Titel:
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und Voraussetzungen für die Befristung nach § 1578b BGB
Normenketten:
FamFG § 63, § 64, § 113 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 1, § 150 Abs. 4, § 235
VersAusglG § 1, § 27
BGB § 1578 Abs. 3, § 1578b Abs. 1 S. 2, § 1579
ZPO § 287, § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 S. 2
FamGKG § 43, § 44, § 50, § 51
StPO § 153a Abs. 2
Leitsätze:
1. Nach Abtrennung einer Folgesache durch das Familiengericht kommt die Aufhebung des Scheidungsausspruchs und Zurückverweisung des Verfahrens zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds nur dann in Betracht, wenn die abgetrennte Folgesache noch in der Vorinstanz anhängig ist. Ist die abgetrennte Folgesache dagegen inzwischen ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anhängig, kann der Verbund nur in dieser hergestellt werden, sodass eine Zurückverweisung entfällt. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ehegattenunterhalt kann nur insoweit als Quote vom Einkommen geltend gemacht werden, als dieses auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt worden ist und nicht zur Vermögensbildung gedient hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der nacheheliche Unterhalt nach konkreter Bedarfsbemessung und nicht nach Quotenberechnung zu bestimmen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Es genügt dabei, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
5. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten kann ein bedarfsdeckendes, fiktives Einkommen aus vollschichtiger Arbeit auf Mindestlohnbasis zugerechnet werden, wenn seine Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist und während der Ehe von ihm keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
6. Im Fall der konkreten Unterhaltsbemessung steht der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt nicht entgegen, dass ein Teil des dem bedürftigen Ehegatten zugerechneten Einkommens aus fiktiven Erwerbseinkünften besteht. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
7. Eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt scheidet aus, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, zum Beispiel Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensstandgarantie sprechen. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befristung des Unterhalts, konkrete Bedarfsbemessung, nachehelicher Unterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Versorgungsausgleich, Verwirkung, Wiederherstellung des Scheidungsverbundes, Zurückverweisung an Vorinstanz, überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse, fiktives Erwerbseinkommen
Vorinstanzen:
AG Kelheim, Endbeschluss vom 16.04.2025 – 001 F 265/19 UHE
AG Kelheim, Endbeschluss vom 17.01.2025 – 001 F 265/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – XII ZB 487/25
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 (Az.: 001 F 265/19 UHE) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2568 € (Elementarunterhalt 2013 €; Altersvorsorgeunterhalt 555 €) zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.02.2025 gegen Ziffer 1 des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 17.01.2025 (Az.: 001 F 265/19) wird verworfen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.02.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 17.01.2025 zurückgewiesen.
5. Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.05.2025 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 16.04.2025 Az.: 001 F 265/19 UHE) wird zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 16% und die Antragsgegnerin 84%.
7. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 189.053,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Beteiligten streiten um Scheidung, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt.
2
Der am …1967 geborene Antragsteller und die am …1965 geborene Antragsgegnerin haben am …1997 geheiratet und leben seit dem …2018 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 25.06.2019. Der Ehe der Beteiligten entstammen drei mittlerweile erwachsene Kinder, die in den Jahren 1998, 2000 und 2003 geboren worden sind. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller Assistenzarzt. Er absolvierte in der Folge während der Ehezeit eine Weiterbildung zum Allgemeinarzt sowie zum Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie. Im Jahr 2009 wurde der Antragsteller Leitender Oberarzt am Klinikum B… B… in R… und übernahm anschließend dort die Position des Chefarztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, die er nach wie vor innehat. Im Zeitraum September 2023 bis August 2024 erzielte der Antragsteller ein unbereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 17.744,60 €.
3
Die Antragsgegnerin hat bei Eheschließung als Automobilverkäuferin gearbeitet und im Jahr 1997 ein Bruttoeinkommen von 154.916 DM erzielt. Während der Ehezeit ging die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern übernahm die Pflege und Versorgung der gemeinsamen Kinder. Im Juli 2021 hat die Antragsgegnerin eine Tätigkeit als Bürogehilfin aufgenommen und daraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1429 € erzielt. Seit November 2022 bezieht sie Krankengeld in Höhe von 1000 €. Sie bewohnt mietfrei die ehemals im gemeinsamen Eigentum stehende eheliche Immobilie in … B… A…, …, die sie im Wege der Teilungsversteigerung zu Alleineigentum erworben hat. Seit 01.05.2025 hat die Antragsgegnerin im Obergeschoss des Anwesens zwei Räume an ihren Sohn C… sowie zwei Räume an einen weiteren Mieter zu einem Mietzins von jeweils 350 € zuzüglich Nebenkostenpauschale von 50 € vermietet.
4
Die Beteiligten haben während der Ehezeit mehrere Immobilien zum gemeinsamen Eigentum erworben, nämlich ein unbebautes Grundstück unmittelbar an die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie angrenzend mit einer Grundstücksgröße von ca. 750 m² (…) sowie ein Mehrfamilienhaus in B… A…, L…, aus dem monatliche Mieteinnahmen von ca. 2000 € erzielt werden, denen für die Dauer von weiteren 5 Jahren Kreditbelastungen in ähnlicher Höhe gegenüberstehen.
5
1. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2019 hat der Antragsteller die Scheidung der zwischen den Beteiligten bestehenden Ehe beantragt. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2021 hat die Antragsgegnerin die Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und ihren Unterhaltsanspruch erstinstanzlich zuletzt mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2025 auf 6895,76 €, hilfsweise auf 5797,37 € beziffert.
6
2. Mit Beschluss vom 09.01.2025 hat das Amtsgericht die Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt auf Antrag des Antragstellers vom Verbund abgetrennt und mit Endbeschluss vom 17.01.2025 die Ehe der Beteiligten geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches wurde die interne Teilung der bestehenden Anrechte des Antragstellers bei der Ä… sowie der Antragsgegnerin bei der D… R… B… und bei der Me…-B… angeordnet, von einem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D… L… wurde aufgrund der Geringfügigkeit des Anrechts abgesehen.
7
Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 28.01.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 28.02.2025 und beantragt, den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 aufzuheben sowie das Verfahren mit der Maßgabe an das Amtsgericht Kelheim zurückzuverweisen, dass über die Scheidung auch mit der Folgesache Ehegattenunterhalt im Verbund entschieden wird. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt vom Scheidungsverbund nicht vorgelegen hätten. Die Abtrennung sei am 09.01.2025 erfolgt und am 10.01.2025 sei Termin für die Scheidungsfolgesache auf 26.02.2025 bestimmt worden, woraus sich schließen lasse, dass das Unterhaltsverfahren nicht übermäßig komplex sei. Sie sei außerdem wirtschaftlich betrachtet im Vergleich zu dem Antragsteller in der deutlich schwächeren Position. Es liege eine lange Ehedauer vor. Das Unterhaltsverfahren sei durch die lange Verweigerung der Auskunft des Antragstellers zu seinen Einkünften verzögert worden. Die Antragsgegnerin habe außerdem am 09.09.2020 beantragt, im Rahmen des Versorgungsausgleichs von der Durchführung eines Ausgleichs ihres Anrechts bei der M…-B… in Höhe von 17.246,70 € abzusehen, weil sich der Antragsteller ohne Wissen der Antragsgegnerin sein Anrecht bei der D… R… habe ausbezahlen lassen und außerdem in der Zeit seiner Tätigkeit bei der C… in B… vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 aufgrund der unwahren Behauptung, er sei hauptberuflich im Klinikum B… B… in R… beschäftigt, seiner Beitragspflicht bei der Berliner Ärzteversorgung nicht nachgekommen sei. Mit diesem Antrag habe sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt.
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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Abtrennung der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt sei zu Recht erfolgt. Mit weiterem Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 sei zudem zum nachehelichen Unterhalt eine Entscheidung ergangen, sodass erstinstanzlich der Verbund nicht mehr hergestellt werden könne.
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3. Mit Endbeschluss vom 16.04.2025 hat das Amtsgericht den Antragsteller in dem abgetrennten Verfahren zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2561,36 € (Elementarunterhalt 2084,17 €, Altersvorsorgeunterhalt 476,89 €) zu bezahlen und die Kosten des Verfahrens zu 37% dem Antragsteller und zu 63% der Antragsgegnerin auferlegt. Das Amtsgericht führt aus, dass die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten erheblich über dem Durchschnitt lägen und hat deswegen eine konkrete Bedarfsbemessung vorgenommen. Es errechnet einen monatlichen Bedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 3884,47 €, der sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, die zum Teil zwischen den Beteiligten unstreitig sind und zum Teil vom Gericht gemäß § 287 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG geschätzt worden sind. Wegen der Höhe und Bezeichnung der einzelnen Positionen wird auf den Endbeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Diesen Bedarf könne die Antragsgegnerin mit ihrem monatlichen Eigeneinkommen von 1000 € teilweise decken. Die Antragsgegnerin habe ihre Behauptung, sie sei erwerbsunfähig nicht ausreichend nachgewiesen. Es sei deswegen ein Betrag von insgesamt 1800 € als fiktives Einkommen zur Bedarfsdeckung anzusetzen. Aufgrund des beruflichen Werdegangs der Antragsgegnerin komme nur eine Zurechnung auf Mindestlohnbasis in Betracht. Es ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2084,47 € und gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 476,89 €. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1579 BGB liege nicht vor. Zwar sei gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Kelheim im Jahr 2021 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt worden und zunächst von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl beantragt worden, der ihr vorgeworfen habe, dass sie zur Kündigung eines Bausparvertrages bei der Bausparkasse S… H… am 31.07.2018 eine Blankounterschrift ihres Ehemannes genutzt habe um den Anschein zu erwecken, dass auch ihr Ehemann die Kündigung unterschrieben habe; in der Folge seien Guthaben in Höhe von 52.255,61 und 42.662,82 € an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden. Das Strafverfahren sei aber gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Die ausgezahlten Beträge seien außerdem im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und erhöhen dort das Endvermögen der Antragsgegnerin. Bei Berechnung des Unterhalts nach der Quote ergebe sich jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch als im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin sei nicht vorzunehmen, da ehebedingte Nachteile vorliegen würden. Die Antragsgegnerin habe ihre berufliche Karriere aufgegeben, um sich um die Familie zu kümmern, während der Antragsteller einen beruflichen Aufstieg gemacht habe. Dieser Nachteil sei auch nicht durch andere finanzielle Vorteile der Ehe für die Antragsgegnerin widerlegt. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung von Auskünften durch den Antragsteller nach § 235 FamFG sei nicht ausreichend konkretisiert, eine Auskunftspflicht des Antragstellers sei außerdem nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim Bezug genommen.
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Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 30.04.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 19.05.2025 und die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 28.05.2025.
11
Der Antragsteller beantragt, den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet und vorsorglich die Befristung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis 31.12.2026. Die Antragsgegnerin habe einen objektiven Wohnvorteil in Höhe von 2800 €, sodass sie zusammen mit dem vom Erstgericht angesetzten fiktiven Einkommen ihren Bedarf selbst decken könne. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei verwirkt, weil sie zum Beweis für den von ihr behaupteten monatlichen Bedarf in Höhe von 500 € für Kleidung eine von ihr erstellte Aufstellung einzelner Zahlungsvorgänge per EC-Karte zu den Akten übergeben habe, die Zahlungsvorgänge unter Verwendung verschiedener EC-Karten enthalten würden, obwohl die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen habe, dass lediglich mit einer Karte Zahlungen vorgenommen worden seien. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass die von ihr bewohnte Immobilie lediglich eine Wohnfläche von 200 m² aufweise, obwohl die Wohnfläche tatsächlich 300 m² betrage.
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Dieses prozessuale Verhalten in Zusammenschau mit den Umständen bei der Kündigung des Bausparvertrages genüge für die Verwirklichung eines Verwirkungstatbestandes. Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei außerdem zu befristen. Die Antragsgegnerin habe ihren möglichen beruflichen Aufstieg nicht ausreichend konkret dargelegt. Der Antragsteller leiste bereits seit August 2018 Trennungsunterhalt. Die bei der Prüfung der Befristung eines Unterhaltsanspruchs vorzunehmende Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles habe das Amtsgericht nicht vorgenommen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 27.06.2025 Bezug genommen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und auf ihre Beschwerde hin die Entscheidung des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 6887,80 € (Elementarunterhalt 5361,91 €, Altersvorsorgeunterhalt 1525,89 €) zu bezahlen. Sie habe während der Ehe einen monatlichen Betrag von 5360 € für regelmäßigen Konsum zur Verfügung gehabt und auch verbraucht. Die von dem Amtsgericht angesetzten Einzelbeträge bei der Berechnung ihres Bedarfs seien zum großen Teil zu niedrig. Ein fiktives Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie aufgrund von Krankheit nicht erwerbsfähig sei. Es sei eine Quotenberechnung nach Differenzmethode vorzunehmen. Ihr Antrag auf Auskunft nach § 235 FamFG gegen den Antragsteller sei ausreichend konkretisiert gewesen und zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Wohnfläche ihrer Immobilie betrage 200 m², dies habe der Antragsteller selbst im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2025 geäußert. Die von ihr vorgelegten Zahlungsbelege für Kleidungskauf seien ausschließlich mit einer EC-Karte erfolgt. Bei ihr liege ein ehebedingter Nachteil vor, weswegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs zu Recht abgelehnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnervertreterin vom 21.07.2025 und 30.07.2025 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er bestreitet einzelne Bedarfspositionen und trägt vor, dass der Antragsgegnerin während der Ehe der von ihr behauptete monatliche Betrag von 5360 € nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Wohnfläche ihrer Immobilie betrage 300 m², ihr sei ein objektiver Wohnvorteil einkommenserhöhend zuzurechnen. Die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit werde bestritten. Der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Der Unterhaltsanspruch sei zumindest bis zum Erreichen des Regelrentenalters zu befristen, weil die Antragsgegnerin erheblich von der Durchführung des Versorgungsausgleichs profitieren werde. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf den Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.09.2025 Bezug genommen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 16.07.2025 die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und damit den Scheidungsverbund wiederhergestellt und am 10.09.2025 die mündliche Verhandlung durchgeführt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden gem. §§ 63, 64 FamFG, jedoch hinsichtlich des Scheidungsantrages unbegründet geblieben und deswegen insoweit gem. § 117 Abs. 1 FamFG, § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die Beschwerden der beteiligten Ehegatten gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 16.04.2025 sind gem. §§ 63, 64, 117 Abs. 1 FamFG, § 520 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin führt nur zu einer geringen Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs.
19
1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 28.02.2025 den Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 vollumfänglich angegriffen, jedoch hinsichtlich des in Ziffer 1 der Entscheidung enthaltenen Scheidungsausspruchs keinerlei Begründung für ihr Rechtsmittel vorgelegt. Gemäß § 117 Abs. 1 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin insoweit als unzulässig zu verwerfen. Die von der Antragsgegnerin ursprünglich beantragte Zurückverweisung des Verfahrens insgesamt an das Amtsgericht zur Wiederherstellung des Verbundes von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom 16.04.2025 unmöglich geworden. Zwar spricht der Umstand der zeitnahen Entscheidung der abgetrennten Folgesache nach Abtrennung und Entscheidung der Scheidung dafür, dass die vorgenommene Abtrennung möglicherweise zu Unrecht erfolgt ist. Wenn ein Verbundverfahren nämlich ohnehin in Kürze abgeschlossen werden kann und damit zu rechnen ist, dass keine weiteren Verzögerungen des Verfahrens eintreten werden, spricht dies gewichtig gegen eine Abtrennung (MüKoFamFG/Heiter FamFG § 140 Rn. 65).
20
Eine Zurückverweisung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn die abgetrennte Folgesache noch in der Vorinstanz anhängig ist. Ist die abgetrennte Folgesache dagegen inzwischen ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anhängig, kann der Verbund nur in dieser hergestellt werden, sodass eine Zurückverweisung entfällt (Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG § 140 Rn. 18). So liegt der Fall hier.
21
2. Hinsichtlich des im Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 17.01.2025 durchgeführten Versorgungsausgleiches begründet die Antragsgegnerin ihre Beschwerde damit, dass ihr Antrag auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches bezüglich ihrer betrieblichen Altersversorgung vom 09.09.2020 nicht berücksichtigt wurde. Das Amtsgericht hat im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu diesem Anrecht folgende Entscheidung getroffen:
22
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M..-B… (Vers.Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17.246,70 € bei der V…, bezogen auf den 31.05.2019, begründet. Die M…-B… wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,18% Zinsen seit dem 01.06.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
23
Die von der Antragsgegnerin zu ihrem Antrag vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass gemäß § 27 VersAusglG vom Ausgleich dieses Anrechts abzusehen ist. Nach § 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten jeweils hälftig zu teilen. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht sowohl einen vollständigen als auch einen teilweisen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (Wick, Der Versorgungsausgleich S. 337; Borth, Versorgungsausgleich, 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 20f). Grobe Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen. Eine Korrektur des gesetzlichen Leitbildes ist nur zulässig, wenn die schematische Durchführung des Ausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BverfG 2003, 2819; BGH FamRZ 2011,877).
24
Die Auszahlung der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhandenen Versorgungsanrechte des Antragstellers ist bereits zu Beginn der Ehezeit, nämlich am 14.07.2000 erfolgt. Dem Antragsteller wurden damals nur 6527,24 DM erstattet.
25
Die Auszahlung dieses geringen Betrages führt nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich, zumal davon auszugehen ist, dass das Geld in der Folge im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam verbraucht worden ist.
26
In der Zeit, in der der Antragsgegner im Rahmen eines Fellowships in der C… in B… gearbeitet hat (01.04.2010 – 31.03.2011) wurde er mit Bescheid der B… Ä… vom 23.08.2010 von den Rechten und Pflichten der Mitgliedschaft in der zuständigen Versorgungseinrichtung befreit. Dies geschah, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seine Versorgungsansprüche bei einem Versorgungsträger zu konzentrieren. Da der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Bayern hatte, war dies die B… Ä… Nach Mitteilung der B… Ä… vom 15.10.2020 sind für den fraglichen Zeitraum dort Beiträge in Höhe von insgesamt 9353,76 € einbezahlt worden. Ein Anlass, deswegen von dem Ausgleich des betrieblichen Anrechts der Antragsgegnerin abzusehen, besteht also nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit unbegründet, das Amtsgericht hat den Ausgleich zu Recht angeordnet.
27
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in der Folgesache nachehelicher Unterhalt führt zu einer marginalen Erhöhung des erstinstanzlich errechneten Anspruchs, die Beschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg.
28
3.1 Die Berechnung des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts hat nach der konkreten Bedarfsbemessung und nicht nach der Quotenberechnung zu erfolgen. Ehegattenunterhalt kann nämlich nur insoweit als Quote vom Einkommen geltend gemacht werden, als dieses auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt worden ist und nicht zur Vermögensbildung gedient hat. Der Zweck des Unterhalts, primär den Bedarf des Bedürftigen zu decken und nicht am Vermögen des Verpflichteten teilzuhaben, rechtfertigt eine Beschränkung des Unterhalts auf Mittel, die eine Einzelperson nach objektivem Maßstab sinnvoll ausgeben kann. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Verpflichteten besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Einkünfte während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden sind, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient haben (Grüneberg/Pückler BGB, 84. Aufl., § 1578 BGB Rn. 39). Der BGH billigt als Grenzbetrag für den vollständigen Einkommensverbrauch einen Betrag von 11.000 €. Oberhalb der Grenze würde eine Quotenberechnung voraussetzen, dass eine vollständige Verwendung auch dieses höheren Einkommensteils für den Lebensbedarf vom Bedürftigen dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Antragsteller liegen unstreitig überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor. Nach dem Vortrag der beiden Beteiligten ist das Einkommen des Antragstellers während des ehelichen Zusammenlebens aber gerade nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden, nachdem sie übereinstimmend angegeben haben, dass während der Ehezeit mindestens auch mehrere Immobilien zum gemeinsamen Eigentum erworben worden sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, die unter gewissen Voraussetzungen die Berechnungsmethode bis zum Verfahrensende frei wählen kann, in ihrem letzten Antrag den von ihr geforderten Unterhaltsbetrag aus der konkreten Bedarfsbemessung errechnet. Im Ergebnis würde sich jedoch im vorliegenden Verfahren auch bei Anwendung der Quotenberechnung kein wesentlich anderer Unterhaltsbetrag für die Antragsgegnerin ergeben.
29
3.2 Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Es genügt dabei, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. Die Anforderungen an entsprechende Nachweise sind großzügig zu bemessen, da sich praktische Schwierigkeiten häufig daraus ergeben, dass während intakter Ehe Belege über den in solchen Fällen regelmäßig überdurchschnittlichen täglichen Lebensbedarf nicht aufbewahrt werden und nach Trennung wegen eingeschränkter Unterhaltszahlungen oft nicht unerhebliche, jedoch den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angemessene Einschränkungen im Ausgabeverhalten vorgenommen werden müssen (Gerhardt/v. HeintschelHeinegg/Klein/Maier, 11. Aufl. Kap. 6, Rn. 720). Allerdings muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die einzelnen Ausgaben ermittelt wurden. Eine Schätzung der Ausgaben gemäß § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist, wie das beispielsweise bei Aufwand für Essen, Trinken, Kleidung und Wohnen der Fall ist (siehe hierzu auch Wendl/Dose/ Siebert, 10. Aufl. § 4 Rn. 76).
30
Der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin setzt sich wie folgt zusammen:
a) Wohnbedarf ohne Nebenkosten 1000 €
31
Als Wohnbedarf ist der für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Mietwohnung für eine Person zu zahlende Mietzins zuzüglich Nebenkosten anzusetzen. Der Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer in der Ehe erlangten gesellschaftlichen Stellung und des gehobenen Lebensstandards eine Wohnung mit einer Größe von 75 – 90 m² zuzubilligen. Aufgrund von Internetrecherchen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Bad Abbach im nahen Einzugsbereich von Regensburg liegt, schätzt der Senat die hierfür aufzuwendenden Kosten ohne Nebenkosten auf 1000 € monatlich.
32
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für die von der Antragsgegnerin bewohnte Immobilie nach der Trennung Wohnnebenkosten in Höhe von 620 € monatlich angefallen sind. Soweit der Antragsteller vorträgt, die von der Antragsgegnerin zur tragenden Wohnnebenkosten würden sich aufgrund des Umstandes, dass sie monatlich insgesamt 100 € von ihren beiden Mietern als Nebenkostenpauschale erhält reduzieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Wohnnebenkosten aufgrund der Nutzung der Immobilie durch nunmehr drei Personen und den dadurch erhöhten Strom-, Wasser- und Heizungsbedarf mindestens in Höhe der von den Mietern bezahlten Pauschale steigen wird. Eine Reduzierung des Betrages ist nicht angezeigt.
33
Der Betrag ist unstreitig.
34
Der erstinstanzlich angesetzte Betrag wurde in der Beschwerde von keinem der Beteiligten angegriffen.
35
Das Erstgericht hat hier einen Betrag von 40 € angesetzt. Die Antragsgegnerin macht einen Bedarf von 81,39 € monatlich geltend, der vom Antragsteller bestritten wird. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege liefern keinen ausreichenden Anhaltspunkt für den monatlichen Bedarf. Der Senat schätzt die Kosten für Reinigungsmittel auf 50 € monatlich.
36
Das Amtsgericht setzt einen Bedarf von nur 40 € fest, die Antragsgegnerin trägt vor 200 € monatlich für Kosmetika und Körperpflege inklusive Zahnpflege auszugeben. Der Senat schätzt die Position auf 100 € monatlich.
37
Die Antragsgegnerin macht ohne Belege einen monatlichen Bedarf von 200 € geltend. Der Senat schätzt den erstinstanzlich auf 42,50 € festgesetzten Betrag auf 70 € monatlich.
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Die Antragsgegnerin hat einen monatlichen Bedarf von 500 € geltend gemacht und hierzu eine von ihr selbst zusammengestellte Übersicht über Kartenzahlungen vorgelegt, die äußerst schlecht lesbar ist und den Zeitraum März 2018 bis Mai 2019 umfasst. Sie gibt an, die Zahlungen seien alle mit derselben Karte getätigt worden und würden Kleidungskäufe betreffen. Der Antragsteller bestreitet dies und trägt vor, dass sich aus den einzelnen PAN der vorgelegten Belege ergebe, dass verschiedene Karten verwendet worden seien. Er mutmaßt, dass nicht alle Belege Einkäufe der Antragsgegnerin betreffen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Nachweise über Kartenzahlungen können den von ihr geltend gemachten Bedarf für Kleidung nicht ausreichend belegen. Die Belege beziehen sich zum Teil auf Zahlungsempfänger, die nicht nur Kleidung verkaufen, zum Beispiel Galeria Kaufhof, D… Einkaufszentrum und Klarna. Der Senat schätzt anhand der allgemeinen Lebenserfahrung den Bedarf für Kleidung auf 300 €.
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Der Betrag ist unstreitig.
j) Sachversicherungen 168,40 €
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Der Betrag ist unstreitig.
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Die Antragsgegnerin macht diesbezüglich einen monatlichen Bedarf von 1328,73 € geltend. Sie trägt vor, dass sie zwei Fahrzeuge benötige und auch während des ehelichen Zusammenlebens mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gehabt habe.
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Der monatliche Betrag setze sich zusammen aus Wiederbeschaffungskosten, Kfz-Versicherung, Steuer, Reparaturen, Reifen, TÜV, Fahrzeugpflege und Parkgebühren. Sie legt verschiedene Werkstattrechnungen, Kaufverträge und Nachweise für die Aufwendungen für Steuer und Versicherung vor. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts billigt der Senat der Antragsgegnerin lediglich die Kosten für ein Fahrzeug zu. Auch im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, sodass entscheidend der Lebensstandard ist, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens in der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (Wendl/Dose/Siebert a.a.O., Rn. 765). Zwar mag die Antragsgegnerin während des ehelichen Zusammenlebens und in den Zeiten der Kinderbetreuung tatsächlich mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gehabt haben, was in einem 5-Personenhaushalt nachvollziehbar ist. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die nunmehr allein lebende Antragsgegnerin, die derzeit keiner Berufstätigkeit nachgeht, zwischen mehreren Fahrzeugen auswählen können müsste. Wie das Gericht der ersten Instanz übernimmt der Senat die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 550 €, Steuer 18,17 €, Versicherung 63,90 €, monatlicher Aufwand für Reparaturen etc. 150 € und Fahrzeugpflege 15 €. Bezüglich der geltend gemachten Parkgebühren in Höhe von 20 € monatlich liefert der Vortrag der Antragsgegnerin keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung, sodass diese Position nicht in Ansatz gebracht wird. Die monatlichen Treibstoffkosten schätzt der Senat anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen auf 50 € monatlich. Die Antragsgegnerin hat zwar zahlreiche Belege für Zahlungen an Tankstellen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 vorgelegt und behauptet monatliche Kosten für Tanken in Höhe von 210 €. Aus den Belegen ist jedoch nicht ersichtlich, ob die Zahlungen sich tatsächlich ausschließlich auf Treibstoff beziehen. Die Antragstellerin lebt in B… A…, ihr soziales Leben und ihre Einkaufsfahrten bewegen sich nach Aktenlage im Wesentlichen im Raum R…, sodass weite Autofahrten die Ausnahme sein dürften.
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Die Antragsgegnerin macht einen Bedarf von 70 € geltend, legt hierfür allerdings keinerlei Belege vor, sondern ergeht sich in theoretischen Ausführungen. Angesichts der sozialen Stellung der Antragsgegnerin ist auch ohne Belege davon auszugehen, dass gelegentlich kulturelle Veranstaltungen besucht werden. Der Senat schätzt die monatlichen Kosten auf 50 €.
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Die Antragsgegnerin macht für Bücher und Druckermaterialien einen monatlichen Bedarf von 60 € geltend der sich in erster Linie auf die Anschaffung von Fachbüchern für die im Jahr 2021 aufgenommene Tätigkeit als Bürogehilfin bezieht. Insoweit hat es sich um einen einmaligen erhöhten Bedarf gehandelt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin durchschnittlich monatlich 20 € hierfür aufwenden wird.
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Die Antragsgegnerin behauptet hier einen monatlichen Bedarf von 623 €. Sie trägt vor, dass während intakter Ehe zweimal jährlich Wohnmobilfahrten nach Kroatien stattgefunden hätten, für die entsprechende Kosten angefallen seien, wohingegen der Antragsteller bestreitet, dass in den letzten fünf Ehejahren überhaupt Urlaubsreisen stattgefunden hätten. Der Antragsgegnerin sind selbstverständlich Urlaubsreisen in einem adäquaten Ausmaß zuzubilligen. Der Senat geht davon aus, dass für ca. drei Urlaubswochen jährlich etwa 4000 € an Kosten für eine Einzelperson anfallen und schätzt den monatlichen Bedarf deswegen auf 333 €.
o) Restaurantbesuche 50 €
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Die Antragsgegnerin will monatlich 200 € für Restaurantbesuche ausgeben. Sie trägt hierzu pauschal vor, dass sie während der Ehe mehrfach mit dem Antragsteller das Restaurant B… in R… besucht habe und sich auch mit Freunden zu Restaurantbesuchen verabredet habe. Belege legt die Antragsgegnerin nicht vor. Der Antragsteller bestreitet den Bedarf der Antragsgegnerin. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin angesichts der hohen monatlichen Lebensmittelkosten in Höhe von 840 € lediglich ein- bis zweimal monatlich auswärts isst, sodass der Bedarf auf 50 € geschätzt wird.
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Die Position ist in der Beschwerdeinstanz unstreitig.
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Die Antragsgegnerin behauptet einen Bedarf von 70 €, ohne hierfür konkrete Belege vorzulegen. Der Senat schätzt den monatlichen Bedarf auf 50 €, davon ausgehend, dass die Antragsgegnerin sich wie jedermann in regelmäßigen Abständen über das Weltgeschehen durch den Kauf von Zeitungen informieren will und auch der Kauf von Illustrierten zum angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin zu zählen ist.
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Der Betrag ist unstreitig.
s) Kosten für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen 150 €
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Die Antragsgegnerin möchte einen Bedarf von 300 € anerkannt haben, das Amtsgericht hat 200 € für angemessen gehalten. Nachdem die Trennung der Beteiligten nunmehr bereits über sieben Jahre zurückliegt und etwaige Anschaffungen im Zusammenhang mit der Trennung bereits lange erledigt sein müssen, schätzt der Senat den jährlichen Bedarf für Neuanschaffungen und Reparaturen auf 1800 €, monatlich also 150 €.
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Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie ihren drei Kindern sowohl zum Geburtstag als auch zu Weihnachten höhere Geldgeschenke macht. Zu den Geburtstagen würde sie jeweils 100 € und zu Weihnachten jeweils 300 € geben. Dies erscheint angesichts der ehelichen Einkommensverhältnisse angemessen. Ausgehend von dem Umstand, dass die Antragsgegnerin auch außerhalb der Familie gelegentlich Geschenke machen will oder muss übernimmt der Senat den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedarf.
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Die Position ist in der Beschwerdeinstanz unstreitig.
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Der Antragsteller hat in der ersten Instanz jegliche Aufwendungen der Antragsgegnerin für den Garten bestritten. Das Amtsgericht hat deswegen und weil die Antragsgegnerin keine Belege hierfür vorgelegt hat, einen entsprechenden Bedarf nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin bewohnt jedoch ein Haus mit Garten. Es liegt auf der Hand, dass hierfür auch monatliche Aufwendungen anfallen, die der Senat auf 50 € schätzt.
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Die Position ist unstreitig.
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Die Antragsgegnerin behauptet, dass im Jahr 2023 und in den vorhergehenden Jahren für das im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Mietobjekt monatliche Unter-Zahlungen in Höhe von 323 € angefallen seien. Sie hat hierfür die Wirtschaftsberechnung für das Jahr 2023 vorgelegt. Der Antragsteller bestreitet die vorgetragene Unterdeckung für die Folgejahre. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Unterdeckung tatsächlich auch aktuell besteht, weil die Antragsgegnerin als Miteigentümerin der Immobilie ohnehin nur mit dem hälftigen Betrag belastet würde und eventuelle Zuzahlungen nicht den persönlichen Bedarf der Antragsgegnerin betreffen, sondern den Gewinn aus den Mieteinnahmen und die steuerliche Beurteilung der vermieteten Immobilie. Zudem sind bei der konkreten Bedarfsbemessung Schulden oder Ausgaben zur einseitigen Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen, da der Unterhalt nur zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten dient (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein a.a.O)
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Der monatliche Bedarf der Antragsgegnerin beträgt damit insgesamt 5428 €.
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3.3 Die Antragsgegnerin kann diesen Bedarf zu einem großen Teil durch eigenes Einkommen decken: Ihr ist ein fiktives Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 1595 € netto zuzurechnen. Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie seit November 2022 die von ihr vorher ausgeübte Tätigkeit als Bürogehilfin krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne und deswegen lediglich monatliches Krankengeld in Höhe von 1000 € erhalte. Sie leide an einer schweren Depression und befinde sich in psychologischer Behandlung. Die Antragsgegnerin hat jedoch zum Beweis der von ihr behaupteten Erkrankung keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. In den Akten befindet sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2023 und ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 29.05.2024. Dies genügt zum Beweis der von der Antragsgegnerin behaupteten Erwerbsunfähigkeit nicht, sodass unterhaltsrechtlich davon auszugehen ist, dass sie einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Die Antragsgegnerin hat allerdings seit der Eheschließung im Jahr 1997 bis kurz nach der Trennung der Beteiligten keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sodass ihr nur eine vollschichtige Tätigkeit auf Mindestlohnbasis zuzurechnen ist. Bei dem aktuell geltenden Stundensatz von 12,82 € ergibt sich hieraus ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 1595 €, von dem pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 79,75 € abzuziehen sind. Die Antragsgegnerin hat außerdem unstreitig Mieteinnahmen in Höhe von 700 € monatlich. Zusätzlich ist ihr ein Wohnwert für die von ihr bewohnte Immobilie zuzurechnen, der sich nach dem objektiven Mietwert richtet und den der Senat anhand des aus den Akten ersichtlichen Zuschnitts der Immobilie (Grundstücksfläche 731 m², Baujahr 2006, Lage im Einzugsbereich von Regensburg) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vier Zimmer im Wohnhaus aktuell vermietet sind auf weitere 1200 € schätzt.
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Der Senat übersieht hierbei nicht, dass der Antragsteller behauptet, die Immobilie habe eine Wohnfläche von 300 m², während die Antragsgegnerin vorträgt, die Wohnfläche belaufe sich auf 200 m². Aus den bauplanlichen Unterlagen zur Immobilie ergibt sich offenbar eine Wohnfläche von 200 m², der höhere Raumumfang findet in den Akten keine Bestätigung.
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In Höhe von insgesamt 3415,25 € ist die Antragsgegnerin damit in der Lage, ihren Bedarf selbst zu bestreiten. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 2012,75 €.
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3.4 Die Antragsgegnerin kann auch Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB geltend machen. Der Altersvorsorgeunterhalt fällt grundsätzlich an, da die Teilhabe an der Altersversorgung des Ehepartners bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens endet (Gerhardt/V. Heintschel-Heinegg/Klein a.a.O Rn. 866). Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass der berechnete Nettounterhalt auf einen fiktiven Bruttobetrag hochgerechnet wird. Aus der Bremer Tabelle ergibt sich für das Jahr 2025 ein Zuschlag von 22%. Es ergibt sich ein fiktiver Bruttounterhalt von 2455,56 € und dementsprechend hieraus ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 555 €. Der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt in dieser Höhe steht im vorliegenden Fall auch nicht der Umstand entgegen, dass ein Teil des der Antragsgegnerin zugerechneten Einkommens aus fiktiven Erwerbseinkünften besteht, weil eine konkrete Bedarfsberechnung vorliegt und der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung findet, sodass sich der Bedarf der Antragsgegnerin durch das fiktive Einkommen nicht erhöht. Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt Bezug genommen. Die Pflicht zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt endet mit dem Eintritt der Antragsgegnerin in die Regelaltersrente.
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Insgesamt beträgt der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin damit monatlich 2568 €, wovon 555 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
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3.5 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu befristen, weil eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Antragstellers nicht unbillig ist. Ob ein unbefristeter Anspruch nach § 1578 B BGB unbillig ist, bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Maßgebend ist, ob keine erheblichen ehebedingten Nachteile vorliegen. In § 1578b BGB geht es um kein Fehlverhalten oder Verschulden, sondern die wertende Würdigung objektiver Umstände wie Dauer der Kindererziehung und Dauer der Ehe. Schwergewicht der Prüfung liegt bei der Frage, ob und in welchem Umfang berufliche Nachteile durch Ausübung der Familienarbeit in der Ehe eingetreten sind und ob diese nach Aufnahme einer Ganztagstätigkeit ausgeglichen werden können. Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ist nur angezeigt, wenn die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat, wenn der Bedürftige wegen der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe, zum Beispiel Alter oder Gesundheitszustand für eine dauerhafte Lebensstandgarantie sprechen (Gerhardt/v. HeintschelHeinegg/Klein a.a.O. Rn. 805). Im Hinblick auf die bei der Antragsgegnerin durch die Ehe eingetretenen Nachteile, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen ist eine Befristung oder Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig, § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB.Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner. Den Unterhaltsberechtigten trifft die Pflicht, die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten. Im Rahmen der bei der Prüfung der Unbilligkeit eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs durchzuführenden allgemeinen Billigkeitsabwägung sind alle objektiven Umstände zu würdigen, während eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens in diesem Zusammenhang nicht stattfinden kann und darf. Bei der Antragsgegnerin sind durch die Ehe bedingte Nachteile eingetreten. Die Antragsgegnerin hat vor Eheschließung eine vollschichtige Tätigkeit als Verkäuferin in der Automobilbranche ausgeübt und daraus ein hohes eigenes Einkommen erzielt. Nach Eheschließung hat sie die eigene Berufstätigkeit eingestellt und sich der Betreuung und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder gewidmet. Der Antragsteller hat demgegenüber im Termin der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat geäußert, dass er seine eigene Karriere egoistisch vorangetrieben habe. Der Antragsgegnerin sind also Erwerbsnachteile entstanden, die gerade aus der ehelichen Rollenverteilung resultieren. Nach mehr als 20 Jahren, in denen sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und bei einem Lebensalter von 53 Jahren zum Trennungszeitpunkt ist es ihr durch die gelebte Ehe erheblich erschwert worden, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen. Sie kann allenfalls eine Anstellung im Mindestlohnbereich erwarten und ist weit davon entfernt, die im Jahr 1997 erzielten Bruttoeinkünfte von 154.916 DM inflationsbereingt wieder zu erreichen. Ehebedingte Nachteile bestehen also unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin ohne die Ehe eine berufliche Karriere gemacht hätte. Diese ehebedingten Nachteile werden auch nicht durch mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert. Der Versorgungsausgleich spielt hier keine Rolle, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für ihren Unterhalt im Alter vorgesorgt hat und der Eintritt in die Altersrente noch einige Jahre in der Zukunft liegt. Auch der von dem Antragsteller vorgetragene Vermögenszuwachs in der Ehe, von dem auch die Antragsgegnerin profitiert, vermag die eingetretenen ehebedingten Nachteile nicht zu kompensieren, weil es der Antragsgegnerin bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit und dem Ausbau ihrer Karriere im gleichen Umfang wie dem Antragsteller selbst mühelos möglich gewesen wäre, entsprechenden Vermögenszuwachs zu betreiben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die über die Ehe hinausgehende Solidarität, in der neben der Dauer der Ehe die gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung wesentliche Aspekte sind. Die Ehe der Beteiligten hat bis zur Trennung mehr als 21 Jahre gewährt, die Antragsgegnerin hat während der Ehe durch Kinderbetreuung und Haushaltsführung zur Karriere des Antragstellers beigetragen. Durch die Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ist eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Beteiligten eingetreten, der unterhaltspflichtige Antragsteller verdankt seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes sehr gutes Einkommen zu einem beachtlichen Teil auch der Lebensleistung der Antragsgegnerin, die ihm neben der Gründung einer Familie auch das Vorantreiben seiner Karriere ermöglicht hat. Unter Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin dauerhaft nicht in der Lage sein wird, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, während der Antragsteller erwarten darf, seine gute Einkommensposition bis zum Eintritt in die Altersversorgung zu erhalten, ist eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Antragstellers nicht unbillig; der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist weder herabzusetzen noch zu befristen.
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Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin endet mit ihrem Eintritt in die Regelaltersrente; zu diesem Zeitpunkt oder bei – wie geplanter – vorheriger Übertragung des Mietobjekts in das Alleineigentum der Antragsgegnerin und deswegen erhöhter Einkünfte bei ihr mag gegebenenfalls eine Abänderung des Unterhaltstitels angezeigt sein.
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3.6 Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht wie vom Antragsteller behauptet verwirkt. Die negative Härteklausel des § 1579 BGB stellt ein Regulativ dar, um nach dem Übergang auf das verschuldensunabhängige Unterhaltsrecht unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Im Rahmen des § 1579 BGB ist stets zu prüfen, ob ein Verwirkungstatbestand gegeben ist und ob eine grobe Unbilligkeit zu bejahen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestands trägt der Unterhaltsschuldner. Neben der Prüfung des einzelnen Tatbestandes ist immer eine umfassende Interessenabwägung aller Umstände vorzunehmen unter Einbeziehung der Belange des Pflichtigen, des Berechtigten, der gemeinschaftlichen Kinder und sonstiger Umstände des konkreten Einzelfalls. Prüfungskriterien sind neben den Interessen gemeinschaftlicher Kinder das Interesse des Bedürftigen an der Unterhaltsleistung, die Interessen des Pflichtigen an einer finanziellen Entlastung und besondere Umstände des konkreten Einzelfalls. Abzustellen ist insbesondere auch auf die Schwere des Härtegrundes, die Dauer der Ehe, Alter, Gesundheitszustand sowie wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien und eines neuen Partners (Gerhardt/v. Heintschel-heinegg/Klein a.a.O Rn. 881ff.). Der Antragsteller stützt den Verwirkungseinwand zum einen auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin seine Unterschrift nachgemacht habe, um in den Genuss von Auszahlungen durch eine Bausparkasse in Höhe von ca. 50.000 € zu kommen. Insoweit hat jedoch bereits das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB nicht vorliegen. Zwar wurde gegen die Antragsgegnerin ein Strafverfahren eingeleitet, es erfolgte jedoch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO. Die Antragsgegnerin hätte auch ohne Auszahlung des Betrages an sie über den Zugewinnausgleich an der Vermögensposition partizipiert. Ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinn von § 1579 BGB wäre in dem Verhalten der Antragsgegnerin selbst bei Verurteilung nicht zu sehen. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Antragsgegnerin im Unterhaltsverfahren dem Gericht gegenüber bewusst der Wahrheit zuwider vorgetragen habe, dass die von ihr bewohnte Immobilie eine Wohnfläche von 200 m² aufweise, die Wohnfläche tatsächlich aber 300 m² betrage. Die im Zwangsversteigerungsverfahren eingesetzte Sachverständige geht aufgrund einer Einsicht in die Baupläne von der von der Antragsgegnerin behaupteten Wohnfläche aus. Den Nachweis, dass die Antragsgegnerin hier bewusst der Wahrheit zuwider vorgetragen habe, hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht erbracht. Aus den Angaben der Beteiligten im Sitzungstermin beim Beschwerdegericht am 10.09.2025 folgt, dass beide Beteiligte im Zusammenhang mit dem Bau des als Ehewohnung dienenden Hauses seinerzeit zusammenwirkend offenbar zur Erlangung öffentlichrechtlicher Vorteile unzutreffende Angaben zur Wohnfläche gemacht haben.
65
Der Antragsteller möchte eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs weiterhin daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung zu ihren monatlichen Aufwendungen für Kleidung bewusst der Wahrheit zuwider Belege vorgelegt hat, die Zahlungen betreffen, die von ihr nicht geleistet worden sind. Er hat hierzu vorgetragen, aus den vorgelegten Kassenbelegen werde ersichtlich, dass verschiedene Karten zur Bezahlung verwendet worden seien, während die Antragsgegnerin behauptet, sie habe ausschließlich mit einer Karte bezahlt. Den Nachweis, dass die Antragsgegnerin hier Belege anderer Personen vorgelegt hat, hat der Antragsteller durch seine Behauptungen nicht erbracht. Außerdem hat der Senat die entsprechende Position ohne Rückgriff auf die vorgelegten Belege geschätzt. Die Position spielt insgesamt im Rahmen des Unterhaltsverfahrens der Beteiligten nur eine sehr geringe Rolle. Es liegt damit schon kein Verwirkungstatbestandes vor.
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Selbst bei Unterstellung der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen als wahr würde aber eine Gesamtwürdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlagen der Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin grob unbillig, also dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechend wäre. Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1579 BGB kommt deswegen nicht in Betracht.
67
3.7 Soweit die Antragsgegnerin auch in der Beschwerdeinstanz Antrag auf Auskunft zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers nach § 235 FamFG stellt, wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu Bezug genommen. Eine entsprechende Auskunft ist vom Antragsteller nicht geschuldet, weil der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt wird und zwischen den Beteiligten das erzielte Nettoeinkommen des Antragstellers unstreitig ist.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 FamFG und berücksichtigt den Umstand, dass der überwiegende Anteil des Verfahrenswerts auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, die im Hinblick auf die Scheidung unzulässig, im Hinblick auf den Versorgungsausgleich unbegründet und im Hinblick auf ihre nachehelichen Unterhaltsanspruch nur zu einem äußerst geringen Teil begründet waren.
69
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 43, 44, 50, 51 FamGKG. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Beschwerden der Antragsgegnerin
Scheidungsverfahren 92.000 € (Wert aus Einkommen 48.000 €, Wert aus Vermögen unter Abzug von Freibeträgen 44.000 €)
Versorgungsausgleichsverfahren 14.400 € (bei drei von der Beschwerde betroffenen Anrechten)
Unterhaltsverfahren 51.917,28 € (12 × 4326,44 €, geltend gemachte Differenz zum erstinstanzlichen Beschluss)
2. Beschwerde des Antragstellers Unterhaltsverfahren 30.736,32 € (12 × 2561,36 €)
70
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Beschluss ist deshalb mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.