Titel:
Missbrauch einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens
Normenketten:
SBGG § 1 Abs. 1, § 2, § 3
PStG § 48 Abs. 2
Leitsätze:
1. Das Personenstandsregister ist zu berichtigen, wenn ein Registereintrag von vornherein unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Änderung des Vornamens und die Streichung des Geschlechtseintrags von vornherein als unrichtig erweisen, weil die Erklärung des Betroffenen nach § 2 SBGG offensichtlich rechtsmissbräuchlich war. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens ist durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich, bei der die Person lediglich versichern muss, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite und Folgen der Entscheidung bewusst sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der beliebige Wunsch eines Menschen nach einer unkomplizierten Änderung des Vornamens oder gar der kompletten Identität unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 SBGG. Hierfür dient nach wie vor das Namensänderungsgesetz, welches vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Grundsätze des SBGG dürfen nicht durch Erklärungen nach § 2 SBGG umgangen werden, die auf eine einfache Namensänderung unabhängig vom Geschlechtsempfinden abzielen. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Einschätzung des Standesamtes, dass ein offensichtlicher Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt, ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf Indizien beruht, die in ihrer Gesamtschau ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch liefern. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist nicht zu beanstanden, wenn alle drei Familienmitglieder in kurzer zeitlicher Abfolge alle Mitglieder einer Familie eine entsprechende Erklärung nach SBGG abgegeben und Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung der Verschleierung der Identität dienen soll. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zweifelsvorlage, Anonymisierung, Standesamt, Identitätsverschleierung, Namenskontinuität, Geschlecht, Missbrauch, Abmelden ins Ausland, Berichtigung, Geschlechtseintrag, Indizien
Fundstelle:
BeckRS 2025, 42230
Tenor
Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – W. gebührenfrei angeordnet: Der Geburtenbuch/-registereintrag beim Standesamt W. Nr. G 3253/1983 1 vom 18.11.2024 wird wie folgt berichtigt:
Gründe
1
Am 08.11.2025 gab der Beteiligte mit seinerzeitigem Namen S. H. W. beim Standesamt M. eine Erklärung zur Änderung seines Geschlechtseintrags und seines Vornamens nach § 3 SBGG ab. Er erklärte, dass die Eintragung seines Geschlechts gestrichen werden solle und er künftig die Vornamen M. C. führen wolle (Bl. 48 d.A.).
2
Bereits bei Anmeldung dieser Absicht am 29.07.2024 forderte der Beteiligte das Standesamt zur vollständigen Löschung aller personenbezogenen Daten, die seinen alten Vornamen und Geschlechtseintrag betreffen, aus allen öffentlichen Registern und internen Systemen der Standesämter und anderer Behörden auf, mindestens zur vollständigen Anonymisierung dieser Daten, sodass eine Rückverfolgung auf seine Person nicht mehr möglich ist (Bl. 53).
3
Er äußerte gegenüber dem Standesamt M. und W., dass auch seine Eltern demnächst eine solche Erklärung abgäben, sie alle drei ab 01.05.2025 auf Grundlage des neuen Namensrechts zudem ihren Familiennamen ändern würden und sodann eine komplett neue Identität hätten.
4
Am 07.11.2024 meldete sich der Beteiligte bei der deutschen Meldebehörde ins Ausland ab.
5
Mit Folgebeurkundung vom 18.11.2024 strich das Standesamt W. den Geschlechtseintrag des Betroffenen und änderte die Vornamen in M. C..
6
Am 03.02.2025 gaben beide Eltern des Betroffenen eine entsprechende Erklärung nach SBGG ab. Die registerführenden Standesämter W. und R. verweigerten jeweils die Eintragung dieser begehrten Änderungen unter Hinweis auf einen offensichtlichen Missbrauch der durch das SBGG geschaffenen Möglichkeiten.
7
Am 18.02.2025 legte das Standesamt W. dem Amtsgericht eine Zweifelsvorlage vor, ob der Eintrag des Betroffenen M. W. w. berichtigt werden könne (Bl. 1 ff. d.A.). Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Am 25.02.2025 beantragte das Standesamt W. konkret die Berichtigung des Registereintrags (Bl. 58).
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.03.2025 erhielt der Beteiligte die Zweifelsvorlage und den Antrag des Standesamtes mit allen Anlagen schriftlich zur Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom 06.03.2025 beantragte der Beteiligte unter Zitierung sämtlicher ihn und seine Eltern betreffenden Aktenzeichen in Sachen SBGG die Zurückweisung der Zweifelsvorlage (Bl. 61 d.A.).
10
Mit Verfügung vom 03.06.2025, dem Betroffenen international zugestellt am 02.07.2025 wurde Anhörungstermin für den 24.09.2025 anberaumt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fehlen ohne Anhörung entschieden werden könne. Der Antrag des Beteiligten vom 22.09.2025 auf Terminsverlegung oder -aufhebung wurde am 23.09.2025, dem Beteiligten am gleichen Tag noch zugegangen, abgelehnt.
11
Zum Termin am 24.09.2025 erschien niemand.
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Der zulässige Berichtigungsantrag ist begründet.
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1. Das Amtsgericht Würzburg ist nach § 50 PStG für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Das Standesamt W. war nach § 48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt. Die Standesamtsaufsicht wurde angehört.
14
Die Sache ist trotz des nicht wahrgenommenen Anhörungstermins entscheidungsreif.
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a) § 47 Abs. 3 PStG verlangt, dass die Beteiligten vor einer Berichtigung gehört werden.
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Dies ist hier geschehen. Dem Betroffenen wurde der Antrag des Standesamtes W. mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt, und er hat auch mehrfach schriftlich Stellung hierzu bezogen. Eine persönliche Anhörung verlangt das Gesetz nicht.
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Das Gericht hat dem Betroffenen durch die Terminierung dennoch zusätzliche Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gewährt, dabei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fehlen ohne persönliche Anhörung entschieden wird, §§ 51 Abs. 1 PStG, 34 Abs. 3 FamFG. Diese Gelegenheit hat der Betroffene nicht wahrgenommen.
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b) Der Betroffene moniert zurecht, dass seine Ladung unter dem früheren Vornamen erfolgte. Dennoch hat er ausweislich des internationalen Rückscheins und seines Terminsverlegungsantrags Kenntnis vom ihn betreffenden Termin erlangt, sodass ein etwaiger Zustellungsfehler – unabhängig davon, dass eine förmliche Zustellung vom FamFG nicht gefordert wird – geheilt wurde.
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c) Das Fehlen des Beteiligten war unentschuldigt. Zwar hat er – bei Zugang der Ladung vor über zwei Monaten – zwei Tage vor Termin einen Verlegungs-/Aufhebungsantrag gestellt. Die hierfür vorgebrachten Gründe stellten keine ausreichende Entschuldigung dar. In erster Linie werden nur formale Gegenargumente gegen den Antrag des Standesamtes erhoben und fehlende Akteneinsicht gerügt. Die pauschale Behauptung, erst am 22.09.25 Kenntnis vom Termin erlangt zu haben, widerspricht dem Zustellungsnachweis vom 02.07.25. Gründe, warum eine Teilnahme nicht möglich ist bzw. bei Berücksichtigung der Terminierung gewesen wäre, wurden nicht mitgeteilt.
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d) Soweit fehlende Akteneinsicht moniert wird, wurden die Verfahrensrechte des Betroffenen gewahrt: Akteneinsicht wurde zum einen bereits am 21.03.2025 gewährt (s. Bl. 65) – bei elektronischer Aktenführung in elektronischer Form. Zum anderen wurde dem Beteiligten der Antrag des Standesamtes, in dem alle Argumente für dessen Haltung aufgeführt waren, bei Einleitung des Verfahrens schriftlich übermittelt (Bl. 60). Dass er die standesamtlichen Schreiben kannte, sie ihm mithin zugegangen sind, gibt er selbst durch seine auf diese Bezug nehmende Gegenargumentation zu erkennen (Bl. 61 und 92 ff. d.A.). Ansonsten enthält die Akte nur noch die eigenen Schreiben des Beteiligten und die formalen Verfügungen des Gerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslandszustellung. Drittens wurde dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, vor dem Termin in die Akte bei Gericht Einsicht zu nehmen. Aufgrund dessen, dass die Akte nichts beinhaltet, das dem Betroffenen nach dem oben Gesagten nicht bereits bekannt war, ist sein rechtliches Gehör ausreichend gewahrt.
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e) Die Standesamtaufsicht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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2. Der Berichtigungsantrag ist begründet.
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Eine Berichtigung des Personenstandsregisters kann nach §§ 48, 47 Abs. 1 S. 3 PStG vorgenommen werden, wenn ein Registereintrag von vornherein unrichtig ist. Dass dies naturgemäß bereits vollzogene Eintragungen betrifft und nicht nur im Vorfeld einer noch nicht erfolgten Beurkundung gilt, ergibt sich bereits aus dem Begriff „Berichtigung“.
24
Die Änderung der Vornamen des Betroffenen von S. H. in M. C. und die Streichung seines Geschlechtseintrags vom 18.11.2024 waren von vornherein unrichtig. Die Erklärung des Betroffenen nach § 2 SBGG war offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
25
a) Das SBGG ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz. Die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens ist nunmehr durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich. Die Person muss lediglich versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite und Folgen der Entscheidung bewusst sind (§ 2 SBGG). Damit eröffnet das neue SBGG transgeschlechtlichen Personen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen auf vereinfachte und unbürokratische Art ändern zu lassen und gibt damit Würde und Selbstbestimmung transgeschlechtlicher Menschen Raum.
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Eine generelle standesamtliche Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Eigenerklärung Betroffener ist nicht vorgesehen und es bedarf, anders als nach dem früheren Transsexuellengesetz, auch keiner psychologischen Begutachtung mehr.
27
Nicht unter den in § 1 Abs. 1 SBGG definierten Schutzzweck des neuen Gesetzes fällt aber der beliebige Wunsch eines Menschen nach unkomplizierter Änderung des Vornamens oder gar der kompletten Identität. Hierfür dient nach wie vor das Namensänderungsgesetz, das eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in §§ 3, 11 NamÄndG wiederum nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht, um Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ohne einen wichtigen Grund kann der Name ansonsten nicht geändert werden, weil ihm eine soziale Ordnungsfunktion innewohnt, die im Interesse der Allgemeinheit liegt. Deswegen ist das deutsche Namensrecht vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt.
28
Dieser Grundsatz darf nicht umgangen werden durch Erklärungen nach dem SBGG, die auf eine einfache Namensänderung unabhängig vom Geschlechtsempfinden abzielen. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung.
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b) Auch ohne eine generelle materielle Prüfungskompetenz sind die Standesämter berechtigt, offensichtliche Fälle des Rechtsmissbrauchs durch anfängliche Verweigerung der Eintragung oder auch Berichtigung einer bereits erfolgten Eintragung zu verhindern.
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Die fehlende Kodifizierung dieser auf offensichtliche Fälle des Rechtsmissbrauchs beschränkten Prüfungskompetenz des Standesamtes stellt eine auslegungsfähige Regelungslücke im SBGG dar und keine bewusste und abschließende Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein mündiges behördliches Handeln.
31
Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. So spricht die Bundestagsdrucksache 20/9049 auf Seite 33 von einer in spätestens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geplanten Evaluierung, bei der auch erhoben werden solle, wie häufig die Eintragung vonseiten der Standesämter wegen unzulässiger Rechtsausübung verweigert wurde. Ferner heißt es auf Seite 36 der Gesetzesbegründung ausdrücklich, in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs könne das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen oder bei falschen Eintragungen von Amts wegen gemäß §§ 46, 47 PStG berichtigen. Der Betroffene könne nach § 49 PStG das Gericht anrufen.
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Die Gesetzesbegründung zeigt damit zugleich auf, wie diese Regelungslücke nach Sinn und Zweck des SBGG zu schließen ist, nämlich durch Zuerkennen der Befugnis an die Standesämter, die Eintragung in bestimmten Fällen zu verweigern bzw. berichtigen zu lassen.
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c) Die Einschätzung des Standesamtes, dass hier ein offensichtlicher Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt, ist nicht zu beanstanden.
34
Naturgemäß kann eine solche Einschätzung nur auf Indizien beruhen, die aber vorliegend in ihrer Gesamtschau ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch liefern.
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(1) Vorliegend haben alle drei Familienmitglieder in kurzer zeitlicher Abfolge eine entsprechende Erklärung nach SBGG abgegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Vater, Mutter und Kind alle transident sind, ist statistisch gesehen extrem gering. Auch wenn es keine eindeutigen Erhebungen hierzu gibt, dürfte der Anteil transidenter Menschen an der Gesamtbevölkerung unter 1 % liegen (so eine Studie des RKI aus dem Jahr 2019/2020: Erhebung geschlechtlicher Diversität in der Studie GEDA 2019/2020-EHIS, sowie, angelehnt an repräsentative Befragungen in den USA dgti e.V.: https://dgti.org/2021/08/12/zahlenspiele/). Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens von drei transidenten Personen in einer Kernfamilie geht damit statistisch mathematisch gesehen gegen Null.
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Das Gericht ist auch befugt, sein Wissen um alle drei Parallelverfahren zu verwerten. Unabhängig davon, dass bereits das Standesamt W. alle drei Verfahren in einer Zweifelsvorlage zusammengefasst hat, werden etwaige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen untereinander hierdurch nicht verletzt: die Beteiligten zitieren in ihren jeweiligen Verfahren selbst stets alle parallelen Aktenzeichen (s. z.B. Bl. 61), der Betroffene hat den beabsichtigten Antrag seiner Eltern und damit sein Wissen um diese selbst offenbart (s.u. (2) sowie mail vom 12.11.24, Bl. 26) und in den letzten Schriftsätzen bzgl. des spontanen Terminsverlegungswunsches wurde für die geforderte gerichtliche Rückmeldung in allen drei Fällen die gleiche Handynummer angegeben, sodass ein konzertiertes Vorgehen der drei Familienangehörigen zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
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(2) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich vorliegend auch nicht zufällig um einen solchen extrem seltenen Fall handelt, sondern die Erklärung statt dem Gleichlauf von Eintragung und Geschlechtsempfinden der Verschleierung der Identität dienen soll. Dies ergibt sich aus der Äußerung des Sohnes des Betroffenen bei Abgabe seiner Erklärung gegenüber dem Standesamt M. und später telefonisch gegenüber dem Standesamt W.. Hier habe er gemäß dem Standesamt W. bereits angekündigt, dass auch seine Eltern demnächst eine SBGG-Erklärung abgeben und nach dem 01.05.2025 auf Grundlage des neuen Namensrechtes auch ihre Familiennamen ändern würden, sodass sie alle drei eine komplett neue Identität hätten.
38
Dass er diese Aussage getätigt hat, hat der Betroffene nicht dementiert, sondern nur darauf verwiesen, dass das Standesamt und das Gericht nicht zur Motivprüfung berechtigt seien.
39
(3) Für einen solchen Wunsch nach Verschleierung der Identität und/oder Unverfolgbarkeit sprechen auch das § 10 Abs. 1 S. 2 SBGG und § 13 Abs. 3 S. 2 SBGG widersprechende Verlangen des Betroffenen gegenüber dem Standesamt nach sofortiger Löschung seiner früheren Daten und aller Nachrichten, die seine Identität verfolgbar machen würden (Bl. 34 ff. d.A.) und die einen Tag vor Abgabe der Erklärung erfolgte Ummeldung nach Frankreich mit der Konsequenz, dass keine Mitteilung der neuen Vornamen an eine deutsche Meldebehörde erfolgt. Dabei verknüpft der Betroffene seine Abmeldung aus Deutschland ausdrücklich mit seinem Geheimhaltungsinteresse (mail vom 25.11.24, Bl. 40 d.A.).
40
Bzgl. der vom Standesamt erwähnten dubiosen Umstände des unabgemeldeten Verschwindens des Betroffenen aus seinem Wohnort … im Jahr 2010 mit nachfolgend nicht ermittelbarem Aufenthalt und angeblichen hohen Schulden hat das Gericht nicht weiter ermittelt.
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(4) Zudem ist auffällig, dass der Betroffene im gesamten Verfahren über das verfahrensrechtlich notwendige Ausfüllen des Erklärungs-Formblattes beim Standesamt hinaus nie zur Sache vorgetragen, sondern nur wiederholt auf eine vermeintlich fehlende Prüfungskompetenz des Standesamts oder andere Formalitäten hingewiesen hat.
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Natürlich soll die Vereinfachung durch das SBGG im Vergleich zum Transsexuellengesetz gerade dazu dienen, Betroffenen unwürdige Rechtfertigungen zu ersparen, weswegen diesbezüglich eine sensible Bewertung angezeigt ist.
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Dennoch befremdet das Fehlen jedweden Tatsachenvortrags in einem anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es erkennbar gerade um die Frage der Ernsthaftigkeit oder Missbräuchlichkeit des Eintragungsantrags geht. Dies führt zumindest dazu, dass die vom Standesamt vorgebrachten Tatsachen und Argumente nicht als entkräftet oder auch nur in Frage gestellt angesehen werden können.
44
Darüber hinaus wurden – wenn zwar zulässig, aber dennoch indiziell – neue Vornamen gewählt, die unproblematisch auch mit dem ursprünglichen Geschlechtseintrag kompatibel gewesen wären. Dies untermauert den Eindruck, dass es dem Betroffenen gerade nicht um eine abweichende geschlechtliche Identität geht.
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(5) In der Gesamtschau dieser Indizien schließt sich das Gericht der standesamtlichen Wertung, dass offensichtlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, an. Damit war die erfolgte Eintragung der Änderungen von vornherein unrichtig und einer Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG zugänglich.
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Der Betroffene hat auch noch keinen Anspruch auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die erfolgte Namensänderung, auch wenn ihm bereits geänderte Ausweisdokumente ausgehändigt wurden.
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Vertrauensschutz greift zum einen erst nach einem relevanten Zeitmoment ein, das hier noch nicht gegeben ist. Die Umtragung erfolgte Mitte November 2024; bereits Anfang März 2025 wurde der Betroffene von dem Berichtigungsantrag informiert. Zudem darf sich ein Betroffener nicht auf den Bestand seiner missbräuchlich erlangten Eintragung verlassen.
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3. Eine Kostenentscheidung war aufgrund § 3 GNotKG, Anlage 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.5.2. nicht veranlasst.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 36 Abs. 3 GNotKG.