Inhalt

LG München II, Endurteil v. 05.11.2025 – 13 O 3173/24 Rae
Titel:

Voraussetzungen der Verjährung von anwaltlichen Honoraransprüchen aus der Kündigung einer fortlaufenden Vergütungsvereinbarung

Normenketten:
BGB § 195, § 199, § 209, § 214, § 271, § 611, § 627, § 675
RVG § 1, § 8
Leitsätze:
1. Honoraransprüche eines Anwaltes aus einer Vergütungsvereinbarung, die für jedes Jahr an einem bestimmten Stichtag fällig werden, verjähren nach den §§ 195, 199 BGB ab dem Schluss des  Jahres der jeweiligen Fälligkeit, auch wenn das der Vereinbarung zugrunde liegende Strafverfahren noch andauert. Jedenfalls werden die Vergütungsansprüche mit Kündigung des Mandats fällig, da dann der Auftrag iSd § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erledigt war. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hemmung der Verjährung nach § 8 Abs. 2 RVG endet mit der Beendigung des Mandats durch  dessen Kündigung, unabhängig vom Fortbestand des Strafverfahrens. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners liegt nicht allein darin, dass er von der Nichtgeltendmachung verjährter Honoraransprüche profitiert, das ist nahezu jedem verjährten Anspruch immanent. Es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine bewusste Behinderung der Anspruchsdurchsetzung belegen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Honoraranspruch, Mandatskündigung, Verjährung, Hemmung, Fälligkeit, Rechtsmissbrauch, Vergütungsvereinbarung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 29.130,37 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren geltend.
2
Der Beklagte mandatierte die Klägerin am 07.02.2013 anlässlich eines Besuchs in der JVA Stadelheim als Verteidigerin und erteilte ihr eine Strafprozessvollmacht. Ziel war ein Wiederaufnahmeverfahren für den strafrechtlich verurteilten Beklagten.
3
Die Beklagte arbeitete dabei arbeitsteilig zusammen mit der zweiten mandatierten Strafverteidigerin Rechtsanwältin, die sich als erfahrene Strafverteidigerin auf die Bearbeitung des Wiederaufnahmeantrags konzentrierte, während die Klägerin sonstige Aufgaben wie bspw. auch Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoren-/Spendengewinnung übernahm. Bei der übertragenen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit waren von der Klägerin auch die rechtlichen Interessen des Beklagten zur Vorbereitung und Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens wahrzunehmen wozu insbesondere auch die nicht überwachten Besuche und Gespräche mit dem Kläger in der JVA gehörten, die der Klägerin als bevollmächtigter Rechtsanwältin möglich waren.
4
Im Laufe der Zusammenarbeit kam es zwischen der Klägerin und Rechtsanwältin zu Spannungen.
5
Am 2. Oktober 2018 trafen die Klägerin und die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung und verinbarten ein Pauschalhonorar von 5.000,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer pro Jahr seit dem Beginn des Mandats im Jahr 2013. Das Jahreshonorar konnte laut Vergütungsvereinbarung am Anfang eines Jahres als Vorschuss abgerechnet werden, fällig war es immer am 30. Juni/Jahr. Diese Regelung sollte u.a. die Berechnung des Honorars erleichtern.
6
Am 27.10.2019 kündigte der Beklagte per Schreiben der Klägerin das Mandat mit sofortiger Wirkung, wonach sich die Klägerin nicht mehr beim Beklagten meldete. Von dieser Kündigung erhielt die Klägerin auch Kenntnis.
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Der Beklagte wurde am 07.07.2023 freigesprochen.
8
Mit Schreiben vom 17.06.2024 machte die Klägerin ihr Honorar auf Basis der Vergütungsvereinbarung vom 02.10.2018 gegenüber dem Beklagten geltend. Dabei zog die Klägerin einen Betrag von 5.896,63 EUR (Nettohonorar) von ihren Honorarforderungen ab, da dieser bereits von einem Verein beglichen wurde, so dass noch eine Honorarforderung von 29.130,37 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer v. 5.534,77 EUR, d.h. ein Gesamtbetrag von 34.665,14 EUR brutto verblieb.
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Mit Schreiben vom 10.07.2024 korrigierte die Klägerin ihre Rechnung vom 17.06.2024 wie folgt, vgl. Auszug:
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Rechnung Nr. 24002 – Korrektur d. Rechnung vom 17.06.2024 Nr. 24001 Leistungszeit: vom Februar 2013 bis ende Oktober 2019
11
Vergütungsvereinbarung, Erfolgsunabhängige Vergütung gem. Vereinbarung 7 x 5. 000,- 35.000,00 € abzüglich Zahlung auf den Nettobetrag am 12.09.2019 5.869,63 € Vergütung §§ 3a, 4 RVG 29 130.37 €
12
Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung.
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Die Klägerin behauptet, dass zu Beginn des Mandats ein Stundenhonorar von 150 EUR vereinbart worden sei. Sie habe mit dem Beklagten von Anfang an auch eine Vereinbarung gehabt, dass das Honorar erst wenn Spendenmittel vorhanden seien oder nach einem Freispruch und einer Entschädigungszahlung geltend gemacht werden solle.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf das vereinbarte Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung vom 2.10.2018 in Höhe von 29.130,37 EUR hat. Die vereinbarten Bedingungen Freispruch und Entschädigung seien erfüllt. Die Forderung sei nicht verjährt, da sie eine konkludente Fälligkeitsvereinbarung mit dem Beklagten im Sinne von § 271 BGB abgeschlossen habe. Da der Freispruch des Beklagten erst 2023 erfolgte, habe die Verjährung nicht vor Ende 2023 beginnen können. Die Berufung des Beklagten auf die Verjährung sei auch rechtsmissbräuchlich, da er jahrelang von der gestundeten Fälligkeit profitiert habe. Zudem hemme § 8 Abs. 2 RVG die Verjährung von Honoraransprüchen während der gesamten Dauer des Strafverfahrens bis zur Rechtskraft. Dies gelte unabhängig davon, ob das Mandat niedergelegt oder beendet sei. Die Hemmung habe daher frühestens am 07.07.2023 mit dem Urteil geendet.
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Die Klägerin stellte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über die Hauptforderung von 29.130,37 EUR, welcher am 16.07.2024 beim Amtsgericht Coburg einging, am 17.07.2024 vom Amtsgericht Coburg unter dem Az. 24-7450649-0-9 erlassen und am 20.07.2024 zugestellt wurde. Der Widerspruch ging am 22.07.2024 ein. Am 23.08.2024 wurde das Verfahren an das Landgericht München II abgegeben.
16
Die Klägerin beantragt,
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.130,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar, notfalls gegen Sicherheitsleitung, zu erklären.
17
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
18
Der Beklagtenpartei behauptet, dass die Vergütungsvereinbarung nicht unter der aufschiebenden Bedingung eines zukünftigen Freispruchs und/oder einer zukünftiges Entschädigung geschlossen wurde. Auch eine entsprechende Vereinbarung sei nie geschlossen worden.
19
Der Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass die Rechnung vom 10.07.2024 bzw. das berechnete Anwaltshonorar unbegründet ist. Die Kündigung des Mandats mit der Klägerin sei nach § 627 BGB ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich gewesen.
20
Ausdrücklich erhebt die Beklagtenpartei auch die Einrede der Verjährung. Die späteste Vergütung aus dem Jahr 2019 sei aufgrund der Vergütungsvereinbarung am 30.06.2019 fällig und entstanden und nach der regulären Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2022 verjährt. Sämtliche Pauschalansprüche für die Jahre 2013 bis 2019 seien mithin zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch nicht von der Mitteilung einer Rechnung abhängig § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG sei das Mandat auch mit Kündigung am 27.10.2019 erledigt und damit fällig gewesen. Regelungszweck und Inhalt des § 8 Abs. 2 RVG würden nicht dazu führen, dass dieser auch Vergütungsansprüche erfasse, bei denen bereits durch Erledigung des Auftrags Fälligkeit eingetreten sei.
21
Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung der Parteien im Termin am 27.08.2025. In der Verhandlung widerrief der Beklagte die Schweigepflichtsentbindung der Klägerin.
22
Die Klägerin moniert, dass dieser Widerruf ohne Vorankündigung erfolgt sei. Da sie ad hob nicht in der Lage war, über den Umfang der strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen zu entscheiden, habe sie auf ihre Erklärungen verzichtet, wodurch das Parteianhörungsrecht unterblieben sei.
23
Die Klägerin beantragt daher mit anschließendem Schriftsatz vom 25.09.2025 noch im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage klären zu lassen:
24
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beklagten gemäß Erklärung vom 27. August 2025 (Anlage 21) unwirksam ist, hilfsweise insoweit unwirksam, als er die Klägerin daran hindert, sämtliche aus ihrer Sicht erforderlichen Erklärungen zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche vorzutragen und geltend zu machen.
25
Der Antrag sei auch prozessökonomisch geboten, um zu klären, ob der Widerruf der Schweigepflichtsentbindung geeignet sein könne, die Ausübung ihrer Rechte aus dem Vertrag mit dem Beklagten vom 06.12.2017 zum Wegfall zu bringen.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2025 Bezug genommen.
27
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
29
Die Klage ist zulässig.
30
1. Das Landgericht München ist insbesondere örtlich gemäß §§ 12,13 ZPO und sachlich gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 GVG zuständig.
II.
31
1. Der Klägerin stehen keine Honoraransprüche gegen den Beklagten gemäß den §§ 675, 611 BGB in Höhe von EUR 29.130,37 € zu, da diese verjährt sind.
32
Auf den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind die Vorschriften des RVG anzuwenden, da der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 RVG) und nicht in der Öffentlichkeitsarbeit lag (vgl. Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 2025, § 1 Rz. 78). Die Klägerin hat hierzu umfangreich und überzeugend ausgeführt und auch wenn dies in den ersten Schriftsätzen von Beklagtenseite noch bestritten wurde, hat dies die Beklagtenseite schließlich im Schriftsatz vom 21.08.2025 zugestanden (Bl. 90).
33
Da § 8 Abs. 1 RVG dispositives Recht ist, richtet sich vorliegend die Fälligkeit nach der Honorarvereinbarung vom 2.10.2018 (K 12), wonach der jährliche Vergütungsanspruch immer am 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig wurde. Dementsprechend wurden die von der Klägerin geltend gemachten Pauschalhonoraransprüche für die Jahre 2013 bis einschließlich 2019, am 30.06.2013, am 30.06.2014, am 30.06.2015, am 30.06.2016, am 30.06.2017, am 30.06.2018 und am 30.06.2019 fällig.
34
Hilfsweise sei angemerkt, dass selbst wenn die Fälligkeit sich nicht nach der Honorarvereinbarung vom 02.10.2018 richten würde, die Vergütungsansprüche mit Kündigung des Mandats am 27.10.2019 fällig geworden wären, da dann der Auftrag im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG erledigt war (vgl. bspw. Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2017, § 8, Rz. 11, Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 2025, § 8 Rz. 17).
35
Da sich die Verjährung von Honoraransprüchen nach den §§ 195, 199 BGB richtet, begann damit die Verjährung spätestens mit dem Schluss des Jahres 2019 zu laufen und endete Ende 2022.
36
Eine Hemmung der Verjährung mit der Wirkung, dass dieser Zeitraum nicht in den Lauf der Verjährungsfrist eingerechnet wird (vgl. § 209 BGB) fand nicht statt.
37
Eine Hemmung der Verjährung erfolgte nicht nach § 8 Abs. 2 RVG. Zwar war das Verfahren des Beklagten bis zum Freispruch in 2023 anhängig. Allerdings wurde das Mandat der Klägerin bereits zuvor mit der Kündigung am 27.10.2019 anderweitig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 RVG beendet, wonach für die Klägerin die Hemmung beendet war. Insofern ist die Situation der Mandatskündigung mit der Situation einer einseitigen Zurücknahme der Klage vergleichbar, welche ebenfalls unter § 8 Abs. 2 Satz 2 RVG fällt. Hilfsweise könnte man auch argumentieren, dass im Zeitpunkt der Kündigung am 27.10.2029 für die Klägerin das Verfahren seine Anhängigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG verlor. Es würde dem Regelungszweck des § 8 Abs. 2 RVG widersprechen, wenn die selbständige Weiterführung eines gerichtlichen Mandats durch andere Anwälte auch für einen bereits ausgeschiedenen Anwalt die Verjährung hemmen könnte.
38
Die Geltendmachung des Einwands der Verjährung war vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, die die Klägerin vorbringt, dass der Kläger zunächst von der Nichtgeltendmachung der Honoraransprüche profitierte, ist nahezu jedem verjährten Anspruch immanent. Jeder Schuldner profitiert zunächst von der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen. Dies führt nicht dazu, dass die Geltendmachung der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieße. Ausreichende Tatsachen die den Einwand des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnten, wie bspw. eine bewusste Behinderung der Geltendmachung der Honoraransprüche durch den Beklagten, wurden nicht vorgetragen.
39
Zur Überzeugung des Gerichts stand auch fest, dass es keine Fälligkeitsabrede oder Bedingung dergestalt gab, dass die Fälligkeit erst mit Freispruch und Entschädigung des Beklagten eintreten sollte. Auch wenn eines solche auch konkludent erfolgen kann, bräuchte es hierfür eine zweiseitige Vereinbarung bzw. ein zweiseitiges zustimmendes Verhalten (vgl. bspw. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 2023, § 8 Rz. 5, Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 2025, § 8 Rz. 8). Vorliegend gab es jedoch nur einen einseitigen Verzicht der Geltendmachung der Klägerin, bis zum Freispruch bzw. bis Sponsorengelder vorhanden sein sollten. Der Beklagte gab in der Hauptverhandlung auch auf nochmalige Nachfrage des Gerichts glaubhaft an, dass es eine Vereinbarung nicht gab. Es habe lediglich eine Vereinbarung der Finanzierung über Spendengelder gegeben (Bl. 100).
40
Dementsprechend war der Beklagte, welcher ausdrücklich den Einwand der Verjährung erhoben hat, berechtigt die Zahlung zu verweigern (§ 214 BGB).
41
Da der Klägerin kein Hauptanspruch zusteht, stehen ihr auch keine Rechtshängigkeitszinsen zu.
42
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch zu im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage klären zu lassen, dass der Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beklagten gemäß Erklärung vom 27. August 2025 (Anlage 21) bzw. teilweise unwirksam ist (vgl. Bl. 111) .
43
Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vorliegend nicht vor. Das Gericht hat vorliegend nach Abwägung von seinem Ermessenspielraum (kann“) gemäß § 256 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und von einer Zwischenfeststellung abgesehen. Die vorliegende Sache war entscheidungsreif und die Hauptsache ist wegen der o.g. Verjährungsthematik – zu der beide Parteien umfangreich Stellung nehmen konnten und auch Stellung genommen haben – unbegründet. Die Mandatskündigung in 2019 war vorliegend auch unstreitig und die Verjährungsthematik stellt sich vorliegend als Rechtsfrage dar. Insofern war der Widerruf von der Entbindung der Schweigepflicht vorliegend nicht entscheidendserheblich. Das Gericht hat der Klägerin nachträglich auch noch eine verlängerte Schriftsatzfrist nach dem Termin eingeräumt, in der es dieser möglich war, die Rechtslage zu prüfen und ergänzend vorzutragen und hat ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 25.09.2025 auch vollumfänglich berücksichtigt. Insofern wurde auch ausreichend rechtliches Gehör zu der entscheidenden Thematik Verjährung gewährt.
44
Mit dem Widerruf der Schweigepflichtsentbindung in der Verhandlung vom 27.08.2025 hat der Beklagte der Klägerin auch nicht ihr Recht auf gerichtliche Anhörung genommen. Es war eigene Entscheidung der Klägerin als Rechtsanwältin sich selbst vor Gericht zu vertreten. Das Gericht geht davon aus, dass eine Rechtsanwältin, die sich in einer Honorarklage selbst vertritt, sich dieser bei Honorarklagen typischen bzw. immanenten prozessrechtlichen Problematik bewusst ist.
III.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
46
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
47
Der Streitwert wird auf EUR 29.130,37 festgesetzt.
48
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen, und zwar in Höhe der Klageforderung gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG.