Inhalt

AG Kelheim, Endbeschluss v. 17.01.2025 – 001 F 265/19
Titel:

Scheidung, Getrenntleben, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Rentenpunkte, Betriebliche Altersversorgung, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Scheidung, Getrenntleben, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Rentenpunkte, Betriebliche Altersversorgung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
AG Kelheim, Endbeschluss vom 16.04.2025 – 001 F 265/19 UHE
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.10.2025 – 9 UF 188/25
BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – XII ZB 487/25

Tenor

Die am …1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …/1997) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsträger 1 (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 26,177 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 31.05.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 2 und 5 (Vers. Nr. … Träger 5) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5646 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers.Nr. Träger 2 bei der Versorgungsträger 2 und 5, bezogen auf den 31.05.2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 6 (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17.246,70 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 05. 2019, begründet. Die Versorgungsträger 6 wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,18% Zinsen seit dem 01.06.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 4 (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

1. Scheidung
1
Die Ehegatten haben am ... 1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter Heiratsregister Nr. …/1997 die Ehe miteinander geschlossen.
2
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 25.06.2019 zugestellt.
3
Die Ehegatten leben seit August 2018 getrennt.
4
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin widersetzt sich der Scheidung.
5
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
6
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
7
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
8
Das Amtsgericht Kelheim ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
9
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit August 2018 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
11
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
2. Versorgungsausgleich
12
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 08. 1997
Ende der Ehezeit: 31. 05. 2019
Ausgleichspflichtige Anrechte
13
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
14
1. Bei der Versorgungsträger 2 und 5 hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
15
2. Bei der Arbeitgeber … hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Berufsständische Versorgung
16
3. Bei der Versorgungsträger 1 hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 52,3539 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 26,177 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 163.396,83 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
17
4. Bei der Versorgungsträger 2 und 5 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,1291 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,5646 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.263,14 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
18
5. Bei der Versorgungsträger 6 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 34.493,39 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 17.246,70 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
Privater Altersvorsorgevertrag
19
6. Bei der Versorgungsträger 4 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.413,19 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.056,60 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die Versorgungsträger 2 und 5, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 0
Die Arbeitgeber …, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 0
Die Versorgungsträger 1, Kapitalwert: . . . . 163.396,83 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 26,177 Versorgungspunkte Antragsgegnerin Die Versorgungsträger 2 und 5, Kapitalwert: 40.263,14 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 5,5646 Entgeltpunkte
Die Versorgungsträger 6
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 17.246,70 Euro
Die Versorgungsträger 4
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 1.056,60 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
20
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 4 mit einem Kapitalwert von 1.056,60 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
21
Die einzelnen Anrechte:
22
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsträger 2 und 5 ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
23
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Arbeitgeber … ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
24
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsträger 1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 26,177 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
25
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 2 und 5 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,5646 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
26
Zu 5.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Versorgungsträger 6 keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 17.246,70 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Versorgungsträger 6 an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 17.246,70 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.06.2019) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
27
Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 4 (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 1.056,60 Euro unterbleibt der Ausgleich.
28
3. Kosten und Nebenentscheidungen
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.