Titel:
Asyl (Somalia), Rückkehrort: Somaliland (Hargeysa);, Vorfluchtgründe unglaubhaft
Normenketten:
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
Schlagworte:
Asyl (Somalia), Rückkehrort: Somaliland (Hargeysa);, Vorfluchtgründe unglaubhaft
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben im Dezember 2024 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Januar 2024 durch seinen damaligen Vormund einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. April 2024 gab der Kläger an, er gehöre zu den Gabooye und habe bis zu seiner Ausreise aus Somalia im Januar 2020 mit seinem Vater, Geschwistern und einem Cousin in ärmlichen Verhältnissen in … gelebt, wo er als Schuhputzer gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen trug der Kläger vor, Somalia aus Angst vor Blutrache verlassen zu haben. Sein Cousin habe einen anderen Jungen vom Clan der Isaaq getötet, woraufhin die Familie des Getöteten der Familie des Klägers Blutrache geschworen habe. Der Cousin und der Vater des Klägers seien vor dem Kläger geflohen, der Kläger selbst habe … vor seinen Geschwistern verlassen. Danach befragt, ob er selbst bedroht worden sei, erklärte der Kläger, dass Angehörige des Getöteten insgesamt dreimal nachts in die Hütte seiner Familie gekommen seien und den Kläger und seine Geschwister dort auch mehrfach zusammengeschlagen hätten. Kontakte nach Somalia bestünden nicht mehr, zumal nur sein Vater ein Telefon gehabt habe. Weiter gab der Kläger an, Tabletten gegen eine latente TBC zu nehmen.
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Mit Bescheid vom 29. April 2025, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2024, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung zuvorderst nach Somalia angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 19. Mai 2025 (Montag) Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. November 2025 an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen hat.
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Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 3. Dezember 2025 im Wesentlichen auf die Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Vater des Klägers im Jahr 2025 an einer Erkrankung verstorben sei, was der Kläger von seiner zwischenzeitlich in Äthiopien lebenden Schwester erfahren habe. Der Kläger gehöre zu einem Minderheitenstamm und verfüge nicht über ein leistungsfähiges soziales Netzwerk.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2025 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren, hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Mai und 11. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich auch seine Anerkennung als Flüchtling erstrebt hat. Insoweit wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen, vielmehr kann darüber im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (BVerwG U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – juris).
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Die Klage ist in ihrem verbliebenen Umfang zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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1. Der Kläger hat unter Berücksichtigung seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen würde.
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Hinsichtlich des von dem Schutzsuchenden geltend gemachten Schicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – BVerwG 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich fluchtbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Schutzanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Schädigungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände des ihm drohenden ernsthaften Schadens hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, bei denen es maßgeblich auf das persönliche Vorbringen des Schutzsuchenden ankommt, namentlich auch für die Prüfung individueller gefahrerhöhender Umstände beim subsidiären Schutz und der für die Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen individuellen Umstände.
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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernster Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht.
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Die Ausführungen des Klägers weisen in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche auf. Dies gilt insbesondere für den Vortrag vor dem Bundesamt, wonach Angehörige des anderen Clans insgesamt dreimal nachts in die Hütte der Familie des Klägers gekommen sein sollen – zuerst ca. fünf Personen, das zweite Mal ca. 10 Personen, das dritte Mal noch mehr Personen – und den Kläger dort mehrfach von zusammengeschlagen hätten (Anhörungsniederschrift S. 4). Diese Angaben stehen in völligem Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er dreimal in der Stadt – auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit – angegriffen worden sei, aber nie zu Hause. Soweit der Kläger auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte, die Angaben des Anhörungsprotokolls wären nicht korrekt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Kläger die nächtlichen Angriffe in der Hütte seiner Familie ausweislich des Anhörungsprotokolls auf insgesamt drei Nachfragen wiederholt schilderte und dabei durch detailliertere Angaben noch weiter vertiefte. Diese Angaben wurden dem Kläger ausweislich der Anhörungsniederschrift rückübersetzt und er hat auf dem Kontrollbogen der Niederschrift bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben und seine Angaben zutreffend seien. Weitere Widersprüchlichkeiten ergeben sich daneben daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, dass er nach seinem Vater „zuerst“ gegangen sei (Anhörungsniederschrift S. 4), während nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sein Bruder noch vor ihm gegangen sein soll.
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In der Gesamtschau des Sachvortrags und nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vermochte Kläger damit nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise von Blutrache bedroht worden wäre oder ihm aus sonstigen Gründen ein ernster Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht.
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2. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist schon deshalb zu verneinen, weil in … bzw. in der dortigen Region … … kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Die Region liegt in Somaliland, das im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie aufweist und als ‚Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika’ bezeichnet wird (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand 7. August 2025 – im Folgenden: BFA-Länderinfo, S. 103). Die Sicherheitslage ist – abseits des Konflikts um Laascaanood – weitgehend stabil, Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Hinsichtlich Hargeysa werden keine Sicherheitsprobleme berichtet, die Kriminalitätsrate wird sogar als relativ niedrig beschrieben (vgl. BFA-Länderinfo, S. 104).
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3. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Für eine Verletzung des Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23; U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 10). Schlechte sozioökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland allein können nur in „äußersten Ausnahmefällen“ (EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785 ff., Rn. 60 a.E.) Art. 3 EMRK verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 25; U.v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 10 a.E.). In Bezug auf Somalia geht der EGMR in nunmehr gefestigter Rechtsprechung – und in Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung – nicht (mehr) davon aus, dass die allgemeine Lage dort so ernst wäre, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt (EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785). Demnach sind die vorhersehbaren Folgen der Rückführung im Einzelfall zu beurteilen und zu prüfen, ob die Abschiebung ins Heimatland Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Betroffenen verletzen würde (vgl. EGMR, U.v. 10.9.2015, a.a.O. – Rn. 60 und 68 a.E.). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. In der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 17).
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Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist jedenfalls in … weiterhin nicht derart, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre. Zwar stellt sich die humanitäre Situation in Somalia in Anbetracht der derzeitigen Dürre zweifellos als besorgniserregend dar; zumindest für nicht vulnerable Gruppen kann jedoch weiterhin nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass diese bei einer Rückkehr nach … stets einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt wären. Wie bereits bislang sind insbesondere die jeweiligen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen.
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Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet, wobei die Dürre- und Überschwemmungszyklen immer extremer werden (vgl. BFA-Länderinfo, S. 314 ff.). In Somaliland und insbesondere … geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Regierung von Somaliland ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht auch in Somaliland noch immer ein hohes Maß an Armut. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remisen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei, zumal Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe hat. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen. Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia (zur humanitären Situation in Somaliland insgesamt vgl.: BFA-Länderinfo, S. 340 ff.). Soweit auch in … eine hohe Jugendarbeitslosigkeit festzustellen ist, ist dies nach Einschätzung des BFA u.a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z.B. IT und Business bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet (BFA-Länderinfo, S. 337). Am Arbeitsmarkt gefragt sind insbesondere alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (vgl. im Einzelnen: BFA-Länderinfo, S. 344 f.). Ein gesunder Mann kann sich dabei direkt an ein Bauunternehmen wenden. Zudem gibt es für Ungelernte etwa Möglichkeiten als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung (vgl. BFALänderinfo, S. 346).
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Die GU-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus. Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich zunächst regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (BFA-Länderinfo, S. 315). Während aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre flüchteten (BFA-Länderinfo, S. 340), hat die Regierung Somalilands aufgrund der anhaltend trockenen Witterungsbedingungen am 22. Juli 2025 den humanitären Notstand ausgerufen (vgl. Briefing Notes des Bundesamts vom 11. August 2025); die Zentralregierung Somalias zog am 10. November 2025 nach (vgl. OCHA, Somalia: Drought Emergency Situation Report No. 1, Stand 27.11.2025, S. 1 und 4). Aufgrund der Dürre ist die humanitäre Lage in ganz Somalia derzeit angespannt, wobei die Betroffenheit der Gebiete und Bevölkerungsgruppen durchaus unterschiedlich ist (vgl. OCHA, Somalia: Drought Emergency Situation Report No. 1, S. 2 ff; FAO, GIEWS Special Altert No. 353, Stand 24.11.2025). Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 wird die Versorgungslage in weiten Teilen Somalilands mit der IPC-Kategorie 3 „crisis“ bewertet, in Hargeysa Stadt hingegen mit der IPC-Kategorie 2 „stressed“ (vgl. OCHA, Somalia: Drought Emergency Situation Report No. 1, S. 2 ff; FAO, GIEWS Special Altert No. 353, Stand 24.11.2025, S. 2, Übersicht 3). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versorgung der einzelnen Bevölkerungsgruppen stark variieren kann und Binnenflüchtlinge, von Frauen geführte Haushalte („femaleheaded househoulds“) sowie Personen mit Behinderungen am schlimmsten von den derzeitigen Verhältnissen betroffen sind (vgl. etwa OCHA, Somalia: Drought Emergency Situation Report No. 1, S. 3).
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Der Kläger zählt weder zu einer gesundheitlich noch wirtschaftlich besonders vulnerablen Personengruppe, insbesondere ist er jung und arbeitsfähig. Der Kläger ist in Hargeysa aufgewachsen und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Unter Zugrundelegung seiner Angaben war der Kläger in … bis zu seiner Ausreise im Alter von ca. 14 Jahren bereits als Schuhputzer tätig; in Libyen will sich der Kläger für längere Zeit mit Reinigungsarbeiten durchgeschlagen haben. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich volljährig ist, ist davon auszugehen, dass ihm in … auch sonstige Gelegenheitsjobs, wie z.B. als Tagelöhner im Baugewerbe offen stünden. Dass Gericht nimmt dem Kläger zudem nicht ab, dass er keine Kontakte mehr zu seinen Angehörigen hat und geht vielmehr davon aus, dass der Kläger in … auf ein grundsätzlich tragfähiges Netzwerk familiärer und/oder clanbasierter Unterstützung zurückgreifen kann. Soweit der Kläger angegeben hat, dass sein Cousin, sein Vater und sein Bruder aufgrund der angeblichen Blutrache aus … geflohen seien, ist die Fluchtgeschichte des Klägers bereits nicht glaubhaft (s.o.). Sofern dem übrigen Vortrag des Klägers zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Glauben geschenkt werden kann, der Vater des Klägers zwischenzeitlich verstorben wäre und die Schwester des Klägers in Äthiopien leben würde, wäre ohne den behaupteten Blutrachevorfall zumindest anzunehmen, dann noch der Bruder sowie der Cousin des Klägers in der Hütte in … leben würden. Ungeachtet dessen lassen die Angaben des Klägers zur Durchführung seiner Flucht erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich die Wahrheit gesagt hat. Nachdem in anderen gerichtsbekannten Verfahren mit ähnlichem Reiseweg in der gleichen Zeit Schleusungskosten von regelmäßig weit über 5.000,- USD anfallen, erscheinen die – durchaus umfassenden – Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger die Flucht von Somalia bis nach Italien ohne jeglichen Finanzierungsbeitrag gemeistert haben will, als eine derart günstige Verkettung von Umständen, dass dem bei lebensnaher Betrachtung kein Glauben mehr geschenkt werden kann; das gilt insbesondere auch für die auffallend vage geschilderten Umstände der Flucht des Klägers aus einem libyschen Gefängnis. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben ergeben sich ferner daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt den Kontaktverlust zu den Geschwistern damit begründete, dass nur der Vater des Klägers ein Telefon gehabt habe (Anhörungsniederschrift, S. 4), während er in der mündlichen Verhandlung davon berichtete, seine Schwester im Frühjahr 2025 über Facebook kontaktiert zu haben, weil er deren Facebook-Account gekannt habe. Nachdem dies angeblich der erste und einzige Kontakt nach der Ausreise des Klägers gewesen sein soll, muss die Schwester des Klägers demnach schon vor der Ausreise des Klägers über diesen Account verfügt haben. Warum der Kläger dann aber die offenbar bestehende Möglichkeit der Kontaktaufnahme erstmals im Frühjahr 2025 – mithin über 5 Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia sowie über ein Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet – erstmals nutzte, erschließt sich dem Gericht nicht. In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung über seine familiären Verhältnisse zu täuschen suchte. Aspekte wie die Finanzierung der Ausreise oder der Aufenthalt und die wirtschaftliche Situation von Verwandten sind für die Frage der Reintegration im Heimatland bedeutsam, sodass falsche Angaben hierzu nicht nur Nebenaspekte betreffen. Soweit eine belastbare Einschätzung der den Kläger erwartenden Lebensverhältnisse in Heimatland aufgrund seiner Angaben nicht möglich ist, geht dies zu seinen Lasten. Selbst bei Annahme eines Kontaktverlusts ist im Übrigen davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen würde, den Kontakt mit seiner Familie gegebenenfalls über Freunde, Bekannte oder das Clan-Netzwerk wiederherzustellen. Gerade Minderheitengruppen wie die Gabooye verfügen nach der Erkenntnislage regelmäßig über ein ausgeprägtes und durchaus tragfähiges Netzwerk in der Diaspora.
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Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in die somalische Gesellschaft integrieren und ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums führen kann.
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3. Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann demnach gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34).
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Kläger eine solche Erkrankung durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen. Hieran fehlt es vorliegend bereits, weil der Kläger keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat. Soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt im April 2024 angegeben hat, Tabletten wegen einer latenten Tuberkulose einzunehmen, ist mangels aktuellen Vortrags des anwaltlich vertretenen Klägers davon auszugehen, dass die entsprechende Therapie nach über eineinhalb Jahren erfolgreich beendet wurde und die Tuberkulose des Klägers damit als geheilt gelten kann; üblicherweise dauern entsprechende Therapien zwischen drei und neun Monaten (vgl. FAQs des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose – DZK, Stand 31.1.2025, https://www.dzktuberkulose.de/faq/wie-behandeltman-eine-ltbi). Ungeachtet dessen bedeutet eine latente Infektion noch keine Erkrankung, weshalb eine vorbeugende Therapie auch nicht verpflichtend ist (vgl. FAQs des DZK, Stand 13.2.2025, abrufbar unter https://www.dzktuberkulose.de/faq/muss-maneine-ltbi-behandeln). Allein das – möglicherweise erhöhte, letztlich aber hypothetische – Risiko eines erneuten TBC-Ausbruchs genügt nicht, um gemessen an den obigen Ausführungen eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AsylG annehmen zu können. Sofern aus medizinischer Sicht weitere Nachkontrollen erforderlich sein mögen, folgt hieraus kein Recht auf Verbleib zum Zwecke der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Dessen ungeachtet lässt sich in einem Fall, in dem – wie hier – völlig unklar ist, wann und ob überhaupt es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kommt, jedenfalls nicht feststellen, dass sich die Erkrankung durch die Abschiebung „alsbald“ wesentlich verschlechtern würde.
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4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig erfolgt. Insoweit ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass gesundheitliche Belange des Klägers i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebung entgegenstehen würden.
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5. Ebenso begegnet die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen des Bundesamts im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung sind nicht zu beanstanden. Einwendungen der Klägerseite wurden diesbezüglich auch nicht vorgebracht.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG B.v. 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.