Titel:
Keine Anwendung des "Werkstattrisikos" auf den Ersatz von Mietwagenkosten
Normenkette:
BGB § 249 Abs. 1
Leitsatz:
Die Grundsätze des "Werkstattrisikos" gelten für Sachverständigenkosten (Anschluss BGH NJW 2024, 2035) und für Abschleppkosten, nicht aber Mietwagenkosten. (Rn. 19, 27 und 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Mietwagenkosten, Unfall, Haftpflichtversicherung, Arbeitszeit, Abschleppkosten, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung, Wirtschaftlichkeitsgebot, Haftung, Verschulden, Mietwagen, Erforderlichkeit, grobes Verschulden, Rechtsprechung des BGH, Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Werkstattrisiko, Standgebühren, Sachverständigenkosten
Fundstellen:
DAR 2026, 151
LSK 2025, 42172
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an 69,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2024 an die Sachverständigen …, zu bezahlen sowie weitere 523,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2024 an die Firma … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 613,54 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzpositionen infolge eines Verkehrsunfalls vom 25.11.2023 auf der B 311 zwischen Gamerschwang und Öpfingen. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeugs ist grundsätzlich unstreitig.
2
Das Klägerfahrzeug wurde vom Unfallort abgeschleppt. Die Klägerin mietete im Zeitraum vom 25.11.2023 – 27.11.2023, mithin 3 Tage, ein Ersatzfahrzeug an. Das beim Unfall beschädigte Klägerfahrzeug ist in die Mietwagenklasse 5 einzuordnen.
3
Die Klagepartei macht folgende Positionen mit der Klage geltend:
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Abschleppkosten
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EUR 547,40
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Standgebühren
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EUR 303,45
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Sachverständigenkosten
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EUR 1.576,51
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Mietwagen
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EUR 174,93
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Gesamt
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EUR 2.602,29
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Auf diese Schadensersatzpositionen regulierte die Beklagte vorgerichtlich 1.989,35 EUR. Ein ausstehender Betrag in Höhe von 613,54 EUR ist Gegenstand der Klage.
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Daneben macht die Klägerin mit der Klage Verzugszinsen geltend.
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Die Klägerin behauptet u.a., das Klägerfahrzeug habe aufgrund der unfallbedingten Schäden abgeschleppt werden müssen. Die Begutachtung des Fahrzeugs habe in einer Werkstatt mit Hebebühne stattfinden müssen. Die Anmietung des Mietwagens habe unmittelbar bei Abgabe des verunfallten Fahrzeugs stattgefunden, sodass dieses habe vorgehalten werden müssen. Im Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung sei nicht voraussehbar gewesen, wie lange die Reparatur dauern werde und wann damit das Mietfahrzeug zurückgebracht werden würde. Die in Rechnung gestellten Beträge seien insgesamt als erforderlich anzusehen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
- 1.
-
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, zugunsten der Klagepartei € 69,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 an die Sachverständigen K. & K., M. Str. 6, 8... B./R., IBAN: DE...4, BIC: ULMVDE66, zur Rechnung-Nr. 673203 zu bezahlen.
- 2.
-
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, zugunsten der der Klagepartei € 544,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2024 an die Firma … zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der klägerseits geltend gemachten Abschlepp-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die Kosten seien insgesamt übersetzt.
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Zur Ergänzung wird erwiesen auf die Schriftsätze der Parteien sowie die übrigen Aktenbestandteile verwiesen.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
13
Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 592,15 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, wovon EUR 69,02 an das Sachverständigenbüro und EUR 523,13 an die … zu zahlen sind.
1. Abschlepp- und Standkosten
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Die Abschleppkosten in Höhe von EUR 547,40 sowie die Standgebühren in Höhe von 303,45 EUR sind insgesamt zu ersetzen.
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Die Kosten wurden ausreichend schlüssig vorgetragen. Ausweislich der vorgelegten Anlage K 1 stellte das tätig gewordene Unternehmen der Klägerin für das Abschleppen des Klägerfahrzeugs EUR 547,40 brutto in Rechnung.
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Die Klägerin hat außerdem dargelegt, dass das nicht mehr betriebs- und verkehrssichere Klägerfahrzeug (vgl. insoweit auch Sachverständigengutachten, vorgelegt als Anlage K 2, S. 4) nach dem Unfall abgeschleppt werden musste. Insofern hat die Klägerin ausreichend dargelegt, warum in der vorliegenden Situation Abschlepp- sowie Standkosten angefallen sind. Dies wird auch durch die vorgelegte Rechnung (Anlage K 1) bestätigt.
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Das Abschleppen des Klägerfahrzeugs war auch erforderlich, da das Klägerfahrzeug infolge des Unfalls unstreitig nicht verkehrssicher war.
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Zudem war die Klägerin berechtigt, ein Abschleppen des Klägerfahrzeugs zu dem von ihr beauftragten Unternehmen in Auftrag zu geben. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen.
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Schließlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die geltend gemachten Abschleppkosten objektiv erforderlich und angemessen waren, da die Klägerin sich auch bezüglich dieser Kosten auf die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos berufen kann. Nach Auffassung des Gerichts kommt es allein darauf an, ob der Geschädigte als Laie die abgerechneten Positionen als erforderlich ansehen durfte. Das ist der Fall, solange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die geschuldete übliche Vergütung deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat oder ihn ein Auswahlverschulden trifft.
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Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat der den Abschleppauftrag erteilt und damit das weitere Vorgehen in die Hände von Fachleuten gegeben. Für das sog. „Hakenrisiko“ gelten dieselben Grundsätze wie für das sog. Werkstattrisiko. Auf die konkrete Durchführung des Abschleppvorgangs hat die Klägerin keinen Einfluss, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bei Erteilung des Abschleppauftrags erkennen hätte können, dass die entstehenden Abschleppkosten möglicherweise überhöht sind. Insofern sind die Kosten dem Schädiger aufzubürden. Der Unfallgeschädigte darf zudem darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren. Mithin ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wurden hier nicht Positionen „bei Gelegenheit“ ohne Unfallbezug abgerechnet.
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Dies gilt auch für die berechneten Standgebühren. Denn, wann die Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beginnen kann, liegt nicht in der Hand des Geschädigten. Auch dieses Risiko ist vom Schädiger zu tragen.
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Die angefallenen Kosten waren daher voll zuzusprechen. Auf die Abschleppkosten und Standgebühren hat die Beklagte vorgerichtlich EUR 204,68 bzw. EUR 216,58, mithin insgesamt EUR 421,26 bezahlt. Damit verbleibt ein Anspruch in Höhe von EUR 429,59, wie beantragt mit Zahlung an das Abschleppunternehmen.
2. Sachverständigenkosten
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Die Sachverständigenkosten sind entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ebenfalls voll erstattungsfähig.
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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob die Einschaltung eines Sachverständigen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen, so sind diese nicht geeignet, als erforderlich im Sinne des §§ 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähige Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151).
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Ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet nach der Rechtsprechung des BGH die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH NJW 2014, 1947; 2014, 3151). Vor diesem Hintergrund genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15; Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16).
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Vorliegend wurde die Rechnung zwar noch nicht bezahlt. Es wurde von der Klagepartei aber Zahlung an den Sachverständigen beantragt und unbestritten vorgerichtlich die Abtretung etwaiger Regressansprüche wegen überhöhter Rechnung angeboten.
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Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22) auch auf die Sachverständigenkosten Anwendung. Der Geschädigte kann demnach auch Ersatz von Rechnungspositionen verlangen, die wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, wenn ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Ein solches wurde nicht vorgetragen.
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Auf die Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 1.576,51 wurde vorgerichtlich bereits ein Betrag in Höhe von EUR 1.507,49 reguliert. Somit verbleibt ein Anspruch in Höhe von EUR 69,02, welcher an den Sachverständigen zu zahlen ist.
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Grundsätzlich kann der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Die Mietwagenkosten gehören zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt. Allerdings ist ein Ersatz nur insoweit zu leisten, als der Betrag zur Herstellung objektiv erforderlich ist oder war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dabei ist auch der Rechtsgedanke des § 254 BGB anzuwenden. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten.
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Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordert, dass der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 210/07).
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Auch kann das Prinzip des sog. Werkstattrisikos, welches der Bundesgerichtshof bei Reparaturen in einer Werkstatt (Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) oder Sachverständigenkosten (Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22) annimmt, nicht auf Mietwagenkosten direkt übertragen werden. Danach gilt: Wenn die Werkstatt (der Sachverständige) überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder eine unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise abrechnet, soll dies nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Vielmehr kann dieser vollen Ausgleich vom Schädiger bei Abtretung etwaiger Regressansprüche (bei bereits erfolgter Bezahlung an sich, sonst an die Werkstatt /den Sachverständigen) verlangen.
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Diese Grundsätze gelten nach dem BGH jedoch ausdrücklich nur für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGH Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 Rn. 13). Im Gegensatz zum Sachverständigenhonorar, oder einer Werkstattrechnung, ist die Höhe der Mietwagenkosten dem Einfluss des Geschädigten nicht entzogen. Denn hierfür benötigt er keine besondere Sachkenntnis. Bei Werkstattrechnungen hat der Geschädigte üblicherweise keine Fachkenntnisse, wie lange die einzelnen Reparaturarbeiten dauern und welche Maßnahmen erforderlich sind. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten, da die Sachverständigen entweder nach der Schadenhöhe abrechnen, die der Geschädigte – wie oben bereits aufgeführt – nicht hinterfragen kann, oder aber nach Stunden, wobei der Geschädigte auch hier nicht beurteilen kann, ob diese tatsächlich aufgebracht worden sind und erforderlich waren. Bei Mietwagenkosten kann der Geschädigte hingegen den Tagespreis verschiedener Anbieter erfragen und vergleichen. Die Dauer der Anmietung hängt wiederum von seiner eigenen Bedürftigkeit ab. Wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommen würde, würden die meisten Geschädigten die Preise ohnehin vergleichen.
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Die Klagepartei hat vorliegend noch nicht einmal konkret behauptet, dass sich die Unfallgeschädigte nach günstigeren Mietwagenangeboten erkundigt hätte und hierbei keine preiswerteren Angebote finden konnte oder aus welchen besonderen Umständen sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Insoweit handelt es sich aber um einen Sachvortrag zur Schadenshöhe, für welchen die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NZV 2008, 339; LG München I, Urteil vom 08.02.2013, 17 S 9069/10). Die Klagepartei hat insoweit lediglich vorgetragen, dass durch die unmittelbare Fahrzeuganmietung erheblicher Zeit- und Kostenaufwand für Zustellung und Abholung des Mietwagens eingespart worden wären.
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Diese Auffassung wird vom angerufenen Gericht nicht geteilt. Gerichtsbekannt handelt es sich hinsichtlich der Frage der Verfügbarkeit und Kosten von Mietfahrzeugen um Umstände, die von jedermann ohne großen Such- und Rechercheaufwand, beispielsweise durch eine kurze Internetabfrage, näher beleuchtet werden können. Nach Auffassung des angerufenen Gerichts ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter, welchem von Anfang an nicht die Möglichkeit eines Schadensersatzes durch eine Haftpflichtversicherung zusteht, sich im Rahmen einer notwendigen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach günstigen Anmietungsmöglichkeiten zumindest erkundigt. Dies ist jedem Geschädigten grundsätzlich zumutbar.
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Wenn der Geschädigte bzw. hier die Klagepartei nicht dergestalt vorträgt, dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan zu haben, hat das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand auf der Basis des sog. „Normaltarifs“ zu schätzen, § 287 ZPO.
36
Das Gericht legt seiner Schätzung den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2023 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde (vgl. dazu z.B. auch OLG München, Schlussurteil vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08). Dieser Mietpreisspiegel wurde anhand einer der realen Anmietsituation nahekommenden Befragung aufgestellt, weil die befragten Firmen anders als etwa bei der Erstellung der Schwacke-Liste nicht wussten, dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurden. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzgrundlage wurde z.B. auch bestätigt durch das LG München I, Urteil vom 30.09.2011, 17 S 31120/10.
37
Das klägerische Fahrzeug fällt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klagepartei in die Fahrzeugklasse 5. Da dieses zur Unfallzeit aber älter als fünf Jahre war (Erstzulassung 20.10.2015), erfolgt eine Herabstufung um eine Stufe auf die Stufe 4.
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Nach der „Fraunhofer-Liste“ (Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen PLZ-Bereich, Anhang B1 Basistabelle) ergibt sich für das PLZ-Gebiet 14 bei einer Anmietdauer von drei Tagen ein Tarif in Höhe von 142,72 EUR.
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Wegen der hier erfolgten zeitnahen Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall (Anmietung hier unmittelbar nach Unfall) hält das Gericht wegen der Besonderheiten der Unfallsituation einen Aufschlag von 20% auf den o.g. Normaltarif für angemessen und geboten (§ 287 ZPO; vgl. auch LG München I, Urteil vom 30.09.2011, 17 S 31120/10). Legt man den o.g. Mietwagentarif zugrunde und macht einen Aufschlag von 20% ergibt sich ein Betrag von 171,26 EUR.
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Es war jedoch wiederum ein Abschlag in Höhe von 10 % wegen ersparter eigener Aufwendungen vorzunehmen, da nicht vorgetragen wurde, dass hier ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde, sodass ein Betrag in Höhe von 154,14 EUR verbleibt.
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Die Klägerin hat damit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 154,14 EUR. Abzüglich des vorregulierten Betrages in Höhe von 60,60 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 93,54 EUR.
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Verzug bestand, von Beklagtenseite nur unsubstantiiert bestritten, bezüglich eines Betrages in Höhe von 69,02 EUR seit 08.01.2024 bzw. bezüglich eines Betrages in Höhe von 523,13 EUR seit 29.08.2024. Von diesen Zeitpunkten an besteht jeweils ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Vorläufige Vollstreckbarkeit
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.