Titel:
Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift
Normenkette:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Zur Bezeichnung des Antragstellers iSd § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift; sie ist erforderlich, um dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherzustellen sowie unter anderem auch die Zustellung von Entscheidungen etc. zu ermöglichen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hausverbot für Flüchtlingsunterkunft, Unzulässigkeit, Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift, Erledigung durch Zeitablauf, ladungsfähige Anschrift, Zulässigkeitsvoraussetzung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antragsteller sucht Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit seiner Anfechtungsklage betreffend ein gegen ihn verhängtes Hausverbot.
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Die Antragsgegnerin sprach gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom *. Dezember 2024 ein Hausverbot für die Flüchtlingsunterkunft W.Str. 4, M* … für die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich *. Mai 2025 aus und untersagte ihm das Betreten der Unterkunft sowie des gesamten Grundstücks (Nr. 1 des Bescheids vom *. Dezember 2024). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr.2 des Bescheids vom *. Dezember 2024). Es sei in der Unterkunft zweifach zu Vorfällen häuslicher Gewalt des Antragstellers zulasten seiner Ehefrau gekommen, dies im Beisein eines bzw. beider gemeinsamer Kinder. Es sei ein polizeiliches Kontaktverbot gegenüber dem Antragsteller verhängt worden. Dies habe die Ehefrau des Antragstellers jedoch mittlerweile widerrufen. Mit seinem Verhalten habe der Antragsteller den Betrieb in der Unterkunft erheblich und den Hausfrieden nachhaltig gestört. Es sei daher auch im Hinblick auf die mit der Gewaltanwendung verbundene Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau des Antragstellers erforderlich und angemessen, dem Antragstellers ein Hausverbot zu erteilen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids liege im öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden Interesse der Ehefrau des Antragstellers.
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Der Antragsteller hat mit am 8. Januar 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage (M 30 K 25.124) gegen den Bescheid erhoben und sucht zugleich Eilrechtsschutz mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Der Antragsteller ist durch gerichtliches Schreiben vom 27. Mai 2025 darauf hingewiesen worden, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift Sachentscheidungsvoraussetzung sei. Er ist aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass er über keine ladungsfähige Anschrift verfüge und dem Gericht mitzuteilen, wie er vom Gericht erreicht werden könne. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass der Antrag nach Fristablauf als unzulässig abgewiesen werden könne. Zudem ist er darauf hingewiesen worden, dass es aufgrund der Befristung des Hausverbots eines besonderen Interesses bedürfe, eine etwaige Rechtswidrigkeit im Nachgang feststellen zu lassen, und dieses Interesse vom Antragsteller und Antragsteller dargelegt werden müsste. Gelegenheit hierzu ist ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben worden. Den Beteiligten ist zudem Gelegenheit gegeben worden, binnen dieser Frist zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 6. Juni 2025 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die öffentliche Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 27. Mai 2025 und des Beschlusses vom 6. Juni 2025 sind durch Beschluss vom 6. Juni 2025 bewilligt worden; die Benachrichtigung ist am 10. Juni 2025 an der Gerichtstafel ausgehängt worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
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1. Der Antrag ist bereits dadurch unzulässig geworden, dass der Antragsteller der gerichtlichen Aufforderung, seine ladungsfähige Anschrift binnen der gesetzten Frist mitzuteilen, nicht nachgekommen ist, ohne dass hierfür das Bestehen eines triftigen Grundes erkennbar wäre, § 82 Abs. 2 VwGO entsprechend (vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.). In selbständigen Beschlussverfahren § 82 VwGO entsprechend (BayVGH, BayVBl 1992, 594; Eyermann, VwGO, Rdnr.5 zu § 122 VwGO).
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Zur Bezeichnung des Antragstellers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter der der Antragsteller tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Antragsteller nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen und dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden oder wenn der Antragsteller glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt, wie bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 14.2.2021 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.7.2023 – 10 C 23.250 – juris Rn. 7 f. m.w.N.).
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 hat das Gericht den Antragsteller aufgefordert, binnen zweier Wochen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass er über keine ladungsfähige Anschrift verfüge und dem Gericht mitzuteilen, wie er von diesem erreicht werden könne. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Eilantrag nach Fristablauf als unzulässig abgewiesen werden könne. Nachdem die Zustellung dieses Schreibens weder an die von ihm in der Klage- und Antragsschrift angegebene Anschrift W.Str.4, M* … noch an die dem Gericht bekannte Adresse K.Straße 36, M* … möglich war, wurde Aufforderung durch mit Beschluss vom 6. Juni 2025 bewilligte öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 186 Abs. 2, § 188 Satz 1 Zivilprozessordnung). Auch die Zustellung an die zwischenzeitlich seitens der Antragsgegnerin genannte Anschrift A.Str. 5, M* … war erfolglos. Zur Benennung der aktuellen Wohnanschrift war die Fristsetzung von zwei Wochen angemessen. Der Antragsteller hat jedoch weder innerhalb der Frist noch nach Fristablauf Angaben gegenüber dem Gericht gemacht. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung (§ 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO) wurden weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
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2. Unabhängig davon ist die auf Aufhebung des Hausverbots gerichtete Klage auch deswegen unzulässig geworden, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt durch Zeitablauf mit dem *. Mai 2025 erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 Var. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Aufhebung des Hausverbots gerichteten Klage.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten anfallen. Bei der vorliegenden Verwaltungsstreitsache betreffend ein Hausverbot für eine Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um eine solche Angelegenheit der Fürsorge (BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 12 C 22.170 – Rn. 8).