Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.02.2025 – 12 CE 25.44
Titel:

Prüfung der Schulbegleitung: Sozialpädagogischer Entscheidungsspielraum und gerichtliche Kontrolle

Normenketten:
SGB VIII § 35a
SGB IX § 4, § 75, § 112
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer jugendhilferechtlichen Maßnahme unterliegt einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess, der eine angemessene Lösung zur Bewältigung der Belastungssituation beinhaltet und fachlich vertretbar sein muss, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwGE 151, 44 = BeckRS 2015, 41918). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ausschließlich die beantragte Maßnahme zur Deckung seines Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (BeckRS 2013, 47782). Eine vollumfängliche Schulbegleitung ist nicht erforderlich, wenn die Selbstständigkeit des Antragstellers durch eine teilweise unbegleitete Schulzeit gefördert werden kann und die Antragsgegnerin bei besonderem Bedarf eine Schulbegleitung ab der ersten Stunde zusichert. (Rn. 4 – 16) (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe, sozialpädagogische Fachlichkeit, Schulbegleitung, Eingliederungshilfe, Selbstständigkeitserprobung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 23.12.2024 – M 18 E 24.7362
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4257

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

1
Die Beschwerde, mit der der an einer Autismus-Spektrum-Störung leidende Antragsteller sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2024 wendet und sein Begehren vom 8. Dezember 2024 weiterverfolgt, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) die vorläufige Bewilligung einer Schulbegleitung in einem höheren als dem von der Antragsgegnerin bereits gewährten zeitlichen Umfang – im Wesentlichen bereits ab der ersten, statt ab der zweiten Schulstunde – zu erwirken, bleibt – jedenfalls derzeit – ohne Erfolg.
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1. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Anordnungsanspruch aus § 35a Abs. 1 u. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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a) Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten jugendhilferechtlichen Maßnahme unterliegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 –, BVerwGE 151, 44 – juris, Rn. 30; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, BVerwGE 145, 1 – juris, Rn. 32; U.v. 24.06.1999 – 5 C 24.98 –, BVerwGE 109, 155 [167]).
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Will ein Betroffener wie der Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfsmaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) erwirken, so muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme ihrer Art und ihrem Umfang nach zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.02.2013 – 12 CE 12.2136 – juris, Rn. 30; B.v. 17.08.2015 – 12 AE 15.1691 – juris, Rn. 31 jeweils m.w.N.).
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b) Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vollumfängliche Schulbegleitung – bereits ab der ersten Schulstunde und nicht erst ab der zweiten einschließlich zweier und nicht lediglich einer Pause – auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Wie bereits unter dem 19. Dezember 2024 – und damit noch vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2024 – von der Antragsgegnerin mitgeteilt, wird der Antragsteller weiterhin an fünf Tagen pro Woche ab der zweiten Schulstunde sowie in einer von zwei Pausen durch eine Schulbegleiterin unterstützt. Lediglich die erste Schulstunde und eine von zwei Pausen bleiben unbegleitet, um die Selbständigkeit des Antragstellers zu erproben und zu fördern.
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Dass einzig die vollumfängliche Schulbegleitung auch bereits in der ersten Schulstunde sowie in beiden Pausen – statt nur in einer – die allein notwendige und geeignete Maßnahme wäre, ist – jedenfalls derzeit – weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal entsprechend der ausdrücklichen Zusicherung der Antragsgegnerin eine Schulbegleitung bei besonderem Bedarf – etwa einer Schulprobe – auch bereits ab der ersten Stunde erfolgen kann (vgl. hierzu Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.12.2024, Blatt 171 der VG-Akte). Es obliegt der Mutter des Antragstellers, diesen zusätzlichen Bedarf rechtzeitig einzufordern.
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Ungeachtet dessen liegt es zunächst auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers selbst, seine Selbständigkeit im laufenden Schuljahr – wenn auch in sehr geringem Umfang – zu erproben und zu fördern. Gerade dies ist das Ziel der gemäß § 75 Abs. 1 u § 112 Abs. 1 SGB IX auf „unterstützende“ Leistungen gerichteten Eingliederungshilfe (vgl. hierzu Zinsmeister, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 75 Rn. 7; § 112 Rn. 4) und deren Intention, die persönliche Entwicklung des Betroffenen ganzheitlich zu fördern und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX).
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Insoweit hat die Antragsgegnerin alle Leistungsadressaten und am Hilfeprozess Beteiligten gehört und in umfassender Weise durch Einholung entsprechender Stellungnahmen beteiligt, freilich nicht mit dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers gewünschten Ergebnis. Hierauf besteht jedoch aufgrund der zu wahrenden sozialpädagogischen Fachlichkeit kein Anspruch (vgl. hierzu näher Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 31 – 31c). Das Jugendamt muss sich die Einschätzung der Leistungsadressaten und der am Hilfevorgang Beteiligten – anders als die Bevollmächtigten des Antragstellers offenbar meinen – nicht zu eigen machen. Es genügt eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 –, BVerwGE 151, 44 – juris, Rn. 30; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, BVerwGE 145, 1 – juris, Rn. 32; U.v. 24.06.1999 – 5 C 24.98 –, BVerwGE 109, 155 [167]).
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Eine solche ist im Spannungsverhältnis zwischen größtmöglicher Hilfestellung einerseits und eigenständiger Erprobung und Verselbständigung des Antragstellers andererseits im Falle einer Reduzierung der seit dem Kindergartenalter gewährten Vollbegleitung von lediglich einer einzigen Schulstunde einschließlich einer Pause täglich grundsätzlich (noch) gegeben. Eine vollumfängliche „Helikopterbetreuung“ ist nicht Ziel der Eingliederungshilfe; es geht um unterstützende, nicht aber um die erforderliche Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers gänzlich ersetzende Leistungen. Eingliederungshilfe ist stets darauf gerichtet, die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Der Antragsteller muss – wenn er demnächst eine weiterführende Schule besuchen will – deshalb trotz seiner Einschränkungen lernen, ein höchstmögliches Maß an Selbständigkeit zu erproben und zu entwickeln (vgl. hierzu Joussen, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 4 Rn. 13). Dies kann nur gelingen, wenn ihm – und sei es auch nur in (sehr) bescheidenem Umfang – Raum gegeben wird, sich ohne fortwährende Begleitung selbst zu erfahren und dadurch Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit zu gewinnen.
11
Nach den Ausführungen der den Antragsteller bereits seit dem Kindergartenalter begleitenden Betreuungsperson und der Konrektorin der Grundschule hat der derzeit die 4. Klasse besuchende Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Einschulung bedeutende Fortschritte erzielt (vgl. Stellungnahmen vom 5. Dezember 2024, Bl. 96 f. d. Behördenakte). Auch nach den Angaben des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes – Autismus – vom 23. Juni 2024 (vgl. Bl. 29 d. Behördenakte) ist ein durchgängiger direkter Kontakt nicht mehr erforderlich. Dies erlaubt es, die Selbständigkeit des Antragstellers zu erproben – wenn auch nur in einem äußerst geringen Umfang von lediglich einer unbegleiteten Schulstunde täglich einschließlich einer von zwei Pausen. Auf die weiteren Ergebnisse der Hospitation vom 5. Dezember 2024 kommt es insoweit entscheidungserheblich nicht an.
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Sollte sich allerdings ergeben, dass der Antragsteller – durch entsprechende Angaben des Lehrpersonals belegt – bereits in der ersten Schulstunde dauerhaft dekompensiert oder aufgrund des Fehlens der Schulbegleitung in dieser Stunde oder einer der beiden Pausen gar nicht erst zum Unterricht antritt, wird die Antragsgegnerin unverzüglich auf die insoweit entstehende neue Situation zu reagieren haben und gegebenenfalls im Wege des Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO vom Verwaltungsgericht hierzu anzuhalten sein. Maßgebend ist stets der individuelle Bedarf des hilfebedürftigen Kindes im konkreten Einzelfall (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 31 b).
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Dass es bei der Erprobung der Selbständigkeit des Antragstellers zunächst zu „Friktionen“ kommen kann, wie in den Attesten der Kinder- und Jugendärztin Dr. R. vom 21., 28. und 30. Januar 2025 (vgl. Bl. 113, 129 u. 159 f. d. VGH-Akte) beschrieben, liegt in der Natur der Sache und ist – bis zu einem gewissen Grade – unvermeidlich. Hat sich jedoch erst ein gewisser Rhythmus eingestellt, so gehen regelmäßig auch die Belastungen zurück. Dem Antragsteller jedwede Art von Belastung zu ersparen – und sei es auch nur die der selbständigen Erprobung während einer einzigen Schulstunde pro Tag einschließlich einer von zwei Pausen –, ist nicht Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe. Diese ist – selbstredend unter Wahrung des Kindeswohls – auf größtmögliche Verselbständigung angelegt (vgl. erneut § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) – und sei es auch nur während einer einzigen Schulstunde pro Tag einschließlich einer von zwei Pausen.
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In diesem Zusammenhang könnte es sich möglicherweise als zielführend(er) erweisen, die Phase der (beschränkten) Selbständigkeitserprobung des Antragstellers erst in der zweiten Schulstunde beginnen zu lassen, wenn das Tagessetting in der ersten Stunde abgesprochen, der soziale Empfangsraum für den Antragsteller bestellt und die naturgemäß jeden Tag erneut entstehende „Schwellenangst“ überwunden ist.
15
Dass die Selbständigkeit und Eigenverantwortung des Antragstellers erprobt und – sofern möglich – gestärkt wird, ist indes unerlässlich (vgl. erneut § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Insoweit bleibt gegen die Intention des Jugendamts auch vor dem Hintergrund einer sich verändernden Klassenstärke nichts zu erinnern. Eine fortwährende Rückkopplung ist sowohl durch die Einbindung der Schule und des Lehrpersonals als auch der Schulbegleitung sichergestellt. Gegebenenfalls kann (und muss) unverzüglich reagiert werden. Insoweit sind die Fehlzeiten des Antragstellers und sein schulisches Fortkommen – gerade in der 4. Klasse – im Blick zu behalten. Letzteres genießt absoluten Vorrang und darf durch ein wie auch immer geartetes Erprobungsinteresse nicht gefährdet werden. Nur die Erprobung des Antragstellers, nicht aber etwaige Kostengesichtspunkte legitimieren zudem bei fortbestehendem grundsätzlichem Hilfebedarf eine Reduzierung des Begleitungsumfangs (vgl. hierzu näher Joussen, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 4 Rn. 23 a.E.).
16
Beschwerde und Antrag bleiben deshalb – jedenfalls derzeit – ohne Erfolg.
17
c) Für eine im Beschwerdeverfahren – wohl aus Kostengründen – erstmals behauptete (Teil-)Erledigung im Umfang von zusätzlichen 145,5 Stunden aufgrund des (allerdings lediglich deklaratorisch wirkenden) Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2025 (vgl. Bl. 126 d. VGH-Akte) ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers kein Raum. Die Antragsgegnerin ist dem auch nicht nähergetreten (vgl. Schriftsatz vom 3. Februar 2025, Bl. 139 f. d. VGH-Akte).
18
Die Bevollmächtigten des Antragstellers lassen insoweit unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (vgl. Bl. 204 d. VG-Akte) verbindlich erklärt hatte, dass der Antragsteller weiter ab der zweiten Schulstunde einschließlich einer von zwei Pausen begleitet und das Kontingent entsprechend erhöht wird (vgl. weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2024, Bl. 224 d. VG-Akte). Dies entsprach im Übrigen auch der bereits weit vor Antragstellung am 8. Dezember 2024 gegebenen Zusage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10. September 2024 (vgl. Bl. 104 d. Behördenakte), im Falle eines erhöhten Bedarfs entsprechend „nachzugenehmigen“. Demzufolge lautete der gestellte Antrag des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch auf Bewilligung von wöchentlich 24 Stunden und 20 Minuten Begleitung (ab der ersten Stunde einschließlich aller Pausen). Denselben (vom Verwaltungsgericht abgelehnten) Antrag verfolgt der Antragsteller mit der Beschwerde weiter.
19
Ein wie auch immer gearteter „Erledigungstatbestand zwischen den Instanzen“ (vgl. hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 12), dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen wäre, liegt damit ungeachtet des Umstandes, dass im Eilverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO eine Beschwerdeeinlegung mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 4; Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O., § 161 Rn. 12), nicht vor. Eine entsprechende (Teil-) Erledigungserklärung in Reaktion auf die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 19. und 20. Dezember 2024 hätte (gegebenenfalls) bereits im (Eil-) Verfahren erster Instanz abgegeben werden müssen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, a.a.O., § 158 Rn. 4). Dass den Bevollmächtigten des Antragstellers diese Möglichkeit verwehrt gewesen wäre (vgl. hierzu OVG Saarland, B.v. 19.01.2016 – 2 B 223/15 –, NVwZ 2016, 528 – juris, Rn. 5), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Aufgrund der Eilbedürftigkeit ergeht die Entscheidung ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).