Titel:
Vertrauensschutz, grobe Fahrlässigkeit, Ermessensausfall, Bewilligungsbescheid, Leistungsrechtliche Einheit, Erstattungsverfügung
Schlagworte:
Vertrauensschutz, grobe Fahrlässigkeit, Ermessensausfall, Bewilligungsbescheid, Leistungsrechtliche Einheit, Erstattungsverfügung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 42540
Tenor
I. Die Bescheide vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2024 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung überzahlter Leistungen.
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Der im Jahr 1996 geborene Kläger ist ausgebildeter Konstruktionsmechaniker und bezog bereits in der Vergangenheit von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran stand er seit dem 16.08.2021 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Projektleiter bei einem Messebauunternehmen.
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Am 06.10.2022 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2022 arbeitslos. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab er an, ab dem 01.12.2022 wieder in Arbeit zu sein. Er versicherte, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und das „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
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Mit Bescheid vom 28.11.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger aus einem Stammrecht von 360 Kalendertagen mit Anspruchsbeginn 01.11.2022 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe eines Leistungsbetrages von 64,82 € täglich. Als Grund für die befristete Bewilligung wurde die Aufnahme einer Beschäftigung genannt.
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In einer E-Mail vom 29.11.2022 teilte die zuständige Arbeitsvermittlerin dem Kläger auf dessen Nachfrage hin mit, dass sich der Restanspruch auf Arbeitslosengeld per 29.11.2022 auf 330 Kalendertage belaufe.
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Zum 01.12.2022 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Vermittler von digitalen IT-Dienstleistungen in Vollzeit auf. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 einen Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung (Bescheid vom 07.12.2022). Im Leistungsantrag für den Gründungszuschuss versicherte der Kläger, das „Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen“ sowie die „Hinweise zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2022 enthielt u.a. folgende Hinweise:
„Wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen 4 Jahre ab Entstehung des Anspruchs erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis oder durch andere versicherungspflichtige Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen. Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Sie einen Gründungszuschuss nach Phase 1 erhalten haben. Weitere Hinweise finden Sie im Merkblatt 1 für Arbeitslose.“
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Das „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung enthielt neben Ausführungen zur Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds auch folgende Hinweise:
„Beziehen Sie die Leistung Gründungszuschuss, vermindert sich Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Zeit des Bezuges. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich hierdurch erschöpfen. Nachträgliche Änderungen in Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld, z.B. Änderungen in der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes oder der Eintritt einer Sperrzeit, wirken sich auf Ihren Gründungszuschuss aus.“
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In der Zeit vom 01.12.2022 bis 31.05.2023 bestand ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag des Klägers nach § 28a SGB III.
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Zum 31.05.2023 gab der Kläger die selbständige Tätigkeit wieder auf. Für die Zeit ab dem 01.06.2023 meldete er sich bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
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Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.06.2023 Arbeitslosengeld aus dem bereits zum 01.11.2022 erworbenen Stammrecht für 330 Kalendertage ab dem 01.06.2023 bis 30.04.2024 in Höhe von 65,06 Euro täglich.
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Mit Schreiben vom 22.02.2024 hörte die Beklagte den Kläger dann zu einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 31.10.2023 und zur Erstattung überzahlter Leistungen an.
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Hierauf nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er keine Kenntnis von einer Anspruchsminderung aufgrund seines Gründungszuschusses gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Festsetzung in seinem Bewilligungsbescheid zutreffend gewesen sei. Das Geld, mit dem er fest gerechnet habe, sei schon ausgegeben. Eine Rückzahlung sei daher nicht möglich.
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Mit Bescheid vom 08.03.2024 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld daraufhin ab dem 31.10.2023 zurück. Ab diesem Zeitpunkt habe Arbeitslosengeld nicht mehr gezahlt werden dürfen (§ 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). Auf Grund des Bezugs von Gründungszuschuss stehe dem Kläger ab dem 01.06.2023 nur eine Anspruchsdauer von 150 Tagen zu. Dass die bewilligte Anspruchsdauer von 330 Tagen fehlerhaft gewesen sei, habe der Kläger erkennen müssen. Der überzahlte Betrag für die Zeit vom 31.10.2023 bis 31.01.2024 i.H.v. 5.855,40 Euro sei zu erstatten. Ebenfalls am 08.03.2024 erließ die Beklagte einen separaten Änderungsbescheid, in dem als letzter Tag mit Anspruch auf Arbeitslosengeld der 30.10.2023 und als Rechtsgrundlage § 48 SGB X genannt war.
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Gegen die beiden Bescheide ließ der Kläger jeweils form- und fristgerecht Widerspruch einlegen. Er habe das erhaltene Arbeitslosengeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbraucht. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Er habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht gekannt und sei auch nicht grob fahrlässig gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2024 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Hätte der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 15.06.2023 aufmerksam zur Kenntnis genommen, hätte ihm auffallen müssen, dass die Anspruchsdauer zu hoch und der Leistungszeitraum zu lang bewilligt worden sei. Aufgrund seiner bestätigten Kenntnisnahme vom „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ und von den „Hinweisen und Hilfen zur Existenzgründung“ sowie aufgrund des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 07.12.2022 hätte der Kläger wissen müssen, dass sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2022 sowohl durch den Bezug des Arbeitslosengeldes bis 30.11.2022 als auch durch den Bezug des Gründungszuschusses im dargestellten Umfang gemindert habe. Ihm hätte auch bewusst sein müssen, dass er aufgrund der „nur“ sechs Monate umfassenden Antragspflichtversicherung keine neue Anwartschaftszeit erfüllt und daher keinen neuen Anspruch erworben habe, und dass ihm deshalb sein „alter“ Anspruch bewilligt worden sei. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 08.03.2024 und der ebenfalls gegenständliche Änderungsbescheid würden bezüglich der Rücknahme der Bewilligung eine einheitliche Entscheidung darstellen. Sofern hier § 48 SGB X als Grundlage der Aufhebung genannt worden sei, sei dies tatsächlich unzutreffend. Die richtige Rechtsgrundlage der vorliegenden Entscheidung zur Rücknahme der Bewilligung sei § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III.
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Am 04.07.2024 hat der Kläger Klage erheben lassen. Er habe das erhaltene Arbeitslosengeld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbraucht. Auch sei ihm als Begünstigtem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen. Er habe auf etwaige Angaben im Bewilligungsbescheid vertrauen können und dürfen und sei als Leistungsempfänger nicht gehalten, einen von der Beklagten als Behörde ergangenen Verwaltungsakt inhaltlich zu überprüfen. Daran ändere auch das „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ nichts. Hierbei zu berücksichtigen bleibe, dass das Hinweisblatt 100 Seiten aufweise, mithin der Kläger in eine umfassende rechtliche Prüfung gedrängt würde, wenn die Beklagte unter Hinweis auf derart umfangreiche Merkblätter bereits ergangene Verwaltungsakte zurücknehmen und ändern könne. Selbiges gelte für die Hinweisblätter im Zusammenhang mit der Gewährung des Gründungszuschusses. Diese seien Monate vorher ausgehändigt worden. Einem rechtlichen Laien könne nicht zugemutet werden, die dort erhaltenen Informationen Monate später parat zu haben und die Schlussfolgerung zu ziehen, der ergangene Bescheid sei rechtswidrig.
die Bescheide vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2024 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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Vorliegend habe der verständige Kläger entsprechende Hinweise durch den Erhalt von Merkblättern (deren Kenntnisnahme er bestätigt habe) und durch den Bescheid über die Bewilligung des Gründungszuschusses vom 07.12.2022 erhalten. Ein Vertrauensschutz sei daher nicht gegeben gewesen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er von der Richtigkeit des Bescheides vom 15.06.2023 mit dem Anspruch auf 330 Kalendertagen ausgegangen sei. Er habe im Vorfeld der selbständigen Tätigkeit bewusst einen Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gestellt. Ihm sei gesagt worden, dass er wieder Arbeitslosengeld beziehen könne, wenn es mit der Selbständigkeit nicht klappe. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat angegeben, dass es das „Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen“ zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung des Gründungszuschusses im Dezember 2022 so nicht mehr gegeben habe. Es sei überführt worden in andere Merkblätter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2024, mit denen die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 31.10.2023 zurückgenommen und die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 5.855,40 Euro geltend gemacht hat. Die beiden Bescheide vom 08.03.2024 bilden dabei eine leistungsrechtliche Einheit.
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2. Die als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthafte Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90, 92 SGG).
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3. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
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a. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15.06.2023 ist § 45 SGB X.
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Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist und auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X). In den Fällen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen. Gemäß § 330 Abs. 2 SGB III ist der Verwaltungsakt dann auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
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b. Bei dem Bescheid vom 15.06.2023, mit dem die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld aus dem bereits zum 01.11.2022 erworbenen Stammrecht für 330 Kalendertage bewilligt hat, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X, der bereits bei Erlass rechtswidrig war, soweit Arbeitslosengeld über den 30.10.2023 hinaus bewilligt wurde. Denn während der nur sechsmonatigen selbständigen Tätigkeit mit Antragspflichtversicherung gem. § 28a SGB III hat der Kläger – darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen – einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) nicht erworben. Und die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs aus dem bereits zum 01.11.2022 erworbenen Stammrecht hat sich um die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss während der Zeit vom 01.11.2022 bis 31.05.2023 gemindert (§ 148 Abs. 1 Nrn. 1 und 8, § 154 S. 2 SGB III), sodass nur noch ein Restanspruch mit einer Dauer von 150 Tagen vorhanden war. Mithin hätte Arbeitslosengeld nicht – wie mit Bescheid vom 15.06.2023 geschehen – bis 30.04.2024 bewilligt werden dürfen, sondern nur bis einschließlich Oktober 2023.
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c. Jedoch sind zur Überzeugung der Kammer vorliegend die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht erfüllt, so dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Zeit vor seiner Bekanntgabe, ausscheidet (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft, also für die Zeit nach seiner Bekanntgabe, scheitert jedenfalls an der fehlenden Ermessensausübung der Beklagten.
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aa. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen, d.h. das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R, Rn. 23). Ausreichend ist, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder wissen musste, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 10/20 R, Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt des subjektiven Tatbestands ist die Bekanntgabe des Bescheids (vgl. BeckOGK/Sandbiller, Stand: 15.11.2025, SGB X § 45 Rn. 63 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vorliegend die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 15.06.2023 bei Bekanntgabe weder kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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Die Kammer verkennt nicht, dass eine Obliegenheit des Leistungsempfängers besteht, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R, Rn. 25). Auch kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken oder Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.12.2014 – L 10 AL 263/13, Rn. 23). Entsprechende Hinweise, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern, waren jedenfalls sowohl in dem Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss vom 07.12.2022 als auch im „Merkblatt 1 für Arbeitslose“, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bei der Beantragung von Arbeitslosengeld im November 2022 bestätigt hat, enthalten.
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Andererseits besteht kein Automatismus dergestalt, dass abstrakt gehaltene Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage in Bescheiden und Merkblättern zwangsläufig zur Bösgläubigkeit von Leistungsempfängern führen. Bei den Regelungen des SGB III zur Entstehung, Dauer und Minderung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld sowie zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a SGB III handelt es sich um komplexe Rechtsfragen, deren Beurteilung vertiefte Kenntnisse erfordern, und die dem Kläger als juristischen Laien nicht ohne weiteres verständlich sein müssen. Hinzu kommt, dass dem Kläger die Hinweise im „Merkblatt 1 für Arbeitslose“ sowie im Bewilligungsbescheid und in Merkblättern zum Gründungszuschuss nicht im unmittelbaren zeitlichen Kontext zum Bewilligungsbescheid vom 15.06.2023 ausgehändigt wurden, sondern bereits mehrere Monate vorher. Sonstige Hinweise wurden nicht gegeben. In der Begründung zum Bescheid vom 15.06.2023 selbst finden sich keine näheren Ausführungen dazu, wie genau sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds ab dem 01.06.2023 errechnet und welche Zeiträume von der Beklagten mindernd angerechnet wurden. Es handelt sich also nicht um einen Rechenfehler, der offensichtlich war und dem Kläger „ins Auge springen“ musste. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger aus Sicht der Kammer nicht vorgeworfen werden, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Dies gilt umso mehr, als ihm durch die Beklagte mit E-Mail vom 29.11.2022 eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 330 Tagen – wie dann mit Bescheid vom 15.06.2023 auch tatsächlich bewilligt – mitgeteilt wurde und während der Zeit der selbständigen Tätigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a SGB III bestand. Dies zugrunde legend ist es nicht fernliegend, dass der Kläger im Rahmen einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgeht, dass die Restanspruchsdauer mit 330 Tagen korrekt angegeben wurde. Teilt der Leistungsträger die Rechtslage nicht durch fallbezogene Subsumtion, sondern durch abstrakte Rechtsbelehrungen mit, setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach überzeugender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der – wie der Kläger im hier zu beurteilenden Fall – wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hat, nach der Fassung des Bescheides augenfällig ist. Denn ein Antragsteller darf davon ausgehen, dass sich eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen erkundigt und die wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angaben gemacht hat, darf also durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für die sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden (vgl. zum Ganzen überzeugend BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R). Die Rechtswidrigkeit der Regelung des Bescheides vom 15.06.2023 war hier aber aus den genannten Gründen nicht offensichtlich, so dass dem Kläger jedenfalls nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
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Insoweit bestehen aus Sicht der Kammer auch gewichtige Unterschiede zu der Fallgestaltung, in der ein Leistungsempfänger dem Leistungsträger entgegen eindeutiger Hinweise und Erläuterungen in Merkblättern und Bescheiden entscheidungserhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Hierbei handelt es sich dann nämlich nicht um komplexe rechtliche Wertungen und Subsumtionen, sondern meist um einfach zu beurteilende (Mitteilungs-)Pflichten. Insoweit müssen andere Grundsätze gelten (so auch Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) III Kommentar – Arbeitsförderung, Dezember 2013, § 330 SGB III, Rn. 292).
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bb. Ein Fall von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB X liegt nicht vor.
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cc. Eine Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zukunft scheitert – unabhängig davon, ob sich der Kläger auf Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X berufen kann – jedenfalls daran, dass die Beklagte beim Erlass der hier angegriffenen Bescheide vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2024 kein Ermessen ausgeübt hat (Ermessensausfall). Die Beklagte ist offenkundig von einer Rücknahmepflicht ausgegangen. § 330 Abs. 2 SGB III sieht aber nur für die Fälle des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X eine gebundene Entscheidung vor, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind.
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d. Nachdem die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 31.10.2023 rechtswidrig ist, gilt dies auch für die Erstattungsverfügung gem. § 50 Abs. 1 SGB X.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.