Titel:
einstweiliger Rechtsschutz, Vollstreckungsverfahren, Pfändung in bewegliche Sachen, Gewahrsam bei Ehegatten, Erstattungsanspruch
Normenketten:
VwGO § 123
VwZVG Art. 26
VwZVG Art. 28
ZPO § 739
ZPO § 808
ZPO § 811
BGB § 1362
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Vollstreckungsverfahren, Pfändung in bewegliche Sachen, Gewahrsam bei Ehegatten, Erstattungsanspruch
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit vorläufig gewährte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die Antragsgegnerin betreibt deren Erstattung durch den Antragsteller und hat im Zuge dessen am 5. November 2024 Geldbeträge und bewegliche Sachen gepfändet. Die Beteiligten streiten um die Erstattung dieser Geldbeträge und des Auslösebetrags, welchen der Antragsteller für gepfändete Gegenstände leistete, sowie um Wertersatz in Geld für einen gepfändeten Gegenstand.
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Der Antragsteller lebt in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau. Die Eheleute beziehen Altersrenten und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
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Auf jeweiligen Antrag des Antragstellers bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf vorläufiger Basis Arbeitslosengeld II unter anderem für die Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018, vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019. Nach Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume setzte die Antragsgegnerin die hierfür endgültig zustehenden Leistungen mit Bescheiden vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und vom 21. November 2019 fest und verlangte zugleich die Erstattung der jeweiligen Differenz zwischen vorläufig erbrachten und endgültig zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
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So verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 zur Erstattung der Differenz zwischen vorläufig erbrachten und endgültig zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 in Höhe von insgesamt 3.476,88 EUR. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 9. Oktober 2018 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018 wurde eine Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az. S. 16 AS …19), die jedoch am 2. Juli 2019 wieder zurückgenommen wurde.
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Mit Bescheid vom 28. Mai 2019 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Erstattung der Differenz zwischen vorläufig erbrachten und endgültig zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 3.321,54 EUR. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 31. Mai 2019 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde weder Widerspruch noch Klage erhoben.
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Mit Bescheid vom 21. November 2019 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Erstattung der Differenz zwischen vorläufig erbrachten und endgültig zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von insgesamt 3.320,46 EUR. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 23. November 2019 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2020 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers blieb vor dem Landessozialgericht Schweinfurt ohne Erfolg.
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Mit Schreiben vom 16. August 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Begleichung eines Gesamtbetrags von 9.890,48 EUR bis zum 24. September 2021 auf, welcher sich aus den mit Bescheiden vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und 21. November 2019 festgesetzten Rückforderungsbeträgen von insgesamt 10.118,88 EUR unter Berücksichtigung bereits erfolgter Aufrechnungen errechnete.
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Mit Mahnung vom 7. Oktober 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung des Rückforderungsbetrags von 9.890,48 EUR zuzüglich Mahngebühren von 20,00 EUR binnen einer Woche auf. Gegen diese Zahlungsaufforderung nebst Mahnung sowie gegen das Schreiben vom 16. August 2021 erhob der Antragsteller am 15. Oktober 2021 Klage beim Sozialgericht Würzburg (Az. S. 10 AS …21) und legte mit seiner Klageschrift die vorgenannte Mahnung vor. Mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2022 wies das Sozialgericht Würzburg die Klage ab. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung zum Landessozialgericht (Az. L 11 AS …22) ein. Der Antragsteller nahm die Klage S 10 AS …21 mit Schreiben vom 15. März 2022 zurück. Eine gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung, welche beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 11 AS …22 geführt wurde, nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2023 zurück. Den gegen die Mahnung vom 7. Oktober 2021 und die darin enthaltene Erhebung von Mahnkosten eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2022 zurück.
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Unter dem 20. Mai 2022 brachte ein Mitarbeiter des Amtes für Finanzen und Steuern der Antragsgegnerin auf einem Schriftstück, das den Text des Bescheides vom 5. Oktober 2018 wiedergibt, das auf der ersten Seite mit „- E. -“ gekennzeichnet ist und das eine Unterschrift trägt, den gesiegelten und unterschriebenen Text „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ an. Gleiches gilt für ein Schriftstück, das den Text des Bescheides vom 21. November 2019 wiedergibt. Auch auf ein Schriftstück, dessen Text den Bescheid vom 28. Mai 2019 wiedergibt, jedoch keine Unterschrift trägt und mit „- Abdruck -“ überschrieben ist, findet sich eine identische gesiegelte und unterschriebene Passage.
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Am 23. Mai 2022 erließ die Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 9.919,08 EUR gemäß den vollstreckbaren Leistungsbescheiden vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und vom 21. November 2019, mit welchem sie die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners bei der Sparkasse S. -H. pfändete.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 wandte sich der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2022 mit der Forderung, diesen unverzüglich aufzuheben und die Sperrung des gemeinsamen Kontos zu beenden. Dieses Ansinnen lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ab.
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Am 27. Juni 2022 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 22. … Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg „wegen rechtswidriger Sperrung des Sparkassenkontos“ und beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau zugleich im Verfahren W 3 S 22. … sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 22. … anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 im Verfahren W 3 S 22. … lehnte das Gericht den Antrag der Ehefrau des Antragstellers ab und ordnete auf den Antrag des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 22. … gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2022 an. Dies wurde damit begründet, der Vollstreckung liege keine ordnungsgemäße Vollstreckungsanordnung zugrunde. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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Daraufhin hob die Antragsgegnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2022 auf. Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg das Verfahren W 3 K 22. … mit Beschluss vom 9. August 2022 ein.
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Unter dem 18. Juli 2022 setzte die Antragsgegnerin auf eine Ausfertigung des vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses in Höhe von 9.890,48 EUR die Klausel: „Dieses Ausstandsverzeichnis ist vollstreckbar. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach Art. 19 und 23 VwZVG liegen vor“. Diesem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis liegen die Rückforderungsbescheide vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und vom 21. November 2019 zugrunde, zudem eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 EUR (7.10.2021) und Pfändungsgebühren in Höhe von 28,60 EUR (23.5.2022); letztere beiden Beträge werden jedoch im Saldo nicht berücksichtigt. Das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis wurde dem Antragsteller am 18. Juli 2022 übergeben.
16
Am 29. Juli 2022 erließ die Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 9.919,08 EUR gemäß dem vollsteckbaren Ausstandsverzeichnis vom 18. Juli 2022. Dem war eine Forderungsaufstellung vom 29. Juli 2022 in Höhe von 9.919,08 EUR beigefügt (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren, fällig 29.7.2022: 28,60 EUR). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Sparkasse S. -H. laut Empfangsbekenntnis am 29. Juli 2022 zugestellt sowie dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 2. August 2022 zugestellt.
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Am 24. August 2022 erhob der Antragsteller im Verfahren W 3 K 22. … Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. Juli 2022 aufzuheben.
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Am 29. August 2022 erließ die Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 9.971,22 EUR gemäß dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis vom 18. Juli 2022. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Antragsteller eine Forderungsaufstellung vom 29. August 2022 in Höhe von 9.971,22 EUR übermittelt (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 2 x 28,60 EUR; Mahngebühr: 20,00 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der D. Bank AG laut Postzustellungsurkunde am 2. September 2022 zugestellt sowie dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 8. September 2022 zugestellt. Unter dem 5. September 2022 teilte die Postbank der Antragsgegnerin zu dieser Pfändungsmaßnahme mit, die Pfändung ginge ins Leere. Die gepfändeten Ansprüche bestünden nicht und stünden auch nicht in Aussicht.
19
Die Sparkasse S. -H. teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. September 2022 mit, das von der Pfändung betroffene Girokonto sei aufgelöst worden, das Guthaben in Höhe von 7,26 EUR werde an die Antragsgegnerin überwiesen. Es bestünden keine Konten mehr in ihrem Hause.
20
Am 5. September 2022 stellte der Antragsteller in Bezug auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. Juli 2022 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren W 3 K 22. … Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2022 – W 3 S 22. … – ab. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 – 12 CS 22. … – lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen diesen Beschluss ab.
21
Am 14. September 2022 erhob der Antragsteller Klage in Bezug auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. August 2022 (Az. W 3 K 22. …*).
22
Am 29. September 2022 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vollstreckung eines Gesamtbetrags von 9.948,96 EUR an. Ausweislich der der Vollstreckungsankündigung beigefügten Forderungsaufstellung vom selben Tag setzte sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Rückforderungsbetrag gemäß Bescheiden vom 5. Oktober 2018, 28. Mai 2019 und 21. November 2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 2 x 28,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 1,28 EUR.
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Ebenfalls am 29. September 2022 beauftragte die Antragsgegnerin, Amt für Finanzen und Steuer, Stadtkasse, als Vollstreckungsbehörde unter Bezugnahme auf die Forderungsaufstellung vom 29. September 2022 den zuständigen Vollstreckungsbediensteten der Antragsgegnerin wegen der Rückstände sowie der noch entstehenden Kosten, die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen durchzuführen.
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Die Verfahren W 3 K 22. … und W 3 K 22. … wurden jeweils mit Beschluss vom 1. Februar 2023 eingestellt, nachdem der Antragsteller seine Klagen zurückgenommen hatte.
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Am 2. März 2023 erließ die Antragsgegnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 9.981,10 EUR gemäß dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis vom 18. Juli 2022. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Antragsteller eine Forderungsaufstellung vom 2. März 2023 in Höhe von 9.981,10 EUR übermittelt (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin, der Ehefrau des Antragstellers, laut Postzustellungsurkunde am 4. März 2023 zugestellt sowie dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 10. März 2023 zugestellt.
26
Ausweislich einer Pfändungsniederschrift der Antragsgegnerin vom 26. April 2023, 11:00 Uhr, suchte ein Vollstreckungsbeamter der Antragsgegnerin die Adresse des Antragstellers an diesem Tag auf, um die Vollstreckung wegen einer Forderung von 9.981,10 EUR durchzuführen. Die Wohnung des Schuldners sei zu verschiedenen Zeiten jeweils verschlossen vorgefunden worden. Eine Zahlungsaufforderung sei hinterlassen worden. Da eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vorliege, müsse die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom 24. April 2023 über 9.981,10 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR).
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Mit Vollstreckungsankündigung vom 26. April 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, man habe versucht, ihn am 26. April 2023 gegen 11:00 Uhr zu Hause zu erreichen, da er trotz Aufforderung den Betrag von 9.981,10 EUR nicht gezahlt habe. Zugleich wurde der Antragsteller zur Zahlung des Betrags innerhalb einer Woche aufgefordert und darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtzahlung eine richterliche Anordnung zur zwangsweisen Öffnung und Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers, die Pfändung in das bewegliche Vermögen und eine Lohn-/ Kontopfändung veranlasst würden. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom 26. April 2023 über 9.981,10 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR).
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Unter dem 26. April 2023 erteilte das Amt für Finanzen und Steuern, Stadtkasse, der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde dem zuständigen Vollstreckungsbediensteten einen Vollstreckungsauftrag in Bezug auf die Forderung von 9.981,10 EUR.
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Ausweislich der Pfändungsniederschrift des Vollstreckungsbeamten der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2023 suchte der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Antragstellers am diesem Tag um 10:40 Uhr auf, um die Vollstreckung der Forderung von 9.981,10 EUR durchzuführen. Da der Schuldner keine pfändbare Habe besitze, sei von einer Pfändung abgesehen worden. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom 15. Juni 2023 über einen Gesamtbetrag von 9.981,10 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR).
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Der Antragsteller erklärte am 16. Juni 2023 schriftlich sein Einverständnis zur Abzweigung von monatlich 25,00 EUR von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ab 1. Juli 2023 zwecks Schuldentilgung.
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Mit Rechnung vom 19. Juni 2023 stellte eine Firma für Sicherheits- und Gebäudetechnik der Antragsgegnerin einen Betrag von 92,33 EUR für Anfahrt und Wartezeit am 16. Juni 2023 in Rechnung.
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Ab 1. Juli 2023 wurden 25,00 EUR monatlich von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch abgezweigt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2023 teilte die Ehefrau des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, sie hätten keine Einverständniserklärung abgefasst und unterzeichnet. Daraufhin wurde die Abzweigung ab August 2023 wieder eingestellt.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 16. Juni 2023 vereinbarte Ratenzahlung sei durch den Widerruf der Abtretungserklärung von monatlich 25,00 EUR von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch beendet worden und regte an, die vereinbarte Ratenzahlung nunmehr durch die Einrichtung eines Dauerauftrags zum 1. August 2023 weiterzuführen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens weiterer Zahlungen erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2023 erhob die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Schweinfurt Klage gegen die Ehefrau des Antragstellers als Drittschuldnerin mit dem Ziel, diese zu verurteilen, für die Dauer des Eingangs von Renten- und SGB XII-Leistungen für den Antragsteller monatlich 709,67 EUR beginnend ab dem 1. April 2023 an die Antragsgegnerin bis zur völligen Abdeckung des Betrags von 9.956,10 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 – 3 C …23 – verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 stellte das Sozialgericht Würzburg für das dort unter dem Aktenzeichen S. 6 SV …24 fortgeführte Verfahren sofort fällige Gerichtskosten in Höhe von 798,00 EUR fest und forderte die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Rechnungsbetrags auf.
35
Unter dem 29. April 2024 erteilte die Antragsgegnerin, Amt für Finanzen und Steuern, Stadtkasse, als Vollstreckungsbehörde dem zuständigen Vollstreckungsbediensteten einen Vollstreckungsauftrag für eine Forderung von 10.077,03 EUR. Darin wurde der Vollstreckungsbedienstete beauftragt, wegen der Rückstände sowie der noch entstehenden Kosten die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen durchzuführen (Art. 24 und 26 VwZVG). Beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom selben Tag über einen Gesamtbetrag von 10.077,03 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR und 1 x 3,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR; Kostenrechnung GK20230125: 92,33 EUR). Zugleich wurde der Vollstreckungsbedienstete ermächtigt, zur Abwendung der Pfändung Zahlungen entsprechend seinem Auftrag entgegenzunehmen.
36
Mit Schreiben vom 30. April 2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung eines Betrags von 10.077,03 EUR binnen einer Woche auf und kündigte andernfalls die Vollstreckung einschließlich untere anderem der Beantragung einer richterlichen Anordnung zur zwangsweisen Öffnung und Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers sowie die Pfändung in das bewegliche Vermögen an. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom 29. April 2024 über einen Gesamtbetrag von 10.077,03 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR und 1 x 3,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR; Kostenrechnung GK20230125: 92,33 EUR).
37
Ausweislich der Pfändungsniederschrift der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2024 suchte der Vollstreckungsbeamte der Antragsgegnerin an diesem Tag die Wohnung des Antragstellers um 10:10 Uhr auf, um die Vollstreckung durchzuführen. Weiter wird ausgeführt, die Wohnung des Schuldners sei zu verschiedenen Zeiten jeweils verschlossen vorgefunden worden. Eine Zahlungsaufforderung sei hinterlassen worden. Da eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vorliege, müsse die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden.
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Am 17. Juli 2024 erließ das Amtsgericht Schweinfurt auf Antrag der Antragsgegnerin eine Durchsuchungsanordnung (Beschluss vom 17.7.2024, Az. 6 M …24). Darin ordnete das Amtsgericht Schweinfurt, Abteilung für Vollstreckungssachen, die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners A* D. …, 9. S. , durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses der Stadt Schweinfurt vom 18. Juli 2022 an. Die Anordnung umfasste im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 758a Abs. 1 ZPO). Die Anordnung galt zugleich für das Abholen der Pfandstücke. Die Anordnung wurde auf sechs Monate befristet. Laut Verfügung vom 17. Juli 2024 und Erledigungsvermerk vom 18. Juli 2024 im Verfahren 6 M …24 wurde eine Ausfertigung der Anordnung des Amtsgerichts vom 17. Juli 2024 der Antragsgegnerin hinausgegeben.
39
Ausweislich der Pfändungsniederschrift der Antragsgegnerin vom 5. November 2024 suchte der Vollstreckungsbeamte der Antragsgegnerin die Wohnung des Antragstellers an diesem Tag um 08:20 Uhr auf, um die Vollstreckung eines Gesamtbetrag von 10.875,03 EUR durchzuführen. Im Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände wurde aufgelistet:
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Laufende Nummer
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Bezeichnung des gepfändeten Gegenstands
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Wert in EUR (geschätzt)
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1
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Bargeld
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1.060,00
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2
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tPad – Fa. T.
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70,00
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3
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Saugroboter – Hoogo R 2
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80,00
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Nr. 3-6 ausgelöst bar 320,00 EUR
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4
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Drucker HP Laser
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100,00
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5
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PC-Bildschirm iijama
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70,00
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6
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Samsung Bildschirm
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70,00
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Weiter heißt es in der Pfändungsniederschrift, die im vorstehenden Verzeichnis unter laufenden Nummern 1-2 aufgeführten Gegenstände seien gepfändet worden, indem sie in Verwahrung genommen worden seien. Der Wert der gepfändeten Gegenstände sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften geschätzt worden. Die Pfändungsniederschrift ist vom Vollstreckungsbeamten unterzeichnet, in der Unterschriftenzeile des Schuldners/Vertreters ist vermerkt: „Unterschrift wurde verweigert“.
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Der Pfändungsniederschrift beigefügt war eine Forderungsaufstellung vom 23. Oktober 2024 über einen Gesamtbetrag von 10.875,03 EUR (Hauptforderungen gemäß Bescheiden vom 5.10.2018, 28.5.2019 und 21.11.2019: 9.890,48 EUR; Pfändungsgebühren: 3 x 28,60 EUR und 1 x 3,60 EUR; Postzustellungsgebühr: 3,54 EUR und 1,28 EUR; Kostenrechnung GK20230125: 92,33 EUR und Kostenrechnung 200224-00164GK: 798,00 EUR).
42
Mit Schreiben vom 8. November 2024 richtete der Antragsteller verschiedene Fragen an die Antragsgegnerin, unter anderem zur Durchsuchung am 5. November 2024 und einzelnen Forderungen.
43
Mit Schreiben vom 10. November 2024, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13. November 2024, bot der Antragsteller der Antragsgegnerin den Abschluss eines Vergleichs mit folgendem Inhalt an:
„Sie geben uns das Geld und die Sachen umgehend zurück und dokumentieren auch, dass wir keine Schulden gegenüber der Stadt haben. Wir legen keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Strafanzeigen gegen Sie und gegen Komplizen in Ihren rechtswidrigen Handlungen gegen uns ein.“
44
Mit Schreiben vom 14. November 2024 beantwortete die Antragsgegnerin die Schreiben des Antragstellers vom 8. und 10. November 2024 und lehnte den Vergleichsvorschlag des Antragstellers ab.
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Am 3. Dezember 2024 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eine auf Herausgabe bzw. Erstattung gepfändeter Geldbeträge, Erstattung des Auslösebetrags von 320,00 EUR und Wertersatz für das gepfändete Tablet bzw. Auskehr des (künftigen) Verwertungserlöses hierfür gerichtete Klage. Dieses Klageverfahren wird beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen W 3 K 24. … geführt.
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Am 17. November 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
„Die Stadt Schweinfurt wird vorläufig verpflichtet, mir die am 5. November 2024 beschlagnahmten 1.500 EUR unverzüglich – spätestens binnen 7 Tagen – zurückzuzahlen.“
48
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen. Denn die Durchsuchungsanordnung sei gefälscht. Es gebe keinen Gerichtsbeschluss über die Höhe der Schuld und überhaupt über die Existenz der Schuld. Das Amt für soziale Leistungen habe dem Antragsteller bestätigt, dass er dort keine Schulden haben und das Amt für soziale Leistungen von ihm keine Rückzahlung der Schulden fordere. Die Mitarbeiter des Amts für Finanzen und Steuern Schweinfurt seien nicht befugt, Durchsuchungen durchzuführen, da sie keine Gerichtsvollzieher seien. Er zweifele auch daran, dass die städtischen Angestellten das Geld und die Gegenstände tatsächlich an die Stadt übergeben hätten. Er befürchte einen Missbrauch seines Geldes und der Gegenstände durch die Bediensteten. Außerdem seien auch Sachen mitgenommen worden, die seiner Ehefrau gehörten. Im Hauptsacheverfahren W 3 K 24. … werde die Beklagte (die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren) durch Frau K. vertreten, die hierzu überhaupt nicht befugt sei. Der Antragsteller gehe daher davon aus, dass die Beklagte die Klage überhaupt nicht erhalten habe. Auch das Gericht verhalte sich im Hauptsacheverfahren rechtswidrig und sabotiere das Gerichtsverfahren.
49
Zur Begründung der Dringlichkeit seines Anliegens verweist der Antragsteller zunächst auf den gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau und führt ergänzend aus, dass sie keine Ersparnisse hätten. Sie erhielten lediglich kleine Renten und einen Zuschuss bis zum Existenzminimum vom Amt für soziale Leistungen. Es sei unzumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da dieses viel zu lange dauere.
50
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Antragstellers vom 12. November 2025 Bezug genommen.
51
Die Antragsgegnerin beantragt,
52
Sie meint, die Pfändung der Gegenstände und des Bargelds sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen im Verfahren W 3 K 24. … Bezug und führt ergänzend aus, neue Argumente bzw. Sachverhalte, die einer weiteren Stellungnahme bedürften, trage der Antragsteller nicht vor.
53
Die Gerichtsakten der Verfahren W 3 K 22. …, W 3 S 22. … und W 3 K 22. …, W 3 S 22. …, W 3 K 22. … und W 3 K 24. … sowie die Akte des Amtsgerichts Schweinfurt, Az. 6 M …24, und der einschlägige, im Verfahren W 3 K 24. … vorgelegte Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sind beigezogen worden.
54
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
55
Der Antragsteller begehrt eine Erstattung in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR für die am 5. November 2024 gepfändeten Geldbeträge und beweglichen Sachen, die in der Pfändungsniederschrift vom 5. November 2024 unter I. im Verzeichnis der gepfändeten Gegenstände unter den laufenden Nummern 1 bis 3 aufgelistet sind, einschließlich eines Auslösebetrags von 320,00 EUR für die im vorgenannten Verzeichnis unter den laufenden Nummern 3 bis 6 aufgelisteten Gegenstände bis zu einer Entscheidung des Gerichts in dem Klageverfahren W 3 K 24. … Hingegen begehrt er – abgesehen vom gepfändeten Bargeldbetrag – keine (vorläufige) Herausgabe der im Gewahrsam der Antragsgegnerin befindlichen gepfändeten beweglichen Sachen selbst. Hiervon ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage (st.Rspr., z.B. BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – NVwZ 2012, 375 Rn. 7; B.v. 27.3.2019 – 2 B 58/18 – LKV 2019, 410 Rn. 8; BGH, U.v. 21.12.2023 – IX ZR 238/22 – GRUR 2024, 404 Rn. 12) auszugehen. Denn der Antragsteller fordert in seinem Antrag ausdrücklich die Zahlung von insgesamt 1.500,00 EUR. Damit möchte er die am 5. November 2024 erfolgte Pfändung wirtschaftlich so weit wie möglich rückgängig machen, weil er diese für rechtswidrig hält. Dabei zielt sein Begehren auf den Erhalt eines bestimmten Geldbetrags, nicht aber (auch) auf die Herausgabe bei der Antragsgegnerin noch vorhandenen gepfändeten Tablets. Dieses Verständnis des Antragsbegehrens trägt zugleich dem Klagegegenstand des Verfahrens W 3 K 24.1954 Rechnung, auf welches der Antragsteller in seiner Antragsschrift Bezug nimmt.
56
Für den so verstandenen Antrag ist im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage des Art. 28 VwZVG und unter Beachtung des § 17 Abs. 2 GVG der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1999 – 4 B 96.1424 – BeckRS 1999, 23548 Rn. 23; B.v. 3.11.2008 – 4 C 08.2283 – BeckRS 2010, 54009 Rn. 9 ff.). Nicht nur Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen durch Gemeinden unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG), auch der Erstattungsanspruch nach Art. 28 VwZVG ist nach entsprechendem Verwaltungsverfahren im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen (BayVGH, B.v. 3.11.2008 – 4 C 08.2283 – BeckRS 2010, 54009 Rn. 11). Ist aber somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, so entscheidet das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit dem die Regelung des 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht entgegensteht. Danach bleiben Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt.
57
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er teilweise unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung von 1.500,00 EUR hat und dass ihm ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.
58
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin Wertersatz für das gepfändete Tablet fordert. Sollte es zutreffen, dass – wie der Antragsteller behauptet – das gepfändete Tablet seiner Ehefrau gehört, also in deren Alleineigentum steht, so könnte nur diese ihre Rechte an dem Gegenstand im Wege einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die es dem Antragsteller erlauben würde, Rechte seiner Ehefrau im eigenen Namen geltend zu machen, zumal er eine Zahlung an sich und nicht an seine Ehefrau verlangt. Da somit kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft vorliegt und eine gewillkürte Prozessstandschaft entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. Sennekamp in HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rn. 179), ist der Antragsteller – zumindest bei Wahrunterstellung seiner tatsächlichen Angaben zur Eigentümereigenschaft – nicht prozessführungsbefugt, soweit er Erstattungsansprüche in Bezug auf das Tablet geltend macht. Keine Rolle spielt insoweit, dass auch dem Antragsteller der Besitz und die Gebrauchsmöglichkeit an dem Tablet durch die Pfändung entzogen worden sein mag. Denn er will Geldersatz in Höhe des vollen Werts des Tablets bzw. des vollen zu erwartenden Veräußerungserlöses, womit er letztlich auf einen Ersatz des (möglichen künftigen) Eigentumsverlustes abzielt.
59
Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, auch der gepfändete Saugroboter stehe im Alleineigentum seiner Ehefrau, steht dies seiner Antragsbefugnis nicht entgegen, weil er insoweit eine Erstattung des Auslösebetrags fordert und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er selbst und nicht (allein) seine Ehefrau den Auslösebetrag geleistet hat.
60
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts über die Erstattung statthaft wäre (vgl. Thum in Harrer u.a. (Hrsg.), Verwaltungsrecht in Bayern, Lfg. 140 Stand 1.6.2023, Art. 28 VwZVG 20.28 Rn. 2).
61
Zudem geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass es auch nicht an der nach Art. 28 Abs. 2 VwZVG erforderlichen Vorbefassung der Antragsgegnerin als Anordnungsbehörde fehlt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. November 2024 und dem darin enthaltenen Vergleichsangebot hinreichend deutlich gemacht, dass er eine Herausgabe der gepfändeten Geldbeträge und Gegenstände fordert. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2024 ab. Am 4. Dezember 2024 erhob der Antragsteller daraufhin Klage im Verfahren W 3 K 24. … mit dem Ziel einer Erstattung gepfändeter Geldbeträge und geleisteter Auslösebeträge sowie des Werts des gepfändeten Tablets bzw. einer Auskehr des (künftigen) Veräußerungserlöses. Auch in diesem Klageverfahren machte die Antragsgegnerin deutlich, dass sie nicht nur die Herausgabe der gepfändeten Gegenstände ablehnt, sondern auch eine Erstattung gepfändeter Geldbeträge und geleisteter Auslösebeträge sowie eine Auskehr etwaiger künftiger Veräußerungserlöse. Unter den konkret gegebenen Umständen sieht das Gericht den vorgerichtlichen Schriftverkehr der Beteiligten zu einer Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich der Herausgabe der gepfändeten Sachen als ausreichend an, um von einer Vorbefassung der Antragsgegnerin mit dem Begehren des Antragstellers auszugehen.
62
Auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Beide Verfahrensbeteiligte sind im Gerichtsverfahren wirksam vertreten, prozess- und postulationsfähig. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 3, § 67 VwGO.
63
Vereinigungen und Behörden als solche sind nicht prozessfähig. Für sie handeln gemäß § 62 Abs. 3 VwGO ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich die gesetzliche Vertretung aus Gesetz, Satzung oder Verwaltungsvorschriften (Kintz in BeckOK VwGO, 75. Ed. Stand 1.10.2025, § 62 Rn. 14). Die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt wird daher im Prozess ordnungsgemäß von ihrem Oberbürgermeister vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO), ohne dass dieser deshalb zwingend Prozesshandlungen persönlich vornehmen müsste. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit der Vertretung eine berufsmäßige Stadträtin beauftragt wird. Die Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadträte ergibt sich aus der Bayerischen Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Schweinfurt – GeschO – vom 27. April 2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. November 2024. Nach Art. 40 Satz 1 GO kann der Gemeinderat in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden gemäß Art. 41 Satz 1 GO auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Gemäß § 6 Nr. 1 Buchst. a GeschO werden dementsprechend für die Leitung der Referate vom Stadtrat der Stadt Schweinfurt auf die Dauer von höchstens sechs Jahren berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt. Nach § 6 Nr. 3 Buchst. a GeschO besorgen sie im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereichs die laufenden Angelegenheiten. Hierzu zählt auch das Einlassen auf Passivprozesse. Einer besonderen Qualifikation bedarf es hierfür nicht. Einer solchen bedürfte nicht einmal ein Bevollmächtigter im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt unter anderem Beschäftigte des Beteiligten. Eine besondere, gar eine juristische Qualifikation ist hierfür nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 7). Zudem besteht vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang. Vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 67 Abs. 1 VwGO selbst führen. Die berufsmäßige Stadträtin Keck, die die Antragserwiderung gezeichnet hat, kann daher ungeachtet ihrer Qualifikationen für die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht auftreten. Sie ist mit der Leitung des Referats II der Antragsgegnerin betraut, zu dem auch das Amt für Finanzen und Steuern gehört.
64
Ungeachtet der teilweisen Unzulässigkeit des Antrags kann der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben, weil er jedenfalls vollumfänglich unbegründet ist.
65
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
66
Im streitgegenständlichen Fall hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Beides rechtfertigt jeweils selbstständig tragend eine Ablehnung des Antrags.
67
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
68
Soweit andere bewegliche Sachen als Bargeld gepfändet und diese Sachen nicht ausgelöst wurden, ist keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ersichtlich. Der Antragsteller verlangt ausdrücklich auch insoweit (also für das gepfändete Tablet) Geldersatz und keine Herausgabe der Sache. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, solange diese Sache nicht veräußert wurde. Herausgabe- und Erstattungsansprüche im Rahmen von Zwangsvollstreckungen dienen nämlich der Wiederherstellung des Zustands vor Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, wenn diese rechtswidrig war bzw. einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Herausgabeansprüche, die den früheren Zustand tatsächlich wiederherstellen, haben daher grundsätzlich Vorrang vor Erstattungs- und Ersatzansprüchen, die lediglich eine Kompensation für die Beseitigung des früheren Zustands bieten, wenn dieser nicht mehr hergestellt werden kann. Solange eine gepfändete Sache nicht veräußert wurde, kommt daher selbst bei einer zu Unrecht erfolgten Pfändung von vornherein kein Anspruch auf Wertersatz oder Auskehr des Veräußerungserlöses in Betracht, sondern lediglich ein Anspruch auf Herausgabe der Sache, welcher nicht Streitgegenstand ist. Denn der Antragsteller beantragt ausdrücklich auch insoweit eine Geldleistung. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2024 im Verfahren W 3 K 24. … erklärt, seine Ehefrau weigere sich, das Tablet zurückzunehmen, er wolle daher, dass das Tablet veräußert werde und der Veräußerungserlös ausgekehrt werde.
69
Aber auch soweit Bargeld gepfändet und gepfändete Sachen ausgelöst wurden, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 28 VwZVG.
70
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten, wenn zu Unrecht vollstreckt worden ist, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war. Nach Art. 28 Abs. 2 VwZVG entscheidet über den Erstattungsanspruch die Anordnungsbehörde.
71
Ein Anspruch auf Erstattung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG setzt also unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift stets voraus, dass zu Unrecht vollstreckt wurde. Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des gepfändeten Gelds als auch hinsichtlich der anderen gepfändeten Sachen, sodass unabhängig davon, ob Sachen veräußert oder ausgelöst wurden, auch schon allein mangels zu Unrecht erfolgter Vollstreckung kein Anspruch auf Herausgabe des gepfändeten Bargelds, auf Erstattung des Auslösebetrags und auf Erstattung des Werts der anderen gepfändeten Sachen besteht.
72
Auf die streitgegenständliche Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 18. Juli 2022 finden die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Anwendung.
73
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Leistung von Geld verpflichten, erfolgt nach dem zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind (Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner – wie hier – ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 808 ZPO zulässig.
74
Voraussetzung für eine derartige Pfändung ist das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19, 23 VwZVG.
75
Nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.
76
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren hingegen grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
77
Nach Art. 22 VwZVG sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
78
Gemessen hieran waren nach Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Pfändung am 5. November 2024 alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Gründe erkennbar, die eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen geboten hätten.
79
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG waren gegeben, da die der streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme zugrundeliegenden Rückforderungsbescheide vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und vom 21. November 2019 zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar waren. Die Bescheide vom 5. Oktober 2018 und vom 21. November 2019 sind nach dem Abschluss der entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig geworden, der Bescheid vom 28. Mai 2019 ist vom Antragsteller nicht angegriffen und damit bestandskräftig geworden. Zudem hatte der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden festgesetzten Rückforderungsbeträge in Höhe von 9.890,48 EUR noch nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG) und die Verpflichtung ist nicht offensichtlich erloschen (Art. 22 Nr. 3 VwZVG). Insbesondere ist das vom Antragsteller im Verfahren W 3 K 24.1954 vorgelegte Schreiben des Amts für soziale Leistungen der Antragsgegnerin vom 7. November 2024 nicht geeignet, auch nur ansatzweise Zweifel am (Fort-) Bestand der Forderungen zu wecken. Darin weist das Amts für soziale Leistungen darauf hin, dass das Amt für soziale Leistungen keine Forderungen gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau habe, sondern es sich bei den 11.000,00 EUR um eine Forderung seitens des Jobcenters der Antragsgegnerin handele. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird damit die Existenz von Forderungen nicht infrage gestellt, sondern bestätigt.
80
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Zustellung des Leistungsbescheids, Fälligkeit der Forderung und Mahnung) liegen vor. Alle drei Bescheide sind dem Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG mit Postzustellungsurkunden vom 9. Oktober 2018, vom 31. Mai 2019 und vom 23. November 2019 zugestellt worden. Die Forderungen waren gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig und der Antragsteller ist nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos von der für die Anordnungsbehörde – das Jobcenter der Antragsgegnerin – zuständigen Kasse oder Zahlstelle – dem Amt für Finanzen und Steuern – mittels Brief dazu aufgefordert worden, innerhalb einer Woche zu leisten (Mahnung).
81
Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfen, weil dies allenfalls im gegen diesen Bescheid zu richtenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. Etwas anderes gilt nach Art. 21 Satz 2 VwZVG nur, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
82
Etwas anderes gilt auch nicht etwa dann, wenn man zugunsten des Antragstellers von der Erhebung der Einrede der Verjährung ausgehen würde. Hierbei handelt es sich zwar um einen erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstandenen Grund. Jedoch waren die Erstattungsansprüche aus den Bescheiden vom 5. Oktober 2018, 28. Mai 2019 und 21. November 2019 im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung noch nicht verjährt, sodass dem Antragsteller kein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zustand und im Übrigen auch jetzt nicht zusteht. Selbst der Bescheid vom 5. Oktober 2018, der als erster der drei Bescheide unanfechtbar wurde, wurde erst im Jahr 2019 mit rechtskräftigem Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar. Da der Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 der Vorschrift (der Erstattungsbescheid) unanfechtbar geworden ist, trat die Verjährung selbst für die Verpflichtung aus diesem Bescheid frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ein. Bereits zuvor – im Jahr 2022 – wurden ein Ausstandsverzeichnis (vom 18.7.2022) und zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vom 22.7.2022 und vom 29.8.2022) erlassen. Diese behördlichen Vollstreckungshandlung lassen die Verjährung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen, sodass bis heute noch keine Verjährung eingetreten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob nicht sogar mit Blick auf das Ausstandsverzeichnis vom 18. Juli 2022 und die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 22. Juli 2022 und vom 29. August 2022 im Verhältnis zu den Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X zusätzliche (vgl. BSG, U.v. 4.3.2021 – B 11 AL 5/20 R – NZS 2021, 887 Rn. 29), die Erstattungspflicht feststellende bzw. durchsetzende Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen mit der Folge, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X gilt.
83
Auch die nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1, Abs. 5 VwZVG erforderliche Vollstreckungsanordnung liegt in der vorgeschriebenen Form vor.
84
Nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG sind unter anderem Gemeinden dazu berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.
85
Im Fall des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG ordnet die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Vollstreckung dadurch an, dass sie in den Fällen des Art. 26 und 27 VwZVG auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Nach Abs. 2 der Vorschrift übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle mit der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in den Art. 19 und 23 VwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
86
Im vorliegenden Fall hat die zuständige Kasse oder Zahlstelle, also das Amt für Finanzen und Steuern, die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG genannte Klausel auf einer Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses angebracht. Dies ist nicht zu beanstanden. Dieses vollstreckbare Ausstandsverzeichnis weist als Saldo einen vollstreckbaren Betrag in Höhe von 9.890,48 EUR aus. Hierbei handelt es sich um die Addition der mit Bescheiden vom 5. Oktober 2018, 28. Mai 2019 und 21. November 2019 zurückgeforderten Beträge abzüglich bereits durch Aufrechnung beglichener Beträge. Weitere Beträge (z.B. Pfändungs- oder Mahngebühren) sind in diesem Gesamtbetrag nicht enthalten.
87
Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Pfändung von Geld und sonstigen Gegenständen ausweislich der Forderungsaufstellung zur Pfändungsniederschrift vom 5. November 2024 nicht lediglich der Vollstreckung des Betrags von 9.890,48 EUR diente, sondern der Vollstreckung eines Betrags von 10.875,03 EUR. Denn bei dem über die Rückforderung von 9.890,48 EUR hinausgehenden Betrag handelt es sich gemäß der Forderungsaufstellung um Pfändungs- und Mahngebühren, Postzustellungskosten und sonstige Vollstreckungskosten. Dies sind Kosten der Zwangsvollstreckung, für welche kein eigener Leistungstitel erforderlich ist. Sie werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsacheanspruch beigetrieben. Dies ergibt sich aus Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Giehl/Adolph/Fabisch, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern online, 57. Update Stand August 2025, Art. 23 VwZVG Rn. 25, 45 m.w.N.).
88
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Pfändung durch eigene Bedienstete bewirkte. Denn gemäß Art. 26 Abs. 3 VwZVG können die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher oder innerhalb ihres Gebiets durch eigene Vollstreckungsbedienstete bewirken lassen und gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen.
89
Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr in Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt für die zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung des Schuldners mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, zu ergänzen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.1979 – 1 BvR 994/76 – NJW 1979, 1539; s.a. § 758a ZPO). Dieser Richtervorbehalt wurde bei der Durchsuchung am 5. November 2024 gewahrt, weil das Amtsgericht Schweinfurt am 17. Juli 2024 eine auf sechs Monate befristete entsprechende Anordnung erließ, die auch die Inbesitznahme von Gegenständen zwecks Pfändung umfasste. Diese Sechsmonatsfrist war am 5. November 2024 noch nicht abgelaufen.
90
Die Existenz dieser richterlichen Anordnung ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die eine Ausfertigung der Anordnung enthält, und darüber hinaus und unabhängig hiervon auch aus der Akte 6 M …24 des Amtsgerichts Schweinfurt, Abteilung für Vollstreckungssachen, die einen inhaltsgleiche Anordnung enthält. Auch dass das Amtsgericht dem Antragsteller im Januar 2025 die Auskunft erteilte, eine Anordnung des Richters V. vom 17. Juli 2024 gebe es nicht, steht dem nicht entgegen. Diese Auskunft stammt nicht von der Abteilung für Vollstreckungssachen, sondern von der Abteilung für Zivilsachen. Dass der Beschluss durch die Antragsgegnerin zugestellt wurde, ist nicht ansatzweise geeignet, Zweifel an dem Erlass des Beschlusses durch das Amtsgericht Schweinfurt zu wecken. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 5. November 2024 durch Aushändigung zunächst an seine Ehefrau und nachfolgende Kenntnisnahme durch den Antragsteller selbst zugegangen. Dass die Aushändigung durch die Antragsgegnerin erfolgte, ist unschädlich. Denn gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht eine andere Behörde um die Zustellung ersuchen. In der Akte des Amtsgerichts 6 M …24 findet sich insoweit ein Vermerk, wonach eine Ausfertigung der Anordnung der Antragsgegnerin hinausgegeben wurde.
91
Jedenfalls sind etwaige Zustellungsmängel mit dem tatsächlichen Zugang geheilt (§ 189 ZPO). Mithin ist der Beschluss wirksam. Soweit der Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses hat, hat er diese im Wege von Rechtsbehelfsverfahren gegen den Beschluss geltend zu machen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Durchsuchungsbeschlüsse anderer Gerichte (inzident) auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Ob etwas anderes dann gelten mag, wenn sich ein Beschluss als evident willkürlich darstellt und sich der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit hätte aufdrängen müssen, kann dahinstehen, da dies auf den Beschluss vom 17. Juli 2024 nicht zutrifft. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändung ist daher allein, dass eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung vorlag, die auch die Befugnis umfasste, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen und Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen und Pfandstücke abzuholen.
92
Die Pfändung entsprach darüber hinaus auch den Vorgaben des Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 808 ZPO. Nach dessen Absatz 1 wird die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der zuständige Bedienstete der Vollstreckungsbehörde sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 808 Abs. 3 ZPO hat der zuständige Bedienstete der Vollstreckungsbehörde den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
93
Diese Vorgaben wurden bei der Pfändung am 5. November 2024 eingehalten. Insbesondere ist es gemessen an diesen Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden, dass der zuständige Bedienstete der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde nicht nur das Bargeld, sondern auch andere Sachen (Saugroboter, Tablet, Drucker, zwei Bildschirme) in Besitz nahm. Eine Belassung im Gewahrsam des Antragstellers hätte die Befriedigung der Antragsgegnerin gefährdet. Dies ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit. Als beispielsweise die Pfändung von Ansprüchen des Antragstellers gegen eine Bank, bei der er über ein gemeinschaftliches Konto mit seiner Ehefrau verfügte, bewirkt wurde, wurde das betroffene Bankkonto aufgelöst (vgl. Schreiben der Sparkasse S. -H. vom 5.9.2022), sodass der Antragsteller nach behördlichem Kenntnisstand über kein eigenes Konto mehr verfügt und daher davon auszugehen ist, dass er seinen Zahlungsverkehr seither über ein Konto seiner Ehefrau laufen lässt (vgl. E-Mail der Antragsgegnerin an die Regierung von Unterfranken vom 23.3.2023; Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 13.4.2023 an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales). Es war daher ernsthaft zu befürchten, dass ein Belassen von Gegenständen in seinem Gewahrsam zu Versuchen des Antragstellers führen würde, diese Gegenstände dem Zugriff der Antragsgegnerin zu entziehen oder sie gar in ihrem Wert zu mindern, um eine Fortführung der Vollstreckung in diese Gegenstände unattraktiv werden zu lassen (vgl. § 811 Abs. 4 ZPO).
94
Das gepfändete Geld und die sonstigen gepfändeten Gegenstände befanden sich auch allesamt im Gewahrsam des Antragstellers. Insoweit ist irrelevant, dass der Antragsteller im Verfahren W 3 K 24. … unter Vorlage einer an seine Ehefrau gerichteten Rechnung über 112,00 EUR vom 16. Oktober 2024 für den Saugroboter und Bestellinformationen für das Tablet, aus denen als Lieferanschrift der Name der Ehefrau und die Ehewohnung hervorgeht, vorträgt, seine Ehefrau sei Eigentümerin des Saugroboters und des Tablets. Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Antragsteller im Verfahren W 3 K 24. … vorgelegten Belege zum Nachweis des Alleineigentums der Ehefrau des Antragstellers am Saugroboter und am Tablet geeignet sind. Denn selbst wenn diese Alleineigentümerin sein sollte, wäre die Pfändung rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Antragstellers, das Geld stamme allein aus Ersparnissen seiner Ehefrau. Dies ergibt sich aus Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG, § 739 ZPO, § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB.
95
Nach § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig vor wie der des § 1362 Abs. 2 BGB. Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Hierunter fallen zum Beispiel Kleidungsstücke und Arbeitsgeräte. Haushalts- und Küchengeräte – hier etwa der Saugroboter – dienen hingegen dem gemeinsamen Nutzen der Partner und unterliegen daher nicht der Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB (Kindl in Saenger, ZPO, 10 Aufl. 2023, § 739 Rn. 6).
96
Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass gepfändete Sachen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau des Antragstellers bestimmt sind. Alle Sachen befanden sich in der Ehewohnung, sodass beide Ehegatten unmittelbaren Zugriff auf sie hatten. Dass Haushaltsgeräte wie der Saugroboter beiden Ehegatten nutzen, liegt auf der Hand. Entsprechendes gilt in der Regel für Geräte wie einen nur einmal im Haushalt vorhandenen Drucker und ein nur einmal im Haushalt vorhandenes Tablet. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gepfändeten Gegenstände einschließlich des Bargelds nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt gewesen wären. Vielmehr hat der Antragsteller im Verfahren W 3 K 24. … ausgeführt, dass er Bildschirme und Drucker für seine schriftstellerische Tätigkeit benötige und seine Ehefrau und er die Geräte nutzten, um Dinge über das Internet zu erledigen, Briefe auszudrucken, Kopien von Dokumenten anzufertigen und Anfragen und Beschwerden zu schreiben.
97
Soweit Gegenstände entgegen den vorstehenden Ausführungen allein dem persönlichen Gebrauch des Antragstellers bestimmt gewesen sein sollten (etwa für seine schriftstellerische Tätigkeit), würde überdies zwar die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht greifen, jedoch wäre dann erst recht davon auszugehen, dass diese Gegenstände dem Antragsteller gehören (vgl. § 1362 Abs. 2 BGB) und sich somit in seinem Gewahrsam befanden.
98
War somit nach § 1362 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB im Zeitpunkt der Pfändung zu vermuten, dass der Antragsteller Eigentümer der gepfändeten Sachen war, gilt gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 739 ZPO für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner, also hier der Antragsteller, als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (Gehle in Anders/Gehle, 84. Aufl. 2025, § 739 ZPO Rn. 10; Heßler in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 739 ZPO Rn. 10; Kindl in Saenger, ZPO, 10 Aufl. 2023, § 739 Rn. 7). Auch ein Widerspruch des allein oder mitbesitzenden Ehegatten des Schuldners macht in einem solchen Fall die Vollstreckung nicht unzulässig (Kindl in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 739 Rn. 7). Mit Blick auf die Formalisierung der Zwangsvollstreckung und den durch § 739 ZPO, § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckten Gläubigerschutz haben der Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsbedienstete die Eigentumsverhältnisse nicht zu prüfen. Derartige Einwendungen sind vielmehr im Wege einer Klage nach § 771 ZPO geltend zu machen (Heßler in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 739 ZPO Rn. 10). Der Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbedienstete prüft daher nur das Vorliegen der Voraussetzungen der Vermutung im Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungshandlung, also Allein- oder Mitbesitz eines der Ehegatten an der zu pfändenden Sache, ob die Ehegatten getrennt leben und ob die Sache zum persönlichen Gebrauch einer der Ehegatten bestimmt ist (Gehle in Anders/Gehle, 84. Aufl. 2025, § 739 ZPO Rn. 10; Kindl in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 739 Rn. 7). Soweit vertreten wird, dass die Zwangsvollstreckung zu unterbleiben habe, wenn das Eigentum des anderen Ehegatten offenkundig ist (so z.B. Heßler in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 739 ZPO Rn. 11; Wolber in BeckOGK, Stand 1.7.2025, § 739 ZPO Rn. 30), ist dies hier nicht der Fall.
99
Dem Antragsteller zu erlauben, einen Teil der Gegenstände gegen sofortige Zahlung eines Betrags von insgesamt 320,00 EUR in bar auszulösen, war als – mit Blick auf die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen zur Pfändungsabwehr noch vom Vollstreckungsauftrag vom 29. April 2024 gedeckte – (Teil-) Zahlungsvereinbarung zur Abwendung der weiteren Durchführung der Vollstreckung in die betreffenden gepfändeten Sachen gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 802b ZPO und anschließende vereinbarungsgemäße Freigabe durch die Antragsgegnerin und Entstrickung durch ihren Vollstreckungsbediensteten oder als andere Verwertungsart gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 825 Satz 1 ZPO zulässig (vgl. Czekalla in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 825 Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 825 Rn. 9). Im Falle der Anwendung des § 825 ZPO war eine gesonderte Unterrichtung und Zustimmung der Antragsgegnerin (vgl. § 825 Satz 2 und 3 ZPO) nicht erforderlich, nachdem die Antragsgegnerin die Pfändung und Verwertung mit eigenen Vollstreckungsbediensteten selbst bewirkte.
100
Schließlich stehen der Rechtmäßigkeit der Pfändung auch keine Pfändungsschutzvorschriften entgegen.
101
Die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG entsprechend anwendbaren Pfändungsverbote des § 811 ZPO beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (BGH, B.v. 19.3.2004 – IXa ZB 321/03 – NJW-RR 2004, 789/790). Sie sind Ausfluss der in Art. 1 und 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO geben die Regelungen des Sozialhilferechts im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen über die Sozialhilfe, die jeweils dem Schutz und der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, B.v. 19.3.2004 – IXa ZB 321/03 – NJW-RR 2004, 789/790). Die Auslegung des Umfangs der Pfändungsverbote muss zudem der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Deshalb kommt der Entstehungsgeschichte des § 811 Abs. 1 ZPO gegen Ende des 19. Jahrhunderts und älterer Rechtsprechung zu den Pfändungsverboten nur eine begrenzte Bedeutung zu und die Auslegung muss den Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigen (BGH, B.v. 19.3.2004 – IXa ZB 321/03 – NJW-RR 2004, 789/790).
102
Hiervon ausgehend ist keine der gepfändeten Sachen durch § 811 Abs. 1 ZPO geschützt. Insbesondere liegt kein Fall des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 4 ZPO vor.
103
Nicht der Pfändung unterliegen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt. Zweck dieser Vorschrift ist die Sicherung des häuslichen Lebens und des Mindestbedarfs. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausstands ist eine Abwägung vorzunehmen (VG Münster, U.v. 26.6.2013 – 3 K 1752/12 – DGVZ 2013, 183/184).
104
Im Fall des Antragstellers überwiegt bei der erforderlichen Abwägung mit dem Schutzinteresse des Schuldners aus sozialen Gründen das gerade bei der Durchsetzung staatlicher Forderungen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegende Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung. Weder der Schuldner noch seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau sind auf das Tablet, den Drucker, den Saugroboter oder die Monitore zur Lebens- oder Haushaltsführung angewiesen.
105
Das Tablet dient zwar dazu, mit Personen und Stellen außerhalb des Haushalts des Antragstellers und seiner Ehefrau zu kommunizieren und sich über das Zeitgeschehen zu informieren. Damit kommt ihm eine zentrale Bedeutung für die Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu, weil es die Beziehung des Schuldners und seiner Ehefrau zu ihrer Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben ermöglicht, was im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. Uhl in BeckOK ZPO, 58. Ed. Stand 1.9.2025, § 811 Rn. 13). Jedoch verfügt der Haushalt des Antragstellers nach seinen Angaben wie auch den Angaben der Antragsgegnerin neben dem Tablet auch noch über einen Laptop, welcher diese Funktion des Tablets übernehmen und den Entzug des Tablets zur Überzeugung des Gerichts ausreichend kompensieren kann. Dass der Laptop nicht internetfähig wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und erscheint heutzutage mit Blick auf die marktüblichen technischen Merkmale von Laptops für Privatverbraucher nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegend.
106
Auch der Drucker wird nicht zur Lebensführung des Antragstellers und seiner Ehefrau benötigt. Es ist dem Antragsteller und seiner Ehefrau – auch in ihrem Alter – zumutbar, zur Anfertigung von Ausdrucken und Kopien, soweit diese zwingend erforderlich sind und nicht etwa durch heute weiter verbreitete Screenshots und Fotografien ersetzt werden können, Copyshops oder vergleichbare Einrichtungen zu nutzen.
107
Die gepfändeten Bildschirme mögen die Nutzung zum Beispiel des Laptops angenehmer machen, für die Nutzung der anderen technischen Geräte, die mit ihnen verbunden werden können, erforderlich sind sie indes nicht. Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, die Information über technische Geräte und auch die Kommunikation mit Behörden und sonstigen Stellen ist auch ohne die Bildschirme möglich; diese gehören daher im Fall des Antragstellers nicht zu der nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO dem Schuldner und seinem Haushalt zu belassenden Mindestausstattung.
108
Dass der gepfändete Saugroboter im individuellen Fall des Antragstellers und seiner Ehefrau für eine bescheidene Haushaltsführung benötigt würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat schon nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass er und seine Ehefrau ohne den Saugroboter nicht mehr in der Lage wären, ihre Wohnung in zumutbarer Weise sauber zu halten, und dass, weshalb und für welche konkreten Reinigungsvorgänge sie den Saugroboter brauchen und dass sie diese Reinigungsvorgänge nicht in zumutbarer und angemessener Weise mit anderen der Reinigung dienenden Mitteln wie Stubenbesen mit Kehrblech und Kehrbesen, Wischlappen, Schrubber und Wassereimer verrichten können. Dass derartige Gegenstände entgegen den auch in der heutigen technisierten Zeit üblichen Gepflogenheiten im Haushalt des Antragstellers nicht vorhanden wären, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
109
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO unterliegen des Weiteren nicht der Pfändung Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt. Geschützt werden Sachen, ohne die die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist, ohne dass es auf die Art der Erwerbstätigkeit und den Wert der betroffenen Sache ankommt; auch hochwertige Sachen können diesem Pfändungsverbot unterfallen. Denn die Ausübung der Erwerbstätigkeit stellt eine wichtige Voraussetzung dafür dar, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in Zukunft bedienen kann. Der Schutz der für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Sachen dient damit mittelbar auch den Interessen der Gläubiger. Zudem wird verhindert, dass der Schuldner durch den Verlust seiner Erwerbstätigkeit auf öffentliche Hilfen zurückgreifen muss (BT-Drs. 19/27636, S. 29). Sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach ihrem Sinn und Zweck setzt der Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO daher voraus, dass mit der Tätigkeit, für die die betroffene Sache benötigt wird, ein Erwerb, also ein Einkommen, erzielt wird (vgl. VGH BW, B.v. 2.5.1995 – 2 S 907/95 – NJW 1995, 2804 zu § 811 Nr. 5 ZPO a.F.). Hieran fehlt es im streitgegenständlichen Fall. Soweit der Antragsteller behauptet, er benötige gepfändete Gegenstände zur Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit, erzielt er hieraus zumindest nach seinen Angaben kein Einkommen. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, dass diese Angabe nicht der Wahrheit entspricht. Dass sich diese Sachlage auf absehbare Zeit ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr setzt sich das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau aus deren Altersrenten und dem Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zusammen. Daher handelt es sich bei der schriftstellerischen Tätigkeit des Antragstellers um keine durch § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO geschützte Erwerbstätigkeit. Es kann daher dahinstehen, inwieweit dem Antragsteller ohne die gepfändeten Sachen die Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr möglich ist.
110
Schließlich unterliegen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO auch solche Sachen nicht der Pfändung, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Hierunter fallen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden (BGH, B.v. 10.8.2022 – VII ZB 5/22 – BeckRS 2022, 26848 Rn. 24). Dies trifft auf das Tablet, den Drucker, den Saugroboter und die Bildschirme nicht zu. Der Antragsteller behauptet zwar, dass seine Ehefrau unter Krankheiten leide. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine der genannten Sachen dazu dienen würde, die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Antragstellers zu behandeln oder die aus ihr resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und der Ehefrau des Antragstellers so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Insbesondere ist auch nicht glaubhaft gemacht oder anderweitig erkennbar, dass die Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen ohne den Saugroboter nicht in der Lage wäre, die gemeinsame Wohnung in ordnungsgemäß sauberem Zustand zu halten, zumal auch der Antragsteller selbst für die Reinigung der Wohnung sorgen kann.
111
Soweit Bargeld gepfändet wurde, richtet sich dessen Pfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 3, nicht nach Nr. 1 der Vorschrift. Der nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO pfändungsfreie Bargeldbetrag soll in erster Linie dazu dienen, dem Schuldner für die Zeit zwischen Pfändung und nächster Zahlung von Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Geldleistungen die erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens zu ermöglichen (BT-Drs. 19/27636, S. 30; Czekalla in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 811 Rn. 42).
112
Die Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch dann Anwendung, wenn – wie hier – im Raum steht, dass das Bargeld zumindest teilweise aus Sozialhilfeleistungen stammen könnte. Denn die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO differenziert nicht nach Herkunft oder (beabsichtigem) Verwendungszweck des Bargelds und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann lediglich der Anspruch auf Sozialhilfe gepfändet werden. Die Anwendung des § 54 SGB I ist durch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gemäß § 37 Satz 1 SGB I ausgeschlossen.
113
Der Pfändungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt, nur den Anspruch gegen den Leistungsträger auf die jeweilige Leistung. Die ausgezahlte Sozialhilfe wird von § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hingegen nicht erfasst. Ist der Anspruch auf Sozialhilfe durch Auszahlung befriedigt, unterfällt dieser Betrag daher der Pfändung (Krauß in Knickrehm/Roßbach/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 17 SGB XII Rn. 5; Siefert in BeckOGK, Stand 1.8.2022, § 54 SGB I Rn. 40). Insoweit gelten zum Schutz des Schuldners lediglich die allgemeinen Regeln über den Pfändungsschutz (Dankelmann in BeckOGK, Stand 1.3.2014, § 17 SGB XII Rn. 25; Krauß in Knickrehm/Roßbach/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 17 SGB XII Rn. 5).
114
Nach diesen allgemeinen Regeln über den Pfändungsschutz, hier der für die Pfändung von Bargeld geltenden Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, ist die Pfändung rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden.
115
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO unterliegt nicht der Pfändung Bargeld für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel und für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel des täglichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen.
116
Der tägliche Freibetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 160; 2024 I Nr. 165a, auszugsweise wiedergegeben als nichtamtlicher Anhang zur ZPO) betrug im Zeitpunkt der Pfändung am 5. November 2024 68,66 EUR. Für den Zeitraum ab der Pfändung am 5. November 2024 bis zum Ende Monats der Pfändung, also bis zum 30. November 2024, ist für jeden Kalendertag (also für 26 Tage) für den Antragsteller ein Fünftel dieses Betrags und für die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau des Antragstellers ein Zehntel dieses Betrags grundsätzlich nicht pfändbar. Dass die Antragsgegnerin von einem danach unpfändbaren Bargeldbetrag von insgesamt 535,60 EUR ausgeht, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
117
Diese pauschalierte Pfändungsfreigrenze gilt allerdings nur im Grundsatz. Denn nach Art. 26 Abs. 3, 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.E. kann der Vollstreckungsbedienstete der Gemeinde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen. Diese Regelung soll die Festsetzung eines abweichenden Betrags ermöglichen, wenn die pauschalierte Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die entweder für den Schuldner oder den Gläubiger als nicht tragbar erscheinen (BT-Drs. 19/27636, S. 30).
118
Von dieser Abweichungsbefugnis hat der handelnde Vollstreckungsbedienstete der Antragsgegnerin im Fall des Antragstellers Gebrauch gemacht und einen unpfändbaren Betrag von 450,00 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung und ihre Gründe wurden zwar in der dem Gericht vorliegenden Akte der Antragsgegnerin nicht schriftlich dokumentiert, jedoch wurde die Begründung einschließlich der Darstellung der am 5. November 2024 vorgenommenen Ermessenserwägungen jedenfalls mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024 im Verfahren W 3 K 24. … mitgeteilt und damit hinreichend nachgeholt.
119
Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 insoweit aus, dem Antragsteller sei nach Abwägung seiner Interessen am Belassen eines möglichst hohen Betrags und dem öffentlichen Interesse an der Pfändung eines möglichst hohen Betrags zugunsten der öffentlichen Hand lediglich ein Betrag in Höhe von 450,00 EUR belassen worden. Hierbei sei das öffentliche Interesse an der möglichst effektiven und umfassenden Beitreibung von rückständigen Forderungen der öffentlichen Hand höher bewertet worden als das private Interesse des Antragstellers am Belassen eines möglichst hohen Anteils an seinem Bargeld zur privaten Verfügung. Dabei sei berücksichtigt worden, dass dem Antragsteller ein ausreichender Betrag für die Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleibe. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Durchsuchung ausreichende Nahrungsmittelvorräte vorgefunden worden seien, sei der belassene Betrag in Höhe von 450,00 EUR als ausreichend angesehen worden. Die ursprünglichen Erwägungen offensichtlich ergänzend wurde des Weiteren ausgeführt, dass der Antragsteller nach der Pfändung einen Teilbetrag aus den ihm belassenen 450,00 EUR, nämlich 320,00 EUR, für die Auslöse von gepfändeten, nicht für das Existenzminimum erforderlichen Gegenstände aufgewendet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller entweder noch anderweitige Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten oder ihm die nach der Auslöse verbliebenen 130,00 EUR ausreichten.
120
Ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung halten diese Erwägungen rechtlicher Nachprüfung stand.
121
Nach § 114 Satz 1 VwGO sind die Gerichte nur zur Ermessenskontrolle, nicht aber zur eigenen Ermessensausübung ermächtigt. Dies bedeutet, dass sie auf die Nachprüfung beschränkt sind, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 1). Solche Ermessensfehler bei der Festsetzung der Pfändungsfreigrenze sind nicht ersichtlich.
122
Bei Festsetzung eines abweichenden Betrags nach Art. 26 Abs. 3, 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 zeigen, Ermessen ausgeübt worden. Dass diese nicht in der vorgelegten Behördenakte schriftlich fixiert, sondern erst im Klageverfahren schriftlich festgehalten wurden, ist unschädlich, da selbst eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig ist und auch eine fehlende Begründung nach dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Auch wenn ein Betrag von ca. 16% des grundsätzlich unpfändbaren Bargeldbetrags gepfändet und daher nicht bloß geringfügig von der pauschalierten Pfändungsfreigrenze bei Bargeld abgewichen wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Rahmen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung überschritten worden wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Vollstreckungsbedienstete von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Die Ermessenserwägungen entsprechen dem Zweck des Gesetzes, dem Schuldner und den mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Personen für die Zeit zwischen Pfändung und nächster Zahlung von Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Geldleistungen die erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens zu ermöglichen und hierbei sowohl den Schuldner- als auch den Gläubigerinteressen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 19/27636, S. 30). So ist bei der Festsetzung eines Betrags von 450,00 EUR maßgeblich berücksichtigt worden, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau ein ausreichender Betrag für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts für den Rest des Monats verbleibt, dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Durchsuchung ausreichende Nahrungsmittelvorräte vorgefunden worden sind. Letzterem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Zulasten des Antragstellers und seiner Ehefrau ist das öffentliche Interesse an der Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen berücksichtigt worden, dem hier angesichts der Höhe des zu vollstreckenden Gesamtbetrags mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Haushaltsführung und sozialer Gerechtigkeit besondere Bedeutung beigemessen werden durfte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die abweichende Festsetzung der Pfändungsfreigrenze auch als verhältnismäßig dar. Dass der Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig und zutreffend ermittelt worden wäre oder wesentliche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden wären, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
123
Dass der Antragsteller einen Teil des ihm belassenen Geldes dazu genutzt hat, um gepfändete Sachen auszulösen, widerspricht den Pfändungsschutzvorschriften nicht. Diese finden insoweit keine Anwendung, da dieser Geldbetrag nicht gepfändet wurde und die Pfändungsschutzvorschriften nicht dazu dienen, den Schuldner an rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu hindern. Auch über unpfändbare Sachen kann der Schuldner jederzeit rechtsgeschäftlich, z.B. durch Veräußerung, verfügen (Uhl in BeckOK ZPO, 58. Ed. Stand 1.9.2025, § 811 Rn. 5). Dass dem Antragsteller infolge dieser Verfügung von den ihm belassenen 450,00 EUR lediglich noch 130,00 EUR zur Verfügung standen, betrifft die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Pfändungen nicht. Bei den 320,00 EUR handelt es sich nicht um einen gepfändeten Geldbetrag. Die Pfändungsschutzvorschriften finden insoweit keine Anwendung.
124
Ferner liegt auch kein Fall des § 811 Abs. 4 ZPO vor. Danach sollen Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
125
Auch sonstige Gründe, aus denen die Pfändung zu Unrecht erfolgt sein könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sind sie sonst ersichtlich.
126
Ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG scheidet daher aus. Für einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch ist neben dieser spezialgesetzlichen Regelung kein Raum (in diese Richtung tendierend BayVGH, B.v. 3.11.2008 – 4 C 08.2283 – BeckRS 2010, 54009 Rn. 10).
127
Unabhängig hiervon liegen zudem die Voraussetzungen eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs oder eines öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Folgenentschädigungsanspruchs nicht vor. Hierfür fehlt es an der notwendigen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (vgl. zu dieser Voraussetzung eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs BVerwG, U.v. 2.6.2022 – 9 A 13/21 – juris Rn. 28 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 13.1.2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 9.10.2024 – 3 A 314/24 – BeckRS 2024, 27096 Rn. 12) bzw. der Schaffung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. zu dieser Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs (wie auch des Folgenentschädigungsanspruchs) BVerwG, U.v. 19.9.2019 – 9 C 5.19 – juris Rn. 13 und B.v. 2.12.2015 – 6 B 33.15 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 9.10.2024 – 3 A 314/24 – BeckRS 2024, 27096 Rn. 15). Die der Pfändung zugrundeliegenden Forderungen aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 5. Oktober 2018, vom 28. Mai 2019 und vom 21. November 2019 sowie Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Mahngebühren und Vollstreckungskosten bilden den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des gepfändeten Geldes und des Verwertungserlöses der anderen gepfändeten Sachen und begründen eine Duldungspflicht des Antragstellers. Dies gilt nach § 39 Abs. 2 SGB X aufgrund der bis zur Aufhebung oder sonstigen Erledigung des Verwaltungsakts wirksam fortbestehenden und Geltung beanspruchenden Regelungswirkung auch für rechtswidrige Verwaltungsakte. Soweit etwas Anderes dann anzunehmen sein mag, wenn die Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme auf einem Verstoß gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot beruht, liegt ein solcher nicht vor.
128
Ob die – unter anderem – begehrte Erstattung des Werts des gepfändeten Tablets und die Herausgabe des (künftigen) Veräußerungserlöses für das Tablet überhaupt eine vom Folgenbeseitigungsanspruch als bloßer Wiederherstellungsanspruch vorgesehene Rechtsfolge darstellen (vgl. zu dieser Frage BayVGH, B.v. 14.9.2001 – 20 ZB 01.2394 – BeckRS 2001, 22727 Rn. 3; SächsOVG, B.v. 9.10.2024 – 3 A 314/24 – BeckRS 2024, 27096 Rn. 17), kann daher dahinstehen.
129
Ebenso kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Wertersatz oder auf Auskehr des Veräußerungserlöses überhaupt schon vor der – hier noch nicht erfolgten – Veräußerung geltend gemacht werden kann. Denn Erstattungs- und Folgenbeseitigungsansprüche dienen ihrem Sinn und Zweck nach vorrangig der Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustands und, wenn dies nicht möglich ist, der Schaffung eines Ausgleichs. Dies spricht dafür, dass ein Anspruch auf Wertersatz oder auf Auskehr des Veräußerungserlöses erst mit der Verwertung (der Veräußerung) entstehen kann und der Schuldner zuvor auf einen Anspruch auf Herausgabe des gepfändeten Gegenstands beschränkt ist, also keine Leistung eines Betrags in Höhe des Werts des Gegenstands oder des zu erwartenden Veräußerungserlöses verlangen kann.
130
Sonstige Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche nach Art. 34 GG, § 839 BGB hat das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG).
131
Der Antragsteller hat darüber hinaus und unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
132
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit, Rechtsschutz vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer Regelung (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 21-24, 53; Kuhla in BeckOK VwGO, 75. Ed. Stand 1.7.2025, § 123 VwGO Rn. 120). Eine solche ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass eine Pfändung in bewegliche Sachen erfolgte, reicht für die Annahme einer Dringlichkeit in diesem Sinne nicht aus. Denn die Pfändung für sich allein lässt keinen Schluss darauf zu, dass und weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, die Vollstreckung bis zu einer abschließenden Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu dulden und solange keine Erstattung zu erhalten.
133
Soweit der Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit seines Begehrens ausgeführt hat, dass die geltend gemachte Geldsumme benötigt werde, weil seine Ehefrau unter chronischen Krankheiten leide, daher eine spezielle Ernährung sowie Medikamente benötige und sie darüber hinaus auch einen Zahnersatz brauche, genügt dies nicht für die Annahme eines Anordnungsgrunds. Der Vortrag des Antragstellers ist insoweit schon nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt völlig unklar, unter welchen konkreten Erkrankungen die Ehefrau des Antragstellers leidet, welcher konkrete Behandlungsbedarf besteht, welche konkreten Kosten hierfür anfallen und dass diese nicht anderweitig, etwa durch den Bezug von Sozialleistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen, gedeckt werden können und welche Folgen sich aus einer Nichtbehandlung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens W 3 K 24.1954 voraussichtlich ergeben. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift angeboten hat, bei Bedarf ärztliche Nachweise darüber vorzulegen, dass seine Ehefrau viele chronische Krankheiten habe. Das bloße Angebot, Nachweise für eine Tatsache vorzulegen, entbindet nicht von der schlüssigen Darlegung einer Behauptung. Der Antragsteller benennt indes in der Antragsschrift noch nicht einmal die Erkrankungen seiner Ehefrau, sondern spricht pauschal von „vielen chronischen Krankheiten“. Ungeachtet dessen würde im Übrigen selbst die Vorlage eines Nachweises über chronische Erkrankungen der Ehefrau des Antragstellers bzw. deren Wahrunterstellung nicht zu einem Anordnungsgrund führen, weil selbst dann die weiteren vorstehend genannten Fragen völlig offen blieben, also auch dann nicht konkret dargelegt oder gar glaubhaft gemacht wäre, welcher konkrete Behandlungsbedarf in Bezug auf diese Krankheiten besteht, welche konkreten Kosten hierfür anfallen und dass diese nicht anderweitig, etwa durch den Bezug von Sozialleistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen, gedeckt werden können und welche Folgen sich aus einer Nichtbehandlung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens W 3 K 24.1954 voraussichtlich ergeben. Vor diesem Hintergrund (sowie auch mit Blick auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs) hat das Gericht von einer Anforderung der Nachweise abgesehen. Aus den dargestellten Gründen ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass allein der Nachweis des bloßen Bestehens von chronischen Erkrankungen der Ehefrau des Antragstellers zu einer anderen Beurteilung der Begründetheit des vorliegenden Antrags führen könnte.
134
Soweit der Antragsteller darüber hinaus ausführt, dass seine Ehefrau und er keine Ersparnisse hätten und nur „kleine Renten und einen Zuschuss bis zum Existenzminimum vom Amt für soziale Leistungen“ erhielten, ist auch dies nicht geeignet, eine hinreichende Dringlichkeit zu begründen. Vielmehr zeigt dies, dass das Existenzminium des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenwärtig durch den Sozialleistungsbezug sichergestellt ist. Schließlich begründet auch allein die bisherige Dauer des Verfahrens W 3 K 24.1954 keinen Anordnungsgrund. Dass der Antragsteller das Klageverfahren subjektiv als zu lang empfindet, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn – wie hier aus den vorstehend dargestellten Gründen – kein Grund vorliegt, der ein (weiteres) Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung objektiv unzumutbar erscheinen lässt. Es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller dadurch wesentliche, nicht hinnehmbare Nachteile entstünden.
135
Für das Gericht ist daher auch in einer Gesamtschau der individuellen Umstände des streitgegenständlichen Falls nicht hinreichend nachvollziehbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, bis zum Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, und es daher einer vorläufigen Regelung bedarf. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung drängt sich nach der gegenwärtigen Aktenlage auch nicht auf. Damit fehlt es neben der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auch an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.