanspruch, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Darlehensaufnahme, Verbleib von Darlehensbeträgen, Unmöglichkeitseinwand, Unterhaltsberechnung

Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Darlehensaufnahme, Verbleib von Darlehensbeträgen, Unmöglichkeitseinwand, Unterhaltsberechnung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 11.02.2026 – 16 UF 1241/25

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Verbleib und Verwendung der ausbezahlten Darlehensbeträge hinsichtlich folgender Darlehen:
- Darlehen A, aufgenommen im April 2024
- Darlehen B, aufgenommen im Mai 2024
- Darlehen C, aufgenommen im September 2024
- Darlehen D, aufgenommen im Oktober 2024
- Darlehen E, aufgenommen im Januar 2025
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1
1. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit dem 13.02.2025 voneinander getrennt. Die Antragstellerin verfolgt mit dem vorliegenden Stufen-Antragsverfahren Ansprüche auf Kindes- und Trennungsunterhalt. Der Antragsgegner arbeitet bei der XY AG und bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 4.300.- € zzgl. Sonderzahlungen wie Gewinnbeteiligung, Weinachtsgeld etc.. Er bezahlt aktuell für den gemeinsamen Sohn Kindesunterhalt von 128% des Mindestunterhaltes und für die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 1224.- € monatlich.
2
Im Rahmen der im April 2025 erfolgten Korrespondenz der Beteiligten über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und den Unterhalt hat sich herausgestellt, dass der Antragsgegner ca. 12 verschiedene Darlehen aufgenommen hat, die er auch bedient. Auf die Frage der Antragstellerin nach dem Verwendungszweck und der Verwendung dieser Darlehn lautete die Antwort des Antragstellers, das Geld sei für den Lebensbedarf der Beteiligten (“dies und das“) ausgegeben worden.
3
2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe einen Auskunftsanspruch über die Verwendung zumindest der letzten 5 Darlehensbeträge, die im Zeitraum von April 2024 bis Januar 2025 aufgenommen worden sind und sich auf ca. 41.000.- € summieren. Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche seien Darlehnsbelastungen des Antragsgegners nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht leichtfertig aufgenommen worden sind; dies könne aber nur beurteilt werden, wenn der Verbleib des aufgenommenen Geldes bekannt sei. Insbesondere sei auch aufgrund des hohen Einkommens des Antragsgegners von ca. 5.300.- € monatlich (incl. Sonderzahlungen) nicht erklärbar wofür die Darlehn erforderlich gewesen sein sollten.
4
Die Antragstellerin beantragt in der 1. Stufe des Stufenantrags:
...
5
Der Antragsgegner beantragt
Antragsabweisung.
6
Er behauptet, er könne keinerlei Angaben zum Verbleib der aufgenommenen Darlehnsbeträge machen. Trotz intensiver Bemühungen seien ihm keine näheren Angaben möglich, als dass das Geld für den laufenden Lebensbedarf der Familie ausgegeben worden sei. Man habe einfach „über die Verhältnisse gelebt“. Deshalb werde der Einwand der Unmöglichkeit erhoben, da der Antragsgegner nicht zu einer Auskunft verpflichtet werden dürfe, die er nicht erteilen könne.
7
3. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den gegenständlichen Auskunftsanspruch gem. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 BGB.
8
Der Einwand des Antragsgegners, es werde eine unmögliche Leistung von ihm gefordert, liegt völlig neben der Sache. Ein Fall der Unmöglichkeit wäre etwa dann gegeben, wenn er zur Vorlage eines noch nicht erlassenen Einkommensteuerbescheides verpflichtet werden soll (vgl. BGH, FamRZ 1989, 731). Vorliegend ist der Antragsgegner jedoch nicht von einer „Vorleistung“ einer dritten Seite abhängig, ohne die er die Auskunft nicht erteilen kann.
9
Der Antragsgegner hat nach seinen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. krankhafte Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens oder seiner Geistestätigkeit) und ist in der Lage, einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit bei einem Premium-Automobilhersteller nachzugehen. Deshalb kann von ihm – wie in der Regel von jedem anderen Unterhaltsschuldner – erwartet werden, dass er über den Verbleib von ca. 41.000.- € in einem Zeitraum von 10 Monaten, der nur etwa 1 Jahr zurückliegt, zumindest in groben Zügen Auskunft erteilen kann. Dies gilt umso mehr als der Lebensbedarf der Familie durch das gute Einkommen des Antragsgegners in der Vergangenheit anscheinend auch ohne die Aufnahme von immensen Verbindlichkeiten darstellbar war.