Titel:
Wirksamkeit der Kreditkündigung und Rückabwicklung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Normenkette:
BGB § 242, § 288 Abs. 1 S. 2, § 488 Abs. 1, Abs. 3, § 493 Abs. 1, § 495 Abs. 2, § 497 Abs. 1 S. 2 (idF bis zum 10.6.2010)
Leitsätze:
1. Ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 2 aF BGB besteht bei Überziehungskreditverträgen nicht, wenn dem Darlehensnehmer eine jederzeitige Rückzahlung ohne zusätzliche Kosten eingeräumt ist. Die Übersendung einer Widerrufsbelehrung begründet in diesem Fall kein fortbestehendes vertragliches Widerrufsrecht nach Ablauf der Widerrufsfrist. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB mit entsprechend strengen Anforderungen an Form und Inhalt einer Widerrufsbelehrung gilt nur für das gesetzliche Widerrufsrecht. Für ein rein vertragliches Widerrufsrechts greifen die strengen Anforderungen des § 355 BGB nicht. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die ordentliche Kündigung eines Kontokorrentkreditvertrags durch das Kreditinstitut ist auch bei langjähriger Geschäftsbeziehung grundsätzlich wirksam, wenn der Kreditnehmer die eingeräumten Kreditlinien überschreitet und Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt. Ein Anspruch auf Anschlussfinanzierung besteht nicht. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Kreditinstitut ist auch bei einem langjährigen Kreditverhältnis nicht verpflichtet, dem Darlehensschuldner eine kurz- oder mittelfristige Tilgungs- oder Zinsstundung zu gewähren, um eine möglicherweise nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu überbrücken. (Rn. 197) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Überziehungskredit, Kontokorrentkonto, Kündigung, Nutzungsersatz, Anschlussfinanzierung
Vorinstanz:
LG Memmingen, Urteil vom 20.12.2024 – 22 O 136/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.12.2024, Az. 22 O 136/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.12.2024 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abzuwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage wendet sich der Kläger gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Grundschulden, die seine bei der beklagten Bank geführten (Kontokorrentkredit-)und Darlehnskonten (u.a. für die Finanzierung eines … in J., welches vom Kläger teilweise selbst genutzt wird) sichern. Die Beklagte macht widerklagend Rückzahlungsansprüche aus den dem Kläger gewährten Darlehen sowie Kontokorrentkonten nebst Zinsen geltend. Die Bank hatte die Geschäftsbeziehung und damit alle bestehenden Darlehensverträge mit dem Kläger mit Schreiben vom 02.11.2015 wegen Zahlungsverzuges aus den gewährten Darlehen gekündigt (Anlage B 24). Der Kläger widerrief die Darlehensverträge mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K7).
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I. 1. Die Beklagte gewährte dem Kläger am 06.10./14.10.2008 zwei Darlehen zur (weiteren) Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in J.:
Darlehensvertrag Nr. …62 vom 06.10./14.10.2008 (Darlehen Nr. …62, Anlage K1-4_Darlehensvertrag _ Nr. …62, überreicht vom Klägervertreter in zweiter Instanz)
in Höhe von 575.000,00 € Zinsen 5,35% p.a., fest bis 30.08.2018 Darlehensvertrag Nr. …46 vom 06.10./14.10.2008 (Darlehen Nr. …46, Anlage „Darlehensvertrag_Endziffern_046 überreicht vom Klägervertreter in zweiter Instanz) in Höhe von 525.000,00 € Zinsen 5,25% p.a. fest bis 01.06.2016
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Diese beiden Darlehen dienten der Umschuldung für zwei bereits im Jahre 2004 durch die Beklagte an den Kläger zur Finanzierung des o.g. Bauvorhabens auf dem Grundstück in J. gewährten Darlehen (mit den Vertragsnummern … und …), die durch die Auszahlung der Darlehensvaluten aus den Darlehen Nrn. …046 und …62 vollständig abgelöst wurden.
4
Die Darlehensverträge …46 und …62 enthielten folgende Widerrufsbelehrung:
„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.(…)“
Anm: Unterstreichung und Fettdruck durch den Senat
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Als Sicherheiten für die Darlehen …46 und …62 wurden Grundschulden in Höhe von 409.033,50 €, 230.061,35 € sowie 190.000,00 € für die Beklagte bestellt und eingetragen in Abt. III Nr. 1 bis 3 der Grundbücher von J., Band …, Bl. 2011 bis 2022.
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Ausweislich der Sicherungsabrede zu den Grundschulden (Anlage B 6) dienen die genannten Grundschulden „zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin oder eines die Geschäftsverbindung fortführenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin“ gegen den Kläger „aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art, Wechseln, Schecks, Lieferungen oder Leistungen (…). Sollten der/die vorstehend genannten Vertrag/Verträge unwirksam sein, werden auch alle Ansprüche gesichert, die der Gläubigerin infolge der Unwirksamkeit zustehen“.
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2. Daneben sind streitgegenständlich zwei Kontokorrentkreditverträge auf den Kontokorrentkonten des Klägers mit den Nrn. … und …, wobei es nur hinsichtlich des Kontokorrentkreditkontos mit der Nr. … schriftliche Verträge gab vom:
09.08.2006, bis auf Weiteres „Private Dispositionen“, 10.000,00 €, 11% Zinsen p.a. (Anlagenkonvolut K 1 -9). Eine Widerrufsbelehrung enthielt dieses Vertragsdokument ausweislich der vom Kläger vorgelegten Anlage K 1-9 nicht.
14. /16.07.2008, befristet bis 30.11.2008, „Zwischenfinanzierung von laufenden Kosten“,
100.000,00 €, 8,5% Zinsen p.a. (Anlage B 15 = Anlage Ag M6 der Papierakte erster Instanz). Die diesem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung entsprach derjenigen, die den oben genannten Darlehensverträgen …46 und …62 beigefügt war.
23.04.2010, befristet bis 03.12.2010 „Kredit zur freien Verwendung“, 50.000,00 €, 12% Zinsen p.a. (Anlage K 66). Die diesem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung lautete wie folgt:
„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.(…)“
Anm: Unterstreichung und Fettdruck durch den Senat
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Das Kontokorrentkonto mit der Nr. …017 wurde aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kundenstammvertrages (Anlage B 19) ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung eingerichtet und die dort vorgenommenen Kreditgewährungen durch die Beklagte und den Kläger bestätigt.
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3. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 08.05.2014 (Anlage B 14), zur vollständigen Rückzahlung der Überziehungen auf den Kontokorrentkonten …09 und …017 bis zum 31.05.2014 aufgefordert und mitgeteilt, dass weitere Überziehungen nicht geduldet werden würden. Im als „1. Mahnung“ überschriebenen Scheiben vom 11.06.2014 (Anlage B 15) setzte die Beklagte nochmals eine Frist zur vollständigen Rückzahlung der Überziehungen bis zum 27.06.2014 und drohte die zwangsweise Verwertung der Immobilien des Klägers an. Mit Schreiben vom 30.06.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angelegenheit an die Rechtsabteilug weitergegeben werden würde, sollte bis zum 16.07.2014 kein vollständiger Ausgleich der Salden erfolgt sein (Anlage B 16). Mit Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage B 17, in Papierform in erster Instanz übersandt), informierte die Beklagte den Kläger, dass sie aufgrund der Überziehung der Konten …09 und …17 auch die zukünftig anfallenden Zins- und Tilgungsraten für die beiden Darlehenskonten …46 und …62 nicht mehr vom Konto …09 abbuchen werde.
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Mit Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage B12 der Papierakte erster Instanz) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorgang nun an die Abteilung „Kreditrecht“ abgegeben worden sei und drohte die gerichtliche Geltendmachung der offenen Salden auf den Konten …09 und …17 nebst Verwertung der Sicherheiten an. Mit Schreiben vom 09.02.2015 (Anlage B 11) wurde der Kläger aufgefordert, auch die rückständigen Darlehensraten auf den Darlehenskonten …46 und …62 zu zahlen. Für den Fall der Nicht-Einhaltung der Zahlungsfrist bis 25.02.2015 drohte die Beklagte die Kündigung und das Verlangen der sofortigen Rückzahlung der gesamten Restschuld aus den Darlehen …46 und …62 an.
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Auf die vorstehend jeweils genannten Schreiben wird wegen ihres genauen Inhalts verwiesen.
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Der Kläger beauftragte in der Folge seine Rechtsanwältin, Frau H. (Fachanwaltskanzlei Seehofer), die sich an die Beklagte wandte mit der Bitte um Klarstellung der Höhe des offenen Saldos aus den verschiedenen Konten und mit der Bitte um Übersendung aller Kontoauszüge seit 01.08.2008. Insoweit wird auf die Schreiben der vom Kläger beauftragten Rechtsanwältin H. vom 23.02.2025 (Anlage B 67 der Papierakte erster Instanz) und 30.03.2015 (Anlage B 68 der Papierakte erster Instanz) und auf das Schreiben der Beklagten vom 01.04.20215, mit dem diese der Rechtsanwältin der Klägerin die angeforderten Kontoauszüge seit 01.01.2008 zur Verfügung stellte (Anlage B 66 der Papierakte erster Instanz) verwiesen.
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Nachdem die Beklagte die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kläger aufgrund ihrer Behauptung nach bestehenden Zahlungsverzuges und erheblichen Rückständen und Negativsalden mit Schreiben vom 02.11.2015 außerordentlich gekündigt hatte (Anlage B 24), widerrief der Kläger sämtliche Darlehensverträge mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 17.06.2016 (Anlage K7_1 und _2). Auch auf diese beiden Schreiben wird verwiesen.
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4. Mit seiner Vollstreckungsgegenklage wandte sich der Kläger in erster Instanz gegen die aus den zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden betriebene Zwangsvollstreckung betreffend seine Wohnungen in dem … in J.. Zudem beantragt er mit seiner Klage Freistellung von den Kosten des von ihm beauftragten B. M.. Mit der (Hilfs-) Widerklage begehrte die Beklagte Zahlung des zu ihren Gunsten bestehenden Saldos.
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Zur Klarstellung wird insgesamt auf die Anträge aus dem Urteil erster Instanz verwiesen.
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II. Mit Urteil vom 20.12.2024 wies das Landgericht die Klage vollumfänglich ab und verurteilte den Kläger auf die (Hilfs-)Widerklage hin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.203.174,13 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2022.
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Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass alle Widerrufe des Klägers hinsichtlich der Darlehens- und Kontokorrentverträge (…46, …62,…09…und …17) wirksam seien und die Verträge daher rückabzuwickeln seien.
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Die Frage, ob der Kläger die Verträge tatsächlich als Verbraucher abgeschlossen hat, hat das Landgericht offengelassen, da die Beklagte diese Verträge selbst als Verbraucherkreditverträge bezeichnet und den Kläger auch über sein Widerrufsrecht belehrt hätte, woran sie sich festhalten lassen müsse. Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei der Kläger auch trotz des langen Zeitablaufs noch zum Widerruf berechtigt gewesen. Auch die zuvor erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte stünde dem Widerruf des Klägers nicht entgegen. Lediglich hinsichtlich der vormaligen Darlehen mit den Nrn. … und 289, die durch die Darlehen …46 und …62 abgelöst und getilgt worden seien, sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt gewesen.
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Das Landgericht kommt daher in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der beiden Darlehensverträge …46 und …62 sowie der Kontokorrentverträge …17 und …09 und der entsprechenden Rückabwicklung einen Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zugang des Widerrufs hat, wohingegen die Beklagte gegen den Kläger aufgrund der erfolgten wirksamen Widerrufe einen Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Leistungen hätte, was im Ergebnis einem Anspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 1.203.174,13 € entspreche.
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Zur Begründung der Berechnung verweist das Landgericht dabei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B.. Das vom Kläger eingeholte private Sachverständigengutachten des Sachverständigen M. sei demgegenüber fehlerhaft und könne deshalb zur Berechnung der geltend gemachten Forderungen des Klägers gegen die Beklagte nicht berücksichtigt werden.
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Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
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III. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 20.12.2024 und begehrt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Memmingen entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden, Freistellung von den Kosten für das Gutachten des Sachverständigen M., sowie Abweisung der Widerklage.
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Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung einleitend vor, dass er alle Darlehensverträge und die beiden Kontokorrentverträge wirksam widerrufen hätte.
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Auf die gerichtlichen Hinweise des Senats in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 führte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2025 (Bl. 114f. d.A.) aus, dass – da dem Kontokorrentvertrag …009 eine Widerrufsbelehrung beigefügt worden sei unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden hätte, die Parteien zumindest ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart hätten. Gleiches gelte auch für das Kontokorrentkonto …17.
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Die von der Beklagten behaupteten ihr zustehenden Zahlungsansprüche seien insgesamt fehlerhaft berechnet, weshalb dem Kläger ein Saldenkorrekturanspruch und ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Das Landgericht hätte zugunsten des Klägers wirkende Zahlungsflüsse nicht berücksichtigt und dem Kläger würden zudem Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Form von Schadensersatzansprüchen zustehen, was das Landgericht ebenfalls fehlerhaft nicht berücksichtigt hätte. Im Ergebnis seien die bestehenden Verbindlichkeiten des Klägers vollständig erfüllt worden, die Beklagte sei vollständig befriedigt worden.
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Insgesamt geht der Kläger ausweislich seiner auf Hinweis des Senats vom 05.05.2025 (Bl. 50 d.A.) im Schriftsatz vom 12.05.2025 (Bl. 55 d.A.) erfolgten Aufschlüsselung seiner Berechnungen betreffend die wechselseitig noch bestehenden Forderungen von folgenden (Salden-)berechnungen aus:
„Nach dem [Anm.: gerichtlichen] Gutachten von Prof. B.
Konto Endnummer 017 172.659,61 €
Konto Endnummer 009 297.224,77 €
Konto Endnummer 046 44.251,16 €
Konto Endnummer 062 597.168,22 €
Der Kündigungssaldo nach dem Kreditgutachter M.:
Konto Endnummer 017 156.748,19 €
Konto Endnummer 009 298.071,45 €
Konto Endnummer 046 44.251,16 €
Konto Endnummer 062 597.168,22 €
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Demgegenüber hätte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.05.2018 in erster Instanz, bereits Schadenpositionen in Höhe von 1.282.823,63 Euro schriftsätzlich vorgetragen, woraus sich ergebe, dass der Beklagten keine Forderungen mehr gegen den Kläger zustehenden würden.
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Im Einzelnen rügt der Kläger mit seiner Berufung:
1. Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten
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Der Kläger ist der Auffassung, dass sich das Landgericht mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten hätte auseinandersetzen müssen. Die Kündigung durch die Beklagte sei mangels entsprechender Zahlungsrückstände des Klägers nicht berechtigt gewesen, was sich aus der Berechnung des Privatsachverständigen M. ergebe. Zur Begründung führt er zunächst aus, dass die Beklagte insbesondere bei den Kontokorrentverträgen überhöhte (Überziehungs-) Zinsen abgerechnet hätte. Ausweislich des vom Kläger beauftragten Gutachtens des Privatsachverständigen M. hätte der Kläger – wenn die Beklagte die Zinsen zutreffend abgerechnet hätte – über ausreichend Liquidität verfügt und es wären bei den beiden Umfinanzierungsdarlehen keine Rückstände aufgetreten, sodass die Beklagte keinen Grund zur Kündigung gehabt hätte. Damit fehle es an einer fälligen und durchsetzbaren Hauptforderung, deretwegen die Beklagte vollstrecken könnte.
2. Keine Verwirkung des Widerrufsrecht betreffend Darlehensverträge Nr. …270 und … 289
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Hinsichtlich des vom Kläger erklärten Widerrufs sei das Landgericht fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass das Widerrufsrecht des Klägers hinsichtlich der Darlehensverträge …270 und 289 verwirkt sei. Da der Kläger – was das Landgericht zutreffend erkannt hätte – als Verbraucher gehandelt hätte, sei – anders als vom Landgericht angenommen, nicht von Verwirkung auszugehen. Denn es fehle vorliegend zumindest am Umstandsmoment, aufgrund dessen die Beklagte auf den Fortbestand der Verträge hätte vertrauen dürfen.
3. Fehlerhafte Berechnung der der Beklagten zustehenden Saldenforderung wegen Abweichung von den Vorgaben an den Sachverständigen B. aus dem Beweisbeschluss
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Hierbei sei die Kammer zum einen bereits unzulässig entgegen ihrer eigenen Vorgaben im Beweisbeschluss an den Sachverständigen B. vom 22.09.2023 (Bl. 1100 d.A.) im Urteil davon ausgegangen, dass nicht nur das Kontokorrentkonto Nr. …009 widerrufen worden sei, sondern auch das Kontokorrentkonto Nr. …017 aufgrund Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei.
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Während für die Berechnung des Kontokorrentvertrages mit den Endziffern Nr. …09 im Gutachten B. die insbesondere für den Kläger günstige Widerrufsberechnung angesetzt worden sei, die auch die Nutzung auf die Zins- und Tilgungsleistungen vorsah, sei das Gericht in dem Prüfauftrag vom 26.09.2023 an den Kreditsachverständigen B. für den Kontokorrentvertrag mit den Endziffern Nr. …017 eben noch nicht von einer Rückabwicklung im Rückgewährschuldverhältnis aus einem wirksamen Widerruf ausgegangen. Dies hätte sich jedoch in der Berechnung durch den Sachverständigen B. nachteilig zu Lasten des Klägers ausgewirkt, da die Berechnung der Salden für den Kläger für den Fall des wirksamen Widerrufs günstiger sei als diejenige nach unterstellter Kündigung. Damit hätte die Berechnung des Gutachtens B. vom Landgericht nicht übernommen werden dürfen für die Berechnung des Rückabwicklungssaldos nach Widerruf auch des Kontokorrentkontos Nr. …17. Insbesondere hätte die Kammer trotz Nachfrage des Klägervertreters ohne ersichtlichen Grund bei der Verzugszinsberechnung des Kontokorrentkontos mit den Endziffern …17 die vom Gutachter angesetzten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angenommen, obschon ersichtlich war, dass auch die Kontokorrentkonten grundpfandrechtlich besichert gewesen seien, weshalb ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen sei.
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Das Landgericht hätte durch diese Vorgehensweise darüber hinaus den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn wenn das Gericht bei seinem ursprünglichen Beweisauftrag geblieben wäre, hätte sich für den Kläger eine „deutlich geringere Verbindlichkeit“ ergeben, was ihn in seiner Möglichkeit zur Verteidigung massiv eingeschränkt hätte.
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Im Ergebnis sei es so, dass, wenn die Beklagte richtig abgerechnet hätte, es nicht zu den beschriebenen Zahlungsrückständen des Klägers gekommen wäre. Daher sei die Beklagte auch nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.07.2025 (dort ab S. 7ff., Bl. 120 d.A. und ab S. 23ff., Bl. 136 d.A.) verwiesen.
4. Fehlerhafte Nicht-Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Trennung von Soll- und Habenbuchungen nach Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
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Außerdem hätte das Landgericht fehlerhaft bei der Berechnung des Rückabwicklungssaldos nach Widerruf für die beiden Kontokorrentkonten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Verbraucherkreditverträgen im Widerruf bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung Soll- und Habenbuchungen strikt zu trennen sind, nicht angewandt und sei an dieser Stelle unzulässigerweise der Rechtsauffassung des Sachverständigen B. gefolgt, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend Verbraucherkreditverträge auf Kontokorrentkreditverträge nicht zu übertragen sei.
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Diese Argumentation des Klägers folgt eigentlich derjenigen, die die Beklagte schon erstinstanzlich vorgetragen hatte, dass nämlich jede Buchung (beider Parteien) einzeln zu betrachten ist und gemäß der jeweils anzuwendenden Nutzungszinssätze (einzeln) aufzuzinsen ist (vgl. Schriftsatz vom 25.09.2020, dort S. 18, entspricht Bl. 738 der Papierakte). Dabei verweist die Beklagte zur Methodik auf das Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.09.2020, dort Ziffer 2.2. (S. 7 des Gutachtens). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. „werden grundsätzlich alle Sollbuchungen als „Darlehen“ bzw. überlassene Geldbeträge der Bank an den Kunden angesehen, Habenbuchungen als „Tilgungen“ bzw. überlassene Geldbeträge des Kunden an die Bank“ behandelt.
5. Fehlerhafte Nicht-Berücksichtigung von Zahlungsflüssen
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Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung vom 24.04.2025 weiter, dass das Landgericht bei Berechnung der den Parteien wechselseitig zustehenden Forderungen wesentliche zugunsten des Klägers wirkende Zahlungsflüsse unberücksichtigt gelassen hätte, nämlich solche „aus der Verwertung der Lebensversicherungspolice in einer Größenordnung in Höhe von 507.385,47 Euro, abgetretene und eingezogene Mietzinsansprüche in Höhe von 658.024,40 Euro sowie weitere 97.500 Euro aus der Zwangsverwaltung und weitere laufende Zahlungseingänge aus der BU-Versicherung des Klägers (…)“ (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 25 d.A.).
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Laut Schriftsatz vom 12.05.2025 belaufen sich die abgetretenen Mietzinsansprüche auf 496.306,45 €, die der Kläger berechnet wie folgt: „664.006,45 Euro [Regelmiete Gesamtwohneinheit 5.982,04 Euro/mtl. seit 111 Monaten! (Bestallungen seit Beschluss 10.02.2016-12.05.2025) ] minus 167.700 Euro [Mietausfall bereits von 2016-2018 im Gutachten errechnet])“ (S. 5 des Schriftsatzes vom 12.05.2025, Bl. 56 d.A.).
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Diese Zahl ergebe sich nach den Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12.05.2025 „aus den „rechnerischen“ Mieten seit der Einsetzung des Zwangsverwalters durch Beschluss vom 10.02.2016 für den Zeitraum bis heute. Auch wenn die Beklagte hierzu noch keinen vollständigen Zahlungseingang verzeichnet hätte, stünden ihr diese Mieten nach dem vorliegenden Beschluss zu.“ (S. 5 des Schriftsatzes vom 12.05.2025, Bl. 56 d.A.).
40
Die Berechnung der „rechnerischen“ Mieten (Anm.: gemeint ist wohl hier der Mietausfallschaden) erläuterte der Klägervertreter unter Angabe von u.a. der vermietbaren Flächen und der ortsüblichen Vergleichsmiete im Schriftsatz vom 01.07.2025 (S. 18 des Schriftsatzes, Bl. 131 d.A.).
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Zudem seien zu berücksichtigen Zahlungseingänge bei der Beklagten aus der A. B. in Höhe von 216.941,72 €. Die Beklagte hätte diese Zahlungen vereinnahmt und faktisch einbehalten, da er über seine Konten nicht mehr frei hätte verfügen können.
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Schließlich hätte die Beklagte einen Betrag von insgesamt 132.500,00 € an Zahlungen durch den Zwangsverwalter Herrn H. erhalten, was diese verschwiegen hätte. Auch diese Zahlung müsste von der mit der Widerklage zugesprochenen Summe abgezogen werden (Schriftsatz vom 01.07.2025, dort S. 17, Bl. 130 d.A.). Außerdem lägen auf den Guthabenkonten beim Zwangsverwalter noch Mieteinnahmen in Höhe von 60.915,60 €, die die Beklagte sich ebenfalls anrechnen lassen müsse (S. 17 des Schriftsatzes vom 01.07.2025, Bl. 130 d.A.).
6. Nicht-Berücksichtigung von dem Kläger zustehenden Gegenansprüchen
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Schließlich hätte das Landgericht die dem Kläger zustehenden Gegenansprüche in Höhe vom 1.282.823,63 €, die dieser schon im Schriftsatz vom 22.05.2018 ausgeführt habe (Bl. 217 ff. der Papierakte), unberücksichtigt gelassen.
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Diese würden sich zusammensetzen „aus einer verschleppten Anschlussfinanzierung, falscher Zinssätze, gezogener Nutzungen der Beklagten aufgrund falsch angewendeter Zinssätze sowie entgangener Miete. Eine dezidierte Aufstellung und Begründung der Anspruchsgrundlagen erfolgte in dem umfangreichen Schriftsatz (168 Seiten und 48 Anlagen) des Klägervertreters der I. Instanz, Herrn RA Dr. B. vom 22.05.2018, vgl. Bl. 217 ff. d.A.). Hierbei wird insbesondere auf den Seiten 163 ff (vgl. Bl. 298 ff. d.A.) der Schadenersatzanspruch sowie die weiteren Ansprüche aus der Rückabwicklung der wirksam widerrufenen Darlehen dargestellt.“ (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 17 d.A.)
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Laut ergänzendem Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.05.2025 stünden ihm Gegenforderungen in folgender Höhe zu, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen (S. 4f. des Schriftsatzes, Bl. 55f. d.A.):
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wegen verschleppter Anschlussfinanzierung Mieteinnahmenausfall Fehlerhafte Zinsberechnung Kto. Nr. 009
Saldenkorrekturanspruch wie berechnet in 1. Instanz Fehlerhafte Zinsberechnung Kto. Nr. 17
Saldenkorrekturanspruch wie berechnet in 1. Instanz
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404.157,00 €
167.700,00 €
304.686,65 €
49.911,66 €
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Nutzungsersatz nach Widerruf gem. E. H.
Gegenforderung nach Klägervortrag
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356.368,32 €
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7. Schadensersatz wegen der gescheiterten Bauvorhaben in S. und B.
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Schließlich erklärt der Kläger gem. Schriftsatz vom 12.05.2025 die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen zweier nach seiner Behauptung aufgrund der durch Fehler der Beklagten verzögerten Finanzierung und dadurch gescheiterten Bauvorhaben in S. und B., in Höhe von 2.091.701,00 € und 3.072.703,76 €. In diesem Zusammenhang verweist er auf das hierzu geführte PKH-Verfahren, das derzeit nach ablehnendem Beschluss des Landgerichts Ravensburg anhängig ist beim OLG Stuttgart.
8. Gutachterkosten für das Gutachten M.
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Zur Ermittlung der Höhe und des Umfangs der dem Kläger zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte sei er zur Beauftragung des Sachverständigen M. berechtigt gewesen, weshalb die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten tragen müsste.
48
Der Kläger beantragt daher in der Berufungsinstanz gem. Berufungsbegründung vom 24.04.2025, konkretisiert mit Schriftsatz vom 12.05.2025,
das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.12.2024 aufzuheben und unter Abänderung desselben zu entscheiden wie folgt:
„1. Die Zwangsversteigerung aus der Urkunde des Notars Dr. K. S., vom 09.12.1994, URNr. 3444 H/94, über 409.033,50 €, und den Urkunden des Notars Dr. K., W., vom 08.07.1996, UR Nr. 1942/96 über 230.081,35 € und vom 26.03.2001, UR Nr. 067/01 über 190.000 € wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des Sachverständigengutachtens M. freizustellen.
3. Zudem beantragt er Abweisung der Widerklage.“
49
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
50
Die Beklagte trägt zur Begründung folgendes vor:
51
1. Die laut dem gerichtlichen Sachverständigen B. der Beklagten zustehende Forderung betrage deutlich mehr als mit der Widerklage zugesprochen 1.203.174,13 (dies entspricht in der Summe dem (Hilfs-)Widerklageantrag der Beklagten in erster Instanz), nämlich 1.434.834,24 €. Dies müsse bei einer Berechnung und Saldierung der wechselseitigen Ansprüche Berücksichtigung finden.
52
2. Der vom Kläger behauptete Gesamtschaden in Höhe von 1.282.823,63 € wird von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz weiter bestritten, da die klägerischen Darstellungen diesbezüglich völlig unverständlich seien.
53
In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf das vom Kläger geführte PKH-Verfahren beim Landgericht Ravensburg (Beschluss v. 05.10.2020, Az. 2 O 473/19), derzeit anhängig beim OLG Stuttgart (6 W 72/20), in welchem der PKH-Antrag des Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 6.092.630,00 € zurückgewiesen wurde (unter anderem wegen der gescheiterten Bauvorhaben in S. und B. und wegen der auch in hiesigem Verfahren behaupteten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrechtmäßiger Kündigungen der Darlehensverträge bzw. behaupteten Nutzungsersatzes nach Widerruf).
54
3. Mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs könne der Kläger nicht durchdringen, da die Parteien jeweils ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B. Stellung zu nehmen. Neue Einwendungen würde der Kläger nicht vortragen, im Übrigen wären solche in der Berufungsinstanz verspätet.
55
4. Aufgrund der vom Kläger erklärten Widerrufe könne die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen offenbleiben.
56
5. Schließlich und insbesondere komme der Kläger seiner Substantiierungslast im gerichtlichen Verfahren betreffend die von ihm angegriffenen Berechnungen durch den Sachverständigen B., anhand dessen das Landgericht die Widerklagesumme berechnet hat, nicht nach.
57
6. Nach aktueller Berechnung hätte die Beklagte zum Stand 06.05.2025 folgende offene Forderungen gegen den Kläger (Schriftsatz vom 12.05.2025, dort S. 13, Bl. 74 d.A.; Anlage BG1):
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Abwicklungskonto -017: Abwicklungskonto -246:
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247.998,10 €
73.901,26 €
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Abwicklungskonto -262:
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723.515,10 €
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Summe
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1.360.832,67 €
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Die bisherigen Geldeingänge aus dem Zwangsverwaltungsverfahren in Höhe von 97.500,00 und 5.000,00 € seien in diesen Berechnungen bereits enthalten.
59
Nach nochmals aktualisierter Berechnung gem. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 18.06.2025 betrage die Forderung der Beklagten gegen den Kläger bis zum 20.06.2025 einen Betrag von 1.356.876,36 € (S. 5 des Schriftsatzes vom 18.06.2025, Bl. 111 d.A.).
60
Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2025 ausgeführt hatte, dass nach Auskunft des Zwangsverwalters Herrn H. dieser bisher Zahlungen in Höhe von 132.500,00 € an die Beklagte ausgezahlt hätte (S. 17 des Schriftsatzes vom 01.07.2025, Bl. 130 d.A.), erläuterte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2025, dass der Zwangsverwalter Zahlungen wie folgt geleistet hätte (S. 2 f. des Schriftsatzes, Bl. 167f. d.A.), die auf dem Konto …09 verrechnet worden seien:
(bisher nicht berücksichtigt)
5.000,00 € (in erster Instanz berücksichtigt)
13.03.3024: 97.500,00 € (in erster Instanz berücksichtigt)
Ergibt insgesamt Zahlungen durch den Zwangsverwalter an die Beklagte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Höhe von
(inkl. Rückerstattung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000,00 €).
61
Diese von der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2025 beschriebenen Zahlungen durch den Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 140.000,00 € bezeichnete der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 18.07.2025 ausdrücklich als von der Beklagten zugestanden (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2025, dort S. 2, Bl. 172 d.A.).
62
IV. Mit Verfügung vom 05.05.2025 wies der Senat den Klägervertreter in Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO darauf hin, dass der Kläger eine zahlenmäßig nachvollziehbare Aufschlüsselung der seiner Meinung nach der Beklagten zustehenden Forderungen aus den Darlehenskonten und der seiner Meinung nach ihm zustehenden Gegenforderungen übersenden möge. Auf die Verfügung wird verwiesen (Bl. 50 d.A.).
63
Mit Beschluss vom 15.06.2025 wies der Senat den Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Auf den Beschluss wird verwiesen (Bl. 80 d.A.).
64
Mit Verfügung vom 06.06.2025 erteilte der Senat den Parteien in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung rechtliche Hinweise. Auf die Verfügung wird verwiesen (Bl. 96 d.A.).
65
Der Senat hat am 09.07.2025 mündlich verhandelt; auf das Protokoll wird verwiesen.
66
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
67
Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich als unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die zulässige (Hilfs-)Widerklage hin antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, da die Vollstreckungsgegenklage zwar zulässig, aber unbegründet und die (Hilfs-)Widerklage zulässig (1.) und begründet sind.
68
Es bestehen Zahlungsansprüche der beklagten Bank gegen den Kläger mindestens in Höhe der Widerklage (2. bis 4.). Die vom Kläger behaupteten Gegenansprüche bestehen nicht (5.). Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des B. M. besteht nicht (6.)
69
Die Berufung des Klägers war daher insgesamt zurückzuweisen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet, die Widerklage ist zulässig und mindestens in tenorierter Höhe begründet.
1. Zulässigkeit der (Hilfs-)Widerklage
70
Der Senat geht davon aus, dass die Widerklage unbedingt erhoben ist. Das Landgericht hat, nachdem der Beklagtenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung entsprechend klargestellt hatte, über die (unbedingte) Widerklage nur in Form des (Hilfs-)Widerklageantrages entschieden (S. 20 des Urteils des Landgerichts Memmingen). Die Frage, ob eine zulässige Bedingung vorliegt, stellt sich mithin nicht.
2. Berechnung der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus den Kontokorrentdarlehensverträgen …09 und …17
a. Kontokorrentdarlehensvertrag …09
71
Ein Widerrufsrecht des Klägers bestand nicht (aa. und bb.). Die Beklagte war zur Kündigung des Kontokorrentvertrages …09 berechtigt (cc.). Es besteht – ohne Abzug der nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten im Schriftsatz vom 17.07.2025 (Bl. 166 d.A.) beschriebenen Auszahlungen des Zwangsverwalters in Höhe von insgesamt 140.000,00 €, dazu unten unter Ziffer 5). (g.) – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 09.07.2025 ausgehend von dem Kläger selbst angegebenen Saldo auf dem Konto …09 am 02.11.2015 ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von mindestens 444.630,58 € (inklusive Verzugszinsen nach Kündigung in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz) (dd.).
aa. Kein gesetzliches Widerrufsrecht wegen § 495 Abs. 2 a.F. BGB)
72
Dem Kläger stand hinsichtlich des zwischen den Parteien bezüglich des Kontokorrentkontos …09 abgeschlossenen Überziehungskreditvertrages kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Zwar geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagte sich daran festhalten lassen muss, dass sie die jeweiligen Überziehungskreditverträge als „Verbraucherkreditverträge“ bezeichnet hat, so dass grundsätzlich die verbraucherschützenden Regelungen der §§ 491 ff. BGB gelten würden. Insoweit kann auf die Begründung des Landgerichts im Urteil vom 08.11.2024 verwiesen werden.
73
Jedoch stand dem Kläger wegen § 495 Abs. 2 a.F. BGB (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Ein solches entfiel gem. § 495 BGB Abs. 2 a.F. (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010), „wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann“. Überziehungskredite i.S.v. § 493 Abs. 1 a.F. BGB sind dabei solche, bei denen „ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden“.
74
(1) Es handelt sich bei den Überziehungskreditverträgen in Bezug auf das Konto …09 vom 09.08.2006 (Anlagenkonvolut K 1-9 überreicht vom Klägervertreter in der Berufungsinstanz, wobei auf den jeweiligen Anlagen eine genaue Bezeichnung der Anlage fehlt) und vom 14./16.07.2008 (Anlage B 15 = Anlage Ag M6, überreicht von der Beklagtenseite in Papierform in erster Instanz, in der elektronischen Akte ist diese Anlage nicht enthalten) um solche im Sinne des § 493 Abs. 1 BGB a.F., da die Beklagte dem Kläger mit den Verträgen jeweils das Recht einräumte, sein laufendes Kontokorrentkonto…09 in bestimmter Höhe zu überziehen und dafür ein bestimmter Zinssatz in Rechnung gestellt wurde, wobei die Zinsen jeweils im Kalendervierteljahr berechnet wurden, also nicht in kürzeren Abständen als 3 Monaten. Weitere Kosten wurden bei diesen beiden Überziehungskrediten ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen nebst ergänzenden Bedingungen nicht vereinbart.
75
Die aufgrund dieser beiden benannten Überziehungskreditverträge in Anspruch genommenen Kontoüberziehungen konnte der Kläger zudem jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne weitere Kosten im Sinne des § 495 Abs. 2 BGB a.F. zurückzahlen. Denn die oben genannten schriftlichen Verträge nebst beigefügten ergänzenden Bedingungen enthalten keine Regelungen zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Kunde ein etwaiges Soll zurückzahlen kann. Auch Regelungen zu anfallenden Kosten für den Fall der Rückzahlung enthalten die ergänzenden Bedingungen nicht. Daher ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass für das Konto…09 eine jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit ohne zusätzliche Kosten bestand.
76
Sofern der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 01.07.2025 darauf hinweist, dass in Ziffer 6.2 der Bedingungen (gemeint wohl Ziffer 7.2) aufgeführt sei, dass der Kunde „unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Darlehen kündigen“ könne, sodass die Regelung des § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht gelte, folgt der Senat dem nicht. Denn die Regelung des § 495 Abs. 2 BGB stellt nicht darauf ab, dass der Kunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann, sondern darauf, dass er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Darlehen zurückzahlen kann. Insoweit muss zwischen Kündigung und Rückzahlung unterschieden werden. Denn es geht bei einem auf einem laufenden Kontokorrentkonto gewährten Überziehungskredit gerade darum, dass der Kunde sein Konto bei Bedarf zeitweise und in flexibler Höhe überziehen kann, aber gleichzeitig einen Saldo auch zeitlich flexibel und in beliebiger Höhe (also auch vollständig) zurückzahlen kann, ohne dass er damit jeweils zugleich die (möglicherweise für einen längeren Zeitraum gewährte) Erlaubnis zur Überziehung zu dem vereinbarten Zinssatz kündigen muss. Auf diese Überziehungsmöglichkeit kann der Kreditnehmer ggfs. später erneut zugreifen, ohne mit der Bank erneut über die Bedingungen verhandeln zu müssen.
77
Voraussetzung des § 495 Abs. 2 a.F. BGB ist seinem Wortlaut nach die jederzeitige Rückzahlungsmöglichkeit, nicht die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die jeweilige Rückzahlungsmöglichkeit war (mangels anderer Regelung) nach den beiden genannten Verträgen gegeben. Dass in Ziffer 7.2 der jeweils einbezogenen Bedingungen eine Kündigungsfrist vorgesehen ist, ist hiervon unabhängig und hindert die Anwendbarkeit des § 495 Abs. 2 a.F. BGB nicht.
78
(2) Etwas anderes gilt für den Letzten für das Kontokorrentkonto …09 vereinbarten Überziehungskredit vom 23.04.2010 (Anlage K 66). Dieser stellt keinen Überziehungskreditvertrag im Sinne von § 493 Abs. 1 Satz 1 a.F. BGB dar, da hierfür ausweislich des vom Kläger vorgelegten Vertragsexemplars ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500,00 € vereinbart wurde. Damit ist das Widerrufsrecht für diesen Überziehungskredit nicht gem. § 495 Abs. 2 a.F. BGB ausgeschlossen.
79
Jedoch war die zweiwöchige Widerrufsfrist hinsichtlich dieses Vertrags zum Zeitpunkt des klägerischen Widerrufs im Jahr 2016 abgelaufen. Die diesem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung entsprach dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV (in der ab 04.08.2009 bis 10.06.2010 geltenden Fassung) und damit den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 a.F. BGB (gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010): Die Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger in Textform mitgeteilt und enthielt Namen und Anschrift der Beklagten, also derjenigen, gegenüber der ein Widerruf zu erklären war. Darüber hinaus enthielt die Belehrung den Hinweis auf § 355 Abs. 1 Satz 2, a.F. BGB, nämlich dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform (…) innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Zudem wurde dem Kläger entsprechend § 355 Abs. 2 Satz 3 a.F. BGB mitgeteilt, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden.
80
Zum Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers mit Schreiben vom 16.06.2016 war daher die Widerrufsfrist abgelaufen und das Widerrufsrecht des Klägers erloschen.
bb. Kein vertragliches Widerrufsrecht
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Auch ein vertragliches Widerrufsrecht stand dem Kläger hinsichtlich des Überziehungsvertrages vom 14./16.07.2008 auf dem Konto …09 (Anlage B 15 = Anlage Ag M6 der erstinstanzlichen Papierakte) nicht mehr zu, da eine etwaige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war.
82
Selbst wenn man – wie der Klägervertreter meint – davon ausgeht, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts ein vertragliches Widerrufsrecht durch Übersendung einer Widerrufsbelehrung zum Überziehungsvertrag vom 14./16.07.2008 eingeräumt haben sollte, wäre auch die Widerrufsfrist für dieses vertragliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers vom 16.06.2016 bereits abgelaufen gewesen.
83
Zwar genügte die Widerrufsbelehrung, die dem Überziehungskredit vom 14./16.2008 beigefügt war, nicht den strengen Anforderungen an ein gesetzliches Widerrufsrecht, da sie den Fristbeginn des Widerrufsrechts nicht zutreffend bezeichnete (vgl. BGH Urteil vom 10.02.2009 XI ZR 33/08, Rn. 15, 16, 17 und BGH Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, Rn. 15). Auf die inhaltlichen Mängel dieser Belehrung wird unten bei den beiden Darlehensverträgen …46 und … 62 noch weiter eingegangen.
84
Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da es sich nicht um ein gesetzliches, sondern ein durch die Beklagte dem Kläger gewährtes vertragliches Widerrufsrecht handeln würde (unterstellt auf Basis der klägerischen Auffassung, in der Übersendung läge eine vertragliche Gewährung eines Widerrufsrechtes durch die Beklagte). Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht vorliegend, wie oben ausgeführt, wegen § 495 Abs. 2 a.F. BGB nicht. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB mit entsprechend strengen Anforderungen an Form und Inhalt einer Widerrufsbelehrung gelten nur für das gesetzliche Widerrufsrecht. § 355 Abs. 1 BGB stellt klar, dass diese Regelung nur für die Fälle gilt, in denen ein Widerrufsrecht „nach dieser Vorschrift“ gewährt wird. Für ein rein vertragliches Widerrufsrechts greifen die strengen Anforderungen des § 355 BGB damit gerade nicht. Da der Verbraucher, der schon gar kein gesetzliches Widerrufsrecht hat (s.o. wegen § 495 Abs. 2 a.F. BGB), nach der Intention des Gesetzgebers mithin nicht gesondert schutzwürdig ist, besteht kein Anlass, für ein rein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht die strengen verbraucherschützenden Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung des § 355 BGB i.V.m. der BGB InfoV anzuwenden.
85
Daher würde sich das Widerrufsrecht des Klägers, unterstellt, dass ihm die Beklagte durch Übersendung der Widerrufsbelehrung ein solches gewährt hätte, an dem Wortlaut dieser Belehrung orientieren. Danach beginnt die Widerrufsfrist mit Übersendung der „Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde, des schriftlichen Vertragsantrages oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages“.
86
Es war für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich, dass dem Kläger sein eigener Vertragsantrag oder der von beiden Parteien unterzeichnete Vertrag übersandt wurde. Es reichte nach dem Wortlaut, dass der Kläger die Widerrufsbelehrung und den Vertragsantrag (von ihm unterzeichnet oder nicht) erhalten hat. Da der Kläger beide Dokumente ausweislich der darauf enthaltenen eigenen Unterschriften am 16.07.2008 erhalten (und unterzeichnet) hat, wäre die Widerrufsfrist für ein von der Beklagten gewährtes vertragliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs am 16.06.2016 bereits abgelaufen gewesen.
cc. Fälligkeit der Rückzahlung und Kündigung des Kontokorrentkontos …09
87
(1) Der zuletzt eingeräumte Überziehungskredit auf dem Kontokorrentkonto …09 gem. Überziehungsvertrag vom 23.04.2010 war ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunde am 03.12.2010 beendet, sodass allein aus diesem Grund die Rückzahlung des damaligen Saldos mit Fristablauf fällig war (§ 488 Abs. 1 BGB) war (von Sethe/Ottinger in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 118. Ergänzungslieferung, März 2025, A. Kreditgewährung in der Krise des Bankkunden, Rn. 14).
88
Sofern die Beklagte in der Folge weitere Überziehungen auf dem Konto des Klägers duldete, entstanden dadurch zwar jeweils konkludent neue Darlehensgewährungen (BGH Urteil vom 25.10.2016, XI ZR 9/15). Diese konkludent gewährten Überziehungsdarlehen hat die Beklagte jedoch wirksam gekündigt.
89
Die Beendigung eines – regelmäßig unbefristeten – Dispositionskredits durch das Kreditinstitut bedarf grundsätzlich der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden, wodurch die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches des Kreditinstituts eintritt (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Kündigung erfordert jedenfalls eine entsprechende Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen kann (BGH, Urteil vom 16.07.2013, XI ZR 260/12, Rdnr. 33 m.w.Nachw.).
90
(2) Unabhängig davon, dass die zuletzt gewährte ausdrückliche Überziehungsmöglichkeit auf dem Konto …09 gem. Überziehungsvertrags vom 23.04.2010 ohnehin befristet war bis zum 03.12.2010, war die Beklagte berechtigt, die in der Folge zumindest durch stillschweigende Duldung der Überziehungen zustande gekommene weitere Fortsetzung der Darlehensgewährung auf dem Kontokorrentvertrag …09 ordentlich zu kündigen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB:
91
(i) Eine Kündigungserklärung der Beklagten liegt insoweit bereits in den Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014 („die Überziehungen werden von uns nicht mehr geduldet“, Zahlungsfrist bis 31.05.2014, Anlage B 14) und 11.06.2014 („diese Überziehungen sind weder mit uns abgestimmt, noch werden Sie unsererseits weiter geduldet“, nochmalige Zahlungsfrist bis 27.06.2016 und Androhung der zwangsweisen Verwertung der Immobilien des Klägers, Anlage B 15).
92
Unschädlich ist, dass die Beklagte ihre Schreiben vom 08.05.2014 und 11.06.2014 nicht ausdrücklich als „Kündigung“ bezeichnete. Denn die Kündigung eines Darlehens muss nicht ausdrücklich als solche erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben. Aus der Kündigungserklärung muss sich ergeben, dass das Darlehensverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet werden soll und die Darlehensvaluta zurückzuzahlen sind (BGH, Urteil vom 25.03.1965, III ZR 227/64, Rdnr. 22). Das ist vorliegend bei dem Schreiben vom 08.05.2014 und auch beim Schreiben vom 11.06.2014 der Fall.
93
Schon aus dem ersten Schreiben vom 08.05.2014 ergab sich für den Kläger eindeutig und unmissverständlich, dass die Beklagte die geduldete Überziehung auf dem Konto …009 (und dem Konto …017) nicht mehr hinnehmen wollte. Sie forderte den Kläger unmissverständlich zur Rückzahlung der gesamten Überziehungen bis 31.05.2014 auf. Bestätigt wird dies dadurch, dass das folgende Schreiben vom 11.06.2014 dann mit „1. Mahnung“ überschrieben war und eine erneute Zahlungsfrist bis 27.06.2014 nebst Androhung der Zwangsverwertung der Sicherheiten enthielt. Es war damit für den Kläger eindeutig klar, dass die Beklagte den Ausgleich der gesamten Überziehung auf den Kontokorrentkonten forderte und keine weitere Kreditgewährung mehr geduldet werden würde. Dies ist als konkludente Kündigung ausreichend.
94
(ii) Unschädlich ist, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 08.05.2014 die kraft Gesetzes für eine ordentliche Kündigung bestehende Kündigungsfrist von 3 Monaten gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht beachtete. Denn selbst wenn eine Kündigung mit einer unrichtigen Frist ausgesprochen wurde, so wirkt sie zum nächstzulässigen Zeitpunkt, vorausgesetzt, es ist der Wille des Kündigenden deutlich erkennbar, dass er auf jeden Fall und nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt kündigen möchte (MüKo BGB, 9. Auflage 2023, § 488 Rdnr. 235 m.w.Nachw.).
95
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte auch zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung (gem. § 314 BGB) berechtigt gewesen wäre (wofür hier aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Klägers nach seiner eigenen Saldenberechnung Einiges spricht), so war die Beklagte jedenfalls unter Beachtung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, also zum 08.08.2014 zur ordentlichen Kündigung berechtigt und das Darlehen wurde zu diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig gem. § 488 Abs. 3 BGB.
96
Auf die Frage, ob die Beklagte die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kündigungsschreiben vom 02.11.2015 außerordentlich fristlos kündigen durfte, kommt es danach nicht mehr an. Die Beklagte hatte die auf dem Kontokorrentkonto …09 konkludent gewährten Überziehungskredite bereits mit Schreiben vom 08.05.2014 wirksam gekündigt.
97
(iii) Die Kündigung des Kontokorrentkontos …09 (und des Kontos …17) durch die Beklagte erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich oder „zur Unzeit“.
98
Die Ausübung des Kündigungsrechts steht zwar, insbesondere bei langjährigen Krediten, unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Hieraus folgt, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Kreditgeber stets im Einklang mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers stehen muss (BGH, Urteil vom 06.03.1996, III ZR 245/84). Die Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts durch das Prinzip von Treu und Glauben muss allerdings die Ausnahme von dem Grundsatz bleiben, dass ein Darlehen gem. § 488 Abs. 3 BGB grundsätzlich ordentlich kündbar ist und dass eine Bank grundsätzlich in ihrer Entscheidung zur Kreditvergabe frei ist (MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 488, Rdnr. 237; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, 10 U 168/89).
99
Hier ist zu beachten, dass das Konto …09 seit Ablauf der letzten vertraglich vereinbarten Überziehungsmöglichkeit am 03.12.2010 unstreitig im Soll geführt wurde und die Beklagte dem Kläger am 08.05.2014 mitteilte, dass eine weitere Überziehung nicht geduldet werde und dabei eine Zahlungsfrist bis 31.05.2014 setzte. Diese Frist verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2014 nochmals bis zum 27.06.2014. Am 16.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sie aufgrund der Überziehung des Kontos …09 und …17 auch die zukünftig anfallenden Zins- und Tilgungsraten für die beiden Darlehenskonten …46 und …62 nicht mehr vom Konto …09 abbuchen werde. In der Konsequenz kam es ab August 2014 zu keinerlei Zins- oder Tilgungszahlungen für die beiden Darlehenskonten …46 und …62 mehr, da sämtliche Zahlungen des Klägers auf diese beiden Darlehen immer über das Konto …09 erfolgten. Letztlich tilgte der Kläger seine Immobiliarkredite durch weitere Überziehung seines Kontokorrentkontos.
100
Die Kündigung durch die Beklagte erfolgte vor diesem Hintergrund nicht zur Unzeit und war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, sich um andere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen. Es war der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht zuzumuten, die ohnehin nur konkludent geduldeten erheblichen Überziehungen auf dem Konto …09, die monatlich anstiegen, länger hinzunehmen. Hier ist zusätzlich zu beachten, dass ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 08.05.2014 (Anlage B 14) aufgrund einer Kontenpfändung durch das Finanzamt Berlin-Spandau (Grunderwerbssteuer in Höhe von 53.839,87 €) sämtliche Konten des Klägers bei der Beklagten für Verfügungen gesperrt waren.
101
Der Kläger konnte und durfte redlicherweise nicht darauf vertrauen, dass die Bank seine monatlich höher werdende Überziehung des Kontokorrentkontos …09 (von dem die Darlehenszinsen und -Tilgungen abgebucht wurden) endlos weiter dulden werde.
102
(iv) Sofern der Kläger der Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, dass sie ihm unrechtmäßiger- oder unredlicher Weise die Anschlussfinanzierung verweigert hätte, lässt auch dies die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder gegen Treu und Glauben verstoßend werden.
103
Denn bei der Frage, ob und inwieweit eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, sind auch die Interessen der kreditgebenden Bank (also der Beklagten) zu berücksichtigen, die – innerhalb des durch die Grundsätze von Treu und Glauben gesetzten Rahmens und dabei insbesondere der Grenzen des Verbots, Kredite zur Unzeit zu kündigen sowie des Gebots, Rechtsmissbrauch zu unterlassen – grundsätzlich in ihrer Entscheidung zur Kreditvergabe frei sein muss. Der Bank muss die Möglichkeit bleiben, jederzeit weiteren Kredit zu versagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Kreditgewährung wegen des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos untunlich erscheinen lassen oder wenn der Kreditnehmer nicht mehr kreditwürdig erscheint (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.01.1999, 6 U 70/98; OLG Köln, Urteil vom 16.03.1998, 3 U 71/83, OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, 10 U 168/89 für den Fall der Kündigung der laufenden Kredite und Versagung einer Anschlussfinanzierung). Davon ist vorliegend auszugehen.
104
(v.) Ergänzend sei folgendes ausgeführt: Ein (außerordentliches und fristloses) Kündigungsrecht und ein Kündigungsgrund der Beklagten ergibt sich vorliegend aus Ziffer 10.2 (Kündigung bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen) und 10.3 (Kündigung wegen Zahlungsverzuges) der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten, die in die Verträge zwischen den Parteien jeweils einbezogen waren. Der Kläger hatte trotz der o.g. Zahlungsaufforderungen der Bank die Überziehungen auf seinen Konten …09 und …17 nicht ausgeglichen. Seine Konten waren aufgrund einer Kontenpfändung in Höhe von über 50.000,00 durch das Finanzamt Berlin-Spandau gesperrt. Seit August 2014 zahlte er ausweislich der tatsächlichen Buchungsvorgänge, die der Sachverständige B. (insoweit aufgrund der Angaben der Parteien und den Kontoauszügen) seinem Gutachten zugrunde legte, keinerlei Zinsen und Tilgung auf die Darlehen …46 und …62 mehr, sodass aus diesem Grund die Kündigung der Beklagten berechtigt war und die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungspflicht des Klägers bewirkte.
105
Spätestens zum 02.11.2015, als die Beklagte die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kläger kündigte, worin (neben einer wohl wirksamen außerordentlichen Kündigung) zugleich eine verzugsbegründende Mahnung des bereits mit der Kündigung vom 08.05.2014 gem. § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB fällig gestellten Rückforderungsanspruches der Bank liegt, bestand daher ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung des gesamten offenen Saldos nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
106
Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf den Konten gem. dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen M. am 02.11.2015 folgende Salden (vgl. den Schriftsatz vom 12.05.2025, (Bl. 55 d.A.):
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Konto Endnummer 017
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- 156.748,19 €
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Konto Endnummer 009
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- 298.071,45 €
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Konto Endnummer 046
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- 44.251,16 €
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Konto Endnummer 062
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- 597.168,22 €
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107
Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger selbst angegebenen Salden ergibt sich nochmals deutlich die Unzumutbarkeit für die Beklagte, die Kreditgewährung an den Kläger auf allen genannten Konten weiterlaufen zu lassen, nachdem die Beklagte bereits seit Mitte 2014 und verstärkt seit Anfang 2015 nach Abgabe an die Rechtsabteilung auch mit der Anwältin des Klägers über eine Rückführung der Salden kommuniziert und erfolglos eine Lösung gesucht hatte, deutlich.
108
(vi.) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung rügt, dass das Landgericht (und der Sachverständige B.) bei der Rückabwicklungsberechnung des Kontokorrentkontos …09 (und auch des Kontokorrentkontos …17) die Grundsätze der Rechtsprechung für die Rückabwicklung von Darlehen nach Widerruf (von ihm bezeichnet als „Trennung von Soll- und Haben“) nicht beachtet hätte, kann diese Frage offen bleiben, da vorliegend für beide Kontokorrentkonten keine Rückabwicklungsberechnung nach Widerruf vorzunehmen ist, sondern von einer wirksamen Kündigung der Überziehungen auf dem Kontokorrentvertrag …09 (und …17, dazu s.u.) durch die Beklagte auszugehen ist.
dd. Berechnung des Rückzahlungssaldos zum 10.07.2025 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz), Verzug
109
Wie ausgeführt, bestand nach dem klägerischen Vortrag (vgl. den Schriftsatz vom 12.05.2025, (Bl. 55 d.A.) zum Kündigungszeitpunkt durch die Bank am 02.11.2015 gem. dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen M. auf dem Kontokorrentkonto …009 ein Saldo in Höhe von – 298.071,45 €.
110
(1) Da die Beklagte wie ausgeführt schon im Mai 2014 grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Kontokorrentkontos …09 berechtigt war, war dieses Konto spätestens nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist (ausgehend von Kündigung durch das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014) mithin am 08.08.2014 zur Rückzahlung fällig und der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet.
111
Da die Kündigung das Darlehen fällig stellte gem. § 488 Abs. 3 BGB, kam der Kläger grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB (MüKo BGB, 3. Auflage, § 488, Rdnr. 210). Nach dem Willen des Gesetzgebers gehört zu den dort genannten „Ereignissen“ auch die früher in § 284 Abs. 2 S. 2 a.F. BGB geregelte Kündigung (BT-Drs. 14/6040, 145). Bei der Anwendung dieser Vorschrift war anerkannt, dass eine verzugsbegründende Mahnung auch dann entbehrlich war, wenn der Anspruch unmittelbar mit Wirksamwerden der Kündigung fällig wurde, was gem. § 488 Abs. 3 BGB für den Fall des Darlehens kraft Gesetzes der Fall ist.
112
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls mit der außerordentlichen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2015 hat die Beklagte den Kläger unmissverständlich gemahnt und zur Rückzahlung aller offenen Forderungen aufgefordert, sodass er sich spätestens seit diesem Zeitpunkt in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB befand und ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz schuldet.
113
(2) Zwar ist dem Klägervertreter insoweit Recht zu geben, als die Höhe des Verzugszinses für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) bzw. § 503 Abs. 2 a.F. BGB (gültig vom 11.06.2010 bis 20.03.2016) 2,5% Punkte ü B. betrug.
114
Jedoch waren Immobiliar-Verbraucherkreditverträge nach der Definition des § 492 Abs. 1 a) S. 2 BGB in der hier gegenständlichen alten Fassung (Gültigkeit 01.08.2002 bis 18.08.2008 und 19.08.2008 bis 10.06.2010), bzw. § 503 a.F. BGB (gültig ab 11.06.2010 bis 20.03.2016 Überschrift „Immobiliardarlehensverträge“) nur solche „Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und die Zurverfügungstellung zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind“.
115
Hinsichtlich des Kontokorrentkreditvertrages …09 geht der Senat davon aus, dass letztere Voraussetzung nicht erfüllt ist. Denn die in den Überziehungskreditverträgen für das Kontokorrentkonto …09 vereinbarten Zinssätze in Höhe von 8,5%, 11% und 12% Zinsen p.a. liegen deutlich über den Zinsen, die zum damaligen Zeitpunkt für die Gewährung eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages üblich waren, was sich allein aus einem Vergleich mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen mit den Nrn. …46 (5,25%) und …62 (5,35%) ergibt. Dies gilt umso mehr, wenn man die vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 01.07.2025 erfolgten Ausführungen (dort S. 9 ff., Bl. 122 d.A. ff.) betreffend die nach seiner Darstellung auf das Konto …09 durch die Beklagte bzw. den Sachverständigen B. tatsächlich berechneten Zinsen, die danach noch über den in den 3 Überziehungskreditverträgen schriftlich fixierten Zinssätzen liegen, zugrunde legt.
116
Es verbleibt daher dabei, dass der Kläger gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.
117
Mithin ist der Kläger verpflichtet, zusätzlich zur Rückzahlung des Saldos an die Beklagte, ab spätestens 03.11.2015 Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz auf den nach seinem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt bestehenden Saldo auf dem Konto …09 in Höhe 298.071,45 € zu zahlen.
118
(3) Es ergibt sich folgende Berechnung für das Konto …09:
Saldo zum Kündigungszeitpunkt gem. Gutachten M.
298.071,45 € Zinsen 5%-Punkte ü.B. ab 03.11.2015 bis 09.07.2025 146.559,13 €
444.630,58 € Es ergibt sich damit zum 09.07.2025 für das Konto …09 eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von mindestens 444.630,58 €.
b. Kontokorrentdarlehensvertrag …17
119
Ein Widerrufsrecht des Klägers bestand auch hinsichtlich des Kontokorrentkontos …17 nicht (aa. und bb.). Die Beklagte war zur Kündigung des Kontokorrentvertrages …17 berechtigt (cc.). Ausgehend vom vom Kläger selbst angegebenen Saldo auf dem Konto …017 am 02.11.2015 errechnet sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von mindestens 195.878,25 € (inklusive Verzugszinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz) (dd.).
aa. Kein gesetzliches Widerrufsrecht wegen § 495 Abs. 2 a.F. BGB)
120
Mangels schriftlicher Vereinbarung für die Überziehungen auf dem Kontokorrentkonto …17 stand dem Kläger gem. § 495 Abs. 2 a.F. BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Denn der Kläger war mangels gegenteiliger Abrede berechtigt, bestehende Überziehungen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzuzahlen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen betreffend das Kontokorrentkonto …009 verwiesen werden.
bb. Kein vertragliches Widerrufsrecht
121
Mangels Übersendung einer Widerrufsbelehrung bestand für das Konto …17 auch kein vertragliches Widerrufsrecht.
cc. Fälligkeit der Rückzahlung und Kündigung des Kontokorrentkontos …17
122
Die Beklagte hat auch die durch Duldung der Überziehung zumindest konkludent gewährten Darlehensverträge auf dem Kontokorrentkonto …17 mit Schreiben vom 08.05.2014 wirksam ordentlich zum 08.08.2014 gekündigt und den Saldo mit Schreiben vom 11.06.2014, spätestens mit der außerordentlichen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung gem. Schreiben vom 02.11.2015 verzugsbegründend angemahnt gem. § 286 Abs. 1 BGB. Denn sämtliche genannten Schreiben bezogen sich ausdrücklich auch auf das Kontokorrentkonto …17. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich und erfolgte nicht zur Unzeit.
123
Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen betreffend das Kontokorrentkonto …09 verwiesen werden.
dd. Berechnung des Rückzahlungssaldos zum 10.07.2025 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz), Verzug
124
Wie ausgeführt, bestand nach dem klägerischen Vortrag (vgl. den Schriftsatz vom 12.05.2025, (Bl. 55 d.A.) zum Kündigungszeitpunkt durch die Bank am 02.11.2015 gem. dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen M. auf dem Kontokorrentkonto …17 ein Saldo in Höhe von – 156.748,19 €.
125
(1) Die Beklagte war, wie oben ausgeführt, schon im Mai 2014 zur ordentlichen Kündigung des Kontokorrentkontos …017 berechtigt, so dass auch betreffend dieses Konto der Saldo spätestens nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist (ausgehend von Kündigung durch das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2014) mithin am 08.08.2014 zur Rückzahlung fällig und der Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet war.
126
Auch insoweit kann vollumfänglich auf obige Ausführungen zum Kontokorrentkonto …09 verweisen werden.
127
Auch hinsichtlich des Kontokorrentkontos …17 hat die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 02.11.2015 den Kläger unmissverständlich gemahnt und zur Rückzahlung aller offenen Forderungen aufgefordert, sodass er sich spätestens seit diesem Zeitpunkt in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB befand und ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.
128
(2) Die Höhe des Verzugszinssatzes beträgt gem. § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) bzw. § 503 Abs. 2 a.F. BGB (gültig vom 11.06.2010 bis 20.03.2016) 2,5%-Punkte über dem Basiszinssatz, da es sich bei den auf dem Konto …17 gewährten Kontokorrentkrediten um Immobliliar-Verbraucherdarlehensverträge handelt.
129
Wie ausgeführt, waren Immobliarkreditverträge nach § 492 Abs. 1 a) S. 2 in der hier gegenständlichen alten Fassung (Gültigkeit 01.08.2002 bis 18.08.2008 und 19.08.2008 bis 10.06.2010), bzw. § 503 a.F. BGB (gültig ab 11.06.2010 bis 20.03.2016 Überschrift „Immobiliardarlehensverträge“) solche Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind;
130
Ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Memmingen wurden für den auf dem Konto …17 gewährten Überziehungskredit Zinsen in Höhe von 5% bzw. 6,5% gewährt (ab S. 17 unten des Urteils). Dies entspricht mit geringer Überschreitung den als Vergleichsmaßstab herangezogenen gewährten Immobiliendarlehen auf den Konten …46 und …62, sodass der Senat hier die Voraussetzungen des § 492 Abs. 1 a) S. 2 BGB bejaht. Es wird daher hinsichtlich des Kontos …17 gem. § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) bzw. § 503 Abs. 2 a.F. BGB (gültig vom 11.06.2010 bis 20.03.2016) von einem Verzugszinssatz von lediglich 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz ausgegangen.
131
(3) Es ergibt sich folgende Berechnung für das Konto …17:
Saldo zum Kündigungszeitpunkt nach Gutachten M.:
156.748,19 € Zinsen 2,5% Punkte ü.B. ab 03.11.2015 bis 09.07.2025
132
Es ergibt sich damit zum 09.07.2025 für das Konto …17 eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von mindestens 195.878,25 €.
3. Berechnung der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus den Darlehensverträgen …46 und …62
133
Der Kläger war aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt (a.). Daher sind die beiden Darlehensverträge nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes zur Rückabwicklung von (Immobiliar-)Verbraucherdarlehensverträgen nach Widerruf rückabzuwickeln und die wechselseitig empfangenen Zahlungen inklusive Nutzungsersatz (Bank) bzw. Vertragszinsen (Kläger) zurückzuerstatten.
134
Für das Konto …46 errechnet sich ausgehend von dem vom Kläger selbst angegebenen Saldo auf diesem Konto zum 02.11.2015 (vgl. den Schriftsatz vom 12.05.2025, Bl. 55 d.A.) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 09.07.2025 ein Anspruch der Bank gegen den Kläger in Höhe von mindestens 132.800,92 € (b.).
135
Für das Konto …62 errechnet sich ausgehend von dem vom Kläger selbst angegebenen Saldo auf diesem Konto zum 02.11.2015 (vgl. den Schriftsatz vom 12.05.2025, Bl. 55 d.A.) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 09.07.2025 ein Anspruch der Bank gegen den Kläger in Höhe von 732.820,11 € (c.)
a. Widerrufsrecht des Klägers betreffend beide Darlehensverträge
136
aa. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Bank sich daran festhalten muss, dass sie die Darlehensverträge als „Verbraucherdarlehensverträge“ bezeichnet und diesen jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt hat, weshalb die gesetzlichen Regelungen der §§ 491 ff. BGB und insbesondere die verbraucherschützenden Anforderungen an Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung anzuwenden sind, ist nicht zu beanstanden.
137
bb. Die Widerrufsbelehrung, die sowohl dem Darlehensvertrag …62 als auch …dem Darlehensvertrag …46 beigefügt war, war fehlerhaft, da sie nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprach. Daher begann die Frist zum Widerruf nicht zu laufen und dem Kläger stand ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu.
138
Der Lauf der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.
139
Danach war die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des V e r t r a g s a n t r a g s zur Verfügung gestellt wurden“
fehlerhaft, da sie von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden könnte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots („der Vertragsantrag“) des Vertragspartners in Gang gesetzt wird (zu einer Belehrung wie hier: BGH, Urteil vom 10.02.2009, XI ZR 33/08, Rdnr. 15, 16, 17 und BGH, Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, Rdnr. 15). Dieser Fehler kann im Übrigen auch nicht dadurch geheilt werden, dass etwa der Vertrag als Präsenzgeschäft abgeschlossen wird und die Parteien diesbezüglich stillschweigend etwas anderes vereinbaren oder von etwas anderem ausgehen, etwa ein Verzicht auf die Formvorschriften (BGH, Urt. v. 21.2.2017, XI ZR 381/16, Rdnr. 16, 17).
140
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kläger war daher am 17.06.2016 noch zum Widerruf der Darlehensverträge …46 und …62 berechtigt und hat seine diesbezüglichen Willenserklärungen durch Schreiben vom 17.06.2016 wirksam widerrufen.
141
Zwar können Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich ausschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 34 ff. und BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rn. 18, 38). Davon ist vorliegend hinsichtlich der Darlehensverträge …46 und …62 jedoch nicht auszugehen.
142
Insoweit ist das Landgericht überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht betreffend die beiden Darlehensverträge …46 und …62 nicht verwirkt hat. Es wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 14 f. des Urteils) verwiesen.
143
Zutreffend hat das Landgericht demgegenüber angenommen, dass ein Widerruf der Alt-Verträge …70 und …89, die durch die Darlehensverträge …46 und …62 ersetzt wurden, wegen Verwirkung ausgeschlossen ist. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Memmingen (Seite 15 des Urteils) verwiesen werden.
dd. Widerruf trotz bereits erklärter Kündigung durch die Bank möglich
144
Ebenfalls zutreffend führt das Landgericht aus, dass ein Widerruf der Darlehensverträge trotz zuvor erklärter Kündigung durch die Bank noch möglich war. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, Rdnr. 36; BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12, Rdnr. 24), so dass ein Widerrufsrecht des Klägers bestehen blieb.
145
ee. Da ein wirksamer Widerruf der Darlehensverträge vorliegt, sind weitere Ausführungen zur Wirksamkeit der Berechtigung der Beklagten zur Kündigung der Darlehensverträge …46 und …62 nicht veranlasst.
146
ff. Es ist daher die Rückabwicklung der Darlehenskonten …46 und …62 aufgrund Widerrufs des Klägers mit Schreiben vom 17.06.2016 nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geboten.
147
Danach hat der Kläger als Kreditnehmer gegen die beklagte Bank aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB Anspruch auf
Rückzahlung aller Zins- und Tilgungsleistungen nebst
Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5%-Punkten ü.B. (auch für die Zeit nach dem Widerruf) (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17.10.2023 XI ZR 160/22, Rdnr. 16).
148
Demgegenüber hat der Kläger nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB seinerseits
die gesamte Darlehensvaluta zzgl.
des vereinbarten Vertragszinses, dies auch für die Zeit nach dem Widerruf,
an die Bank zu zahlen (BGH a.a.O).
b. Berechnung der Rückzahlungsansprüche für das Darlehenskonto …46
149
Bei der Berechnung des durch die Rückabwicklung nach Widerruf entstehenden Gesamtsaldos des Darlehenskontos …46 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.07.2025 geht der Senat zunächst von den vom Kläger angegebenen Salden gem. Schriftsatz vom 15.05.2025 aus, den nach dem Klägervortrag der Privatsachverständige M. als den nach Auffassung des Klägers zutreffenden Saldo für den Kündigungszeitpunkt (02.11.2015) errechnet hat. Bei Ansatz dieser vom Kläger selbst als zutreffend angesetzten Berechnung des Saldos des Kontos …46 ergibt sich nach Rückabwicklung des Darlehenskontos …46 inklusive der von den Parteien auch nach dem Widerrufszeitpunkt (hier der 16.06.2016) noch wechselseitig zu erstattenden Zahlungen ein Saldo zugunsten der Beklagten zum 09.07.2025 in Höhe von mindestens 132.800,92 €.
150
aa. Vom Kläger an die Beklagte zurückzuerstattender Saldo nach Widerruf desDarlehensvertrages …46 gem. Gutachten M. zum Kündigungszeitpunkt am 02.11.2015.
151
Nach der vom Kläger (vgl. Privatgutachten M.) vorgenommenen Saldenberechnung für das Darlehenskonto …46 (ausgehend von Rückabwicklung nach Widerruf) beläuft sich der vom Kläger zurückzuerstattende Saldo zum 02.11.2015 in Übereinstimmung mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen B. auf einen Betrag von 44.251,16 €.
152
bb. Gebrauchsvorteile des Klägers nach dem Widerrufszeitpunkt Der Kläger muss außerdem an die Beklagte (zusätzlich zu dem nach seinem eigenen Vortrag bestehenden Saldo zum 02.11.2015 nach Widerruf des Darlehensvertrages gem. den Berechnungen des Sachverständigen M.) auch für die Zeit nach dem Widerruf den vereinbarten Vertragszins auf die gesamte Darlehensvaluta zahlen. Nach Ablauf der Zinsbindung greifen hier die gesetzlichen Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge, sodass der Kläger Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB (bzw. 503 Abs. 2 a.F. BGB) an die Beklagte auf die gesamte Darlehensvaluta zu zahlen hat.
153
Da die Zinsbindung für das Darlehen …46 am 01.06.2016, mithin vor dem Widerruf vom 16.06.2016 ausgelaufen war, schuldet der Kläger neben der Rückzahlung der gesamten offenen Darlehensvaluta auch für die Zeit nach dem Widerruf Zinsen auf die gesamte Darlehensvaluta in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urteil vom 17.10.2023, XI ZR 160/22, Rdnr. 16).
154
Die Gebrauchsvorteile des Klägers für die Zeit nach dem Widerruf berechnen sich hinsichtlich des Darlehens …46 wie folgt:
„Gesamte Darlehensvaluta aus dem Darlehen …46:
155
Daraus Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 16.06.2016 bis zum 09.07.2025 ergibt:
156
cc. Durch die beklagte Bank zu erstattender Nutzungsersatz nach dem Widerrufszeitpunkt Die Beklagte hat dem Kläger demgegenüber im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses Nutzungsersatz in Höhe 2,5% über dem Basiszinssatz auf sämtliche vom Kläger geleistete Zins- und Tilgungszahlungen zu erstatten. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Widerruf (BGH, Urteil vom 12.03.2019, XI ZR 9/17, Rdnr. 17, 18).
157
Bei Immobiliardarlehensverträgen greift dabei die Vermutung, der Darlehensgeber habe Nutzungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58; BGH, Urteil vom 12.03.2019, XI ZR 9/17, Rn. 19).
158
Da es sich bei dem Darlehen …46 um einen Immobliarkreditvertrag gem. § 492 Abs. 1 a) S. 2 a.F. BGB (Gültigkeit 01.08.2002 bis 18.08.2008 und 19.08.2008 bis 10.06.2010) handelte, da es durch ein Grundpfandrecht gesichert war und zu Bedingungen ausgegeben wurde, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich waren, beträgt der durch die Bank zu leistende Nutzungsersatz für das Immobiliardarlehen …46 gem. der Vermutung des § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB 2,5%-Punkte über dem Basiszinssatz.
159
Ausgehend von den tatsächlichen Buchungen auf den Darlehenskonten gem. den Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen B., die dieser in der Berufungsinstanz elektronisch erneut übersandte, leistete der Kläger auf das Darlehen …46 insgesamt Zahlungen in Höhe von 154.989,78 €.
160
Der Nutzungsersatz, den die Beklagte ab Widerrufszeitpunkt vom 16.06.2025 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 an den Kläger zu zahlen hat, errechnet sich wie folgt:
„Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 16.06.2016 bis zum 09.07.2025 aus einem Betrag vom 154.989,78 €:
dd. Gesamtberechnung Rückabwicklung Konto …46
161
Für das Darlehenskonto …46 ergibt sich für die nach Widerruf wechselseitig zu erstattenden Zahlungen folgende Gesamtberechnung Saldo Kündigungszeitpunkt gem. Klägervortrag 44.251,16 € Gebrauchsvorteil Kläger nach Widerruf bis 09.07.2025 125.641,46 €.
abzgl. Nutzungsersatz zu leisten durch Beklagte – 37.091,70 €
Gesamtspruch der Bank gegen den Kläger aus Darlehen …46 mindestens 132.800,92 €
b. Berechnung der Rückzahlungsansprüche für das Darlehenskonto …62
162
Auch bei der Berechnung des Saldos des Darlehenskontos …62 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 geht der Senat zunächst von den vom Kläger angegebenen Salden gem. Schriftsatz vom 15.05.2025 aus, den nach dem Klägervortrag der K. M. als den nach Auffassung des Klägers zum Kündigungszeitpunkt zutreffenden Saldo errechnet hat. Bei Ansatz der vom Kläger als zutreffend angesetzten Berechnung des Saldos des Kontos …62 ergibt sich für den Fall der Rückabwicklung inklusive der von den Parteien auch nach dem Widerrufszeitpunkt noch wechselseitig zu erstattenden Zahlungen ein Saldo zugunsten der Beklagten zum 09.07.2025 betreffend das Konto …62 in Höhe von 732.820,11 €.
163
aa. Vom Kläger an die Beklagte zurückzuerstattender Saldo nach Widerruf desDarlehensvertrages …62 gem. Gutachten M. zum Kündigungszeitpunkt am 02.11.2015 Nach der vom Kläger (vgl. Privatgutachten M.) vorgenommenen Saldenberechnung für das Darlehenskonto …62 (ausgehend von Rückabwicklung nach Widerruf) beläuft sich der vom Kläger zurückzuerstattende Saldo zum Kündigungszeitpunkt am 02.11.2015 in Übereinstimmung mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen B. hinsichtlich des Kontos …62 auf einen Betrag von 597.168,22 €.
bb. Gebrauchsvorteile Kläger
164
Der Kläger muss außerdem an die Beklagte (zusätzlich zu dem nach seinem eigenen Vortrag bestehenden Saldo zum 02.11.2015 (nach Widerruf des Darlehensvertrages gem. den Berechnungen des Sachverständigen M.) auch für die Zeit nach dem Widerruf den vereinbarten Vertragszins auf die gesamte Darlehensvaluta zahlen (BGH, Urteil vom 17.10.2023, XI ZR 160/22, Rdnr. 16).
165
Bis zum 30.08.2018 betrug der Vertragszins 5,35%.
166
Nach Ablauf der Zinsbindung greifen auch hier die gesetzlichen Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge, sodass der Kläger ab 01.09.2018 gem. § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB (bzw. 503 Abs. 2 a.F. BGB) Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz an die Beklagte auf die gesamte Darlehensvaluta in Höhe von 575.000,00 € zu zahlen hat.
167
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Vertragszins i.H.v. 5,35% vom 16.06.2016 bis zum 30.08.2018 aus 575.000,00 €
67.884,52 € Zinsen i.H.v. 2,5%-Punkten ü.B. vom 01.09.2018 bis 09.07.2025 aus 575.000,00 €
168
Dies ergibt insgesamt für den Zeitraum nach Widerruf ab 16.06.2016 einen durch den Kläger an die Bank zu erstattenden Gebrauchsvorteil auf die gesamte Darlehensvaluta des Darlehens
…62 (575.000,00 €) in Höhe von insgesamt 184.898,84 €
cc. Durch die beklagte Bank zu erstattender Nutzungsersatz nach dem Widerrufszeitpunkt
169
Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses auch für das Darlehenskonto …62 Nutzungsersatz in Höhe von 2,5% über dem Basiszinssatz auf sämtliche vom Kläger geleistete Zins- und Tilgungszahlungen zu erstatten. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Widerruf (BGH, Urteil vom 12.03.2019, XI ZR 9/17, Rdnr. 17, 18).
170
Insoweit kann auf die Ausführungen zum Darlehen …46 verwiesen werden. Auch bei dem Darlehen …62 handelt es sich um einen Immobiliarkreditvertrag gem. § 492 Abs. 1 a) S. 2 a.F. BGB (Gültigkeit 01.08.2002 bis 18.08.2008 und 19.08.2008 bis 10.06.2010), da das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert war und zu Bedingungen ausgegeben wurde, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich waren. Auch der durch die Bank zu leistende Nutzungsersatz für das Immobiliardarlehen …62 beträgt daher gem. der Vermutung des § 497 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB 2,5%-Punkte über dem Basiszinssatz.
171
Ausgehend von den tatsächlichen Buchungen auf den Darlehenskonten gem. den Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen B., die dieser in der Berufungsinstanz elektronisch erneut übersandte, leistete der Kläger auf das Darlehen …62 insgesamt Zahlungen in Höhe von
172
Dies ergibt folgende Berechnung des Nutzungsersatzes, den die Beklagte ab Widerrufszeitpunkt vom 16.06.2016 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 an den Kläger zu zahlen hat:
Zinsen in Höhe von 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 16.06.2016 bis zum
09.07.2025 aus einem Betrag von 205.781,21 €: 49.246,95 €
dd. Gesamtberechnung Rückabwicklung Darlehenskonto …62
173
Für das Darlehenskonto …62 ergibt sich für die nach Widerruf wechselseitig zu erstattenden Zahlungen folgende Gesamtberechnung
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Saldo Kündigungszeitpunkt gem. Klägervortrag
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597.168,22 €
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Gebrauchsvorteil Kläger nach Widerruf bis 09.07.2025
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184.898,84 €
782.067,06 €
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Abzgl. Nutzungsersatz zu leisten durch Beklagte
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- 49.246,95 €
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Gesamtanspruch der Bank gegen den Kläger aus Darlehen …62 mind. 732.820,11 €
4. Gesamtsaldo zugunsten der Bank aus allen Konten
174
Es ergibt sich insgesamt ein Rückzahlungssaldo des Klägers an die Beklagte zum 09.07.2025 wie folgt:
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Kto …09
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444.630,58 €
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Kto …17
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195.878,25 €
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Darlehen …46
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132.800,92 €
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Darlehen …62
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732.820,11 €
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Anspruch der Beklagten gegen Kläger gesamt mindestens 1.506.129,86 €
175
Dies ist der mindestens der Beklagten zustehende Anspruch gegen den Kläger nach Kündigung der Kontokorrentkonten …09 und …17 sowie Widerruf der Darlehenskonten …46 und 62. Denn bei der Berechnung ist der Senat, wie ausgeführt, von den vom Kläger selbst seinen Berechnungen zugrunde gelegten Salden zum Kündigungszeitpunkt am 02.11.2015 ausgegangen, und nicht von den höheren Salden, die sich nach dem erstinstanzlichen Urteil aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B. ergeben hatten. Der Erholung eines weiteren ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen bedurfte es daher – unabhängig von deren Berechtigung – nicht.
5. Keine Gegenforderungen des Klägers
176
Der Kläger kann diesem Saldo keine Gegenforderungen entgegenhalten.
a. abgetretene und eingezogene Mieten bzw. nicht erwirtschaftete Mieten
177
Der Kläger ist der ihm obliegenden Darlegungslast in Bezug auf die behauptete Erfüllung der Forderungen der Beklagten nicht nachgekommen.
178
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht bei der Berechnung der Widerklageforderung fehlerhaft nicht berücksichtigt hätte, dass die Beklagte abgetretene Mietzinsforderungen vereinnahmt hätte, die sich laut Berufungsbegründung vom 24.04.2025 (dort S. 13, Bl. 25 d.A.) auf einen Betrag von 658.024,40 € belaufen hätten. Ausweislich des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 12.05.2025 (dort S. 5, Bl. 56 d.A.) „müsste die Beklagte weitere 496.305,45 € (…) erhalten haben“.
179
Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 16.05.2025 ausgeführt hat, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substanziiert und die Berechnung, anhand derer der Kläger seine diesbezüglichen Gegenansprüche errechnet, für den Senat nicht nachvollziehbar.
180
Laut Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2025 betrugen die eingezogenen Mietzinsforderungen, die die Beklagte „erhalten haben müsste“, 496.306,45 € (dort S. 5, Bl. 56 d.A.). Demgegenüber wurde in der Berufungsbegründung vom 24.04.2025 (dort S. 13, Bl. 25 d.A.) für „abgetretene und eingezogene Mietzinsansprüche“ ein Betrag in Höhe von 658.024,40 € geltend gemacht (ohne dass hier weitere Angaben zu den Berechnungsgrundlagen erfolgten).
181
Die Unterschiede in den Beträgen sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der Frage, ob diese behaupteten von der Beklagten „eingezogenen“ Mieten trotz der Tatsache, dass sie im Rahmen der Zwangsverwaltung noch nicht an die Beklagte ausgezahlt wurden, bereits als Erfüllung der Salden des Klägers anzurechnen sind, wovon nicht auszugehen ist, da ja vor Auskehrung der Beträge an die Beklagte ggfs. Kosten des Zwangsverwaltungs- und -vollstreckungsverfahrens abzuziehen wären, und darüber hinaus auch andere Gläubiger (anteilig) befriedigt werden müssten, wäre hier genauerer Vortrag zur Höhe der Mieten der einzelnen Wohnungen erforderlich, insbesondere, in welchem Zeitraum für welche Wohnung in welcher Höhe Miete gezahlt/eingezogen wurde.
182
Zwar hat der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 01.07.2025 (dort S. 17ff., Bl. 130 d.A.) Angaben zu den vermietbaren Flächen der einzelnen Wohnungen und einer behaupteten ortsüblichen erzielbaren Miete in Höhe von 12 €/m² gemacht. Diese Angaben beziehen sich aber auf die Mieten, die die Bank nach Behauptung des Klägers zusätzlich zu den „vereinnahmten“ Mieten „rechnerisch“ hätte erwirtschaften können. Auf S. 19 des Schriftsatzes vom 01.07.2025 wird insoweit ausgeführt, dass durch die „4 Wohnungen samt Stellplätzen (…) im optimalen Fall“ durch die Beklagte 664.006,45 € Miete hätten generiert werden können. Bei diesem (nochmals anderen) Betrag scheint es sich also um den geltend gemachten Mietausfallschaden zu handeln.
183
Welche Mieten in welcher Höhe genau die Beklagte nach der Behauptung des Klägers in der Vergangenheit tatsächlich erhalten haben soll, ist damit insgesamt nach wie vor nicht nachvollziehbar dargetan. Es fehlt an einer Darstellung, wie sich die geltend gemachte Forderung der Höhe nach berechnet, insbesondere, um welche der 6 Wohnungen es sich genau handelt, und in welchen Zeiträumen die einzelnen Wohnungen welche Mieten ergeben hätten. Zusätzlich müssten die laufenden Kosten abgezogen werden. Mieteinnahmen stellen grundsätzlich keinen Reingewinn dar (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 16.05.2025).
184
Hinzukommt, dass tatsächlich Mietzahlungen auf das Kontokorrentkonto …09 erfolgten, was sich auch aus den vom Sachverständigen B. übersandten Buchungstabellen, die auch die Buchungsvorgänge, wie vom Kläger vorgetragen enthalten, ergibt. Jedenfalls diese Zahlungen müssten also vom behaupteten Schaden abgezogen werden. Es ist für den Senat schlicht nicht erkennbar oder nachvollziehbar, welche darüberhinausgehenden Mietzahlungen die Beklagte auf anderen Wegen erhalten haben soll.
185
Schließlich fehlt in der Berechnung des Klägers eine Darstellung, welche Miete für die von ihm und seiner Mutter seit Jahren mietfrei bewohnte Wohnung Miete hätte gezahlt werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger hierfür Vorteile angerechnet hat, die nach vorläufiger Einschätzung des Senats für einen Zeitraum jedenfalls von 2014 bis 2025 nicht unerheblich sein dürften. Auch insoweit sei auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.05.2025 verwiesen.
b. Schadensersatzansprüche wegen Nicht-Vermietung der Wohunungen
186
Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zustehen würden, da die Wohnungen während der Zwangsverwaltung pflichtwidrig nicht vermietet worden seien.
187
Hinsichtlich dieses vom Kläger als „Mieteinnahmenausfall“ geltend gemachten Schadensersatzanspruches gelten obige Ausführungen entsprechend. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung der Berechnungsgrundlage, in welcher Höhe welche Einnahmen bei Vermietung hätten generiert werden können. Auch insoweit fehlt es insbesondere an einem Abzug der laufenden Kosten und an einer Darstellung der vom behaupteten Mieteinnahmenausfall betroffenen Zeiträume, da ja – nachdem Mieteinnahmen auf dem Kontokorrentkonto …09 ersichtlich sind – die Wohnungen zeitweise vermietet waren.
188
Im Übrigen würde es sich insoweit um einen Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter handeln, worauf der Senat schon im Beschluss vom 16.05.2025 hingewiesen hat. Bei einem Zwangsverwalter handelt es sich nach der von der Rechtsprechung vertretenen Amtstheorie um eine Partei kraft Amtes, die selbständig, im eigenen Namen und aus eigenem Recht ein beschlagnahmtes Vermögen des Schuldners als Vollstreckrechtstreuhänder für dessen Rechnung verwaltet und gerichtlich übertragene Befugnisse ausübt (BeckOK ZVG, Löhnig/Gietl, 16. Ed., Stand 01.03.2025, § 152, B. Rdnr. 2). Daraus folgt, dass eine Zurechnung eines – unterstellten – Verschuldens des Zwangsverwalters, selbst wenn dieser pflichtwidrig Wohnungen hätte leer stehen lassen oder sie zu einem zu günstigen Preis vermietet hätte und dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden wäre, nicht stattfindet.
189
Die insoweit vom Kläger behaupteten Gegenansprüche gegen die Beklagte bestehen daher, unabhängig davon, dass sie schon nicht substanziiert dargetan sind, nicht.
c. Auszahlung der Lebensversicherung
190
Soweit der Kläger in seiner ergänzenden Berufungsbegründung darauf abstellt, dass die Gutschrift der Auszahlung der aus der Lebensversicherung enthaltenen Zahlung in Höhe von 507.385,47 € auf dem Konto …46 erst „im Laufe des Verfahrens“ erfolgt sei, so dass in der Zwischenzeit ein „viel zu hoher Saldo“ berechnet wurde, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe genau der Kläger deshalb nun eine Kürzung des von ihm selbst (nach Gutachten M.) genannten Saldos vornehmen möchte.
191
Zudem hat der gerichtliche Sachverständige B. diesen Umsatz in seiner Berechnung, der das Landgericht gefolgt ist, dem Konto …046 mit Datum 30.05.2016 zugeschrieben (vgl. S. 24 des ergänzenden Gutachtens vom 29.09.2022, Tabelle C, vorletzter Eintrag). Damit ist die Gutschrift des aus der Lebensversicherung ausgekehrten Betrages nicht erst „im Laufe des Verfahrens“ erfolgt, sondern durch den Sachverständigen B. zum richtigen Zeitpunkt in seine Berechnungen eingestellt worden. Sein Gutachten wurde insoweit mit ergänzendem Gutachten vom 29.09.2022 korrigiert.
d. Berufsunfähigkeitsversicherung
192
Soweit der Kläger rügt, dass Zahlungsflüsse aus der Berufsunfähigkeitsversicherung fehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien, kann er auch mit diesem Einwand nicht durchdringen.
193
Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Anlage BK 7 die Zahlungen der S. & M. V. an den Kläger selbst überwiesen wurden. Im Schriftsatz vom 01.07.2025 (dort S. 20, Bl. 133 d.A.) stellt der Klägervertreter klar, dass diese Beträge auf das Konto …09 des Klägers geflossen sind, der Kläger jedoch seit 28.10.2011 keine „Verfügungsmacht“ mehr über die Beträge gehabt hatte.
194
Ausweislich der vom Kläger insoweit vorgelegten Anlage BK7 erfolgten Auszahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 31.03.2014 auf das Konto …09. Diese sind daher in den Saldenberechnungen der Gutachter M. (und B.) enthalten. Ein Gegenanspruch ergibt sich damit auch insoweit nicht.
e. Zinsdifferenzschaden wegen verschleppter Anschlussfinanzierung
195
Ein Schadensersatzanspruch wegen verschleppter/verzögerter Bearbeitung der Anschlussfinanzierung steht dem Kläger nicht zu. Insoweit sei auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.05.2025 verwiesen.
196
Hier verkennt der Kläger, dass es der Bank nach Ablauf eines Kreditvertrages nach den Grundsätzen der Privatautonomie grundsätzlich freisteht, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie weiterhin an den Darlehensverträgen festhalten bzw. sie mit dem Darlehensnehmer neue Verträge abschließen möchte.
197
Ein Kreditinstitut ist auch bei einem langjährigen Kreditverhältnis nicht verpflichtet, dem Darlehensschuldner eine kurz- oder mittelfristige Tilgungs- oder Zinsstundung zu gewähren, um eine möglicherweise nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu überbrücken.
198
Die Frage, ob und wie lange eine Bank als Darlehensgeber einen Kunden durch weitere Darlehen unterstützt, muss allein der Bank als unternehmerische Entscheidung überlassen bleiben. Die vertraglichen Bindungen der Bank zu ihren Kunden beschränken sich auf die bereits abgeschlossenen Verträge. Nur im Rahmen dieser bestehenden vertraglichen Bindung können ggfs. positive Vertragsverletzungen begangen werden. Auftretende Schwierigkeiten beim Kreditnehmer, die über dieses eingegangene Engagement der Bank hinausgehen, berühren die vertraglichen Verpflichtungen der Bank nicht mehr.
199
Ob diese gewillt ist, weitere Kredite zu gewähren, bedarf einer erneuten unternehmerischen Entscheidung, die im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten Vertragsfreiheit allein Sache der Bank ist. Andernfalls würde die Bank gezwungen, das unternehmerische Risiko des Kunden mitzutragen; hierzu ist sie nicht verpflichtet. Nicht einmal ein Gesellschafter ist zur Erhöhung eines vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet (§ 708 BGB), viel weniger die Bank zur Erhöhung eines gewährten Kredits (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, 10 U 168/89 unter Verweis auf OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.1994, 1 U 244/82). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 21.09.1989, III ZR 287/88, Ziffer 1. a)) entschieden, dass eine Bank zu einer weiteren Erhöhung der Kreditlinien dann nicht verpflichtet ist, wenn die Auftrags- und Gewinnentwicklung bei der Kreditnehmerin nicht unerheblich hinter den Zahlen zurückbleibt, die in dem Plan zur Sanierung des Unternehmens vorgesehen waren. Vor diesem Hintergrund verneinte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss eine Verpflichtung der Bank aus Treu und Glauben, die Kreditlinien und damit ihr eigenes Risiko noch weiter zu erhöhen.
200
Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage, ob eine Bank überhaupt ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, ihrem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Darlehensschuldner zusätzlichen Kredit zu gewähren, ausdrücklich unentschieden gelassen (dort zu Ziffer 1., a) unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22.9.1988 – III ZR 227/87 (dort zu Ziffer 2)). Die Annahme einer Verpflichtung von Kreditinstituten zu Anschlussfinanzierungen wird daher selbst in Fällen, in denen eine Bank im Rahmen eines Sanierungsverfahrens eines Unternehmens als Geldgeber auftritt, überwiegend abgelehnt, soweit es nicht Vereinbarungen der Parteien diesbezüglich gibt oder ein Fall des Kontrahierungszwangs vorliegt. Allenfalls hat die Bank dem Kreditnehmer eine Übergangsfrist zu gewähren, bis sie die Rückzahlung geltend macht (vgl. Baums, Recht der Unternehmensfinanzierung, 2017, § 60, Rdnr. 74 unter Verweis auf Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski BankR-HdB § 85 Rn. 27 ff.; Mülbert in Staudinger BGB § 490 Rn. 40; Freitag in Staudinger BGB § 488 Rn. 116; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Rn. 5.99 ff.).
201
Der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.09.1989 entschiedene Fall ist mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Der Kläger konnte seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehen und den Kontokorrentkonten nicht nachkommen, der Saldo wuchs monatlich an. Es konnte von der Bank daher nicht verlangt werden, ihr wirtschaftliches Risiko weiter zu vergrößern und zu verlängern, indem sie dem Kläger eine Anschlussfinanzierung gewährte.
202
Der Kläger hätte sich parallel um andere Finanzierungsmöglichkeiten bei anderen Banken kümmern müssen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Abschluss einer Folgefinanzierung stand dem Kläger nicht zu.
f. Schadensersatz wegen gescheiterter Bauvorhaben in G. und S.
203
Auch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Schadensersatzansprüche aus den Bauvorhaben in G. a. C. und S. kann auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 16.05.2025 verwiesen werden:
204
Soweit der Kläger zur Begründung dieser behaupteten Schadenersatzansprüche als Anlage die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Landgericht Ravensburg vorgelegte Klagebegründung vorlegt, belegt allein die Vorlage einer Klagebegründung die Existenz einer Forderung nicht und kann substanziierten Sachvortrag nicht ersetzen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des diesbezüglich im PKH-Verfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Ravensburg 05.10.2020 verwiesen werden, wobei der Senat schon aufgrund des bisherigen unsubstantiierten Vortrags des Klägers diesbezüglich keinen Anlass hat, deren Richtigkeit zu bezweifeln.
205
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche insoweit schon dem Grunde nach nicht gegeben. Wie oben ausgeführt, war die Beklagte zur Kündigung der Kontokorrentkonten (und auch der gesamten Geschäftsbeziehung) berechtigt. Eine Verpflichtung zur Anschlussfinanzierung bestand nicht. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist mithin nicht erkennbar
g. Auszahlungen Zwangsverwaltungsverfahren in Höhe von 140.000,00 insgesamt
206
Soweit der Beklagtenvertreter nach der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2025 mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.07.2025 (Bl. 166 d.A.) aufschlüsselte, dass die Beklagte durch den Zwangsverwalter Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.000,00 € erhalten habe, die auf das Konto …09 verbucht wurden, bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auch keiner Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Klägervertreter (vgl. hierzu Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 15.07.2025 und 17.07.2025 sowie Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.07.2025, in dem dieser die von der Beklagten im Schriftsatz vom 17.07.2025 beschriebenen Auszahlungen durch den Zwangsverwalter als „zugestanden“ bezeichnete, mithin unstreitig stellte, Blatt 171 d.A.).
207
Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 17.07.2025 erfolgten Auszahlungen des Zwangsverwalters wie folgt:
|
am 12.12.2017
|
22.5000,00 €,
|
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am 06.03.2024
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5.000,00 €,
|
|
am 13.03.2024
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97.500,00 €
|
sowie am 20.12.2024 15.000,00 € gesamt 140.000,00 €.
208
Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in zweiter Instanz aufgeschlüsselten Zahlungen durch den Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 140.000,00 € (inklusive der in erster Instanz bereits berücksichtigten 102.500,00 €, vgl. S. 20 des Urteils des Landgerichts, und inkl. der Auszahlung in Höhe von 5.000,00 €, die nach Angabe der Beklagten mit einem Vorschuss verrechnet wurde) verbleibt es rechnerisch bei dem Ergebnis, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nach Kündigung bzw. Widerruf der Konten denjenigen Betrag übersteigt, der in erster Instanz mit der Widerklage zugesprochen wurde und damit den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts beschränkt.
209
Der Senat hat die oben durchgeführte Berechnung der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger nach Kündigung des Kontos …09 unter Annahme der im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgten Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 140.000,00 € angepasst, und dabei den Saldo auf dem Konto …09, der nach dem Klägervortrag
am 02.11.2015 298.071,45 € betrug,
ab 12.12.2017 um 22.500,00 € reduziert auf 275.571,45 € und sodann
ab 06.03.24 um 5.000,00 € reduziert auf 270.571,45 € und sodann
ab 13.03.24 um 97.500,00 € reduziert auf 173.071,45 und zuletzt
ab 20.12.2024 um weitere 15.000,00 € reduziert auf 158.071,45 €,
wodurch sich die Zinslast, die der Kläger betreffend den Soll auf dem Konto …09 zu tragen hat, entsprechend reduzierte.
210
Es ergeben sich folgende Zinszeiträume und damit folgender Gesamtsaldo betreffend das Konto …09:
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03.11.2015 bis 12.12.2017 5% ü.B. aus
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298.071,45 €
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=
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26.005,10 €
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13.12.2017 bis 06.03.2024 5% ü.B. aus
|
275.571,45 €
|
=
|
81.968,88 €
|
07.03.2024 bis 13.03.2024 5% ü.B. aus 270.571,45 € = 446,07 €
14.03.2024 bis 20.12.2024 5% ü.B. aus 173.071,45 € = 11.290,26 €
21.12.2024 bis 09.07.2025 5% ü.B. aus 158.071,45 = 6.340,69 €
Gesamte Zinsbelastung aus Kto …09 vom 02.11.2015 bis 09.07.2025: 126.051,00 €
Zzgl. Offener Saldo aus Kto ..09 158.071,45 €
Gesamtanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach Kündigung des Kontos …09 mindestens 284.122,45 €.
211
Damit würde sich unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz von der Beklagten aufgeschlüsselten Zahlungen durch den Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 140.000,00 € folgende Gesamtberechnung ergeben:
Darlehen …46 132.800,92 €
Darlehen …62 732.820,11 €
Anspruch der Beklagten gegen Kläger gesamt mindestens 1.345.621,73 €.
212
Mithin verbleibt auch nach Abzug der gem. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.07.2025 durch den Zwangsverwalter insgesamt an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 140.000,00 € ein die vom Landgericht zugesprochene Widerklage in Höhe von 1.203.174,13 € deutlich übersteigender Anspruch der Beklagten gegen den Kläger.
h. Kein Abzug der auf dem Guthabenkonto beim Zwangsverwalter liegenden Mietzahlungen
213
Die vom Kläger behaupteten Gelder, die aus vom Zwangsverwalter eingezogenen Mieten aus den vermieteten Wohnungen stammen und nach seiner Behauptung noch auf den Guthabenkonten liegen, in Höhe von insgesamt 60.915,60 €, sind nicht abzugsfähig. Diese Gelder sind gerade noch nicht an die Beklagte ausgezahlt, sondern unterliegen noch der Verfügungsmacht des Zwangsverwalters, der darüber entscheiden wird, ob und in welcher Höhe (ggfs. unter Abzug von Kosten im Zwangsverwaltungsverfahren) diese ausgekehrt werden.
i. Keine Schriftsatzfrist für den Klägervertreter
214
Der Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Kläger bedurfte es trotz der durch die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz dargestellten und aufgeschlüsselten Auszahlungen durch den Zwangsverwalter nicht, da auch unter Berücksichtigung der nunmehr in zweiter Instanz zusätzlich (von beiden Parteien) angegebenen Auszahlungen durch den Zwangsverwalter die Berufung des Klägers zurückzuweisen wäre, da der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch in mindestens der Höhe der Widerklage zusteht.
215
Soweit der Klägervertreter seinen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist damit begründet, dass der Privatsachverständige M. seine Berechnungen unter Berücksichtigung dieser nun in zweiter Instanz von der Beklagten zugestandenen weiteren Zahlungen durch den Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 140.000,00 € anpassen müsse, war auch insoweit die Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht erforderlich. Denn der Senat geht bei seiner Berechnung aus dem vom Klägervertreter gem. Schriftsatz vom 12.05.2025 angesetzten Saldo, den der Sachverständige M. auf den Kündigungszeitpunkt, also den 02.11.2015, errechnet hat. Es ist mithin ausgeschlossen, dass sich an diesen Berechnungen des Sachverständigen M. etwas ändert, da die Zahlungen des Zwangsverwalters, die die Beklagte in zweiter Instanz aufgeschlüsselt hat, am 12.12.2017 (22.5000,00 €), 06.03.2024 (5.000,00 €), 13.03.2024 (97.500,00) sowie 20.12.2024 (15.000,00 €), mithin deutlich nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgten, und der Senat diese Zahlungen bei der Berechnung der wechselseitig zu leistenden Zahlungen nach Kündigung bzw. nach dem Widerruf der Verträge bereits mit einbezogen hat.
6. Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten M.
216
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten für den von ihm vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen M.. Dies folgt bereits daraus, dass – selbst unter Berücksichtigung der Zahlen, die der Sachverständige M. seiner Berechnung zugrunde gelegt hat – Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger bestehen, deretwegen sie die Zwangsvollstreckung betreiben durfte, und seine Vollstreckungsgegenklage daher unbegründet ist. Die Kosten des Sachverständigen M. waren daher – ebensowenig wie es (vom Kläger nicht beantragt) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wären – als Kosten seiner Rechtsverfolgung für den Kläger nicht erforderlich.
217
Da der Beklagten mithin mindestens ein die Widerklageforderung erreichender Anspruch gegen den Kläger zusteht, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und den Kläger zu Recht (mindestens) in Höhe der Widerklage zur Zahlung an die Beklagte verurteilt. Die Berufung des Klägers war mithin zurückzuweisen.
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Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
219
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
220
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.