Titel:
Pflichtteilsergänzung, Schenkung unter Lebenden, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung wegen Täuschung, Familienwille, Anspruchsausschluss
Schlagworte:
Pflichtteilsergänzung, Schenkung unter Lebenden, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung wegen Täuschung, Familienwille, Anspruchsausschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt bis zum 27.08.2025 auf € 2.366.504,46, ab dem 28.08.2025 auf € 2.442.092,83.
Tatbestand
1
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 23.02.2024 verstorbenen Frau … Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte aufgrund von Schenkungen geltend.
2
Vorverstorben sind die Eltern von Frau … Herr … (verstorben am ... 2019) und Frau … (verstorben am ... 2022). Diese hatten sich in einem privatschriftlichen Testament vom 07.03.2016 (K49) gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter … als „Schlusserbin“ nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse nach dem zweiten Erbfall an, nämlich die Übertragung von Eigentumswohnungen an Frau … und Herrn … Das Testament enthielt die Auflage an die Erbin (…), die „… Stiftung“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in M. zu gründen und der Stiftung aus dem Nachlass den Grundbesitz in der … in M. zu übertragen.
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Frau … hatte mit notariellem Testament vom 07.10.2022 (B1) Herrn … zum Alleinerben ihres gesamten dereinstigen Nachlasses eingesetzt. Vermächtnisweise wandte sie eine Eigentumswohnung in M. in der … Herrn … und eine weitere Eigentumswohnung in M. in der … Frau … zu.
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Weiter hatte Frau … unter dem 07.10.2022 eine notarielle „General- und Vorsorgevollmacht Patientenverfügung“ (B2) errichtet, wobei sie Herrn … Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten – soweit gesetzlich zulässig – erteilte.
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Herr … erbrachte für Frau … im Rahmen einer Borderlinestörung, schwerer rezidivierender depressiver Störungen, Essstörungen sowie Adipositas psychotherapeutische Leistungen (so Rechnungen vom 17.10.2020, B3, sowie vom 07.04.2021, B4). Frau … befand sich zudem in Behandlung im Klinikum der Universität ... , Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (B5).
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Herr … hatte ausweislich der Anerkenntnisurkunde vom 25.11.2011 (K5) mit Stiftungsgeschäft vom 22.11.2011 die Beklagte als rechtsfähige Stiftung errichtet. Herr … war Eigentümer eines Geschäftshauses in M. in der … welches er an seine gleichnamige Einzelunternehmung vermietet hatte. Nach seinem Tod wurde Frau … Alleineigentümerin. Sie gründete im Jahr 2021 die … GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin sie war. Komplementärin wurde die ebenfalls 2021 gegründete … GmbH. Am 27.04.2021 brachte Frau … … die Immobilie in M. in der … in die … … GmbH & Co. KG ein (Grundbuchauszug, K6).
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Unter dem 14.09.2021 übertrug Frau … ihren Kommanditanteil an der … GmbH & Co. KG schenkungsweise an die Beklagte, die sodann als einzige Kommanditistin in diese Gesellschaft eintrat. Ausweislich der notariellen Anmeldung vom 14.09.2021 (K7) ist die Anmeldung ins Handelsregister zur Übertragung der Kommanditanteile an die Beklagte durch Frau … zweifach unterschrieben, nämlich als Geschäftsführerin für die … GmbH sowie für … aufgrund Vollmacht als ausscheidende Kommanditistin. Weiterer Unterzeichner ist der Vorstand der Beklagten.
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Weiter unterzeichnete Frau … am 13.09.2021 eine „Bestätigung“ (B9), womit sie bestätigte, dass sie hinsichtlich der Zustiftung der 100 Prozent Kommanditanteile ihrer Mutter Frau … an die Beklagte einverstanden ist und keine Einwände hat.
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Bereits am 22.11.2011 hatten Herr … Frau … und Frau … einen „Pflichtteils(ergänzungs)Verzicht mit Vereinbarung einer Rentenzahlungsverpflichtung mit Reallast“ (K48) notariell beurkundet, wobei Frau … … mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber ihren Eltern auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht beschränkt verzichtete auf Ansprüche, die sich aus der Einbringung einer Immobilie in M. in der … in die Stiftung ergeben. Ausgeführt ist, dass dieses Grundstück bei der Nachlassbewertung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung außer Ansatz bleibt (§ 2). Gleichzeitig wurde eine monatliche wertgesicherte Rente mit Reallast vereinbart (§ 3).
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Frau … hat 2016 und 2017 Immobilienschenkungen von Wohnungen in der … in M. vorgenommen, nämlich an ihre Nichte … (Wohnung Nr. 13) und an ihren Neffen … (Wohnung Nr. 15).
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Der Kläger sieht wegen der Schenkungen zu Gunsten der Beklagten sowie Frau … und Herrn … durch Frau … Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Gunsten des Nachlasses von Frau … Hierzu legt er zunächst eine Unterlage „Nachlassverzeichnis und Berechnung Pflichttellsergänzungsanspruch“ (K8) vor, die die Aktiva des Nachlasses mit € 4.382.254,17 bewertet, den realen Nachlass abzüglich der Passiva mit € 4.147.135,34. Zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche listet diese Unterlage den Wert der Vorschenkung Kommanditanteil an … GmbH & Co. KG mit € 8.440.000,00, die Vorschenkung der Wohnung an Frau … mit € 218.695,75, die Vorschenkung der Wohnung an Herrn … mit € 221.448,50, woraus sich insgesamt ein fiktiver Nachlass von € 13.027.279,59 ergäbe. Dies wiederum ergäbe den fiktiven Pflichtteil (50 %) von € 6.513.639,80. Abzüglich des reellen Nachlasses in Höhe von € 4.147.135,34 berechnet er zunächst einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 2.366.504,46.
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Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits legt er eine neue Berechnung „Wert der Immobilienschenkungen“ an Frau … und Herrn … (K46) vor, wonach die Summe beider Immobillenübertragungen € 402.525,00 betrage.
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Der Kläger sei aufgrund gültigen wirksamen Testaments prozessführungsbefugt.
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Frau … habe im Übrigen schon vor ihrem Tod den Kläger mit den Prüfungen von Ansprüchen aus dem Erbfall nach Frau … beauftragt.
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Bei der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer handle es sich schon um kein Verbotsgesetz, das die Erbeinsetzung von Herrn … nichtig mache. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen berufsständische Regeln nicht zur Unwirksamkeit seiner Erbeinsetzung führen. Zur Zeit der Errichtung des Testaments durch Frau … habe eine Therapeuten-Patienten-Beziehung nicht mehr bestanden. Es habe sich um ein freundliches familiäres Verhältnis gehandelt. Das Testament sei unter keinem Aspekt sittenwidrig.
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Im Übrigen seien die Nachlassgegenstände richtig bewertet. So trägt der Kläger zuletzt vor, der Immobilienwert einer Immobilie in G. habe € 200.000,00 betragen (Blatt 69). Insoweit legt er ein „aktualisiertes Nachlassverzeichnis und Berechnung Pflichtteilsanspruch“ (K43) vor. Dort berechnet er einschließlich der Vorschenkungen der Wohnungen in der … an Frau … und Herrn … zuzüglich einer weiteren Schenkung einer Immobilie in W. den fiktiven Nachlass mit € 13.595.904,34. Den Hälfteanteil des fiktiven Pflichtteils wiederum auf € 6.797.952,17, der reellen Nachlass (neu) auf € 4.344.035,34. Von diesem Betrag zieht er den Wert der Schenkung einer Immobilie in W. ab (€ 11.824,00), so dass er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von € 2.442.092,83 berechnet. In dieser neuen Berechnung verbleibt es bei der Taxierung der Vorschenkung Kommanditanteil an der … … GmbH & Co. KG an die Beklagte von € 8.440.000,00.
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Der Kläger sieht die Beklagte insgesamt für seine Ansprüche als passivlegitimiert an.
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Eine Zustimmung von Frau … zu den durch Frau … vorgenommenen Übertragungen habe es nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass Frau … es nicht klar gewesen wäre, was sie überhaupt unterschreiben sollte. Aus Tagebucheinträgen ergäbe sich, dass von ihr die steuerlichen und gesellschaftlichen Umstrukturierungen nicht durchblickt werden konnten. Sie habe im Frühjahr 2021 in ihr Tagebuch geschrieben, dass sie Termine bei einer Bank und einem Notar wahrgenommen hat und sich nicht erklären konnte, um was es genau ging. Auf jeden Fall habe sie jede Menge Unterschriften leisten müssen (K47).
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Es sei davon auszugehen, dass Frau … nicht klar gewesen war, was sie machte, gegebenenfalls sei Frau … über etwaige pflichtteilsrechtliche Bedeutungen getäuscht worden, wobei der Kläger höchstvorsorglich diesbezüglich die Anfechtung erklärt (Bl- 73). Dies bezieht sich auf die Erklärungen vom 13.9.2021 (B9) sowie 14.9.2021 (K7).
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Der Kläger beantragt daher zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil der Beklagten an der … GmbH & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München HRA unter der Nr. …) in Höhe eines Betrages von € 2.442.092,83 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2024 zu dulden.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Kläger sei schon nicht prozessführungsbefugt. Das Testament von Frau … sei unwirksam und es verstoße gegen ein Verbotsgesetz, nämlich die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer, wonach Psychotherapeuten untersagt ist, von Patienten Erbschaften anzunehmen. Zudem sei die Erbeinsetzung von Herrn … sittenwidrig, da dieser seine Vertrauensstellung als Psychotherapeut ausgenutzt habe, Die Nichtigkeit des Testaments erfasse zudem die Einsetzung des Klägers als Testamentsvollstrecker, der an der Errichtung des Testaments beteiligt gewesen sei und die Nichtigkeitstatsachen bestens gekannt habe.
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Die Prozessführungsbefugnis fehle zudem wegen der Beschränkung des Testamentsvollstreckers aufgrund der Zustimmung von Frau … zur Übertragung des Kommanditanteils durch Frau … auf die Beklagte. Weiter seien einzelne Nachlassgegenstände unzutreffend bewertet, so ein unbebautes Grundstück in Gr. , das einen deutlich höheren Wert von € 4.369.200,00 aufweise. Der Verkehrswert der Immobilie der … … GmbH & Co. KG in der … in M. sei um eine latente Steuerlast zu bereinigen. Weiter müsse sich der Nachlass von Frau … Vorschenkungen anrechnen lassen, so eine Immobilie in W. , die Frau … … auf Frau … am 15.12.1995 übertragen hatte.
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Die Beklagte verweist darauf, dass bei der Übertragung des Kommanditanteils von Frau … auf die Beklagte Frau … nicht selbst, sondern durch ihre Tochter Frau … gehandelt hatte. Frau … habe den Übertragungen immer zugestimmt, so dass die vorliegende Pflichtteilsergänzungsforderung zudem treuwidrig sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 (Blatt 94/96) Bezug genommen.
26
Die Akte des Nachlassgerichts München, 614 VI 4795/24, war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 29.01.2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Blatt 23).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Sie ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil Frau … als Pflichtteilsberechtigte nach ihren Eltern, hier Frau … mit der Übertragung des Kommanditanteils an der … GmbH & Co. KG auf die Beklagte nicht nur einverstanden war, sondern diese Übertragung selbst mitbetrieben hatte.
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Hinsichtlich der Übertragungen der Wohnungen in den Jahren 2016/2017 an Frau … und Herrn … kann die Beklagte durch den Kläger ebenfalls nicht für Pflichtteilsergänzungsansprüche herangezogen werden.
I. Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den übertragenen Kommanditanteil
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Gemäß § 2325 Absatz 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtige zur Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Gemäß §§ 2329 BGB kommt eine Heranziehung des Beschenkten für derartige Ansprüche in Betracht.
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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden den Pflichtteilsanspruch aushöhlt (vgl. Münchner Kommentar, BGB 2022, § 2325, Rdzi. 1).
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1. Dieser Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Pflichtteilsberechtige, vorliegend Frau … mit der unentgeltlichen Zuwendung einverstanden ist. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach widersprüchliches Verhalten dann missbräuchlich ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (Grüneberg, BGB 2025, § 242, Rdzi. 55). Eine weitere Konkretisierung besteht im Familienrecht in § 1375 Absatz 3 BGB, wonach ein Betrag der Vermögensminderung dem Endvermögen nicht hinzugerechnet wird, wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung einverstanden gewesen ist. Nach einer Ansicht reicht es aus, dieses Einverständnis ausdrücklich oder auch stillschweigend zu erklären (vgl. Staudinger, BGB 2017, § 1375, Rdzi. 41), nach anderer Ansicht lässt die formlose Zustimmung des Pflichtteilsberechtigen vorbehaltlich § 242 BGB den Anspruch nicht entfallen, § 1375 Absatz 3 BGB sei nicht analog anwendbar (Grüneberg, BGB 2025, § 2325, Rdzi. 2).
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Dieser Streit braucht hier nicht entschieden werden, da vorliegend die Pflichtteilsberechtige, Frau … die Übertragung des Kommanditanteils einerseits selbst betrieben hat und auch ihre Zustimmung förmlich dokumentiert hat. So hat Frau … nicht nur aufgrund Vollmacht der ausscheidenden Kommanditistin Frau … gehandelt, sondern auch im eigenen Verantwortungsbereich als Geschäftsführerin der … … GmbH (vgl. Anmeldung vom 14.09.2021, K7). Zudem hat sie am Vortag, dem 13.09.2021, eine sogenannte „Bestätigung“ unterzeichnet, welche ihr Einverständnis dokumentiert. Bereits letztere Bestätigung wäre für sich genommen schon eine förmliche Erklärung. Darüber hinaus hat Frau … aber auch in eigener Verantwortung sowie als Vertreterin zur Errichtung einer notariellen Urkunde gehandelt (K7). Förmlicheres Verhalten ist kaum mehr möglich.
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Im Übrigen schließt sich das Gericht der Ansicht an, dass § 1375 Absatz 3 BGB eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass Einverständnis mit einer Handlung Vertrauen begründet. Insoweit wird der Ansicht des Landgerichts Deggendorf beigetreten, wonach die Regelung des § 1375 Absatz 3 BGB entsprechend zur Anwendung gelangt und der Gesetzgeber offenbar übersehen hat, im Erbrecht einen dem § 1375 Absatz 3 BGB entsprechenden Ausnahmetatbestand zu schaffen. Abzustellen ist auf die Begrifflichkeit einer „Benachteiligung“, die durch § 2325 ff BGB einerseits, aber auch durch § 1375 Absatz 2 Satz 1 BGB verhindert werden soll. Demgemäß erscheint es interessengerecht, die Regelung des § 1375 Absatz 3 BGB auch im erbrechtlichen Kontext zur Anwendung zu bringen (vgl. Landgericht Deggendorf, Erbrecht 2020, 205 ff.). Diese Sichtweise entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der insoweit konkretisiert ist.
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Dafür, dass dies dem durchgehenden Willen der Pflichtteilsberechtigen wie auch des Erblassererhepaares … entsprochen hat, spricht im Übrigen, dass bereits früher eine Grundstücksübertragung einer Immobilie in der … in M. des Erblasserehepaares .... an die Beklagte stattgefunden hatte, wobei Frau … einen beschränkten Pflichtteilsverzicht erklärt hatte (K48). Dies bedeutet, dass den Beteiligten der Familie … in großer Kontinuität daran gelegen war, die Beklagte zu begünstigen und wirtschaftlich gut auszustatten. Es handelt sich also bei der späteren Übertragung nicht um eine Augenblickshandlung, sondern offensichtlich um die Fortsetzung des Familienwillens.
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Soweit unter Bezugnahme auf Tagebucheintragungen durch die Klageseite vorgetragen wird, Frau … habe nicht richtig gewusst, was sie tat, erscheint dies nicht ganz kongruent. Zu sehen ist, dass sie im zeitlichen Zusammenhang, nämlich ein Jahr darauf, am 07.10.2022, ein notarielles Testament (B1) errichten konnte, das einerseits Herrn … zum Alleinerben des „dereinstigen“ Nachlasses einsetzt und den Kläger als Testamentsvollstrecker bestimmt. Diesem Testament ist eine „Fachärztliche Stellungnahme“ des Frau … behandelnden Facharztes für Psychiatrie beigefügt. Dieser berichtet, dass Frau … seit 2016 in seiner Behandlung ist und die freie Willensbestimmung zu keiner Zeit ausgeschlossen war.
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Daraus ergibt sich, dass Frau … Notartermine persönlich wahrnehmen konnte und verschiedene Handlungen wirksam vorgenommen hat. Auch ergibt sich aus der Notarurkunde zum Übertrag der Kommanditanteile an die Beklagte, dass Frau … die Geschäftsführung einer Verwaltungs GmbH ausüben konnte. Sie konnte auch Herrn … … als Erben einsetzen, ohne dass der Notar veranlasst war, weitere Auffälligkeiten in den Urkunden zu dokumentieren. Eine fachärztliche Stellungnahme eines Psychiaters ist beigefügt. Wenn der Kläger nun moniert, Frau … habe möglicherweise nicht gewusst, was sie tat, wäre dies ja nicht isoliert zu sehen auf eine Übertragung eines Kommanditanteils, sondern möglicherweise auch weiterzusehen auf die zuletzt vorgenommene neue Erbeinsetzung. Zumal wäre es nach dem Klägervortrag einer möglichen Einflussnahme durch die Beklagte auf Frau … nicht nahegelegen, dass insoweit dann im Jahr 2022 Hen … als neuer Alleinerbe durch Frau … eingesetzt wird.
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Aus den Tagebucheintragungen ergibt sich, dass Frau … psychisch labil war. Aus bloßer Labilität folgt sich jedoch noch nicht, dass Fragestellungen der §§ 104, 105 BGB inmitten stehen müssen. Das Gesetz sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an (Grüneberg, Einführung vor § 104, Rdzi. 2). Geschäftsfähigkeit ist die Regel, Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (Grüneberg, a.a.O., § 104, Rdzi. 8). Diese Voraussetzungen sind mit der Vorlage von Tagebucheinträgen längst nicht gegeben. Tagebucheinträge sind in gewisser Weise auch Selbstgespräche. Die Äußerung, man hätte nicht gewusst, was man alles unterschrieb, kann auch ein nachträglich entstandener Unwille sein, Verwaltungshandlungen habe vornehmen zu müssen oder nur vorgenommen zu haben. Dies ist aber dem menschlichen Leben nicht fremd und lässt nicht zwingend auf Geschäftsunfähigkeit rückschließen. Vielmehr ist eher der Rückschluss auf eine wankelmütige unsichere Persönlichkeit denkbar. Wankelmütigkeit und Unsicherheit sind aber nicht ausreichend, eine Geschäftsunfähigkeit darzulegen.
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Soweit der Kläger im Kleingedruckten seines Schriftsatzes vom 28.08.2025 (Seite 17, Blatt 73 der Akte) „höchstvorsorglich … diesbezüglich die Anfechtung erklärt“, dringt er nicht durch. Mit der Anfechtung sind offensichtlich die „Bestätigung“ vom 13.09.2021 sowie die Anmeldung vom 14.9.2021 gemeint. Die Anfechtung ist damit begründet, dass sich der Verdacht aufdränge, dass Frau … über etwaige pflichtteilsrechtliche Bedeutung des vorgelegten Schriftstücks getäuscht worden war. Dies ist als Vortrag einer Anfechtung wegen Täuschung deutlich zu unsubstantilert. Es geht nämlich nicht nur um das private Einzelschriftstück vom 13.09.2021, sondern auch um das Verhalten am Folgetag vor einem Notar am 14.09.2021. Hier handelte Frau … nicht nur als Vertreterin ihrer Mutter … sondern auch als Geschäftsführerin der … GmbH. Hier trägt der Kläger schon nicht vor, über was beim Notartermin eine Täuschung stattgefunden hätte. Weiter enthält die Notarurkunde (K7) die Versicherung der übertragenden Kommanditistin, dass der ausgeschiedene Kommanditist keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat und ihm eine solche auch nicht versprochen wurde. Auch daraus ergibt sich, dass über wirtschaftliche Angelegenheiten vor der Unterzeichnung der Notarurkunde gesprochen worden sein muss. Eine derartige Urkunde ist keine Augenblickstätigkeit der reinen Unterschriftssituation. Vielmehr wurde die Urkunde vom Notar vorgelesen. Auch daher ergeben sich keine Anknüpfungstatsachen für die vom Kläger in den Raum gestellte Geschäftsunfähigkeit und Anfechtungsrechte infolge von Täuschung, gemeint ist wohl § 123 II BGB. Im Übrigen erfolgte kein Klagevortrag zum Merkmal der Arglist einer Täuschungshandlung.
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Die Klage war also bereits deswegen abzuweisen, weil die Pflichtteilsberechtige Frau … mit der Übertragung des Kommanditanteils an die Beklagte einverstanden war. Der Anspruch ist damit gemäß §§ 242 BGB, 1375 BGB analog vorliegend ausgeschlossen.
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2. Auf andere Fragestellungen, wie die Nichtigkeit des Testaments des § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 6 der Berufsordnung der Psychotherapeuten oder Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB kommt es damit nicht mehr an. Aus Sicht des Gerichts könnte sich bei der Fragestellung eines Verbotsgesetzes (§ 6 der Berufsordnung für Psychotherapeuten) eine andere Beurteilung ergeben wie bei Fragestellungen somatisch tätiger Ärzte, da im psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich Risiken von manipulativem Verhalten deutlich erhöht erscheinen. Darauf kommt es aber vorliegend nicht mehr an.
II. Keine Heranziehung der Beklagten wegen der Immobilienübertragungen in den Jahren 2016/2017 an Frau … und Herrn …
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Gemäß § 2329 Absatz 3 BGB haftet unter mehreren Beschenkten der frühere Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass bei mehreren Beschenkten die Haftung des früher Beschenkten hinter der des später Beschenkten entsprechend dem Grundsatz der Posteriorität zurücktritt (Münchner Kommentar, BGB 2022, § 2329, Ziffer IV).
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Ratio von § 2329 BGB ist die Durchsetzung der Pflichtteilsergänzung (dort, wo eine Zahlungsverpflichtung der Erben ausscheidet). In diesem Sinne ist das Wort „Verpflichtung“ zu lesen. Hier besteht jedoch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Hinblick auf die Übertragung des Kommanditanteils an die Beklagte. Daher scheidet die Beklagte – wie oben dargelegt – aus der Anspruchsreihenfolge aus, so dass die Beklagte auch für andere frühere Geschenke, in diesem Fall die Wohnungen in den Jahren 2016/2017, nicht herangezogen werden kann.
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Damit ergibt sich auch unter diesen Aspekten kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte.
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Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. Auf einzelne Bewertungsfragen kommt es nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.