Titel:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Schulpflichtverletzung
Normenketten:
BayVfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 2
BV Art. 3 Abs. 1, Art. 66, Art. 120
BayEUG Art. 74 Abs. 2 S. 1, Art. 76 S. 2, Art. 119 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79
Leitsatz:
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist ausschließlich Verstöße gegen Vorschriften rügt, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen in einem Bußgeldverfahren., Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, rügefähig
Vorinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 17.11.2023 – 202 ObOWi 1144/23
AG Rosenheim, Urteil vom 29.06.2023 – 1 OWi 450 Js 8320/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 423
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Bescheide des Landratsamts R... vom 24. Januar 2022 Az. 232-202-4, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 Az. 1 OWi 450 Js 8320/22 und den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. November 2023 Az. 202 ObOWi 1144/23.
2
In dem Bußgeldverfahren mit dem Az. 232-202-4, das sich gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau richtete, legte das Landratsamt R... (auch) dem Beschwerdeführer zur Last, nicht ausreichend dafür gesorgt zu haben, dass zwei seiner Kinder, die schulpflichtig waren, regelmäßig am Unterricht teilnahmen. Mit zwei Bußgeldbescheiden vom 24. Januar 2022 verhängte es gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG jeweils eine Geldbuße in Höhe von 240,00 €. Nach Einspruch gegen diese Bescheide wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 wegen „zweier vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten des als Erziehungsberechtigter nicht dafür Sorgetragens, dass ein minderjähriger Schulpflichtiger am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht,“ schuldig gesprochen. Gegen ihn wurden zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 150,00 € verhängt.
3
Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin änderte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 17. November 2023, der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. November 2023 zugegangen ist, das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Juni 2023 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, „in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils die ihm als Erziehungsberechtigter gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 1, Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass seine am 18. November 2014 und am 12. Mai 2013 geborenen minderjährigen schulpflichtigen Kinder in dem Zeitraum vom 8. November 2021 bis zum 29. April 2022 am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, vorsätzlich verletzt zu haben,“ und deshalb gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 300 € festgesetzt werde. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde als unbegründet verworfen. Abgesehen von der aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch das Amtsgericht gebotenen Änderung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs weise das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.
4
1. Mit der am 17. Januar 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner „Grundrechte aus Art. 3 BV“ und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
5
Bayern sei ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er diene dem Gemeinwohl (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV). Da alle Staatsgewalt dem Wohl der Allgemeinheit gewidmet sei, sei alle Staatsgewalt mithin auch dem Wesen der Allgemeinheit verpflichtet. Das Prinzip, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen, sei ein grundlegendes Element rechtsstaatlicher Prinzipien. Die Ausübung staatlicher Gewalt dürfe dem „Wesentlichen der Natur der Allgemeinheit“ nicht widersprechen. Jede Absonderung von der Allgemeinheit stehe dem Wesen der Allgemeinheit prinzipiell entgegen. Anlass zu staatlichem Handeln bestehe nur dann, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit diene; das sei nur der Fall, wenn einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegengewirkt werden solle, die zuvor festgestellt worden sein müsse. Daran fehle es aber. Er sehe sich durch die Entscheidungen der Behörde und des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, indem er anders behandelt werde, als die Allgemeinheit behandelt werden solle. Die Entscheidungen griffen direkt und unmittelbar in das Familienrecht des Beschwerdeführers ein; sie seien nicht rechtens und unverhältnismäßig. Nur mit Gewalt hätte er den Willen der Kinder brechen können, in dem fraglichen Zeitraum nicht zur Schule zu gehen. Die Maßnahmen der Schule zur Eindämmung der „ausgerufenen ‚Corona-Pandemie‘“ hätten sich schlecht auf den Allgemein- und Gesundheitszustand beider Kinder ausgewirkt. Es sei vor dem Tatrichter belegt worden, dass es den beiden schulpflichtigen Kindern gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwögen die Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Kinder).
6
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 24. Februar 2024 bezeichnete der Beschwerdeführer folgende Verfassungsbestimmungen als verletzt: Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 84, 85, 96 Satz 1, Art. 98, 99 Satz 1, Art. 100, 101, 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 131 Abs. 1 und 2 sowie Art. 151 Abs. 1 BV. Er vertiefte zudem seine Argumentation und trug insbesondere vor, in diesem Fall lägen massive Menschenrechtsverletzungen („Zwang zu den Maßnahmen Test und Maske“) und Rechtsbeugung vor. Beweise seien ignoriert worden. In der Rechtsbeschwerde habe er einen Verfahrensverstoß gerügt, der darin bestehe, dass die Schädlichkeit der Maßnahmen ignoriert, durch den Gesetzgeber eine Pflichtenkollision herbeigeführt und die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu Allgemeinheit und Staatsgewalt ignoriert worden seien.
7
Mit Schriftsätzen vom 29. April und 25. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer nochmals ergänzend Stellung.
8
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
10
1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist allein die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. November 2023.
11
Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand grundsätzlich immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 9.11.2021 – Vf. 23-VI-21 – juris Rn. 31; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn sich ein Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens wendet und – wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels – das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 – juris Rn. 24, jeweils m. w. N.). Im hiesigen Ausgangsverfahren war die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 OWiG) und ermöglichte dem Beschwerdeführer trotz der grundsätzlich auf Rechtsfehler begrenzten Prüfungsmöglichkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 Abs. 1, 2 StPO) eine Überprüfung des Urteils auf die behaupteten Verstöße hin (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36).
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist ausschließlich Verstöße gegen Vorschriften gerügt hat, auf deren Verletzung eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66, 120 BV nicht gestützt werden kann. Auch im Übrigen ist sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise substanziiert begründet worden.
13
a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 25 m. w. N.; vom 24. Oktober 2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 29).
14
b) Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 33). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 21.2.2018 – Vf. 54-VI-16 – juris Rn. 42, vom 30.6.2020 – Vf. 13-VI-18 – juris Rn. 25).
15
c) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch die beanstandete Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte muss im Einzelnen dargelegt werden. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.8.2024 – Vf. 19-VI-23 – juris Rn. 31; vom 12.9.2024 – Vf. 44-VI-22 – juris Rn. 26, jeweils m. w. N.).
16
Diesen Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachschieben, insbesondere nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 – juris Rn. 37; vom 21.8.2019 – Vf. 9-VI-18 – juris Rn. 29; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 36, jeweils m. w. N.).
17
d) Diesen Zulässigkeitsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
18
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist allein die Verfassungsbeschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2024, die beim Verfassungsgerichtshof am 17. Januar 2024 und somit innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VfGHG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) eingegangen ist.
19
Unerheblich ist dagegen die Bezeichnung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte in den erst nach Ablauf der Frist am 22. Januar 2024 eingegangenen Schriftsätzen. Ob hinsichtlich dieser späteren Rügen den Substanziierungsanforderungen genügt wäre, wogegen erhebliche Bedenken bestehen, bedarf somit keiner Entscheidung. Auch können Ausführungen in diesen späteren Schriftsätzen Substanziierungsmängel nicht mehr heilen, die bei Grundrechtsrügen bestehen, die als solche fristgerecht (mit der Verfassungsbeschwerde vom 16. Januar 2024) erhoben wurden.
20
bb) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV rügt. Nach dieser Bestimmung hat der Staat dem Gemeinwohl zu dienen und nicht den Interessen einzelner Personen oder Gruppen (VerfGH vom 3.12.2019 VerfGHE 72, 198 Rn. 150). Aus dem Gemeinwohlgrundsatz lassen sich aber keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 37; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 7).
21
cc) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlauftrag nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV zudem rechtsstaatliche Prinzipien erwähnt, kann offenbleiben, ob dies als Rüge eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verstanden werden kann. Denn auch dieses (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verbürgt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht im Sinn des Art. 120 BV (vgl. VerfGH vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 34; vom 29.11.2022 – Vf. 5-VI-22 – juris Rn. 39, jeweils m. w. N.).
22
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als solchen kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV abzuleiten (vgl. z. B. VerfGH vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/27; vom 26.10.2023 BayVBl 2024, 121 Rn. 53) und stellt kein eigenständiges Grundrecht dar.
23
dd) Sieht man im Vortrag des Beschwerdeführers, er fühle sich „in seinem Recht der Gleichbehandlung“ verletzt, weil er „anders behandelt [werde], als die Allgemeinheit behandelt werden soll[e]“, die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV), ist auch diese nicht substanziiert begründet worden. Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung von Art. 124 Abs. 1 bzw. Art. 126 Abs. 1 BV, sofern man das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die angegriffenen Entscheidungen „direkt und unmittelbar“ in sein „Familienrecht“ eingriffen, als eine solche Rüge auslegt. Auch eine etwaige Rüge einer Verletzung von Art. 100 BV (insoweit erwähnt der Beschwerdeführer, dass „sicherzustellen“ sei, dass Behörden und Gerichte den Menschen nicht „als Objekt staatlichen Handelns degradier[en]“, was „nicht der Würde des Menschen“ entspreche) wäre unsubstanziiert. Denn der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, dass das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Anwendung der Art. 76 Satz 2 i. V. m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG den Wertgehalt dieser Normen der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung verkannt hätte. Seine Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf seine Auffassung vom „Wesen der Allgemeinheit“, dem nicht Rechnung getragen worden sei. Seinem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass und aus welchen Gründen die Rechtsanwendung durch das Bayerische Oberste Landesgericht oder die angewandten landesrechtlichen Normen (vgl. insoweit VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167) mit den genannten Bestimmungen der Bayerischen Verfassung nicht im Einklang stünden.
24
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).