Titel:
gaststättenrechtliche Erlaubnis, Widerruf, äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils, nicht mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5, § 117 Abs. 4 S. 2
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Schlagworte:
gaststättenrechtliche Erlaubnis, Widerruf, äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils, nicht mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.10.2023 – M 16 K 23.2964
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4270
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2023 – M 16 K 23.2964 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die Gaststätten „H. ...“ sowie „O. ...“ und begehrt die Feststellung, dass hinsichtlich seiner Erweiterungsanträge für die Gaststätte „H. ...“ Genehmigungsfiktionen eingetreten seien.
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1. Das Landratsamt erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 21. September 2016 die Erlaubnis zum Betrieb seiner direkt am Ufer eines Sees gelegenen und über einen Freibereich verfügenden Schank- und Speisewirtschaft „H. ...“, mit der besonderen Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (Ü-Partys, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern)“. Bestandteil der Erlaubnis sind zahlreiche Nebenbestimmungen in Bezug auf die vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Schallemissionen. Unter anderem wurde die Geltung der TA Lärm angeordnet. Der Kläger hat zudem sicherzustellen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die zu bildenden Beurteilungspegel die reduzierten Immissionsrichtwerte von tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 52 dB(A) und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 37 dB(A) durch den gesamten Gastronomiebetrieb und den Fahrverkehr an- und abfahrender Gäste nicht überschreiten, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag 85 dB(A) und in der Nacht 60 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
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2. Am 29. Juni 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt S. … die räumliche Erweiterung der Gaststätte „H. ...“ um den Bereich der im gleichen Gebäudekomplex betriebenen Schank- und Speisewirtschaft „O. ...“ mit der Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Musik- und Tanzveranstaltungen (Partys, Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern)“ und beantragte zugleich die vorläufige Erlaubnis. Die Größe der Terrasse, die an den Freibereich seiner Gaststätte unmittelbar angrenzt, gab er mit 500 qm und 200 Plätzen an. Das Landratsamt hörte den Kläger mit zwei Schreiben vom 3. Juli 2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis in diesem sowie in einem weiteren Verwaltungsverfahren an und bezog sich dabei auf Bedenken aufgrund wiederholter Lärmbeschwerden sowie auf die fortgesetzte Nichtumsetzung von Auflagen. Mit weiterem Schreiben vom 24. August 2018 wies es auf eine fehlende immissionsschutzfachliche Stellungnahme für die Gaststätte „O. ...“ hin sowie darauf, dass eine neue Gaststättenerlaubnis erforderlich sei, wenn weitere Räume in einen bestehenden Betrieb einbezogen werden sollten. Mit Schreiben vom 10. September 2018 stellten die Bevollmächtigten des Klägers klar, dass die vorläufige Erlaubnis nach dem Inhaberwechsel der Gaststätte „O. ...“ nur dazu dienen solle, die Kontinuität des Betriebes zu erhalten, um die durch eine anderenfalls notwendige vorübergehende Schließung entstehenden Nachteile zu vermeiden, bis zur Erteilung einer geänderten Gaststättenerlaubnis, die die Zusammenführung beider Betriebe gestatte.
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Mit Bescheid vom 18. September 2018 erteilte das Landratsamt dem Kläger die vorläufige Erlaubnis zum Fortbetrieb der Gaststätte „O. ...“ mit der besonderen Betriebseigentümlichkeit „regelmäßige Musikdarbietungen im Außenbereich“ bis 17. Dezember 2018. Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen bezüglich der vom Betrieb ausgehenden Schallemissionen, insbesondere zur Geltung der TA Lärm und zur Einhaltung von reduzierten Immissionsrichtwerten. Die vorläufige Erlaubnis wurde jeweils auf Antrag mehrfach bis 9. Oktober 2019 verlängert. Nach coronabedingter Schließung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2021 erneut eine vorläufige Erlaubnis für die Gaststätte „O. ...“, die mit Bescheid vom 21. Mai 2021 erteilt und danach erneut mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 5. Mai 2023.
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3. Nachdem der Antrag des Klägers vom 10. Juli 2017 auf Erweiterung seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis, mit dem Ziel künftig acht Sonderveranstaltungen jährlich mit Musikdarbietungen im gesamten Freibereich seines Gastronomiebetriebs (rund 1.500 qm und 600 Sitzplätze) durchzuführen, vom Landratsamt mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 abgelehnt worden war (die Ablehnung ist Streitgegenstand im Verfahren 22 ZB 24.801), beantragte der Kläger (mit Antrag vom 3.6.2022) am 7. Juni 2022 erneut eine entsprechende Ausdehnung seiner Erlaubnis für die Gaststätte „H. ...“. Die Veranstaltungen sollten bis zu achtmal im Jahr „unter den Voraussetzungen eines seltenen Ereignisses i.S.d. Nr. 7.2 TA Lärm stattfinden“.
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Das Landratsamt wies den Kläger mit E-Mail vom 9. Juni 2022 sowie mit weiteren Schreiben (insbes. vom 2.9.2022, vom 15.9.2022, vom 15.11.2022 und vom 15.12.2022) darauf hin, dass nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden seien. Der Kläger reichte diese mit Schreiben vom 12. Januar 2023 nach.
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4. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 31. März 2023 zur Ablehnung seiner Anträge auf Erweiterung des Gaststättenbetriebs vom 29. Juni 2018 und vom 3. Juni 2022 sowie zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis vom 21. September 2016 angehört. Zugleich wurde die Entscheidungsfrist nach Art. 42a BayVwVfG bis 17. Mai 2023 verlängert.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 widerrief das Landratsamt die mit Bescheid vom 21. September 2016 erteilte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „H. ...“ – „in Form etwaiger Änderungsfiktionen aufgrund der Anträge auf Erweiterung des bestehenden Betriebs vom 29. Juni 2018 und 3. Juni 2022“ – sowie die dem Kläger „mit Bescheid vom 18. September 2018, zuletzt verlängert am 5. Mai 2023, erteilte vorläufige Erlaubnis für die Gaststätte ‚O. ...‘“ (Nr. 1). Der Antrag vom 29. Juni 2018 wurde abgelehnt, „soweit keine Änderungsfiktion der Gaststättenerlaubnis vom 21. September 2016 aufgrund des Antrags vom 29. Juni 2018 auf räumliche Erweiterung der Gaststätte ‚H. ...‘ eingetreten“ sei (Nr. 2). Gleichermaßen wurde der Antrag vom 3. Juni 2022 abgelehnt, „soweit keine Änderungsfiktion der Gaststättenerlaubnis vom 21. September 2016 aufgrund des Antrags vom 3. Juni 2022 auf Erweiterung um Sonderveranstaltungen eingetreten“ sei (Nr. 3). Darüber hinaus wurde die Einstellung des Gaststättenbetriebs „H. ...“ sowie des Gaststättenbetriebs „O. ...“ angeordnet und für die Abwicklung der Schließung des jeweiligen Betriebs eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids eingeräumt (Nr. 4).
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Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Anträge auf räumliche Erweiterung vom 29. Juni 2018 und auf Erweiterung um Sonderveranstaltungen vom 3. Juni 2022 sei keine Genehmigungsfiktion eingetreten, weil beide zunächst nicht hinreichend bestimmt gewesen seien. Vollständige Anträge hätten erst nach Übersendung des schalltechnischen Gutachtens am 12. Januar 2023 vorgelegen. Die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse seien aufgrund der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers widerrufen worden. Die Unzuverlässigkeitsprognose stütze sich im Wesentlichen auf die wiederholte und beharrliche Nichtbeachtung geltenden Rechts, was im Einzelnen dargelegt wurde (Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen und nachbarschützende Auflagen der Gaststättenerlaubnis).
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5. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid vom 16. Mai 2023 aufzuheben (Nr. I.), festzustellen, dass hinsichtlich des Antrags vom 29. Juni 2018 bzw. vom 3. Juni 2022 jeweils eine Änderungsfiktion der Gaststättenerlaubnis vom 21. September 2016 eingetreten sei (Nr. II. und III.) sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Änderung der Gaststättenerlaubnis zu erteilen (Nr. IV. und V.), für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts keine Fiktion eingetreten sei.
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Zur Begründung ließ der Kläger u.a. ausführen, dass mit Eintritt der Genehmigungsfiktion eine auflagenfreie Gaststättenerlaubnis bestehe, so dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Verstöße gegen Auflagen zum Vorwurf gemacht werden könnten. Überdies seien die geltend gemachten Verstöße allenfalls geringfügig und jeweils umgehend beseitigt worden, so dass sie nicht geeignet seien, einen Rückschluss auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu ziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat die im Widerrufsbescheid getroffene Kostenentscheidung mit Urteil vom 24. Oktober 2023 teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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6. Mit seinem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache, den Zulassungsgrund der Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend.
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Der Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegeben sind.
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1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
18
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit der Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Feststellungsantrags des Klägers dargelegt, dass eine Änderungsfiktion der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 21. September 2016 hinsichtlich des klägerischen Antrags vom 29. Juni 2018 auf räumliche Erweiterung der Gaststätte „H. ...“ nicht eingetreten sei. Dieser habe nicht den Anforderungen, die Art. 42a Abs. 1 und 2 BayVwVfG an die Bestimmtheit und Vollständigkeit stelle, entsprochen und sei daher nicht geeignet gewesen, die Entscheidungsfrist des § 6a Abs. 1 GewO beginnen zu lassen. Mit den Antragsunterlagen sei weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt worden noch seien sonstige Angaben gemacht worden, aus denen sich Art, Ausmaß und Dauer der angesichts der konkreten Betriebsart zu erwartenden Emissionen ergeben hätten. Damit hätten sich die Antragsunterlagen zu einem wesentlichen Aspekt nicht verhalten. Das Landratsamt sei daher nicht in der Lage gewesen, die Genehmigungsfähigkeit des Antrags im Hinblick auf die Frage zu prüfen, ob der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lasse. Erst mit Vorlage des schalltechnischen Berichts vom 20. Dezember 2022 am 12. Januar 2023 sei von einem hinreichend bestimmten und vollständigen Antrag auszugehen. Mit Schreiben vom 31. März 2023 habe das Landratsamt die sich aus Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ergebende Frist von drei Monaten rechtzeitig bis zum 17. Mai 2023 verlängert (Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG) und mit Bescheid vom 16. Mai 2023 den Antrag fristgerecht abgelehnt. Soweit der Kläger vorbringe, das Landratsamt hätte ihn früher auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, bestimmte Unterlagen vorzulegen, ergebe sich hieraus nichts anderes. Ein möglicherweise unterbliebener Hinweis auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen durch das Landratsamt könne nicht zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führen.
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Entsprechendes gelte für den Antrag vom 3. Juni 2022 auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Gaststätte „H. ...“ für Sonderveranstaltungen. Eine Änderungsfiktion sei ebenfalls nicht eingetreten. Zwar seien bei Antragstellung eine Betriebsbeschreibung und ein schalltechnischer Bericht vom 21. April 2022 vorgelegt worden, diese hätten jedoch keine Aussagen zu etwaig möglichen Lärmminderungsmaßnahmen enthalten. Dabei habe es sich um einen für den konkreten Antrag wesentlichen Aspekt gehandelt, so dass das Landratsamt nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag zu prüfen. Die erforderlichen Angaben zur Erläuterung des Stands der Technik und zur Klärung, ob der Pegel entsprechend der Lärmminderungstechnik grundsätzlich noch gesenkt werden könne, seien erst in dem am 12. Januar 2023 vorgelegten, revidierten schalltechnischen Bericht gemacht worden.
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Zur Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes vom 16. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „H. ...“ sowie der mit Bescheid vom 18. September 2018 erteilten und zuletzt am 5. Mai 2023 verlängerten vorläufigen Erlaubnis zum Fortbetrieb der Gaststätte „O. ...“ sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das Landratsamt sei zu Recht von der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen. Die negative Prognose rechtfertige sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger fortgesetzt erheblich gegen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergangene Auflagen seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis verstoßen und trotz zahlreicher Hinweise des Landratsamts keine Bereitschaft gezeigt habe, sein Verhalten zu ändern. So sei es am 4. Oktober 2017 und am 23. März 2018 zu Verwarnungen wegen Auflagenverstößen gekommen und bei Veranstaltungen am 9. Juni 2019, am 8. August 2020, am 19. Juni 2021 sowie am 18. September 2021 seien zahlreiche Auflagenverstöße festgestellt worden, u.a. mehrere Überschreitungen des reduzierten Immissionsrichtwerts von nachts 37 dB(A) in einer Größenordnung von rund 17 dB(A). Auch die vom Landratsamt am 21. Mai 2022 und 25. Juni 2022 durchgeführten Messungen der Schallimmissionen an einem Immissionsort hätten Beurteilungspegel (für die lauteste Nachstunde [22:00 Uhr bis 23:00 Uhr]) von 50,9 dB(A) und von 45,9 dB(A) ergeben. Darüber hinaus seien an beiden Tagen sowie bei Vor-Ort-Kontrollen am 10. Juli 2022 und am 16. Juli 2022 weitere Auflagenverstöße festgestellt worden.
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Davon abgesehen rechtfertigten auch die vom Landratsamt festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften die negative Prognose hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger habe insofern zentrale Pflichten vernachlässigt, was im Einzelnen dargelegt wurde.
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Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu widerrufen. Ein Ermessensspielraum stehe der zuständigen Behörde grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der fortgesetzten Verstöße des Klägers gegen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergangene Auflagen seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis sowie der festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften sei der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
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Das Verpflichtungsbegehren habe ebenfalls keinen Erfolg. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigungen.
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1.2 Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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1.2.1 Er wendet ein, dass das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass er bei Antragstellung zur Frage der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung keine Unterlagen vorgelegt habe, zu Unrecht auf die Unvollständigkeit und Unbestimmtheit der Antragsunterlagen geschlossen habe. Dem Bestimmtheitsgrundsatz sei bereits dann genüge getan, wenn sich bei einer positiven Entscheidung über den gestellten Antrag auch für Drittbetroffene der Inhalt des Verwaltungsaktes, d.h. der Inhalt in Art und Umfang des beantragten gaststättenrechtlichen Betriebes, klar entnehmen lasse. Für die Vollständigkeit und Bestimmtheit eines Erlaubnisantrages komme es dagegen auf die zur Überprüfung der für eine rechtmäßige Erlaubnisentscheidung erforderlichen Unterlagen, etwa in Form von Gutachten zum Nachweis der Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung, nicht an. Entsprechend den Regelungen der Bauvorlagenverordnung seien etwa Gutachten zum Nachweis schädlicher Auswirkungen eines Vorhabens nicht Teil der Antragsunterlagen. Diese müssten vielmehr erst auf Anforderung der Behörde erbracht werden. Mangels Sachkunde könne dem Antragsteller nicht bekannt sein, welche gutachterlichen Nachweise zu erbringen seien. In der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 25 BayVwVfG zu sehen. Aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion für die gaststättenrechtliche Erlaubnis könne kein Auflagenverstoß vorliegen, so dass die Prognose der Unzuverlässigkeit und die daraus abgeleitete Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ernstlich zweifelhaft seien.
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Darüber hinaus betreffen seine Einwendungen in Bezug auf das Feststellungsbegehren den Beginn der Fiktionsfrist bei fehlendem Hinwirken der Behörde auf die Stellung eines vollständigen und hinreichend bestimmten Antrags (dazu unter 1.2.3.2). Außerdem wendet er sich gegen die mangelnde „Differenzierung der Schallminderungsverpflichtung bei Musikveranstaltungen“ (dazu unter 1.2.4).
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1.2.2 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit es um die Entscheidung über den Anfechtungsantrag gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse geht. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung in Bezug auf den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis selbständig tragend jeweils auf eine Unzuverlässigkeitsprognose in Bezug auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienebestimmungen einerseits und eine negative Prognose aufgrund der Verletzung von Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft andererseits gestützt. Mit der Frage, ob die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der Nichteinhaltung zentraler Hygienevorschriften zu verneinen und daher die Erlaubnis zu widerrufen war, setzt sich das Zulassungsvorbringen allerdings nicht auseinander – auch was das Vorbringen zu den weiteren Zulassungsgründen betrifft (vgl. zum unsubstantiierten Vortrag besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache unten 4. sowie zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels unten 5.). Ist das angefochtene Urteil – wie vorliegend hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Widerruf – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 26.1.2022 – 22 ZB 21.3024 – juris Rn. 8; B.v. 1.7.2020 – 22 ZB 19.299 – juris Rn. 13 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61 m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung scheidet daher aus, soweit es um den Widerruf der mit Bescheid vom 21. September 2016 erteilten Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Gaststätte „H. ...“ sowie der dem Kläger mit Bescheid vom 18. September 2018 erteilten, zuletzt am 5. Mai 2023 verlängerten vorläufigen Erlaubnis für die Gaststätte „O. ...“ geht.
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Mit dem Einwand, dass aufgrund des Eintritts der Änderungsgenehmigungsfiktionen kein Auflagenverstoß vorliegen und die Unzuverlässigkeit aus einem solchen nicht abgeleitet werden könne, dringt der Kläger im Übrigen ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen des Art. 42a BayVwVfG vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar verneint wurden (dazu unter 1.2.3), setzt sich der Kläger nicht mit dem Inhalt auseinander, den die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 21. September 2016 bei Eintritt der Genehmigungsfiktion gehabt hätte. Bei Auslegung der Antragsunterlagen vom 29. Juni 2018 spricht alles dafür, dass er lediglich die räumliche Erweiterung der bestehenden Gaststätte beantragt hat, bei Fortbestand der Auflagen zum Nachbarschutz, insbesondere der Immissionsrichtwerte. Es hätte daher einer Darlegung bedurft, warum im Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion „kein Auflagenverstoß vorliegen kann“, wie in der Zulassungsbegründung behauptet wird. Soweit der Kläger auf den Antrag vom 3. Juni 2022 abstellen sollte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Zahlreiche Auflagenverstöße ereigneten sich vor diesem Zeitpunkt. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, welche Verstöße – bei Unterstellung einer aufgrund des Eintritts der Änderungsgenehmigungsfiktion erweiterten Genehmigung – dem Widerruf zu Unrecht zugrunde gelegt worden wären. Den Antrag vom 10. Juli 2017 erwähnt die Zulassungsbegründung im Übrigen nur und geht auf diesen nicht näher ein (s. dazu auch 1.2.3.1).
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1.2.3 Die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Feststellungsantrag greifen nicht durch.
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1.2.3.1 Der Kläger kann mit seinem Vorbringen, die Antragsunterlagen seien trotz fehlender Aussagen zu etwaigen möglichen Lärmminderungsmaßnahmen vollständig gewesen, nicht durchdringen. Die Unvollständigkeit des Antrags auf räumliche Erweiterung (vom 29.6.2018) hat das Verwaltungsgericht nicht damit, sondern ausschließlich mit der fehlenden Betriebsbeschreibung sowie den fehlenden Angaben zu den zu erwartenden Emissionen begründet (UA Rn. 36) und nachvollziehbar dargelegt, warum keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung jedoch nicht auseinander. Der Sache beschränkt sich der Vortrag somit im Wesentlichen auf den Antrag vom 3. Juni 2022. Auch insofern hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren zunächst vorgelegten Antragsunterlagen zu Recht als unvollständig angesehen (UA Rn. 41 ff.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt, und hat seine Entscheidung tragend auf die Unvollständigkeit bis zur Vorlage des schalltechnischen Berichts vom 20. Dezember 2022 am 12. Januar 2023 gestützt.
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Soweit sich der Kläger gegen die Maßstäbe wendet, die das Verwaltungsgericht für das Erfordernis der Vollständigkeit herangezogen hat, dringt er damit nicht durch. Es hat – entsprechend dem Wortlaut des Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG – für die Beurteilung, welche Unterlagen notwendig waren, nicht auf die Einschätzung der Behörde oder des Antragstellers, sondern auf die objektive Rechtslage abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 24.5.2024 – 4 A 2508/22 – juris Rn. 57; Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 42a VwVfG Rn. 35, jew. m.w.N.). Die im Urteil zugrunde gelegte Anforderung (UA Rn. 32), dass die vorgelegten Unterlagen die Behörde in die Lage versetzen müssen, den Antrag unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen rechtlichen Vorgaben näher zu prüfen, begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Feststellung, dass von der Unvollständigkeit auszugehen ist, wenn rechtlich relevante Fragen vollständig ausgeblendet werden (vgl. zum Gaststättenrecht OVG NW, B.v. 28.5.2019 – 4 B 672/18 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Die Antragsunterlagen müssen nicht die Genehmigungsfähigkeit belegen, aber alle Informationen enthalten, die zur Antragsprüfung erforderlich sind (OVG NW, B.v. 28.5.2019 – 4 B 672/18 – a.a.O. Rn. 13; Baer/Wiedmann, a.a.O. m.w.N.). Ob darüber hinaus zu fordern ist, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden, im Sinn einer Entscheidungsreife (vgl. OVG RhPf, B.v. 4.6.2024 – 7 B 10307/24.OVG – juris LS, Rn. 9 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.11.2017 – 13 B 1187/17 – juris Rn. 20; Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2025, § 42a Rn. 12; a.A. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42a Rn. 76), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil das Verwaltungsgericht nicht von dieser Voraussetzung ausgegangen ist. Vielmehr hat es hinsichtlich des Antrages vom 29. Juni 2018 das Fehlen einer Betriebsbeschreibung bzw. von sonstigen Unterlagen bemängelt, die Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer der zu erwartenden Emissionen enthalten und eine Prüfung erst ermöglichen sollen (UA Rn. 36, vgl. oben). Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Antrag vom 3. Juni 2022 gefordert hat, dass die klägerischen Antragsunterlagen Aussagen zu etwaigen möglichen Lärmminderungsmaßnahmen enthalten mussten, damit sie als vollständig angesehen werden konnten (UA Rn. 43), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Information, ohne die die für die Genehmigungserteilung maßgebliche Frage, ob eine Erweiterung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), nicht geprüft werden konnte (UA Rn. 44). Bei entsprechender Heranziehung der Nr. 7.2 TA Lärm (vgl. dazu BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.) kam es im Rahmen der anzustellenden Prüfung darauf an, ob bei Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte hätten eingehalten werden können oder nicht. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung allerdings nicht auseinander. Entgegen der klägerischen Kritik wurde in den Urteilsgründen dagegen nicht gefordert, Unterlagen in Form von umfangreichen Gutachten vorzulegen. Woraus der Kläger dies ableitet, ist nicht ersichtlich. Für die Entscheidungserheblichkeit und die objektive Notwendigkeit einer Konkretisierung spricht nicht zuletzt, dass es sich dabei um in der Sphäre des Klägers liegende Umstände handelt, die nicht ohne Rückgriff auf die Art und Weise beantwortet werden konnten, wie der Betrieb der Gaststätte und vor allem die beantragten Veranstaltungen auf den Freiflächen ausgestaltet werden sollten.
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Dahinstehen kann, inwiefern die Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Antrags (dazu grundlegend Uechtritz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 26 f.) bei Antragstellung vorlag und wie diese vom Erfordernis der Vollständigkeit der Unterlagen abzugrenzen ist (vgl. dazu Uechtritz, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Nach den Urteilsgründen begann die hier maßgebliche Entscheidungsfrist des § 6a Abs. 1 GewO aufgrund der Unvollständigkeit der jeweiligen Antragsunterlagen jedenfalls nicht vor dem 12. Januar 2023 zu laufen, so dass allein aus diesem Grund gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht sich in den betreffenden Passagen auch mit der Bestimmtheit des Antrags auseinandergesetzt hat, wurde die Entscheidung tragend jeweils auf die Erwägung zur Unvollständigkeit der Anträge gestützt (vgl. UA Rn. 33 ff. insb. Rn 36, 38, 44 f.). Soweit sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung mit Fragen der Bestimmtheit auseinandersetzt, kommt es darauf nicht an.
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Soweit sich der Kläger – im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – darauf beruft, dass eine Genehmigungsfiktion auch hinsichtlich eines früheren Antrags auf Erweiterung der Gaststättenerlaubnis (Antrag vom 10.7.2017) eingetreten sei, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel. Die Frage, ob in Bezug auf diese Antragstellung die Genehmigungsfiktion nach Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eingetreten ist, ist Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 24.801. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen eine Genehmigungsfiktion eingetreten sein und welchen Inhalt die Genehmigung dadurch erlangt haben soll.
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1.2.3.2 Ebenso wenig verfängt der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Obliegenheit der Genehmigungsbehörde, auf einen vollständigen Genehmigungsantrag hinzuwirken, nicht befasst, deren Nichtbeachtung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führe. Das Vorbringen, das sich auf das Feststellungsbegehren bezieht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen für eine Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. oben 1.), weil lediglich ein fehlendes Eingehen in den Urteilsgründen auf einen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird (zu einem möglichen Verfahrensmangel s. unten 5.2). Selbst wenn dem nicht gefolgt würde und das Vorbringen dahin verstanden wird, das Verwaltungsgericht habe den Eintritt der Genehmigungsfiktion verkannt, greift dieser Einwand nicht durch. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 BauGB auf das Bestehen einer Obliegenheit geschlossen werden kann, auf unvollständige Unterlagen hinzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13 = juris; a.A. Schemmer, a.a.O., Rn. 12.1), wie der Kläger meint, oder ob diese möglicherweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt (vgl. die Nachweise bei Stelkens, a.a.O. Rn. 77). Gleiches gilt für die Frage, welche Folgen ein Verstoß nach sich zieht, etwa den Eintritt der Fiktionswirkung. Selbst wenn beides bejaht würde, fehlt es hier an der Darlegung einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung durch das Landratsamt. In der Zulassungsbegründung beruft sich der Kläger lediglich darauf, dass das Verwaltungsgericht – obwohl er dazu erstinstanzlich vorgetragen habe – sich mit dieser Frage im Urteil nicht befasst habe, was hinsichtlich des Antrags vom 29. Juni 2018 ohnehin nicht überzeugt (vgl. UA Rn. 38). Vor allem erläutert er aber weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch legt er dar, woraus sich ergeben soll, dass im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren – ungeachtet des umfangreichen Schriftverkehrs und der zahlreichen behördlichen Forderungen – kein ausreichender Hinweis auf die fehlenden Unterlagen gegeben und auf deren Vorlage nicht hingewirkt worden sei. Zu Recht weist der Beklagte im Zulassungsverfahren – unwidersprochen – darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen Schreiben bzw. E-Mails Hinweise des Landratsamts an den Kläger auf Unstimmigkeiten in den Unterlagen und Aufforderungen an diesen entnehmen lassen, weitere Unterlagen vorzulegen. Daher hätte es im Zulassungsverfahren einer näheren Darlegung bedurft, woraus sich ergeben soll, dass das Landratsamt seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sein könnte bzw. dass dem Kläger unklar gewesen sein könnte, welche Unterlagen zur Vervollständigung seines Antrags noch gefehlt haben.
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1.2.4 Soweit der Kläger – wohl in Bezug auf sein Verpflichtungsbegehren hinsichtlich des Antrags vom 3. Juni 2022 – vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen Fällen differenziert, in denen „Geräusche“ einerseits lediglich unerwünschter Nebeneffekt und andererseits erwünschter Hauptzweck seien, erschließt sich die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrags nicht. Im Unterschied zum Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren M 16 K 19.404 (das i.Ü. Gegenstand im Zulassungsverfahren 22 ZB 24.801 ist) hat das Verwaltungsgericht im hier streitgegenständlichen Urteil die geltend gemachten Ansprüche auf Änderung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers (UA Rn. 75 ff.). Dagegen war nicht entscheidungserheblich, ob aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ein Anspruch auf die Betriebserweiterung bestand.
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Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Regelungen des BImSchG und der TA Lärm „auf einen Interessensausgleich der verschiedenen konfligierenden Interessen ausgelegt“ sind, dem klägerischen Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, welche Rechtsfolgen er aus der von ihm vorgeschlagenen Differenzierung ziehen und wie er diese begründen will. Auch setzt er sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zwischen Anlagen unterscheidet, „bei denen nach ungewollten oder gewollten Emissionen Immissionen ungewollt entstehen“, und solchen, bei denen „Immissionen gewollt“ sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33.87 – BVerwGE 79, 254/256 = juris Rn. 10). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen der Beurteilung, ob der Lärm einer Sirene für Anwohner zumutbar ist – die früher vertretene Ansicht zur Unterscheidung von ungewollten und gewollten Immissionen (vgl. Ziegler, UPR 1986, 170 ff.) ausdrücklich verworfen.
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1.3 Abgesehen davon kann der Zulassungsantrag bezüglich der Feststellungsanträge (vgl. oben 1.2.3) auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung hinsichtlich der Widerrufsentscheidung bestehen (vgl. oben 1.2.2), die einen eigenständigen Teil des Streitgegenstands darstellt (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 61a), und weil in Bezug auf den Verfahrensgegenstand Widerruf auch sonst keine Zulassungsgründe dargelegt wurden (vgl. zum unsubstantiierten Vortrag besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache unten 4. sowie zum Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels unten 5.). Durch den (rechtskräftigen) Widerruf der gaststättenrechtlichen Ausgangsgenehmigung wird einer eventuellen Änderungsgenehmigungsfiktion aber die Grundlage entzogen. Der Kläger kann seine Rechtsposition allein durch die Feststellungsanträge nicht mehr verbessern. Selbst wenn ihm als Rechtsmittelführer das Rechtsschutzinteresse für den Zulassungsantrag insofern aufgrund seiner formellen Beschwer nicht versagt wird (vgl. BVerwG, U.v.13.12.2023 – 1 C 34.22 – juris Rn. 11; strenger wohl Happ in Eyermann, VwGO, vor § 124 Rn. 23, 25, 37; s. dazu auch BVerwG, B.v. 23.7.2014 – 6 B 1.14 – juris Rn. 15, unter Verweis auf BGH, U.v. 9.5.1990 – VIII ZR 237/89 – juris; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbem. §§ 124 ff. Rn. 73 f.), müsste der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungsklage gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnisse verfolgen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Damit hat er aber keinen Erfolg. Eine (isolierte) Feststellungsklage könnte dagegen nur dazu dienen, die zwischenzeitliche Rechtslage nachträglich zu klären. Nachdem die Bußgeldverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Gaststättenerlaubnis laut Klagebegründung eingestellt worden sind, ist ein berechtigtes Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen – bei Rechtskraft der Widerrufsentscheidung – nicht mehr ersichtlich.
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2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer jedenfalls inhaltsgleichen Rechtsvorschrift abweicht (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 53; B.v. 7.8.2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dagegen liegt keine Divergenz vor, wenn das Urteil nicht dieselbe, sondern nur eine vergleichbare Rechtsvorschrift betrifft (BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 14 ZB 13.489 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42). Dies folgt aus dem Grundprinzip dieses Zulassungsgrundes, dass nicht etwa allgemeine, in mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen beantwortet werden sollen, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift gesichert werden soll (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 4 f.; Domgörgen in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, R. Rechtsmittelverfahren Rn. 27; Kraft in Eyermann, VwGO, § 132 Rn. 32, jew. m.w.N.).
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An der Anwendung derselben oder einer jedenfalls inhaltsgleichen Rechtsvorschrift fehlt es hier. Der Kläger beruft sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Einvernehmensfiktion nach § 36 BauGB (U.v. 16.9.2004 – 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13 = juris Rn. 18). Dabei räumt er selbst ein, dass es sich lediglich um den Fall einer „vergleichbaren Konstellation“ handelt und dass sich die von ihm zitierten Rechtssätze auf „die Einvernehmensfiktion einer im Baugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde“ beziehen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch keinen abstrakten Rechtssatz formuliert hat, der aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts hinreichend hervorgeht und auf dem das Urteil beruht, sondern sich stattdessen lediglich allgemein darauf beruft, dass die Fallkonstellation nach seinem Dafürhalten vergleichbar sei.
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3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer fristgerecht (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2024 – 9 ZB 21.2531 – juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 4.10.2024 – 9 ZB 23.1102 – juris Rn. 19).
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Der Kläger formuliert zwar mehrere Fragestellungen, die sich auf sein Feststellungsbegehren beziehen. Der Vortrag genügt aber nicht den Darlegungsanforderungen.
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3.1 Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ist die Entscheidungsbefugnis der Gaststättenbehörde über einen Erlaubnisantrag nach § 4 GastG mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Antragsteller auf die Vervollständigung des Erlaubnisantrages hinzuwirken, und gilt die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach Art. 42a BayVwVfG i.V.m. § 6a GewO als erteilt, wenn die gaststättenrechtliche Behörde dieser Obliegenheit bzw. Mitwirkungslast nicht innerhalb der gesetzlichen Fiktionsfrist von drei Monaten nachkommt.“ Die Frage lautet nach Auffassung des Klägers anders ausgedrückt wie folgt: „Ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Az. 4 C 7.03, zur Einvernehmensfiktion einer Gemeinde nach § 36 BauGB auch auf die Fiktion einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach Art. 42a VwVfG i.V.m. § 6a GewO übertragbar?“
46
Bei beiden Fragestellungen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für das Feststellungsbegehren des Klägers. Zur Begründung gibt er lediglich die Ausführungen im Urteil auszugsweise wieder, mit denen die Unvollständigkeit der jeweiligen Antragsunterlagen begründet wurde (UA Rn. 33, 44). Zudem argumentiert er – unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zum Amtshaftungsrecht – mit einem Erst-Recht-Schluss; wenn einen Beamten in bestimmten Fällen eine Belehrungspflicht gegenüber einem Antragsteller treffe, hätte die Behörde den Kläger „erforderlichenfalls auch auf die Unvollständigkeit seiner Antragsunterlagen“ hinweisen müssen. Selbst bei Berücksichtigung des Vorbringens zu den anderen Zulassungsgründen wird die Entscheidungserheblichkeit der Fragen aber nicht ersichtlich (vgl. oben 1.2.3.2). Der Kläger bemängelt damit allenfalls, dass es im Urteil des Verwaltungsgerichts an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen zu einer derartigen Obliegenheit (das er nicht näher konkretisiert) fehle und dass nach seiner Rechtsauffassung eine Obliegenheitsverletzung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führe. Der Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob bei einer Verletzung einer solchen Obliegenheit die Genehmigungsfiktion eintritt oder nicht, weil das Landratsamt den Kläger im Verwaltungsverfahren auf die Unvollständigkeit bzw. Unstimmigkeit seiner Antragsunterlagen fristgerecht hingewiesen und ihn aufgefordert habe, weitere Unterlagen beizubringen. Es sei klar gewesen, welche Unterlagen gefehlt hätten. Der Kläger hat dagegen nicht dargelegt, weshalb er dessen ungeachtet von einer Obliegenheitsverletzung ausgeht und warum es daher auf die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes ankommen soll.
47
3.2 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält: „Ist die ‚Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung‘ im Sinn der Ziff. 7.2, Abs. 1 TA Lärm 1998 ein vom Antragsteller im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal, dessen Nichtvorliegen zur Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit der gaststättenrechtlichen Antragsunterlagen führt?“
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Dass diese Frage für den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf der Grundlage des Erweiterungsantrags vom 21. September 2018 – und damit im Hinblick auf das entsprechende klägerische Feststellungsbegehren – entscheidungserheblich wäre, erschließt sich nicht. Insofern ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser Antrag auf räumliche Erweiterung der Gaststättenerlaubnis weder eine Betriebsbeschreibung noch sonstige Angaben enthielt, aus denen sich Art, Ausmaß und Dauer der angesichts der konkreten Betriebsart zu erwartenden Emissionen ergeben (UA Rn. 36); auf die Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich der Lärmminderung hat es insoweit nicht abgestellt.
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Soweit sich das Vorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichteintritt der Genehmigungsfiktion im Hinblick auf den Antrag vom 3. Juni 2022 beziehen sollte (vgl. UA Rn. 43 ff.), ist es ebenso wenig entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich gefordert, dass die Antragsunterlagen „Aussagen zu etwaig möglichen Lärmminderungsmaßnahmen“ enthalten müssten. Von einem Nachweis oder einem „nachzuweisenden Tatbestandsmerkmal“ durch Vorlage von Unterlagen – wie der Kläger meint – ist dagegen nicht die Rede. In der weiteren Erläuterung bezieht sich der Kläger zudem nur auf Fragen der Bestimmtheit, die – wie bereits dargelegt (vgl. oben 1.2.3.1) – nicht allein entscheidungserheblich waren. Außerdem formuliert er die weitere Frage, „ob ein Antrag bereits dann nach Art. 37 VwVfG hinreichend bestimmt ist, wenn sich der vom Antragsteller zur Erlaubnis beantragte Gaststättenbetrieb hinreichend präzise ermitteln lässt, oder ob dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 VwVfG nur dann genüge getan ist, wenn auch die der Prüfung der Behörde obliegenden Tatbestandsvoraussetzungen antragstellerseits lückenlos und vollständig nachgewiesen sind.“ Auch darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Eintritts der Genehmigungsfiktion allein tragend auf die Unvollständigkeit der Unterlagen gestützt hat (dazu oben 1.2.3.1).
50
Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt hat, woraus sich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfragen ergeben soll. Bei der Beurteilung, ob durch die Erweiterung einer Gaststätte im Freiluftbereich schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu befürchten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), sind zwar regelmäßig die Regelungen der TA Lärm entsprechend heranzuziehen, es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58 ff.; OVG NW, B.v. 24.1.2020 – 4 A 2193/16 – juris Rn. 7 ff.). Dem entsprechend lässt sich die Vorfrage, welche Unterlagen bzw. Angaben für eine vollständige und hinreichend bestimmte Antragstellung erforderlich sind, nicht ohne Weiteres verallgemeinern. Um den Darlegungserfordernissen nachzukommen, hätte sich die Zulassungsbegründung daher mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen.
51
3.3 Auch die letzte vom Kläger formulierte und auf das Feststellungsbegehren betreffend den Erweiterungsantrag vom 3. Juni 2022 bezogene Rechtsfrage, ob „es bei besonderen gaststättenrechtlichen Veranstaltungen, bei denen eine Musikdarbietung zentraler Bestandteil ist (etwa bei Party- oder Konzertveranstaltungen), ebenfalls erforderlich [ist] technisch darzulegen, dass die Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht möglich ist“, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus den oben genannten Gründen (vgl. 1.2.3.1; 3.2) kommt es hier nicht auf die Vorlage von „technischen“ Nachweisen an, so dass es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Vor allem aber erschließt sich die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht.
52
4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
53
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist (vgl. zum Ganzen Happ, in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.).
54
Dem genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Vorbringen des Klägers beschränkt im Wesentlichen darauf, auf die von ihm geltend gemachten grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sowie die von ihm vorgetragenen Gründe für die ernstlichen Zweifel Bezug zu nehmen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich daraus jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht (vgl. oben 1., 2. und 3.). Soweit der Kläger tatsächliche Schwierigkeiten aus den Umständen des Verwaltungsverfahrens herleiten will, ist auf den Vortrag des Beklagten zu verweisen, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Zeitdauer des Verwaltungsverfahrens vor allem dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass dem Landratsamt nicht alle für die Bewertung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Weiter weist er zu Recht darauf hin, dass allein aus dem Umfang der Behördenakten keine besondere tatsächliche Schwierigkeit einer Rechtssache abgeleitet werden kann und dass auch die bloße Anzahl der vorgelegten (Schall-)Gutachten keinen Grund für besondere tatsächliche Schwierigkeiten darstellt.
55
Soweit eine besondere tatsächliche Schwierigkeit „in der richtigen Einordnung der vorgeworfenen Auflagen- und Hygieneverstöße, die zu der vom Beklagten vorgenommenen negativen Prognose führen“ liegen soll, erschöpft sich das klägerische Vorbringen in dieser pauschalen Behauptung. Zwar geht die Zulassungsbegründung damit erstmalig auf die weitere tragende Begründung für den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ein, der Vortrag ist jedoch zu unsubstantiiert und genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen.
56
5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist weder ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO noch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegeben.
57
5.1 Eine verspätete Absetzung eines Urteils liegt nur dann vor, wenn dieses nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt. Dann gilt es als nicht mit Gründen versehen (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und ist deswegen entsprechend den einschlägigen Prozessordnungen auf eine Rüge hin ohne weiteres aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.1999 – 8 B 124.99 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hier wurde das von den Richtern unterschriebene Urteil jedoch laut Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts (S. 131) am 22. März 2024 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die Frist von fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung (am 24.10.2023) gewahrt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird im „Falle der Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung (§ 116 Abs. 2 VwGO) … die äußerste Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils nur dann nicht gewahrt, wenn das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene und von den Richtern unterzeichnete Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag der abschließenden Beratung der Geschäftsstelle übergeben worden ist“; auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Beteiligten kommt es – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht an (BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – juris LS; ebenso BFH, B.v. 22.5.2019 – IV B 11/18 – juris LS 3; NdsOVG, B.v. 24.11.2023 – 11 LA 376/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dem entsprechend liegt insofern auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
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5.2 Auch sonst ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, auch nicht aufgrund der Nichtbefassung des Verwaltungsgerichts mit Vortrag des Klägers zur Obliegenheit der Genehmigungsbehörde, auf unvollständige Anträge hinzuweisen. Aus den oben dargelegten Gründen (vgl. 1.2.3.2; 3.1) fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Vor allem wird nicht erläutert, warum das Verwaltungsgericht auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hätte eingehen müssen.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.