Titel:
Fehlende Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße eines eigenständig handelnden Kooperationspartners
Normenkette:
UWG § 8 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Unternehmer haftet nach § 8 Abs. 2 UWG nicht für Wettbewerbsverstöße, wenn ein Kooperationspartner die Werbung eigenständig und weisungsfrei gestaltet und platziert und der Unternehmer keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Übermittlung von Produktinformationen an einen Kooperationspartner begründet keine Erweiterung des eigenen Geschäftsbetriebs und keine Beauftragteneigenschaft im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anscheinsbeweis für eine Beauftragung des Händlers liegt nicht vor, wenn eine Anzeige mit dessen Firmennamen auf eine Verkaufsseite verlinkt, sofern die Typizität eines solchen Erfahrungssatzes fehlt und der Händler substantiiert eine eigenständige Gestaltung durch Dritte darlegt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Passivlegitimation, Beauftragtenhaftung, Affiliate-Marketing, Werbeagenturen, Energieverbrauchskennzeichnung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweis vom 18.11.2024 – 3 U 65/24 e
LG Coburg, Endurteil vom 06.06.2024 – 1 HK O 45/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 28/25
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024, Aktenzeichen 1 HK O 45/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024 Bezug genommen.
2
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichtes Coburg vom 6.6.2024, Az.: 1 HK O 45/23, abzuändern und wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, auf der Plattform ‘N.‘ zu Zwecken des Wettbewerbs in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltskühlgerätes und/oder für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene grafische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich geschieht.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2023 zu zahlen.
3
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.06.2024, Aktenzeichen 1 HK O 45/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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I. Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das zulässige Rechtsmittel in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.11.2024 Bezug genommen. Diesen erhält der Senat nach nochmaliger Überprüfung aufgrund der Gegenerklärung vom 10.12.2024, beim Oberlandesgericht eingegangen am 10.01.2025, aufrecht. Insoweit sind lediglich die folgenden weiteren Ausführungen veranlasst:
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1. Wie im Hinweisbeschluss vom 18.11.2024 bereits dargelegt, ist nach der ratio legis Voraussetzung für eine Beauftragung im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG, dass dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist, wobei maßgeblich ist, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Da es nach der Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung an einem solchen bestimmenden Einfluss der Beklagten fehlte und sie sich einen solchen nicht sichern musste, wurde X. Ads nicht als Beauftragte tätig.
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Dem steht das in der Gegenerklärung in Bezug genommene Urteil des OLG Stuttgart vom 09.01.2025 (Anlage K 21) nicht entgegen. Das OLG Stuttgart ist von denselben Grundsätzen ausgegangen; jedoch unterschied sich die dortige Fallgestaltung maßgeblich von der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Konstellation. Der Senat teilt die Sichtweise der Gegenerklärung nicht, zwischen der hiesigen Beklagten und X. Ads habe „offensichtlich“ die gleiche Vereinbarung zugrunde gelegen, wie sie die dortige Beklagte mit X. Ads getroffen habe. Im vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall war es der dortigen Beklagten unstreitig möglich, ihre Anzeige mit einer bildlichen Darstellung zu versehen (Beschlussbegründung S. 8). Das OLG hat daraus den naheliegenden Schluss gezogen, dass sie dann auch den Energieeffizienzpfeil und das Spektrum in die Anzeige hätte integrieren können. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte hingegen unwiderlegt vorgetragen, über die Bereitstellung grundlegender Informationen zu den einzelnen Produktangeboten der Beklagten hinaus keinen Einfluss darauf zu haben, wie die von X. Ads gestalteten Werbemittel konkret aussehen (Klageerwiderung S. 2 = Bl. 21 LG-Akte). Einen bestimmenden Einfluss auf X. Ads, wie er im Verfahren vor dem OLG Stuttgart gegeben war, hatte die hiesige Beklagte deshalb nicht.
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Einen solchen Einfluss hätte sich – wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt – die Beklagte auch nicht sichern müssen. Dies steht zu den Ausführungen des OLG Stuttgart im vorgenannten Urteil nicht in Widerspruch. Die in der Gegenerklärung wiedergegebenen Ausführungen des OLG Stuttgart zum Verschulden der dortigen Beklagten bei der Auswahl des Werbedienstleisters sind vorliegend unerheblich, da der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 2 UWG ein Verschulden nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 19.12.2002 – I ZR 119/00 –, NJW-RR 2003, 833, 834; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 2.33; von Petersdorff-Campen, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 60).
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2. Dass es X. Ads nach der Kooperationsvereinbarung freistand, die von der Beklagten übermittelten Informationen im Einzelfall auch gar nicht zur Werbung zu nutzen, folgt aus dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.04.2024 (S. 2 = Bl. 51 LG-Akte). Diese Frage kann letztlich aber dahinstehen. Selbst wenn X. Ads zu einer Bewerbung der Produkte verpflichtet gewesen wäre, zu denen sie seitens der Beklagten Informationen erhalten hat, lag jedenfalls die Auswahl der Kanäle, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Unternehmens X. Ads. Dies – und nicht eine etwaige Befugnis, von einer Bewerbung gänzlich abzusehen – ist der entscheidende Aspekt, der gegen eine Beauftragung im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG spricht.
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3. Soweit die Gegenerklärung von einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit von X. Ads mit der einer klassischen Werbeagentur im Hinblick auf die Beauftragteneigenschaft ausgeht, wird auf die Ausführungen im Hinweis vom 18.11.2024 (insbesondere S. 10 f.) verwiesen, an denen der Senat festhält.
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II. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere weicht der Senat nicht von den Grundsätzen des OLG Stuttgart aus seinem Urteil vom 09.01.2025 (Az. 2 U 180/23, Anlage K 21) ab. Die dortige Entscheidung beruhte auf einer maßgeblich anderen Sachverhaltskonstellation.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das erstinstanzliche Urteil war nicht gem. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da das angegriffene Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Allerdings war, da aus diesem Beschluss nur die Kosten vollstreckbar sind, analog § 711 ZPO insoweit eine Abwendungsbefugnis auszusprechen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48, 51 Abs. 2 GKG bestimmt.