Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 17.04.2025 – B 7 K 24.33401
Titel:

Nationaldienst Eritrea, Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Ohne Hinzutreten besonderer Umstände droht jungen und gesunden Männern sowohl im zivilen als auch im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Schlagworte:
Nationaldienst Eritrea, Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger mit tigrinischer Volks- und christlichorthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Wege der Familienzusammenführung am 18.08.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.10.2022 einen Asylantrag.
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Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am …01.2023 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise Mitte des Jahres 2018 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Dorf … in der Zone … gelebt. In Eritrea sei er Schüler gewesen und habe die Schule bis einschließlich der 6. Klasse besucht. Nach der Ausreise habe er zunächst für vier Jahre in Äthiopien, davon zwei Jahre in einem Flüchtlingslager und zwei Jahre in Addis Abeba, gelebt. In Äthiopien sei er als Flüchtling vom UNHCR registriert gewesen. Von der Deutschen Botschaft in Addis Abeba habe er schließlich ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bekommen. Zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern sei er im Wege des Familiennachzugs im August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland zu seinem Vater eingereist.
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Sein Vater sei in Eritrea Soldat gewesen und vom Militär desertiert. Daraufhin seien mehrmals Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Wann genau vor der Ausreise aus Eritrea dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Zu ihm selbst hätten die Soldaten nichts gesagt. Seine Mutter habe aber die Probleme nicht länger ausgehalten und sei mit ihm und seinen Geschwistern in ein Flüchtlingslager nach Adi Harish in Äthiopien geflohen. In Eritrea seien noch seine Großeltern väterlicherseits und seine Großfamilie.
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Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, zum Militärdienst oder zum Nationaldienst gehen zu müssen. In Eritrea habe der Nationaldienst keine begrenzte Zeit. Es gebe dort wenig Einkommen. Man habe in Eritrea keine Zukunft.
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Mit Bescheid vom 27.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Eritrea angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er sei aus Eritrea unverfolgt minderjährig ausgereist. Er habe keine Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise zu befürchten. Die illegale Ausreise sei zwar mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldbuße bedroht. Nach der Auskunftslage sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein eritreischer Staatsangehöriger nach Wiedereinreise allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bestraft worden sei. Das Auswärtige Amt weise zudem darauf hin, dass Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise in ihre Heimat gereist seien, zeigten, dass allein die unerlaubte Ausreise keine allgemeine staatliche Verfolgung nach sich ziehe. Nach anderen Erkenntnismitteln werde bestätigt, dass eine etwaige Bestrafung von Rückkehrenden von verschiedenen Faktoren abhänge, insbesondere von der Frage, ob eine bestehende Dienstpflicht vorgelegen habe oder nicht. Unabhängig davon, dass eine Bestrafung schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, würde diese auch nicht an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfen, insbesondere nicht an eine (unterstellte) oppositionelle politische Überzeugung. Vor allem das breite Spektrum möglicher Sanktionen spreche gegen die Annahme, dass der Ausreise generell ein politischer Charakter zugesprochen werde. Neben Haftstrafen könne auch nur eine Belehrung erfolgen. Informationen zufolge würden Personen, die in den Grenzgebieten aufgegriffen werden, oft einfach nur an ihre Herkunftsorte zurückgeschickt. Nach aktuellen Erkenntnissen seien Fälle von Verhaftungen nach der Friedensvereinbarung mit Äthiopien sogar noch seltener geworden. Unter sachinformierten Stellen bestehe zudem Einigkeit, dass die wirtschaftliche Lage oder die humanitären Bedingungen in Eritrea ein wesentlicher Grund für die Ausreise vieler Eritreer seien. Es gebe auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der eritreische Staat dieser objektiven Lage verschließe und das Land ohne Ausreisevisum verlassenden eritreischen Staatsangehörigen generell eine Regimegegnerschaft unterstelle.
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Dem Kläger drohe auch keine Sippenhaft wegen der Desertion seines Vaters. Zwar habe es in der Vergangenheit Bestrebungen der eritreischen Regierung gegeben, der massenhaften Entziehung vom Wehr- oder Nationaldienst dadurch entgegenzuwirken, dass gelegentlich – nicht erkennbar systematisch – die Familie des Flüchtigen eine Geldbuße habe zahlen müssen bzw. ersatzweise ein Familienmitglied in Haft genommen worden sei, um so den Druck auf den flüchtigen Dienstpflichtigen zu erhöhen, den Dienst abzuleisten. Diese Praxis habe die eritreische Regierung jedoch schon seit Jahren eingestellt, auch weil sich aufgrund der hohen Anzahl an Ausreisenden und der begrenzten Kapazitäten des eritreischen Militärs die Strafverfolgung nicht mehr habe umsetzen lassen. Die Regierung habe auch kein Interesse daran, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland habe. Soweit von einzelnen Fällen der Bestrafung von Familienangehörigen berichtet werde, seien diese freigelassen worden, sobald der Deserteur außer Landes gewesen sei und damit über die Verwandten kein Druck mehr habe ausgeübt werden können.
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Des Weiteren habe der Kläger keine Verfolgung wegen verspätetem oder Nichtantritt des Nationaldienstes zu befürchten. Der Kläger habe Eritrea im Alter von 14 Jahren und somit vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen. Er habe sich deshalb nicht nach eritreischem Strafgesetzbuch strafbar gemacht. Er müsse zwar bei einer Rückkehr mit Erreichen der Volljährigkeit mit seiner Einberufung, aber keinesfalls mit sofortiger Inhaftierung rechnen. Es seien auch keine substantiellen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der eritreische Staat Personen, die sich mit Eintritt in das wehrpflichtige Alter nicht in Eritrea befunden hätten, beispielsweise, weil sie als Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern ihr Heimatland verlassen hätten, mit Deserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichgestellt werden.
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Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG seien nicht gegeben, da nicht einmal die weiter gefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG einschlägig seien.
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit müsse er weder von der eritreischen Regierung, noch durch nichtstaatliche Dritte eine Bestrafung oder Behandlung befürchten, die als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bewertet werden könne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), da er als Minderjähriger zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Straftatbestand erfüllt habe. Auch im Übrigen sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Bezüglich des Nationaldienstes habe er hingegen lediglich die Befürchtung geäußert, dass dieser keine begrenzte Zeit habe.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sei ebenfalls nicht festzustellen. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe dem Kläger in Eritrea keine Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führen nicht zu der Annahme, dass die geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab erfüllt seien. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich. Der Kläger sei inzwischen volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm daher zuzumuten, in seinem Herkunftsland Gelegenheitsarbeiten zu verrichten, um sein Existenzminimum zu sichern. Im Bedarfsfall könne er sich auf seine Großfamilie als soziales Netz stützen.
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Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, schwer oder gar lebensgefährlich erkrankt zu sein. Auch aus dem Akteninhalt sei derartiges nicht ersichtlich.
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Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Nach Erkenntnis des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung seien keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ersichtlich. Der Kläger habe zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland weder etwas vorgetragen, noch seien im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich. Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu berücksichtigungsfähigen Individualinteressen des Klägers als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG könne nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete (wird weiter ausgeführt). Ferner lägen keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Klägers vor, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidgefährdung drohen könnte. Der Kläger habe zu gesundheitsbezogenen Belangen weder etwas vorgetragen, noch seien im Entscheidungszeitpunkt derartige Belege aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Dauer werde dabei gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Die Befristung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien.
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Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Er beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025:
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.11.2024 wird in den Ziffern 3 – 6 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen.
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Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zumindest einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ihm drohe infolge der Einziehung zum Nationaldienst bzw. der Nationaldienst in Eritrea an sich stelle bereits eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar.
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Ausgehend von den vorliegenden Erkenntnismitteln drohe dem Kläger die Einziehung zum Nationaldienst. Es sei insbesondere beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werde bzw. jedenfalls eine sechsmonatige militärische Ausbildung abzuleisten habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die wichtigste Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst das Schulsystem darstelle, in das der Kläger nicht zurückkehre. Insoweit verfange die Auffassung der Beklagten, eine Rekrutierung außerhalb des Schulsystems sei für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich, nicht. Die Beklagte lasse völlig außer Acht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea einreisen und damit eine Einreisekontrolle durchlaufen müsse. Nach den Erkenntnismitteln sei in der Situation eines Rückkehrers davon auszugehen, dass dieser nach seinem Nationaldienststatus befragt werde und damit unmittelbar ins Visier der Behörden gerate. Rückkehrer würden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Eritrea inhaftiert und dort auf den Nationaldienststatus überprüft werden. Die weitere Behandlung hänge vom Profil des Betroffenen ab. Personen, die noch nie in den Nationaldienst aufgeboten worden seien, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und dann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen. Nach den Erkenntnismitteln deuteten alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass im Falle zwangsweiser Rückführung – ähnlich wie bei einer „giffa“ – der Nationaldienststatus überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen in Inland verfahren werde, d.h. dass die Person möglicherweise erst einige Tage oder Wochen in einem Gefängnis verbleibe und dann zur militärischen Ausbildung in ein Ausbildungslager geschickt werde. Der 21-jährige Kläger im dienstpflichtigen Alter könne das Aufgebot in den Nationaldienst auch nicht durch Erlangung des sogenannten „Diaspora-Status“ abwenden, da zum einen nicht ausreichend gesichert sei, dass er diesen überhaupt erlangen könne und zum anderen auch der „Diaspora-Status“ keinen ausreichenden Schutz vor der Einberufung in den militärischen Bereich des Nationaldienstes biete. Daneben sei ein Nachsuchen um den „Diaspora-Status“ im Hinblick auf die Unterzeichnung der „Reueerklärung“ auch unzumutbar. Insoweit verwies die Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 (1 C 9.21) zu § 5 Abs. 1 AufenthV. Die Zumutbarkeit der Abgabe einer „Reueerklärung“ müsse sich auch im vorliegenden asylrechtlichen Kontext an diesen Ausführungen messen lassen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger den „Diaspora-Status“ erlangen könne und die Abgabe der „Reueerklärung“ zumutbar sei, biete der „Diaspora-Status“ keinen ausreichenden Schutz vor der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes (wird weiter ausgeführt).
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Die dem Kläger drohende Einziehung zum Nationaldienst bzw. der Nationaldienst in Eritrea an sich stelle eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Insoweit verwies die Klägerseite auf die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Lüneburg (U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23), des OVG Koblenz (U.v. 7.12.2023 – 13 A 10789/23.OVG) und des OVG Bautzen (U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris).
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 beantragt das Bundesamt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
21
Auf Nachfrage des Gerichts trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2025 ergänzend vor, grundsätzlich sei festzustellen, dass der Kläger Eritrea im Alter von 14 Jahren und somit vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen habe. Dieses beginne nach Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst vom 23.10.1995 mit dem Volljährigkeitsalter von 18 Jahren. Der Kläger habe sich deshalb nicht nach dem eritreischen Strafgesetzbuch strafbar gemacht und müsse bei seiner Rückkehr zwar mit Erreichen der Volljährigkeit mit seiner Einberufung, aber keinesfalls mit sofortiger Inhaftierung rechnen. Es lägen nämlich keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass der eritreische Staat Personen, die sich mit Eintritt in das wehrpflichtige Alter nicht in Eritrea befunden hätten, beispielsweise, weil sie als Minderjährige mit ihren Eltern das Heimatland verlassen hätten, mit Deserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichgestellt würden.
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Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Nach diesem Maßstab habe der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er müsse weder von der eritreischen Regierung, noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung oder Behandlung befürchten, die als Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gewertet werden müsse, da er als Minderjähriger zum Zeitpunkt der Ausreise keinen Straftatbestand erfüllt habe. Auch im Übrigen sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, zum einen für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Der Kläger habe vielmehr lediglich den „zu langen Wehrdienst“ geltend gemacht.
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Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr unmittelbar zum Nationaldienst einberufen werde. Sofern er bei einer Rückkehr über den „Diaspora-Status“ verfüge, sei nach der vorliegenden Erkenntnislage davon auszugehen, dass er mindestens ein Jahr, wahrscheinlich sogar drei oder mehr Jahre, von der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes befreit sei. Auch für den Fall des Wiederauflebens der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes wegen Erlöschens des „Diaspora-Status“ infolge Zeitablaufs sowie für den Fall der Rückkehr nach Eritrea ohne vorherigen Erhalt des „Diaspora-Status“, sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zum Nationaldienst einberufen werde. Sachkundigen Fällen sei kein Fall bekannt, in dem freiwillige Rückkehrer zum Nationaldienst gezwungen worden seien. Bei der Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sei zu beachten, dass sich Schätzungen zufolge ca. 300.000 bis 400.000 Dienstpflichtige im Nationaldienst befänden. Davon seien Schätzungsweise 150.000 bis 200.000 im militärischen Teil im Einsatz. Bei einer Bevölkerungszahl von ca. 6,3 Millionen bedeute dies, dass die Mehrheit der Eritrea nicht in den Nationaldienst eingeteilt sei. Insgesamt befänden sich nur ca. 11% der Einwohner Eritreas im Nationaldienst. Wichtigste Methode zu Rekrutierung zum Nationaldienst sei das Schulsystem. Schulpflicht bestehe zwar nur bis zur 8. Klasse, dennoch sollten möglichst viele Schüler bis zur 12. Klasse geführt werden, die im Militär- und Ausbildungslage in Sawa erfolge. Unmittelbar danach erfolge die Rekrutierung in den Nationaldienst. Die eritreische Regierung stelle dies als die reguläre Art der Rekrutierung dar. Da sich der Kläger nicht im eritreischen Schulsystem befinde und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren werde, sei nicht davon auszugehen, dass er auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werde.
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Auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der Erkenntnislage werde ein relativ großer Teil von Personen, die die Schule bereits vor der 12. Klasse verlassen hätten, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem hätten die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren.
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Ebenso sei die Rekrutierung zum Nationaldienst in Folge einer Razzia („giffa“) nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der Erkenntnislage sei es jedenfalls so, dass es zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig dieser Kontrollen zu entziehen und unbehelligt von den Sicherheitskräften ein relativ normales Leben zu führen. Es sei insgesamt auch unklar, wie systematisch und häufig solche Razzien stattfänden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestünden. Zwar soll es im Zusammenhang mit dem Konflikt in Tigray ab Mitte 2022 vermehr „giffas“ gegeben haben, allerdings rechtfertige dies keine andere Bewertung, zumal die militärische Auseinandersetzung, an denen das eritreische Militär auf Seiten der äthiopischen Armee beteiligt gewesen sei, mit dem Abkommen zur Beilegung der Feindseligkeiten im November 2022 zum Ruhen gekommen sei. Die eritreischen Einheiten haben sich aus weiten Teilen Tigrays – wenn auch nicht vollständig – zurückgezogen, so dass von einer weiteren Mobilisierung der eritreischen Bevölkerung aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei.
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Die für den Kläger somit lediglich abstrakt bestehende Möglichkeit nach einer Rückkehr in den Nationaldienst einberufen zu werden, begründe nicht die Annahme, dass er deshalb mit erheblicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, mit Folter, Haft, sexuellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müsse.
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Im Übrigen sei die bloße Möglichkeit einer Misshandlung nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. NGOs berichteten zwar, dass Dienstleister im militärischen Teil des Nationaldienstes oft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, so u.a. Marschieren oder Steine sammeln in größter Hitze, Schläge oder Fesseln über Stunden. Bereits vermeintlicher oder tatsächlicher Widerspruch, Ungehorsam, Beschwerden, fehlende Disziplin oder ungenügende Leistungen würden mit Strafen oder Misshandlungen geahndet. Auch Demütigungen sollen zur täglichen Routine gehören. Es gäbe allerdings wenige Informationen, in welchem Ausmaß und wie systematisch solche Härten vorkommen würden. Die Umstände im Militärdienst hingen zudem stark vom Kommandanten ab. Das Auswärtige Amt führe zwar aus, dass es im Rahmen des Militärdienstes zu Menschenrechtsverletzungen, die eine grundlegende Reform dringlich nahelegen würden, kommen könne. Bezüglich des hiesigen Klägers lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine diesem drohende Folter oder Misshandlung vor.
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Mit Beschluss der Kammer vom 15.03.2025 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Asylakten der Eltern und der Geschwister des Klägers (Gz. … und Gz. …*) wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, noch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Auch die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Er hat keine stichhaltigen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.
32
Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernster Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
33
Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Eritrea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), hat er weder vorgetragen, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Gleiches gilt für einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist weder vorgetragen, noch liegen sonst stichhaltige Gründe dafür vor, dass dem Kläger als Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ein solcher Konflikt ist in Eritrea gegenwärtig nicht gegeben (vgl. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 45/46; VG Bayreuth, U.v. 25.5.2021 – B 7 K 19.30721 – juris UA S. 12).
34
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
35
1. Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10).
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Für die Feststellung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern.
37
Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1. 2011 – Nr. 30696/09 – juris Rn. 219 f.).
38
Die bloße Möglichkeit, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden, reicht für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht aus. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201/06 – juris Rn. 129). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Im Rahmen der Würdigung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14; OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 47 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 32 ff.; OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 26 ff.; OVG Koblenz, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 25 ff.)
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Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 31; OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 29 f.)
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2. Dies zugrunde gelegt, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann. Denn er hatte bei seiner Ausreise als noch nicht wehrpflichtiges Kind im Alter von vierzehn Jahren weder bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, noch drohte ihm ein solcher in Form der zeitnahen zwangsweisen Einberufung in den Nationaldienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung selbst, auf den Nationaldiensts sei er während seiner Zeit in Eritrea behördlicherseits niemals angesprochen, geschweige denn zum Antritt aufgefordert worden.
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Beim Kläger kann eine „Vorverfolgung“ insbesondere auch nicht im Hinblick auf die angebliche Desertion seines Vaters und einer etwaigen „Sippenhaft“ angenommen werden. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 3 u. 4 des angefochtenen Bescheids verwiesen. Im Übrigen erklärte der Kläger sowohl gegenüber dem Bundesamt in der Anhörung am …01.2023 als auch gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, dass er wegen der Desertion seines Vaters in Eritrea keinerlei Probleme gehabt habe. Die Soldaten hätten lediglich die Mutter nach dem Verbleib seines Vaters befragt. Ihn selbst hätten sie weder befragt, noch etwas zu ihm gesagt. Anders bzw. widersprüchlich äußerte sich zwar die Mutter des Klägers in ihrer Anhörung am …01.2023. Danach sollen die Soldaten oft und immer wieder vorbeigekommen sein und auch die Kinder befragt haben. Selbst wenn man der Einlassung der Mutter Glauben schenken würde, lässt sich hieraus jedoch unter keinem Gesichtspunkt eine „Vorverfolgung“ des Klägers im Zusammenhang mit dem Verhalten des Vaters herleiten. Alleine aus etwaigen bloßen „Befragungen“ droht dem Kläger kein „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
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Letztlich hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem den Eindruck gewonnen, dass die Geschichte um die Desertion des Vaters des Klägers kaum glaubwürdig erscheint. So erklärte der Vater des Klägers in seiner Anhörung am …10.2017, die Soldaten hätten bei seiner Familie und seinen Eltern nach ihm gefragt. Ihm sei es jedoch gelungen, sich immer zu verstecken. Die Mutter des Klägers trug insoweit vor, die Soldaten seien oft und immer wieder gekommen. Der Kläger erklärte eingangs der mündlichen Verhandlung, der Vater sei bis zur Ausreise 2015 beim Militär gewesen. Von einer Desertation bereits im Jahr 2011 wisse er nichts, während er gegenüber dem Bundesamt noch ausführte, sein Vater sei desertiert. Auf Nachfrage erklärte er dann, sein Vater sei schon etwa zwei bis drei Jahre vor der Ausreise daheim gewesen und habe ganz normal bei der Familie gelebt. Auch hinsichtlich der Besuche der Soldaten zeigten sich Widersprüche. Der Kläger sprach in der mündlichen Verhandlung zunächst noch von ständigen Besuchen der Soldaten, relativierte auf Nachfrage des Gerichts seine Aussage aber dann dahingehend, dass vor der Ausreise des Vaters die Soldaten lediglich einmal bei ihnen zu Hause gewesen seien. Auch die Darstellung, wie sich der Vater des Klägers bei diesem besagten Besuch dem Zugriff der Soldaten entzogen haben will, erscheint wenig glaubwürdig. Insoweit führte der Kläger aus, sein Vater sei gewarnt worden. Antworten auf weitere Nachfragen des Gerichts zur konkreten Art und Weise der Warnung kamen nur äußerst vage und zögerlich. Letztlich äußerte sich der Kläger – nach wiederholten Fragen des Gerichts – dergestalt, dass sein Vater von heraneilenden Bewohnern des Dorfes, als diese die Soldaten gesehen hätten, gewarnt worden sei, so dass er rechtzeitig habe fliehen können. Bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese derart stümperhaft bei einer Nachsuche vorgehen. Dass dem Vater des Klägers vor seiner Ausreise wohl keine Gefahr drohte, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch daraus, dass der Kläger erklärte, der Vater habe nach dem Verlassen des Militärs im Jahr 2011 uneingeschränkt ganz normal bei der Familie im Haus bis zur Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Der Vater des Klägers erklärte hingegen gegenüber dem Bundesamt nach der Desertion vom Nationaldienst habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt, seinen Aufenthaltsort gewechselt und seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjob gesichert. Die meiste Zeit habe er in … verbracht.
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3. Es besteht auch kein „real risk“, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Eritrea (erstmals) ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
44
a) In der Rechtsprechung ist weitgehend geklärt, dass es für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die bereits als Kinder oder Jugendliche – und damit vor Erreichen des militärdienstpflichten Alters – ausgereist sind und die sich weder in Eritrea, noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie bei einer Rückkehr allein wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst bestraft werden. Es liegen insbesondere auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der eritreische Staat Personen, die sich mit Eintritt in das wehrpflichtige Alter nicht in Eritrea aufhalten, weil diese beispielsweise – wie vorliegend der Kläger – schon als Minderjährige in Begleitung der Eltern das Heimatlandverlassen haben, mit Desserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichstellt (vgl. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 54; OVG Hamburg, B.v. 25.2.2025 – 4 Bf 83/23.AZ – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Koblenz, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 64 ff. u. 73 ff. m.w.N.; VG Potsdam, U.v. 28.4.2023 – VG 15 K 2738/18.A – juris UA S. 7 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 25.5.2021 – B 7 K 19.30721 – juris UA S. 11/12; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 46).
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b) Entgegen der Einschätzung der Beklagten dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Kläger in Eritrea – ggf. nach einer kurzen Ingewahrsamnahme zur Klärung seines Nationaldienststatus – tatsächlich zeitnah zum Nationaldienst eingezogen wird, was nach der Überzeugung des Einzelrichters im Ergebnis jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet.
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aa) Die als schwierig zu bezeichnende Erkenntnismittellage (so auch OVG Koblenz, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 31/32) bezüglich des Nationaldienstes in Eritrea lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. hierzu auch ausführlich: OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 26 ff. u. 73 ff.; OVG Koblenz, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 64 ff. u. 73 ff.; OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 39 ff., jeweils m.w.N., insbesondere auf die einzelnen Erkenntnismittel):
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Alle eritreischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 50 Jahren sind zum Nationaldienst verpflichtet. In der Praxis werden zum Teil auch Minderjährige eingezogen. Die Rekrutierung für den Nationaldienst erfolgt in der Regel über das Schulsystem. Nach der 11. Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärlager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt. Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler, die zu keiner weiteren Ausbildung zugelassen werden, leisten in der Regel den Militärdienst ab. Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien („giffa“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden (vgl. insbesondere EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 26 ff.)
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Die gesetzliche Dauer des aktiven Nationaldienstes beträgt 18 Monate. Nach der sechsmonatigen militärischen Pflichtausbildung werden sie entweder dem militärischen oder dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Für die Aufteilung gibt es keine festen Regeln. Tendenziell werden Personen, die über das Schulsystem rekrutiert wurden, eher dem zivilen Teil zugewiesen als Personen, die die Schule vorzeitig verlassen haben oder anderweitig rekrutiert wurden. Auch das Niveau der schulischen Leistungen spielt eine Rolle. Dienstpflichtige mit überdurchschnittlichen Leistungen werden eher dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Dies gilt im Allgemeinen auch für Frauen. Die ländliche Bevölkerung wird eher dem militärischen Teil zugewiesen als die städtische. Dies hängt vermutlich mit dem Bildungsniveau zusammen. Kinder von Teilnehmern des Befreiungskrieges und von Eritreern mit einflussreichen Verbindungen zur Einheitspartei haben ebenfalls eine größere Chance, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden. Obwohl die Dauer des Nationaldienstes grundsätzlich nur 18 Monate beträgt, wird in der Praxis jedoch fast ausnahmslos von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dienstzeit bei Mobilmachung und im Kriegsfall auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die tatsächliche Dauer des aktiven Nationaldienstes ist daher nicht vorhersehbar. Sie kann nach 18 Monaten enden oder mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte betragen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Personalbedarf der Behörden. Die Entlassung aus dem Dienst hängt von Geschlecht, Alter und Familienstand ab. Auch persönliche Beziehungen, die Herkunft aus einer einflussreichen Familie und Bestechung spielen eine Rolle bei der Entlassung, die vom jeweiligen Vorgesetzten genehmigt werden muss (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 33 f.; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 17; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 22 ff.).
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Über die Anteile der Dienstpflichtigen im zivilen und militärischen Teil des Nationaldienstes gibt es unterschiedliche Schätzungen. Die meisten Berichte gehen davon aus, dass die Mehrheit im zivilen Teil Dienst leisten muss. In diesem Sinne äußern sich auch eritreische Regierungsvertreter. Andere Quellen geben hingegen an, dass die meisten Dienstpflichtigen im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Die Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes leisten nicht nur Dienst an der Waffe, sondern teilweise auch Arbeitseinsätze zum Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben allerdings auf militärischen Stützpunkten und sind Einheiten zugeteilt, welche dem Verteidigungsministerium unterstehen. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes werden nach Weisung des Verteidigungsministeriums verschiedenen anderen Ministerien zugeteilt. Der Nationaldienst ist zum zentralen Arbeitskräftereservoir des quasistaatlichen Wirtschaftssystems geworden.
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Im zivilen Bereich üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Sie sind beispielsweise im Gesundheitswesen, in der öffentlichen Verwaltung, im Bildungswesen oder im Dienstleistungssektor beschäftigt. Allerdings kann man sich Art und Ort der Arbeit nicht aussuchen. Zudem sind die Löhne zu niedrig, um eine Familie zu ernähren. Teilweise wird der Lohn durch Lebensmittelgutscheine ersetzt. Einige Dienstpflichtige gehen deshalb einer Nebenbeschäftigung nach. Insgesamt entsprechen die Lebens- und Ernährungsbedingungen der Dienstpflichtigen jedoch denen der Gesamtbevölkerung. Aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in den Städten ist die wirtschaftliche Situation für Dienstpflichtige in städtischen Gebieten schwieriger als auf dem Land. Es wird berichtet, dass die Regierung in den letzten Jahren immer mehr Wert auf die Berufsausbildung im Nationaldienst legt, um das Ausbildungsniveau in der Arbeitswelt zu erhöhen. Schüler werden zunehmend im Nationaldienst ausgebildet und nicht mehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes geschickt. Der Sold im Nationaldienst ist erhöht worden, aber noch immer nicht ausreichend (vgl. UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 38 ff.; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 12; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 23 f.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 37).
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Im militärischen Teil des Nationaldienstes einschließlich der Stätten der Grundausbildung sind die Bedingungen schwieriger. Das soll vor allem für diejenigen Lager gelten, in denen Personen militärisch ausgebildet werden, die bei Razzien oder der versuchten illegalen Ausreise aufgegriffen wurden. Dies liegt vor allem daran, dass die lokalen Kommandeure nahezu uneingeschränkte und unkontrollierte Macht über ihre Untergebenen haben. Es wird teilweise von exzessiver körperlicher Ertüchtigung und 72-Stunden-Wochen berichtet. Die Gewährung von Urlaub hängt allein vom Willen des Kommandanten ab. Auch die Befugnis, Strafen zu verhängen, ist von den Militärgerichten auf die lokalen Kommandeure übergegangen. Strafen werden wegen mangelnder Disziplin verhängt, aber auch, wenn ein Befehl nicht korrekt ausgeführt wurde oder ein Dienstpflichtiger nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Es wird zum Teil auch von körperlichen Strafen wie Schlägen mit harten Gegenständen oder stundenlangem Fesseln bei extremen Temperaturen berichtet. Die Erkenntnismittel kommen zu der Einschätzung, dass im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden. So existieren Berichte über Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen wie Nahrungsentzug und Aussetzen extremer Hitze (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 19.5.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 11). Die meisten Militäreinheiten verfügen über eigene Gefängnisse, die sich zum Teil unter der Erde oder in Schiffscontainern befinden sollen. Frauen können im militärischen Teil des Nationaldienstes sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sein, vor allem durch Kommandeure. Die Vereinten Nationen berichten beispielsweise über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Nationaldienst. Andere Quellen gehen dagegen davon aus, dass es keine belastbaren Hinweise auf systematische Misshandlungen und systematischen sexuellen Missbrauch im Nationaldienst gibt, zumal flächendeckende Übergriffe die Integrität des Nationaldienstes von innen heraus diskreditieren würden. In diesem Zusammenhang wird auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aussagen von Flüchtlingen aus Eritrea im Asylverfahren interessengeleitet sind und auch vor diesem Hintergrund bewertet werden müssen. Das Ausmaß von Misshandlungen und deren systematische Anwendung lassen sich nicht verlässlich feststellen, da eine korrekte Behandlung durch den jeweiligen Militärkommandanten von den verfügbaren Quellen für gewöhnlich nicht mitgeteilt und dokumentiert wird. Vertretbare Schätzungen über den Anteil misshandelter Dienstpflichtiger lassen sich nicht vornehmen (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 41; vgl. auch VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6).
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bb) Nach umfassender Auswertung der vorstehenden Erkenntnismittel und der langjährigen Erfahrung des Einzelrichters aus anderen Verfahren mit eritreischen Staatsangehörigen, schließt sich das Gericht der Auffassung des OVG Greifswald (U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris) an und sieht nach einer zusammenfassenden Würdigung der Erkenntnismittel und sonstigen Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des jungen und gesunden Klägers infolge der Einziehung zum bzw. der Verwendung im Nationaldienst.
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Bei der gebotenen und vorgenommenen gerichtlichen Prognose, ob die Furcht des Klägers vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es – wie bereits eingangs erwähnt – Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der RL 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 9). Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 20). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 21). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt insbesondere nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem „nonliquet“ vergleichbar ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist vielmehr tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 18; OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris Rn. 30 m.w.N.)
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(1) Der Prognoseentscheidung ist zunächst vorauszuschicken, dass der hiesige Einzelrichter davon ausgeht, dass dem Kläger eine freiwillige Rückkehr – insbesondere unter Beantragung des hierfür notwenigen „Diaspora-Status“ und der Abgabe einer „Reueerklärung“ – nicht zumutbar ist, er bei einer Rückkehr/Rückführung von den eritreischen Behörden umgehend, insbesondere im Hinblick auf seinen „Nationaldienststatus“, überprüft wird sowie bei Feststellung der hier gegebenen Nichtableistung des Nationaldienstes zeitnah eingezogen werden wird.
55
Das Abverlangen einer Reueerklärung durch den eritreischen Staat stellt sich nach hiesigem Dafürhalten als unzumutbar dar. Insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 (1 C 9.21 – juris) verwiesen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die vorstehende Entscheidung, wonach die Abgabe der „Reueerklärung“ unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 24), im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV getroffen wurde. Die – in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangene – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auf die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asylrechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der „Reueerklärung“ als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefahrenabwehr übertragbar. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der „Reueerklärung“ wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 26). Daran muss sich die Zumutbarkeit der Abgabe der „Reueerklärung“ auch im hier vorliegenden asylrechtlichen Kontext messen lassen (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 76 ff.; OVG Koblenz, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 60 ff.; OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 59 ff.).
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Es mag zwar zutreffen, dass der hiesige Kläger, der die Schule schon nach der sechsten Klasse verlassen hat, nicht über das Schulsystem rekrutiert wird und für ihn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, infolge eine Razzia („giffa“) zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung am Flughafen mit eritreischen Behörden konfrontiert und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wird (OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 49 u. 52 a.E. m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 49 ff. m.w.N). Soweit im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt wird, dass der Kläger den Nationaldienst nicht abgeleistet hat, ist auch damit zu rechnen, dass der Nationaldienst zeitnah angetreten werden muss (vgl. OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 48 u. 52 a.E.; OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 49 ff. m.w.N., OVG Koblenz, U.v. 0712.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 72, 75).
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(2) Das Gericht sieht jedoch keine hinreichenden Belege dafür, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des dem Kläger drohenden Nationaldienstes so flächendeckend und systematisch sind, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (so auch OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 74; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), U.v. 10.7.2018 – E-5022/2017 – S. 36; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 53 ff; vgl. VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6). Dementsprechend kann der hiesige Einzelrichter nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Der Umstand, dass die lokalen Militärkommandanten über eine nahezu unbeschränkte Befehlsgewalt verfügen und auch mangels Beschwerdemöglichkeit keiner wirksamen Kontrolle unterliegen, spricht dabei zwar für die Annahme, dass der Kläger einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen würde. Diese Struktur des Nationaldienstes begünstigt das Auftreten von unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung. Auf der anderen Seite wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde, durch die nachvollziehbare Erwägung gemindert, dass der eritreische Staat ein Interesse an der Aufrechterhaltung und Integrität des Nationaldienstes hat und dafür die Bedingungen im Nationaldienst verbessert, etwa durch die Erhöhung der Besoldung und eine verbesserte berufliche Bildung innerhalb des Dienstes (OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 75). Es ist daher kaum vorstellbar, dass der Staat – auch und insbesondere im militärischen Teil – die Dienstpflichtigen konsequent und überwiegend unmenschlichen Behandlungen i.S.d. Rechtsprechung des EMRK aussetzt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass partiell und temporär (Arbeits-)Bedingungen vorherrschen, die mit westlichen Standards nicht vergleichbar bzw. vereinbar sind, gleichwohl ist er Auskunftslage nicht zu entnehmen, dass bei der anzustellenden Gesamtwürdigung qualitativ die Schwelle der „Unmenschlichkeit“ erreicht wird. Obwohl es insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommt, kann der Erkenntnismittellage keine „Systematik“ dergestalt entnommen werden, die die „Gefahrenschwelle“ des § 4 Abs. 1 AsylG überschreitet. Die konkreten Umstände hängen offensichtlich vielmehr stark vom jeweiligen Befehlshaber ab. Systematische Härten und Missstände im gesamten Nationaldienst und gegenüber allen bzw. den meisten Dienstpflichtigen hätten konsequenterweise zufolge, dass der Staat die Dienstpflichtigen mehr oder weniger zeitnah „aufarbeiten“ würde und diese den Dienst schon nach kurzer Zeit dienstunfähig, als Invaliden oder gar infolge des Todes „verlassen“ müssten. Hierfür ergibt sich aber aus der Auskunftslage nichts Belastbares. Auch aus den Erkenntnissen des Gerichts aus – zugegebenermaßen nur wenigen – mündlichen Verhandlungen mit Eritreern, die den Dienst angetreten haben und anschließend desertiert sind, kann kein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung im Rahmen des Nationaldienstes erblickt werden. So wurde dem Gericht beispielsweise berichtet, dass Dienstpflichtige als Bestrafung vereinzelt stundenlang in der Sonne sitzen mussten, gleichwohl wurden diese bei Verschlechterung ihres Zustands aus der Sonne geholt und mit Wasser versorgt. Im Übrigen fällt auf, dass nahezu sämtliche Asylbewerber aus Eritrea auf die Frage des Gerichts nach den konkreten Bedingungen und Missständen im Nationaldienst nur vage Antworten liefern. Schlagwortartig wird regelmäßig nur auf die überlange Dauer, auf harte Arbeit, wenig Lohn und fehlende Freiheit verwiesen. Detaillierte Angaben können selbst von Personen, die Kontakt zu Nationaldienstleistenden haben, regelmäßig nicht gemacht werden. Selbst wenn die allermeisten gerichtsbekannten Kläger bereits vor der Einberufung geflohen sind, dürfte doch zu erwarten sein, dass diese über die Details des Nationaldienstes deutlich besser im Bilde sein müssten, insbesondere, wenn sich der Nationaldienst systematisch als unmenschlich darstellen würde. Auch der hiesige Kläger hat sich offensichtlich noch überhaupt keine Gedanken gemacht, was im Nationaldienst überhaupt auf ihn zukommt und wie der Dienst abläuft. Er berief sich insoweit auf die Frage des Gerichts nicht etwa auf Willkür, einem unberechenbaren und systemimmanenten Verhalten der Militärs oder auf Erzählungen bzw. konkrete Erfahrungen von Freunden oder Bekannten, sondern auf seine bloße Unkenntnis, weil er sich hierüber noch keine Gedanken gemacht habe bzw. keine Erkundigungen eingeholt haben will. Er wisse nur, dass es der Nationaldienst „gefährlich“ sei. Dies ist umso verwunderlicher, da sein Vater angeblich wegen unmenschlicher Bedingungen desertiert ist. Insoweit kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass der Kläger mit seinem ebenfalls in … lebenden Vater nicht über Details des Nationaldienstes bzw. zumindest über die Tätigkeit in der Einheit des Vaters gesprochen haben will, obwohl er gleichzeitig in Deutschland Schutz unter Berufung auf den Nationaldienst sucht. Am Rande sei noch angemerkt, dass der Kläger nach der gerichtlichen Frage, warum der nicht zurück nach Eritrea wolle bzw. könne, wiederholt zunächst geantwortet hat, er wolle hier bei seiner Familie bleiben. Der Nationaldienst hingegen wurde nur nachrangig genannt.
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Nach der Erkenntnislage ist ferner davon auszugehen, dass der wohl überwiegende Teil der Dienstpflichtigen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt wird, in dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung weit weniger zu erwarten ist als im militärischen Teil. Der Anteil der dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilten Personen beträgt nach Schätzungen von Experten etwa 50%, nach Zahlen des eritreischen Staates aber sogar 80% (vgl. VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 5 m.w.N.). Das Bundesamt geht – unter Berufung auf die CIA – mit Schriftsatz vom 20.02.2025 davon aus, dass sich ca. 300.000 – 400.000 Dienstpflichtige im Nationaldienst befinden, wovon 150.000 – 200.000 im militärischen Teil als Soldaten im Einsatz sind. Inwieweit Rückkehrer, die keinen „Diaspora-Status“ erlangen (können) bzw. vorzeitige Schulabbrecher, vorwiegend im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden, kann der Auskunftslage jedenfalls nicht dergestalt entnommen werden, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach der Grundausbildung dem militärischen Teil zugeordnet werden wird (vgl. hierzu eingehend: VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 55/56). In Anbetracht einer Gesamtbevölkerungszahl von rd. 6,3 Millionen wird nach Auffassung des Gerichts auch die wiederholt geschilderte „unmenschliche überlange Dauer“ des Dienstes, d.h. eine längere Dauer als die grds. vorgesehenen 18 Monate, relativiert. Selbst nach entsprechendem Abzug der minderjährigen und der über 50-jährigen Bürger Eritreas wird deutlich ersichtlich, dass offensichtlich nur ein Bruchteil der Bevölkerung (gleichzeitig) Nationaldienst leistet (vgl. Stellungnahme des Bundesamts vom 20.02.2025 m.w.N.), was wohl wiederum die Befürchtung eines überlangen Nationaldienstes bei der Mehrzahl der Dienstpflichtigen entkräftet. Im zivilen Bereich des eritreischen Nationaldienstes üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Zwar ist der Dienst durch Arbeitszwang, mangelnde Bewegungsfreiheit und oft unzureichende Bezahlung gekennzeichnet. Insgesamt entsprechen die Lebensbedingungen der Dienstpflichtigen aber denen der Gesamtbevölkerung. Die Disziplinarmaßnahmen sind deutlich milder als beim Militär. Die Bedingungen des zivilen Teils des Nationaldienstes sind regelmäßig nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtfertigen (vgl. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 76). Für eine Verwendung im zivilen Bereich spricht bei Rückkehrern, die bereits als Kind ausgereist sind, auch die Einschätzung, dass der Staat sie regelmäßig nicht als Dienstverweigerer behandelt, die durch den Einsatz im militärischen Teil sanktioniert werden sollen.
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Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Gefahren dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen und wie wahrscheinlich der Eintritt eines ernsthaften Schadens ist, das Gericht nicht verkennt, dass aufgrund der Schwierigkeiten, im Herkunftsland des Klägers selbst Erkenntnisse zu gewinnen, nur wenige verlässliche Daten vorliegen. Die Häufigkeit der Missstände im Nationaldienst ist im Ergebnis nicht hinreichend belastbar ermittelbar (vgl. auch VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6 m.w.N.) und die zu treffende Prognose bei der Beurteilung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit daher durchaus mit Unsicherheiten behaftet. Gleichwohl trägt – wie bereits einleitend ausgeführt – der Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten grundsätzlich dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27; OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 77).
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Daher droht im Ergebnis für junge und gesunde Männer ohne Hinzutreten besonderer Umstände – wie im Fall des hiesigen Klägers – sowohl im zivilen Teil als auch bei der Heranziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
II.
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Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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1. Hinsichtlich einer, insbesondere bei der Einziehung zum Nationaldienst, nicht beachtlich wahrscheinlichen Unterwerfung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des § 4 AsylG verwiesen. Wie bereits dort erwähnt, ist der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Prognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich.
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2. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, sind liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, B.v. 22.9.2020 – 1 B 39.20 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 63 m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26 ff.).
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Gemessen an diesem Maßstab ist beim Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Eritrea zu verneinen (vgl. auch OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 78 ff.; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 60). Prognostisch ist zu erwarten, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich in Eritrea sichern kann. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Soweit er zum Nationaldienst eingezogen wird, kann er seinen existentiellen Lebensunterhalt mit dem im Rahmen des Nationaldienstes zur Verfügung gestellten Sold bzw. der dortigen Vergütung bestreiten. Andernfalls ist der Kläger auf die Aufnahme sämtlicher Erwerbstätigkeiten, auch schlichte Hilfstätigkeiten, zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts zu verweisen. Der Kläger hat in Eritrea schon Erfahrungen im Gemüsehandel gesammelt. Es ist nicht ersichtlich, dass er hieran nicht wieder anknüpfen könnte. Daneben verfügt der Kläger über eine Großfamilie und damit verwandtschaftlichen Rückhalt in Eritrea. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten afrikanischen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Kläger insoweit in Notsituationen die notwendige Unterstützung erfährt. Ferner leben die Eltern und Geschwister des Klägers in Deutschland und beziehen Sozialleistungen. Auch wenn diese Leistungen betragsmäßig gedeckelt sind, ist es durchaus möglich und zumutbar, dass der Kläger insoweit im Notfall existentielle Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten in Anspruch nimmt. Nicht zuletzt ist ergänzend zu würdigen, dass der Kläger ggf. umfangreiche Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu VG Hamburg, U. v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 60).
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3. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen des Klägers, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
III.
67
Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27.11.2024 sind ebenfalls weder dargetan, noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere liegen nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung ersichtlich auch keine innerstaatlichen Abschiebungshindernisse i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Der Abschiebung stehen weder der Gesundheitszustand des Klägers, noch familiäre oder kindliche Belange/Bindungen entgegen. Sowohl der volljährige Kläger, als auch dessen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister sind gesund. Diese sind auch nicht zwingend auf die Unterstützung des Klägers in Deutschland angewiesen.
IV.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.