Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 18.09.2025 – M 30 K 25.124
Titel:

Hausverbot für Flüchtlingsunterkunft, Unzulässige Klage, Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift, Erledigung durch Zeitablauf

Normenketten:
VwGO § 84
VwGO § 82
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 113
Schlagworte:
Hausverbot für Flüchtlingsunterkunft, Unzulässige Klage, Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift, Erledigung durch Zeitablauf

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten ausgesprochenes Hausverbot.
2
Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom ... Dezember 2024 ein Hausverbot für die Flüchtlingsunterkunft W.Str. 4, M. für die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich ... Mai 2025 aus und untersagte ihm das Betreten der Unterkunft sowie des gesamten Grundstücks (Nr. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2024). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr.2 des Bescheids vom ... Dezember 2024). Es sei in der Unterkunft zweifach zu Vorfällen häuslicher Gewalt des Klägers zulasten seiner Ehefrau gekommen, dies im Beisein eines bzw. beider gemeinsamer Kinder. Es sei ein polizeiliches Kontaktverbot gegenüber dem Kläger verhängt worden. Dies habe die Ehefrau des Klägers jedoch mittlerweile widerrufen. Mit seinem Verhalten habe der Kläger den Betrieb in der Unterkunft erheblich und den Hausfrieden nachhaltig gestört. Es sei daher auch im Hinblick auf die mit der Gewaltanwendung verbundene Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau des Klägers erforderlich und angemessen, dem Kläger ein Hausverbot zu erteilen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids liege im öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden Interesse der Ehefrau des Klägers.
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Der Kläger hat mit am 8. Januar 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Eilrechtsschutz (M 25 S 25.125) gesucht und Klage erhoben.
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Er beantragt,
das Hausverbot aufzuheben.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
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Der Kläger ist durch gerichtliches Schreiben vom 27. Mai 2025 darauf hingewiesen worden, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift Sachentscheidungsvoraussetzung sei. Er ist aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass er über keine ladungsfähige Anschrift verfüge und dem Gericht mitzuteilen, wie er vom Gericht erreicht werden könne. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass die Klage nach Fristablauf als unzulässig abgewiesen werden könne. Zudem ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es aufgrund der Befristung des Hausverbots eines besonderen Interesses bedürfe, eine etwaige Rechtswidrigkeit im Nachgang feststellen zu lassen, und dieses Interesse vom Kläger dargelegt werden müsste. Gelegenheit hierzu ist dem Kläger innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben worden. Den Beteiligten ist zudem Gelegenheit gegeben worden, binnen dieser Frist zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 6. Juni 2025 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die öffentliche Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 27. Mai 2025 und des Beschlusses vom 6. Juni 2025 sind durch Beschluss vom 6. Juni 2025 bewilligt worden; die Benachrichtigung ist am 10. Juni 2025 an der Gerichtstafel ausgehängt worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und die Beteiligten vorher angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Insbesondere hat auch der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, da das gerichtliche Schreiben vom 27. Mai 2025 als (öffentlich) zugestellt gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 188 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO).
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Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
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1. Die Klage ist bereits dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger der gerichtlichen Aufforderung, seine ladungsfähige Anschrift binnen der gesetzten Frist mitzuteilen, nicht nachgekommen ist, ohne dass hierfür das Bestehen eines triftigen Grundes erkennbar wäre (vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.).
11
Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen und dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt, wie bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2/19 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 14.2.2021 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.7.2023 – 10 C 23.250 – juris Rn. 7 f. m.w.N.).
13
Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, binnen zweier Wochen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen oder glaubhaft zu machen, dass er über keine ladungsfähige Anschrift verfüge und dem Gericht mitzuteilen, wie er von diesem erreicht werden könne. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Klage nach Fristablauf als unzulässig abgewiesen werden könne. Nachdem die Zustellung dieses Schreibens weder an die von ihm in der Klageschrift angegebene Anschrift W.Str.4, M. noch an die dem Gericht bekannte Adresse K.Straße 36, M. möglich war, wurde Aufforderung durch mit Beschluss vom 6. Juni 2025 bewilligte öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 186 Abs. 2, § 188 Satz 1 Zivilprozessordnung). Auch die Zustellung an die zwischenzeitlich seitens der Beklagten genannte Anschrift A.Str. 5, M. war erfolglos. Zur Benennung der aktuellen Wohnanschrift war die Fristsetzung von zwei Wochen angemessen. Der Kläger hat jedoch weder innerhalb der Frist noch nach Fristablauf Angaben gegenüber dem Gericht gemacht. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung (§ 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO) wurden weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
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2. Unabhängig davon ist die auf Aufhebung des Hausverbots gerichtete Klage auch deswegen unzulässig geworden, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt durch Zeitablauf mit dem 5. Mai 2025 erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 Var. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2025 hingewiesen. Eine Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen. Für ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 Abs. 2 Satz 4 VwGO, wäre überdies nichts ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Bei der vorliegenden Verwaltungsstreitsache betreffend ein Hausverbot für eine Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um eine solche Angelegenheit der Fürsorge (BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 12 C 22.170 – Rn. 8).