Titel:
Feststellung von Arzneimittelverschleppung bei der Herstellung eines Tierfuttermittels
Normenketten:
KontrollVO Art. 35 Abs. 1 S. 1, Art. 79 Abs. 2
VO (EG) Nr. 183/2005 Art. 5 Abs. 1, Anhang III
LFGB § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 5
Leitsätze:
1. Der Futtermittelunternehmer ist nach der KontrollVO unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an Futtermitteln und Tieren verantwortlich, wenn er die Anlage zur Futtermittelherstellung betreibt und somit die Verantwortung für die Einhaltung der „Guten Tierfütterungspraxis“ innehat. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Bei Futtermittelproben genügt die amtliche Rückstellung einer Gegenprobe zur Wahrung des Unternehmerrechts auf ein zweites Sachverständigengutachten. Eine Zurücklassung beim Unternehmer ist nicht erforderlich. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kosten für eine zusätzliche amtliche Betriebskontrolle im Rahmen der Futtermittelüberwachung, Arzneimittelverschleppung bei der Herstellung eines Futtermittels (Verunreinigung eines Sauenfutters mit Sulfadiazin), kein Erfordernis, eine Gegenprobe beim Hersteller eines Futtermittels zurückzulassen, Adressat des Kostenbescheids ist der Hersteller eines Futtermittels, auch wenn dieses für fremde Rechnung hergestellt wird., Arzneimittelverschleppung, Betriebskontrolle, Futtermittel, Kostenbescheid, Hersteller, Nachkontrolle, Trennungsgebot, GMP+, Leitfaden, Gegenprobe, Verzicht, Rückstellprobe
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Regierung von Oberbayern, mit dem Gebühren und Auslagen für eine zusätzliche amtliche Betriebskontrolle im Rahmen der Futtermittelüberwachung erhoben wurden.
2
Am 20.5.2021 wurde im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in seiner Betriebsstätte in …, … durch das Landratsamt A* … eine amtliche Futtermittelprobe gezogen (Probenahme-Nr. …*). Laut Probenahme-Protokoll wurde das vom Kläger hergestellte Alleinfuttermittel für Sauen „Zuchtsauen NT“ beprobt. Ausweislich der Erklärung des Probenehmers im Probenahme-Protokoll wurden die Proben gemäß der VO (EG) Nr. 152/2009 sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des Qualitätsmanagementsystems für den gesundheitlichen Verbraucherschutz Bayern genommen. Eine Gegenprobe wurde gezogen, dem Kläger aber nicht ausgehändigt. Sie wurde beim Landratsamt A* … – Veterinäramt – aufbewahrt. Die im Auftrag des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei der A* …GmbH (* …*) durchgeführte Untersuchung der gezogenen Probe ergab laut Prüfbericht vom 5.7.2021 ein unzulässiges Vorhandensein von Arzneimitteln im Futtermittel; denn die Probe wies einen Gehalt an Sulfadiazin von 0,61 mg/kg (berechnet auf 88% Trockenmasse) auf. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 6.7.2021 wurde festgestellt, dass das Arzneimittel Sulfadiazin im Betrieb des Klägers zur Behandlung erkrankter Tiere eingesetzt wird.
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Mit Schreiben vom 8.7.2021 teilte die Regierung von Oberbayern – Futtermittelüberwachung Bayern – dem Kläger das Ergebnis der Untersuchung mit. Das unzulässige Vorhandensein des Arzneimittels Sulfadiazin stelle eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang III „Fütterung“ Punkt 2. „Verteilung“ der VO (EG) Nr. 183/2005 dar. Der Kläger werde daher aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhinderten, dass derartige Verstöße künftig wieder aufträten. Insbesondere wurde der Kläger aufgefordert, die betroffenen Anlagenteile, d.h. alle Anlagenteile, die mit dem arzneimittelhaltigen Futtermittel in Berührung gekommen seien (z.B. Mischer, Schubkarre, Schaufel, Futterautomat, Rohrleitungen usw.), zu reinigen. Ferner seien arzneimittelhaltige Futtermittel und Futtermittel, die kein Arzneimittel enthielten, ab sofort getrennt zu handhaben.
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Mit Fax vom 13.7.2022 an das Landratsamt A* … ließ der Kläger vortragen, dass das Untersuchungsergebnis der gezogenen Probe nicht verwertbar sei, da entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) keine Gegenprobe im Betrieb des Klägers zurückgelassen worden sei.
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Mit Schreiben vom 30.9.2021 ließ der Kläger gegenüber der Regierung von Oberbayern – Futtermittelüberwachung Bayern – ausführen, im Rahmen der Futtermittelüberwachung sei der Betrieb des Klägers geprüft worden. Die der Beanstandung zugrundeliegenden tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelege würden als Tierhalterin jedoch die Ehefrau des Klägers ausweisen. Die geprüften Futtermittel hätten ebenfalls im Eigentum der Ehefrau gestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum seitens der Regierung von Oberbayern der Kläger als Verantwortlicher genannt werde. Aufgrund der dargestellten Situation habe er auch Zweifel daran, dass er über die beim Landratsamt zurückgelassene Gegenprobe verfügen könne. Sofern er tatsächlich verfügungsberechtigt sein sollte, solle die Gegenprobe an E* …GmbH (* …*) zur Untersuchung gesandt werden. Er übernehme jedoch nicht die Kosten für die Untersuchung von Gegenproben Dritter.
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Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kläger mit, dass behördlicherseits ein belastbares amtliches Untersuchungsergebnis vorliege. Die Möglichkeit, eine Gegenprobe untersuchen zu lassen, sei ein Recht des Betroffenen, um festgestellte Beanstandungen überprüfen zu lassen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, zu entscheiden, ob die Gegenprobe untersucht werden solle.
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Die Gegenprobe wurde dann behördlicherseits am 10.11.2021 an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Von dort wurde sie an die E* … GmbH (* …*) zur Analyse gegeben. Laut Prüfbericht vom 3.12.2021 ergab die dort durchgeführte Untersuchung einen Wert für Sulfadiazin von 0,33 mg/kg (± 0,13 mg/kg) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12%. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 6.12.2021 mit, dass dieser gemessene Wert unterhalb des von GMP+ International (Niederlande) für Futtermittelverschleppung angegebenen Wertes von 1 mg/kg für Sulfadiazin-Natrium in Schweinefutter – bezogen auf einen Feuchtegehalt von 12% – liege. Anhaltspunkte für eine Beanstandung lägen damit nicht vor. Der Kläger verwies insoweit auf die Publikation „Überwachung von Rückständen“ von GMP+ International (Fassung vom 1.4.2019).
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Mit Schreiben an den Klägervertreter vom 7.12.2021 führte die Regierung von Oberbayern aus, dass auch der Befund der klägerseitig veranlassten Untersuchung die Verschleppung von Sulfadiazin bestätige. Bei den Vorgaben von GMP+ handele es sich um einen Leitfaden eines privaten Zertifizierungssystems und nicht um eine gesetzlich bindende Regelung. Die gesetzlichen Regelungen würden keine Toleranzen für Arzneimittelverschleppungen vorsehen. Es sei eindeutig geregelt, dass Futtermittel ohne Arzneimittel getrennt von Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln gehandhabt werden müssten, um eine Kontamination zu verhindern.
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Mit Bescheid vom 13.1.2022 entschied der Beklagte, dass der Kläger folgende der Regierung von Oberbayern entstandene Kosten zu tragen habe (Nr. 1): die Kosten der Betriebskontrolle vom 9.7.2021 (Nr. 1.1), die Kosten der Vor- und Nachbearbeitung der Betriebskontrolle vom 9.7.2021 (Nr. 1.2) sowie die Kosten für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Nr. 1.3). Die entstandenen Gebühren würden 301,50 EUR betragen. Die Rechnung ergehe durch gesondertes Schreiben (Nr. 2). Da im Rahmen der Betriebskontrolle am 20.5.2021 Sulfadiazin im beprobten Futter festgestellt worden sei, sei am 9.7.2021 eine anlassbezogene Betriebskontrolle durch die Regierung von Oberbayern – Futtermittelüberwachung Bayern – durchgeführt worden. Da das Alleinfuttermittel für Sauen „Zuchtsauen NT“ Sulfadiazin enthalten habe, obwohl es ausweislich der Zusammensetzung kein Arzneimittel enthalte, habe sich gezeigt, dass keine getrennte Handhabung von Futtermitteln mit und ohne Arzneimittel erfolgt sei bzw. dass nach einem Arzneimitteleinsatz keine geeigneten Reinigungsmaßnahmen getroffen worden seien, um Rückstände von Arzneimitteln auszuschließen. Somit liege eine Arzneimittelverschleppung vor. Die getroffene Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 3, 5 und 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11/5.6 des Kostenverzeichnisses (KVz) i.V.m. Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 (KontrollVO).
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Am 27.1.2022 ließ der Kläger Widerspruch erheben. Der im Bescheid als geprüfter Betrieb angegebene Betrieb und die dort benannten Futtermittel seien nicht nachvollziehbar. Im Prüfbericht der amtlichen Futtermittelüberwachung vom 9.7.2021 sei als geprüfter Betrieb der Betrieb des Klägers angegeben, während in den sich in den Akten befindlichen tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen als Tierhalterin die Ehefrau des Klägers genannt sei. Ferner hätten auch die beprobten Futtermittel im Eigentum der Ehefrau des Klägers gestanden, was durch Rechnungen belegt werden könne. Außerdem müsse gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB am Ort der Probenahme eine Gegenprobe zurückgelassen werden, was hier nicht geschehen sei. Auch sei es zu Verzögerungen bei der Untersuchung der Gegenprobe gekommen, die dem Beklagten zuzurechnen seien. Die Verzögerungen seien zustande gekommen, weil die Gegenprobe nicht im Betrieb zurückgelassen worden sei. Schließlich liege der bei der Untersuchung der Gegenprobe festgestellte Gehalt an Sulfadiazin unterhalb des von GMP+ für Futtermittelverschleppung angegebenen Toleranzwerts.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2022, zugestellt am 30.4.2022, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück (Nr. 1), erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Nr. 2) und erhob für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 82,59 EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,76 EUR (Nr. 3). Im Rahmen der Nachkontrolle am 9.7.2021 sei eine Arzneimittelverschleppung festgestellt worden. Der Kläger habe zur Behandlung von Kälbern am 20.4.2021 das Arzneimittel Antastmon, das den Wirkstoff Sulfadiazin enthalte, verwendet. Aufzeichnungen zum entsprechenden Einsatz seien geführt worden. Da in einem später hergestellten Futtermittel Rückstände von Sulfadiazin festgestellt worden seien, zeige sich, dass seitens des Klägers eine getrennte Handhabung nicht erfolgt sei. Auf wessen Rechnung die zur Herstellung verwendeten Futtermittel bezogen worden seien und in wessen Betrieb das daraus hergestellte Futtermittel letztlich verfüttert worden sei, spiele keine Rolle. Dies gelte zumal deshalb, weil nicht die von der Ehefrau des Klägers bezogenen Futtermittel beprobt worden seien, sondern das auf der Mischanlage des Klägers selbst hergestellte Alleinfuttermittel für Sauen „Zuchtsauen NT“. Etwaige Vorgaben von GMP+ für Toleranzen bei der Arzneimittelverschleppung seien irrelevant. Es gelte die futtermittelrechtliche Regelung zur getrennten Handhabung von Futtermitteln mit und ohne Arzneimittel. Auch sei die Gegenprobe korrekt gezogen worden. Die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB gelte gerade nicht für Proben von Futtermitteln, was aus § 43 Abs. 5 LFGB folge. Auch sei es nicht zu einer der Regierung von Oberbayern vorwerfbaren Verzögerung bei der Untersuchung der Gegenprobe gekommen. Der Kläger habe sich anfangs verwehrt, die Gegenprobe auf seine Kosten untersuchen zu lassen, weshalb zunächst keine Untersuchung der Gegenprobe veranlasst worden sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, welche Relevanz eine gegebenenfalls eingetretene Verzögerung der Untersuchung auf das vorliegende Verfahren haben sollte.
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Am 25.5.2022 ließ der Kläger Klage erheben. Der Bescheid sei zu Unrecht gegen den Kläger ergangen. Die Ehefrau des Klägers sei Eigentümerin der Futtermittel und der mit Arzneimittel behandelten Tiere gewesen. Deshalb sei der Kläger der falsche Adressat des Bescheids. Auch bestehe kein sachlicher Grund, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, setze die Kostenpflicht „die Feststellung eines Verstoßes desselben Unternehmers“ voraus. Der Kläger sei aber weder der entsprechende Unternehmer, noch sei ein etwaiger Verstoß ordnungsgemäß festgestellt worden. Im Übrigen wiederholt der Kläger die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente.
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Der Kläger lässt sinngemäß beantragen,
den Kostenbescheid vom 13.1.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 28.4.2022 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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In der Klagebegründung habe der Kläger über die bereits im laufenden Verwaltungsverfahren genannten Argumente keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Es werde daher vollumfänglich auf die Begründungen im Kostensowie im Widerspruchsbescheid verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung wurde die Sachlage mit den Beteiligten erörtert. Zwei von der Klägerseite gestellte Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten hat die Kammer abgelehnt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die Akten des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid vom 13.1.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 28.4.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Kosten für die Nachkontrolle sind die Art. 1 ff. KG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO. Da Rechtsakte der Europäischen Union Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießen, sind die Maßgaben der KontrollVO vorrangig zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 5 KG). Nach Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO erheben die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben, um Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen entstehen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, und die erforderlich waren, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird (i), und durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (ii)). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; denn es geht um die Kostenerhebung für die Nachkontrolle vom 9.7.2021, deren Nachbearbeitung sowie für den sonstigen durch diese Betriebskontrolle verursachten Verwaltungsaufwand. Diese Nachkontrolle wurde aufgrund eines bei der am 20.5.2021 durchgeführten amtlichen Futtermittelkontrolle festgestellten Verstoßes erforderlich. „Amtliche Kontrollen“ sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 1 KontrollVO für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführte Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 KontrollVO einhalten und die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 KontrollVO erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung. Unter diese Vorschriften fällt gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO unter anderem auch der Bereich der Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher.
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Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob im Rahmen der Kontrolle vom 20.5.2021 überhaupt ein verwertbarer Verstoß „festgestellt“ worden ist und ob dieser Verstoß dem Kläger angelastet werden kann. Nachdem bei der gezogenen Probe durch das seitens des Beklagten beauftragten Labors im vom Kläger hergestellten Sauenfutter ein Sulfadiazin-Anteil von 0,61 mg/kg festgestellt wurde, geht der Beklagte von einem Verstoß des Klägers gegen Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang III Abschnitt „Fütterung“, Nr. 2 „Verteilung“ der VO (EG) Nr. 183/2005 aus. Danach muss während der Verteilung des Futtermittels und der Verfütterung gewährleistet sein, dass keine Kontamination aus kontaminierten Lagerbereichen und - ausrüstungen erfolgt. Futtermittel ohne Arzneimittel müssen getrennt von Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln gehandhabt werden, um eine Kontamination zu verhindern. Schließlich müssen im Betrieb verwendete Fahrzeuge für den Transport von Futtermitteln und Fütterungseinrichtungen regelmäßig gereinigt werden, insbesondere dann, wenn mit ihnen Fütterungsarzneimittel geliefert und verteilt werden.
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1. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das vom Kläger in seinem Betrieb hergestellte Futtermittel im Rahmen des Herstellungsprozesses mit dem Arzneimittel Sulfadiazin in Kontakt gekommen ist und somit entgegen dem Trennungsgebot eine Handhabung von Futtermitteln ohne Arzneimittel und von Arzneimitteln erfolgt ist. Dies folgt schon allein aus der Tatsache, dass das vom Kläger hergestellte Alleinfuttermittel für Sauen „Zuchtsauen NT“ nach der behördlicherseits veranlassten Analyse durch die A* … GmbH (* …*) einen Rückstand des Tierarzneimittels Sulfadiazin von 0,61 mg/kg (berechnet auf 88% Trockenmasse) enthielt. Demzufolge musste es zu einer Verschleppung des Arzneimittels im Betrieb gekommen sein. Hierfür spricht zudem, dass im Betrieb das Arzneimittel Antastmon an Kälber verabreicht wurde, die im Eigentum der Ehefrau des Klägers standen. Antastmon enthält neben Sulfadiazin noch einen weiteren Wirkstoff, nämlich Trimethoprim. Dass dieser Wirkstoff in den Futtermittelproben nicht festgestellt werden konnte, spricht nach Überzeugung der Kammer nicht gegen eine Verschleppung eines Tierarzneimittels. Die Beklagtenseite hat dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass letzterer Wirkstoff in geringerer Konzentration als Sulfadiazin in dem Arzneimittel Antastmon enthalten sei und dass unterschiedliche Wirkstoffe grundsätzlich auch unterschiedliche Eigenschaften hätten. So würden sich manche Wirkstoffe gerade an den Außenseiten eines Futtermischers festsetzen, während dies bei anderen gerade nicht der Fall sei. So ließe es sich erklären, dass im überprüften Sauenfutter nur der Wirkstoff Sulfadiazin festgestellt worden sei und nicht auch Trimethoprim.
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Bestätigt wurde das Vorhandensein von Sulfadiazin im vom Kläger hergestellten Futtermittel auch durch das Untersuchungsergebnis der klägerseits veranlassten Untersuchung der zunächst beim Landratsamt aufbewahrten Gegenprobe durch die E* … GmbH (* …*), die einen Sulfadiazin-Anteil von 0,33 ± 0,13 mg/kg im Futtermittel ermittelte.
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Aufgrund der beiden Laborergebnisse steht für das Gericht fest, dass eine Kontamination des Futtermittels während oder nach der Herstellung im Betrieb stattgefunden haben muss. Dementsprechend muss es entgegen Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang III Abschnitt „Fütterung“ Nr. 2 „Verteilung“ der VO (EG) Nr. 183/2005 zu einer Verschleppung des Arzneimittelwirkstoffes gekommen sein. Anders ist das Vorhandensein von Sulfadiazin nicht zu erklären. Dabei spielt es dann auch keine entscheidende Rolle, wie das Arzneimittel in das Futtermittel gelangt ist. Denkbar ist hier einerseits, dass entweder keine getrennte Handhabung von Futtermitteln ohne Arzneimittel und Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln erfolgt ist oder nach einem Arzneimitteleinsatz keine geeigneten Reinigungsmaßnahmen getroffen wurden, um die Übertragung von Arzneimittelrückständen auf Futtermittel ohne Arzneimittel auszuschließen.
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Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass nach den Vorgaben von GMP+ ein Sulfadiazin-Natrium-Gehalt von 1 mg/kg bei Schweinefutter als unbedenklich angesehen wird (vgl. den Leitfaden von GMP+ International in der Fassung vom 1.4.2019, S. 186, 267 der Behördenakte). Einerseits ist diesbezüglich zu bedenken, dass es vorliegend nicht um einen Rückstand von Sulfadiazin-Natrium geht, sondern von Sulfadiazin. Andererseits spielen die Vorgaben von GMP+ für das vorliegende Verfahren keine Rolle; denn GMP+ International ist ein privates niederländisches Zertifizierungssystem, das zunächst als nationales System konzipiert wurde und sich mittlerweile zu einem internationalen System entwickelt hat. Die Vorgaben des Systems sollen zu einer korrekten Anwendung von Zusatzstoffen und Tierarzneimitteln bei der Herstellung von (Misch-)Futtermitteln oder Vormischungen beitragen. Die entwickelten Standards enthalten Anforderungen an die Kontrolle des Einsatzes von Tierarzneimitteln und Zusatzstoffen einschließlich ihrer Rückstände. Dadurch soll ein Beitrag für die Herstellung unbedenklicher Futtermittel und Lebensmittel geleistet werden (vgl. dazu den Leitfaden von GMP+, Behördenakte, S. 186 ff.). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Gewährleistung der Unbedenklichkeit von Futtermitteln, die Arzneimittel enthalten, sondern um einen Ausschluss jeglicher Verschleppung von Tierarzneimitteln, den Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang III Abschnitt „Fütterung“ Nr. 2 „Verteilung“ der VO (EG) Nr. 183/2005 bezweckt.
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2. Das Gericht hält es darüber hinaus für ausgeschlossen, dass das Sulfadiazin durch eine fehlerhafte Probenahme in das vom Kläger hergestellte Sauenfutter gelangt ist. Zwar hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Probenehmer grundsätzlich eigene Eimer und Schaufeln zum Zweck der Probenahme dabeihaben. Allerdings seien alle Probenehmer generell für die Probenahmen geschult worden, sodass es ausgeschlossen erscheine, dass durch sie eine Arzneimittelverschleppung erfolgte. Im Probenahmeprotokoll ist darüber hinaus durch den Probenehmer vermerkt, dass die Probe entsprechend den Vorgaben der VO (EG) Nr. 152/2009, in der die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt sind, erfolgt ist. Allein diese Umstände machen eine fehlerhafte Probenahme, insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Rückständen in mitgebrachten Probenahmeutensilien, sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die entnommenen Proben in sogenannte „Debasafe-Probenahmetüten“ eingefüllt wurden, bei denen durch ein Siegel ein unbefugtes Öffnen verhindert wird. Aus Sicht des Gerichts ist es daher ausgeschlossen, dass eine Kontamination durch die Probenehmer erfolgt ist. Für eine Verschleppung des festgestellten Wirkstoffs im Betrieb spricht dagegen, dass kurz vor der Kontrolle ein Arzneimittel an Kälber verabreicht worden ist, das den in der Probe enthaltenen Arzneimittelrückstand als maßgeblichen Wirkstoff enthielt. Nach alledem ist die entscheidende Kammer davon überzeugt, dass eine unsachgemäße Handhabung des Arzneimittels zu der Verunreinigung des Futtermittels geführt hat.
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3. Der Kläger ist auch der richtige Adressat des streitgegenständlichen Kostenbescheids; denn der Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Arzneimittelverschleppungen erfolgte im Betrieb des Klägers und ist diesem zuzurechnen. Deshalb wurde die „nicht eingeplante Nachkontrolle“ wegen eines Verstoßes „desselben Unternehmens“ erforderlich (vgl. Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO). Dass der Kläger weder Eigentümer der mit dem Arzneimittel Antastmon behandelten Tiere war noch der von ihm hergestellten Futtermittel, spielt dabei keine Rolle.
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Die Vorgaben des Anhangs III (Gute Tierfütterungspraxis) gelten gemäß Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 183/2005 für Landwirte bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren. Die dort bei der „Verteilung“ genannten Vorgaben gelten wiederum für den „landwirtschaftlichen Betrieb“. „Betrieb“ bezeichnet nach der Legaldefinition in Art. 3 Buchst. d) VO (EG) Nr. 183/2005 jede Anlage eines „Futtermittelunternehmens“. Unter den Begriff des „Futtermittelunternehmens“ fallen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 183/2005 i.V.m. Art. 3 Nr. 5 VO (EG) 178/2002 (BasisVO) alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern. Dementsprechend trägt der Kläger als Futtermittelunternehmer die Verantwortung dafür, dass bei den von ihm hergestellten Futtermitteln die Vorgaben des Anhangs III der VO (EG) 183/2005 eingehalten werden. Keine Rolle spielt es dagegen, ob die von ihm verwendeten Ausgangsstoffe zur Herstellung von Futtermitteln in seinem Eigentum stehen und ob die Endprodukte dann an eigene oder fremde Tiere verfüttert werden. Maßgeblich ist alleine, dass der Futtermittelunternehmer die Anlage zur Futtermittelherstellung betreibt und somit die Verantwortung für die Einhaltung der „Guten Tierfütterungspraxis“ innehat. Kommt es dann zu einer Beanstandung, so erfolgt diese in seinem Betrieb und die dort erforderlich werdende Nachkontrolle betrifft somit auch „dasselbe Unternehmen“ im Sinne des Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO.
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4. Der Verstoß entfällt auch nicht deshalb, weil seitens des Landratsamts bei der Probenahme keine Gegenprobe beim Kläger zurückgelassen worden ist. § 43 LFGB regelt allgemein die Probenahme bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung. Wurde seitens der mit der Überwachung beauftragten Personen eine Probe entnommen, so bestimmt § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB, dass ein Teil der Probe zurückzulassen ist, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten, soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obwohl in § 43 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 LFGB vorgesehen ist, dass der Hersteller auf die Zurücklassung einer Probe verzichten kann, gehen Teile der Rechtsprechung davon aus, dass der Verzicht auf die Gegenprobe gegen EU-Recht verstößt, was dann zu einem Verwertungsverbot der von der Behörde überprüften Probe führt (EuGH, U.v. 10.4.2003 – C-276/01 – juris Rn. 42; VG Regensburg, U.v. 17.3.2025 – RN 5 K 20.822 – juris Rn. 43 ff.; VG Frankfurt, B.v. 23.7.2021 – 5 L 1885/21.F – juris Rn. 25).
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Die zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar; denn sie betrifft die Probenahme und die Zurücklassung einer Gegenprobe bei Lebensmitteln. Vorliegend geht es jedoch um eine Probenahme bei einem Futtermittel. Insoweit bestimmt § 43 Abs. 5 LFGB auf nationaler Ebene, dass § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB nicht für Proben von Futtermitteln gilt. Gleichwohl ist nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 KontrollVO bei Futtermitteln durch die Behörden zu gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht haben, auf eigene Kosten ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses Recht wurde durch die Vorgehensweise bei der ersten Kontrolle am 25.5.2021 gewährleistet. Unter Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 152/2009, die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festlegt, wurde durch das Landratsamt eine amtliche Rückstellprobe gezogen, die zunächst beim Landratsamt aufbewahrt worden ist. Eine Zurücklassung beim Futtermittelhersteller – wie dies § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB für amtliche Proben bei Lebensmitteln vorsieht – ist hier nach den gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen. Ausreichend ist es, dass dem Unternehmer die Möglichkeit offenstehen muss, auf eigene Kosten ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Möglichkeit war hier gegeben und wurde vom Kläger auch wahrgenommen.
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5. Die Klägerseite rügt darüber hinaus, dass es bei der Untersuchung der Gegenprobe zu Verzögerungen gekommen sei, weil die Gegenprobe zunächst nicht sogleich an das seitens des Klägers benannte Labor übermittelt worden ist. In diesem Zusammenhang ist im Widerspruchsbescheid jedoch zu Recht ausgeführt, dass möglicherweise auftretende Verzögerungen nicht der Beklagtenseite zugerechnet werden können. Zunächst verweigerte nämlich die Klägerseite eine Übernahme der Untersuchungskosten für die Gegenprobe. Dementsprechend hat der Beklagte die Gegenprobe zunächst nicht an das benannte Labor weitergegeben. Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 KontrollVO handelt es sich bei der Möglichkeit, eine Gegenprobe untersuchen zu lassen, um ein Recht des Futtermittelunternehmers, der die Untersuchung auf seine Kosten durchführen lassen muss. Im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens wurde dann die Gegenprobe auf Veranlassung der Regierung von Oberbayern dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt, da klägerseits noch immer nicht ausdrücklich erklärt worden war, dass die Untersuchungskosten übernommen werden. Etwaige Verzögerungen sind der Beklagtenseite damit nicht zuzurechnen. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, warum sich Verzögerungen bei der Untersuchung der Gegenprobe auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auswirken sollten.
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Die Voraussetzungen für die Erhebung von Kosten für die Nachkontrolle vom 9.7.2021 gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) KontrollVO waren nach alledem gegeben. Bezüglich der Berechnung der erhobenen Kosten hat der Kläger keine Einwände erhoben. Die Kostenberechnung wurde ausführlich im Ausgangskostenbescheid vom 13.1.2022 dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Entsprechendes gilt für die Kosten des Widerspruchsbescheids, deren Berechnung im Widerspruchsbescheid dargestellt ist.
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Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.