Titel:
Erweiterung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Musikdarbietungen
Normenketten:
VwGO§ 86 Abs. 1, § 117 Abs. 4 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 ff.
GewO § 6a
BayVwVfG Art. 42a
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
TA Lärm Nr. 7.2
VwGO § 117 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1. Für die Beurteilung der Vollständigkeit von Unterlagen (Art. 42a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG) ist nicht auf die Einschätzung der Behörde oder des Antragstellers, sondern auf die objektive Rechtslage abzustellen. Die vorgelegten Unterlagen müssen die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen. Die Unterlagen müssen nicht die Genehmigungsfähigkeit belegen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Beurteilung, ob durch die Erweiterung einer Gaststätte im Freiluftbereich schädliche Umwelteinwirkungen iSd Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu befürchten sind (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG), sind zwar regelmäßig die Regelungen der TA Lärm entsprechend heranzuziehen, es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine verspätete Absetzung eines Urteils liegt nur dann vor, wenn dieses nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt. Dann gilt es als nicht mit Gründen versehen (§ 117 Abs. 4 S. 2 VwGO) und ist deswegen entsprechend den einschlägigen Prozessordnungen auf eine Rüge hin ohne weiteres aufzuheben. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gaststättenrechtliche Erlaubnis, Erweiterung des Betriebs für Sonderveranstaltungen, Genehmigungsfiktion, Vollständigkeit der Unterlagen, Hinweisobliegenheit der Genehmigungsbehörde, schädliche Umwelteinwirkungen, Zumutbarkeit vom Lärmimmissionen, seltene Ereignisse nach TA Lärm, Differenzierung zwischen Geräuschen als unerwünschtem Nebeneffekt und gewünschtem Hauptzweck, äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils, nicht mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 26.04.2024 – M 16 K 19. 404
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4273
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2023 – M 16 K 19.404 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Erweiterung seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mit dem Ziel, künftig acht Sonderveranstaltungen jährlich mit Musikdarbietungen im gesamten Freibereich seines Gastronomiebetriebs (rund 1.500 qm und 600 Sitzplätze) durchführen zu können.
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Das Landratsamt erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2016 die Erlaubnis zum Betrieb seiner direkt am Ufer eines Sees gelegenen Schank- und Speisewirtschaft „H. ...“, mit der besonderen Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü-Partys, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern)“. Bestandteil der Erlaubnis sind zahlreiche Nebenbestimmungen in Bezug auf die vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Schallemissionen. Unter anderem wurde die Geltung der TA Lärm angeordnet. Der Kläger hat zudem sicherzustellen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten (u.a. dem Wohnhaus des Beigeladenen) die zu bildenden Beurteilungspegel die reduzierten Immissionsrichtwerte von tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 52 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 37 dB(A) durch den gesamten Gastronomiebetrieb und den Fahrverkehr an- und abfahrender Gäste nicht überschreiten, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag 85 dB(A) und in der Nacht 60 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
3
Seit Genehmigungserteilung kam es zu Nachbarbeschwerden und zu Beanstandungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers beim Nachweis der Auflagenerfüllung, die – in Verbindung mit weiteren Verstößen gegen Auflagen sowie gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen – zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis mit Bescheid vom 16. Mai 2023 geführt haben. Der Widerrufsbescheid ist Streitgegenstand im Verfahren 22 ZB 24.797.
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beim Landratsamt die Erweiterung seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis für „Sonderveranstaltungen (seltene Ereignisse gem. TA Lärm), z.B. … Night (maximal 8/Jahr)“. Als räumlichen Umfang gab er an „im gesamten Freibereich, abweichend von der Erlaubnis vom 21. September 2016, die Musik nur auf der ‚Tanzfläche‘ zulässt“. In der Folgezeit kam es zu behördlichen Nachfragen und Nachforderungen von Unterlagen, u.a. in Bezug auf die Abgrenzung von Sonder- und Regelveranstaltungen sowie auf die Vermeidbarkeit von Immissionen. Der Bevollmächtigte des Klägers erläuterte das Vorhaben daraufhin u.a. mit Schriftsatz vom 8. August 2017, mit E-Mail vom 14. August 2017 und mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 und legte dabei weitere Unterlagen vor. Nach Anhörung zur beabsichtigten Versagung mit Schreiben vom 3. Juli 2018 lehnte das Landratsamt die beantragte Erweiterung mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 ab.
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Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage ließ der Kläger u.a. ausführen, dass das Landratsamt zunächst gefordert habe, die Unterschiede zwischen den „Regelveranstaltungen“, die auf Grundlage der bestehenden Erlaubnis durchgeführt würden, und den beantragten acht „Sonderveranstaltungen“ pro Jahr zu erläutern. Nachdem er dies getan habe, seien von Behördenseite weitere Darlegungen gefordert worden, u.a. dazu, dass die bestehenden Auflagen erfüllt seien und dass nach dem Stand der Lärmminderungstechnik keine weiteren Lärmminderungen erzielbar seien. Obwohl er dem nachgekommen sei, habe das Landratsamt den Antrag überraschend abgelehnt.
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Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Dezember 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die am 10. Juli 2017 beantragte gaststättenrechtliche Erweiterung für Sonderveranstaltungen bereits vor dem 27. Dezember 2018 fiktiv erteilt worden sei, sowie hilfsweise den Beklagten dazu zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 10. Juli 2017 positiv – hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2023 abgewiesen.
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Mit seinem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache, den Zulassungsgrund der Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.
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Der Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegeben sind.
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1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
12
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit der Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
13
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zum Feststellungsantrag des Klägers ausgeführt, dass eine Genehmigungsfiktion hinsichtlich des Antrags vom 10. Juli 2017 auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Sonderveranstaltungen nicht eingetreten sei. Zwar gelte eine Erlaubnis gemäß § 6a Abs. 1 GewO, der nach § 6a Abs. 2 GewO mangels landesrechtlicher Regelung des Gaststättenrechts in Bayern auch auf Verfahren nach dem Gaststättengesetz Anwendung finde, als erteilt, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden habe. Die Frist beginne aber erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen (Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), und der Antrag müsse hinreichend bestimmt sein (Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
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Der ursprüngliche Antrag sei jedoch weder bestimmt genug gewesen noch seien vollständige Unterlagen vorgelegt worden. Die Vollständigkeit sei nach objektiver Rechtslage zu beurteilen. Es komme darauf an, ob sich die vorgelegten Antragsunterlagen zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhielten und die Behörde in die Lage versetzten, den Antrag näher zu prüfen. Nicht vollständig seien Unterlagen, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblendeten. Für die behördliche Prüfung, ob die vom Kläger beantragte Überschreitung von Immissionsrichtwerten (unter Heranziehung der Nr. 7.2 TA Lärm) zugelassen werden könne, sei es maßgeblich darauf angekommen, ob der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten werde. Die vom Kläger zunächst beigebrachten Unterlagen hätten sich dazu jedoch nicht verhalten. Das Landratsamt sei daher nicht in der Lage gewesen, die Möglichkeit der Zulassung einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu prüfen. Erst mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 sei eine hinreichende Stellungnahme (mit Datum 17.10.2018) dazu vorgelegt worden, so dass die Frist mit Eingang beim Landratsamt zu laufen begonnen habe. Der Antrag sei mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 abgelehnt worden, so dass die Entscheidungsfrist von drei Monaten gemäß § 6a Abs. 1 GewO nicht abgelaufen sei.
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Zur Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Sonderveranstaltungen bestehe nicht. Die Ablehnung sei rechtmäßig erfolgt. Eine Erlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspreche, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) befürchten lasse, was hier – bei der gebotenen entsprechenden Heranziehung einzelner Regelungen der TA Lärm – zu bejahen sei. Am Wohnhaus des Beigeladenen (als einem maßgeblichen Immissionsort) seien laut schalltechnischem Bericht Beurteilungspegel von tags 68,2 dB(A) und nachts 54,8 dB(A) zu erwarten. Aufgrund der erheblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 TA Lärm (für allgemeine Wohngebiete, Kern-, Dorf- oder Mischgebiete sowie für Gemengelagen) maßgeblichen Immissionsrichtwerte könne die Gebietsart der näheren prägenden Umgebung des Immissionsortes dahinstehen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung einer solchen Überschreitung auf der Grundlage der Nr. 7.2 TA Lärm in dem von ihm beantragten Umfang. Er habe nicht nachgewiesen, dass es bei den geplanten Sonderveranstaltungen bei Einhaltung des Stands der Technik nicht möglich sei, die entsprechend heranzuziehenden Beurteilungspegel nach 6.1 TA Lärm einzuhalten. Vielmehr liege dem Erweiterungsantrag ein Konzept zugrunde, bei dem die Maximalwerte nach Nr. 6.3 TA Lärm für seltene Ereignisse von nachts 55 dB(A) nahezu voll ausgeschöpft werden sollten. Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 TA Lärm dürften jedoch selbst bei Annahme eines seltenen Ereignisses nicht von vornherein voll ausgeschöpft werden, sondern nur, soweit sich dies durch betriebliche Erfordernisse in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lasse. Es überzeuge nicht, wenn sich der Kläger darauf berufe, dass eine Lärmminderung im konkreten Fall nicht möglich sei, weil die Besonderheit bei den von ihm beabsichtigten Sonderveranstaltungen gerade darin bestehe, dass die Erzeugung von Schall mit bestimmten Beurteilungspegeln nicht unerwünschter Nebeneffekt des Gaststättenbetriebs sei, sondern bewusster Hauptzweck der beantragten Gaststättenerweiterung. Eine solche Differenzierung zwischen unerwünschtem „Lärm“ und „Musik“ als positivem Effekt des Betriebs sei weder dem BImSchG noch der TA Lärm zu entnehmen und dem akzeptorbezogenen Ansatz fremd. Sie stünde im Widerspruch zu dem in § 1 Abs. 1 BImSchG und Nr. 1 Satz 1 TA Lärm verankerten Zweck, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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Davon abgesehen vermittele Nr. 7.2 TA Lärm selbst im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen eines seltenen Ereignisses keinen Anspruch auf Zulassung einer Überschreitung der in Nr. 6.1 TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte in dem vom Kläger beantragten Umfang. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange. Entscheidungskriterien seien die Dauer der Überschreitungen, die Zeiten der Überschreitungen sowie die Häufigkeit. Ob die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft ausnahmsweise zumutbar sei, hänge auch von wertenden Kriterien ab, wie Herkömmlichkeit, sozialer Adäquanz und allgemeiner Akzeptanz. Dabei spielten nichttechnische Maßnahmen wie Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen eine Rolle. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 TA Lärm selbst bei Annahme eines seltenen Ereignisses nicht von vornherein voll ausgeschöpft werden dürften, sondern nur, soweit sich dies durch betriebliche Erfordernisse in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lasse. Diese Abwägung ergebe hier angesichts des Fehlens technischer, organisatorischer oder betrieblicher Minderungsmaßnahmen, dass eine Zulassung der beantragten Erweiterung nicht in Betracht komme. Eine Änderung des Betriebskonzepts sei dagegen nicht Sache der Behörde.
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1.2 Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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1.2.1 Er wendet ein, dass das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass er bei Antragstellung zur Frage der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung keine Unterlagen vorgelegt habe, zu Unrecht auf die Unvollständigkeit und Unbestimmtheit der Antragsunterlagen geschlossen habe. Dem Bestimmtheitsgrundsatz sei jedoch bereits dann genüge getan, wenn sich bei einer positiven Entscheidung über den gestellten Antrag auch für Drittbetroffene der Inhalt des Verwaltungsaktes, d.h. der Inhalt in Art und Umfang des beantragten gaststättenrechtlichen Betriebes, klar entnehmen lasse. Für die Vollständigkeit und Bestimmtheit eines Erlaubnisantrages komme es dagegen auf „die zur Überprüfung der für eine rechtmäßige Erlaubnisentscheidung erforderlichen Unterlagen, etwa in Form von Gutachten zum Nachweis der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung“, nicht an. Entsprechend den Regelungen der Bauvorlagenverordnung seien etwa Gutachten zum Nachweis schädlicher Auswirkungen eines Vorhabens nicht Teil der Antragsunterlagen. Diese müssten vielmehr erst auf Anforderung der Behörde erbracht werden. Mangels Sachkunde könne dem Antragsteller nicht bekannt sein, welche gutachterlichen Nachweise zu erbringen seien. In der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 25 BayVwVfG zu sehen.
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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich des Feststellungsantrags des Klägers. Entgegen dem klägerischen Einwand hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren zunächst vorgelegten Antragsunterlagen zu Recht als unvollständig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt, und hat seine Entscheidung tragend auf die Unvollständigkeit bis zur Vorlage der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 gestützt (UA Rn. 26).
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Soweit sich der Kläger gegen die Maßstäbe wendet, die das Verwaltungsgericht für das Erfordernis der Vollständigkeit herangezogen hat, dringt er damit nicht durch. Es hat – entsprechend dem Wortlaut des Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG – für die Beurteilung, welche Unterlagen notwendig waren, nicht auf die Einschätzung der Behörde oder des Antragstellers, sondern auf die objektive Rechtslage abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 24.5.2024 – 4 A 2508/22 – juris Rn. 57; Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 42a VwVfG Rn. 35, jew. m.w.N.). Die im Urteil zugrunde gelegte Anforderung (UA Rn. 22), dass die vorgelegten Unterlagen die Behörde in die Lage versetzen müssen, den Antrag unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen, begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Feststellung, dass von der Unvollständigkeit auszugehen ist, wenn rechtlich relevante Fragen vollständig ausgeblendet werden (vgl. zum Gaststättenrecht OVG NW, B.v. 28.5.2019 – 4 B 672/18 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Die Unterlagen müssen nicht die Genehmigungsfähigkeit belegen, aber alle Informationen enthalten, die zur Antragsprüfung erforderlich sind (OVG NW, B.v. 28.5.2019 – 4 B 672/18 – a.a.O. Rn. 13; Baer/Wiedmann, a.a.O. m.w.N.). Ob darüber hinaus zu fordern ist, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden, im Sinn einer Entscheidungsreife (vgl. OVG RhPf, B.v. 4.6.2024 – 7 B 10307/24.OVG – juris LS, Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.11.2017 – 13 B 1187/17 – juris Rn. 20; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2025, § 42a Rn. 12; a.A. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42a Rn. 76), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil das Verwaltungsgericht nicht von dieser Voraussetzung ausgegangen ist. Soweit es gefordert hat, dass sich die klägerischen Antragsunterlagen zur Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung verhalten mussten, damit sie als vollständig angesehen werden konnten, begegnet dies keinen Bedenken. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Information, ohne die die für die Genehmigungserteilung maßgebliche Frage, ob die beantragte Erweiterung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), nicht geprüft werden konnte. Bei entsprechender Heranziehung der Nr. 7.2 TA Lärm (vgl. dazu BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.) kam es im Rahmen der anzustellenden Prüfung darauf an, ob bei Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte hätten eingehalten werden können oder nicht. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung allerdings nicht auseinander. Entgegen der klägerischen Kritik wurde in den Urteilsgründen dagegen nicht gefordert, Unterlagen in Form von umfangreichen Gutachten vorzulegen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die einseitige Stellungnahme vom 17. Oktober 2018, die mit einem kurzen anwaltlichen Begleitschreiben vom 25. Oktober 2018 an das Landratsamt übermittelt worden war, genügen lassen. Die von Klägerseite darin getroffenen Aussagen, wonach die „Tonanlage“ nicht weiter optimiert werden könne und die Möglichkeit einer „Kopfhöher-Party“ unwirtschaftlich sei, waren hier erforderlich, aber auch ausreichend, um die Vollständigkeit der Unterlagen bejahen zu können. Für die Entscheidungserheblichkeit und die objektive Notwendigkeit einer Konkretisierung spricht nicht zuletzt, dass es sich dabei um in der Sphäre des Klägers liegende Umstände handelt, die nicht ohne Rückgriff auf die Art und Weise beantwortet werden konnten, wie die von ihm beantragten Veranstaltungen auf den Freiflächen ausgestaltet werden sollten. Ob die von Klägerseite verwendete „Tonanlage“ in Bezug auf die Emissionen weiter optimiert werden kann, bedurfte in erster Linie der Einschätzung der von ihm beauftragten Tontechniker. Darauf, ob sich die Behörde – nachdem entsprechende Angaben Ende Oktober 2018 gemacht worden waren – noch auf die Unvollständigkeit hätte berufen können, etwa unter Hinweis darauf, dass keine Gutachten zum Nachweis der Einhaltung des Stands der Technik vorgelegt wurden, kommt es dagegen nicht an. Weitergehende gutachterliche Stellungnahmen wurden weder vom Landratsamt noch vom Verwaltungsgericht gefordert. Soweit in der Zulassungsbegründung daher darauf hingewiesen wird, dass es für die Vollständigkeit nicht auf Gutachten zum Nachweis der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung ankommen kann, geht dieser Einwand ebenso ins Leere wie die Argumentation, der Betroffene verfüge in der Regel mangels Sachkunde bei Antragstellung noch nicht über die Kenntnis, zu welchen Punkten und in welchem Umfang gutachterliche Nachweise beigebracht werden müssten.
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Dahinstehen kann auch, inwiefern die Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Antrags (dazu grundlegend Uechtritz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 26 f.) bei Antragstellung vorlag und wie diese vom Erfordernis der Vollständigkeit der Unterlagen abzugrenzen ist (vgl. dazu Uechtritz, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Nach den Urteilsgründen begann die hier maßgebliche Entscheidungsfrist des § 6a Abs. 1 GewO aufgrund der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen jedenfalls nicht vor dem 26. Oktober 2018 zu laufen, so dass allein aus diesem Grund gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bis zur Ablehnung des Erweiterungsantrags mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde tragend auf diese Erwägung gestützt, ohne dass es darüber hinaus auf Fragen der Bestimmtheit ankam (vgl. UA Rn. 21 f.), auch wenn sich das Verwaltungsgericht in dieser Passage auch mit der Bestimmtheit des Antrags auseinandergesetzt hat.
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Soweit sich der Kläger – im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – darauf beruft, dass eine Genehmigungsfiktion auch hinsichtlich eines späteren Antrags auf Erweiterung der Gaststättenerlaubnis (Antrag vom 29.6.2018) eingetreten sei, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, warum die angegriffene Entscheidung insofern im Ergebnis falsch sein soll. Es handelt sich um einen selbständigen Antrag, der eine räumliche Erweiterung zum Gegenstand hat. Die Frage, ob in Bezug auf diese Antragstellung die Genehmigungsfiktion nach Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eingetreten ist, ist Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 24.797. Welche Rolle dieser Antrag vom 29. Juni 2018 für die hier streitgegenständliche (frühere) Antragstellung vom 10. Juli 2017 spielen soll, bleibt unklar.
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1.2.2 Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Obliegenheit der Genehmigungsbehörden, auf einen vollständigen Genehmigungsantrag hinzuwirken, nicht befasst, deren Nichtbeachtung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führe. Das Vorbringen, das sich auf das Feststellungsbegehren bezieht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen für eine Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. oben 1.), weil lediglich ein fehlendes Eingehen in den Urteilsgründen auf einen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird (zu einem möglichen Verfahrensmangel s. unten 5.3). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und der Einwand dahin verstanden wird, das Verwaltungsgericht habe den Eintritt der Genehmigungsfiktion verkannt, greift er nicht durch. Ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 BauGB auf das Bestehen einer solchen Obliegenheit geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13 = juris; a.A. Schemmer, a.a.O., Rn. 12.1), wie der Kläger meint, oder ob diese möglicherweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt (vgl. die Nachweise bei Stelkens, a.a.O. Rn. 77), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, welche Folgen ein Verstoß nach sich zieht, etwa den Eintritt der Fiktionswirkung. Selbst wenn beides bejaht würde, fehlt es hier an der Darlegung einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung durch das Landratsamt. In der Zulassungsbegründung beruft sich der Kläger lediglich darauf, dass das Verwaltungsgericht – obwohl er dazu erstinstanzlich vorgetragen habe – sich mit dieser Frage im Urteil nicht befasst habe. Er erläutert weder sein erstinstanzliches Vorbringen, noch legt er dar, woraus sich ergeben soll, dass im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren kein ausreichender Hinweis auf die fehlenden Unterlagen gegeben und auf deren Vorlage nicht hingewirkt worden sei.
24
Zu Recht weist der Beklagte im Zulassungsverfahren – unwidersprochen – darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen Schreiben bzw. E-Mails Hinweise des Landratsamts an den Kläger auf Unstimmigkeiten in den Unterlagen und Aufforderungen an diesen entnehmen lassen, weitere Antragsunterlagen vorzulegen (vgl. Papierakte des Landratsamts, S. 387, 420). Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Klagebegründungsschriftsatz vom 23. April 2019 (VG-Akte S. 40 ff.). Dort wird ausgeführt, dass das Landratsamt im Genehmigungsverfahren in Telefonaten und persönlichen Besprechungsterminen verschiedene Forderungen in Bezug auf die beizubringenden Informationen bzw. Nachweise und die vorzulegenden Unterlagen gestellt habe, unter anderem zu der Frage, ob nach dem Stand der Lärmminderungstechnik weitere Lärmminderungen erzielbar seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund hätte es im Zulassungsverfahren einer näheren Darlegung bedurft, woraus sich ergeben soll, dass das Landratsamt seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sein könnte bzw. dass dem Kläger unklar gewesen sein soll, welche Unterlagen zur Vervollständigung seines Antrags noch gefehlt haben.
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1.2.3 Soweit der Kläger schließlich mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Verpflichtungsantrag vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen Fällen differenziert, in denen „Geräusche“ einerseits lediglich unerwünschter Nebeneffekt und andererseits erwünschter Hauptzweck seien (unter Bezugnahme auf UA Rn. 43), erschließt sich die Entscheidungserheblichkeit nicht. Es trifft zwar zu, dass die Regelungen des BImSchG und der TA Lärm „auf einen Interessensausgleich der verschiedenen konfligierenden Interessen ausgelegt“ sind, warum aber gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gründe für die Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens gewichtige Gesichtspunkte sprechen sollten, wird – auch bei Einbeziehung des Vortrags zu den anderen Zulassungsgründen – nicht ersichtlich. So lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen er aus der von ihm vorgeschlagenen Differenzierung ziehen und wie er diese begründen will. Dabei wäre es zum einen erforderlich gewesen, auf die immissionsschutzrechtliche Terminologie zurückzugreifen, in der zwischen „Immissionen“ und „Emissionen“ unterschieden wird. Zum anderen hätte es vor allem auch einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft, wonach das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zwischen Anlagen unterscheidet, „bei denen nach ungewollten oder gewollten Emissionen Immissionen ungewollt entstehen“, und solchen, bei denen „Immissionen gewollt“ sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33.87 – BVerwGE 79, 254/256 = juris Rn. 10). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen der Beurteilung, ob der Lärm einer Sirene für Anwohner zumutbar ist – die früher vertretene Ansicht zur Unterscheidung von ungewollten und gewollten Immissionen (vgl. Ziegler, UPR 1986, 170 ff.) ausdrücklich verworfen.
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Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Sonderveranstaltungen verneint und dies selbständig tragend auf die von ihm vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen gestützt hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander. Ist das angefochtene Urteil – wie vorliegend hinsichtlich des Verpflichtungsantrags des Klägers – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), ist die Berufung nur zuzulassen, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 26.1.2022 – 22 ZB 21.3024 – juris Rn. 8; B.v. 1.7.2020 – 22 ZB 19.299 – juris Rn. 13 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61 m.w.N.).
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2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer jedenfalls inhaltsgleichen Rechtsvorschrift abweicht (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 53; B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dagegen liegt keine Divergenz vor, wenn das Urteil nicht dieselbe, sondern nur eine vergleichbare Rechtsvorschrift betrifft (BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 14 ZB 13.489 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42). Dies folgt aus dem Grundprinzip dieses Zulassungsgrundes, dass nicht etwa allgemeine, in mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen beantwortet werden sollen, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift gesichert werden soll (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 4 f.; Domgörgen in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, R. Rechtsmittelverfahren Rn. 27; Kraft in Eyermann, VwGO, § 132 Rn. 32, jew. m.w.N.).
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An der Anwendung derselben oder einer jedenfalls inhaltsgleichen Rechtsvorschrift fehlt es hier. Der Kläger beruft sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Einvernehmensfiktion nach § 36 BauGB (U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13 = juris Rn. 18). Dabei räumt er selbst ein, dass es sich lediglich um den Fall einer „vergleichbaren Konstellation“ handelt und dass sich die von ihm zitierten Rechtssätze auf „die Einvernehmensfiktion einer im Baugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde“ beziehen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch keinen abstrakten Rechtssatz formuliert hat, der aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts hinreichend hervorgeht und auf dem das Urteil beruht, sondern sich stattdessen lediglich allgemein darauf beruft, dass die Fallkonstellation nach seinem Dafürhalten vergleichbar sei.
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3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer fristgerecht (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 9 ZB 21.2531 – juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 4.10.2024 – 9 ZB 23.1102 – juris Rn. 19).
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3.1 Der Kläger hält – in Bezug auf sein Feststellungsbegehren – folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ist die Entscheidungsbefugnis der Gaststättenbehörde über einen Erlaubnisantrag nach § 4 GastG mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Antragsteller auf die Vervollständigung des Erlaubnisantrages hinzuwirken, und gilt die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach Art. 42a BayVwVfG i.V.m. § 6a GewO als erteilt, wenn die gaststättenrechtliche Behörde dieser Obliegenheit bzw. Mitwirkungslast nicht innerhalb der gesetzlichen Fiktionsfrist von drei Monaten nachkommt.“ Nach Auffassung des Klägers lautet die Frage anders ausgedrückt wie folgt: „Ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Az. 4 C 7.03, zur Einvernehmensfiktion einer Gemeinde nach § 36 BauGB auch auf die Fiktion einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach Art. 42a VwVfG i.V.m. § 6a GewO übertragbar?“
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Bei beiden Fragestellungen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger bemängelt in seiner Zulassungsbegründung lediglich, dass es im Urteil des Verwaltungsgerichts an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen zu einer derartigen Obliegenheit (das er nicht näher konkretisiert) fehle und dass nach seiner Rechtsauffassung eine Obliegenheitsverletzung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führe. Der Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob bei einer Verletzung einer solchen Obliegenheit die Genehmigungsfiktion eintritt oder nicht, weil das Landratsamt den Kläger im Verwaltungsverfahren auf die Unvollständigkeit bzw. Unstimmigkeit seiner Antragsunterlagen fristgerecht hingewiesen und ihn aufgefordert habe, weitere Unterlagen beizubringen. Es sei klar gewesen, welche Unterlagen gefehlt hätten. Der Kläger hat dagegen (vgl. oben 1.2.2) nicht dargelegt, weshalb er dessen ungeachtet von einer Obliegenheitsverletzung ausgeht und warum es daher auf die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes ankommen soll.
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3.2 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger – im Hinblick auf seinen Feststellungsantrag – die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält: „Ist die ‚Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung‘ im Sinn der Ziff. 7.2, Abs. 1 TA Lärm 1998 ein vom Antragsteller im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal, dessen Nichtvorliegen zur Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit der gaststättenrechtlichen Antragsunterlagen führt?“
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Dabei wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht lediglich gefordert hat, dass sich die Antragsunterlagen zu dem Aspekt der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung verhalten müssen und gerade keine Nachweise von Tatbestandsmerkmalen durch Vorlage von Unterlagen für notwendig gehalten hat. In der weiteren Erläuterung bezieht sich der Kläger zudem nur auf Fragen der Bestimmtheit, die – wie bereits dargelegt (vgl. oben 1.2.1) – nicht entscheidungserheblich waren. Außerdem formuliert er die weitere Frage, „ob ein Antrag bereits dann nach Art. 37 VwVfG hinreichend bestimmt ist, wenn sich der vom Antragsteller zur Erlaubnis beantragte Gaststättenbetrieb hinreichend präzise ermitteln lässt, oder ob dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 VwVfG nur dann genüge getan ist, wenn auch die der Prüfung der Behörde obliegenden Tatbestandsvoraussetzungen antragstellerseits lückenlos und vollständig nachgewiesen sind.“ Auch darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Eintritts der Genehmigungsfiktion allein tragend auf die Unvollständigkeit der Unterlagen gestützt hat (dazu oben 1.2.1).
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Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt hat, woraus sich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfragen ergeben soll. Bei der Beurteilung, ob durch die Erweiterung einer Gaststätte im Freiluftbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu befürchten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), sind zwar regelmäßig die Regelungen der TA Lärm entsprechend heranzuziehen, es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58 ff.; OVG NW, B.v. 24.1.2020 – 4 A 2193/16 – juris Rn. 7 ff.). Dementsprechend lässt sich die Vorfrage, welche Unterlagen bzw. Angaben für eine vollständige und hinreichend bestimmte Antragstellung erforderlich sind, nicht ohne Weiteres verallgemeinern. Um den Darlegungserfordernissen nachzukommen, hätte sich die Zulassungsbegründung daher mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen.
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3.3 Auch die letzte vom Kläger formulierte und auf das Feststellungsbegehren bezogene Rechtsfrage, ob „es bei besonderen gaststättenrechtlichen Veranstaltungen, bei denen eine Musikdarbietung zentraler Bestandteil ist (etwa bei Party- oder Konzertveranstaltungen), ebenfalls erforderlich [ist] technisch darzulegen, dass die Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht möglich ist“, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus den oben genannten Gründen (vgl. 1.2.1) kommt es hier nicht auf die Vorlage von „technischen“ Nachweisen an, so dass es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Vor allem aber erschließt sich die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht (vgl. oben 3.2).
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4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
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Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist (vgl. zum Ganzen Happ, in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.).
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Dem genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf die von ihm geltend gemachten grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sowie die von ihm vorgetragenen Gründe für die ernstlichen Zweifel Bezug zu nehmen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich daraus jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht (vgl. oben 1., 2. und 3.). Soweit der Kläger tatsächliche Schwierigkeiten aus den Umständen des Verwaltungsverfahrens herleiten will, ist auf den Vortrag des Beklagten zu verweisen, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Zeitdauer des Verwaltungsverfahrens vor allem dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass dem Landratsamt nicht alle für die Bewertung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Weiter weist er zu Recht darauf hin, dass allein aus dem Umfang der Behördenakten keine besondere Schwierigkeit einer Rechtssache abgeleitet werden kann und dass auch die bloße Anzahl der vorgelegten (Schall-)Gutachten keinen Grund für besondere tatsächliche Schwierigkeiten darstellt.
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5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist weder ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO noch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs gegeben.
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5.1 Eine verspätete Absetzung eines Urteils liegt nur dann vor, wenn dieses nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt. Dann gilt es als nicht mit Gründen versehen (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und ist deswegen entsprechend den einschlägigen Prozessordnungen auf eine Rüge hin ohne weiteres aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1999 – 8 B 124.99 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hier wurde das von den Richtern unterschriebene Urteil jedoch laut Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts (S. 291) am 22. März 2024 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die Frist von fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung (am 24.10.2023) gewahrt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird im „Falle der Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung (§ 116 Abs. 2 VwGO) … die äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils nur dann nicht gewahrt, wenn das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene und von den Richtern unterzeichnete Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag der abschließenden Beratung der Geschäftsstelle übergeben worden ist“; auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Beteiligten kommt es – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht an (BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – juris LS; ebenso BFH, B.v. 22.5.2019 – IV B 11/18 – juris LS 3; NdsOVG, B.v. 24.11.2023 – 11 LA 376/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dementsprechend liegt insofern auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
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5.2 Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Der Kläger kann mit der Rüge, es habe zu Unrecht keinen Beweis erhoben, obwohl er einen bedingten Beweisantrag gestellt habe, nicht durchdringen.
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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 13 m.w.N.). Durch Stellung seines bedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 14.1.2016 – 7 B 19.15 – juris Rn. 4). Gleichwohl ist § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag nämlich im Urteil rechtsfehlerfrei als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach seiner Rechtsauffassung musste sich eine weitere Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Vielmehr kam es nicht darauf an, ob sich der Immissionsort 1 (das Wohnhaus des Beigeladenen) in einem Wohn-, Kern-, Dorf- oder Mischgebiet oder in einem Bereich befindet, in dem gewerbliche, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage). Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass unabhängig von der Einstufung in eine der genannten Gebietskategorien die in Nr. 6.1 TA Lärm normierten Immissionsrichtwerte „bei weitem nicht eingehalten“ seien. Wenn der Kläger einwendet, es hätte bei Einnahme eines Augenscheins festgestellt werden können, dass etwa die Werte für ein Kerngebiet (TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d) maßgeblich seien, was zur Folge gehabt hätte, dass der Frage nach dem entscheidungsrelevanten Nachweis zur Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm eine andere Bedeutung hätte zugemessen werden müssen, setzt er letztlich seine Rechtsansicht an die Stelle der für den Umfang der Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – juris Rn. 33; U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 13). Dieses ist erkennbar davon ausgegangen, dass bei Annahme eines Kerngebiets die Immissionsrichtwerte „bei weitem“ nicht eingehalten werden und hat auf dieser Grundlage auch die Frage entschieden, welche Bedeutung dem Nachweis zur Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung zukommt.
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Im Übrigen kann eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen, das im Ergebnis lediglich beispielhaft von der Feststellung eines Kerngebiets im Wege eines Augenscheins ausgeht, nicht gerecht.
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5.3 Schließlich liegt auch kein Gehörsverstoß aufgrund der Nichtbefassung des Verwaltungsgerichts mit Vortrag des Klägers zur Obliegenheit der Genehmigungsbehörde, auf unvollständige Anträge hinzuweisen, vor. Aus den oben dargelegten Gründen (vgl. 1.2.2, 3.1) fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Verfahrensmangels; es wurde vor allem nicht erläutert, warum das Verwaltungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hätte eingehen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.