Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.05.2025 – 5 Ks 111 Js 1501/24
Titel:

Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Versuch, Gefährliche Körperverletzung, Schuldfähigkeit, Schmerzensgeld, Adhäsionsverfahren

Normenketten:
StGB § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 5, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5
StGB § 22, § 23, § 52
Schlagworte:
Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Versuch, Gefährliche Körperverletzung, Schuldfähigkeit, Schmerzensgeld, Adhäsionsverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 42526

Tenor

1. Der Angeklagte ..., geboren am ..., ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung.
2. Der Angeklagte wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen ... , geboren am ... 1990, ... und ... , geboren am ... 2009, ..., gesetzlich vertreten durch ... , einen Betrag in Höhe von jeweils 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.05.2025 zu bezahlen.
4. Das Urteil zu 3. ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen ... und ... angefallenen gerichtlichen Kosten. Er trägt weiter die notwendigen Auslagen, die den Adhäsionsklägerinnen durch ihre Adhäsionsanträge entstanden sind, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Entscheidungsgründe

A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
1) Werdegang
1
Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am ... 1984 in .../Syrien, geboren. Er wuchs mit seinen beiden jüngeren Schwestern bei den gemeinsamen Eltern in ... auf. Sein Vater betrieb eine Kfz-Werkstatt, seine Mutter war Hausfrau. Seine Kindheit und Jugend verliefen ohne familiäre, gesundheitliche und soziale Auffälligkeiten. Er besuchte den Kindergarten, wurde regulär eingeschult und schloss die Schule mit einem dem Abitur vergleichbaren Abschluss ab. Während der Schulzeit half er regelmäßig in der Werkstatt seines Vaters aus. Er hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und pflegte altersübliche Freundschaften. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung als Koch, arbeitete danach jedoch für etwa zehn Jahre in der Werkstatt seines Vaters. 2006 ging er eine Beziehung mit der später Geschädigten, ... , ein. 2008 heirateten sie, 2009 wurde die später Geschädigte ... geboren und 2012 ... . 2013 wurde der Angeklagte vom ... Militär inhaftiert. In der Haft erfuhr er körperliche Gewalt. Nach der Inhaftierung verließ er auf Anraten seines Vaters ... und reiste über mehrere europäische Länder nach Deutschland ein. Dort erhielt er 2015 Schutz als anerkannter Flüchtling. Er arbeitete fortan zunächst ehrenamtlich und dann auf Minijob-Basis beim ... . 2016 reiste seine Frau mit den beiden Kindern nach Deutschland ein. Sie erhielten ebenfalls Schutz als anerkannte Flüchtlinge. Die Familie lebte in ... in einer Mietwohnung. Der Angeklagte arbeitete dann – neben seinem Minijob beim ... – für etwa ein Jahr in einem Hotel, danach für zwei Jahre in einer Backstube und dann mehr als drei Jahre in einer Folienfirma. 2017 wurde der gemeinsame Sohn ... geboren.
2) Gesundheitliche Situation
2
Aufgrund der Gewalterfahrungen im ... Gefängnis entwickelte der Angeklagte eine posttraumatische Belastungsstörung. Er hatte Angst vor der Polizei, litt an wiederkehrenden Albträumen und wurde gegenüber Dritten misstrauisch. Außerdem dachte er immer wieder an „Bilder von Tieren mit blutigen Mäulern“, hörte gelegentlich schreiende Stimmen wie im Gefängnis in ... und meinte ab und an, den „Tod riechen zu können“. Dies verband er mit seinen Erfahrungen im ... Gefängnis. Daneben bildete sich eine depressive Symptomatik heraus, die durch den Tod seines Vaters im Jahr 2021 aggraviert wurde. 2015 war er für eine Woche zur Behandlung seines depressiven Zustands und wegen einer akuten Belastungsreaktion im Klinikum ... . 2022 – nachdem sich ... von ihm getrennt hatte – ließ er sich etwa sechs Wochen stationär im Klinikum ... und anschließend weitere zehn Wochen im Klinikum  ... psychiatrisch behandeln. Seitdem ist der Angeklagte arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er lebte zuletzt zurückgezogen in seiner Wohnung und pflegte kaum soziale Kontakte. Ende 2023/Anfang 2024 und im März 2024 wurde er wegen der vorgenannten Diagnosen jeweils für einige Tage stationär im Klinikum ... behandelt.
3
Das Amtsgericht ... ordnete per Beschluss vom 28.06.2023 gesetzliche Betreuung des Angeklagten wegen seiner bestehenden „schweren depressiven Symptomatik und posttraumatische[n] Belastungsstörung“ für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Behörden-, Versicherungs-, Wohnungs-, ausländerrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten sowie für den Bereich der Gesundheitssorge an.
3) Beziehung des Angeklagten mit ... und zu den gemeinsamen Kindern
4
Die Ehe zwischen dem Angeklagten und ... wies in ... keine Besonderheiten auf. Nachdem ... jedoch nach Deutschland gereist war, verschlechterte sich die Beziehung zusehends. Dies lag zunächst zum einen daran, dass der Angeklagte neben seiner Vollzeitarbeit zusätzlich auf Minijobbasis arbeitete und deshalb wenig zu Hause war. Zum anderen führten die posttraumatische Belastungsstörung und der Tod seines Vaters 2021 immer wieder zu Wutausbrüchen des Angeklagten und in der Folge zu weiteren Spannungen in der Ehe mit ... . Im Dezember 2022 trennte sie sich von ihm, der Angeklagte zog aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung in ... aus und nach ... in eine eigene Wohnung. Die beiden älteren Kinder verweigerten seit der Trennung den Kontakt zu ihm. Seinen jüngsten Sohn, ... , traf er gelegentlich im Bereich der Schule.
4) Suchtmittelkonsum
5
Der Angeklagte konsumiert seit seiner Einreise nach Europa täglich etwa 0,5 – 1 g Cannabis. Dies hat eine körperlich und seelisch beruhigende Wirkung auf ihn. Alkohol konsumiert er nur selten. Erfahrungen mit anderen Betäubungsmitteln hat er nicht.
II. Zur Sache
1. Vor der Tat
6
Der Angeklagte drohte ... bereits ein halbes Jahr vor ihrer endgültigen Trennung von ihm mehrfach damit, dass er sie töten werde, wenn sie die Trennung vollziehe. Immer wieder verdeutlichte er ihr, dass sie ihm gehöre und mit ihm weiterleben müsse, sonst werde sie nicht am Leben bleiben. Er drohte ihr auch damit, dass er, nachdem er sie getötet haben würde, die Kinder und dann sich selbst umbringen werde. Vor der Trennung versuchte er auch immer wieder, Kontrolle über das Leben von ... zu erlangen: Er wollte, dass sie den Kontakt zu ihren Freundinnen, ihrer Schwester und zu ihren Eltern einschränkt, installierte 2021 eine akustische Überwachung in der Wohnung und nahm ihr gelegentlich das Mobiltelefon ab.
7
Sie bat ihn vor der Trennung wiederholt, sich in Behandlung zu geben. Dies tat er meist damit ab, dass er psychisch nicht krank sei und er die Krankheit lediglich als Vorwand brauche, in Deutschland in Schutz genommen zu werden. Auch bei den Drohungen, sie zu töten, wenn sie sich trenne, gab er ihr gegenüber immer wieder an, die Behörden könnten wegen seiner Krankheit nichts gegen ihn unternehmen.
8
Trotz der meist vom Angeklagten ausgehenden Streitigkeiten und Drohungen gab ... vor der Trennung um der Kinder ..., auch auf gutes Zureden ihrer Freundin ... , der Ehe immer wieder eine Chance. Als der Angeklagte im August 2022 noch vor der Trennung im Flur der ehegemeinschaftlichen Wohnung in ... mit einem Messer in der hocherhobenen Hand auf ... zustürmte und drohte, sie umzubringen, stieß ... ihre Mutter in panischer Angst ins Schlafzimmer und versperrte die Tür. Infolge dieses Vorfalls verloren die Kinder ... und ... das Vertrauen zu ihrem Vater, dem Angeklagten. Im Dezember 2022 schlug der Angeklagte sodann ... im Rahmen einer Streitigkeit mit der Faust, weshalb ... Anzeige bei der Polizei erstattete. Auch in diesem Zusammenhang drohte ihr der Angeklagte: Egal wie lange er weggesperrt würde, er würde danach zurückkommen und sie töten.
9
Nach diesem Vorfall trennte sich ... am 16.12.2022 endgültig von dem Angeklagten und erwirkte für die Zeit vom 10.01.2023 bis 10.07.2023 ein gerichtliches Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Im Oktober 2023 traf er ... und ... zufällig auf einem Flohmarkt. Dabei beleidigte er ... als Schlampe und drohte ihr damit, sie zu bestrafen, indem er ihre „schmutzige Familie“ in ... töten werde. In der Folge erwirkte sie erneut ein gerichtliches Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz für die Zeit vom 10.11.2023 bis 10.05.2024.
2. Tatgeschehen
10
Am 18.07.2024 hielt sich ... mit ihren Kindern ..., ... und ... ab etwa 20 Uhr auf dem Spielplatz im ..., ... , auf. Der Spielplatz befindet sich wenige hundert Meter entfernt von der Wohnung des Angeklagten und liegt auf dessen nahezu täglicher Spazierroute. Den Spielplatz besuchte ... am 18.07.2024 erstmals. Anwesend waren auch ihre Freundinnen ... mit ihrem fünfjährigen Sohn und die im siebten Monat schwangere ... mit ihren drei Kindern im Alter von 7, 11 und 12 Jahren. Am Spielplatz und am direkt angrenzenden ... hielten sich darüber hinaus mindestens 20 Jugendliche auf.
11
Zwischen 20:34 Uhr und 20:52 Uhr erblickte der seit einiger Zeit zur Tat geneigte Angeklagte auf seinem täglichen Spaziergang seine Familie am Spielplatz. Er sah nunmehr die Gelegenheit, seine Drohungen in die Tat umzusetzen und ... zu töten. Dieser Entschluss beruhte darauf, dass er infolge seines Besitzdenkens die Trennung durch ... von ihm nicht akzeptieren und sie für das Scheitern der Ehe bestrafen wollte.
12
... saß um 20:52 Uhr mit ihren Kindern ... und ... ... sowie ihren beiden Freundinnen an einem Tisch, als sie von letzteren darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich der Angeklagte hinter ihrem Rücken in einiger Entfernung im Bereich des Spielplatzes befand. Da sie fürchtete, von dem Angeklagten in der Öffentlichkeit verbal angegangen zu werden, und weil sie auch ihren Sohn ... vor dem Angeklagten schützen wollte, bat sie ... , sich neben sie zu setzen. Außerdem bat sie insgesamt darum, Blickkontakt mit dem Angeklagten zu vermeiden, um ihn nicht zu provozieren.
13
Der Angeklagte führte zu diesem Zeitpunkt ein Klappmesser mit einer spitz zulaufenden 7 cm langen Klinge bei sich und lief zügig auf die Gruppe zu, um ... zu töten. Das Messer hielt er dabei zunächst vor ihren Blicken verborgen. Als er etwa zwei bis drei Meter hinter ... war, riss er seine Hand nach oben und zeigte dabei die nach unten aus seiner Faust herausragende Klinge des Messers. Sofort schrien ... , ... und ... , dass der Angeklagte ein Messer habe und ... fliehen solle. Zu diesem Zeitpunkt rechnete ... , die mit dem Rücken zu dem sich nähernden Angeklagten saß, mit keinem körperlichen Angriff auf sich und vermochte diesem daher nichts entgegenzusetzen. Dies nutzte der Angeklagte bewusst aus. ... sprang auf und wollte in Richtung eines seitlich vom Tisch befindlichen Klettergerüsts rennen, wohin ihr der Angeklagte sofort nachsetzte. Zeitgleich sprangen auch ... und ... auf, um ihre Mutter zu schützen. Nach wenigen Metern stolperte ... und der Angeklagte stach ihr sofort mehrere Male mit Tötungsabsicht in den Rücken, Nacken und Hinterkopf. Während ... seinen Vater zunächst anflehte, aufzuhören, schubste ... den Angeklagten und drängte sich zwischen ihn und ihre Mutter, die daraufhin – bereits schwer verletzt – versuchte, wegzukrabbeln. Da der Angeklagte sein Ziel, die Tötung der ... , weiterhin erreichen wollte und ... ihm hierbei im Weg stand, stach er dieser mit dem Messer wuchtig in den Bauch, um sie zu verletzen. Dabei war sich der Angeklagte bewusst, dass der Stich geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, wobei es ihm zumindest gleichgültig war, ob seine Tochter hierdurch zu Tode kommen würde. Aufgrund des Stiches ließ ... kurz von ihrem Vater ab. Dies nutzte der Angeklagte und stach sofort weiter wuchtig auf ... ein, packte sie an den Haaren und riss sie zu Boden. Er setzte sich sodann auf sie, fixierte sie mit seinen Armen und Beinen und stach ihr noch mehrfach in den gesamten Oberkörper und Rücken. ... war es nur noch möglich, ihr Gesicht mit ihren Unterarmen zu schützen.
14
Währenddessen versuchten ... , ... und ... , den Angeklagten wegzuziehen, was ihnen jedoch zunächst nicht gelang, warfen Sand nach ihm und riefen um Hilfe. Beim Versuch des Wegziehens fügte der Angeklagte ... mit dem Messer eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger und am rechten Unterarm zu, was er jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte. Nach einem kurzen Moment drängte sich ... erneut zwischen ihre Eltern, um ihre Mutter zu schützen. Als der Angeklagte wuchtig in die Halsregion von ... stechen wollte, legte ... ihren rechten Arm schützend um den Hals der Mutter, weshalb der Angeklagte statt des Halses den Arm der ... traf und ihr dort eine lange klaffende Wunde zufügte.
15
Jedenfalls aufgrund des erneuten Einschreitens von ... dachte der Angeklagte, seiner Tochter doch noch keine möglicherweise tödlichen Verletzungen zugefügt zu haben, ließ, obwohl er weiter auf sie hätte einstechen können, freiwillig von ihr ab und stach weiter auf ... ein.
16
Während seiner Stiche gegen ... rief der Angeklagte dieser zu, sie sei „verantwortlich für die Tat“ und fragte, ob sie „nun zufrieden“ sei.
17
Da zwischenzeitlich eine Vielzahl anderer Spielplatzbesucher auf das Geschehen aufmerksam geworden waren und insbesondere aufgrund der vehementen Gegenwehr von ... ... , ... , ... sowie ... , der den Angeklagten mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf schlug und versuchte, ihn von der Mutter wegzuziehen, hörte der Angeklagte auf, zuzustechen und ergriff die Flucht. Der Angeklagte hielt es nach dem letzten der mehr als 20 Messerstiche für möglich, dass die am Boden liegende und sichtbar stark blutende ... aufgrund der zahlreichen Stichverletzungen versterben könnte.
18
... rief, während der Angeklagte floh, dass man ihrer Tochter helfen solle. Nachdem sie für einen kurzen Moment die Wunde am Bauch ihrer Tochter zugedrückt hatte, kollabierte sie unmittelbar darauf und lag bewusstseinseingetrübt am Boden, bis die zwischenzeitlich verständigten Rettungskräfte eintrafen.
19
Die Kinder von ... ... , ... und ... sowie ein Großteil der am Spielplatz und ... anwesenden Jugendlichen beobachteten das Tatgeschehen.
3. Verletzungsfolgen und Geschehen nach der Tat
20
Der Angeklagte steckte während der Flucht sein Messer ein, ging nach Hause, wo er das Messer im Flur ablegte, und anschließend in Richtung der nahegelegenen ... er Polizeistation. Auf dem Weg dorthin wurde er von Polizeibeamten widerstandslos vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
21
Entgegen seiner Absicht überlebte die am gesamten Körper stark blutende ... den Angriff des Angeklagten. Sie erlitt, ebenso wie ... , schwerste Stichverletzungen. Diese hätten bei beiden ohne das Abdrücken der Wunden durch umstehende Personen sowie die kurz darauf erfolgten chirurgischen Blutstillungsmaßnahmen des Rettungsdienstes in kurzer Zeit zum Tod durch Verbluten geführt.
22
... erlitt insgesamt 22 erhebliche Stich- und Schnittverletzungen am gesamten Oberkörper, Rücken, Hals, Kopf, Gesicht und an den Armen sowie an einem Bein und weitere mit dem Messer verursachte oberflächliche Stich- und Schnittverletzungen. Die Stichwunden hatten eine Tiefe von bis zu 7 cm, ein Stich durchdrang das Schädeldach und führte zu einer subarachnoidalen Blutung. ... wurde operativ versorgt und befand sich vom 18.07.2024 bis 22.07.2024 in stationärer Behandlung. Sie leidet bis heute erheblich an den physischen und psychischen Folgen der Tat: Ihre Hände sind im Alltag nur noch eingeschränkt funktionsfähig, da sie etwas schwerere Gegenstände, wie Einkaufstüten, nicht heben kann und die Armmuskulatur insgesamt schnell ermüdet. Sie leidet außerdem seit dem Vorfall regelmäßig an Kopfschmerzen, insbesondere wenn sie sich nach vorne beugt, und nimmt deshalb Medikamente. Nachts wacht sie oft auf und kann vor Angst nicht wieder einschlafen. Immer wieder plagen sie Albträume, in denen eine Person versucht, sie von hinten zu töten, und sie nicht fliehen kann. In Alltagssituationen, etwa beim Einkaufen, schrickt sie immer wieder auf, wenn eine Person zu nah hinter ihr steht, und sie sieht sich gedrängt, sich immer wieder nach hinten umzublicken, ob dort jemand ist. Sie arbeitete bis zur Tat als Hilfskraft in einer Küche der ... und ist seit der Tat wegen der Bewegungseinschränkung ihrer Hände arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie fürchtet weiterhin, dass der Angeklagte sie eines Tages umbringen wird.
23
... erlitt neben dem Stich am Arm eine Durchtrennung der Bauchdecke, aufgrund derer sie per Helikopter in eine Klinik transportiert wurde. Dort musste sie notfallmäßig durch zweifache Eröffnung der Bauchhöhle operativ versorgt werden. Sie befand sich vom 18.07.2024 bis 23.07.2024 in stationärer Behandlung. Sie leidet noch heute insbesondere an den Folgen des Stiches am Unterarm und befindet sich deshalb nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Ihr Unterarm weist eine etwa 15 cm lange, dicke Narbe auf und an ihrem Bauch sind drei Narben verblieben, die zu Schmerzen führen, wenn sie auf dem Bauch schläft. Sie kann seit der Tat drei Finger ihrer rechten Hand nicht richtig bewegen, weil der Stich in den Unterarm die entsprechenden Muskeln und Nerven durchtrennt hat, und konnte mehrere Monate in der Schule nicht mitschreiben.
24
... war in psychologischer Behandlung und nahm an fünf Therapiestunden teil.
25
... ... hatte nach der Tat längere Zeit erhebliche Angst um seine Mutter und suchte durchgehend ihre körperliche Nähe. Er schlief schlecht und war psychisch sehr angespannt. Nach der Tat hantierte er in der Schule mit einem Messer und erzählte vielen Kindern, dass sein Vater „schlecht“ sei, während die anderen Kinder einen „guten“ Vater hätten.
26
...  Schnittverletzungen sind folgenlos verheilt. Seit der Tat leidet sie jedoch unter Angstzuständen, wenn sie Blut sieht. Ihr Sohn, der das Geschehen beobachtet hat, mied seit der Tat für eine längere Zeit den ihm bekannten Spielplatz und hatte Angst, dass ... gestorben wäre.
27
... hatte nach der Tat große Angst um ihr ungeborenes Kind. Sie fürchtete, dass der Stress, dem es ausgesetzt war, ihm geschadet haben schaden könnte. Sie leidet seit der Tat unter Schlafproblemen, da sie häufig davon träumt und daran denken muss.
28
Darüber hinaus leiden bis heute zahlreiche umstehende Jugendliche, für die der Tatort ein zentraler Treffpunkt in ... ist bzw. war, an den Erinnerungen an die Tat, der Gestalt, dass sie oft an diese denken müssen und teilweise von dieser träumen.
29
Sämtliche vorgenannten Folgen hat der Angeklagte – abgesehen von den absichtlich zugefügten Stichen zum Nachteil von ... und ... – jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
III. Schuldfähigkeit
30
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt weder gänzlich aufgehoben noch erheblich vermindert.
B. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
1. Werdegang
31
Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus seinem Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zum Werdegang beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. ... im Rahmen der Exploration, über welche dieser der Kammer berichtete. Der Angeklagte bestätigte diese Ausführungen anschließend als zutreffend.
32
Ob der Angeklagte in ... Haft neben körperlicher Gewalt auch, wie er vorgibt, sexuelle Gewalt erfuhr, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung misst ihr die Kammer von vornherein nur insgesamt erheblich verminderten Beweiswert bei und schenkt ihr nur insofern Glauben, als sie im Einklang mit dem sonstigen Beweisergebnis steht. Denn der Angeklagte ließ die schriftlich vorbereitete knappe Einlassung über seinen Verteidiger vortragen, wobei er sich Nachfragen der Prozessbeteiligten verschloss. Der Kammer war es daher verwehrt, diese Angaben, die teilweise vom sonstigen Beweisergebnis abwichen, zu hinterfragen und einen unmittelbaren Eindruck von dem Aussageverhalten des Angeklagten zu diesen Widersprüchen zu gewinnen (BGH, Urteil vom 11.03.2020 – 2 StR 69/19). Im Asylverfahren erwähnte der Angeklagte bei seiner Anhörung ausweislich der Niederschrift zum Asylantrag lediglich, dass er körperliche Gewalt erfahren habe. Da das Erwähnen sexuell erlebter Gewalt in Haft durch ein ausländisches Militär einen für einen Asylsuchenden erkennbar günstigen Umstand darstellt, hält die Kammer es für naheliegend, dass der Angeklagte im Rahmen seines Asylverfahrens von tatsächlich erlebtem sexuellen Missbrauch berichtet hätte. Auch die Zeugin ... gab gegenüber der Kammer glaubhaft an, dass der Angeklagte ihr nie etwas von erlebter sexueller Gewalt berichtet habe. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass es möglich ist, dass der Angeklagte dieses Erlebnis in beiden Fällen aus Scham verschwiegen hat, konnte dies jedoch nicht weiter hinterfragen, da der Angeklagte nicht bereit war, Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.
2. Gesundheitliche Situation
33
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ..., über welche dieser berichtete. Der Angeklagte bestätigte diese Ausführungen anschließend als zutreffend. Sie stehen im Einklang mit den medizinischpsychologischen Unterlagen der psychiatrischen Kliniken in ... und ..., die der Sachverständige Dr. ... auswertete und der Kammer nachvollziehbar berichtete. Der Sachverständige hatte auch angesichts seiner eigenen Diagnose keine Zweifel an der Richtigkeit der dort angeführten Diagnosen, die auf einer im Kern stets ähnlichen Symptomatik beim Angeklagten beruhten. Dass die Zeuginnen ... und ... berichteten, der Angeklagte habe im Familienkreis aus ihrer Sicht die Krankheit stärker dargestellt als sie tatsächlich war oder sie gelegentlich als Vorwand benutzt, um nach außen in einem besseren Licht dazustehen, steht für die Kammer nicht in Widerspruch zu den Feststellungen zur gesundheitlichen Situation (vgl. auch B.II.2.). Denn auch der Sachverständige berichtete der Kammer nachvollziehbar, dass die Krankheit den Angeklagten nicht hinderte, rational über seine Krankheit nachzudenken und sie möglicherweise nach außen taktisch einzusetzen.
34
Die Feststellungen zum Betreuungsbeschluss ergeben sich aus diesem.
3. Beziehung des Angeklagten mit ...
35
Die Feststellungen hierzu beruhen wiederum auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ..., über welche dieser berichtete. Der Angeklagte bestätigte diese Ausführungen anschließend als zutreffend. Sie stehen im Einklang mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung – soweit er sich hierzu einließ – und den hiermit übereinstimmenden Angaben der Zeugin ... . Dass der Angeklagte vor der Trennung immer wieder Wutausbrüche hatte, bestätigte auch die Zeugin ... in ihren richterlichen und polizeilichen Vernehmungen.
4. Suchtmittelkonsum
Die Feststellungen hierzu beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ..., über welche dieser berichtete. Der Angeklagte bestätigte diese Ausführungen anschließend als zutreffend. Sie stehen im Einklang mit dem chemischtoxikologischen Gutachten der Haarprobe des Angeklagten, worüber der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. ... berichtete.
II. Zur Sache
1. Einlassungen des Angeklagten
36
a) Der psychiatrische Sachverständige Dr. ... berichtete der Kammer die Angaben des Angeklagten im Rahmen der psychiatrischen Exploration:
37
Er habe zuletzt von seiner Frau getrennt gelebt. Das Zusammentreffen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen sei zufällig gewesen. Er sei auf einem Spaziergang gewesen, wie er ihn jeden Tag für eine Stunde mache. Das Tatmesser habe er stets bei sich gehabt, da er Angst vor Beamten und Angst davor, wieder sexuell missbraucht zu werden, gehabt habe. Er habe am Tattag 0,5 g Marihuana geraucht, wobei der Angeklagte, so der psychiatrische Sachverständige, nicht angegeben habe, wann er dieses konsumiert habe. Er habe auch Tavor eingenommen, habe die Nacht zuvor schlecht geschlafen und unter einer hohen Anspannung gestanden. Am Spielplatz habe er seine Frau und seine Tochter verletzt. Weitere Angaben habe er nicht machen wollen, so der psychiatrische Sachverständige, weil er sich hierüber zunächst mit seinem Anwalt habe beraten wollen.
38
b) Am ersten Hauptverhandlungstag ließ der Angeklagte über seine Verteidiger eine abschließende, schriftlich vorbereitete Einlassung vortragen, die er im Anschluss als zutreffend bestätigte. Er war nicht bereit, Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.
39
Er übernehme die Verantwortung für die von ihm begangenen Handlungen und die verursachten Verletzungen. Er könne sich nicht erklären, was am 18.07.2024 in ihn gefahren sei und was er seiner Familie angetan habe. An den Tathergang habe er keine Erinnerung, weil er sich an diesem Tag in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und die Geschehnisse zu verdrängen versucht habe.
40
Er leide seit vielen Jahren unter einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Erkrankungen hätten ihren Ausgangspunkt in einer gesetzeswidrigen Inhaftierung in ... , wo er körperlich und sexuell misshandelt worden sei. Dies sei ein zentraler Einschnitt in seinem Leben gewesen. Seit der Inhaftierung in ... sei er ein anderer Mensch und fühle sich unsicher. Er trage deshalb seitdem stets ein Messer bei sich, um sich gegen potenzielle Übergriffe zur Wehr setzen zu können. Als seine Familie nach Deutschland gezogen sei, habe sich seine Hoffnung auf ein normales, unbelastetes Leben mit der Familie nicht erfüllt. Er habe unter einer latenten Anspannung gelitten, die sich in regelmäßigen Wutausbrüchen entladen habe. Dies habe das Familienleben erheblich belastet und sei der Grundstein für das Scheitern der Ehe gewesen. Er übernehme die Verantwortung für das Scheitern der Ehe, weil er sich früher hätte Hilfe suchen und der Ehefrau von den Geschehnissen während der Inhaftierung berichten müssen. Als sein Vater im Jahr 2021 gestorben sei, habe er jede Perspektive verloren. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe bereits gescheitert gewesen und er habe allein und zurückgezogen gelebt.
41
Als er am 18.07.2024 seinen täglichen Spaziergang gemacht habe, habe er seine Ehefrau gesehen. In ihrem sorgenfreien Leben habe sich sein persönliches Scheitern widergespiegelt. In diesem Moment habe er sie in der Verantwortung für den Umstand gesehen, dass die Familie zerbrochen sei, da sie kein Verständnis für seine schwierige Lebenssituation aufgebracht, sondern sich immer weiter von ihm distanziert habe. Ihm sei jetzt jedoch klar, dass diese Sicht falsch gewesen sei. In diesem Moment habe er gespürt, wie seine innerliche Wut und Anspannung in einem für ihn nicht mehr kontrollierbarem Maße angewachsen seien, und er habe keine Kontrolle mehr über sein Handeln gehabt. Er sei „blind vor Wut“ gewesen. Dies sei der Moment, in dem ihn die Erinnerung verlasse. Er sei erst wieder zu sich gekommen, als er in seinem Badezimmer gestanden und Blutflecken an sich sowie seiner Kleidung bemerkt habe. Ihm sei sofort bewusst gewesen, dass er etwas Schreckliches getan habe, wofür er sich verantworten müsse. Er sei deshalb zur Polizei gegangen, um sich zu stellen.
42
c) In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte nochmals für das, was er getan habe.
2. Vor der Tat
43
Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Schilderungen der Zeugin ... . Diese fanden Bestätigung in den Angaben der Zeugin ... sowie den Auszügen aus den familiengerichtlichen Akten, Az. 07 F 1113/23 und 07 F 1201/22, sowie den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ..., Az. 810 Js 12666/24 und 257 Js 12187/23, soweit diese entsprechende Angaben der Zeugin ... zum Thema hatten.
44
Die Kammer hat an den durchweg glaubhaften Angaben der Zeugin ... keine Zweifel. Die Angaben waren durchgängig konstant zu den ihr auszugsweise vorgehaltenen Angaben in ihren polizeilichen und richterlichen Zeugenvernehmungen. Die Zeugin hat auch gegenüber der Kammer das Tatgeschehen und die Geschehnisse vor der Tat ohne jeglichen Belastungseifer so geschildert, wie festgestellt. Sie gab an, einzelne Details nicht zu wissen: So etwa, ob der Angeklagte die ihm verordneten Medikamente genommen habe oder weshalb der Angeklagte zur Tatzeit im Bereich des Spielplatzes gewesen sei. Sie gab hierzu an, sie wolle dem Angeklagten „nichts andichten.“ Sie berichtete auch freimütig, dass der Angeklagte sich an die Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz gehalten habe. Bedeutung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und der Glaubwürdigkeit ihrer Person misst die Kammer auch dem Umstand bei, dass die Zeugin, obwohl sie einen angefassten Eindruck machte, sachlich und ruhig berichtete. Ihre gesundheitlichen Folgen und die festgestellten Erlebnisse vor der Tat berichtete sie zudem äußerst zurückhaltend und stellte sich selbst und ihre Verletzungen nicht in den Vordergrund. Erst auf konkrete Nachfragen der Kammer berichtete sie hierüber, jedoch ruhig, nachvollziehbar und konstant zu ihren ihr auszugsweise vorgehaltenen Angaben im Ermittlungsverfahren. Dass die Zeugin bei den diesbezüglichen Schilderungen übertrieb, schließt die Kammer aus. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass sie angab, der Angeklagte habe seine Erkrankung, wenn es ihm nützlich erschien, stärker dargestellt als sie tatsächlich war, und sie sich deshalb fragte, ob er die Erkrankung möglicherweise insgesamt nur vorgetäuscht habe. Denn für sie war der Zustand des Angeklagten angesichts der Tatsache, dass er ihr – wie er einräumte – die Details seiner Inhaftierung in ... verschwieg, schwer nachvollziehbar.
45
Die Zeugin ... bestätigte diese Schilderungen, soweit sie hierzu Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Da ihre Angaben auch vernehmungsübergreifend in sich stimmig sind und mit den weiteren Beweismitteln übereinstimmen, schließt die Kammer aus, dass sie sich mit ihrer Mutter, der Zeugin ... , zum Nachteil des Angeklagten abgesprochen hat. Auch die Zeugin ... hat in den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen, die die Kammer in Augenschein genommen hat, sachlich, ruhig und frei von jeglichem Belastungseifer berichtet. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass sie die Zeugin nicht persönlich vernommen hat und bei der Vernehmung vom 12.08.2024 lediglich der Verteidiger des Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst anwesend war und bei der Vernehmung vom 20.12.2024 weder der Verteidiger noch der Angeklagte anwesend waren und die Zeugin nicht mit Fragen konfrontieren konnten.
46
Bestätigt werden die Angaben beider Zeuginnen durch die hierzu stimmigen, eidesstattlich versicherten Angaben der Zeugin ... in den familiengerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts ... , Az. 07 F 1201/22 und Az. 07 F 12187/23. Beide Verfahren sind unstreitig geblieben. Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Angeklagte sich in diesen zitierten Verfahren gegen die von seiner Ehefrau erhobenen Vorwürfe zur Wehr gesetzt hat, was im Übrigen auch die Zeugin ... der Kammer bestätigte. Auch in den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ..., Az. 810 Js 12666/24 und 257 Js 12187/23, berichtete die Zeugin ... konstant zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung, soweit die Feststellungen zum Geschehen vor der hier gegenständlichen Tat dort Gegenstand der ihr auszugsweise vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungen waren. Dass die Verfahren jeweils gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweisbarkeit bzw. mangels öffentlichen Interesses u.a. wegen „Streitigkeiten unter getrenntlebenden Ehegatten“ eingestellt wurden, hat die Kammer berücksichtigt, steht der Glaubhaftigkeit der durchweg übereinstimmenden Angaben der Zeugin ... jedoch nicht entgegen.
47
Insgesamt hat weder das Ermittlungsverfahren, über welches der Zeuge KHK ... berichtete, noch die Beweisaufnahme vor der Kammer Anzeichen dafür ergeben, dass die Zeuginnen ... und ... die Unwahrheit gesagt oder in ihren Schilderungen auch nur übertrieben hätten.
48
Im Kern bestätigte auch die Zeugin ... die Angaben der Zeuginnen ... und ... . Sie bestätigte insbesondere – teils aus eigener Wahrnehmung – die Drohungen des Angeklagten, ... zu töten, wenn diese sich von ihm trenne, und gab vor der Kammer weiter an, dass sie auch von dem Kontaktverbot gehört und der Angeklagte immer wieder „Ärger“ gemacht habe. Sie habe ab und an auch versucht, ... zu ermuntern, dem Angeklagten der Kinder Willlen eine Chance zu geben. Genauere Details zur Beziehung konnte die Zeugin jedoch nicht angeben, da ihre Freundschaft zu ... ihrem Bekunden nach nicht so tief war. Auch die Zeugin ... berichtete, kein so enges Verhältnis zu ... gepflegt zu haben, dass solch persönliche Dinge ausgetauscht worden wären. Dies spricht bei beiden Zeuginnen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt, da sie zeigen, dass sie nichts Belastendes gegen den Angeklagten vortragen, wenn sie hierzu keine genaueren Angaben machen können.
3. Tatgeschehen
a) Tatörtlichkeit
49
Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und zur Lage der Wohnung des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des Zeugen KOK ... , der der Kammer den Tatbefundbericht anhand der Lichtbilder (vgl. Bl. 4 – 22 SH Tatbefundbericht) erläuterte.
50
Dass der Spielplatz auf der nahezu täglichen Spazierroute des Angeklagten liegt, deutete der Angeklagte zum einen in seinen Einlassungen beim psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung an. Zum anderen berichtete der Zeuge KHK ... der Kammer, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten auf Standortdaten für Juli 2024 ergeben habe, dass der Angeklagte nahezu täglich einen Spaziergang im Stadtgebiet ... unternommen habe und dabei meist an der Tatörtlichkeit, die nur wenige hundert Meter entfernt von seiner Wohnung liege, vorbeigekommen sei. Das Mobiltelefon habe dabei versucht, sich im Abstand von mehreren hundert Metern in WLAN-Netze einzuloggen und diese Standortdaten gespeichert. Dabei sei unter anderem der Standort der Schule, die etwa 70 m südlich des Tatortes liegt, immer wieder, auch zwei Mal am Tattag gespeichert worden. Dies passt auch zur Lage der Schule und des Spielplatzes an dem daran vorbeiführenden einzigen Weg in nördlicher Richtung der Wohnung des Angeklagten (vgl. Luftbildaufnahme Bl. 22 SH Tatbefundbericht).
51
Dass an der Tatörtlichkeit neben den Zeuginnen ... , ... und ... mit ihren Kindern etwa 20 Jugendliche anwesend waren, bestätigten neben diesen drei Zeuginnen auch die Zeugen ..., ..., ... und ..., die mit etlichen anderen Schülern dort ihren Realschulabschluss feierten bzw. am direkt danebengelegenen ... Sport trieben. Ob darüber hinaus bis zu 100 Personen vor Ort waren, wie der Zeuge PHM ... als ersteintreffender Polizeibeamter angab oder ob diese weiteren Personen erst nach dem Geschehen auf dieses bzw. dessen Folgen aufmerksam geworden waren, vermochte die Kammer nicht weiter festzustellen.
52
Die Feststellung, dass die Zeugin ... den Spielplatz vorher nicht kannte, mithin erstmals besuchte und sich dort ab etwa 20 Uhr mit ihren Freundinnen und Kindern aufhielt, beruht auf ihren glaubhaften Angaben.
b) Tatzeit
53
Die Feststellung zur Tatzeit gegen 20:52 Uhr beruht auf den Angaben des Zeugen KHK ... , der der Kammer erläuterte, dass die ersten Notrufe um 20:55 Uhr eingegangen seien. Dies passt zu den Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten, wonach, so der Zeuge KHK ... , sich das Mobiltelefon des Angeklagten um 20:52 Uhr in das WLAN der 70 m südlich gelegenen Schule eingeloggt habe.
54
Ob der Angeklagte die Gruppe um die Geschädigten bereits um 20:34 Uhr am Spielplatz gesehen hat, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Zwar hat sich, so der Zeuge KHK ... , das Mobiltelefon des Angeklagten bereits um 20:34 Uhr in das WLAN der Schule und dann um 20:44 Uhr in das WLAN einer etwa acht Minuten zu Fuß entfernten, 600 m südlich gelegenen Tankstelle – die direkt neben dem Gebäude des Roten Kreuzes liegt, bei dem der Angeklagte gearbeitet hat – eingeloggt, nur um sich dann um 20:52 Uhr wieder im WLAN der Schule einzuloggen. Dieses Standortmuster „Schule – Tankstelle – Schule“ habe im Juli auch nur am Tattag vorgelegen und weiche daher von der üblichen Routenführung des Angeklagten in diesem Bereich ab. Da die Standortungenauigkeit jedoch aufgrund der Reichweite der WLAN-Netze bis zu 120 m betrage, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte seine Familie bereits um 20:34 Uhr am Spielplatz sah. Insbesondere haben die Ermittlungen, so der Zeuge KHK ... , keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte das Tatmesser bei der Tankstelle erworben oder im Gebäude des Roten Kreuzes an sich genommen hat, um danach zur Tatörtlichkeit zurückzukehren und die Tat zu begehen.
c) Tatmesser
55
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatmessers beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK ... , der diese der Kammer anhand der Lichtbilder von diesem (vgl. Bl. 45 – 50 SH Tatbefundbericht) schilderte.
d) Objektiver Tatablauf
56
Die Feststellungen zum objektiven Tatablauf beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeuginnen ... , ... , ... und ... . Die Zeuginnen gaben konstant, übereinstimmend, in sich stimmig und widerspruchsfrei den Geschehensablauf so an, wie festgestellt. Dabei schilderten sie den Geschehensablauf ruhig und frei von Belastungseifer. Einzelne Fragen, die im Geschehensablauf zeitlich hin- und hersprangen, beantworteten sie im Kontext ebenfalls zeitlich übereinstimmend und widerspruchsfrei. Die Kammer hat an der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht die geringsten Zweifel.
57
Berücksichtigt hat die Kammer auch bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... zum Tatgeschehen, dass sie die Zeugin nicht persönlich vernommen hat, sondern – mit Einverständnis des Angeklagten und seiner Verteidiger – „lediglich“ die Videos ihrer polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen in Augenschein genommen hat.
58
Dass der Angeklagte während der Tat in Richtung der Zeugin ... rief, dass sie verantwortlich für die Tat sei und sie fragte, ob sie nun zufrieden sei, gaben die Zeuginnen ... und ... an.
59
Die Zeugin ... gab konstant zu ihren ihr auszugsweise vorgehaltenen Angaben bei der Polizei an, dass der Angeklagte während der Tat in arabischer Sprache sinngemäß geäußert habe, dass sie (= ... ) das so gewollt habe. Die Zeugin ... gab hierzu übereinstimmend an, dass der Angeklagte in arabischer Sprache, wörtlich übersetzt, geäußert habe: „Du hast uns zu dem Blut gebracht“, was in deutscher Sprache, so die Dolmetscherin Dr. ..., so viel heiße, wie, dass „sie für die Tat verantwortlich sei“. Außerdem habe der Angeklagte  ... zugerufen, ob sie „nun zufrieden“ sei. Dies gab die Zeugin ... auch bereits in ihrer ihr auszugsweise vorgehaltenen polizeilichen Zeugenvernehmung im Anschluss an die Tat, am 19.07.2024 um 1:55 Uhr, so an und spricht daher für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben.
60
Dass die Zeuginnen ... und ... gegenüber der Kammer angaben, derartige Äußerungen nicht gehört zu haben, hat die Kammer berücksichtigt. Die Kammer wertet dies jedoch im Gesamtkontext nicht als Indiz für eine mangelnde Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben. Vielmehr zeigt dies der Kammer, dass sich die Zeuginnen nicht abgesprochen haben und lediglich das angaben, was sie wahrgenommen haben und woran sie sich erinnern konnten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeuginnen ... und ... diese Äußerungen im dynamischen und schnell ablaufenden Geschehen nicht gehört bzw. sich nicht gemerkt haben, da ihr Fokus auf die Angriffe des Angeklagten mit dem Messer gerichtet war.
61
Dass die Zeugin ... zum Zeitpunkt des Angriffs mit keinem Angriff gegen sich rechnete, ergibt sich bereits aus dem objektiv festgestellten Geschehensablauf. Darüber hinaus gab sie aber auch an, dass sie die Drohungen des Angeklagten, sie zu töten, zwar ernst genommen habe, aber nie damit gerechnet hätte, dass der Angeklagte eine solche Tat in der Öffentlichkeit, insbesondere in der konkreten Situation am Spielplatz begehen würde. Letzteres bestätigten auch die Zeuginnen ..., ... und ... , die übereinstimmend angaben, dass der Angeklagte erst zwei bis drei Meter, bevor er die Bank erreichte, den Arm hochgerissen und das bis dahin verborgen gehaltene Messer gezeigt habe.
62
Dass die Zeugin ... dem Angriff nichts entgegenzusetzen vermochte, außer dem hilflosen und gescheiterten Versuch der Flucht in Richtung des Klettergerüsts am Spielplatz, ergibt sich ebenfalls aus dem festgestellten objektiven Geschehensablauf.
63
Schließlich bestätigten die unbeteiligten Zeugen ..., ..., ... und ... das Tatgeschehen im Kern, soweit sie dies aus ihrer jeweiligen Position zumindest ausschnittsweise beobachtet hatten, wobei insbesondere der Zeuge ... vor allem das mehrfache wuchtige Zustechen von oben nach unten auf die am Boden liegende Zeugin ... als „wie im Horrorfilm“ betitelte. Widersprüche zu den Angaben der zuvor genannten Zeuginnen gab es nicht. Der Zeuge KHK ... gab darüber hinaus vor der Kammer auf entsprechenden Vorhalt an, dass auch die darüber hinaus von der Polizei vernommenen weiteren Tatzeugen den Geschehensablauf ausschnittsweise im Kern so beschrieben hätten, wie die von der Kammer vernommenen Zeugen.
e) Subjektive Tatseite
aa) Körperverletzungsvorsatz
64
Dass der Angeklagte beabsichtigte, die Geschädigten ... und ... zu verletzen, ergibt sich aus dem festgestellten objektiven Tatbild.
65
Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Angeklagte jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat, ... mit dem Messer zu verletzen. Die Kammer vermochte zwar nicht festzustellen, dass er sie absichtlich mit dem Messer verletzte, da die Zeugin ... nicht zu erinnern vermochte, in welcher Situation im Gerangel der Angeklagte sie mit dem Messer traf. Der Angeklagte nahm jedoch wahr, dass mehrere Personen einschritten, um der Geschädigten ... zu helfen, weshalb er in diesem dynamischen Geschehen jedenfalls vorhersah und billigend in Kauf nahm, einschreitende Personen – und damit auch ... – mit dem Messer zu verletzen.
bb) Tötungsvorsatz
66
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei den Stichen mit direktem Tötungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten ... handelte, ergibt sich neben dem objektiven Tatbild – Tatablauf und Vielzahl der wuchtig beigebrachten Stiche in sensible Regionen des Körpers – auch aus dem Tatmotiv (dazu sogleich unter cc)) und den zahlreichen Todesdrohungen im Vorfeld, auf die er während der Tat mit seinen Äußerungen Bezug nahm.
67
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten ... handelte. Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte bei dem wuchtigen Stich in den Bauch die Umstände erkannte, aus denen sich ergab, dass der mögliche Tod der Geschädigten nicht ganz fernliegend war. Diese Überzeugung der Kammer beruht vor allem auf der äußerst gefährlichen Gewaltanwendung. Dass ein wuchtiger Stich in den Bauch, potenziell tödliche Folgen haben kann, erläuterte der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. ... der Kammer, der dies darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Da der Stich so wuchtig war, dass er die Bauchdecke der Geschädigten ... durchdrang, hatte es der Angeklagte, insbesondere im Rahmen des dynamischen Geschehens nicht in der Hand, welche lebenswichtigen Strukturen und stark durchbluteten, nicht geschützten Organe er treffen würde. Die möglichen Verletzungsfolgen hatte der Angeklagte damit nicht unter Kontrolle. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die möglichen medizinischen Folgen einem Laien, wie dem Angeklagten, nicht im Detail geläufig sind. Dennoch war die Lebensgefährlichkeit eines Stiches in den Bauch dem Angeklagten in der konkreten Situation bewusst. Die Kammer ist sich sicher, dass der Gesundheitszustand des Angeklagten (dazu unter B.II.5.) diesem den Blick auf die Lebensgefährlichkeit nicht verstellt hat. Die Kammer ist sich auch sicher, dass es ihm bei dem Messerstich in den Bauch der Geschädigten gleichgültig war, ob diese dadurch zu Tode kommen würde. Dabei hat die Kammer gegen die Annahme von Gleichgültigkeit insbesondere die Spontaneität des Tatentschlusses und seine affektive Erregung berücksichtigt. Für die Annahme von Gleichgültigkeit spricht jedoch maßgeblich, dass das Messer ebenso wie die konkrete Tatausführung äußerst gefährlich war und dies durch die spontane Tatbegehung in affektiver Erregung nicht in Frage gestellt wird.
cc) Tatmotivation bzgl. der Tat zum Nachteil der Geschädigten ...
68
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Tatentschluss bzgl. der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... darauf beruhte, dass er infolge seines Besitzdenkens die Trennung durch ... von ihm nicht akzeptieren und sie für das Scheitern der Ehe bestrafen wollte.
69
Diese Überzeugung gründet sich zum einen auf die im Vorfeld ausgestoßenen zahlreichen Drohungen, sie zu töten, wenn sie sich von ihm trenne. Die Zeugin ... berichtete der Kammer hierzu glaubhaft (siehe B.II.2.), dass der Angeklagte ihr seit etwa Juni 2022 mehrfach und zu unterschiedlichen Zeitpunkten in dieser Art gedroht habe, teils unter vier Augen, teils in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder – was die Zeugin ... bestätigte –, teils in Anwesenheit von Freundinnen – was die Zeugin ... bestätigte. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Drohungen ernst gemeint waren und die Zeugin ... diese auch ernst nahm. Abgesehen davon, dass vorgenannte Zeuginnen zur Überzeugung der Kammer diese ernst nahmen und berichteten, Angst vor dem Angeklagten gehabt zu haben, wird dies auch durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Form von Kontaktverboten nach dem Gewaltschutzgesetz bestätigt. Die Kammer schließt aus, dass die Geschädigte ... die beiden familiengerichtlichen Verfahren nutzte, um sich in etwaigen künftigen Trennungs-/Scheidungsverfahren persönliche Vorteile zu verschaffen. Diese Verfahren waren vielmehr, was die Zeuginnen ... und ... andeuteten, der letzte Ausweg, sich vor dem Angeklagten zu schützen, der ihren Wunsch, ein Leben ohne diesen zu führen, nicht respektieren wollte. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen des Angeklagten und sein besitzergreifendes Denken spiegelten sich zusammengefasst insbesondere in der Antwort der Zeugin ... auf die offene Frage der Kammer, weshalb die Tat aus ihrer Sicht geschehen sei, wider: Frei von jeglichem Belastungseifer gab die anfangs sichtlich um Fassung ringende Zeugin resignierend an, dass „er dieses Besitzergreifen mag. Alles, was er gemacht hat, war darauf ausgerichtet, ich muss mit ihm weiterleben oder ich bleibe nicht am Leben. Ich versuchte mit allen Mitteln, die Ehe zu retten. Immer wenn ich von Trennung gesprochen hatte, sagte er mir, dann werde ich dich töten.“
70
Das besitzergreifende Denken des Angeklagten zeigt sich darüber hinaus auch in den Versuchen, Kontrolle über das Leben von ... zu erlangen. Hierzu versuchte er ihren Kontakt zu ihren Freundinnen, ihrer Schwester und zu ihren Eltern einzuschränken installierte 2021 eine akustische Überwachung in der ehegemeinschaftlichen Wohnung und nahm ihr gelegentlich das Mobiltelefon ab und kontrollierte, mit wem sie wann Kontakt hatte.
71
Schließlich zeigt sich die Tatmotivation auch in den Äußerungen des Angeklagten während der Tatbegehung, die direkten Bezug zu dessen im Vorfeld bereits ausgestoßenen Todesdrohungen hatten. Da die Geschädigte ... sich zuvor endgültig von ihm getrennt hatte, wollte er ihr durch die Tat vor Augen führen, dass nicht er, sondern sie damit für die Tat „selbst verantwortlich“ sei und er sie nun mit dem Tod bestrafe, wie er es zuvor mehrfach angekündigt hatte.
72
Dabei hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass die Geschädigte sich bereits im Dezember 2022 endgültig von ihm getrennt hatte und die Tat etwa eineinhalb Jahre danach erfolgte. Die Kammer hat ebenso berücksichtigt, dass der Angeklagte sich an die Kontaktbeschränkungen nach dem Gewaltschutzgesetz gehalten hatte. Beides steht der festgestellten Tatmotivation jedoch nicht entgegen, da der Angeklagte und die Geschädigte danach kaum Kontakt hatten und der Angeklagte anfangs hoffte, mit der Geschädigten wieder zusammenzukommen. Letzteres wird bestätigt durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, über die der Zeuge KHK ... berichtete. Danach nahm der Angeklagte im Juli und August 2023 Kontakt mit einer unbekannten Person in Ägypten auf, damit diese für eine Entlohnung von 150,- € spirituell Einfluss auf seine Ehefrau – die Geschädigte ... – nimmt, um diese zur Rückkehr zu ihm zu bewegen.
73
Vor dem Hintergrund dieser massiven Drohungen und dem Vorfall mit dem Messer im Jahr 2022 hat die Kammer auch keine Zweifel, dass der Angeklagte einige Zeit vor der Tat jedenfalls tatgeneigt war und am Tattag – nach Angaben der Geschädigten ... der gemeinsame Hochzeitstag – die Gelegenheit nutzen wollte, sie zu töten. Die Kammer vermochte zwar nicht festzustellen, dass der Angeklagte das Tatmesser aufgrund seiner Tatgeneigtheit bei sich trug oder es sich zwischen 20:34 Uhr und 20:52 Uhr beschaffte. Sie schließt aber aus, dass es der Angeklagte bei sich trug, um sich gegen (sexuelle) Übergriffe zur Wehr zu setzen. Soweit der Angeklagte dies behauptet, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung und glaubt ihm dies nicht. Da die Kammer seine Einlassung nicht hinterfragen konnte, misst sie ihr von vornherein nur erheblich vermindertes Gewicht bei. Sie steht darüber hinaus im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren und bietet keine Erklärung, weshalb er hiervon seiner geschädigten Ehefrau nie berichtet hat (vgl. B.I.1.). Darüber hinaus gab die Zeugin ... glaubhaft an, nie gesehen oder sonst gewusst zu haben, dass der Angeklagte dieses oder ein anderes Messer während der Ehe – weder in ... noch in Deutschland – bei sich trug. Die Kammer hält es für wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte seit der Inhaftierung in ... jahrelang unbemerkt von seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau ein Messer bei sich getragen hat, um sich gegen etwaige (sexuelle) Übergriffe zur Wehr setzen zu können. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte der Zeugin ... hierzu noch nicht einmal von den vermeintlich sexuellen Übergriffen hätte berichten müssen, sondern dies ohne jegliche Scham damit hätte erklären können, in ... körperliche Gewalt durch Behördenmitarbeiter erfahren zu haben.
74
Die Kammer glaubt dem Angeklagten auch nicht, die Tat begangen zu haben, weil er am Tattag das sorgenfreie Leben der Geschädigten ... und sein persönliches Scheitern sah, deshalb die Kontrolle über sich verlor und „blind vor Wut“ handelte. Auch hier war es der Kammer verwehrt, die vorgebliche Tatmotivation zu hinterfragen und den Angeklagten mit den vorgenannten Beweismitteln zu konfrontieren, sodass sie seinen Angaben wiederum nur geringen Beweiswert beimisst. In der Gesamtschau ist die Kammer sich sicher, dass der Angeklagte sich mit seiner Einlassung an dieser Stelle in ein möglichst gutes Licht rücken und die Verantwortung, soweit angesichts der objektiven Beweislage möglich, von sich schieben wollte. Im Übrigen ergaben sich auch aus seiner gesundheitlichen Situation keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Tatmotivation versperrt war (vgl. auch B.II.5.d)).
dd) Ausnutzungsbewusstsein
75
Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten ... zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs bewusst ausnutzte. Er näherte sich schnellen Schrittes in ihrem Rücken und hielt das Messer verborgen, bis er nur noch wenige Meter hinter ihr war. Er beging die Tat darüber hinaus in aller Öffentlichkeit an einem friedvollen Spielplatz, den er von seinen täglichen Spaziergängen kannte. Er war sich der übersichtlichen, im Ausgangspunkt statischen Situation, in welcher die Geschädigte ... mit ihren Freundinnen und den Kindern gemeinsam – und zudem mit dem Rücken zu ihm – an einem Tisch, somit auch mit eingeschränkter Fluchtmöglichkeit saß und nicht mit einem erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar ihr Leben rechnete, zweifelsfrei bewusst. Anhaltspunkte, die gegen eine feindliche Willensrichtung sprechen würden, haben sich nicht ergeben.
ee) Tatmotivation bzgl. der Tat zum Nachteil der Geschädigten ...
76
Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte der Geschädigten ... in den Bauch stach, um sein eigentliches Ziel, die Tötung der Geschädigten ... , zu vollenden. Dies ergibt sich zum einen aus den Feststellungen zur Tatmotivation bzgl. der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... . Darüber hinaus stach er zu Beginn lediglich auf die Geschädigte ... ein und griff erst in dem Moment seine Tochter ... an, als diese sich schützend zwischen ihre Eltern drängte, dem Angeklagten damit direkt im Weg stand und diesen so daran hinderte weiter auf die Geschädigte ... einzustechen. Schließlich zeigt sich die Motivation auch im anschließenden Verhalten des Angeklagten: Er ließ von seiner Tochter ab und stach sofort weiter auf die Geschädigte ... ein, nachdem ... verletzungsbedingt wieder von ihm abgelassen hatte.
ff) Rücktrittshorizont bezüglich der Tat zum Nachteil der Geschädigten ...
77
Die Kammer hat angesichts der übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen ... , ... , ... und ... keine Zweifel, dass der Angeklagte aufgrund der vehementen Gegenwehr und der Tatsache, dass umstehende Personen auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, aufhörte auf die Geschädigte ... einzustechen und die Flucht ergriff. Ob der Angeklagte aufgrund dieses Einschreitens dachte, physisch nicht in der Lage zu sein, ohne zeitlich relevante Zäsur weiter anzugreifen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls ist sich die Kammer sicher, dass der Angeklagte es nach dem letzten Stich für möglich hielt, dass die erkennbar stark blutende Geschädigte ... aufgrund der durch ihn herbeigeführten mehr als 20 Schnitt- und Stichverletzungen, auch an sensiblen Stellen des Körpers, versterben könnte. Die Zeuginnen ... und ... gaben gegenüber der Kammer nachvollziehbar an, dass die Geschädigte ... bereits während des Tatgeschehens blutüberströmt war und so stark blutete, dass unklar war, woher das Blut eigentlich kam. Angesichts der zahlreichen Stiche am gesamten Körper schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte angesichts der von ihm erkannten und für jedermann sichtbaren Folgen seines Angriffs tatsachenbasiert darauf vertraute, ihr noch keine potenziell tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben.
gg) Rücktrittshorizont bezüglich der Tat zum Nachteil der Geschädigten ...
78
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem Stich in den Bauch der Geschädigten ..., jedenfalls aber nachdem er wahrgenommen hatte, dass sie nach einem kurzen Moment des Ablassens sich wieder zwischen ihn und die Geschädigte ... gedrängt hatte, davon ausging, ihr noch keine tödliche Verletzung beigebracht zu haben. Die Kammer ist sich dabei darüber im Klaren, dass die Stichverletzung im Bauch einen höchst sensiblen Bereich des Körpers betraf und der Angeklagte dies wusste. Der Kammer ist auch bewusst, dass sich potenziell tödliche Verletzungen nicht sofort, sondern etwas zeitversetzt zeigen können und dies auch der Angeklagte in der konkreten Situation wusste. Da die Geschädigte ... nach dem Stich in den Bauch jedoch ihre vehemente Gegenwehr fortsetzte und noch keine Anzeichen zeigte, schwerer verletzt zu sein, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte zuletzt davon ausging, auch ihr bereits potenziell tödliche Verletzungen zugefügt zu haben.
4. Verletzungsfolgen und Geschehen nach der Tat
a) ...
79
Die Feststellungen zu den sichtbaren Verletzungsfolgen der Geschädigten ... beruhen insbesondere auf den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ..., der die Arztberichte ausgewertet hat, diese der Kammer erläuterte und die Geschädigte ... zu dem körperlich untersucht hat. Er erläuterte der Kammer anhand entsprechender Lichtbilder (Bl. 74 – 94 SH Gutachten sowie Anlage 1 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 09.05.2025) die zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen. Insgesamt habe die Geschädigte ... 22 erhebliche Stich- und Schnittverletzungen am Oberkörper, Rücken, Hals, Kopf, Gesicht und an den Armen sowie an einem Bein und mehrere oberflächliche mit einem Messer verursachte Stich- und Schnittverletzungen erlitten. Da die Verletzungen so zahlreich gewesen seien, seien lediglich die tieferen Stich- und Schnittverletzungen, insgesamt 22, gezählt worden. Die Stichverletzungen hätten eine Tiefe bis zu 7 cm aufgewiesen. Unter anderem habe ein Stich das Schädeldach durchdrungen und zu einer subarachnoidalen Blutung geführt. Daneben habe die Geschädigte ... im Kopfbereich einen Stich an der Nase, im behaarten Kopfbereich, der rechten Stirn, der linken und rechten Wange sowie weitere oberflächliche Stich- und Schnittverletzungen erlitten. Im oberen Rücken- und Rumpfbereich habe die Geschädigte ... 8 Stiche erlitten. An der rechten Hand sei die Speichenschlagader verletzt worden. Den Arztberichten sei zu entnehmen gewesen, dass die meisten Verletzungen genäht worden seien. Aus rechtsmedizinischer Sicht und jahrelanger Tätigkeit als Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... „grenze es an ein Wunder“, dass die Geschädigte diese Verletzungen überlebt habe. Dies gelte auch für den das Schädeldach durchdringenden Stich in den Kopf, der bei etwas größerer Wucht erhebliche Schäden bis zum Tod zur Folge gehabt haben könnte. Dass die Stiche in den oberen Rücken zu keiner Verletzung des Herzens oder der Lunge geführt haben, sei – auch wenn dies nicht untersucht worden sei – naheliegend damit zu erklären, dass das Messer knöcherne Strukturen getroffen habe und dadurch gestoppt worden sei. Aufgrund des Blutverlusts und der Anzahl der Stichverletzungen sei von einer gravierenden Lebensgefahr auszugehen.
80
Ohne die Hilfe umstehender Personen, die – wie die Zeugen ... und ... berichteten – ihre Oberbekleidung ausgezogen und die Wunden damit teilweise abgedrückt hätten, sowie ohne notfallmedizinische Versorgung vor Ort, sei davon auszugehen, dass die Geschädigte ... in kurzer Zeit verblutet wäre oder ein Multiorganversagen erlitten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass sich direkt nach der Tat bereits das Bewusstsein der Geschädigten ... eingetrübt habe und der Notarzt vor Ort, wie die Zeugin ... der Kammer berichtete, gehäußert habe, dass mit einem Versterben zu rechnen sei. Kein Widerspruch sei dabei die Feststellung der Klinik in der Anamnese, dass die Geschädigte ... im Schockraum zu jedem Zeitpunkt bei Bewusstsein und kreislaufstabil gewesen sei, da die Wunden zu diesem Zeitpunkt bereits vorbehandelt worden seien. Die notfallärztliche Versorgung vor Ort berichtete neben der Zeugin ... auch der Zeuge PHM ... , der als zweite Streife vor Ort war und zudem angab, dass die Geschädigte ... zu diesem Zeitpunkt bereits im Rettungswagen versorgt worden sei.
81
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und anhand der Lichtbilder gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, nach eigener kritischer Würdigung an und macht sich diese zu eigen. Dass die Verletzungen ohne entsprechende Behandlung in kurzer Zeit zum Tod geführt hätten, zeigt sich – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen – auch daran, dass die Zeugin ... glaubhaft geschildert hat, dass sich, nachdem sie ihrer Tochter die Wunde am Bauch abgedrückt hatte, „ein Nebelschleier über ihre Augen“ gelegt habe, und auch die Zeugin ... angegeben hat, dass die Zeugin ... zwar nicht bewusstlos, aber bewusstseinseingetrübt gewesen sei.
82
Die weiteren, bis heute andauernden physischen und psychischen Folgen schilderte die Zeugin ... der Kammer, flankiert von der bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem ärztlichen Attest vom 29.04.2025. Die Kammer hat auch an diesen widerspruchsfreien, glaubhaft vorgetragenen Angaben keine Zweifel. Die Zeugin hat, wie ihre gesamte Zeugenaussage, die Verletzungsfolgen ohne jeglichen Belastungseifer geschildert und ließ zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, die Folgen gravierender darzustellen, als sie tatsächlich sind. Sie hat, ganz im Gegenteil, ruhig und zurückhaltend, meist erst auf konkrete Nachfrage der Prozessbeteiligten von ihren Verletzungsfolgen berichtet.
83
b) ...
84
Die Feststellungen zu den sichtbaren Verletzungsfolgen der Geschädigten ... beruhen ebenfalls auf den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ..., der die Arztberichte ausgewertet hat, diese der Kammer anhand entsprechender Lichtbilder (Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 09.05.2025) erläuterte und auch die Geschädigte ... körperlich untersucht hat. Auch bei ihr sei von einer hohen Lebensgefahr, insbesondere wegen der Durchtrennung der Bauchdecke, auszugehen. Dies ergebe sich auch aus der Angabe des Notarztes vor Ort – von welcher der Zeuge PHM ... berichtete – dass bei ihr mit einem Ableben zu rechnen sei, und der Tatsache, dass sie per Helikopter in die Klinik verbracht worden sei. Wie die Geschädigte ... habe auch die Geschädigte ... davon profitiert, dass die Wunde am Bauch direkt nach der Tat durch umstehende Personen, wie der Zeuge ... und die Geschädigte ... berichteten, abgedrückt worden sei. Die Feststellung der bis heute andauernden Verletzungsfolgen beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ... , gestützt durch die Lichtbilder der verbliebenen Narben am Arm und Bauch (vgl. Bl. 10-15 SH Adhäsion ... ) sowie die Atteste vom 29.04.2025 und 26.05.2025.
c) ... und ... ...
85
Die Zeugin ... schilderte der Kammer auch die Folgen bei ... und ... ... .
86
An der Richtigkeit auch dieser Angaben hat die Kammer keine Zweifel.
d)  ...
87
Die Feststellungen zu den Schnittverletzungen bei Sozaan ... beruhen auf den schlüssigen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. ..., der den Arztbericht ausgewertet hate, und diesen der Kammer anhand entsprechender Lichtbilder (Anlage 2 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 09.05.2025) erläuterte. Die folgenlose Verheilung der Schnittverletzungen sowie die weiteren, leichteren Folgen bei ihr und ihrem Sohn berichtete die Zeugin der Kammer. Dabei stellte sie sich und ihre Verletzungen in ihrer Vernehmung völlig zurück und tat dies und ihre Angst während der Tat als „Kleinigkeit“ ab, was die Kammer als zusätzlichen Beleg für ihre Glaubwürdigkeit insgesamt wertet.
e) ... und sonstige umstehende Personen
88
Die Folgen bei ... berichtete diese der Kammer glaubhaft und ohne jeden Ansatz von Belastungseifer. Wie auch die Zeugin ... maß sie den Folgen bei ihr kaum Bedeutung zu, was auch ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erhöht.
89
Dass die bei der Tat anwesenden Jugendlichen an den Erinnerungen leiden und oft an die Tat denken müssen, teilweise davon träumen, berichteten die Zeugen ..., ..., ... und .... Der Zeuge ... gab gegenüber der Kammer darüber hinaus an, dass er und viele seiner Schulfreunde schockiert gewesen seien, dass so eine Tat in ihrer „friedlichen Kleinstadt“, an einem Ort, an dem sie viel Zeit verbringen würden, passiert sei und sie oft an die Tat denken müssen, wenn sie sich dort aufhalten.
f) Angeklagter
90
Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte sämtliche vorgenannten Folgen – abgesehen von den absichtlich zugefügten Stichen zum Nachteil von ... und ... – jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte, da sie durchweg typische Folgen eines derartigen, dynamischen Geschehens sind.
91
Dass der Angeklagte während der Flucht sein Messer zuklappte und einsteckte, berichtete der Zeuge ..., der dies beobachtete. Dass der Angeklagte anschließend nach Hause ging, dort das Messer ablegte und dann auf dem Weg zur Polizeistation festgenommen wurde, ergibt sich aus den Lichtbildern des Weges vom Tatort bis zur Wohnung, die eine Blutspur zeigen (Bl. 22 – 30 SH Tatbefundbericht). Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Blutspur vom Angeklagten stammt. Der rechtsmedizinische Sachverständige, Prof. Dr. ..., berichtete der Kammer, dass die Blutspur zur Verletzung des Fingers des Angeklagten passt.
92
Das auf der in der Wohnung auf der Kommode abgelegte Messer ist auf Lichtbild Bl. 36 SH Tatbefundbericht zu sehen.
93
Von der Festnahme des Angeklagten berichtete der Zeuge PHM Groß. Demnach sei der Angeklagte kooperativ gewesen. Nachdem ihm ein Einweganzug übergezogen und er gefesselt worden sei, habe sich sein Zustand wiederholt kurzzeitig eingetrübt. Nach wenigen Augenblicken sei der Angeklagte aber wieder stabil gewesen.
III. Schuldfähigkeit
94
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Dipl.-Psychologe sowie langjähriger Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie im Klinikum ... im Ruhestand. Dieser wertete die Akten aus, explorierte den Angeklagten, beobachtete diesen während der Hauptverhandlung und nahm an der Beweisaufnahme teil.
1. Diagnostische Einordnung
95
Der Sachverständige erläuterte der Kammer, dass beim Angeklagten keine Hinweise auf eine psychopathologische Veränderung auf der Basis einer hirnorganischen Schädigung festzustellen sei. Eine diesbezügliche Erkrankung oder unfallbedingte Veränderung habe der Angeklagte nicht geschildert, ebenso wenig sei sein Cannabiskonsum dazu geeignet, entsprechende Veränderungen der Hirnsubstanz nahezulegen. Auch der psychopathologische Befund während des Explorationsgesprächs sei diesbezüglich unauffällig gewesen.
96
Auszuschließen sei auch eine schizophrene Erkrankung. Die vom Angeklagten beschriebenen olfaktorischen Halluzinationen seien zum einen widerspruchsfrei mit der bei ihm vordiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in Einklang zu bringen. Gleiches gelte für das vereinzelte Hören von schreienden Stimmen, die der Angeklagte selbst als nicht real einordnen könne. Zum anderen legten derart isolierte Symptome in keiner Weise eine schizophrene Erkrankung nahe. Andere Symptome, wie sie typischerweise bei schizophrenen Erkrankungen zu erwarten wären – bizarre Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen, die als real empfunden würden – lägen nicht vor.
97
Ohne Zweifel läge beim Angeklagten ein schwerwiegende depressive Symptomatik vor, die sich in einer deutlich gedrückten Stimmungslage, in vorangegangen Episoden der Hoffnungs- und Ziellosigkeit und eines ausgeprägten Antriebsdefizits zeige. Der Angeklagte habe auch angstvolle Symptome geschildert und einen labilen Eindruck gemacht. Entsprechendes sei auch bei den beiden letzten kürzeren Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik Ende 2023/Anfang 2024 und im März 2024 festgestellt worden. Zusätzlich habe der Angeklagte im März 2024 im Rahmen der klinischen Behandlung seine Erfahrungen in ... Haft betont und habe das Kontaktverbot als private Niederlage und Kränkung empfunden.
98
Da Entsprechendes auch in den Arztberichten der psychiatrischen Kliniken ... und ... festgestellt worden sei, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD10 F33.0 bzw. F33.1 auszugehen.
99
Zweifellos leide der Angeklagte auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1. Die vom Angeklagten auch in früheren Arztberichten der psychiatrischen Kliniken ... und ... geschilderten Traumata während der Haft in ... seien typische Folgen dieser Erkrankung.
100
Der vom Angeklagten geschilderte Konsum von Cannabis, der im Einklang mit dem chemischtoxikologischen Gutachten der Haarprobe des Angeklagten stehe, sei als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 F12.1 zu qualifizieren. Zwar habe der Angeklagte geschildert, dass der Konsum körperlich und seelisch beruhigende Wirkung entfalte. Im Zusammenhang mit der nicht hinreichend stabilisierten allgemeinpsychiatrischen Problematik müsse jedoch generell von einer ungünstigen Einflussnahme gesprochen werden.
2. Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB
101
Aufgrund des schulischen und beruflichen Werdegangs sei, so der Sachverständige, eine klinisch relevante Intelligenzminderung auszuschließen, was sich auch durch den unauffälligen psychopathologischen Befund in der Exploration bestätigt habe.
102
Aus psychiatrischer Sicht sei auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung auszuschließen. Dagegen sprächen vor allem das sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Tatgeschehen unter Einbeziehung der Verletzung der Tochter sowie, dass die Tat teilweise konstelliert worden sei, indem der Angeklagte auf die Geschädigten eine längere Strecke zugegangen sei und das verborgene Messer erst kurz vor Erreichen seines Opfers gezeigt habe. Vor allem spreche aber dagegen, dass es im direkten Vorfeld des Tatgeschehens zu keiner inhaltlichen Interaktion zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten gekommen sei.
103
In Bezug auf die depressive Symptomatik und die posttraumatische Belastungsstörung sei aus psychiatrischer Sicht eher von einer schweren anderen seelischen Störung als von einer krankhaften seelischen Störung auszugehen. Denn die überdauernden und teils länger anhaltenden Veränderungen der Affektivität des Angeklagten – das Erleben und Verhalten – sprächen eher für eine schwere andere seelische Störung als für eine krankhafte seelische Störung, die eher bei vereinzelten und besonderen Krisen anzunehmen sei. Dabei spiele auch die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung eine Rolle, die der Angeklagte zwar in Form von Therapien „angegangen“ habe, von der aber bis heute Restsymptome vorhanden seien, insbesondere die olfaktorischen Wahrnehmungen, das Hören von schreienden Stimmen und die Albträume. Das Zusammenwirken beider Diagnosen führe zu einem komplexen depressiven Störungsbild.
3. Auswirkung der Störungen auf die Tatbegehung
104
Der psychiatrische Sachverständige führte aus, dass die schwere andere seelische Störung – auch im Zusammenwirken mit dem Einfluss von Cannabis – keinen relevanten Einfluss auf die Tatbegehung gehabt habe, wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte rational über die Tatbegehung nachgedacht habe. Für ein rationales Vorgehen des Angeklagte sprächen die mehrfachen Drohungen im Vorfeld der Tat, ... zu töten, wenn sie sich vom Angeklagten trenne, wenn diese ernst gemeint waren. Gleiches gelte für die Bedrohungssituation im August 2022, als der Angeklagte der Geschädigten mit dem Messer in der hocherhobenen Hand drohte, sie umzubringen und ... eine weitere Eskalation verhindern konnte, indem sie ihre Mutter vom Flur der Ehewohnung in das Schlafzimmer schubste und die Tür versperrte. Das Tatgeschehen könne dann als Fortsetzung des damals entstandenen Impulses bei ähnlicher Konstellation beider Situationen begriffen werden. Auf ein rationales Vorgehen deuteten auch die Äußerungen bei der Tat hin, dass ... verantwortlich für die Tat sei und ob sie nun zufrieden wäre, da der Angeklagte ihr hier die Konsequenz für ihr aus seiner Sicht falsches Verhalten aufzeigte. Die Äußerungen während der Tat hätten auch inhaltlich keinen direkten Bezug zu seiner Erkrankung, insbesondere nicht zur posttraumatischen Belastungsstörung. Es lägen darüber hinaus keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte zur Tatzeit in einem emotional schlechten Zustand gewesen sei. Ob der Angeklagte sich vor der Tat gezielt mit dem Messer bewaffnet oder dies zufällig mit sich geführt habe, sei vor dem Hintergrund des Vorgenannten unmaßgeblich. Sollte er sich gezielt bewaffnet haben, wäre dies zwar ein weiteres Indiz für ein rationales Vorgehen. Sollte er das Messer zufällig dabeigehabt haben, könne die Tatbegehung als Gelegenheit begriffen werden, die mehrfachen Drohungen im Vorfeld nun umzusetzen. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten trete die Erkrankung des Angeklagten, das Scheitern der Ehe und seines Lebenswegs, bei der Tatbegehung in den Hintergrund.
105
Lediglich unter Zugrundelegung der Erkrankungen des Angeklagten in Kombination mit seiner Einlassung „blind vor Wut“ gehandelt zu haben, sowie der Annahme, die Drohungen im Vorfeld seien nicht ernst gewesen, könne aus psychiatrischer Sicht von einem emotionalen Ausnahmezustand gesprochen werden, der auf eine erhebliche Auswirkung der Störung auf die Tatbegehung hindeute.
106
Keinen Einfluss auf die Tatbegehung habe – auch im Zusammenwirken mit den zuvor genannten Faktoren – die Wirkung eines etwaigen Konsums von Cannabis oder des Antidepressivums Sertralin vor der Tat gehabt. Das vom rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. ... erläuterte Ergebnis der chemischtoxikologischen Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten hat einen THC-Wert von 2,2 ng/ml und einen an der Grenze des Nachweisbaren liegenden Wert von unter 5 ng/ml Sertralin ergeben. Der Sachverständige Dr. ... führte hierzu aus, dass beide Werte eher beruhigende Wirkung entfalteten und damit keine Auswirkung auf die Tatbegehung gehabt hätten.
107
Insgesamt, so der Sachverständige, führe aus psychiatrischer Sicht die schwere andere seelische Störung in der konkreten Tatsituation nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit.
4. Gesamtwürdigung
108
Die Kammer tritt den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zur diagnostischen Einordnung, der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals und der Auswirkungen der Störung auf die Tatbegehung bei und macht sich diese nach kritischer Würdigung jeweils zu eigen. Sie hat keine Zweifel, dass die Diagnosen zutreffen. Der Sachverständige orientierte sich ersichtlich an den internationalen statistischen Klassifikationen der Krankheiten und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Diagnosen das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen, insbesondere da – wie der Sachverständige zutreffend ausführte – beide Erkrankungen über einen längeren Zeitraum bestanden und auch die Kliniken ... und ... entsprechende Diagnosen stellten. Wie der Sachverständige zutreffend ausführte, ist die Kammer vor dem Hintergrund der zahlreichen ernstzunehmenden Drohungen im Vorfeld der Tat und der Äußerung bei der Tat davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat aus seiner Tatgeneigtheit heraus nach rationaler Überlegung bei passender Gelegenheit beging. Die schwere andere seelische Störung führt damit nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. Seiner nicht hinterfragbaren Einlassung, „blind vor Wut“ gewesen zu sein, in einem Moment, in dem innerliche Wut und Anspannung in einem für ihn nicht mehr kontrollierbarem Maße angewachsen seien, schenkt die Kammer keinen Glauben. Diese Einlassung stellt eine Schutzbehauptung dar, da sie für die Kammer nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb er ein Messer mit sich führte, weshalb er es bis kurz vor der Tat bewusst verborgen hielt, weshalb er im Vorfeld entsprechende Drohungen ausstieß und insbesondere weshalb er die Tatbegehung mit seinen unmissverständlichen Äußerungen quittierte, die sein gesamtes Besitzdenken über ... zum Ausdruck bringen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass keiner der Zeugen Anhaltspunkte dafür schilderte, dass der Angeklagte bei der Tat in einem emotional desolaten und aufgelösten Zustand war. Ebenso wie der Sachverständige misst die Kammer auch den Auswirkungen eines etwaigen Konsums von Cannabis vor der Tat – wobei unklar geblieben ist, wann der Angeklagte wie viel Cannabis konsumiert hat, da er hierzu keine Angaben machte – keine Relevanz für die Tatbegehung bei. Denn der Angeklagte gab – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – selbst an, dass Cannabis eine beruhigende Wirkung auf ihn entfaltet. Gegen die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit spricht, wenngleich mit minderem Gewicht, das geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten: Er suchte gezielt seine Wohnung auf, legte dort das Messer ab und ging unbewaffnet zur Polizei, um sich zu stellen. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass der Angeklagte unter gesetzlicher Betreuung stand, wobei sie sich sicher ist, dass dieser rechtliche Rahmen keinen Einfluss auf die Tatbegehung hatte und die Gründe, die zur Betreuung führten, vom Sachverständigen bereits umfassend in seine Überlegungen einbezogen wurden. Die Kammer hat auch die kurzzeitige Bewusstseinseintrübung nach der Festnahme durch die Polizei im Blick gehabt. Da dieser Zustand jedoch erst nach der Festnahme und Fixierung auftrat und darüber hinaus sich nach wenigen Augenblicken wieder besserte, schließt die Kammer aus, dass dieser Tatrelevanz hatte. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte an die Beschränkungen nach dem Gewaltschutzgesetz gehalten hatte. Dies steht der Überzeugung der Kammer, dass die schwere andere seelische Störung des Angeklagten die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nicht erheblich vermindert hat, jedoch nicht entgegen, sondern belegt dies gerade. Denn er gab seiner Tatneigung während der Dauer der gerichtlichen Kontaktverbote nicht nach.
C. Rechtliche Würdigung
109
Durch die Tat hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 5, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB, §§ 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht.
I. Heimtücke
110
Der Angeklagte handelte in Bezug auf die Geschädigte ... heimtückisch, da er die im Moment des mit Tötungsvorsatz ausgeführten ersten Stiches bestehende, auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit der Geschädigten ... in feindlicher Willensrichtung ausnutzte. Er trat von hinten an die Geschädigte ... heran und zeigte erst kurz hinter ihr das bis dahin verborgen gehaltene Messer. Hierbei war ihm bewusst, dass die Geschädigte ... einen derartigen Angriff in dieser Situation in keiner Weise erwartete und die Situation begreifen oder sich gar verteidigen konnte. Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff durch den Angeklagten war so kurz, dass der Geschädigten keine Möglichkeit blieb, dem Angriff zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2022 – 5 StR 361/21). Ihr verblieb lediglich der Versuch einer Flucht, der ihr nach wenigen Metern misslang, als sie ins Stolpern geriet, und der Einsatz ihrer Unterarme und Hände zum Schutz ihres Gesichts.
II. Niedrige Beweggründe
111
Der Angeklagte handelte in Bezug auf ... auch aus niedrigen Beweggründen. Die Beweggründe einer Tat sind „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in einem deutlich weiterreichenden Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Diese Bewertung hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Ergibt sich das Tötungsmotiv aus einer Trennung vom Ehe-, Lebens- oder Intimpartner, kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht, den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will oder dass er handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist. Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegensprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit geführt hat. Zu bedenken kann dabei auch sein, dass nicht selten – wie auch hier – der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat. Der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausging, stellt für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts ist dies nicht vereinbar (BGH, Beschluss vom 06.12.2022 – 5 StR 479/22 m. w. N.).
112
Nach diesen Maßstäben handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen:
113
Die Kammer bewertet die Beweggründe des Angeklagten als besonders verwerflich, da sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere des Tatbildes, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Persönlichkeit auf sittlich tiefster Stufe stehen und von hemmungsloser Eigensucht bestimmt sind.
114
Der Angeklagte hatte die Vorstellung, ... als Mutter der drei gemeinsamen Kinder wiederholt mit dem Tod bedrohen und sie dadurch dazu bewegen zu können, sich nicht von ihm zu trennen. Diese Vorstellung, darüber bestimmen zu können, ob eine Ehe auch gegen den Willen des Ehepartners fortgeführt wird und nicht davor zurückzuschrecken, dies mit Todesdrohungen auch nach der Trennung zu untermauern, zeigt ein anmaßendes Verhalten, das mit den grundlegenden Werten der deutschen Rechtsgemeinschaft, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Autonomie und Würde eines jeden Menschen sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter unvereinbar und damit besonders verachtenswert ist.
115
Dem steht auch nicht die vor der Tat verkündete Trennung der Geschädigten von dem Angeklagten entgegen. Soweit vereinzelt vertreten wird, dass der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden darf (BGH, Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 92/24), teilt die Kammer diese Auffassung nicht, vorliegend insbesondere deshalb nicht, weil der Angeklagte die Trennung aufgrund seines Verhaltens maßgeblich selbst zu verantworten hat, was nicht nur die Geschädigte ... der Kammer berichtete, sondern der Angeklagte auch selbst vortrug. Anhaltspunkte dafür, dass die Trennung bei dem Angeklagten zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06), haben sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung seiner stationären Klinikaufenthalte Ende 2023/Anfang 2024 nicht ergeben. Insbesondere glaubt die Kammer, wie ausgeführt, dem Angeklagten diesbezüglich nicht. Vielmehr stellt sich die Tat als „konsequente“, seinem Besitzdenken entsprechende und nicht durch Verzweiflung oder Ausweglosigkeit verursachte Umsetzung der Todesdrohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten ... bereits vor ebenso wie nach der Trennung dar.
III. Kein Rücktritt bzgl. der Tat zum Nachteil der Geschädigten ...
116
Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zum Nachteil der Geschädigten ... zurückgetreten, § 24 Abs. 1 StGB.
117
Zwar hatte der Angeklagte nach dem letzten Stich die Tatausführung endgültig aufgegeben und keine weiteren Tathandlungen vorgenommen.
118
Unabhängig davon, ob der Versuch aus seiner Sicht zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einschreitens und der Gegenwehr der Zeugen fehlgeschlagen war, entfaltete der Angeklagte nicht die – bei einem wie dem vorliegenden beendeten Versuch – erforderlichen Rettungsbemühungen: Bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene Handlungen vornimmt, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges gerichtet sind, kommt es auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt an. Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung – wie im hier vorliegenden Fall – ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – 2 StR 147/21).
119
Der Versuch war vorliegend beendet, da es der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen unmittelbar nach dem letzten Stich jedenfalls für möglich hielt, dass die blutüberströmte Geschädigte tatsächlich an den ihr beigebrachten zahlreichen Verletzungen versterben könnte.
120
Für einen strafbefreienden Rücktritt wäre es bei dieser Sachlage erforderlich gewesen, dass der Angeklagte freiwillig die Vollendung der Tat verhindert, § 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB bzw. sich jedenfalls freiwillig und ernsthaft hierum bemüht hätte, § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB. Derartige Anstrengungen unternahm der Angeklagte jedoch nicht. Vielmehr ließ er bewusst die schwer verletzte, stark blutende Geschädigte zurück, ohne ihr in irgendeiner Form zu helfen. Eine aktive auf die Erfolgsverhinderung gerichtete Tätigkeit führte er nicht aus. Ein etwaiges Vertrauen auf ein helfendes Einschreiten der umstehenden Zeugen genügte hierfür nicht.
D. Strafzumessung
121
Der Strafrahmen ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB§ 211 StGB zu entnehmen, der für die Begehung eines Mordes lebenslange Freiheitsstrafe androht.
122
Von der fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
123
Ob wegen Versuchs eine solche Verschiebung des Strafrahmens in Betracht kommt, ist auf der Grundlage einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil dies die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat sind. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteil vom 25.01.2023 – 1 StR 284/22; BGH, Beschluss vom 22.10.2019 – 5 StR 449/19).
124
Nach einer an diesem Maßstab orientierten Gesamtabwägung, welche vor dem Hintergrund, dass von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt, von der Kammer besonders sorgfältig vorgenommen wurde, war eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs nicht vorzunehmen:
125
Für eine Versuchsmilderung sprachen das Teilgeständnis des Angeklagten, dass er sich für das Tatgeschehen entschuldigt und zum Ausdruck brachte, hierfür Verantwortung übernehmen zu wollen. Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Kammer weiter, dass er nicht vorbestraft ist, sich selbst der Polizei stellen wollte, unter gesetzlicher Betreuung stand, eine schwere andere seelische Störung aufwies und die Tat unter dem Einfluss von Cannabis beging, auch wenn die letzten beiden Faktoren – auch in einer Zusammenschau – unterhalb der Schwelle des § 21 StGB lagen. Zu seinen Gunsten sah die Kammer ferner, dass die Verletzungen bei der Geschädigten ... folgenlos verheilt sind und dass er auf die persönliche Einvernahme seiner Tochter, ... , vor der Kammer verzichtete, mit der Inaugenscheinnahme ihrer beiden Vernehmungen einverstanden war und ihr damit eine Aussage in der Hauptverhandlung ersparte.
126
Gegen eine Versuchsmilderung sprachen zunächst mit besonderem Gewicht die folgenden, wesentlich versuchsbezogenen Umstände: Die Versuchshandlungen bestehend in zahlreichen Messerstichen waren aufgrund ihrer Vielzahl, Heftigkeit und Lage von ausgesprochen hoher Gefährlichkeit. In der Tat zeigte sich auch eine besonders hohe kriminelle Energie des Angeklagten, da er die Tat etliche Male zuvor angekündigt hatte und die Geschädigte ... noch während der Tatbegehung verspottete, indem er ihr vorwarf, hierfür „verantwortlich“ zu sein und fragte, ob sie nun „zufrieden“ sei. Die hohe kriminelle Energie zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte die Tat an einem Ort des friedlichen Zusammenlebens – einem Kinderspielplatz – vor den Augen zahlreicher eigener und fremder Kinder und Jugendlicher beging und zwei Mordmerkmale, ein tatbezogenes und ein täterbezogenes, verwirklichte. Schließlich kommt in dem brutalen Vorgehen mit mehr als 20 Stichen gegen die hilflose Geschädigte ... eine besonders hohe kriminelle Energie zum Ausdruck. Auch die Vollendungsnähe war ausgeprägt: Wären die Wunden der Geschädigten ... durch umstehende Personen nicht teilweise abgedrückt und wäre sie nicht zeitnah notfallmedizinisch versorgt worden, hätte ihr nach kurzer Zeit der Tod durch Verbluten oder wegen eines Multiorganversagens gedroht. Dies zeigte sich auch an ihrer unmittelbar nach der Tat erfolgten Bewusstseinseintrübung. Über diese Umstände hinaus wertete die Kammer zu seinen Lasten, dass er auch seine Tochter mittels einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Tatvarianten schwer verletzte. Außerdem wertete die Kammer die durch die Tat verursachten, zum Teil bis heute andauernden Folgen bei zahlreichen, auch unbeteiligten Personen, allen voran aber die teils schwerwiegenden Verletzungsfolgen bei den Geschädigten ... und ... .
E. Keine Maßregel der Besserung und Sicherung
127
Anhaltspunkte für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – der Angeklagte war bei Tatbegehung voll schuldfähig – oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB haben sich nicht ergeben. Die Kammer schließt insbesondere in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ... aus, dass der Angeklagte an einem Hang i.S.d. § 64 StGB leidet, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Unabhängig davon ist sich die Kammer wie auch der Sachverständige Dr. ... sicher, dass der schädliche Gebrauch keinesfalls überwiegend dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Anlass der Tat war, wie bereits ausgeführt, ganz maßgeblich die Trennung der Geschädigten ... vom Angeklagten, die seinem Besitzdenken widersprach. Ein symptomatischer Zusammenhang i.S.d. § 64 StGB liegt damit fern.
F. Adhäsionsanträge
128
Beiden Adhäsionsklägerinnen steht gem. § 823 Abs. 1, § 253 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 25.000,- € zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer vor allem von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte hat die Verletzungen durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführt, jeweils mehrere Verletzungshandlungen begangen, beide Geschädigten befanden sich in Lebensgefahr und leiden bis heute in erheblichem Maße physisch und teils psychisch an den Verletzungsfolgen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig ist und sich für die Taten jeweils entschuldigt hat.
129
Der Zinsanspruch folgt aus § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog.
G. Kosten
130
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerinnen zu tragen, §§ 464, 465, 472, 472a StPO.