Titel:
Berufungszurückweisung, Thermofenster, Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, EG-Typgenehmigung, Vertrauensschutz, Haftungsausschluss
Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Thermofenster, Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, EG-Typgenehmigung, Vertrauensschutz, Haftungsausschluss
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg, Endurteil vom 02.04.2025 – 31 O 236/24
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2025, Aktenzeichen 31 O 236/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.250,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.04.2025, Aktenzeichen 31 O 236/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 05.09.2025 Bezug genommen. Das Vorbringen der Klagepartei im Schriftsatz vom 01.10.2025, das der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, bietet nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege abzusehen. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
3
1. Die Klagepartei hat das Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters bereits nicht schlüssig dargelegt, so dass es insoweit auf das Vorhandensein eines Verbotsirrtums nicht ankommt.
4
2. Auch das unstreitige Vorhandensein der Korrekturen der AGR-Rate im streitgegenständlichen Fahrzeug begründet vorliegend keine Haftung der Beklagten. Insbesondere könnte sich die Beklagten dann, wenn diese als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen wären, auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
5
a) Die Berufung auf einen solchen Irrtum ist der Beklagten grundsätzlich möglich.
6
Ist bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung für ein mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug diese der Genehmigungsbehörde nicht bekannt, kann die Behörde die Genehmigung entziehen oder Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Deshalb kann die nach Erteilung der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung die Gültigkeit dieser Genehmigung und die daran anschließende Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs in Frage stellen. In einem solchen Fall entbindet weder die erteilte noch die hypothetische Genehmigung von der Verpflichtung zum Schadensersatz (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-666/23, Rn. 79-83).
7
b) Dies schließt jedoch die Exkulpationsmöglichkeit mittels eines unverschuldeten Verbotsirrtums nicht generell aus. Gerade für den Fall, dass die gegebenenfalls unzulässige Abschalteinrichtung der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der EG-Typgenehmigung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 maßgebenden Einzelheiten mitgeteilt wurde und die tatsächlich erteilte Genehmigung diese also mit umfasst, ist die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (s. hierzu BGH NJW 2023, 2259 Rn. 65) weiterhin möglich (BGH, Urteil vom 03.09.2025 – VIa ZR 26/24, Rn. 9f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2025 – 23 U 1834/21, Rn. 18). Eine andere Bewertung würde nicht nur dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderlaufen, auf den sich jeder berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (EuGH, Urteil vom 14.03.2013 – C-545/11, Rn. 24). Zudem würde die Vorenthaltung der Exkulpationsmöglichkeit trotz Kenntnis und Bestätigung durch die zuständige Behörde im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Haftung von Fahrzeugherstellern bedeuten, die nicht von der Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB gedeckt ist (Lutz-Bachmann/André, EuZW 2025, 1016).
8
c) Vorliegend hat nach dem von der Klagepartei nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten die ... AG die Korrekturraten dem KBA vor Erteilung der Typgenehmigung mitgeteilt, worauf das KBA danach die Genehmigung erteilt hat. Damit sind unabhängig von der Frage, ob die Korrekturraten eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, jedenfalls die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum erfüllt, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet.
9
Die Berufung der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
12
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.