Titel:
Nachehelicher Unterhalt, Bedarfsermittlung, Ehebedingte Nachteile, Fiktives Einkommen, Wohnvorteil, Verwirkung, Altersvorsorgeunterhalt
Schlagworte:
Nachehelicher Unterhalt, Bedarfsermittlung, Ehebedingte Nachteile, Fiktives Einkommen, Wohnvorteil, Verwirkung, Altersvorsorgeunterhalt
Vorinstanz:
AG Kelheim, Endbeschluss vom 17.01.2025 – 001 F 265/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.10.2025 – 9 UF 188/25
BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – XII ZB 487/25
Tenor
1. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.561,36 € (Elementarunterhalt 2.084,17 €; Altersvorsorgeunterhalt 476,89 €) zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 37 Prozent, die Antragsgegnerin zu 63 Prozent.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
5. Der Verfahrenswert wird auf 79.148,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Antragsgegnerin begehrt vorliegend vom Antragsteller die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts. Es handelt sich um eine abgetrennte Folgesache. Das Scheidungsverfahren war beim Amtsgericht KelheimFamiliengericht unter dem Aktenzeichen 001 F 265/19 anhängig.
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Die Eheschließung der Beteiligten erfolgte am ... 1997.
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Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Jahr 2018.
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Die Scheidung wurde am ... 2025 ausgesprochen.
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Das Scheidungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig. Von der Antragsgegnerseite wurde diesbezüglich Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.
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Der Antragssteller begann im Jahr 1997 seine Tätigkeit als … Er befand sich danach in der Weiterbildung zum … und machte anschließend eine Weiterbildung zum … Nach bestandener …prüfung war er … und … Im weiteren Verlauf erlangte er die … als … Im Jahr 2009 wechselte der Antragsteller zum Arbeitgeber in … und wurde dort leitender … Anschließend übernahm er die … des … und … im Arbeitgeber … Aus der Ehe sind die 3 mittlerweile volljährigen Kinder Kind1, Kind2 und Kind3 hervorgegangen. Die Kinder haben inzwischen ihren eigenen Hausstand.
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Im Zeitraum September 2023 bis August 2024 erzielte der Antragssteller ein unbereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 17.744,60 Euro.
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Die Antragsgegnerin arbeitete bis zum Jahr 1997 als … Im Jahr 1997 erzielte sie ein Jahresbruttoeinkommen vom 154.916,00 DM. Während der intakten Ehe ging die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielt auch kein Einkommen.
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Nach der Trennung arbeitete die Antragsgegnerin von Juli 2021 bis Oktober 2022 aktiv als … und erzielte ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.429,00 Euro.
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Sie erhält seit November 2022 bis zum aktuellen Zeitpunkt Krankengeld in Höhe von 1.000,00 Euro. Sie bewohnt mietfrei das ehemalige gemeinsame Ehe-Anwesen Adresse in … Es handelt sich hierbei um ein freistehendes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 731 qm. Die Wohnfläche beträgt 200 qm.
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Während der intakten Ehe überwies der Antragssteller monatlich einen Betrag in Höhe von 10.750,00 Euro auf das Konto der Antragsgegnerin. Mit diesem Betrag wurden von der Antragstellerin unter anderem die Darlehensraten für Immobilien in Höhe von 4.361,00 Euro, und Aufwendungen für die 3 gemeinsamen Kinder in Höhe von 2.460,00 Euro geleistet.
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Mit Schreiben vom 09.04.2019 wurde seitens der damaligen Vertreterin der Antragsgegnerin erstmalig eine Bedarfsliste betreffend den Bedarf der Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder an den Antragsgegner übermittelt.
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Gegen die Antragsgegnerin wurde beim Amtsgerichts Kelheim unter dem Aktenzeichen …28/21 ein Strafverfahren geführt. In diesem Verfahren lag der Antragsgegnerin eine Urkundenfälschung zur Last.
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Der Sachverhalt des Strafbefehls lautete wie folgt:
„Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 31.07.2018 fertigten sie vermutlich an ihrer Wohnungsadresse in … ein Schreiben an die Bausparkasse … AG, mit welchem sie die für sie und ihren damaligen Ehemann gemeinsam bestehenden Bausparverträge mit den Nummern … und … kündigten. Für das Kündigungsschreiben nutzen Sie eine Blankounterschrift ihres Ehemanns, um damit den Anschein zu erwecken, die Kündigung sei auch von ihrem damaligen Ehemann unterschrieben worden. Die Blankounterschrift hatten sie zu einem früheren Zeitpunkt, vermutlich bereits im Jahre 2010, von ihrem Ehemann erhalten. Wie sie wussten, hat der Ehemann Ihnen die Blankounterschrift jedoch nicht zum Zweck der Kündigung der Bausparverträge überlassen und war damit auch nicht einverstanden. Absatz das Kündigungsschreiben übermittelten sie am 01.08.2018 per Telefax an die Bausparkasse … AG. In Folge der Kündigung, welche dem Anschein nach von beiden Berechtigten stammte, zahlte diese die bestehenden Guthaben in Höhe von 52.255,61 € und 42.662,82 € an Sie aus.“
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Dieses Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4. 500 € endgültig eingestellt.
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Die Antragsgegnerin stützt ihren Aufstockungsunterhaltsanspruch zunächst auf eine konkrete Bedarfsberechnung.
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Bezüglich aller einzelnen Posten wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2025, Bl. 183ff. der Akte verwiesen.
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Bezüglich einiger wesentlicher Punkte ist folgendes auszuführen:
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Neben nunmehr unbestrittenen Hausnebenkosten in Höhe von 620,09 Euro und unbestrittenen Kosten für allgemeinen Lebensbedarf macht die Antragsgegnerin unter anderem einen Bedarf in Höhe von 1.328,73 Euro für zwei Kraftfahrzeuge geltend.
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Es bestünde außerdem ein Bedarf für Kleidung in Höhe von 500,00 € monatlich.
21
Des Weiteren macht sie einen monatlichen Bedarf in Höhe von 623,81 Euro für Urlaub geltend. Man sei in der Ehezeit zweimal im Jahr mit dem Wohnmobil nach Kroatien gefahren.
22
Für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sei ein Betrag in Höhe von 300,00 Euro monatlich gerechtfertigt.
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Außerdem sei ein Betrag in Höhe von 463,12 Euro für das im Miteigentum der Beteiligten bestehe Mietobjekt als Bedarf anzusetzen. Die Antragsgegnerin bezieht sich diesbezüglich auf eine Wirtschaftsaufstellung für das Jahr 2023.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass ihr insgesamt ein konkreter Bedarf in Höhe von 6.368,72 Euro zustehe. Davon sei ihr eigenes Einkommen in Höhe von 1.000 Euro abzuziehen.
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Darüber hinaus sei ein Altersvorsorgebedarf in Höhe von 1.527,04 Euro geschuldet.
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Die Antragsgegnerin ist zudem der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch vorliegend hilfsweise nach Quote zu berechnen sei. Dieser würde 4.100 Euro zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1.697,37 Euro für Altersvorsorge betragen.
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Der Antragssteller habe während der Ehezeit einen unbereinigten Nettolohn in Höhe von 18.641,85 Euro erzielt.
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Zum aktuellen Zeitpunkt läge nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsstellers in Höhe von 14.110,59 Euro vor. Dabei bereinigt die Antragsgegnerin jeweils das Nettoeinkommen des Antragsstellers um Ausgaben für Darlehensverpflichtungen, Zahlbeträge für die drei unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder, private Lebensversicherung und private zusätzliche Krankenversicherung.
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Die Antragsgegnerin behauptet, ihr hätten 5.360 Euro während intakter Ehe zur Verfügung gestanden, welche sie für den Konsum verbraucht habe.
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Im Rahmen der Quotenberechnung führt sie aus, dass ein etwaiger Wohnwert nur in Höhe von 650,00 € anzusetzen sei. Das obere Stockwerk des Anwesens sei für sie nicht verwertbares totes Kapital und daher nicht beim Wohnvorteil anzusetzen.
31
Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei aufgrund einer diagnostizierten schweren Depression. Ein fiktives Erwerbseinkommen sei daher nicht anzusetzen.
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Nach zahlreichen Antragsänderungen beantragt die Antragsgegnerin zuletzt:
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Der Antragsteller zahlt ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 6.895,76 nebst Zinsen iHv 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, hilfsweise wird beantragt gemäß Quotenberechnung den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu einem monatlich im Voraus zu zahlenden Elementarunterhalt iHv 4.100,00 € zuzüglich Altersvorsorge 1.697,37; gesamt 5.797,37 € zu verpflichten.
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Der Antragssteller beantragt die Zurückweisung der Anträge.
35
Der Antragssteller führt zunächst aus, dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB verwirkt sei. Er nimmt hierbei Bezug auf das oben angeführte Strafverfahren des Amtsgerichts Kelheim mit dem Aktenzeichen 5 Cs 209 Js 16828/21.
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Im Übrigen sei die konkrete Bedarfsberechnung vom 20.02.2025 als verspätet zurückzuweisen.
37
Im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung, welche der Antragssteller an sich für statthaft hält, bestreitet der Antragssteller teilweise die aufgeführten Posten. Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin lediglich einen Bedarf in Höhe von 2.000 Euro hätte, den sie durch eigenes Einkommen decken könnte.
38
Insbesondere hält er den Bedarf für Fahrzeugkosten für nicht nachgewiesen. Die Nutzung von zwei Fahrzeugen sei unterhaltsrechtlich leichtfertig.
39
Im Übrigen wird ein Bedarf für Urlaub vollumfänglich bestritten. Während der letzten 5 intakten Ehejahre sei man überhaupt nicht in den Urlaub gefahren. Davor sei man lediglich einmal jährlich und in einem einzigen Jahr zweimal mit dem Wohnmobil in Kroatien gewesen. Die Kinder seien mit im Urlaub gewesen.
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Die Posten Kleidung und Ersatzbeschaffung/Reparaturkosten werden vollumfänglich bestritten.
41
Auch die derzeitigen Kosten für das Mietobjekt werden durch den Antragsteller bestritten. Er bestreitet, dass die für das Jahr 2023 angefallenen Ausgabenpositionen auch aktuell noch anfallen bzw. anfallen werden.
42
Bezüglich der Berechnung des Unterhalts nach Quote ist der Antragsteller zunächst der Auffassung, dass sich für den Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Januar 2019 monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners in Höhe von 19.082,92 € ergeben.
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Der Antragsgegnerin würde allerdings nur ein Bedarf nach Quote in Höhe von 4.950,00 € zustehen. Auf diesen seien die fiktiven Einkünfte in Höhe von 2.500,00 € anzurechnen. Des Weiteren sei ein objektiver Wohnwert in Höhe von 2.800,00 Euro als Wohnvorteil anzusetzen.
44
Außerdem beantragt der Antragsteller auf Grund der Ehezeit von 21 Jahren eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum 31.12.2026.
45
Ehebedingte Nachteile seien seitens der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargelegt worden.
46
Die Antragsgegnerin sei während der Ehe lediglich für die Dauer von fünf Monaten erwerbstätig gewesen.
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Die Antragsgegnerin sei in der Lage, monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.500 Euro zu erzielen. Darüber hinaus sei ihr durch die Ehe ein Nachteil nicht entstanden, da sie Miteigentümerin mehrerer werthaltiger Immobilien sei und außerdem vom Versorgungsausgleich profitieren würde.
48
Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass sie ihren … geopfert habe, um dem Antragsteller den Weg für seine Karriereziele freizumachen.
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Bezüglich der Immobilien habe sie viel in Eigenleistung erbracht.
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Bereits ihr Jahreseinkommen im Jahr 1997 spreche im Wesentlichen für einen ehebedingten Nachteil, da sie dieses Einkommen nach ihrer langjährigen Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht mehr erzielen könne. Im Übrigen hätten ihren ehemaligen Verkäuferkollegen Karriere gemacht und würden mittlerweile noch mehr verdienen. Sie selbst habe nach Ablauf des Trennungsjahres vergeblich versucht, eine Anstellung als …5 zu finden. Sie hätte jedoch nur Absagen erhalten.
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Zur Prozessgeschichte ist folgendes auszuführen.
52
Ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache vom 30.03.2022 wurde am 21.04.2022 zurückgewiesen.
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Ein weiterer Abtrennungsantrag vom 25.08.2023 wurde mit Beschluss vom 10.10.2023 zurückgewiesen.
54
Mit Beschluss vom 30.09.2024 wurde der Antragsteller verpflichtet, Auskünfte über seine Einkünfte zu erteilen.
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Im April 2024 wurde das Verfahren zunächst der Güterrichterin zugeleitet. Eine einvernehmliche Lösung konnte jedoch seitens der Beteiligten nicht erzielt werden.
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Mit Beschluss vom 09.01.2025 wurde die Folgesache nachehelicher Unterhalt schließlich vom Scheidungsverbund abgetrennt.
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Im Scheidungsverfahren fanden Verhandlungstermine am 10.08.2020, 25.10.2021 und am 30.01.2023 statt.
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Das Gericht hat zuletzt am 09.04.2025 im Rahmen der abgetrennten Folgesache verhandelt.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zahlreichen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
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Der zulässige Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts ist nur teilweise begründet.
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Das Gericht geht zunächst trotz mangelnder Bezeichnung im Antrag davon aus, dass ein Geldbetrag in Euro geschuldet sein soll.
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Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Unterhalts in Höhe von 2.561,36 €.
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Der Anspruch beruht auf § 1372 Abs. 2 BGB. Demnach kann Unterhalt verlangt werden, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
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1. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich mit Blick auf die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach dem konkreten Bedarf zu bemessen und unter Abzug des Eigeneinkommens der Antragsgegnerin festzusetzen.
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Nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin beläuft sich das Familieneinkommen im relevanten auf einen Betrag von über 11.000,00 €. Die Beteiligten sind sich zunächst einig, dass eine konkrete Bedarfsbemessung auf Grund des gehobenen Einkommens des Antragstellers statthaft ist.
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Hier ist anzumerken, dass das Gericht die konkrete Bedarfsberechnung im Schriftsatz vom 20.02 2025 entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters für nicht zurückweisungsreif im Sinne des § 115 FamFG hält. Eine besondere Sorglosigkeit liegt nicht vor.
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Im Übrigen hat das Gericht selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen Ermessen bezüglich der Zurückweisung. Hier ist zu berücksichtigen, dass gerade bei Titeln mit Dauerwirkung eine zurückhaltende Anwendung angebracht ist, wegen der hier wichtigen Funktion der Rechtsprechung, eine materiell richtige Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Befristung vom 10.02.2025 durch den Antragsteller trotz der langen Verfahrensdauer auch erst relativ kurz vor Durchführung der beabsichtigten Verhandlung am 26.02.2025 erfolgt ist.
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2. Bezüglich der konkreten Bedarfsbemessung ist grundsätzlich folgendes auszuführen:
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Aa) Das Gericht hat hier den eheangemessenen Bedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind.
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Zu den Lebenshaltungskosten zählen unter anderem die Aufwendungen für Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Gärtner, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, die PKW-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten.
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Es wird als ausreichend angesehen, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass diese nach § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG durch das Gericht geschätzt werden können. Sie müssen gerade nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden (siehe hierzu BGH FamRZ 2021, 517ff.). Allerdings muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die einzelnen Ausgaben ermittelt wurden. Eine Schätzung der Ausgaben nach § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfspositionen als existenziell notwendig anzusehen sind, wie das beispielsweise bei einem Aufwand für Essen, Trinken, Kleidung und Wohnen der Fall ist. Ein schlüssiger Vortrag erfordert daher jedenfalls die exemplarische Darstellung der Ausgaben über einen gewissen Zeitraum, die so genau ist, dass sie als Grundlage für eine Schätzung dienen kann (OLG Koblenz FamRZ 2018, 913). So wird man beispielsweise für die Darlegung des Bedarfs für Urlaub die Darstellung der während der Ehe erfolgten Reisen mit ungefährer Angabe der Kosten erwarten (OLG Hamm, NZFam 2016, 708ff.)
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Entscheidend ist, dass sich die Ausgaben in einem Umfang bewegen, der auch während der Ehe aufgewendet wurde.
73
Auch im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens in der Ehe sowohl ein dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben.
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Nach Auffassung des Gerichts liegt bei der Antragsgegnerin folgender Bedarf vor:
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A) Zunächst ist ein Bedarf für Wohnkosten für das ehemalige Familienanwesen in Höhe von 620,09 Euro anzusetzen. Seitens des Antragsstellers wurden die …en auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht mehr bestritten. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Immobilie mittlerweile von der Antragsgegnerin alleine bewohnt wird.
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B) Der allgemeine Bedarf in Höhe von 840,00 € für Lebensmittel wurde nicht mehr bestritten und ist daher anzusetzen.
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Bezüglich der Reinigungsmittel schätzt das Gericht die monatlichen Kosten gemäß § 287 ZPO, §°113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf 40,00 Euro.
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Hinsichtlich des Tabakkonsums hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen, dass sie starke Raucherin ist. Ihren täglichen Konsum hat sie mit 40 Zigaretten pro Tag angegeben. Auch wenn der Antragsteller dies bestreitet, so reicht dem Gericht der Vortrag der Antragsgegnerin für eine Schätzung aus. Es wird nicht bestritten, dass die Antragsgegnerin Tabak konsumiert.
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Einen konkreten Nachweis durch Zeugenaussagen hält das Gericht nicht für erforderlich.
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Selbst wenn die Antragsgegnerin in der intakten Ehezeit weniger geraucht haben sollte, so ist es naheliegend, dass die Entwicklung hin zur „Kettenraucherin“ auch wohl in der Trennung der Beteiligten und der dadurch hervorgerufenen psychischen Belastung der Antragsgegnerin angelegt war.
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Bezüglich der Menge schätzt das Gericht den täglichen Konsum auf eine Packung mit 25 Zigaretten, welche mit 10,00 Euro zu veranschlagen ist. Es ergeben sich monatliche Kosten in Höhe von 300,00 Euro.
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C) Bezüglich der … Kleidung hält das Gericht einen monatlichen Bedarf in Höhe von maximal 200,00 € für gegeben. Die Antragsgegnerin beruft sich hier auf einen monatlichen Bedarf in Höhe von 500,00 Euro. Sie legt hier eine Übersicht über Kartenzahlungen für den Zeitraum März 2018 bis März 2019 vor. Aus den Zahlungsbelegen ergibt sich, dass die Zahlungen mit unterschiedlichen EC-Karten vorgenommen wurden. In der Hauptverhandlung hat die Antragsgegnerin jedoch erklärt, sie würde lediglich mit einer EC-Karte Bezahlungen vornehmen.
83
Vor diesem Hintergrund ist wenig glaubhaft, dass die vorgelegten Belege alle Zahlungen für Kleidung der Antragsgegnerin betreffen.
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Eine schlüssige Darstellung von Ausgaben liegt daher nicht vor.
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Das Gericht schätzt daher den monatlichen Bedarf auf maximal 200,00 €.
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D) Hinsichtlich der …en Zahnpflege und Kosmetika wird ein Bedarf in Höhe von 40,00 € angesetzt.
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Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum zweimal jährlich eine Zahnreinigung durchführen lässt. Der Antragssteller bestreitet dies vollumfänglich.
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Die monatlichen Ausgaben für Kosmetika werden daher auf 40,00 Euro geschätzt.
89
E) Bezüglich der Kosten Mobiltelefon haben sich die Beteiligten auf einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro geeinigt.
90
F) Bei den Friseurkosten liegt kein ausreichender Nachweis vor. Die Antragsgegnerin hat lediglich eine Friseurrechnung über 255,00 Euro vom Oktober 2024 vorgelegt.
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Sie gibt an, alle sechs Wochen beim Friseur gewesen zu sein. Der Antragssteller bestreitet dies, und gibt an, die Antragsgegnerin sei lediglich zweimal im Jahr beim Friseur gewesen, Da es sich nicht um existentielle Kosten handelt und keine weiteren Nachweise vorliegen, setzt das Gericht als Bedarf lediglich zwei Friseurtermine im Jahr an.
92
Dies entspricht einem monatlichen Bedarf von 42,50 €.
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G.) Für Fahrzeugkosten fällt nach Auffassung des Gerichts ein monatlicher Bedarf in Höhe von 847,61 Euro an.
94
Die Antragsgegnerin begehrt hier einen monatlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 1.328,73 Euro für die Benutzung von zwei Fahrzeugen.
95
Sie begehrt die Kosten für einen Mercedes E-Klasse Kombi mit einer Erstzulassung im Jahr 2017 und einer Anschaffung im September 2019. Des Weiteren die Fahrzeugkosten für einen im Juli 2021 angeschafften VW Passat mit einer Erstzulassung im Jahre 2013.
96
Sie trägt vor, dass ihr in der Ehe mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten und sie aus diesem Grund auch zwei Fahrzeuge nutzen könne.
97
Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin vor, dass die Nutzung von zwei Fahrzeugen unterhaltsrechtlich leichtfertig sei.
98
Diese Auffassung wird geteilt. Es wird nicht verkannt, dass der Antragsgegnerin in der Ehezeit mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben. Allerdings ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein vernünftiger Betrachter würde vorliegend einen zweiten PKW allerdings nicht als angemessen ansehen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht näher begründet, für welchen Zweck sie ein zweites Fahrzeug benötigt.
99
Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem Antragstellervertreter davon aus, dass lediglich der Bedarf für ein Fahrzeug herangezogen werden kann.
100
Hier setzt die Antragsgegnerin zunächst Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 550,00 € nachvollziehbar an. Des Weiteren die KFZ-Steuer in Höhe von 18,17 € und die Versicherung in Höhe von 63,90 € monatlich.
101
Den Aufwand für Reifen, Service und TÜV schätzt das Gericht monatlich auf 150,00 Euro.
102
Für Waschen, Saugen und Fahrzeugpflegemittel für ein Fahrzeug wird ein Bedarf in Höhe von 15,00 € monatlich geschätzt.
103
Bezüglich Parkgebühren liegt kein ausreichender schlüssiger Vortrag bezüglich einer Schätzung vor. Die Vorlage eines Parkbeleges reicht nicht aus.
104
Auch bezüglich der Treibstoffkosten liegt kein ausreichend konkreter Vortrag für eine Schätzung vor. Der Vortrag, die Antragsgegnerin besuche mehrfach ihre Mutter in NRW ist vollkommen unsubstantiiert. Im Übrigen wird dies auch durch den Antragsteller bestritten.
105
Vor diesem Hintergrund werden die monatlichen Treibstoffkosten auf lediglich eine geringfügige Höhe von 50,00 Euro geschätzt, da das Gericht davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin das Fahrzeug auch tatsächlich für Einkäufe und kleinere Fahrten benutzt.
106
Der Bedarf ist daher mit 847,61 € zu bemessen.
107
H) Hinsichtlich des Besuches etwaiger kultureller Veranstaltungen ist kein Bedarf schlüssig vorgetragen. Die Antragsgegnerin führt lediglich aus, sie habe kulturelle Veranstaltungen besucht. Der Antragssteller bestreitet dies vollumfänglich.
108
Nachweise diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, eine Schätzung vorzunehmen, da eine exemplarische Darstellung der Ausgaben über einen gewissen Zeitraum nicht vorliegt.
109
I) So verhält es sich auch bei der … Bücher und Druckmaterialien. Eine Schätzung ist nicht möglich.
110
J) Bezüglich der … Urlaub schätzt das Gericht den monatlichen Bedarf auf 208,33 €.
111
Die Antragsgegnerin begehrt einen Bedarf in Höhe von 623,81 Euro monatlich für Urlaub.
112
Sie trägt vor, seit der Trennung sei sie nicht im Urlaub gewesen, da ihr die finanziellen Mittel fehlen würden.
113
Während der intakten Ehe sei man jedoch zweimal im Jahr mit dem Wohnmobil in Kroatien im Urlaub gewesen. Der Antragssteller bestreitet dies. Während der letzten 5 intakten Ehejahre sei man überhaupt nicht in den Urlaub gefahren. Davor sei man lediglich einmal jährlich und in einem einzigen Jahr zweimal mit dem Wohnmobil in Kroatien gewesen. Die Kinder seien mit im Urlaub gewesen.
114
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass lediglich ein Urlaubsaufenthalt im Jahr als Bedarf angesetzt werden kann.
115
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin für einen Wohnmobilaufenthalt angesetzten Kosten aus mehreren Gründen keinen Bestand haben können.
116
Zum einen erfolgte der Urlaubsaufenthalt während der intakten Ehezeit mit den Kindern und dem Antragsteller, so dass die Kosten aufzuteilen wären. Im Übrigen erscheinen die vorgetragenen Kosten für einen Wohnmobilaufenthalt für eine Person aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters nicht angemessen.
117
Jedoch spricht das Gericht der Antragsgegnerin einen Bedarf für Urlaub nicht vollkommen ab.
118
Vielmehr hält das Gericht einen jährlichen Urlaub für zwei Wochen angemessen. Dieser muss auch nicht zwingend zu den Ferienzeiten bzw. in der Hochsaison erfolgen. Das Gericht schätzt daher den Bedarf für eine zweiwöchige Reise nach Kroatien oder ein anderes vergleichbares europäisches Land auf maximal 2.500 €. Es bleibt der Antragsgegnerin natürlich freigestellt, ob sie eine Pauschalreise vornimmt oder eine Reise in Eigenregie mit angemessenen Unterkünften.
119
Die Kosten für einen Wohnmobilaufenthalt inklusive Anmietung des Wohnmobils hält das Gericht jedoch keinesfalls für angemessen.
120
Vor diesem Hintergrund ist ein monatlicher Bedarf in Höhe von 208,33 Euro anzusetzen.
121
K) Für Restaurantbesuche ist kein Bedarf anzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt vollkommen pauschal vor, sie wäre während der intakten Ehezeit einmal wöchentlich Essen gegangen.
122
Der Antragssteller bestreitet dies vollumfänglich.
123
Dem Gericht liegt keine ausreichende exemplarische Aufstellung der Restaurantkosten vor, welche eine Schätzung ermöglichen würde.
124
I) Die Kosten für die zwei Hunde in Höhe von 220,00 Euro als monatlicher Bedarf sind nach Auffassung des Gerichts anzusetzen.
125
Der Antragssteller hat eingeräumt, dass sich die Hunde bereits während der intakten Ehe im Haushalt der Beteiligten befanden, wenn auch zum Missfallen des Antragstellers.
126
Die Kosten wurden für das Gericht ausreichend belegt und sind als Bedarf anzusetzen.
127
M) Bezüglich der … Zeitschriften wurden kein ausreichender Bedarf belegt.
128
Die Antragsgegnerin gibt lediglich pauschal an, während der intakten Ehezeit haben ihr eine Tageszeitung und die Zeitschrift Auto-Motor Sport zur Verfügung gestanden.
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Derzeit hätte sie kein Zeitungsabo.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass etwaige Zeitschriften während der intakten Ehezeit nie von der Antragsgegnerin gelesen worden seien. Dies kann jedoch dahinstehen.
131
Denn bezüglich dieser …en liegt dem Gericht kein ausreichender Vortrag vor, welcher eine Schätzung ermöglicht. Eine exemplarische Darstellung der Ausgaben über einen gewissen Zeitraum liegt nicht vor.
132
N) Für Versicherung ist ein nachgewiesener Bedarf in Höhe von 168,21 € monatlich anzusetzen.
133
Für die Mitgliedschaft beim ADAC ist ein Betrag in Höhe von 9,40 € anzusetzen.
134
O) Für Ersatzbeschaffungen hält das Gericht einen Betrag in Höhe von 200,00 € für angemessen.
135
Im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse und die vorgetragene ältere Einrichtung scheint dieser Betrag angemessen.
136
Auch im Falle einer Teilungsversteigerung werden künftig Kosten für Möbel und Einrichtung anfallen.
137
P) Für Geschenke ist ein Betrag in Höhe von 66,66 € anzusetzen.
138
Die Antragsgegnerin begehrt einen Bedarf für Geschenke in Höhe von 116,67 € monatlich. Sie begründet dies mit dreimaligen Beträgen in Höhe von 50,00 € für Muttertag, Geburtstag und Weihnachten für Blumen und Grabgesteck für 50,00 € und für Geschenke an die Kinder in Höhe von 1.200,00 €.
139
Das Gericht hält jährliche Geschenke an die Kinder in dieser Höhe, für den Fall dass diese tatsächlich auch stattfinden, worauf es allerdings gar nicht ankommt, für unterhaltsrechtlich leichtfertig und veranschlagt diesbezüglich lediglich einen nach objektivem Maßstab vertretbaren Betrag in Höhe von 600,00 € jährlich. Für Blumen und Grabgesteck setzt das Gericht einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro an. Es ergibt sich daher ein jährlicher Betrag für Geschenke in Höhe von 800,00 € was einem monatlichen Betrag in Höhe von 66,66 € entspricht.
140
Q) Die Kosten für die Brillen in Höhe von 37,50 € wurden unstreitig gestellt.
141
R) Ein Bedarf für den Garten ist nicht anzusetzen. Der Antragssteller bestreitet jegliche Aufwendungen für den Garten. Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, eine Schätzung vorzunehmen, da eine exemplarische Darstellung der Ausgaben über einen gewissen Zeitraum nicht vorliegt. Die pauschalen Angaben zu den Kosten von Hortensien und Rasenmäher reichen nicht aus. Auch der weitere Sachvortrag ist nicht ausreichend substantiiert.
142
S) Der Vereinsbeitrag in Höhe von 4,17 € wurde unstreitig gestellt.
143
T) Das Gericht hält die Kosten für das Mietobjekt für nicht ansetzbar.
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Es liegt hier lediglich die Wirtschaftsberechnung für das Jahr 2023 vor. Seitens des Antragssteller wurde bestritten, dass sich die vorgetragene Unterdeckung auch für das Jahr 2024 und 2025 ergibt. Die Antragsgegnerin hat den Beweis diesbezüglich nicht erbracht.
145
Vor diesem Hintergrund kann ein Ansatz nicht erfolgen.
146
Es ergibt sich daher bei Zusammenrechnung der obigen Posten ein monatlicher Gesamtbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 3.884,47 €.
147
Bb) Vom konkreten monatlichen Bedarf ist zunächst das Eigeneinkommen in Höhe von 1.000,00 € abzuziehen.
148
Des Weiteren sind fiktive Einkünfte bei der Antragsgegnerin anzusetzen.
149
Es wurde seitens der Antragsgegnerin nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, dass sie erwerbsunfähig ist. Dies wurde seitens des Antragsstellers vollumfänglich bestritten. Sie hat daher eine Vollzeittätigkeit wieder aufzunehmen.
150
Die vorgelegten Unterlagen, also die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Antrag auf Leistungen zu medizinischer Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, reichen nicht aus.
151
Vielmehr wäre auf Grund des Bestreitens des Antragstellers ein Sachverständigengutachten zur Klärung erforderlich. Dieser Beweis wurde jedoch seitens der Antragsgegnerin nicht angeboten.
152
Darüber hinaus ist kein Vortrag erfolgt, welche etwaigen Maßnahmen die Antragsgegnerin unternommen hat, um eine etwaige vollschichtige Arbeitstätigkeit wieder zu erlangen.
153
Das Gericht geht daher mangels gegenteiliger Beweiserbringung davon aus, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
154
Allerdings kann auf Grund der langen Abstinenz am Arbeitsmarkt von der Antragsgegnerin entgegen den Ausführungen des Antragsstellers nicht verlangt werden, dass diese wieder in ihrer ursprünglichen ausgeübten Tätigkeit als … arbeitet. Hier scheint es nach Auffassung des Gerichts nahezu unmöglich, dass die Antragsgegnerin wieder eine Anstellung in ihrem ursprünglichen … erhält.
155
Vielmehr scheint lediglich eine Festanstellung auf Mindestlohnbasis realistisch. Das Gericht schätzt hier gemäß § 287 ZPO ein derzeit zu erzielendes Einkommen durch die Antragsgegnerin auf 1.800 Euro netto.
156
Es ergibt sich daher ein Unterhaltsanspruch auf Grund der konkreten Bedarfsbemessung in Höhe von 2.084,47 €.
157
Cc) Darüber hinaus ist auch der Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB geschuldet.
158
Die Altersvorsorge wird bei der konkreten Bedarfsberechnung einstufig ermittelt.
159
Der Betrag ist auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochzurechnen. Aus der Bremer Tabelle 2025 ergibt sich ein Zuschlag von 23 Prozent. Es ergibt sich daher ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 476,89 €.
160
Sofern der Antragssteller der Auffassung ist, dass ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nicht bestehe, so wird diese Auffassung nicht geteilt.
161
Richtig ist allerdings, dass die fiktive Unterstellung eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit beim Unterhaltsberechtigten grundsätzlich zur Folge hat, dass insoweit auch kein Vorsorgeunterhalt geschuldet wird. Dem hat das Gericht Rechnung getragen, indem neben den Eigeneinkünften in Höhe von 1.000 € auch die zusätzlichen fiktiven Erwerbseinkünfte in Höhe 800,00 € vom Unterhaltsbetrag vor der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts abgezogen wurden.
162
Der Halbteilungsgrundsatz wird vorliegend nicht gefährdet.
163
Darüber hinaus ist auch richtig, dass der Altersvorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung Alterssicherung unterliegt.
164
Der Altersvorsorgeunterhalt ist vorliegend aber nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
165
Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts regelmäßig der Einwand der Treuewidrigkeit nach § 242 BGB entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 13.11.2019, XII ZB 3/19).
166
Die obigen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist gerade kein substantiierter Vortrag der Antragsgegnerin bezüglich der konkreten Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts erforderlich.
167
Macht der Berechtigte nämlich erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge machen.
168
Es fehlt jeglicher Vortrag der Antragstellerseite, welcher Altersvorsorgeunterhalt bereits bezahlt worden und daher zweckwidrig verwendet worden sein soll.
169
Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem schlüssigen Vortrag Altersvorsorge durch Rückführung des Darlehens beim Mietobjekt Lerchenstr. 1 betreibt.
170
3. Das Gericht hält zunächst den Anspruch auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts entgegen den Ausführungen des Antragsstellers nicht für verwirkt im Sinne des § 1579 BGB.
171
Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat.
172
Allein aus dem gemäß § 153a Abs. 2 StPO erfolgten Einstellungsbeschluss kann nicht darauf geschlossen werden, dass die vorgeworfenen Taten tatsächlich auch begangen worden sind. Dem Gericht ist durchaus die extensive Anwendung der Norm bekannt, welche oft über den Wortlaut hinaus geht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann allerdings deswegen umso mehr keine Indizwirkung für einen Zivilprozess entfalten.
173
Vielmehr ist eine Gesamtschau des Familiengerichts hinsichtlich der Verwirkung zu Grunde zu legen.
174
Sicherlich ist der hohe Betrag in Höhe von ca. 50.000 € im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Allerdings wird in vermögensrechtlicher Hinsicht die Auffassung der Antragstellerin geteilt. Wäre der Bausparvertrag in voller Höhe im Vermögen des Antragsgegners, hätte die Antragsstellerin über den Zugewinnausgleich daran partizipiert. Wenn der Bausparvertrag sich im Vermögen der Antragstellerin befindet, erhöht dies wiederum das Endvermögen, was zu einer geringeren Zugewinnausgleichsverpflichtung des Antragsgegners führt.
175
Es erfolgte eine Aufrechnung mit dem Zugewinnausgleichsanspruch. Für den Fall, dass der Antragsgegnerin tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, ist dem Antragsgegner daher kein nominaler Schaden entstanden. Der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist nicht offensichtlich unbegründet.
176
Außerdem ist die finanzielle Situation der Beteiligten bei der Trennung und bei Begehung des Sachverhalts zu berücksichtigen.
177
Insgesamt rechtfertigt daher der vorgetragene Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts keine Verwirkung.
178
4. Sofern die Antragsgegnerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019, XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) ausführt, und ihren Unterhaltsanspruch, mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, hat ihr Antrag keinen über die konkrete Bedarfsermittlung hinausgehenden Erfolg.
179
Aa) Das Maß des eheangemessenen Unterhalts bestimmt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.
180
Die Lebensverhältnisse werden bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute (FamRZ 2008, 968; Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793; Urteil vom 23.03.1983 – IV b ZR 371/81, FamRZ 1983, 676).
181
Der Unterhalt wird daher üblicherweise bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird vermutet, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet wird. Dieses wird daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) auf beide Ehegatten verteilt.
182
Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist allerdings die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt (vgl. beispielhaft: BGH, Urteil vom 30.11.2011 – XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945; Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532, BGH Beschluss vom 29.09.2021, XII ZB 474/20).
183
Da der Unterhalt dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist.
184
Es besteht daher die Notwendigkeit, alle unterhaltsrelevanten Bedarfspositionen aufzulisten und diese zu beziffern (vgl. zur konkreten Bedarfsermittlung: BGH, Urteile vom 30.11.2011 – XII ZB 34/09, FamRZ 2012, 947 und vom 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).
185
Sofern der Unterhaltsbedürftige allerdings wie vorliegend Unterhalt nach der Einkommensquote beansprucht, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken tatsächlich vortragen und im Bestreitensfall in vollem Umfang beweisen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse tatsächlich verwendet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637, BGH Beschluss vom 29.09.2021 XII ZB 474/20).
186
Andernfalls kann sich der Berechtigte ohne weitere Darlegung lediglich mit einem Quotenunterhalt nach der Einkommensobergrenze entsprechenden Bedarf, in Höhe von 4.714,00 bzw. 4.950 Euro begnügen.
187
Bis zu welcher Einkommenshöhe die Vermutung eines vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens für den Lebensunterhalt zugunsten des Unterhaltsberechtigten besteht, ist in der Vergangenheit von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise die Grenze des Quotenhöchstbedarfs ab einem gemeinsamen bereinigten Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezogen wurde (so OLG Oldenburg, OLG Bremen) oder eine quotale Berechnung bis zu einem Unterhaltsbedarf von lediglich 2.500 EUR angenommen wurde (so OLG Jena), haben andere Obergerichte eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote erst bei einem Unterhaltsbedarf von über 5.000 EUR bzw. ab einem Einkommen in Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gesetzt.
188
Der BGH hat diese Frage mit der Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16) dahingehend entschieden, dass es aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000 EUR (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018) nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze hat der BGH eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote ausdrücklich für zulässig erachtet und ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf in einem solchen Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden kann. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) fortgeführt und weiter konkretisiert.
189
In diesem auf Leistung gerichteten Verfahren hat er die Obergrenze für eine pauschale Quotenbedarfsbemessung nach der Einkommensquote bei einem Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommenssatzes der Düsseldorfer Tabelle – unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels bei Erwerbseinkommen – gezogen, mithin bei einem Bedarf in Höhe von rd. 4.714 EUR (3/7 x 11.000 EUR).
190
Im Beschluss vom 29.09.2021, Az.: XII ZB 474/20 führt der BGH weiter aus, dass der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf zu decken. Der Unterhaltsberechtigte muss daher in solchen Fällen auf geeignete Wiese vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht wurde.
191
Bb) Vorliegend übersteigen die deutlich über dem Durchschnitt liegenden Familieneinkünfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Obergrenze für die Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote und bewegen sich in einem Bereich, in welchem der Unterhaltsbedarf für gewöhnlich konkret zu ermitteln ist.
192
Die Antragstellerin behauptet ein relevantes Familieneinkommen von über 11.000 €.
193
Zum aktuellen Zeitpunkt liegt nach ihren Ausführungen ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 14.110,59 Euro vor.
194
Dabei wurde das Nettoeinkommen des Antragsgegners bereits um Ausgaben für Darlehensverpflichtungen, Zahlbeträge für die drei unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder, private Lebensversicherung und private zusätzliche Krankenversicherung bereinigt.
195
Daher ist vorliegend unzweifelhaft von gehobenen Einkommensverhältnissen auszugehen.
196
Cc) Allerdings fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag und dem Nachweis für die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf durch die Antragsgegnerin Der Antragssteller hat zwar bestätigt, dass er während der intakten Ehe monatlich einen Betrag in Höhe von 10.750,00 Euro auf das Konto der Antragsgegnerin überwiesen hat.
197
Die Antragsgegnerin behauptet, dass ihr unter Abzug der Verpflichtungen ein durchschnittlicher Betrag in Höhe von 5.360,00 € zur Verfügung gestanden habe, und dass dieser Betrag jeweils vollständig von ihr verbraucht wurde. Dieser Sachvortrag wurde durch den Antragssteller vollumfänglich bestritten. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht davon auszugehen, dass der Betrag in Höhe von 5.360,00 € während der intakten Ehe von der Antragstellerin jeweils vollständig aufgebraucht wurde.
198
Darüber hinaus bestreitet der Antragssteller auch, dass der ihm nach den Berechnungen der Antragstellerin zur Verfügung stehende Betrag zum vollständigen Konsum ausgegeben wurde.
199
Dd) Außerdem ist anzuführen, dass die von der Antragsgegnerin ursprünglich vorgenommene konkrete Bedarfsermittlung, welche sie über ihre damalige Prozessvertreterin an den Antragsgegner übermitteln hat lassen, bereits eindeutig gegen die Annahme spricht, die beteiligten Ehegatten hätten während der Ehe ein verfügbares Gesamteinkommen von über 11.000 EUR im Monat verlebt. Die Antragsgegnerin nämlich hat mit Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 09.04.2019 ihren Unterhaltsbedarf mittels einer ausführlichen Auflistung vom 01.04.2019 der einzelnen Bedarfspositionen konkret dargelegt. Die Bedarfsliste vom 01.04.2019 erfolgte zeitnah nach der Trennung und dürfte am ehesten die ehelichen Lebensverhältnisse wiedergeben.
200
Die tabellarische Aufstellung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, weist neben den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Wohnen bzw. Darlehensverbindlichkeiten, mit Nebenkosten und Haushalt, Essen und Rauchen, Friseur und Kosmetik, Kleidung) Aufwendungen für folgende Lebensbereiche aus:
201
Telefon, Rundfunkgebühren und Zeitung, Versicherungen (u.a. Hausratsversicherung, und priv. Haftpflichtversicherung), Aufwendungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, Auto (Kfz-Versicherung und -steuer, ADAC, Benzin, Inspektionskosten, TÜV), Freizeitaktivitäten in Form von Ausgehen und Urlaub und Ausgaben für Haustiere.
202
Die Auflistung, die von der Antragsgegnerin zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs und des Unterhaltsbedarfs der Kinder erstellt worden ist, beinhaltet damit eine umfassende Zusammenstellung der von ihr benötigten Lebenshaltungskosten und entspricht den Anforderungen, die an eine konkrete Bedarfsermittlung zu stellen sind (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 – II-4 UF 14/14, FamRB 2016, 379).
203
Mit dieser Bedarfsliste hat sich das Gericht bereits im Verfahren 001 F 561/20 wegen einstweiliger Anordnung Trennungsunterhalt auseinandergesetzt.
204
Nach Auffassung des Gerichts ergab sich bei summarischer Prüfung im Rahmen der Abänderung der einstweiligen Anordnung aus der Aufstellung vom 01.04.2019 lediglich ein monatlicher Elementarbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 2.186,83 Euro.
205
Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mehr an, da sich ja gerade aus der verfahrensgegenständlichen Bedarfsberechnung lediglich ein Bedarf in Höhe von 3.884,47 € ergibt.
206
Es kann daher weder auf Grund der damaligen Bedarfsberechnung noch auf Grund der Bedarfsberechnung im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein Betrag in Höhe von 5.360 € monatlich nachweislich durch die Antragsgegnerin ausgegeben wurde.
207
Ee)) Auf den in Höhe von 4.950,00 € bestehenden monatlichen Bedarf der Antragsgegnerin nach der Quotenberechnung wären deren fiktiveEinkünfte anzurechnen.
208
Hier wäre der Antragsgegnerin zunächst ein Wohnvorteil anzurechnen. Sie bewohnt ein freistehendes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 731 qm und einer Wohnfläche von 200qm mit Terrasse und Balkon. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Gutachten vom 27.11.2024 im Verfahren 001 F 561/20.
209
Der Wohnvorteil kann vorliegend durch das Gericht nach § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG geschätzt werden.
210
Das Gericht setzt vorliegend einen Mietpreis in Höhe von 12,50 Euro/m² an. Hierbei kann auf eine Internetrecherche bei Immobilienscout zurückgegriffen werden. Hier wird für eine neue Wohnung in … dieser Mietpreis abgerufen. Zwar handelt es sich bei der Immobilie der Beteiligten vorliegend nicht um ein neuwertiges Objekt, allerdings hat die Immobilie der Beteiligten einen großen Garten und einen Balkon. Bei einem freistehenden Haus dürfte allerdings eine höhere Kaltmiete wie bei einer Wohnung zu erzielen sein.
211
Bei einer Wohnfläche von 200 qm käme man daher zu einer Kaltmiete in Höhe von 2.500,00 Euro.
212
Hier ist allerdings nach Auffassung des Gerichts erfahrungsgemäß ein Abschlag auf Grund der großen Wohnfläche vorzunehmen. Das Gericht hält vorliegend einen Abschlag in Höhe von 25 Prozent für angemessen. Das Gericht kommt daher zu einem Wohnvorteil in Höhe von 1.875 €, welchen sich der Antragsstellerin als eigenes Einkommen anzurechnen hat.
213
Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts keine Minderung des Wohnvorteils auf Grund eines etwaigen Zusammenwohnens der Antragsstellerin mit den gemeinsamen Kindern vorzunehmen.
214
Ab dem Jahr 2025 wohnen die Kinder sowieso nach dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie.
215
Auch eine etwaige drohende Zwangsversteigerung, zu welcher im Übrigen nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wurde, ändert an der Bemessung des Wohnvorteils nichts.
216
Belanglos ist des Weiteren, dass es sich beim oberen Stockwerk nach Auffassung der Antragstellerin um totes Kapital handeln würde. Dem ist gerade nicht so, da das Haus vermietet werden kann.
217
Des Weiteren muss sich die Antragsgegnerin ein fiktives Erwerbseinkommen aus Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.
218
Das Gericht schätzt hier gemäß § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ein zu erzielendes Einkommen durch die Antragstellerin auf 1.800 Euro netto (siehe oben).
219
Hiervon sind bei der Berechnung nach Quote noch die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 Prozent abzuziehen. Des Weiteren der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 Prozent. Es ergibt sich daher ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.539,00 Euro.
220
Auf den Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 4.950,00 Euro sind daher fiktive Einkünfte in Höhe von 1.539,00 Euro und ein Wohnvorteil in Höhe von 1.875,00 Euro anzurechnen.
221
Es errechnet sich daher nach Quote ein geschuldeter Unterhalt in Höhe von 1.536,00 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter der konkreten Bedarfsbemessung. Mit der Berechnung nach Quote lässt sich daher kein höherer Unterhaltsbetrag erzielen.
222
Es verbleibt daher insgesamt bei einem Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 2.561,36 € (Elementarunterhalt 2.084,47 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt 476,89 €).
223
5. Sofern der Antragssteller beantragt, den nachehelichen Unterhalt bis zum 31.12.2026 nach §°1578 b BGB zu befristen, so war dieser Antrag zurückzuweisen, da eine Befristung bei ehebedingten Nachteilen ausgeschlossen ist, und das Gericht davon überzeugt ist, dass solche bei der Antragsgegnerin auch tatsächlich entstanden sind.
224
Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, welche eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner, da er sich auf eine prozessuale Einwendung beruft.
225
Die Antragsgegnerin trifft die Beweislast dahingehend, dass sie als Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und ihrerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Dies erfordert die Darstellung von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und bei einem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsverpflichteten.
226
Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung des Gerichts die ihr durch die Ehe entstandenen Nachteile substantiiert und schlüssig vorgetragen.
227
Ehebedingte Nachteile stellen sich in der konkreten Lebenssituation dadurch ein, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und ggf. Kinderbetreuung erzielen würde (BGH FamRZ 13, 1.291). Darunter sind vor allem Erwerbsnachteile zu verstehen, die gerade aus der ehelichen Rollenverteilung im Sinne des §°1356 BGB resultieren.
228
Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen Lebensführung und Erwerbsnachteilen. Es genügt, dass dieser auf die in der Ehe tatsächlich praktizierte Rollenverteilung zurückzuführen ist, dies auch grundsätzlich unabhängig vom Einverständnis des unterhaltsverpflichteten Ehegatten.
229
Die Antragsgegnerin hat offensichtlich kurz nach der Eheschließung im Jahr 1997 ihre berufliche Karriere aufgegeben, um sich um die Familie zu kümmern und hat dadurch dem Antragsteller seinen beruflichen Aufstieg bis hin zum … mit herausragendem Einkommen ermöglicht.
230
Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass sie bereits im Jahre 1997 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von circa 156.000 DM als … verdiente.
231
Es ist offensichtlich, dass sie derzeit bereits dieses Einkommen auf Grund ihrer langjährigen Abstinenz vom Arbeitsmarkt unmöglich erzielen kann. Auf Grund ihres Alters und der Nichtausübung eines … über einen Zeitraum von über 20 Jahren muss die Antragsgegnerin froh sein, wenn sie überhaupt irgendeinen Arbeitsplatz findet. Realistisch ist jedoch nur eine Tätigkeit im Mindestlohnsektor.
232
Bezüglich des beruflichen Werdegangs handelt es sich um einen hypothetischen Lebensverlauf, bei welchem grundsätzlich von einer durchschnittlichen Entwicklung auszugehen ist.
233
Die Antragsgegnerin hat zur Überzeugung des Gerichts den Werdegang ihrer damaligen Kollegen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Es wurde auch ausreichend konkret dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Bereitschaft zum beruflichen Aufstieg hatte und persönlich dazu geeignet gewesen wäre.
234
Im besten Fall hätte die Antragsgegnerin ohne Eheschließung einen Posten im Bereich der Geschäftsführung oder Verkaufsleitung erzielen können. Im schlimmsten Fall hätte die Antragsgegnerin keinen beruflichen Aufstieg vollzogen, wäre dann aber immer noch … mit entsprechendem Einkommen.
235
Es liegt daher auf alle Fälle ein ehebedingter Nachteil durch die Aufgabe ihres ursprünglichen … vor.
236
Es ist auch offensichtlich, dass der Antragssteller durch die Rollenverteilung beruflich profitierte. Während der Ehezeit konnte er die berufliche Entwicklung vom … zum … vollziehen, während die Antragsgegnerin sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte.
237
Der ehebedingte Nachteil ist auch nicht durch den weiteren Vortrag des Antragstellers bezüglich etwaiger finanzieller Vorteile der Ehe für die Antragsgegnerin widerlegt.
238
Das Argument, die Antragsgegnerin würde durch den Versorgungsausgleich profitieren, überzeugt nicht. Der Versorgungsausgleich wird erst mit dem Renteneintritt der Beteiligten vollzogen.
239
Bis dahin partizipiert die Antragsgegnerin nach der Einreichung des Scheidungsantrages nicht mehr an den vom Antragsgegner erworbenen Rentenanwartschaften.
240
Bei Renteneintritt ist vielmehr eine Abänderung des Unterhalts vorzunehmen.
241
Das Argument, die Antragsgegnerin würde durch erhebliche -auch fiktive-Einkünfte profitieren, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Wie bereits oben ausgeführt, erzielt die Antragsgegnerin, wenn dann überhaupt deutlich geringere, keinesfalls erhebliche, Einkünfte wie vor Eheschließung.
242
Auch das Argument, die Antragsgegnerin würde durch die hälftige Miteigentümerstellung an mehreren sehr werthaltigen Immobilien profitieren, überzeugt nicht. Auch ohne die Eheschließung bei Unterstellung der fiktiven Einkünfte aus dem Jahre 1997 wäre es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich gewesen, Immobilien zu erwerben. Dann wäre es ihr auch derzeit weiterhin möglich, dementsprechende höhere Kreditraten abzubezahlen, was ihr aber auf Grund ihr derzeitigen, seit der Trennung eingetreten finanziellen Situation, nicht möglich wäre.
243
Hier bleibt insgesamt festzustellen, dass der Sachvortrag der Antragstellerseite bezüglich der Partizipation an den gemeinsamen Immobilien nicht ausreichend konkret genug ist, um die ehebedingten Nachteile zu widerlegen. Es fehlen Angaben zu den konkreten Werten, offenen Darlehen, Darlehensrückführungen und Finanzierung der Immobilien durch die Beteiligten.
244
Insbesondere trägt die Antragsgegnerin auch vor, dass sie massive Eigenleistungen erbracht habe.
245
Abschließend bleibt festzustellen, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf Grund eingetretener ehebedingter Nachteile bei der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen ist.
246
6. Sofern die Antragsgegnerin weiterhin einen Antrag auf Erteilung von Auskünften durch den Antragsteller nach § 235 FamFG stellt, ist dieser Antrag zurückzuweisen.
247
Die Antragsgegnerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 20.02.2025 in der Mitte, dass das Gericht dem Antragsteller aufgibt, „Auskunft zu erteilen § 235 FamFG über den Verbleib des behaupteten vom Antragsteller angeblich nicht konsumierten Einkommensanteils“.
248
Auf diesen Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 ausdrücklich Bezug genommen.
249
Der Antrag ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
250
Das Gericht geht zunächst mangels konkreter Bezeichnung davon aus, die Antragsgegnerin einen Antrag im Sinne des § 235 Abs. 2 FamFG stellt.
251
In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Antragstellers wird dieser Antrag als nicht ausreichend konkretisiert angesehen. Es fehlen insbesondere Angaben zum genauen Zeitraum der begehrten Unterlagen. Des Weiteren verlangt § 235 Abs. 2 FamFG das Vorliegen einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht. Eine solche ist für die begehrte Auskunft nicht ersichtlich.
252
Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine Veranlassung, von Amts wegen nach § 235 Abs. 1 FamFG vorzugehen.
253
Der Antrag nach § 235 FamFG vom 20.02.205 war daher zurückzuweisen.
Kosten und Nebenentscheidungen
254
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin begehrt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 6.895,76 € und obsiegt lediglich mit einem Betrag in Höhe von 2.561,36 €. Sie obsiegt daher lediglich mit circa 37 Prozent ihrer Forderung.
255
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.