Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764
Titel:

Einhaltung der Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 5 S. 1
KWBG Art. 25 Abs. 2 S. 2
BayBesG Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 23, Art. 24
Leitsatz:
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG enthält keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 8 – 10)
Schlagworte:
Ruhegehaltfähige Bezüge, Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung, Keine Ausnahme für kommunale Wahlbeamte bei Ausübung ihres Rückkehrrechts zum früheren Dienstherrn, Amtszulage, Antrag auf Zulassung der Berufung, Ruhestand, Versetzung, Versorgung, Ruhegehalt, Versorgungsbezüge, Zweijahresfrist, ruhegehaltfähige Bezüge, Ruhegehaltfähigkeit, Bezüge, Beförderung, Wartezeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 07.08.2023 – B 5 K 21.1239
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4275

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 – B 5 K 21.1239 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.562,00 Euro festgesetzt. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 wird geändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 6.399,94 Euro festgesetzt.

Gründe

1
1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
2
1.1 Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Die vorgetragene Kritik an der Urteilsbegründung zeigt nicht auf, dass das Urteil im Ergebnis unrichtig ist.
3
Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
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1.1.1 Die Anmerkung der Klägerin zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 11 f. des Urteils kann keine Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente aufzeigen, die auf das Ergebnis durchschlagen. Die Klägerin führt hierzu selbst aus, dass es sich bei der Verlängerung ihrer Amtszeit von sechs auf acht Jahre nicht um einen entscheidungserheblichen Aspekt handelt. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen ausdrücklich als nicht entscheidungserheblichen Hinweis bezeichnet (UA S. 11).
5
1.1.2 Mit ihrem Einwand, Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG sei in ihrem Fall nicht anzuwenden, zeigt die Klägerin keine Umstände auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihre Versorgungsbezüge neu festgesetzt und dabei ihre Bezüge aus dem Amt einer Sonderschulrektorin der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
6
Streitgegenständlich ist der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge gegen den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus dem sie gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurde. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG). Da das Ruhegehalt durch Anwendung des Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge i.S.v. Art. 12 BayBeamtVG ermittelt wird (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG), steht die Anwendung des Art. 12 BayBeamtVG einschließlich seines Absatzes 5 von vornherein nicht infrage.
7
Die Anwendung der in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist ist zwingend, da der Gesetzgeber keine den streitgegenständlichen Sachverhalt erfassende Ausnahme geregelt hat. Eine solche gesetzliche Ausnahmeregelung ist erforderlich, weil die Versorgung vollumfänglich unter Gesetzesvorbehalt (Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG) steht. Sie darf ausschließlich nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften eines formellen Gesetzes geleistet werden.
8
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG regelt keine Ausnahme von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG. Da die Vorschrift bereits nach allgemeinen Maßstäben keinen Anhaltspunkt für ein anderes Normverständnis bietet, kommt es auf die besonderen Grenzen der Auslegungs- oder Analogiefähigkeit versorgungsrechtlicher Vorschriften für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Rechtsfrage nicht an.
9
Dem Wortlaut des Art. 25 KWBG, der verschiedene andere besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften enthält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 KWBG), ist keine Regelung zur Abweichung von der Zweijahresfrist des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG zu entnehmen. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG – auf den die Klägerin abstellt – bezieht sich lediglich auf das bei einer Ausübung des Rückkehrrechts (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 KWBG) gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 1 KWBG zu übertragende Amt.
10
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG darauf abziele, Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass ein Beamter in ein kommunales Wahlamt eingetreten ist und in der Zeit als kommunaler Wahlbeamter Beförderungen in der früheren Dienststellung versäumt hat. Die Vorschrift wurde nicht erlassen, um versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen. Das Recht auf Rückkehr zum früheren Dienstherrn unter Berücksichtigung zwischenzeitlich versäumter Beförderungen sollte dem kommunalen Wahlbeamten eine ihm zumutbare Dienststellung bewahren, aber keinen Anspruch auf Versorgung aus diesem Amt. Die Gesetzeshistorie bestätigt dieses Verständnis. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG entspricht im Wesentlichen Art. 33 Abs. 2 Satz 2 KWBG in der ab 1. Juni 1964 gültigen Fassung (GVBl. S. 113), der auf Anregung des Bayerischen Senats in Anknüpfung an die bisherige Regelung in Art. 18 Satz 2 des Gesetzes über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten (Gesetz über kommunale Wahlbeamte) vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 223) eingefügt wurde (Bayerischer Senat, 8. Tagungsperiode – 1962/63, 2. Tagung, Anlage 249, S. 306; Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 841, S. 2; Beilage 1119 S. 16 f.). Jener Art. 18 KWBG a.F. regelte, dass einem vormaligen Wahlbeamten der Anspruch auf Ruhegehalt aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis und der Anspruch auf Übergangsgeld zeitweise entzogen werden konnten, „solange er eine Verwendung im öffentlichen Dienst ablehnt, die der vor der Wahl […] innegehabten Dienststellung gleichwertig ist, oder solange er es ohne triftigen Grund unterläßt, eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, die ihm nach seiner beruflichen Betätigung vor der Wahl billigerweise zugemutet werden kann. Dabei sind die in der Zwischenzeit versäumten Aufrückungen oder Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen.“ D.h. nach der ursprünglichen Regelung hatte der Wahlbeamte die Möglichkeit es abzulehnen, in eine Dienststellung zurückzukehren, die unter Berücksichtigung versäumter Aufrückungen oder Beförderungen nicht als gleichwertig einzustufen war, ohne dass ihm deswegen Ruhegehalt und Übergangsgeld aus seinem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis vorenthalten werden durften. Die Regelung in Art. 18 Satz 2 KWBG a.F. begünstigte den Wahlbeamten lediglich insofern, als von ihm nicht erwartet wurde, in eine ihm unzumutbare Dienststellung zurückzukehren. Als unzumutbar galt auch eine Dienststellung, die nicht derjenigen entsprach, die bei einem regelmäßigen laufbahngerechten Werdegang zwischenzeitlich erreicht worden wäre. In Art. 33 Abs. 1 und 2 KWBG a.F. (in der ab 1.6.1964 geltenden Fassung) wurde ein Anspruch auf Rückkehr in ein unter Berücksichtigung versäumter Beförderungen gleichwertiges Amt geregelt. Da hierdurch die Möglichkeit einer Rückkehr in eine zumutbare Dienststellung gewährleistet war, wurde der in Art. 18 KWBG a.F. enthaltene Ablehnungsgrund für die Rückkehr in eine der früheren Dienststellung nicht gleichwertige Dienststellung in seiner Nachfolgeregelung (Art. 123 KWBG a.F. in der ab 1.6.1964 geltenden Fassung) gestrichen. Hierdurch sollten die für die Entscheidung über die Entziehung zuständigen Kreistage und Gemeinderäte von der sie überfordernden Prüfung entlastet werden, welche Beförderungen der Wahlbeamte bei seinem früheren Dienstherrn zwischenzeitlich hätte erlangen können (Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 525, S. 52 f.). Obwohl bereits 1964 eine versorgungsrechtliche einjährige Wartezeit galt (Art. 122 Abs. 1 Halbs. 1 BayBG i.d.F. vom 30.10.1962, GVBl S. 291), wurde diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung für zu ihrem früheren Dienstherrn zurückkehrende kommunale Wahlbeamte getroffen. Wie bereits dargestellt, entsprechen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG inhaltlich Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG a.F. Anpassungen in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWBG wurden nur hinsichtlich des neuen Laufbahnrechts vorgenommen. Wie bei der Vorgängerregelung ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass der Vorschrift eine versorgungsrechtliche Wirkung zukommen sollte (LT-Drs. 16/11983 S. 31 f.). Deshalb kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.
11
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des anzuwendenden Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hinsichtlich des Amtes einer Sonderschulrektorin in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage nicht. Ihr standen die Bezüge aus diesem Amt vor ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 1. August 2021 nicht mindestens zwei Jahre zu. Denn sie wurde erst durch Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in dieses Amt, das kein Eingangsamt ihrer Qualifikationsebene (Art. 23 BayBesG), kein besonderes Eingangsamt (Art. 24 BayBesG) oder ein laufbahnfreies Amt ist, befördert. Ihr Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt entstand mit dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wurde und endete mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 Alt. 2 BeamtStG) endete (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayBesG). Für die Anwendung des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem der gesetzliche Anspruch auf die Grundbezüge des Amtes bestand. Zu welchem Zeitpunkt eine Beförderung möglicherweise erfolgt wäre, ist unbeachtlich.
12
Der Klägerin standen vor ihrer Ernennung zur Sonderschulrektorin in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage auch keine Bezüge aus einem gleichwertigen Amt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG zu. Das Amt einer Oberbürgermeisterin, das die Klägerin als kommunale Wahlbeamtin im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 KWBG, Art. 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GO) innehatte, stellt unabhängig von der Besoldungsgruppe, in der dieses Amt einzustufen ist (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 KWBG), kein mit dem zur Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft gehörenden Amt einer Sonderschulrektorin gleichwertiges Amt i.S.v. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG dar.
13
Die Einrechnung von Zeiten der Bekleidung eines gleichwertigen Amtes in die Zweijahresfrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt setzt einen sachlichen und in der Regel auch zeitlichen Zusammenhang mit der Innehabung dieses Beförderungsamtes voraus (BVerwG, U.v. 22.9.1993 – 2 C 8.92 – juris Rn. 12 zu § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F.). Dem liegt (neben dem Ziel, leistungsfremde versorgungswirksame „Gefälligkeitsbeförderungen“ zu vermeiden) der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Bemessung der Versorgung nach den zuletzt zustehenden Dienstbezügen nur dann Grundlage der Versorgung ist, wenn diese Dienstbezüge dem Beamten während einer gesetzlich festgelegten Mindestzeit zugestanden haben und dadurch zum Ausgangspunkt seiner amtsgemäßen Versorgung geworden sind (BVerwG, U.v. 22.9.1993 a.a.O. Rn. 13; U.v. 27.6.1986 – 6 C 131.80 – juris Rn. 23).
14
Zwischen den o.g. Ämtern der Klägerin fehlt der erforderliche sachliche Zusammenhang. Die beiden Ämter unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der statusrechtlichen Voraussetzungen für ihre Übertragung als auch hinsichtlich der wahrzunehmenden Funktionen. Für das Amt einer Sonderschulrektorin ist anders als für das Amt einer Oberbürgermeisterin der Erwerb einer Lehramtsbefähigung Voraussetzung zur Einstellung in die Fachlaufbahn (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, Art. 7 Abs. 1 BayLBG, § 1 LPO II) und zur Übertragung des Dienstpostens (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Die Aufgaben einer Sonderschulrektorin sind anders als die einer Oberbürgermeisterin von dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) geprägt. Laufbahnrechtlich fehlt ein Zusammenhang zwischen beiden Ämtern insofern, dass keines der beiden Ämter Voraussetzung für die oder Folge der Übertragung des jeweils anderen Amtes ist. Die Wahrnehmung des Beförderungsamtes einer Sonderschulrektorin stellt keine Fortsetzung der Wahrnehmung des Amtes einer Oberbürgermeisterin, sondern eine Fortsetzung der Wahrnehmung des Amtes einer Sonderschulkonrektorin dar. Denn die Beförderung der Klägerin zur Sonderschulrektorin knüpfte sachlich nicht an das Amt der Oberbürgermeisterin an, sondern baute auf der Leistung der Klägerin in ihrem früheren Amt einer Sonderschulkonrektorin auf.
15
Der erforderliche sachliche Zusammenhang kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Dienstzeit der Klägerin als Oberbürgermeisterin ruhegehaltfähig ist (Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG). Bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und bei den ruhegehaltfähigen Bezügen handelt es sich um zwei unterschiedliche Faktoren für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts. Deren Bestimmung richtet sich nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
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1.2 Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Sie weicht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Sachverhalt ist einfach überschaubar.
17
Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Auch hier muss sich der die Zulassung beantragende Verfahrensbeteiligte substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
18
Die Klägerin legt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dar, indem sie lediglich auf ihre rechtlichen Ausführungen verweist, die sich auf die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beziehen und dessen Vorliegen nicht begründen können.
19
1.3 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 f.). Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten lassen, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − juris Rn. 34; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143 m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung wird nicht aufgezeigt, wenn sich das Zulassungsvorbringen darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (Seibert a.a.O. § 124 Rn. 127 m.w.N.).
21
Die aufgeworfene Frage, ob Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG auf die gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG zu berücksichtigenden in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung anwendbar ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne Weiteres anhand der gängigen Auslegungsmethoden aus dem Gesetz beantworten (s.o. 1.1.2).
22
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23
3. Die Streitwertbemessung beruht auf § 40, § 42 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 47 GKG (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 24.4.2023 – 3 ZB 23.499 – juris Rn. 22; B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639, 3 C 16.1820 – juris Rn. 9-12 m.w.N.). Maßgeblich ist der nach dem Klageantrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbare dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung. Der Betrag der wiederkehrenden Leistung ist hier derjenige, um den sich die Versorgungsbezüge der Klägerin bei einer Berücksichtigung der Amtszulage als ruhegehaltfähig erhöhen würden. Hierbei ist auch die Auswirkung auf die Höhe der jährlichen Sonderzahlung (Art. 75 BayBeamtVG) zu berücksichtigen, weil die jährliche Sonderzahlung ein Teil des Jahresbetrags der Versorgungsbezüge ist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 BayBeamtVG). Hinzuzurechnen sind die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge.
24
Für die beiden Rechtszüge ergeben sich unterschiedliche Streitwerte, weil die Anlage 4 zum BayBesG im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens eine andere Höhe der Zulage vorsah (225,43 Euro) als im Zeitpunkt der Klageerhebung (219,29 Euro).
25
Die Änderung des von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen.
26
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).