Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 14.01.2025 – Vf. 63-VI-22
Titel:

erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragsbescheid für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung

Normenkette:
BV Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 120, Art. 141 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV) als solchem ist unzulässig, weil es keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte verbürgt, sondern objektives Verfassungsrecht beinhaltet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 3 Abs. 2 S. 1 BV, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung schützt, verbürgt keine Grundrechte; vielmehr werden mit der Verfassungsnorm materielle Leitgrundsätze im Sinn von Staatszielbestimmungen normiert. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 3 Abs. 2 S. 1 BV konkretisierend bestimmt Art. 141 Abs. 1 BV in Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, Einzelziele und Gewährleistungen, die sich aus dieser Staatsfundamentalnorm bzw. -zielbestimmung ergeben. Die in Art. 141 Abs. 1 BV enthaltenen Staatsziele Umweltschutz (Art. 141 Abs. 1 S. 1 BV) und Tierschutz (Art. 141 Abs. 1 S. 2 BV) normieren somit bindendes objektives Recht; subjektive Verfassungsrechte, insbesondere Grundrechte, werden hierdurch jedoch nicht verbürgt.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Teils mangels subjektivrechtlichen Gehalts der als verletzt bezeichneten Verfassungsbestimmungen, im Übrigen mangels Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen Beitragsbescheid und dazu ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen., Verfassungsbeschwerde, Beitragsbescheid für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte, Staatszielbestimmungen
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 23.08.2022 – 20 ZB 21.2784
VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2021 – Au 8 K 20.301
Fundstelle:
BeckRS 2025, 426

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft K... vom 21. Januar 2020 Bescheid-Nr. 1411, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ein Beitrag nach dem Kommunalabgabengesetz für die Verbesserung einer Entwässerungseinrichtung festgesetzt wurde, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. September 2021 Az. Au 8 K 20.301, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2020 abgewiesen wurde, sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2022 Az. 20 ZB 21.2784.
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1. Der Markt K... betrieb zusammen mit der ortsansässigen Brauerei eine Kläranlage in Form einer simultanen Teichanlage mit einer Ausbaugröße von 4.000 Einwohnerwerten (im Folgenden: EW), welche 1976 gemeinschaftlich errichtet worden war. Die zur Verfügung stehenden Einwohnergleichwerte waren im Verhältnis 75% (Markt) und 25% (Brauerei) aufgeteilt. Die wasserrechtliche Erlaubnis für diese Kläranlage endete am 31. Dezember 2017. Daneben betrieb der Markt K... eine Kläranlage in einem Ortsteil mit einer Ausbaugröße von 1.800 EW. Die wasserrechtliche Erlaubnis für diese 1987 errichtete belüftete Teichanlage war bereits am 31. Dezember 2005 ausgelaufen.
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Zum Zweck der Planung, der Errichtung, des Betriebs, des Unterhalts und – im Bedarfsfall – der Erweiterung einer zentralen gemeinsamen Kläranlage schloss sich der Markt K... mit der Gemeinde I... mit Satzung vom 27. November 2015 zum Kläranlagenzweckverband P... zusammen, der im Folgenden einen Verbandskläranlagenneubau mit einer Ausbaugröße von 9.980 EW errichtete. Am 1. August 2019 erließ der Markt K... eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE/EE).
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2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet des Marktes K... mit einer Grundstücksfläche von 1.443 m², die mit einem Gebäude mit einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 369 m² bebaut ist.
Nach entsprechender Anhörung setzte die Verwaltungsgemeinschaft K... (im Folgenden Verwaltungsgemeinschaft) als Behörde des Marktes K... mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Januar 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung i. H. v. insgesamt 3.552,90 € fest.
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3. Die hiergegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2021 ab. Der von der Verwaltungsgemeinschaft erlassene Bescheid vom 21. Januar 2020 sei rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Der Markt K... habe den auf den Beschwerdeführer entfallenden Investitionsaufwand für die neu errichtete Verbandskläranlage auf diesen umlegen können, da der Investitionsaufwand erforderlich und daher beitragsfähig gewesen sei. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG könnten die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile biete. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG sei der Investitionsaufwand beitragsfähig, soweit er erforderlich sei. Sinn und Zweck der Beschränkung auf die Erforderlichkeit sei es, im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Bürger vor überzogenen Finanzierungsbeteiligungen zu schützen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit markiere eine äußerste Grenze des Vertretbaren und ziele einerseits auf die Notwendigkeit der Maßnahme, die Art ihrer Durchführung, aber auch auf die Angemessenheit der angefallenen Kosten ab. Die Gemeinden hätten einen weiten – von Aufsichtsbehörden und Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, was erforderlich sei. Sie könnten deshalb im Ergebnis regelmäßig den gesamten entstandenen Aufwand umlegen. Der Beurteilungsspielraum sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann überschritten, wenn die Entscheidung der Gemeinde grob unangemessen sei und sich im Bereich des Willkürlichen bewege, d. h. wenn die konkrete Entscheidung schlechterdings unvertretbar sei. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit führe dazu, dass entstandene Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang beitragsfähig seien. Wenn eine Kläranlage nicht mehr so funktioniere, wie das Gesetz es vorschreibe, müsse sie repariert oder ersetzt werden. Ob das an erhöhtem Abwasseraufkommen oder an technischen Mängeln liege, ändere an der Erforderlichkeit der Reparatur- bzw. Ersatzinvestition nichts.
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Der Beschwerdeführer habe schon nicht substanziiert vorgetragen, weshalb der Investitionsaufwand für den Neubau der Verbandskläranlage nicht erforderlich gewesen sein sollte. Er habe im Wesentlichen eine E-Mail sowie einen Prospekt eines Unternehmens, welches Kläranlagen saniert, vorgelegt und behauptet, es habe mit der Ertüchtigung der bestehenden Kläranlagen eine günstigere Alternative zum Neubau gegeben. Aus der E-Mail gingen lediglich grobe, allgemeine Schätzungen hervor, ohne dass die konkreten Einzelfallumstände der bestehenden Kläranlagen vor Ort dem Unternehmen bekannt gewesen wären oder ersichtlich wäre, welche konkreten Leistungen in diesen Werten inbegriffen seien. Dieser Vortrag sei nicht geeignet, eine schlechterdings nicht vertretbare Entscheidung des Marktes zu begründen. Gleiches gelte für den Vortrag, die Kosten der Errichtung seien unverhältnismäßig sowie die Verbandskläranlage nach dem auf den Markt K... entfallenden Anteil unterdimensioniert. Die Verbandskläranlage sei bau- und wasserrechtlich genehmigt. Die hiergegen gerichteten Gerichtsverfahren seien ohne Erfolg geblieben. Eine offensichtliche Unterdimensionierung hätte zur Versagung jedenfalls der wasserrechtlichen Genehmigung führen müssen. Hinsichtlich der Dimensionierung der Verbandskläranlage habe der Beschwerdeführer selbst vorgetragen, es bestehe eine Kapazitätsreserve von 150 EW. Inwieweit die Kosten des Kläranlagenneubaus unverhältnismäßig sein sollten, sei weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die übrigen Einwendungen, die Verbandskläranlage befinde sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, in einem Natura 2000-Schutzgebiet, in einem Biotop sowie in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsgebiet und zur Wohnbebauung eines Ortsteils des Marktes K..., sowie die R..., es habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, seien bereits Gegenstand des bau- bzw. wasserrechtlichen Verfahrens der Verbandskläranlage gewesen. Insoweit sei vollumfänglich auf den bau- und wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 14. August 2018 zu verweisen. Das Landratsamt habe die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids geregelt und in dessen Gründen ausführlich dazu Stellung genommen.
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Der Zustand und die Überlastung der seinerzeit genutzten beiden Kläranlagen sowie die jahrzehntelange Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt seien ausführlich in der Bürgerinformation zur Abwasserbeseitigung vom 15. März 2016 dargestellt worden. Einer dieser beigefügten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 17. Februar 2016 lasse sich entnehmen, dass die Summe der Schadstoffeinträge aus den bestehenden Kläranlagen höher gewesen wäre als die einer leistungsfähigen neuen Kläranlage, die neugeplante Kläranlage in Bezug auf Geruchsemissionen zudem der bestehenden Kläranlage überlegen sei, da weniger offene Abwasserflächen vorhanden seien, und die Erweiterung der bestehenden Kläranlage nur durch eine Vergrößerung der Abwasserteich-Fläche möglich gewesen wäre, was mit einer Vergrößerung des Geruchs- und Mückenpotentials sowie einem erheblichen Flächenbedarf verbunden gewesen wäre. Gleiches gelte für die gemeinsam mit der Brauerei genutzte Kläranlage. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts habe entnommen werden können, dass der Neubau einer Kläranlage aus Sicht des Gewässerschutzes der richtige und erforderliche Weg gewesen sei und die fachliche Notwendigkeit gesehen wurde.
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Anhaltspunkte, dass der weite Beurteilungsspielraum des Marktes überschritten sei bzw. dieser eine schlechterdings unvertretbare Entscheidung getroffen habe, bestünden nicht.
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4. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 23. August 2022, der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. August 2022 zugestellt wurde, ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lägen nicht vor oder würden schon nicht in einer den Anforderungen des Art. 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt. Sie beträfen im Kern die Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, bei Kenntnis von und unter Zugrundelegung der „Variantenprüfung“ hätte das Verwaltungsgericht zu einem für ihn günstigen Ergebnis seiner Prüfung kommen müssen. Auf die unterlassene Beiziehung der „Variantenprüfung“ stütze er alle geltend gemachten Zulassungsgründe. Der Sache nach erhebe er damit eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beschwerdeführers genüge nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels. Der Beschwerdeführer zeige bereits nicht auf, welche Bemühungen er vor dem Verwaltungsgericht unternommen habe, um die aus seiner Sicht erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Insbesondere trage er nicht vor, von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch gemacht zu haben. Damit habe der Beschwerdeführer keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt.
II.
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1. Mit der durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten erhobenen, am 18. Oktober 2022 per Telefax und am 19. Oktober 2022 im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 BV), dem Umweltschutzprinzip (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 141 Abs. 1 BV) sowie dem Recht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 BV). Der Beitragsbescheid der Verwaltungsgemeinschaft, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs missachteten den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 BV), das verfassungsrechtliche Umweltschutzziel (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 141 Abs. 1 BV) sowie das Recht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 BV).
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 BV sei Bayern ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat, der dem Gemeinwohl diene. Elementarer Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der sich in Bezug auf Gemeinden u. a. im Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO und der abgabenrechtlichen Aufwandserforderlichkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG niederschlage. Der Kläranlagenneubau und die daraus resultierenden Beitragsbescheide verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit der Modernisierung der bestehenden Kläranlagen hätte das Ziel der Abwasserreinigung gleich effektiv, jedoch deutlich kostengünstiger erreicht werden können. Aufgrund des enormen und evidenten Kostenunterschieds (Modernisierung mit Kapazitätsreserve: max. ca. 1,5 bis 2,0 Mio. € inklusive aller Kosten; Neubau ohne Kapazitätsreserve: mindestens 5,4 Mio. € zuzüglich weiterer Ausbaukosten) und der fehlenden Variantenprüfung bewege sich die Entscheidung für den Kläranlagenneubau auch nicht mehr im kommunalen Entscheidungsspielraum.
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Der Kläranlagenneubau und die daraus resultierenden Beitragsbescheide verstießen gegen das Umweltschutzziel des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV und des Art. 141 Abs. 1 BV sowie gegen das Recht auf Naturgenuss aus Art. 141 Abs. 3 BV. Der Kläranlagenneubau befinde sich in einem naturschutzrechtlich hochsensiblen Gebiet. Mit der Modernisierung der bestehenden Kläranlagen hätte das Ziel der Abwasserreinigung gleich effektiv, jedoch sowohl kurz- als auch langfristig deutlich umweltschonender erreicht werden können, da nicht nur die baulichen Eingriffe in den natürlichen Lebensraum, sondern auch der Flächenbedarf erheblich geringer ausgefallen wären.
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Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Umweltunverträglichkeit des Kläranlagenneubaus griffen die Beschwerdegegenstände in nicht zu rechtfertigender Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf Naturgenuss des Beschwerdeführers ein.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2022 hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers drei handschriftliche, an den Bevollmächtigten bzw. über diesen an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Schreiben vom 25. Oktober 2021 sowie vom 22. und 29. September 2022 übersandt. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 zum „Antrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg“ listet zum einen auf, welche diesbezüglichen Hinweise und diversen Presseberichte dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren gegen den Beitragsbescheid unterbreitet worden seien. Unter Einbeziehung dieser Presseberichte werden zum anderen die Gründe genannt, warum der Verbandskläranlagenneubau nicht notwendig, umweltschutzwidrig, verantwortungslos und daher rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer ist weitgehend der Ansicht, es gehe nicht an, „hier hoch überzogene Beiträge zahlen“ und „obendrein für eine nicht statthafte Zentralkläranlage in Schutzgebieten über Steuern Strafzahlungen leisten zu müssen“. Das Schreiben vom 22. September 2022 beinhaltet erneut die Gründe, warum das Verwaltungsgericht und in der Folge der Verwaltungsgerichtshof aus Sicht des Beschwerdeführers nicht erkannt hätten, dass nachweislich die Aufrechterhaltung der Abwassersicherheit mit Ertüchtigung der dezentralen Kläranlagen sehr gut möglich gewesen wäre und die Ertüchtigung daher pflichtgemäß hätte erfolgen müssen. Das über seinen Bevollmächtigten an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2022 beschäftigt sich mit der gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten bundesverfassungsgerichtlichen Verfassungsbeschwerde.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Januar 2023 nahm der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach einem Hinweisschreiben des Referenten des Verfassungsgerichtshofs Stellung und führte aus, warum seiner Auffassung nach die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere hinreichend substanziiert, sowie nicht offensichtlich unbegründet sei. Diesem Schreiben waren die Klageschrift an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 18. Februar 2020, eine Bürgerinformation zur Abwasserbeseitigung des Marktes K... vom 15. März 2016, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 17. Februar 2016 sowie die Begründungsschrift im Berufungszulassungsverfahren vom 14. Januar 2022 beigefügt.
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Mit eigenen Schreiben bzw. Schriftsätzen seines Bevollmächtigten an den Verfassungsgerichtshof vom 28. März, 2. Mai, 18. Juli, 3., 11., 16. und 17. August sowie 5. September 2023 führte der Beschwerdeführer umfassend zur Vorgeschichte des Kläranlagenbaus sowie erneut ergänzend dazu aus, warum er den Neubau der Kläranlage entgegen den Einschätzungen von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig halte. Den Schreiben bzw. Schriftsätzen beigefügt waren diverse Anlagen, u. a. das „BÜRGER-INFO III Infoblatt zur Abwasserbeseitigung des Marktes K...“ vom November 2017.
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2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargelegt, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV und Art. 141 Abs. 1 BV kann die Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden.
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Verfassungsmäßige Rechte im Sinn von Art. 120 BV sind nur subjektive Rechte.
Eine Verfassungsbeschwerde kann daher nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1993 VerfGHE 46, 273/277; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 25; vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 15). Um objektives Recht handelt es sich bei solchen Rechten, die nur dem objektiven Interesse, und nicht zumindest auch dem Einzelnen zu dienen bestimmt sind (vgl. Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 36).
22
a) Hiervon ausgehend ist die Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) als solchem unzulässig, weil dieses keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte verbürgt, sondern objektives Verfassungsrecht beinhaltet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.2020 BayVBl 2020, 372 Rn. 37; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 50 m. w. N.; vom 29.11.2022 – Vf. 5-VI-22 – juris Rn. 39).
23
b) Die Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV sowie von Art. 141 Abs. 1 BV ist dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls verwehrt.
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Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung schützt, verbürgt keine Grundrechte; vielmehr werden mit der Verfassungsnorm materielle Leitgrundsätze im Sinn von Staatszielbestimmungen normiert (vgl. VerfGH vom 29.10.2020 BayVBl 2021, 83 Rn. 20 f. m. w. N.; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 1). Durch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BV, der aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers auf „das verfassungsrechtliche Umweltschutzziel“ allein in Betracht kommen kann, trifft den Staat eine Schutzpflicht zugunsten der natürlichen Lebensgrundlagen, der Umwelt im weiteren Sinn, wovon auch die Tierwelt umfasst ist. Diese Schutzpflicht ist ausgeformt durch Art. 141 Abs. 1 BV. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV konkretisierend bestimmt Art. 141 Abs. 1 BV dabei in Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, Einzelziele und Gewährleistungen, die sich aus dieser Staatsfundamentalnorm bzw. -zielbestimmung ergeben (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/115 m. w. N.). Die in Art. 141 Abs. 1 BV enthaltenen Staatsziele Umweltschutz (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 BV) und Tierschutz (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) normieren somit bindendes objektives Recht; subjektive Verfassungsrechte, insbesondere Grundrechte, werden hierdurch jedoch nicht verbürgt (vgl. VerfGH vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17/19; vom 18.10.2023 BayVBl 2024, 154 Rn. 89 bei juris – in BayVBl insoweit nicht abgedruckt).
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2. Eine mögliche Verletzung des in Art. 141 Abs. 3 BV verbürgten Rechts auf Naturgenuss ist dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
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Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss vorhandener Naturschönheiten. Das Grundrecht auf Naturgenuss steht dabei ausdrücklich unter dem in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV normierten Vorbehalt, dass jedermann verpflichtet ist, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 30.6.1998 VerfGHE 51, 94/101; vom 18.11.2002 VerfGHE 55, 160/167; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/68). Einen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete räumt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV allerdings nicht ein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/169; vom 19.3.2018 VerfGHE 71, 46 Rn. 49).
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Mit seinem Vorbringen, der Kläranlagenneubau befinde sich in einem naturschutzrechtlich hochsensiblen Gebiet und mit der Modernisierung der bestehenden Kläranlagen hätte das Ziel der Abwasserreinigung gleich effektiv, jedoch sowohl kurz- als auch langfristig deutlich umweltschonender erreicht werden können, rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV garantierten Grundrechts auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur, sondern macht einen nach seiner Ansicht durch den Kläranlagenneubau unnötigen Eingriff in die vorhandene Natur geltend. Da hierdurch der Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht berührt werden kann, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 101 BV, beruft, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Insoweit genügt sie nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
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a) Nach dieser Bestimmung sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 14). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 14; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19). Es muss – jedenfalls in groben Umrissen – erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 – Vf. 8-VI-16 – juris Rn. 23 m. w. N.; vom 23.1.2024 – Vf. 18-VI-23 – juris Rn. 15, jeweils m. w. N.).
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Darüber hinaus setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 33; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35 m. w. N.; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 – 2 BvR 2432/18 – juris).
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Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35, jeweils m. w. N.). Insbesondere kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen (VerfGH vom 21.2.2018 – Vf. 54-VI-16 – juris Rn. 37).
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b) Diesen Substanziierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
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aa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Zulassung der Berufung ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2022 richtet, wird keine Verletzung eines insoweit rügefähigen Rechts der Bayerischen Verfassung geltend gemacht.
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Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Zulassungsverfahren nicht umfassend über das materielle Ergebnis des Ausgangsverfahrens, sondern in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften in § 124 Abs. 2 i. V. m. § 124 a Abs. 4 VwGO nur über die Zulassungsgründe, die der erstinstanzlich unterlegene Rechtsmittelführer form- und fristgemäß geltend macht (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 52; vom 12.7.2022 BayVBl 2023, 155 Rn. 38). Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die materielle Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 31 m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 26). Diese Beschränkung gilt auch mit Blick auf die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften gemäß § 124 Abs. 2, § 124 a Abs. 4 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 56; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 32; BayVBl 2023, 155 Rn. 38). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender R... auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 31, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss daher eine mögliche Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts der Bayerischen Verfassung hinreichend substanziiert im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG dartun.
35
Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer zwar eine verfassungswidrige Anwendung von § 124 Abs. 2 und § 124 a Abs. 4 VwGO, zeigt aber für keinen der angesprochenen Zulassungsgründe in der gebotenen substanziierten Weise auf, inwiefern die Nichtzulassung der Berufung als solche das in Art. 118 Abs. 1 BV verbürgte Willkürverbot oder ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Verfahrensgrundrecht verletzt haben könnte. Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vielmehr gegen das materielle Ergebnis des Ausgangsverfahrens, also gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft vom 21. Januar 2020 als unbegründet abgewiesen worden ist.
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bb) Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der zugrundeliegende Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft verletzten die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), wird die Begründung den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG nicht gerecht.
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(1) Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 33 m. w. N.).
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(2) Das bis zum Ablauf der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist am Montag, dem 31. Oktober 2022, erfolgte Vorbringen des Beschwerdeführers zu Art. 101 BV ist nicht hinreichend substanziiert.
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Mit der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 behauptet der Beschwerdeführer pauschal und ohne nähere Erläuterungen, der Beitragsbescheid und das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts griffen aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Umweltunverträglichkeit des Kläranlagenneubaus in die in Art. 101 BV verbürgte Handlungsfreiheit ein. Zwar kann der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 BV grundsätzlich in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Die hierfür erforderliche konkrete Darlegung des Grundrechtsverstoßes findet jedoch ebenso wenig statt wie eine substanziierte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen. Nähere Ausführungen, warum das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen die Beitragsfestsetzung im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft als unbegründet abgewiesen wurde, Art. 101 BV verletzen könnte, fehlen in der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 gänzlich. Der Beschwerdeführer verhält sich fast ausschließlich dazu, warum der Kläranlagenneubau nach seiner Ansicht rechts- und verfassungswidrig ist. Im Wesentlichen hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des Verwaltungsgerichts seine eigene gegenteilige Wertung entgegen, ohne sich mit der Entscheidung und deren Begründung in der erforderlichen Weise auseinanderzusetzen. Auf den Beitragsbescheid selbst geht der Beschwerdeführer ohnehin nicht näher ein.
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(3) Mit den in den weiteren Schreiben bzw. Schriftsätzen vom 7. November 2022, 12. Januar, 28. März, 2. Mai, 18. Juli, 3., 11., 16. und 17. August sowie 5. September 2023 enthaltenen Ausführungen kann der Darlegungsmangel nicht behoben werden, da der Beschwerdeführer die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG insoweit versäumt hat.
41
Im Übrigen wären die dortigen Ausführungen insgesamt nicht geeignet, die bestehenden Substanziierungsmängel zu beheben. So ist den mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. November 2022 vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 sowie vom 22. und 29. September 2022 ausschließlich zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Neubau der Verbandskläranlage für nicht notwendig, umweltschutzwidrig, verantwortungslos und daher rechtswidrig hält. Den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG wird das Vorbringen nicht gerecht. Mit seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2023 nimmt der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers inhaltlich in erster Linie zum Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2022 Stellung. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 und ergänzt lediglich seine dortigen Ausführungen. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts findet nicht statt. Sämtliche weiteren Schriftsätze enthalten allenfalls eine Wiederholung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer den Neubau der Verbandskläranlage für rechtswidrig hält.
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c) Unabhängig davon hat es der Beschwerdeführer versäumt, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist diejenigen Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorzulegen, anhand derer der Verfassungsgerichtshof überprüfen könnte, ob dem aus Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG folgenden verfassungsprozessualen Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 39) Genüge getan worden ist (vgl. VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 32; vom 3.5.2024 – Vf. 65-VI-21 – juris Rn. 21; BVerfG vom 19.6.2019 – 2 BvR 2579/17 – juris Rn. 19; vom 12.3.2020 – 2 BvQ 9/20 – juris Rn. 2). Insoweit wird in der allein fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 lediglich ausgeführt, dass gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Klage und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei, ohne dass Einzelheiten zum Vorbringen des Beschwerdeführers in den dortigen Verfahren dargelegt worden wären. Die Klageschrift vom 18. Februar 2020 – und im Übrigen auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung – waren der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht beigefügt, sondern gingen erst als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist ein.
Auch dies führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
IV.
43
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).