Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit - Anfechtungsklage - Berufungszulassung
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 7, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e, § 46
FeV Anl. 4 Nr. 8.3
Leitsätze:
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, die einen einmalig gestaltenden Rechtsakt und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an, sodass nachträgliche Entwicklungen, wie etwa eine erneute psychologische Stabilisierung und Abstinenzzeiten, erst in einem Neuerteilungsverfahren zu berücksichtigten sind, in dem gegebenenfalls auch die Frage der Beendigung der Alkoholabhängigkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steht nach einer Behandlung in einem unter anderem auf Suchtmedizin spezialisierten Bezirkskrankenhaus ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit hinreichend sicher fest, ist die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu entziehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein kurzfristiger Alkoholkonsum kann nicht ohne einen gewissen zeitlichen Abstand als (bloßer) Lapsus oder Ausrutscher qualifiziert werden. Es müssen seither mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum verstrichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Rückfall in die Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeitsdiagnose eines Bezirkskrankenhauses, Entzugsbehandlung, einmaliger Ausrutscher („Lapsus“), verneint, maßgeblicher Zeitpunkt, einmalig gestaltender Rechtsakt, Dauerverwaltungsakt, nachträgliche Entwicklungen, Neuerteilungsverfahren, Rückfall in die Alkoholabhängigkeit, Lapsus oder Ausrutscher, zeitlicher Abstand, Alkoholabstinenz
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 04.09.2024 – B 1 K 23.869
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4251
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 23. April und 4. Oktober 2021 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
2
Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 teilte die Polizei dem Landratsamt Bayreuth mit, ein Rettungswagen habe den Kläger am 14. Juli 2023 nach einer Suizidankündigung stark alkoholisiert, ansonsten aber unversehrt in das Bezirkskrankenhaus verbracht. Er habe angegeben, neun Biere getrunken zu haben und sich freiwillig zum Entzug in das Bezirkskrankenhaus begeben zu wollen.
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Nach dem vorläufigen Arztbericht des Bezirkskrankenhauses vom 27. Juli 2023 befand sich der Kläger vom 14. bis 27. Juli 2023 zur stationären Diagnostik und Behandlung im Bezirkskrankenhaus, wo er eine qualifizierte Entzugsbehandlung erhielt, bei der ausgeprägte vegetative Entzugssymptome aufgetreten und medikamentös behandelt worden seien. Ferner sei eine affektive Stabilisierung nach Suchtmittelrückfall erfolgt. Es sei u.a. ein Alkoholentzugssyndrom (F10.3), eine Alkoholabhängigkeit (F10.2) und eine Alkoholintoxikation (F10.0) diagnostiziert worden. Die Entlassung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt.
4
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. September 2023 ließ der Kläger mitteilen, er habe jahrelang seine Alkoholkrankheit im Griff gehabt, aber an dem Tag, an dem ihn seine Lebensgefährtin verlassen habe, Alkohol getrunken. Nun trinke er keinen Alkohol mehr und sei auf dem Weg der Konsolidierung. Es habe sich um einen einmaligen Rückfall gehandelt.
5
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 22. September 2023 an, der Kläger habe nie einen Suizid angedroht oder geäußert. Seine Mutter habe mit dieser Behauptung den polizeilichen Einsatz beschleunigen wollen. Er habe niemanden gefährdet, da er nicht gefahren sei.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 entzog das Landratsamt dem Kläger gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen abzugeben.
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Am 23. Oktober 2023 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2023 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (11 CS 23.2246) zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2024 wies das Verwaltungsgericht auch die Klage ab.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, rügt der Kläger, das Gericht hätte sich nicht allein auf die Diagnose der Bezirksklinik vom 27. Juli 2023 verlassen dürfen. Bei der festgestellten Alkoholabhängigkeit habe es sich in Wirklichkeit um eine bereits zuvor bestandene und bis zum Rückfall im Juli 2023 überwundene Alkoholabhängigkeit gehandelt. Es hätten begründete Zweifel an der Diagnose bestanden. Er habe sich am 14. Juli 2023 freiwillig ins Bezirkskrankenhaus begeben und auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichtet, was schon gegen einen „starken Wunsch …, Alkohol zu konsumieren“ spreche. Der Vorfall vom 14. Juli 2023 sei ein einmaliger Rückfall aufgrund der unerwarteten und überraschenden Trennung seiner Lebensgefährtin gewesen. Er habe zur Erreichung einer dauerhaften Suchtmittelabstinenz und erneuten Stabilisierung Anschluss an eine Selbsthilfegruppe gesucht und regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatung aufgenommen. Er nehme diese auch weiterhin in Anspruch und habe bereits Terminbestätigungen der Diakonie und Nachweise über Treffen der Selbsthilfegruppe übergeben. Weiterhin sei ein Vertrag zur Durchführung eines Abstinenzkontrollprogramms vorgelegt worden. In dessen Rahmen hätten vom 10. Oktober 2023 bis 10. August 2024 vier Haaruntersuchungen stattgefunden und sich keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum während des Überwachungszeitraums von zwölf Monaten ergeben. Die Abstinenz von mehr als einem Jahr spreche nicht nur dafür, dass es sich bei dem Rückfall tatsächlich um ein „Augenblicksversagen“ aufgrund eines besonderen emotionalen Einschnitts gehandelt habe, sondern auch dafür, dass die aus dem Arztbrief des Bezirksklinikums hervorgehenden Diagnosen, F10.2, F10.3 und F10.0 nur teilweise zuträfen. So möge ein akutes Alkoholentzugssyndrom und eine akute Alkoholintoxikation vorgelegen haben. Die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit sei jedoch fehlerhaft, da der Kläger seit seiner Jugend „abhängig“ und als „trockener Alkoholiker“ einzuordnen sei. Aus dem Entlassungsbericht eines anderen Bezirksklinikums, wo der Kläger am 15. November 2023 eine stationäre dreizehnwöchige Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung seiner seit über 30 Jahren andauernden Alkoholkrankheit begonnen habe, gehe u.a. hervor, dass er die längste Abstinenzzeit zwischen Oktober 2019 und Juli 2023 habe erreichen können. Zuletzt sei er im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin rückfällig geworden. Dies unterstreiche, dass es sich bei dem Vorfall vom 14. Juli 2023 um einen einmaligen Rückfall gehandelt habe. Die Neudiagnose einer Alkoholabhängigkeit treffe aufgrund der vorbestehenden bzw. seit 30 Jahren andauernden Abhängigkeit nicht zu. Das zentrale Therapieziel, die Entwicklung von Strategien zur Rückfallvorbeugung seien erreicht worden. Der Kläger verspüre keinen Suchtdruck mehr. An der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit durch das Bezirksklinikum bestünden mithin begründete Zweifel, weshalb die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV hätte angeordnet werden müssen. Es hätten zwar Tatsachen bezüglich einer neuen Alkoholabhängigkeit und daher Zweifel an der Fahreignung vorgelegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit festgestanden, ob der Kläger tatsächlich akut alkoholabhängig sei. Mit dem Klinikaufenthalt habe der Kläger eine über drei Monate andauernde Behandlung wahrgenommen, die ihm eine langfristige Abstinenz attestiere. Es sei zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Er pflege weiterhin Kontakt zur Selbsthilfegruppe und zur Suchtberatung und habe sich folglich – selbst bei Annahme einer erneuten Alkoholabhängigkeit – rehabilitiert. Damit bestünden keine Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit mehr.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor.
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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
13
Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Oktober 2023 an (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m.w.N.). Der Kläger übersieht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ein einmaliger gestaltender Rechtsakt ist, der die Fahrerlaubnis zum Erlöschen bringt, und damit kein Dauerverwaltungsakt, für dessen Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 113 VwGO Rn. 260, 264 f. m.w.N.). Entwicklungen, wie etwa eine erneute psychologische Stabilisierung, und Abstinenzzeiten, die nach dem Erlass des Entziehungsbescheids liegen, können nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen und sind folglich erst in einem Neuerteilungsverfahren zu berücksichtigten. In diesem wird auch die Frage, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären sein, da eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht ausreicht, sondern eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist (BayVGH, B.v. 11.6.2018 – 11 CS 17.2466 – juris Rn. 15).
14
Der Senat hält mit dem Verwaltungsgericht daran fest, dass das Landratsamt, als es dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens von einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit ausgehen durfte. In dem vorläufigen Arztbrief des u.a. auf Suchtmedizin spezialisierten Bezirkskrankenhauses vom 27. Juli 2023, wo der Kläger immerhin dreizehn Tage behandelt worden ist, war von einem „Suchtmittelrückfall“ die Rede. Wie der Senat im Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. Juni 2024 (S. 8) dargelegt hat, stand dies nicht nur aufgrund dieser Diagnose, sondern auch aufgrund der Konsummenge, d.h. der Alkoholintoxikation bzw. des akuten Rausches (F10.0) bei Einlieferung ins Krankenhaus, dem Entzugssyndrom mit ausgeprägten vegetativen Entzugssymptomen sowie der Notwendigkeit einer qualifizierten Entzugsbehandlung und einer anschließenden dreizehnwöchigen Rehabilitation im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV hinreichend sicher fest (vgl. Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl. 2022, S. 101: Vorbemerkung zu Kriterium A 1.7.N, wonach ein Rückfall bzw. „relapse“ in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme bedarf). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger sich damals freiwillig ins Bezirkskrankenhaus begeben und in eine Entzugsbehandlung eingewilligt hat. Die stationäre Behandlung vom 14. bis 27. Juli 2023 wurde im Übrigen nicht beendet, weil das Bezirkskrankenhaus dies für angezeigt hielt, sondern auf Wunsch des Klägers.
15
Die Annahme eines kurzfristigen Alkoholkonsums, der sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise noch vereinbaren und im Gegensatz zu einem Rückfall in die Abhängigkeit als Lapsus oder Ausrutscher qualifizieren lässt, kam demgegenüber nicht in Betracht. Mit einem Lapsus („lapse“) ist nach den Beurteilungskriterien (a.a.O., S. 102), aus denen sich die nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (BayVGH, U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – juris Rn. 37 m.w.N.), vor allem im Prozess der Umorientierung oder in der beginnenden Abstinenzphase zu rechnen (Kriterium A 1.7 N). Hier hat der Kläger indessen vorgetragen, seit Oktober 2019 Abstinenz geübt zu haben. Im Jahr 2023 sei er „stark rückfällig“ gewesen, habe am 14. Juli 2023 neun Bier getrunken, was mit der ärztlichen Feststellung einer Intoxikation in Einklang steht, und bis dahin mindestens fünf bzw. mehrere Tage exzessiv Alkohol getrunken (vgl. den als Anlage BK3 eingereichten ärztlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Wöllershof vom 15.11.2023, Bl. 2-2, 2-3). Dieses Geschehen stellt sich als Rückfall in alte Trinkgewohnheiten dar (vgl. Beurteilungskriterien, Vorbemerkung zu Kriterium A 1.7 N). Zudem kann ein Lapsus erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand als solcher gewertet werden. Nach Nr. 4 des Kriteriums A 1.7 N müssen seither mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum verstrichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten. Bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis waren jedoch nur etwa drei Monate vergangen.
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Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).