Titel:
Zuständigkeit, Erfüllungsort, Fluggastrechte, Inkassodienstleister, Registrierungspflicht, Nichtigkeit der Abtretung, Schutz des Rechtsverkehrs
Schlagworte:
Zuständigkeit, Erfüllungsort, Fluggastrechte, Inkassodienstleister, Registrierungspflicht, Nichtigkeit der Abtretung, Schutz des Rechtsverkehrs
Rechtsmittelinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 11.03.2026 – 16 S 1469/25 e
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 aus abgetretenem Recht.
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Die Klägerin ist ein auf Fluggastrechte spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in L., das auf seiner Internetseite Fluggästen die Einziehung von Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung anbietet. Die Klägerin ist nicht nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz registriert.
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Der Passagier ... verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug LH791 von Singapur nach München für den 18.02.2024 Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen.
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Der Passagier erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als 12 Stunden.
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Die Klägerin behauptet, der Passagier hätte seine Ansprüche aus der Flugannullierung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin sei durch die Geltendmachung der Forderungen mit der Besorgung eigener Rechte tätig, weil sie den Anspruch im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend mache.
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Sie ist zudem der Ansicht, dass sie die vorliegende Rechtsdienstleistung auch ohne Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen dürfe, da sie nach litauischem Recht eingetragen sei, welches keine derartige Registrierung vorsehe.
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Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
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Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Das Amtsgericht Erding ist international und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 7 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 1215/12. Erfüllungsort ist bei einem Beförderungsvertrag mit einem Fluggast sowohl der erste Abflug- als auch der letzte Ankunftsort (EuGH, Urteil vom 09.07.2009, NJVV 2009, 2801; EuGH Urteil vom 07.03.2018, NJW 2018, 2105). Der streitgegenständliche Flug sollte von Singapur nach München fliegen und liegt damit im Zuständigkeitsgebiet des Amtsgerichts Erding.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht in Höhe von 600,00 € gemäß Artt. 7 I, 5 EG Verordnung Nr. 261/2004 i.V.m. § 398 BGB, da eine Abtretung, sollte sie erfolgt sein, gemäß §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist.
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1. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz anwendbar Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO. Danach berührt diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Somit besteht ein Eingriffsrecht der lex fori, d.h. die Anwendung der Eingriffsnormen des nationalen zwingenden Rechts bleibt unberührt und zwar unabhängig von dem für den Schuldvertrag geltenden Vertragsstatut, vgl. Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 5, Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, 2022, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 6.
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1.1 Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Die Bestimmungen des §§ 1 Abs. 1, 3 RDG sind nach überwiegender und überzeugender herrschender Meinung als eine solche anzusehen, da es sich bei der Registierungspflicht für Rechtsdienstleister um eine zwingende Vorschrift des deutschen Rechts handelt, die entscheidend für die Sicherung des Rechtsverkehrs ist und daher unabhängig von dem auf den Vertrag zwischen Fluggast und Klägerin geltenden Recht Beachtung finden muss, vgl. etwa vgl. Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 104 (m.w.N.), Ahrens, Festschrift Geimer, Fairness, justice, equity, 1. Auflage 2017, Seite 12, Thorn in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, 2022, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 10
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1.2 Auch ein unzulässiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ist hiermit nicht verbunden, vgl. dazu Ahrens, Festschrift Geimer, Fairness, justice, equity, 1. Auflage 2017, Seite 13. Der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz intendierte Schutz des Rechtsverkehrs und des Schuldners vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2023, Az. IV ZR 46/13, Rn. 14) stellen hier einen rechtfertigenden Grund des Allgemeininteresses dar. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in ihrem Heimatland keiner Registrierungspflicht unterliegt und mithin ihre Geeignetheit offensichtlich auch nicht in einem anderen Verfahren geprüft wurde. Gerade im Hinblick auf die EG Verordnung Nr. 261/2004 ist es extrem wichtig, dass alle Beteiligten sicher gehen können, dass die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte korrekt ablaufen. Die EG Verordnung Nr. 261/2004 gilt nämlich auch für den Fall, dass ein Passagier bei einer beliebigen Airline einen Flug bucht. Dieser Flug wird dann annulliert und der Passagier wird von der Drittairline auf einen Flug der Beklagten umgebucht. Die Beklagte hat somit im Grunde keinerlei Informationen über den Passagier. Wäre es nun möglich, dass dieser unbekannte Passagier seine Ansprüche auf einen nicht ausreichend überprüften Rechtsdienstleister überträgt, so wäre die Beklagte exrem benachteiligt und der Schutz des Rechtsverkehrs wäre nicht mehr gegeben. Auch der Passagier wäre benachteligt. Er selber kann angesichts der Vielzahl an Angeboten kaum überblicken, an welchen Inkassodienstleister er sich nun am besten wendet. Würden wir einen Rechtsverkehr dulden, in dem unqualifizierte Rechtsdienstleister wahllos ihre Dienste anbieten dürften, wäre das ein erheblicher Schaden für den Rechtsverkehr.
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1.3 Auch eine unzumutbare Belastung der Klägerin liegt damit durch die Anwendung des deutschen Rechts nicht vor. Die Klägerin kann aus dem Abtretungsangebot der Passagiere ohne weiteres erkennen, an welchem/welchen europäischen Gericht/-en eine Klage möglich ist. Es steht ihr somit frei, Angebote abzulehnen, für deren Durchsetzung sie nicht ausreichend qualifiziert ist.
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1.4 Alleine bei der Masse an Klagen, die die Klägerin im Referat der Unterzeichnerin anhängig hat, ist offensichtlich, dass die Klageeinreichung vor deutschen Gerichten einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Klägerin darstellt. Es ist ihr somit ohne weiteres zuzumuten, die entsprechende Registrierung durchführen zu lassen.
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1.5 Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO greift nicht, da das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht auf den Beförderungsvertrag, sondern auf die Abtretung angewendet werden soll.
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2. Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist eröffnet, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RDG.
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2.1 Die Beklagte erbringt Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG. Nach der Legaldefinition ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Zwar ist anerkannt, dass es sich beim (echten oder unechten) Factoring um die Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten handelt, die nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegt, vgl. auch OLG Dresden, Endurt. v. 29.11.2016 – 14 U 54/13, NJOZ 2017, 1607, Rn. 129 ff. Unter Factoring ist indes nur zu verstehen, wenn der Zedent den Forderungsbetrag sofort erhält; entweder unabhängig (echtes Factoring) oder abhängig (unechtes Factoring) vom tatsächlichen Bestand der Forderung, vgl. OLG Dresden, Endurt. v. 29.11.2016 – 14 U 54/13, NJOZ 2017, 1607, Rn. 132 f. Die Klägerin betreibt jedoch kein Factoring. Der Verweis darauf, dass Ansprüche auf eigenes Risiko geltend gemacht werden, kann hier nicht ge nügen, weil damit bereits offen bleibt, ob die Klägerin lediglich die Prozesskosten – auch im Falle des Unterliegens trägt – oder auch die Entschädigungsleistung unabhängig vom Prozessausgang an die Zedenten bezahlt. Zudem verhält sich die Klägerin nicht dazu, ob sie an die Zedenten sofort oder erst nach Abschluss des Verfahrens leistet. Die Beklagte hingegen hat den käuflichen Vollerwerb der Forderung bestritten und angegeben, dass die Klägerin für Provision Ansprüche durchsetze. Die Klägerin hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Der Vortrag gilt somit mangels qualifizierten Bestreitens als unstreitig.
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2.2 Im Übrigen hat die Beklagte in anderen, ähnlich liegenden Verfahren, unter Verweis auf die Homepage der Klägerin vorgetragen, dass diese die Entschädigung (abzüglich einer Provision) erst – und mithin wohl auch nur dann – an den Fluggast auskehrt, wenn sie die „Entschädigung“ selbst erhalten hat. Dies stellt jedoch nach dem oben dargelegten kein Factoring dar, sondern die Klägerin betreibt die Einziehung der Forderung, die sie sich zu diesem Zweck abtreten lässt, auf Rechnung und im Interesse des Kunden. Damit wird die Klägerin mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten tätig. Ferner gibt die Klägerin auf der erwähnten Homepage selbst an, dass ihre „Experten“ die Berechtigung der Entschädigung „eingehend“ prüfen. Dies entspricht im Übrigen dem gerichtsbekannten Vorgehen sämtlicher großen Fluggastrechteinkassodienstleister.
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2.3 Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RDG unterfallen dem Anwendungsbereich des Gesetzes zwar nicht jene Rechtsdienstleistungen, die ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht werden. Insoweit besteht indes eine Rückausnahme für den Fall, dass der Gegenstand der Rechtsberatung deutsches Recht ist. Dabei ist für die Anwendbarkeit der Rückausnahme ausreichend, dass die Beratung auch im deutschen Recht stattfindet; eine ausschließliche Beratung hierin ist nicht Voraussetzung, vgl. Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage 2023, § 1 Rn. 104. Gegenstand der Beratung ist vorliegend die EU-Fluggastrechteverordnung, die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung in Deutschland beansprucht. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 RDG ist es indes gerechtfertigt auch das unmittelbar im Inland unmittelbar geltende Unionsrecht mit einzubeziehen, da dieses mit deutschen Recht eng verknüpft ist und deutsches Recht ergänzt und abgelöst hat, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage 2023, § 1 Rn. 105. Hinzukommt, dass sich die Tätigkeit und Beratung der Kläge rin zwangsweise nicht auf die Beratung zur Fluggastrechteverordnung beschränkt, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen wie etwa das Prozessrecht und Bestimmungen zur Verzinsung der Ausgleichsforderung ab Rechtshängigkeit der Forderung erstreckt. Da vorliegend ein deutsches Gericht zuständig ist, kommt unzweifelhaft deutsches Zivilprozessrecht zur Anwendung. Darüber hinaus verweist die Fluggastrechteverordnung z.B. im Hinblick auf Schadensersatz ins nationale Recht. Auch Verjährungsfragen sind in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich geregelt und sind bei der Anspruchsdurchsetzung aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 zu berücksichtigten. Selbstverständlich ist somit Gegenstand der Tätigkeit deutsches Recht. Entweder direkt als Prozessrecht oder materielles Recht oder als subranationels EU-Recht.
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Anhang der Verzahnungen von EG Verordnung Nr. 261/2004 und nationalem Recht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansprüche aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 einem kleinen, überschaubarem Regularium unterworfen sind, welches keinen Raum für unqualifizierte Dienstleistungen lässt.
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Dem steht auch entgegen, dass die Klägerin – wie von der Beklagten unbestritten vorgetragen – auch Abtretungstexte in deutscher Sprache verwendet.
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Wie bereits erwähnt, weiß die Klägerin vor Annahme der Abtretungserklärung auch, an welchem Gericht sie klagen kann und wird. Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass der Zedent selbst im Ausland ansässig ist, nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da das Rechtsdienstleistungsgesetz auch dem Schutz der Rechtsordnung insgesamt dient. Dies gilt trotz des Umstandes, dass im gerichtlichen Verfahren in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte eingeschaltet werden, da dem gerichtlichen Verfahren typischerweise eine außergerichtliche Auseinandersetzung vorausgeht, die die nicht ohne weiteres abänderbare Grundlage des gerichtlichen Verfahrens darstellt, vgl. Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage 2023, § 1 Rn. 87. Auch hat der deutsche Anwalt ja in der Regel gerade nichts mit dem Abtretungsvorgang zu tun. Auch ist es nicht Aufgabe des Anwaltes den Geschäftsbetrieb seiner Mandantschaft zu kontrollieren, sondern vorzutragen, was der Mandant vorgetragen haben will.
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Das Zitat der Klägerseite aus der Gesetzesbegründung zum RDG Drucksache 18/9521 verfehlt die Thematik. Wie bereits ausgeführt, wäre es für die Airline und auch den Passagier völlig unbillig ihm den Schutz des RDG zu entziehen, da der Erfüllungsort der Be förderung in Deutschland lag und somit bereits bei der Abtretung klar war, dass auch ein deutsches Gericht angerufen wird.
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2.4 Der Anwendungsbereich des RDG wird auch nicht, wie die Klägerin meint, durch § 3 DDG verdrängt, da das Digitale-Dienste-Gesetz Anbietern digitaler Dienste Vorschriften über die Art und Weise der Bereitstellung aufgibt, jedoch nicht die Registrierungspflicht für (Online-) Anbieter von Rechtsdienstleistungen tangiert. Eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz regulierte Tätigkeit kann nicht allein deshalb zulassungsfrei sein, weil sie auf elektronischem Wege erbracht wird, vgl. dazu Ebers in Ebers, StichwortKommentar Legal Tech, 1. Auflage, 4. Edition 2024, Stand: 15.09.2024, Rn. 13 m.w.N.
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2.5 Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht nach § 15 Abs. 1, 7 RDG erlaubt, da sie – unabhängig von der Frage, ob es sich bei Tätigkeit der Klägerin noch um eine vorübergehende Rechtsdienstleistung handelt, da diese gerichtsbekannt eine Vielzahl entsprechender Forderungen gerichtlich durchsetzt – eine Meldung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht abgegeben hat. Es liegt keine Beratung über ausländisches Recht vor.
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2.6 Damit ist die Klägerin, auch als in Litauen ansässiges Unternehmen, das Kunden im Hinblick auf die Fluggastrechteverordnung berät, zur Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verpflichtet. Da sie eine solche Registrierung unstrittig nicht aufweist, ist die Abtretung der Forderung an sie, durch die die der Vertrag über die Erbringung der Rechtsdienstleistung begründet wird, wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam § 134 BGB (AG Erding, Urteil vom 22.04.2025 Az. 121 C 13054/24.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.