Titel:
Kein Anordnungsgrund betreffend Freihalten einer Beförderungsstelle für sich um Beförderung bewerbenden Soldaten (hier: Hauptfeldwebel, Beförderung zum Stabsfeldwebel)
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123
BHO § 49
BGB § 839 Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO besteht nur, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum haushalterischen Nachweis oder Freihalten einer Beförderungsstelle besteht nicht, wenn die Verwaltung regelmäßig über entsprechende Planstellen verfügt und keine Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung bestehen. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine rückwirkende Beförderung in eine freigehaltene Planstelle ist nicht möglich, auch wenn der Soldat nach Maßgabe einer fiktiven korrigierten Reihung rückblickend in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen würde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt nicht voraus, dass zuvor eine Planstelle freigehalten wurde oder ein erfolgloses Eilverfahren durchgeführt wurde, wenn die Verwaltung laufend über geeignete Planstellen verfügt. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel, Konkurrentenstreit, Freihaltung einer Planstelle begehrt, Antrag jedenfalls mangels Anordnungsgrund unbegründet, Keine Gefahr fehlender Planstelle, auch keine rückwirkende Beförderung möglich, Kompensation durch beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch ohne Eilantrag durchsetzbar, einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Soldat, Beförderung, Haushaltsstelle, Schadensersatzanspruch, Freihalten einer Beförderungsstelle, Planstelle, fiktiv korrigierte Reihung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.849,90 EUR festgesetzt.
Gründe
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1. Der Antragsteller steht als Berufssoldat mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel im Dienst der Antragsgegnerin.
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Mit Schreiben vom 3. November 2025 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel zum nächstmöglichen Termin, für ihn eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 nachzuweisen sowie hilfsweise die Erteilung einer Zusicherung, dass die Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels zum frühestmöglichen Zeitpunkt für ihn freigehalten wird.
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Mit Bescheid vom 10. November 2025 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, da er die zeitlichen Voraussetzungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erst ab dem 26. Dezember 2028 erfülle. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2025 Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist.
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2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen lassen.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten.
Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist.
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Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass für die begehrte einstweilige Anordnung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestünde. Das Erfordernis einer Mindestdienstzeit, das dem Antragsteller bei seiner Bewerbung entgegen gehalten werde, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Der Antragsteller habe daher einen Anspruch auf Einbeziehung in die Beförderungsauswahl zum Stabsfeldwebel. Der Anordnungsgrund bestehe darin, dass sichergestellt werden müsse, dass für die Beförderung des Antragstellers eine entsprechende Haushaltsstelle zur Verfügung stehe.
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3. Mit Schriftsatz des Bundsamts für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Antragsgegnerin beantragt,
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Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich das Begehren des Antragstellers nur im Eilrechtsschutz realisieren lassen solle. Vielmehr führe der Antragsteller selber an, dass monatliche Beförderungen auf entsprechende Planstellen stattfänden.
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4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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1. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist. Denn vorliegend hat der Antragsteller weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 123 Rn. 26; Schoch in ders./Schneider, VwGO, Stand: 48 EL Juli 2025, § 123 Rn. 76 ff.).
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1.1. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass für den Antragsteller die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens die Verwirklichung seines Rechts in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, weil dem Antragsteller im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens und einer anschließenden erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung keine Haushaltsstelle für seine Beförderung zum Stabsfeldwebel von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnte (so auch VG Köln, B.v. 21.10.2025 – 23 L 2631/25 – juris; B.v. 30.10.2024 – 23 L 1599/24 – juris; VG Münster, B.v. 18.11.2025 – 5 L 1186/25; B.v. 3.9.2025 – 5 L 641/25; VG Potsdam, B.v. 17.7.2024 – VG 2 L 976/23).
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Denn der Antragsteller trägt selbst vor, dass die Antragsgegnerin jeden Monat Beförderungslesungen betreffend Beförderungen zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9) durchführt. Die Antragsgegnerin verfügt somit regelmäßig über entsprechende Haushaltsstellen, wie auch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 1. Dezember 2025 zu verstehen gibt. Die regelmäßig verfügbaren Stellen können aufgrund der bei der Antragsgegnerin praktizierten Topfwirtschaft flexibel besetzt werden. Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (ebenso VG Köln, B.v. 30.10.2024 – 23 L 1599/24 – juris Rn. 10 ff.; VG Potsdam, B.v. 17.7.2024 – VG 2 L 976/23; VG Münster, B.v. 18.11.2025 – 5 L 1186/25; an der gegenteiligen Auffassung der Kammer im B.v. 4.5.2022 – W 1 E 22.640 – juris Rn. 33 – wird daher nicht mehr festgehalten).
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Vor diesem Hintergrund ist es auch rechtlich unerheblich, dass dem Antragsteller bislang keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt wurde (so auch VG Münster, B.v. 18.11.2025 – 5 L 1186/25).
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1.2. Es ist auch nicht erforderlich, für den Antragsteller eine Planstelle für den Zeitraum ab seinem Antrag auf Beförderung bis zu dem Monat, der dem Monat, in dem die Beförderung und Einweisung in eine Planstelle schließlich erfolgt, vorausgeht, freizuhalten und die Besetzung mit einem Konkurrenten zu verhindern. Denn eine rückwirkende Beförderung in eine solche freigehaltene Planstelle ist ohnehin nicht möglich (vgl. § 49 BHO), auch wenn der Antragsteller nach Maßgabe einer fiktiven korrigierten Reihung insoweit rückblickend in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen würde. Eine Beförderung kann nur ex nunc erfolgen.
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Auch insoweit ist es nicht erforderlich, für den Antragsteller eine Planstelle bis zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung freizuhalten, damit dieser seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verwirklichen kann.
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1.3. Das Freihalten einer Planstelle ist schließlich auch nicht deswegen erforderlich, damit der Antragsteller ggf. einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, um für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt, ab dem er hätte befördert werden können beziehungsweise müssen, bis zu seiner tatsächlichen Beförderung rückwirkend dienst-, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich schadlosgestellt zu werden.
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Der Antragsteller ist nicht auf das Freihalten einer Planstelle angewiesen, um zu vermeiden, dass diesem Schadensersatzanspruch der Vorrang des Primärrechtsschutzes analog § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann. Da die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A9 verfügt, welche für eine anspruchsgemäße Beförderung des Antragstellers verwendet werden können beziehungsweise hätten verwendet werden können, könnte sie einem Anspruch auf Schadloshaltung nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen) (vgl. hierzu etwa VG Köln, B.v. 30.10.2024, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VG Potsdam, B.v. 17.7.2024 – VG 2 L 976/23).
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Auch verlangt § 839 Abs. 3 BGB (analog) nicht, ein mangels Anordnungsgrundes von vornherein offensichtlich erfolgloses gerichtliches Eilverfahren anstrengen zu müssen (siehe hierzu etwa BGH, U.v. 2.2.2017 – III ZR 41/16 – juris Rn. 36; Thomas in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2025, § 839 Rn. 711). Unabhängig davon hätte der Antragsteller vorliegend mit Einlegung seiner Beschwerde, der Stellung des vorliegenden Eilantrages und mit einer noch zu erhebenden, entsprechenden Klage auch alles Erforderliche getan, um den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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1.4. Soweit die Antragstellerseite bezüglich der Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes auf eine Entscheidung des VG Koblenz (B.v. 19.12.2023 – 2 L 963/23.KO) und des OVG Rheinland-Pfalz (B.v. 16.2.2024 – 10 – B 10012/24.OVG) verweist, so ist diesbezüglich zu konstatieren, dass in diesen Entscheidungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes gar nicht eigens Stellung bezogen wird, sondern der entsprechende (mit dem vorliegenden wohl vergleichbare) Antrag bereits mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt wurde. Eine gegenteilige Auffassung zum (Nicht-)Bestehen eines Anordnungsgrundes lässt sich diesen Entscheidungen jedenfalls nicht entnehmen.
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Der Antrag war daher abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Da der Antragsteller im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht, beträgt der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Sätze 1 Nr. 1 bis Satz 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2025 – 6 C 25.197 – juris Rn. 5; B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris Rn. 9 f.) ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der angestrebten Besoldungsgruppe.