Titel:
Asyl, Herkunftsland Kolumbien, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerheblichen Umstände vorgebracht, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint)
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
AsylG § 36 Abs. 1, Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Kolumbien, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerheblichen Umstände vorgebracht, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
Gründe
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Die Antragstellerinnen (Mutter und ihre beiden minderjährigen Töchter) sind Staatsangehörige Kolumbiens. Sie versuchten am 14. Oktober 2025 auf dem Luftweg über den Verkehrsflughafen ... in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. An der Grenzübergangsstelle gab die Antragstellerin zu 1) an, dass Anlass ihrer Reise ein Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Bundespolizei verweigerte ihnen die Einreise. Insoweit sind beim Bayerischen Verwaltungsgericht München weitere Rechtsschutzgesuche (vgl. hierzu Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 3.11.2025) anhängig, über die noch nicht entscheiden ist. Am 20. Oktober 2025 stellten die Antragstellerinnen Asylanträge. Nach Anhörung am 20. Oktober 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. Oktober 2025, den Antragstellerinnen bekanntgegeben am 24. Oktober 2025, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerinnen wurden aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; widrigenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Kolumbien oder in einen sonstigen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Dem Bescheid beigefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage erhoben werden kann.
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Die Antragstellerinnen ließen am 31. Oktober 2025 durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2025 erheben. Das Klageverfahren, über das noch nicht entschieden ist, wird bei Gericht unter M 31 K 25.35396 geführt. Im zugleich anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird sinngemäß beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 22. Oktober 2025 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin übersandte die Verfahrensakten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Die gemäß § 36 Abs. 1, § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), der hiergegen gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mithin statthaft. Der Antrag vom 31. Oktober 2025 wahrt zudem die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG. Auf die Unrichtigkeit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung(vgl. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG) und die sich aus § 58 Abs. 2 VwGO ergebende Rechtsfolge kommt es mithin nicht mehr an.
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2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
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a) Maßstab ist dabei vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist hier gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1, § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung, die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags i.S.d. § 30 AsylG voraussetzt. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen im Grundsatz davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris; U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Unmittelbarer Bezugspunkt der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist daher zwar nicht der materielle Asylanspruch als solcher. Als wesentliche Elemente der Abschiebungsandrohung sind deren Erlassvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG bei der gerichtlichen Prüfung jedoch zwingend mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 94). Der Inhalt der Entscheidung des Bundesamts ist damit mittelbar Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25).
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Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Ablehnung von Asylantrag und Rechtsbehelf gleichermaßen als offensichtlich unbegründet voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris). Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen (z.B. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris). Dabei hat das Gericht die Frage der Offensichtlichkeit eigenständig zu klären (BVerfG, aaO), wobei es jedenfalls im Eilverfahren auch genügt, wenn die Offensichtlichkeitsfeststellung des Bescheids zumindest im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft ist.
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Die rechtliche Prüfung des Verwaltungsgerichts schließt hierbei insbesondere das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen ein (§ 34 Abs. 1 AsylG; vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 36 Rn. 42). Dies folgt daraus, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch bei einem als offensichtlich unbegründet angesehenen Asylantrag den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG unterliegt. Danach ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung zulässig, wenn – neben der fehlenden Anerkennung als Asylberechtigter, der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der fehlenden Gewährung subsidiären Schutzes – keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. Faßbender, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 36 Rn. 22; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25). Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung – wie insbesondere hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote – keine Offensichtlichkeit, müssen die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann. Daher sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung die (sonstigen) Voraussetzungen des Tatbestandes zu betrachten (VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 14; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 36 Rn. 40; vgl. auch Faßbender, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 36 Rn. 20). Ernstliche Zweifel liegen hierbei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99; zusammenfassend VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 15; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO § 80 Rn. 370).
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b) Bei den Antragstellerinnen liegen die Voraussetzungen dafür vor, ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Davon geht das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid vom 22. Oktober 2025 jedenfalls im Ergebnis zutreffend aus.
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aa) Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zwar nicht ausdrücklich benannt, auf welchen Katalogtatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG es sein Offensichtlichkeitsurteil stützt. Aus seinen Ausführungen unter Nr. 1 bis 3 (Seite 3 f) wird jedoch (noch) ausreichend ersichtlich, dass das Bundesamt sein Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt hat. Dies belegt zuletzt die Feststellung des Bundesamts auf Seite 5, wonach es vorliegend nicht entscheidungserheblich auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ankomme, nachdem das Bundesamt zuvor festgestellt hatte, dass den Antragsstellerinnen in Kolumbien keine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefahr droht.
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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ohne Belang in diesem Sinn ist ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein einen begehrten Schutzstatus nicht zu tragen vermag, etwa weil es nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt (s. hierzu und zum Meinungsstand: Heusch in Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 1.4.2025, § 30 AsylG Rn. 16 m.w.N.).
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Dem Sachvortrag der Antragstellerin zu 1) sind – wie vom Bundesamt zutreffend gewürdigt – weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal noch mit Blick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes relevante Aspekte zu entnehmen. Es ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1) rechtlich wie tatsächlich keine plausiblen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. §§ 3 ff. AsylG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die entsprechenden Feststellungen im streitbefangenen Bescheid (dort S. 3 f.) Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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bb) Selbst wenn man der hier zugrunde gelegten Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wie Teile der Rechtsprechung (vgl. VG Würzburg, B.v. 4.9.2024 – W 7 S 24.31518 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, B.v. 21.8.2024 – 14 L 2208/24.A – juris Rn. 14 f.) – nicht folgte und lediglich per se „asylfremde“ Belange erfasst sähe, wäre der Asylantrag jedenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen.
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Bei einer Gesamtschau des Vortrags der Antragstellerin zu 1) erweist sich dieser als eindeutig unstimmig und widersprüchlich. Es mag zwar zutreffen, dass am … März 2025 in Co* … in Ch* … ein siebenjähriges Mädchen und deren Mutter entführt wurden und dass es sich bei den Antragstellerinnen zu 1) und 3) um die Opfer dieser Entführung handelt. Jedoch ist der Vortrag, wonach die Antragstellerinnen auch nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien insoweit noch Bedrohungen ausgesetzt seien, eindeutig unstimmig und widersprüchlich. So gab die Antragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung „Sicherheitsprobleme“ haben werde und befürchte, getötet zu werden. Demgegenüber gab die Antragstellerin im weiteren Verlauf der Anhörung an, dass sie im siebenmonatigen Zeitraum zwischen ihrer Rückkehr nach Kolumbien und ihrer Ausreise im Oktober 2025 nichts mehr von den Kriminellen gehört habe und ihr auch ansonsten nichts widerfahren sei. Weiterhin wurde in der Klage- und Antragsbegründung vom 31. Oktober 2025 ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht darauf vertrauen könne, dass die Täter [ihrer Entführung] gefasst werden. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dass mehrere Personen bereits in Chile festgenommen und mit ihr Gegenüberstellungen durchgeführt worden seien. Aus den mit der Klage- und Antragsschrift vom 31. Oktober 2025 – ausschließlich in spanischer Sprache, welcher die erkennende Richterin jedoch mächtig ist, – auszugsweise vorgelegten Unterlagen der Equipos de Crimen Organizado y Homicidios (ECOH), einer Spezialeinheit der chilenischen Staatsanwaltschaft, geht zudem hervor, dass im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung die chilenische Staatsanwaltschaft gegen zwei Personen, beide Staatsangehörige Venezuelas, ein formelles Ermittlungsverfahren eröffnet hat („formalizó“) (vgl. dort unter Ziffer III. Abschnitt „Característica de los imputados). Weiterhin geht aus einem Presseartikel aus „24horas.cl“ vom 26. Mai 2025 hervor, dass im Mai 2025 eine weitere Frau im Zusammenhang mit der Entführung in Co* … festgenommen und gegen sie Untersuchungshaft („prisión preventiva“) angeordnet wurde. Darüber hinaus geht aus diesem Artikel hervor, dass die chilenische Staatsanwaltschaft zuvor gegen sechs weitere Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (https://www.24horas.cl/actualidad/nacional/detienen-amujer-que-secuestroa-madre-ehija-de-7-anos; aufgerufen am 4.11.2025).
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Ernstlichen Zweifeln begegnet das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts mithin jedenfalls im Ergebnis nicht.
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c) Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne an der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht gegeben; sie hält einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich stand. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (dort Nummer 4, Seite 7 ff.) Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen: Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der individuellen Umstände der Antragstellerinnen ebenfalls aus.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Die Antragstellerin zu 1) ist volljährig und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrer Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch die im Heimatland lebende Familie – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1), die in ihrer Heimat aufgewachsen und sozialisiert ist, dort nach eigenem Vortrag bereits Arbeitserfahrung als Sekretärin und im Außenhandel gesammelt hat sowie dort Miteigentümerin eines vermieteten Hauses ist, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt zumindest „mit ihrer Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
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Soweit mit der Klage- und Antragsschrift vom 31. Oktober 2025 erstmals zwei ärztliche Bescheinigungen aus Kolumbien, datiert auf den 25. August 2025 und 23. September 2025, hinsichtlich der geltend gemachten psychologischen Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerinnen zu 2) und 3) vorgelegt wurden, genügen diese nicht ansatzweise den gesetzlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Es ergibt sich daraus bereits keinerlei Aussage hinsichtlich der möglichen medizinischen Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung im Falle der Rückkehr der Antragstellerinnen nach Kolumbien ergäben. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse zur Lage des Gesundheitssystems in Kolumbien (vgl. insbesondere BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kolumbien, Stand 10.2.2025, S. 31 ff.) für die Behandlung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien – eine Behandlungsbedürftigkeit an dieser Stelle zu ihren Gunsten unterstellt – überhaupt gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK relevante Einschränkungen ergäben.
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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Kolumbien vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt in dem streitbefangenen Bescheid unter Nr. 4 der Begründung (vgl. S. 7 ff.) zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln, ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges.
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d) Auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gegen den angefochtenen Bescheid nichts zu erinnern. Auf die Feststellungen und die Begründung des streitbefangenen Bescheids unter Nr. 5 und 6 der Begründung (vgl. S. 10 ff.), wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.