Titel:
Ziviler und militärischer Teil des Nationaldienstes in Eritrea, Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, HIV-Infektion
Normenketten:
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Ziviler und militärischer Teil des Nationaldienstes in Eritrea, Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, HIV-Infektion
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige mit tigrinischer Volks- und christlichorthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben im Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland ein und stellten am …10.2021 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Der Kläger zu 2 ist der Sohn der Klägerin zu 1.
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In ihrer Anhörung beim Bundesamt am …04.2022 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an, ihr Heimatland im November 2011 verlassen zu haben. In Eritrea habe sie die Schule in Sawa besucht und die 12. Klasse auch abgeschlossen. Die Klägerin zu 1 führte weiter aus, sich vor ihrer Einreise nach Deutschland zunächst in Äthiopien, im Sudan, in Ägypten und zuletzt in Israel aufgehalten zu haben. Dort habe sie von 2012 bis 2019 in … gelebt und als … gearbeitet. Die Reise nach Israel habe ca. 3.500 EUR gekostet. Der Vater des Klägers zu 2 lebe in Israel und habe sie unterstützt. Die andere Hälfte sei von anderen Verwandten gekommen. Im Heimatland lebten noch ihre Mutter und drei Brüder, eine Schwester in Saudi-Arabien und eine in den Niederlanden. Zwei weitere Brüder lebten in Äthiopien und ein Bruder im Süd Sudan. Zuletzt sei sie in Eritrea in einem …lager im Büro tätig gewesen. Sie habe kontrolliert, wie das Getreide angenommen und wiederverkauft worden sei. Das sei aber alles staatlich gewesen. Sie habe die Einnahmen kontrolliert bzw. das eingenommene Geld an die Staatskasse abgeführt. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1 Wehr- bzw. Nationaldienst geleistet habe, gab sie an, in der 20. Einberufungsrunde gewesen zu sein. Sie sei im Nationaldienst im zivilen Bereich in der staatlichen …logistik in einem Lager in … beschäftigt gewesen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt erklärte die Klägerin zu 1, in Eritrea gebe es keine Rechte. Es gebe keine richtige Verfassung. Man habe keine Bewegungsfreiheit. Sie sei Witwe gewesen, ihr Mann sei im Krieg gefallen. Sie habe selbst als Kriegswitwe nicht ihr Recht bekommen. Normalerweise hätte sie in Freiheit ihren Sohn erziehen sollen. Sie habe sogar nach Sawa zur Militärausbildung gehen müssen. Man habe ihr gesagt, dass sie zuerst Militärdienst leisten solle und danach ihre Rechte erfragen könne. Sie habe die ungerechte Verteilung des Getreides nicht verstehen können. Sie habe es erlebt, dass manche nur mit einer Handvoll oder gar keinem Getreide nach Hause geschickt worden seien. Sie sei immer dagegen gewesen und deshalb mit ihrem Chef in Konflikt gekommen. In den Sitzungen habe sie das auch kritisiert. Sie habe aber immer die gleiche Antwort bekommen. Sie solle einfach den Mund halten über diese Sache. Außerdem habe sie ihr Chef auch bedroht. Er habe sie suspendieren wollen. Sie sei dann auch deshalb aus dem …lager entlassen worden. Danach sei sie zu ihrer Mutter gegangen. Sie hätten über ihre Entlassung gesprochen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, dass sie sie ins Gefängnis stecken würden. Danach habe sie sich entschlossen zu fliehen. Auf Nachfrage gab sie weiter an, nicht direkt bedroht worden zu sein, aber das sei Teil der Taktik der Regierung. Sie hätten die Menschen heimlich im Fokus, dann holten sie sie heimlich ab. Eine neue Zuweisung habe sie nicht erhalten können, da sie maximal drei Wochen nach der Entlassung bereits geflohen sei. Sie habe nicht mit ihrer Mutter gesprochen, ob jemand nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt habe. Im Falle einer Rückkehr würde sie verhaftet werden, weil sie illegal ausgereist sei. Auch habe sie beim Abitur geschworen, dem Land zu dienen. Diesen Eid habe sie gebrochen.
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Es gebe aber noch etwas Anderes: Sie sei in Ägypten vergewaltigt worden. Das sei noch auf der Flucht nach Israel gewesen. Es seien Araber bzw. Schleuser gewesen. Dabei sei sie mit HIV infiziert worden. Sie sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung in … Ihre Infektion sei erstmals 2013 in Israel entdeckt worden. Ihre Söhne wüssten nichts von ihrer Erkrankung. In Eritrea gebe es keine richtige Therapie und auch keine Medikamente gegen HIV. Sie würde stigmatisiert werden, sollte jemand von ihrer Krankheit erfahren. Man werde dann von der Gesellschaft ausgestoßen.
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Auf weitere Nachfrage führte sie aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr keine Beschneidung drohen würde. Sie sei eine erwachsene Frau von 42 Jahren, da würde sowas nicht mehr gemacht werden. Der Kläger zu 2 habe die gleichen Asylgründe wie sie.
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Mit Bescheid vom 18.08.2023 wurden den Klägern die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 1 und 2). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziff. 3). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Eritrea abgeschoben (Ziff. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin zu 1 habe diese eine damit verknüpfte oppositionelle, regimekritische Haltung nicht dargetan. Dies sei bereits dadurch erkennbar, dass es nach der Entlassung der Klägerin zu 1 offensichtlich keine gegen sie gerichtete Verfolgungsstrategie gegeben habe. Auch ihre Ausreise könne die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht begründen. Unabhängig davon, dass eine Bestrafung schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, würde diese auch nicht an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfen, insbesondere nicht an eine (unterstellte) oppositionelle politische Überzeugung. Vor allem das breite Spektrum möglicher Sanktionen spreche gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukomme. Die Klägerin zu 1 habe den Nationaldienst abgeleistet. Da sie eine Desertion nicht vorgetragen habe, sei von einer ordentlichen Dienstentlassung auszugehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Im Zeitpunkt der Entscheidung drohe den Klägern im Falle einer Rückkehr keine Einziehung zum Nationaldienst. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund des vorgelegten Attests sei nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung der Klägerin zu 1 eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen.
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Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 30.08.2023, Klage erheben und beantragen
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.08.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG vorliegen.
3. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren ist, sowie weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslands Eritrea vorliegen.
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Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 beantragte die Beklagte
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
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Am 06.03.2024 begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage dahingehend, dass den Klägern subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren sei. Die Klägerin zu 1 habe ihre Dienstpflicht noch nicht erfüllt. Nach ihrer „Ausbildung“ sei sie verpflichtet worden für ein staatliches …lager zu arbeiten. Dort sei sie suspendiert worden, da sie mit ihrem Chef Streit gehabt habe. Sie befinde sich im dienstpflichtigen Alter. Eine Heranziehung der Klägerin zu 1 zum Nationaldienst sei beachtlich wahrscheinlich. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung könne einer Einziehung in den Nationaldienst auch nicht durch die Erlangung des sog. Diaspora-Status entgangen werden. Auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und Rückkehr nach Eritrea könne zudem nicht verwiesen werden. Hierfür müsste die Klägerin zu 1 eine „Reueerklärung“ unterzeichnen. Dies sei der Klägerin zu 1 vorliegend nicht zumutbar. Zudem lägen die subjektiven Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der „Reueerklärung“ vor. Die Klägerin zu 1 lehne die Unterzeichnung der Reueerklärung ab, weil sie damit eine Straftat einräumen müsste, die sie nicht begangen habe und sie eine Bestrafung fürchte.
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Auch für den Kläger zu 2 bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei Rückkehr nach Eritrea einen ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure erleiden werde (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG). Zwar sei der Kläger noch nicht volljährig, doch würden zunehmend und vermehrt auch Minderjährige in den Militärdienst eingezogen. Hierfür spreche auch die in den Erkenntnismitteln dargestellte Intensivierung der Zwangsrekrutierungen in Eritrea, welche insbesondere Mitte und Ende des Jahre 2022 zu beobachten gewesen sei. Zudem lägen für die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot vor, denn sie leide an einer HIV-Infektion. In der Theorie könne HIV/Aids in Eritrea behandelt werden, in der Praxis seien jedoch nicht im Ansatz hinreichend viele Behandlungsplätze vorhanden. Es mangele an ausgebildeten medizinischem Personal und ausgestatteten Krankenhäusern und Laboren. Zudem sei die Durchführung der vierteljährigen Kontrolluntersuchungen in Eritrea in der Regel nicht möglich. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Attest des Universitätsklinikums … vom …02.2023.
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Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 23.07.2024 mit, dass den Klägern weiterhin kein subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren sei. Die Klägerin zu 1 sei aus dem …lager entlassen worden – eine aktive Nationaldienstentziehung bzw. Desertion könne somit bereits nicht angenommen werden. Ihr drohe mithin auch keine Bestrafung wegen Desertion, auf die Möglichkeit der Erlangung des „Diaspora-Status“ komme es folglich nicht an. Fraglich sei, ob der Klägerin im Rahmen des zivilen Nationaldienstes nach ihrer Entlassung überhaupt eine neue Beschäftigung zugewiesen worden wäre. Dies könne jedoch dahinstehen, da im zivilen Teil des Nationaldienstes keine § 4 Abs. 1 AsylG zuwiderlaufende Behandlung zu befürchten sei. Der Klägerin zu 1 drohe zudem im Falle einer Rückkehr keine Einziehung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes, diesen habe sie bereits abgeleistet. Dem weiterhin minderjährigen Kläger zu 2 drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Nationaldienst. Er sei bereits im Alter von einem Jahr mit seiner Mutter aus Eritrea ausgereist. Personen, die Eritrea minderjährig verlassen hätten oder nie im Land gewesen seien und deswegen noch nicht dienstpflichtig bzw. zum Wehrdienst einberufen werden konnten, drohe in der Regel bei Rückkehr keine strafrechtliche Verfolgung.
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Aus der HIV-Infektion der Klägerin zu 1 resultiere kein Abschiebungsverbot. Es sei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Sofern trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Behandlung etwaige „Servicegebühren“ anfallen könnten, sei die Klägerin zu 1 zur Aufbringung dieser Gebühren auf ihre eigene Erwerbskraft sowie die Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk zu verweisen.
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Mit Beschluss der Kammer vom 15.08.2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Am 02.09.2024 trug die Bevollmächtigte der Kläger ergänzend vor, dass keine Behandlung durch finanzielle Unterstützung der Familie der Klägerin zu 1 möglich sei, da diese ihrer Familie aus Scham und Angst vor Ausgrenzung nichts von ihrer Erkrankung erzählt habe.
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Die Beklagte teilte am 13.09.2024 diesbezüglich mit, dass es der Klägerin zu 1 zumutbar sei, ihrer Familie die Erkrankung zu offenbaren.
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Mit Schreiben vom 31.03.2025 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass dem Kläger zu 2 zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen wäre. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger im vorliegenden Einzelfall bei einer unterstellten Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den militärischen Teil drohe.
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Die Beklagte teilte daraufhin am 03.04.2025 mit, dass dem Kläger zu 2 schon wegen seiner Minderjährigkeit die Einziehung in den Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Selbst wenn dies aufgrund seiner Minderjährigkeit grundsätzlich möglich sei, sei die konkrete Einberufung dennoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Ferner könne der Kläger zu 2 bei einer Rückkehr die Einberufung durch die zumutbare Erlangung des „Diaspora-Status“ abwenden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18.08.2023 ist rechtmäßig. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutzes. Auch die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten und der Abschiebungsandrohung bzw. der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtlich nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:
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I. Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris).
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Die Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; NdsOVG, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – juris Rn. 34 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14 und U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Dabei kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung mit einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Zudem gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht abzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionell oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
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Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Dies erfordert eine Verfolgungshandlung gem. § 3a AsylG, die gem. § 3 Abs. 3 AsylG an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG näher bezeichneten Verfolgungsgrund anknüpfen muss. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften.
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Das Gericht trifft seine Entscheidung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge regelmäßig die Glaubhaftmachung. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 51). Es obliegt dem Schutzsuchenden, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, von sich aus in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (Art. 4 Abs. 3 und 5 RL 2011/95/EU; vgl. BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 56 ff. m. w. N.).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben droht der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
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a) Die Klägerin zu 1 hat Eritrea nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU verlassen (zu den Grundsätzen vgl. oben). Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Die Klägerin zu 1 gab an, aufgrund von Differenzen mit ihrem Vorgesetzten aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes entlassen worden zu sein woraufhin der Vorgesetzte angekündigt habe, sie im Auge zu behalten. Selbst wenn die Schilderungen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihrer „Entlassung“ aus dem Nationaldienst und der Überwachung im Nachgang als wahr unterstellt werden, stellen diese Handlungen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Dass der Klägerin zu 1 tatsächlich ein Gefängnisaufenthalt unmittelbar gedroht hat erscheint allerdings auch nicht glaubhaft, da die Angaben der Klägerin zu 1 hierzu widersprüchlich waren. In der Anhörung gab die Klägerin zu 1 an, ihre Mutter habe ihr gesagt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, dass sie die Klägerin zu 1 ins Gefängnis stecken würden. In der mündlichen Verhandlung sprach die Klägerin zu 1 jedoch von einer Freundin, die auch im …lager gearbeitet habe, welche ihr diese Warnung ausgesprochen habe. Diese Freundin wurde in der gesamten Anhörung nicht erwähnt, war in der mündlichen Verhandlung jedoch die „Hauptinformantin“ der Klägerin zu 1. Gerade diese wichtige Tatsache betreffend ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 sich auch noch nach längerer Zeit daran erinnern könnte, wer sie entsprechend gewarnt hat. Zudem hält es die erkennende Einzelrichterin auch nicht für überzeugend, dass die Klägerin zu 1 unmittelbar von einem Schaden bedroht war. Sowohl in der mündlichen Verhandlung, als auch in ihrer Anhörung stellte sie lediglich dar, dass Dritte nach ihr gefragt hätten. Konkretere Maßnahmen oder Vorfälle schilderte sie nicht. Es erscheint abwegig, dass – sollte der eritreische Staat ein tatsächliches (Verfolgungs-)Interesse an der Klägerin zu 1 gehabt haben – diese sich noch drei Wochen (bis auf die Nachfragen) unbehelligt zuhause aufhalten und anschließend ungehindert ausreisen konnte.
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b) Überdies knüpft auch weder die Nationaldienstpflicht als solche (vgl. bb), noch die Bedingungen innerhalb des Dienstes oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst (vgl. cc) an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (vgl. aa) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG oder ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an.
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aa) Unter dem Begriff politische Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist auch, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
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Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen geltenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Einzelrichterin anschließt, begründen Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, ebd. m.w.N.; VGH BW, U.v. 13.7.2021 – A 13 S 1563/20 – juris Rn. 50).
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bb) Im vorliegenden Fall hält es die erkennende Einzelrichterin bereits nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1 nochmals in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird, da sie diesen nach eigenen Angaben bereits vollständig abgeleistet hat. Selbst wenn die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nochmals für den Nationaldienst herangezogen würde, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes doch grundsätzlich auf alle erwachsenen eritreischen Staatsangehörigen ohne Unterscheidung nach flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vgl. hierzu auch die ausführlichen Erwägungen des NdsOVG, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – juris Rn. 44 ff., denen sich das erkennende Gericht anschließt; vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 18.1.2022 – A 13 S 2403/21; VG Freiburg, U.v. 12.2.2025 – A 16 K 5203/24 – juris).
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cc) Die Klägerin zu 1 hat sich vorliegend auch bereits nicht dem Nationaldienst entzogen, sondern wurde aus diesem entlassen. Auch die von der Klägerin zu 1 befürchtete Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. des „Eidbruchs“ knüpft jedoch nicht an eine (vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung i.S.d. § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (so auch mit überzeugender ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen, welcher sich das erkennende Gericht anschließt: NdsOVG, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – juris Rn. 57 ff.).
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Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Klägerin trotz ihrer Entlassung eine neue Stelle im zivilen Teil des Nationaldienstes hätte zugeteilt werden sollen – also dennoch eine Entziehung vom Nationaldienst vorläge, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts:
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Zwar deuten manche Erkenntnismittel darauf hin, dass der eritreische Staat Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt. Manchen Quellen zufolge sollen solche Personen als „Verräter“ angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30.9.2018, S. 11) während andere Quellen davon ausgehen, dies erfolge nur, wenn der Staat aufgrund besonderer Umstände hieran ein besonderes Interesse habe (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.2.2025 – A 16 K 5203/24 – juris).
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Gegen die Annahme, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise knüpfe an die politische Überzeugung der Betroffenen an, spricht jedoch entschieden, dass es sich hierbei um ein Massenphänomen handelt, dem der eritreische Staat durch den sogenannten „Diaspora-Status“ Rechnung trägt. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten „Diaspora-Steuer“ (auch „2%-Steuer“) verpflichtet (vgl. nur EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 60; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30.9.2018, S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann – wenn er die „Diaspora-Steuer“ entrichtet und ein sogenanntes „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet – den „Diaspora-Status“ erlangen. Er kann dann nach Eritrea einreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der „Diaspora-Status“ nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere, weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30.9.2018, S. 10 f.). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea ist jedoch ein deutliches Indiz gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu*(vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 13.7.2021 – A 13 S 1563/20 – juris, Rn. 49 ff.; U.v. 8.7.2021 – A 13 S 403/20 – juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 21.9.2020 – 19 A 1857/19.A – juris Rn. 104; HessVGH, U.v. 30.7.2019 – 10 A 797/18.A – juris Rn. 35; OVG Hamburg, U.v. 21.09.2018 – 4 Bf 232/18.A – juris Rn. 63 f.).*An dieser tatsächlichen Wertung ändert auch die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abgabe einer sog. „Reueerklärung“ im Zusammenhang mit der Passbeschaffung (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 18, 24) nichts (so auch VG Freiburg, U.v. 12.2.2025 – A 16 K 5203/24 – juris).
39
3. Auch der Kläger zu 2 hat Eritrea nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU verlassen, denn zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea war er noch ein Kleinkind. Hinsichtlich des Klägers zu 2 ist es zudem bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er – aufgrund seines Alters von 15 Jahren – in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zum Nationaldienst eingezogen wird. In Art. 6 der Proklamation No. 82/1995 ist vorgesehen, dass alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gem. Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. Dieser besteht aus einem sechsmonatigen Training im „National Service Training Center“ sowie einem zwölfmonatigen Dienst im Militär bzw. der Beteiligung an Entwicklungsaufgaben (Art. 8 der Proklamation No. 82/1995). Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ein militärisches Training zu durchlaufen, müssen den 18-monatigen Nationaldienst leisten und sind in der Folge verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren im Fall einer Mobilisierung oder einer Notsituation weiterzudienen (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Proklamation No. 82/1995). Im Fall einer Mobilisierung oder im Fall eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ab einem Alter von 17 Jahren sind Jugendliche verpflichtet, sich bezüglich des Dienstes zu melden (Art. 11 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995).
40
In der Praxis werden Eritreer jedoch bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden. Maßgeblich für die Rekrutierung ist nicht das tatsächliche Alter, sondern häufig eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 32 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.). Selbst wenn deshalb davon ausgegangen würde, dass auch Minderjährige – und somit auch der Kläger zu 2 – zum Nationaldienst eingezogen werden, gilt jedoch auch in diesem Fall, dass die Einziehung nicht an ein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal anknüpft, sondern im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen im für die Dienstpflicht geeigneten Alter betrifft.
41
II. Die Kläger haben jeweils auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
42
Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernster Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der oben bereits dargestellte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und die unter Ziffer I.1 dargestellten Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung – einschließlich der Erleichterungen des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU – gelten auch für die Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 231212 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris).
43
1. Dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Eritrea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), haben sie weder vorgetragen, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Gleiches gilt für einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist weder vorgetragen, noch liegen sonst stichhaltige Gründe dafür vor, dass den Klägern als Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ein solcher Konflikt ist in Eritrea gegenwärtig nicht gegeben (vgl. OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 45/46; VG Bayreuth, U.v. 25.5.2021 – B 7 K 19.30721 – juris UA S. 12).
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2. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
45
a) Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10).
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Für die Feststellung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern.
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Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1. 2011 – Nr. 30696/09 – juris Rn. 219 f.).
48
Die bloße Möglichkeit, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erleiden, reicht für die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht aus. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des EGMR wiederum, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201/06 – juris Rn. 129). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22, vgl. oben).
49
b) Dies zugrunde gelegt, ist zunächst festzuhalten, dass sich beide Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen können, denn eine Vorverfolgung liegt bei beiden Klägern nicht vor (vgl. oben).
50
c) Es besteht auch kein „real risk“, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Eritrea (erstmals) ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
51
aa) Bereits aufgrund seines Alters ist es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 2 AsylG) zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Kläger zu 2 zum Nationaldienst einberufen wird (vgl. oben). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit i.S.d. oben genannten Maßstäbe liegt damit jedoch gerade nicht vor.
52
bb) Soweit aufgrund obiger Ausführungen dennoch davon ausgegangen wird, dass der Kläger zu 2 trotz seiner Minderjährigkeit in den Nationaldienst einberufen wird, droht ihm dort – als jungem, gesunden Mann – nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin weder im zivilen noch im militärischen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
53
(1) In der Rechtsprechung ist weitgehend geklärt, dass es für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die bereits als Kinder oder Jugendliche – und damit vor Erreichen des militärdienstpflichten Alters – ausgereist sind und die sich weder in Eritrea, noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie bei einer Rückkehr allein wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst bestraft werden. Es liegen insbesondere auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der eritreische Staat Personen, die sich mit Eintritt in das wehrpflichtige Alter nicht in Eritrea aufhalten, weil diese beispielsweise – wie vorliegend der Kläger zu 2 – schon als Minderjährige in Begleitung der Eltern das Heimatlandverlassen haben, mit Desserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichstellt (vgl. OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 54; OVG Hamburg, B.v. 25.2.2025 – 4 Bf 83/23.AZ – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 64 ff. u. 73 ff. m.w.N.; VG Potsdam, U.v. 28.4.2023 – VG 15 K 2738/18.A – juris UA S. 7 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 25.5.2021 – B 7 K 19.30721 – juris UA S. 11/12; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 46).
54
(2) Sollte der Kläger zu 2 – ggf. nach einer kurzen Ingewahrsamnahme zur Klärung seines Nationaldienststatus – tatsächlich zeitnah zum Nationaldienst eingezogen werden, begründet dies nach der Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin im Ergebnis keine beachtliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
55
Die als schwierig zu bezeichnende Erkenntnismittellage (so auch OVG RhPf, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 31 f.) hinsichtlich des Nationaldienstes in Eritrea stellt sich ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen unter Ziffer I.3 wie folgt dar (vgl. hierzu auch ausführlich: OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 26 ff. u. 73 ff.; OVG RhPf, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 64 ff. u. 73 ff.; SächsOVG, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 32 ff.; NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 39 ff., jeweils m.w.N., insbesondere auf die einzelnen Erkenntnismittel):
56
Grundsätzlich sind alle eritreischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 50 Jahren zum Nationaldienst verpflichtet. In der Praxis werden zum Teil auch Minderjährige eingezogen. Die Rekrutierung für den Nationaldienst erfolgt in der Regel über das Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärlager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt. Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler, die zu keiner weiteren Ausbildung zugelassen werden, leisten in der Regel den Militärdienst ab. Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien („giffa“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden (vgl. insbesondere EASO, September 2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 26 ff.)
57
Die gesetzliche Dauer des aktiven Nationaldienstes beträgt 18 Monate. Nach der sechsmonatigen militärischen Pflichtausbildung werden sie entweder dem militärischen oder dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Für die Aufteilung gibt es keine festen Regeln. Tendenziell werden Personen, die über das Schulsystem rekrutiert wurden, eher dem zivilen Teil zugewiesen als Personen, die die Schule vorzeitig verlassen haben oder anderweitig rekrutiert wurden. Auch das Niveau der schulischen Leistungen spielt eine Rolle. Dienstpflichtige mit überdurchschnittlichen Leistungen werden eher dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugewiesen. Dies gilt im Allgemeinen auch für Frauen. Die ländliche Bevölkerung wird eher dem militärischen Teil zugewiesen als die städtische. Dies hängt vermutlich mit dem Bildungsniveau zusammen. Kinder von Teilnehmern des Befreiungskrieges und von Eritreern mit einflussreichen Verbindungen zur Einheitspartei haben ebenfalls eine größere Chance, in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen zu werden. Obwohl die Dauer des Nationaldienstes grundsätzlich nur 18 Monate beträgt, wird in der Praxis jedoch fast ausnahmslos von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dienstzeit bei Mobilmachung und im Kriegsfall auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die tatsächliche Dauer des aktiven Nationaldienstes ist daher nicht vorhersehbar. Sie kann nach 18 Monaten enden oder mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte betragen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Personalbedarf der Behörden. Die Entlassung aus dem Dienst hängt von Geschlecht, Alter und Familienstand ab. Auch persönliche Beziehungen, die Herkunft aus einer einflussreichen Familie und Bestechung spielen eine Rolle bei der Entlassung, die vom jeweiligen Vorgesetzten genehmigt werden muss (vgl. EASO, September 2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 33 f.; Danish Refugee Council, 1.1.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 17; UK Home Office, 8.9.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 22 ff.).
58
Über die Anteile der Dienstpflichtigen im zivilen und militärischen Teil des Nationaldienstes gibt es unterschiedliche Schätzungen. Die meisten Berichte gehen davon aus, dass die Mehrheit im zivilen Teil Dienst leisten muss. In diesem Sinne äußern sich auch eritreische Regierungsvertreter. Andere Quellen geben hingegen an, dass die meisten Dienstpflichtigen im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Die Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes leisten nicht nur Dienst an der Waffe, sondern teilweise auch Arbeitseinsätze zum Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben allerdings auf militärischen Stützpunkten und sind Einheiten zugeteilt, welche dem Verteidigungsministerium unterstehen. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes werden nach Weisung des Verteidigungsministeriums verschiedenen anderen Ministerien zugeteilt. Der Nationaldienst ist zum zentralen Arbeitskräftereservoir des quasistaatlichen Wirtschaftssystems geworden.
59
Im zivilen Bereich üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Sie sind beispielsweise im Gesundheitswesen, in der öffentlichen Verwaltung, im Bildungswesen oder im Dienstleistungssektor beschäftigt. Allerdings kann man sich Art und Ort der Arbeit nicht aussuchen. Zudem sind die Löhne zu niedrig, um eine Familie zu ernähren. Teilweise wird der Lohn durch Lebensmittelgutscheine ersetzt. Einige Dienstpflichtige gehen deshalb einer Nebenbeschäftigung nach. Insgesamt entsprechen die Lebens- und Ernährungsbedingungen der Dienstpflichtigen jedoch denen der Gesamtbevölkerung. Aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in den Städten ist die wirtschaftliche Situation für Dienstpflichtige in städtischen Gebieten schwieriger als auf dem Land. Es wird berichtet, dass die Regierung in den letzten Jahren immer mehr Wert auf die Berufsausbildung im Nationaldienst legt, um das Ausbildungsniveau in der Arbeitswelt zu erhöhen. Schüler werden zunehmend im Nationaldienst ausgebildet und nicht mehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes geschickt. Der Sold im Nationaldienst ist erhöht worden, aber noch immer nicht ausreichend (vgl. UK Home Office, 8.9.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 38 ff.; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, 19.5.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 12; Danish Refugee Council, 1.1.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 23 f.; EASO, September 2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 37).
60
Im militärischen Teil des Nationaldienstes einschließlich der Stätten der Grundausbildung sind die Bedingungen schwieriger. Das soll vor allem für diejenigen Lager gelten, in denen Personen militärisch ausgebildet werden, die bei Razzien oder der versuchten illegalen Ausreise aufgegriffen wurden. Dies liegt vor allem daran, dass die lokalen Kommandeure nahezu uneingeschränkte und unkontrollierte Macht über ihre Untergebenen haben. Es wird teilweise von exzessiver körperlicher Ertüchtigung und 72-Stunden-Wochen berichtet. Die Gewährung von Urlaub hängt allein vom Willen des Kommandanten ab. Auch die Befugnis, Strafen zu verhängen, ist von den Militärgerichten auf die lokalen Kommandeure übergegangen. Strafen werden wegen mangelnder Disziplin verhängt, aber auch, wenn ein Befehl nicht korrekt ausgeführt wurde oder ein Dienstpflichtiger nicht in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Es wird zum Teil auch von körperlichen Strafen wie Schlägen mit harten Gegenständen oder stundenlangem Fesseln bei extremen Temperaturen berichtet. Die Erkenntnismittel kommen zu der Einschätzung, dass im militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden. So existieren Berichte über Folter und unmenschliche und erniedrigende Strafen wie Nahrungsentzug und Aussetzen extremer Hitze (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 19.5.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 11). Die meisten Militäreinheiten verfügen über eigene Gefängnisse, die sich zum Teil unter der Erde oder in Schiffscontainern befinden sollen. Frauen können im militärischen Teil des Nationaldienstes sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgesetzt sein, vor allem durch Kommandeure. Die Vereinten Nationen berichten beispielsweise über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Nationaldienst. Andere Quellen gehen dagegen davon aus, dass es keine belastbaren Hinweise auf systematische Misshandlungen und systematischen sexuellen Missbrauch im Nationaldienst gibt, zumal flächendeckende Übergriffe die Integrität des Nationaldienstes von innen heraus diskreditieren würden. In diesem Zusammenhang wird auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aussagen von Flüchtlingen aus Eritrea im Asylverfahren interessengeleitet sind und auch vor diesem Hintergrund bewertet werden müssen. Das Ausmaß von Misshandlungen und deren systematische Anwendung lassen sich nicht verlässlich feststellen, da eine korrekte Behandlung durch den jeweiligen Militärkommandanten von den verfügbaren Quellen für gewöhnlich nicht mitgeteilt und dokumentiert wird. Vertretbare Schätzungen über den Anteil misshandelter Dienstpflichtiger lassen sich nicht vornehmen (EASO, September 2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 41; vgl. auch VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6).
61
Nach umfassender Auswertung der vorstehenden Erkenntnismittel schließt sich das Gericht der Auffassung des OVG MV (U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris) an und sieht nach einer zusammenfassenden Würdigung der Erkenntnismittel und sonstigen Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des jungen und gesunden Klägers zu 2 infolge der Einziehung zum bzw. der Verwendung im Nationaldienst.
62
Bei der gebotenen und vorgenommenen gerichtlichen Prognose, ob die Furcht des Klägers zu 2 vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es – wie bereits eingangs erwähnt – Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der RL 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 9). Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 20). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 21). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt insbesondere nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem „nonliquet“ vergleichbar ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist vielmehr tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8.23 – juris Rn. 30 m.w.N.).
63
Der Prognoseentscheidung ist zunächst vorauszuschicken, dass das Gericht davon ausgeht, dass dem Kläger zu 2 eine freiwillige Rückkehr – insbesondere unter Beantragung des hierfür notwenigen „Diaspora-Status“ und der Abgabe einer „Reueerklärung“ – nicht zumutbar ist. Selbst wenn der Kläger zu 2 dann aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr/Rückführung von den eritreischen Behörden umgehend, insbesondere im Hinblick auf seinen „Nationaldienststatus“, überprüft wird und bei Feststellung der hier gegebenen Nichtableistung des Nationaldienstes zeitnah eingezogen werden wird, hat dies keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge.
64
Das Abverlangen einer Reueerklärung durch den eritreischen Staat stellt sich nach hiesigem Dafürhalten als unzumutbar dar. Insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 (1 C 9.21 – juris) verwiesen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die vorstehende Entscheidung, wonach die Abgabe der „Reueerklärung“ unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 24), im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV getroffen wurde. Die – in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangene – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auf die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asylrechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der „Reueerklärung“ als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefahrenabwehr übertragbar. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der „Reueerklärung“ wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 26). Daran muss sich die Zumutbarkeit der Abgabe der „Reueerklärung“ auch im hier vorliegenden asylrechtlichen Kontext messen lassen (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 76 ff.; OVG RhPf, U.v. 7.12.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 60 ff.; OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 59 ff.).
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Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger zu 2, der die Schule in Eritrea niemals besucht hat, entsprechend auch nicht über das Schulsystem rekrutiert wird und für ihn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, infolge eine Razzia („giffa“) zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass der Kläger zu 2 bei einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung am Flughafen mit eritreischen Behörden konfrontiert und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wird (SächsOVG, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 49 u. 52 a.E. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 49 ff. m.w.N). Soweit im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt wird, dass der Kläger zu 2 den Nationaldienst nicht abgeleistet hat, ist auch damit zu rechnen, dass der Nationaldienst zeitnah angetreten werden muss (vgl. SächsOVG, U.v. 19.7.2023 – 6 A 178/21.A – juris Rn. 48 u. 52 a.E.; NdsOVG, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – juris Rn. 49 ff. m.w.N., OVG RhPf, U.v. 0712.2023 – 13 A 10790/23 – juris Rn. 72, 75).
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Das Gericht sieht jedoch keine hinreichenden Belege dafür, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des dem Kläger zu 2 drohenden Nationaldienstes so flächendeckend und systematisch sind, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (so auch OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 74; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), U.v. 10.7.2018 – E-5022/2017 – S. 36; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 53 ff.; vgl. VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6). Hierfür sprechen vor allem auch die Ausführungen der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin zu 1 hat den militärischen Teil des Nationaldienstes gänzlich abgeleistet. Ihre Schilderungen zum Tagesablauf aber auch hinsichtlich der Bestrafungen lassen den Schluss auf eine unmenschliche Behandlung nicht zu. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1, wäre es dort zu systematischen, wiederholten und flächendeckenden Misshandlungen gekommen, dies auch entsprechend von sich aus erwähnt hätte. Ohne Zweifel stellt es eine harte Vorgehensweise dar, wenn die Klägerin zu 1 (auf Nachfrage des Gerichts) davon berichtet, dass als Strafe über Stunden in der Sonne gesessen werden müsse. Sie berichtet jedoch auch davon, dass die Bestraften im Falle der Verschlechterung ihres Zustands in den Schatten gebracht und mit Wasser versorgt wurden. Bei Tätigkeiten wie Holz sammeln, Wasser holen, Essen kochen für die ganze Truppe oder Küche putzen handelt es sich jedoch augenscheinlich nicht um Bestrafungen, die das für eine Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderliche Maß erreichen.
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Dementsprechend kann die hiesige Einzelrichterin nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass dem Kläger zu 2 ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Der Umstand, dass die lokalen Militärkommandanten über eine nahezu unbeschränkte Befehlsgewalt verfügen und auch mangels Beschwerdemöglichkeit keiner wirksamen Kontrolle unterliegen, spricht dabei zwar für die Annahme, dass der Kläger zu 2 einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen würde – Entsprechendes berichtete auch die Klägerin zu 1. Diese Struktur des Nationaldienstes begünstigt das Auftreten von unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung. Auf der anderen Seite wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 2 einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde, durch die nachvollziehbare Erwägung gemindert, dass der eritreische Staat ein Interesse an der Aufrechterhaltung und Integrität des Nationaldienstes hat und dafür die Bedingungen im Nationaldienst verbessert, etwa durch die Erhöhung der Besoldung und eine verbesserte berufliche Bildung innerhalb des Dienstes (OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 75). Es ist daher kaum vorstellbar, dass der Staat – auch und insbesondere im militärischen Teil – die Dienstpflichtigen konsequent und überwiegend unmenschlichen Behandlungen i.S.d. Rechtsprechung des EMRK aussetzt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass partiell und temporär (Arbeits-)Bedingungen vorherrschen, die mit westlichen Standards nicht vergleichbar bzw. vereinbar sind, gleichwohl ist es Auskunftslage nicht zu entnehmen, dass bei der anzustellenden Gesamtwürdigung qualitativ die Schwelle der „Unmenschlichkeit“ erreicht wird. Obwohl es insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommt, kann der Erkenntnismittellage keine „Systematik“ dergestalt entnommen werden, die die „Gefahrenschwelle“ des § 4 Abs. 1 AsylG überschreitet. Die konkreten Umstände hängen offensichtlich vielmehr stark vom jeweiligen Befehlshaber ab. Systematische Härten und Missstände im gesamten Nationaldienst und gegenüber allen bzw. den meisten Dienstpflichtigen hätten konsequenterweise zufolge, dass der Staat die Dienstpflichtigen mehr oder weniger zeitnah „aufarbeiten“ würde und diese den Dienst schon nach kurzer Zeit dienstunfähig, als Invaliden oder gar infolge des Todes „verlassen“ müssten. Hierfür ergibt sich aber aus der Auskunftslage nichts Belastbares.
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Im Übrigen fällt auf, dass nahezu sämtliche Asylbewerber aus Eritrea auf die Frage des Gerichts nach den konkreten Bedingungen und Missständen im Nationaldienst nur vage Antworten liefern. Schlagwortartig wird regelmäßig nur auf die überlange Dauer, auf harte Arbeit, wenig Lohn und fehlende Freiheit verwiesen. Detaillierte Angaben können selbst von Personen, die Kontakt zu Nationaldienstleistenden haben, regelmäßig nicht gemacht werden. Selbst wenn die allermeisten gerichtsbekannten Kläger bereits vor der Einberufung geflohen sind, dürfte doch zu erwarten sein, dass diese über die Details des Nationaldienstes deutlich besser im Bilde sein müssten, insbesondere, wenn sich der Nationaldienst systematisch als unmenschlich darstellen würde.
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Nach der Erkenntnislage ist ferner davon auszugehen, dass der wohl überwiegende Teil der Dienstpflichtigen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt wird, in dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung weit weniger zu erwarten ist als im militärischen Teil. Der Anteil der dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilten Personen beträgt nach Schätzungen von Experten etwa 50%, nach Zahlen des eritreischen Staates aber sogar 80% (vgl. VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 5 m.w.N.). Das Bundesamt geht – unter Berufung auf die CIA – mit Schriftsatz vom 03.04.2025 davon aus, dass sich ca. 300.000 – 400.000 Dienstpflichtige im Nationaldienst befinden, wovon 150.000 – 200.000 im militärischen Teil als Soldaten im Einsatz sind. Inwieweit Rückkehrer, die keinen „Diaspora-Status“ erlangen (können) bzw. vorzeitige Schulabbrecher, vorwiegend im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden, kann der Auskunftslage jedenfalls nicht dergestalt entnommen werden, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach der Grundausbildung dem militärischen Teil zugeordnet werden wird (vgl. hierzu eingehend: VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 55/56). In Anbetracht einer Gesamtbevölkerungszahl von rund 6,3 Millionen wird nach Auffassung des Gerichts auch die wiederholt geschilderte „unmenschliche überlange Dauer“ des Dienstes, d.h. eine längere Dauer als die grundsätzlich vorgesehenen 18 Monate, relativiert. Selbst nach entsprechendem Abzug der minderjährigen und der über 50-jährigen Bürger Eritreas wird deutlich ersichtlich, dass offensichtlich nur ein Bruchteil der Bevölkerung (gleichzeitig) Nationaldienst leistet (vgl. Stellungnahme des Bundesamts vom 03.04.2025 m.w.N.), was wohl wiederum die Befürchtung eines überlangen Nationaldienstes bei der Mehrzahl der Dienstpflichtigen entkräftet. Im zivilen Bereich des eritreischen Nationaldienstes üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Zwar ist der Dienst durch Arbeitszwang, mangelnde Bewegungsfreiheit und oft unzureichende Bezahlung gekennzeichnet. Insgesamt entsprechen die Lebensbedingungen der Dienstpflichtigen aber denen der Gesamtbevölkerung. Die Disziplinarmaßnahmen sind deutlich milder als beim Militär. Die Bedingungen des zivilen Teils des Nationaldienstes sind regelmäßig nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtfertigen (vgl. OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 76). Für eine Verwendung im zivilen Bereich spricht bei Rückkehrern, die bereits als Kind ausgereist sind, auch die Einschätzung, dass der Staat sie regelmäßig nicht als Dienstverweigerer behandelt, die durch den Einsatz im militärischen Teil sanktioniert werden sollen.
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Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Gefahren dem Kläger zu 2 bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen und wie wahrscheinlich der Eintritt eines ernsthaften Schadens ist, das Gericht nicht verkennt, dass aufgrund der Schwierigkeiten, im Herkunftsland des Klägers selbst Erkenntnisse zu gewinnen, nur wenige verlässliche Daten vorliegen. Die Häufigkeit der Missstände im Nationaldienst ist im Ergebnis nicht hinreichend belastbar ermittelbar (vgl. auch VG Trier, U.v. 22.6.2023 – 6 K 1278/23.TR – juris UA S. 6 m.w.N.) und die zu treffende Prognose bei der Beurteilung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit daher durchaus mit Unsicherheiten behaftet. Gleichwohl trägt – wie bereits einleitend ausgeführt – der Kläger zu 2 die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen hinsichtlich der Rückkehrprognose einen vom Günstigkeitsprinzip abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten grundsätzlich dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27; OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 77).
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Daher droht im Ergebnis dem Kläger zu 2 ohne Hinzutreten besonderer Umstände sowohl im zivilen Teil als auch bei der Heranziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
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cc) Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 1 den militärischen Teil des Nationaldienstes bereits abgeleistet. Die erkennende Einzelrichterin hält es deshalb nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nochmals für diesen herangezogen wird.
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Selbst im Falle einer (nochmaligen) Heranziehung zum zivilen Teil des Nationaldienstes droht der Klägerin zu 1 kein ernsthafter Schaden. Zwar sind auch im zivilen Teil des Nationaldienstes die Arbeits- und Lebensbedingungen schlecht, sie entsprechen jedoch im Wesentlichen denen von Personen, die außerhalb des Nationaldienstes tätig sind (vgl. OVG NW, B.v. 21.9.2020 – 19 A 1857/19.A – juris Rn. 68, VG Trier, U.v. 28.9.2021 – 9 K 2214/20. TR – juris S. 6; VG Freiburg, U.v. 12.2.2025 – A 16 K 5203/24 – juris S. 17 m.w.N.). Insoweit kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG fehlt.
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Zuletzt lässt sich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht feststellen, dass der Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Eritrea allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine Bestrafung und damit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (vgl. OVG NW, B.v. B.v. 21.9.2020 – 19 A 1857/19.A – juris Rn. 131). Eine Entziehung vom Nationaldienst liegt dabei im Falle der Klägerin zu 1 bereits gerade nicht vor. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise war sie aus dem Nationaldienst „entlassen“.
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Abgeschobene bzw. abgelehnte Asylbewerber müssen nach den vorliegenden Informationen bei einer Rückkehr nach Eritrea in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, es sei denn, sie haben sich nach eritreischem Strafrecht in anderer Weise strafbar gemacht (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem ein eritreischer Staatsangehöriger nach Wiedereinreise allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bestraft worden wäre (vgl. AA, Auskunft an das VG Schleswig, 14.4.2020, S.2). Zwar sei nach Angaben des Auswärtigen Amtes eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen, da es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gebe und entsprechende Garantien nicht existierten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine Inhaftierung ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Eine Bestrafung drohe vor allem für bekennende Regierungsgegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten seien (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Dies trifft für die Klägerin zu 1 nicht zu. Ihre „Beschwerden“ hinsichtlich der Verteilung des Getreides führten zwar zu einem Streit mit ihrem Vorgesetzten und ihrer Entlassung – ein strafrechtlich relevantes Verhalten, geschweige denn eine oppositionelle Aktivität sind hierin jedoch nicht ansatzweise zu sehen, sodass entsprechend auch nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass ihr ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
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III. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bezüglich beider Kläger ebenfalls nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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1. Hinsichtlich einer, insbesondere bei der Einziehung zum Nationaldienst, nicht beachtlich wahrscheinlichen Unterwerfung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des § 4 AsylG verwiesen. Wie bereits dort erwähnt, ist der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Prognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich.
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2. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind, sind liegen die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BVerwG, B.v. 22.9.2020 – 1 B 39.20 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 63 m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26 ff.).
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Gemessen an diesem Maßstab ist bei den Klägern ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Eritrea zu verneinen (vgl. auch OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 78 ff.; VG Hamburg, U.v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S. 60). Prognostisch ist zu erwarten, dass die Kläger gemeinsam im Familienverband zurückkehren und sich anschließend den Lebensunterhalt sichern können. Der Kläger zu 2 ist jung, gesund und mit 15 Jahren auch bereits erwerbsfähig. Soweit er zum Nationaldienst eingezogen wird, kann er seinen existentiellen Lebensunterhalt mit dem im Rahmen des Nationaldienstes zur Verfügung gestellten Sold bzw. der dortigen Vergütung bestreiten. Andernfalls ist der Kläger zu 2 auf die Aufnahme sämtlicher Erwerbstätigkeiten, auch schlichte Hilfstätigkeiten, zur Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts zu verweisen.
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Dies gilt auch für die Klägerin zu 1. Sie verfügt über eine grundlegende Schulbildung und hat in Eritrea die 12. Klasse erfolgreich beendet. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Medikation, die der Klägerin zu 1 auch in Eritrea zur Verfügung stehen wird (vgl. sogleich unten), ist es auch ihr möglich – so wie sie es aktuell in Deutschland anstrebt – in Eritrea einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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Daneben verfügen die Kläger über verwandtschaftlichen Rückhalt in Eritrea sowie Saudi-Arabien, den Niederlanden, Äthiopien und dem Süd-Sudan. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten afrikanischen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Kläger insoweit in Notsituationen die notwendige Unterstützung erfahren. Es ist durchaus möglich und zumutbar, dass die Kläger insoweit im Notfall existentielle Unterstützung auch von den im Ausland lebenden Verwandten in Anspruch nehmen. Nicht zuletzt ist ergänzend zu würdigen, dass die Kläger ggf. umfangreiche Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen können (vgl. hierzu VG Hamburg, U. v. 24.1.2024 – 19 A 4923/23 – juris UA S.60).
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3. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigten kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Die Klägerin zu 1 leidet an einer HIV-Infektion, Stadium B2 und Osteoporose. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung beigebrachten ärztlichen Attests vom …01.2024 zeigte sich bei ihrer letzten Vorstellung im Universitätsklinikum … laborchemisch ein weitestgehend unauffälliger Befund, insbesondere die CD4-Helferzahl zeige sich unter ART kompensiert. Die virologische Diagnostik habe eine HIV-Viruslast von weniger als 20 Kopien/ml ergeben. Somit bestehe aktuell bezüglich der HI-Viruslast eine vollständig supprimierte Situation mit gutem Immunstatus. Hinsichtlich der Osteoporose wurde eine weitere Knochendichtemessung empfohlen.
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Eine alsbald eintretende erhebliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1 ist im Falle ihrer Rückkehr bzw. Rückführung nach Eritrea demzufolge nicht anzunehmen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).
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In der vorliegenden Sache ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die Behandlung von chronischen Krankheiten wie Tuberkulose, HIV/Aids, Bluthochdruck und Diabetes im Rahmen nationaler Programme kostenlos erfolgt (vgl. etwa United State Department of State, Eritrea 2022 Human Rights Report Executive Summary, S. 18 f.). Soweit sich die Klägerin zu 1 ihrer Familie also nicht offenbaren möchte, muss sie dies – zumindest aus finanziellen Gründen – auch nicht. Ein aktueller (dringender) medizinischer Behandlungsbedarf wurde für die Klägerin zu 1 im Übrigen nicht glaubhaft gemacht.
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Hinsichtlich des Klägers zu 2 ist Entsprechendes weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
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IV. Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 18.08.2023 sind ebenfalls weder dargetan, noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere liegen nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung ersichtlich auch keine innerstaatlichen Abschiebungshindernisse i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Der Abschiebung stehen weder der Gesundheitszustand der Kläger (vgl. oben), noch familiäre oder kindliche Belange/Bindungen entgegen, insbesondere ist der weitere Sohn der Klägerin bereits volljährig und somit nicht mehr auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.