Inhalt

VG München, Beschluss v. 22.09.2025 – M 19 S 25.1277
Titel:

Anforderungen an die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss gem. § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV

Normenketten:
FeV § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8 S. 1, § 13, § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 24a Abs. 1a,
VwZVG Art. 21a
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 , S. 7, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 88, § Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 154 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV setzt bei einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen voraus, die auf einen Cannabismissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung schließen lassen. (Rn. 33 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Feststellung einer deutlichen Überschreitung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml im Blutserum, das Fehlen jeglicher Wartezeit zwischen Konsum und Fahrt sowie das Fehlen von Ausfallerscheinungen können im Einzelfall die Annahme von Cannabismissbrauch und fehlendem Trennungsvermögen begründen. (Rn. 38 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gutachtensanordnung genügt den Anforderungen an Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit, wenn sie auf konkrete Tatsachen gestützt und die Fragestellung auf die Klärung des Trennvermögens zwischen Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet ist. (Rn. 41 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens, Annahme eines Cannabismissbrauchs bei einer einmaligen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bei Vorliegen von Zusatztatsachen, Gutachtensanordnung, Trennvermögen, Cannabiskonsum, Cannabismissbrauch, Fahreignung, Trennungsgebot, Zwangsgeldandrohung, medizinisch-psychologisches Gutachten, THC-Grenzwert, Ausfallerscheinungen, Wartezeit, einmalige Zuwiderhandlung, Straßenverkehr, Diabetes, Herzerkrankung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
2
Die Antragstellerin wurde ausweislich des Berichts der Verkehrspolizeiinspektion M* … vom … Juli 2024 am selben Tag um 20:35 Uhr als Führerin eines Kraftfahrzeuges einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei konnten drogentypische Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Pupillen der Antragstellerin waren vergrößert und reagierten verzögert. Zudem wurde starker Haschischgeruch an der Antragstellerin wahrgenommen. Als letzter Konsum wurde im Rahmen der Betroffenenanhörung von der Antragstellerin ein Joint während der Fahrt angegeben. Eine durchgeführte Blutprobe ergab zufolge des Gutachtens der F** … GmbH vom … Juli 2024 eine THC-Konzentration von 9,4 ng/ml, Hydroxy-THC von 2,8 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 33,6 ng/ml. Ausfallerscheinungen waren bei der Antragstellerin nach dem ärztlichen Bericht vom … Juli 2024 nicht feststellbar. Der Gang war sicher, die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet.
3
Nachdem die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde von dem Geschehen am … Juli 2025 unterrichtet hatte, forderte diese die Antragstellerin mit Schreiben vom … Oktober 2024 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum *. Januar 2025 auf. Hierin sei zu klären, ob die Antragstellerin trotz der Hinweise auf Cannabismissbrauch, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass sie das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht ausreichend trennen könne. Die Gutachtensanordnung wurde auf § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt.
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Mit Schreiben vom … Januar 2025 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Eignungsgutachtens an und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme beziehungsweise Vorlage des Gutachtens bis *. Februar 2025 ein.
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Am *. Februar 2025 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass keine Vorlage des angeordneten Gutachtens erfolgen werde und regte die Aufhebung der Gutachtensanordnung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Fragestellung der Gutachtensanordnung nicht anlassbezogen und unverhältnismäßig sei, sodass die Antragstellerin nicht gehalten sei, sich begutachten zu lassen.
6
Die Fahrerlaubnisbehörde erklärte am *. Februar 2025, an der Anordnung festhalten zu wollen und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des angeordneten Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Eine Reaktion der Antragstellerin hierauf erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom … Februar 2025, der Antragstellerin zugestellt am … Februar 2025, entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4) an. Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin der rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung der medizinischpsychologischen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
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Die Antragstellerin gab ihren Führerschein in der Folge am … Februar 2025 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
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Mit Schreiben vom … Februar 2025 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Bescheid vom … Februar 2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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Zudem beantragte er mit Schriftsatz vom 28. August 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag,
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die aufschiebende Wirkung des am 28. Februar 2025 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom … Februar 2025 eingereichten Widerspruchs widerherzustellen.
12
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen sei die Fragestellung der Gutachtensanordnung unzulässig formuliert. Die in der Fragestellung der Gutachtensanordnung in Bezug genommenen „Hinweise auf einen Cannabismissbrauch“ seien für eine Gutachtensanordnung nicht ausreichend, sodass die Fragestellung zu weitgehend sei. Die Frage nach dem „sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs“ sei darüber hinaus nicht anlassbezogen, weil dem Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen sei, dass die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin durch den Konsum von Cannabis dauerhaft soweit vermindert sein könnte, dass das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs jenseits einer aktuellen THC-Intoxikation zu befürchten stehe. Ebenfalls nicht anlassbezogen sei der am Ende der Gutachtensanordnung enthaltene Hinweis auf weiteres Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei der Antragstellerin die aufgeführten Diabetes- oder Herzprobleme vorliegen würden.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2025,
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den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom … Februar 2025 Bezug genommen. Entgegen des Vortrags der Antragstellerin sei die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV nicht zu beanstanden. Die in der Fragestellung der Gutachtensanordnung in Bezug genommenen „Hinweise auf einen Cannabismissbrauch“ seien für eine Gutachtensanordnung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV ausreichend. Sicher feststehen müsse der Cannabismissbrauch gerade nicht. Auch im Übrigen sei die Fragestellung nicht zu bestanden, da der erste Teil der Fragestellung nach dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs präzisierend durch die Frage nach dem Trennvermögen ergänzt würde. Der Hinweis auf weitere Aufklärungsmaßnahmen auf Grund einer Herzerkrankung sowie Diabetes mellitus sei zwar fälschlicherweise in die Anordnung mitaufgenommen worden, allerdings nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Anordnung zu begründen, da es sich lediglich um einen informatorischen Hinweis auf weitere Maßnahmen handele, welcher sich weder in der Fragestellung noch der Anordnungsbegründung wiederfinden würde.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
17
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
18
Nach Auslegung des nicht zwischen den einzelnen Nummern des Bescheidtenors differenzierenden Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1) und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins (Nr. 2) die Wiederherstellung und hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (Nr. 3; vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt.
19
Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich auch durch die Abgabe des Führerscheins die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt. Diese stellt nach wie vor den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Dokuments für den Antragsgegner dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Neben der Hauptverfügung – hier der Entziehung der Fahrerlaubnisse in Nr. 1 des Bescheids – besteht für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO somit auch in Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins oder zumindest auf eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55).
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Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Bezugnahme auf die Fahrt unter Cannabiseinfluss am … Juli 2024 und das nicht vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten zur Fahreignung dargelegt, warum sie im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris Rn. 13).
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2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. dem gesetzgeberischen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat der Widerspruch gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom … Februar 2025 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da sich diese Entziehung nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13) als voraussichtlich rechtmäßig darstellt und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinischpsychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Bezüglich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV besteht kein Ermessenspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 14).
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Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung oder Nichtbeibringung entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.
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b) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom … Oktober 2024, wonach die Antragstellerin zur Abklärung ihrer Fahreignung ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen hatte, keinen rechtlichen Bedenken.
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aa) Die Gutachtensaufforderung genügt den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat der Antragstellerin im Aufforderungsschreiben vom … Oktober 2024 unter Nennung der Rechtsgrundlage des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV die Gründe dargelegt, weshalb sie an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die Gutachtensaufforderung genügte auch den sonstigen, sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen und enthielt den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.
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bb) Ebenso lagen nach summarischer Prüfung die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV im maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) vor. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.
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(1) Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle der Antragstellerin sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV begründen.
32
(a) Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der seit dem 22. August 2024 geltenden Fassung ist ein Cannabismissbrauch gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
33
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur vormaligen Rechtslage (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV der vor dem 1. April 2024 geltenden Fassung) führte bereits eine bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens zwischen Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
34
Nunmehr ist für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist, der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich (vgl. VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 39; VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 38; VG Minden, B.v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 46; OVG NW, B.v. 7.4.2025 – 16 B 1058/24 – juris Rn. 3). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 24a Abs. 1a StVG und zur Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts nach den Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe zur Ermittlung eines gesetzlichen Grenzwerts von Tetrahydrocannabinol im Straßenverkehr von März 2024 eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Durch die Änderung der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sollte die darin enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch laut Gesetzesbegründung ausdrücklich an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst werden (vgl. BT-Drs. 20/11370 S. 13). Der Begriff „nicht fernliegend“ soll dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos definieren und ist ausweislich der Gesetzesbegründung so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. BT-Drs. 20/11370 S.13). Ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße besteht nach den Darstellungen der Expertengruppe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) S. 5 f.).
35
Die alleinige Feststellung der Überschreitung des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum als ausreichende Tatsache im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV zu erachten, stünde jedoch im Widerspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV. Danach ist ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b) FeV reicht eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV aus (vgl. VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 39; VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 40; VG Ansbach, B.v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41; VG Minden, B.v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 70 ff.).
36
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 39; VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 40; VG Ansbach, B.v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41; VG Minden, B.v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 70 ff.). Erforderlich ist somit, dass unabhängig von der Fahrt unter Cannabiseinfluss weitere Tatsachen darauf hindeuten, dass die Antragstellerin künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren werde.
37
Derartige Anknüpfungspunkte, die Zweifel daran begründen, dass künftig ein zuverlässiges Trennverhalten erwartet werden kann, können sich insbesondere aus dem Konsummuster, der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (vgl. VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 42; VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 46 m.w.N.). Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf weist unter anderem eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (vgl. VG München, B.v. 26.5.2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 43; VG Düsseldorf, B.v. 4.7.2025 – 14 L 1934/25 – juris Rn. 50). Auch fehlende Ausfallerscheinungen stellen eine Zusatztatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen, da in diesem Fall zu befürchten steht, dass möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41).
38
(b) Dies zugrunde gelegt liegen im Falle der Antragstellerin neben einem Verstoß gegen das Trennungsgebot weitere aussagekräftige Zusatztatsachen vor, die die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV begründen.
39
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot – den Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml zu Grunde gelegt – folgt hier bereits aus der Verkehrsteilnahme der Antragstellerin unter Cannabiseinfluss. Der Antragstellerin ist am Tag der Verkehrskontrolle am … Juli 2024 eine Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des toxikologischen Gutachtens der F** … GmbH vom … Juli 2024 eine THC-Konzentration von 9,4 ng/ml ergeben hat. Durch das deutliche Überschreiten des in § 24a StVG geregelten THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges zumindest nicht fernliegend und im Übrigen nach obigen Ausführungen sogar wahrscheinlich.
40
Es liegen zudem weitere Tatsachen vor, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache im genannten Sinne ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin die fehlende Bereitschaft erkennen lässt, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Ausweislich des Polizeiberichts waren bei der Verkehrskontrolle die Pupillen der Antragstellerin vergrößert und reagierten verzögert. Darüber hinaus führt das toxikologische Gutachten der F** … GmbH vom … Juli 2024 aus, dass aufgrund der Befunde davon ausgegangen werden könne, dass sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme in einem Zustand einer anzunehmenden Wirkung gem. § 24a StVG befunden habe. Die Antragstellerin hat zudem in ihrer Betroffenenanhörung vom … Juli 2024 auf die Frage nach einem Betäubungsmittelkonsum angegeben, während der Fahrt unmittelbar vor der Verkehrskontrolle einen Joint geraucht zu haben. Sie hat somit nicht lediglich die nach einem Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderliche Wartezeit missachtet und kurz nach Konsumende die Fahrt angetreten, sondern überhaupt keine Wartezeit eingehalten beziehungsweise nicht die Erforderlichkeit einer solchen Wartezeit erkannt. Der während des Führens eines Kraftfahrzeugs erfolgte Cannabiskonsum der Antragstellerin spricht für ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein der Antragstellerin. Darüber hinaus waren ausweislich des ärztlichen Berichts vom … Juli 2024 bei der Antragstellerin trotz des eingeräumten Cannabiskonsums keinerlei Ausfallerscheinungen (mehr) feststellbar. Der Gang war sicher, die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet. Es bestehen daher auch zureichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit durch die Antragstellerin nicht mehr realistisch eingeschätzt werden kann. Dieser Sachverhalt begründet einen Mangel, der bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, dass die Antragstellerin sich als Führerin eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten wird. Von Zweifeln an der Trennbereitschaft musste daher ausgegangen werden.
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(2) Im Übrigen sind auch die in der Gutachtensanordnung gestellten Fragen nicht zu beanstanden.
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Der Antragsgegner hat insbesondere keine unzulässige Fragestellung formuliert, indem er durch die angeordnete Begutachtung zu klären gefordert hat, ob die Antragstellerin trotz der „Hinweise auf Cannabiskonsum“ ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug sicher führen könne. Bereits aus dem Wortlaut des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV ergibt sich, dass Tatbestandsvoraussetzung der Ermächtigung lediglich die (durch Tatsachen begründete) „Annahme“ von Cannabismissbrauch ist. Der Cannabismissbrauch muss daher nicht bereits feststehen. Stünde demgegenüber ein Cannabismissbrauch bereits fest, so wäre gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu der FeV regelmäßig bereits von einer fehlenden Kraftfahreignung auszugehen, sodass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV regelmäßig als nicht erforderlich zu unterbleiben hätte und die Fahrerlaubnis sogleich zu entziehen wäre (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.7.2025 – 12 ME 19/25 – juris Rn. 56)
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Darüber hinaus ist die in der Gutachtensanordnung vom … Oktober 2024 enthaltene Frage „nach dem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen“ auch anlassbezogen, denn die beanstandete Fragestellung ist nicht isoliert zu deuten, sondern im Zusammenhang mit ihrer nachfolgenden Konkretisierung: „und ist nicht zu erwarten, dass er das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht ausreichend trennen kann“. Dies ermöglicht ihre – grundsätzlich angezeigte – einschränkende Auslegung in Richtung auf einen nur den Cannabismissbrauch betreffenden Untersuchungsgegenstand (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.7.2025 – 12 ME 19/25 – juris Rn. 57).
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(3) Schließlich führt auch der fälschlicherweise am Ende der Gutachtensaufforderung aufgenommene Hinweis auf ein etwaiges weiteres Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf eine Diabetes- oder Herzerkrankung nicht zu der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung, da der – wenn auch inhaltlich unzutreffende – informatorische Hinweis mit der Gutachtensanordnung und deren Begründung in keinerlei Zusammenhang steht.
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3. Nachdem die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom … Februaru 2025 der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die in Nr. 2 enthaltene Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
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4. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich vor diesem Hintergrund voraussichtlich als rechtmäßig, sodass der diesbezüglich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenso wenig Erfolg hat.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Für die Festsetzung des Streitwerts ist vorliegend allein die Fahrerlaubnisklasse B maßgeblich; diese schließt die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV).