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AG München, Endurteil v. 29.01.2025 – 332 C 23148/24
Titel:

Wechsel von Mietwagenkosten- zu Nutzungsausfallersatz

Normenketten:
BGB § 249
ZPO § 263
Leitsatz:
Es ist zulässig, dass der Kläger, der zunächst Mietwagenkosten geltend macht dann für denselben Zeitraum die Nutzungsausfallentschädigung unter Anrechnung der bisher bezahlten ursprünglichen Mietwagenkosten geltend macht, nachdem die Mietwagenkosten nicht reguliert worden sind. Das Alternativverhältnis ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und bleibt grundsätzlich bestehen, so dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit hat umzustellen (Anschluss OLG Koblenz BeckRS 2012, 04283). (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallschaden, Mietwagen, Vollstreckung, Zahlung, Klage, Sicherheitsleistung, Verfahren, Anspruch, Aufwendungen, Umfang, Zinsen, Kostentragung, Kosten des Rechtsstreits, Einreichung der Klage, Nutzungsausfallentschädigung, Alternativverhältnis, Schadensersatz, Verzug, Zinsanspruch, Kostenentscheidung, Umstellung, Klageänderung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Endurteil vom 26.02.2026 – 19 S 2821/25

Tenor

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 784,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020 zu zahlen.
2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.813,35 € festgesetzt.  

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.07.2020 in Kleve.
2
Beteiligt waren das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
3
Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin für die 16 Tage der Wiederbeschaffung einen Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen kann. Nachdem die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten streitig war, hat die Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 16 Tagen zu je 79 € pro Tag, also in Höhe von 1264 € umgestellt. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtliche 480 € geleistet, sodass mit der Klage noch 784 € geltend gemacht werden.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, nachdem die Beklagte die Zahlung weiterer Mietwagenkosten verweigert hat, umstellen.
5
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 784,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
7
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Nutzungsausfallschaden nicht zu erstatten sei, da die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig ein Ersatzfahrzeug angemietet habe, sodass sie zu keinem Zeitpunkt in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei.
8
Hinsichtlich des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 784 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG 1 Pflichtversicherungsgesetz.
10
Der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst Mietwagenkosten für denselben Zeitraum geltend gemacht hat und sodann nach teilweiser Regulierung auf Nutzungsausfallschaden umgestellt hat.
Vergleiche hierzu das OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2012, Az: 12 U 1265/10:
„Die Höhe des Nutzungsausfallersatzes ist nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt, die im konkreten Fall durch eine Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Senat vermag der entsprechenden Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen. Bereits im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsausfallentschädigung keine anhand einer Differenzhypothese oder anderweitig konkret zu errechnenden Vermögenseinbuße entgelten, sondern den Verlust abstrakter Gebrauchsvorteile kompensieren soll, die in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges liegen und denen nach der Verkehrsauffassung ein eigener Vermögenswert zukommt (BGHZ 40345, 349 f; 63, 397; 74, 234; 86, 133). Sie bildet einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zu Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (vgl. BGHZ 98, 212, 215). Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch der auf einem normativen Schadensbegriff beruht, positivrechtlich teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB, teilweise auf § 252 BGB gestützt wird und mittlerweile gewohnheitsrechtlichen Charakter besitzt (vgl. BGHZ 98,112, 216; OLG Naumburg, NJW 2008, S. 2511; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 249 RdNr. 40; Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, ED.21, § 249 RdNr. 27). Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangungen einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, steht er in einem Alternativverhältnis. Dementsprechend hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden in Ansatz bringt oder Entschädigung für den Allgemeinverlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt.“
Vgl. hierzu ebenso BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290: „Es geht lediglich darum, ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) zu geringfügigere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Nutzungsausfallentschädigung zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch die Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen in einem Alternativverhältnis steht. Jedenfalls hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt“.
11
Etwas anderes kann nicht gelten, wenn der Kläger zunächst Mietwagenkosten geltend macht, diese dann teilweise nicht reguliert werden und er dann für denselben Zeitraum die Nutzungsausfallentschädigung unter Anrechnung der bisher bezahlten ursprünglichen Mietwagenkosten geltend macht. Das Alternativverhältnis ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und bleibt grundsätzlich bestehen, so dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit hat umzustellen.
12
Der Nutzungsausfallschaden ist der Höhe nach unbestritten geblieben, sodass der Kläger noch 784,00 € ersetzt verlangen kann.
13
Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 20.10.2020, §§ 280, 286, 288 BGB.
14
Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
16
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, tragen die Kosten die Beklagten (§ 91a ZPO), weil die Klageforderung insoweit erst nach Einreichung der Klage beglichen wurde; die Kostentragung der Beklagtenseite entspricht dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO.
17
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.