Titel:
Heimrecht, Stationäre Pflegeeinrichtung, Prüfung, Ergebnisprotokoll, Bescheid, Feststellung von Sachverhalten:, Feststellung von erheblichen Mängeln, Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft, Auszubildende, Spritzen von Insulin, Gabe von Medikamenten, Delegation von Aufgaben von der Pflegefachkraft auf die Auszubildende, Überwachung der Auszubildenden durch die Pflegefachkraft
Normenketten:
PfleWoqG Art.3 Abs. 3 Nr. 4
PfleWoqG Art. 11 Abs. 1
PfleWoqG Art. 11 Abs. 4
PfleWoqG Art. 13 Abs. 2
PfelWoqG Art. 17a
AVPfleWoqG 2021 § 15
AVPfleWoqG 2021 § 16
PflBG § 4
PflBG § 5
PflBG § 6
PflBG § 8
PflBG § 18
Schlagworte:
Heimrecht, Stationäre Pflegeeinrichtung, Prüfung, Ergebnisprotokoll, Bescheid, Feststellung von Sachverhalten:, Feststellung von erheblichen Mängeln, Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft, Auszubildende, Spritzen von Insulin, Gabe von Medikamenten, Delegation von Aufgaben von der Pflegefachkraft auf die Auszubildende, Überwachung der Auszubildenden durch die Pflegefachkraft
Tenor
I. Das Ergebnisprotokoll des Beklagten vom 23.11.2023 wird in Ziffer V.1. insoweit aufgehoben, als ein erheblicher Mangel deshalb festgestellt wird, weil eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihren Angaben alleine Insulin bei den BW spritze.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt das Seniorenzentrum … in … mit insgesamt 84 Plätzen. Der Beklagte hat aufgrund einer Prüfung der Einrichtung Mängel festgestellt. Die Parteien streiten um Inhalte des diesbezüglichen Ergebnisprotokolls.
2
Aufgrund verschiedener Prüfungen des Seniorenzentrums … erließ die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht- (FQA) des Landratsamtes … am 30. Januar 2023 gegenüber der Klägerin einen Bescheid, in welchem sie u.a. anordnete, ab sofort die ärztlichen Anordnungen des Spritz- und Nachspritzschemas für die an Diabetes erkrankten Bewohner korrekt auszuführen und dementsprechend umzusetzen (Ziffer 1.1 des Bescheides). Zudem wurde angeordnet, eine nachvollziehbar dokumentierte Delegationsausführung, die eine entsprechende Delegationsverantwortung, Durchführungsverantwortung, Organisationsverantwortung sowie die fachliche Qualifikation/Eignung des Delegationsempfängers beinhalten muss, vorzuhalten (Ziffer 5.1 des Bescheides). Zur Begründung wurden vielfache Fehler bei der Insulingabe für verschiedene an Diabetes erkrankte Bewohner angeführt sowie die Beobachtung dargestellt, eine ungelernte Pflegehilfskraft habe bei mehreren Bewohnern Blutzucker gemessen, Insulin gespritzt und die Morgen-Medikation verteilt; sie habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass dies in der Einrichtung die Regel sei und Pflegehilfskräfte diese Tätigkeiten generell übernehmen müssten. Der Bescheid führt weiter aus, es sei für an Diabetes erkrankte Menschen lebenswichtig, den Spritzenplan einzuhalten. Zudem müsse die ausführende Person hierfür fachlich hinreichend qualifiziert sein. Durch die Vielzahl und Schwere der Mängel habe sich die Gefährdung des Wohls und vor allem der Gesundheit der Bewohner bereits konkretisiert. Der Bescheid ist bestandskräftig.
3
Aufgrund einer anonymen Beschwerde führte die FQA am 21. September 2023 ab 07:00 Uhr eine unangemeldete Prüfung im Seniorenzentrum … durch. Im schriftlichen Ergebnisprotokoll vom 26. Oktober 2023 wurde unter Ziffer V.1.1.1 festgestellt, eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) habe alleine Medikamente ausgeteilt und – laut ihrer Aussage – auch Insulin bei den Bewohnerinnen und Bewohnern gespritzt, obwohl ihr diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß übertragen worden seien.
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Diese Sachverhalte wurden im Ergebnisprotokoll als erhebliche Mängel bezeichnet.
5
In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2023 zu diesem Ergebnisprotokoll führte die Klägerin hinsichtlich der in Ziffer V.1. festgestellten erheblichen Mängel der FQA aus, bei der externen Schülerin handele es sich um eine ausgebildete medizinische Fachangestellte. Zugleich wurde ein Delegationsblatt für die betreffende Auszubildende vorgelegt, welches auf Seite 2 u.a. die Aufgaben Blutzucker messen, Insulingabe nach festem Wert und Insulingabe nach Schema enthält.
6
Im nach der Anhörung der Klägerin erstellten Ergebnisprotokoll vom 23. November 2023 heißt es in Ziffer V.1.1.1 wörtlich:
„Eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) teilte alleine Medikamente aus und spritzte – laut ihrer Aussage – auch Insulin bei den BW. Eine PFK war zur Beaufsichtigung dabei nicht anwesend. Das Formular Aufgaben AZUBI SZSG, 2. Ausbildungsjahr, liegt uns zu der betreffenden Auszubildenden vor. Danach darf die Auszubildende lediglich einen BW PG1-PG3 mit den dazugehörigen Prophylaxen duschen bzw. eine Versorgung eines BW mit PG1-PG3 mit den dazugehörigen Prophylaxen übernehmen. Diese beiden Tätigkeiten wurden von einer PFK, die auch Praxisanleiterin ist, gegengezeichnet. Die Auszubildende hat dies ebenfalls gegengezeichnet. […]“.
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Zur Begründung wird weiter ausgeführt, der Träger der Einrichtung sei seiner Verpflichtung, eine behandlungspflegerische Versorgung der Bewohner in einem erforderlichen Umfang und angemessener Weise sicherzustellen, nicht nachgekommen. Daher liege eine systematisch drohende Gefährdung für die Bewohner mit möglichen Folgeschäden durch die Erkrankung vor. Behandlungspflege obliege ausschließlich der Pflegefachkraft. Einem ungelernten Pflegehelfer sei es nicht erlaubt, Injektionen zu setzen, Medikamente zu verabreichen oder Kanülen oder ähnliches zu setzen. Werde dies nicht so durchgeführt, werde in Kauf genommen, dass es bei Bewohnern zu dauerhaften oder vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen könne. Es sei nicht bekannt gewesen, dass die betroffene Mitarbeiterin eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten habe. In dieser Ausbildung werde die Blutabnahme gelernt, jedoch nicht das Spritzen von Insulin. Die zweite Seite des Delegationsberichts sei bei der Begehung am 21. September 2023 nicht vorgelegt worden.
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Unter Ziffer V.2 des Ergebnisprotokolls finden sich Ausführungen zur nichtfachgerechten Ausführung von ärztlichen Anordnungen von Insulin-Spritzschemata für an Diabetes erkrankte Bewohner.
9
Mit Schreiben vom 8. November 2023 stellte der Beklagte verschiedene im Bescheid vom 30. Januar 2023 angedrohte Zwangsgelder fällig mit der Begründung, bei der Begehung am 21. September 2023 seien mehrfache Missachtungen von ärztlichen Anordnungen zu Insulingabe festgestellt worden und für eine Schülerin Anfang des zweiten Lehrjahrs, die angegeben habe, eigenständig Medikamente geben und Insulin spritzen zu dürfen, habe keine diesbezügliche Delegation vorgelegt werden können.
10
Am 18. Dezember 2023 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen:
Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2023 wird in Ziffer V.1. aufgehoben.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Klage wende sich die Klägerin gegen die in Ziffer V.1. des Bescheides vom 23. November 2023 getroffenen Mangelfeststellungen. Es gebe keine verbindlichen Normen und Richtlinien mit Feststellungen zu der Frage, in wieweit durch die Delegationen im Bereich der Behandlungspflege die in Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG genannten Qualitätsanforderungen erreicht bzw. nicht mehr erreicht würden. Das Ordnungsrecht enthalte keine Regelungen, welche die Qualitätsanforderungen definierten. Demgegenüber könnten die Obhutspflichten der Einrichtungsträger zum Schutz der ihnen anvertrauten Heimbewohner herangezogen werden. Dabei richte sich der Umfang der pflegerischen Leistungen nach dem Gesundheitszustand und Pflegezustand des jeweiligen Bewohners und sei auf Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien. Streitig sei im vorliegenden Fall die Frage, ob die subkutane Gabe von Insulin an die medizinische Fachangestellte delegierbar sei oder nicht. Die Insulingabe gehöre nicht zum Kernbereich ärztlichen Handelns und könne auf nichtärztliches Personal delegiert werden. Voraussetzung hierfür sei die formelle und materielle Kompetenz der handelnden Person. Die Auszubildende N. sei ausgelernte medizinische Fachangestellte und habe daher die formelle Qualifikation zur subkutanen Gabe von Insulin. Aus dem Ausbildungsrahmenplan der Berufsausbildung „Medizinische Fachangestellte“, Ziffer 8.2 Buchst. c) ergebe sich, dass die Durchführung subkutaner und intramuskulärer Injektionen in der Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten enthalten sei. Die Auszubildende N. habe dies im konkreten Fall gelernt und habe in der subkutanen Gabe von Insulin praktische Erfahrungen. Demgegenüber könne der Beklagte sich nicht auf § 4 Abs. 2 PflBG berufen, der nicht die Durchführung von Behandlungspflege betreffe.
12
Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei der Delegationsnachweis zum Zeitpunkt der Prüfung am 21. September 2023 der FQA vollständig ausgefüllt vorgelegt worden. Zudem sei entgegen der Behauptung des Beklagten die FQA schon bei der Prüfung selbst von der Qualifikation der Auszubildenden N. als medizinische Fachangestellte informiert worden.
13
Die Auszubildende N. sei am Tag der Prüfung von ihrer Praxisanleiterin H. betreut, begleitet und überwacht worden. Die Delegation der subkutanen Insulingabe an die Auszubildende N. sei am 23. August 2023 durch die Vertreterin der Praxisanleiterin, M., erfolgt.
14
Die subkutane Insulingabe werde im zweiten Lehrjahr der Pflegefachausbildung theoretisch und praktisch gelernt. Allerdings habe die Auszubildende N. während ihrer Arbeit als Medizinische Fachangestellte in einer neurologischen Fachklinik bereits täglich subkutan Insulin gegeben; damit habe sie am 23. August 2023 bereits eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der subkutanen Verabreichung von Insulin gehabt. Die Praxisanleiterin M. habe die Auszubildende N. am 23. August 2023 bei der Insulingabe überprüft und festgestellt, dass sie die Behandlung routiniert und ohne Beanstandungen durchführe. Auch die Praxisanleiterin H. habe dies ab dem 4. September 2023 festgestellt.
15
Im Übrigen erfülle die Auszubildende N. die in § 16 Abs. 1 AVPfleWoqG konkretisierten Voraussetzungen einer Pflegefachkraft, nämlich eine dreijährig angelegte Berufsausbildung mit Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit.
16
Der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Medizinische Fachangestellte enthalte in Ziffer 8.3 c) auch die Vorbereitung und Abgabe von verordneten Arzneimitteln.
17
Der Beklagte beantragte,
18
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin als Trägerin der Einrichtung sei der Verpflichtung, eine behandlungspflegerische Versorgung im Bereich der Diabetesversorgung in einem erforderlichen Umfang und angemessener Weise sicherzustellen, nicht nachgekommen.
19
Im Rahmen der Prüfung am 21. September 2023 sei der FQA die Ausbildung der Auszubildenden N. zur medizinischen Fachangestellten nicht mitgeteilt worden. Zudem habe der an diesem Tag übergebene sie betreffende Delegationsnachweis nicht die Versorgung der Bewohner mit Insulin enthalten. Erst in der Stellungnahme vom 9. November 2023 sei eine zwei Seiten umfassende Delegationsanordnung vorgelegt worden, die auch das Blutzuckermessen, die Insulingabe nach festem Wert und die Insulingabe nach Schema enthalte.
20
Die Auszubildende N. habe sich im Zeitpunkt der Prüfung am 21. September 2023 am Beginn des zweiten Ausbildungslehrjahres zur Pflegefachkraft befunden und damit sei eine ausreichende Berufserfahrung fraglich. Unklar sei auch, welche Tätigkeiten sie vor ihrer Ausbildung im Rahmen der Arbeit als medizinische Fachangestellte verrichtet habe. Die Auszubildende N. könne nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 AVPfleWoqG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege als Fachkraft anerkannt werden.
21
Eine Delegation von Aufgaben dürfe nur erfolgen, wenn die durchführende Pflegekraft die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitze. Dabei solle die Pflegehilfskraft vom Praxismentor sorgfältig begleitet werden. Die Auszubildende N. sei am Tag der Begehung von keinem Mentor und ebenso nicht von einer anderen Pflegefachkraft begleitet worden.
22
Am Tag der Begehung habe die Fachkraft der Sozialmedizin der FQA kurz nach dem Betreten der Einrichtung um 07:00 Uhr die Auszubildende N. auf dem Wohnbereich bei Pflegehandlungen begleitet. Letztere sei seit 06:00 Uhr im Dienst gewesen. Bei dieser Begleitung habe die Auszubildende angegeben, dass sie alleine Medikamente austeile und Insulin an die Bewohner verabreiche und dies auch könne. Die Praxisanleiterin H. habe laut Dienstplan erst um 07:45 Uhr den Dienst antreten sollen und sei nicht anwesend gewesen. Auch eine andere Fachkraft sei im Wohnbereich nicht anwesend gewesen. Allerdings sei nicht beobachtet worden, dass die Auszubildende N. tatsächlich Medikamente ausgeteilt und Insulin an die Bewohner verabreicht habe.
23
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ergebnisprotokoll des Beklagten vom 23. November 2023 insoweit, als hierin unter dessen Ziffer V.1. zwei Sachverhalte als erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (erhebliche Mängel) bewertet werden, nämlich dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage alleine Medikamente austeilte und dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage Insulin bei den Bewohnerinnen und Bewohnern spritzte. Gegen diese Mangel-Feststellungen richtet sich die Klägerin (vgl. Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.7.2025 in Beantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 3.7.2025, Ziffer 1.) mit dem Begehren, das Ergebnisprotokoll vom 23. November 2023 in Ziffer V.1. aufzuheben. Demgegenüber ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Mangelfeststellung in Ziffer V.1. des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023, „dass im Delegationsnachweis das Legen eines Katheders bei einer Frau angekreuzt ist“. Hierbei handelt es sich nicht um die Feststellung eines Mangels, sondern lediglich um eine bloße Information; die Klagepartei hat ihre gegenteilige Ansicht in der mündlichen Verhandlung aufgegeben und klargestellt, dass Klagegegenstand lediglich die beiden benannten Mängel in Ziffer V.1. des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 sind.
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Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Dies ergibt sich daraus, dass das Ergebnisprotokoll als feststellender Verwaltungsakt anzusehen ist. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), geändert mit Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl 2013, 308) klargestellt, indem er Art. 17d PfleWoqG eingefügt hat, wonach nunmehr Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a PfleWoqG keine aufschiebende Wirkung besitzen. Art. 17a PfleWoqG normiert die Erstellung des Ergebnisprotokolls. Haben aber Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein solches Ergebnisprotokoll keine aufschiebende Wirkung, so handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei einem Ergebnisprotokoll zwingend um einen Verwaltungsakt, gegen den eine Anfechtungsklage statthaft ist (BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 12 ZB 16.268 – juris Rn. 29 m.w.N.).
26
Die Klage ist zum Teil begründet.
27
Soweit der Beklagte in Ziffer V.1. des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 einen erheblichen Mangel auf der Grundlage des Sachverhalts, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage alleine Insulin bei den BW spritzte, festgestellt hat, erweist sich das Ergebnisprotokoll als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit der Beklagte in Ziffer V.1. des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 einen erheblichen Mangel auf der Grundlage des Sachverhalts, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage alleine Medikamente austeilte, festgestellt hat, ist das Ergebnisprotokoll rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Urteil stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Da das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56 m.w.N.), ist im vorliegenden Fall das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl 2008, 346), neugefasst mit Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl 2023, 431) anwendbar.
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Zudem ist die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege- und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl 2011, 346) in der vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung anwendbar; demgegenüber ist die Ausführungsverordnung in der Fassung vom 1. Juli 2024 und in der Fassung vom 1. Januar 2025 (im Folgenden: AVPfleWoqG n.F.) nicht anwendbar, auch wenn sich die Ausführungsverordnung vom 1. Juli 2024 auf das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz in der Fassung vom 1. August 2023 und die Ausführungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2021 auf die hier nicht anwendbare bis zum 31. Juli 2023 anwendbare Fassung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes bezieht.
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Zudem sind die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde vom 23. März 2021, zuletzt geändert am 9. August 2023 anwendbar; demgegenüber ist die Fassung vom 8. Juli 2025 nicht anwendbar.
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Hieraus ergeben sich folgende Rechtsgrundlagen für die Erstellung von Ergebnisprotokollen über die Prüfung stationärer Einrichtungen und damit für den Erlass der streitgegenständlichen Passagen des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 als Verwaltungsakt.
32
Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG überwachen die zuständigen Behörden die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen. Nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG prüft die zuständige Behörde in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung, unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, welche insbesondere in Art. 3 PfleWoqG als Qualitätsanforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung festgehalten sind. Nach Art. 17a Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erstellt die zuständige Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 PfleWoqG ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. Das Ergebnisprotokoll umfasst nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 PfleWoqG neben den nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen.
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Grundlage der Prüfung ist neben weiteren Regelungen des Art. 3 PfleWoqG auch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG; hiernach hat der Träger der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere u.a., dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird.
34
Dies bedeutet, dass im Ergebnisprotokoll Sachverhalte festzustellen und auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität hin zu überprüfen sind. Entspricht der Sachverhalt nicht der vorgeschriebenen Qualität, wird dies festgestellt und als (erheblicher) Mangel im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG bezeichnet. Hierbei bedeutet das Wort „Mangel“ nach der Legaldefinition in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG die Abweichung von den Anforderungen dieses Gesetzes.
35
2. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte in Ziffer V.1. des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 zu Recht zwei Sachverhalte festgestellt, nämlich dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) gemäß ihrer glaubhaften Aussage in der Zeit vor der Prüfung der Einrichtung durch den Beklagten am 21. September 2023 ohne unmittelbar räumlich anwesende Aufsicht durch eine Pflegefachkraft Medikamente ausgeteilt und Insulin gespritzt hat.
36
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Wortlaut der Sachverhaltsfeststellungen in Ziffer V.1.1.1 des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 lautet: „Eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) teilte alleine Medikamente aus und spritzte – laut ihrer Aussage – auch Insulin bei den BW“. Zur Begründung wird im Ergebnisprotokoll festgehalten, das Formular AZUBI SZSG, 2. Ausbildungsjahr, enthalte zwar andere, aber nicht diese beiden Tätigkeiten. Ungelernten Pflegehelfern sei es – so wie es bei der vorgefundenen Situation der Fall gewesen sei – nicht erlaubt, Injektionen zu setzen, Medikamente zu verabreichen oder Kanülen oder ähnliches zu setzen. Eine Auszubildende im 2. Lehrjahr dürfe ohne Aufsicht durch eine Pflegefachkraft nicht alleine Insulin an die BW verabreichen.
37
Der Beklagte hat im Schreiben vom 31. Juli 2025 hierzu erläutert, dass sich das Wort „alleine“ bei den Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf die Medikamentengabe als auch auf die Insulingabe bezieht. Darüber hinaus hat er mitgeteilt, das Wort „alleine“ sei so zu verstehen, dass die Auszubildende als Auszubildende gehandelt habe, die einer Aufsicht durch eine Fachkraft bedurft habe, eine solche Aufsicht aber im Prüfungszeitpunkt nicht in angemessener Form gewährleistet gewesen sei. Hieraus ergibt sich, dass das Wort „alleine“ nicht zum Ausdruck bringt, dass die Auszubildende als Pflegefachkraft gehandelt hat. Der Beklagte hat darüber hinaus mit Schreiben vom 11. und 23. Juli 2025 mitgeteilt, dass die Auszubildende nicht bei der konkreten aktiven Verabreichung von Insulin und auch nicht beim Austeilen von Medikamenten beobachtet worden sei, sondern lediglich beim Tragen eines mit Medikamenten bestückten Tabletts. Hieraus ergibt sich, dass die Formulierung „laut ihrer Aussage“ dahin zu verstehen ist, dass die Auszubildende den Mitarbeitenden des Beklagten mitgeteilt hat, dass sie diese Aufgaben in der Vergangenheit ausgeführt hat.
38
Die Klägerin hat die vom Beklagten festgestellten oben genannten Sachverhalte nicht bestritten, sondern die Tatsache, dass sie sich in der festgestellten Form tatsächlich ereignet haben, in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
39
Aus alledem ergibt sich der oben genannte tatsächliche Inhalt der Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage für deren Bezeichnung als erheblicher Mangel.
40
Die Sachverhaltsfeststellungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil die Mitarbeitenden des Beklagten sie nicht selbst beobachtet haben, sondern lediglich eine bloße Mitteilung der Auszubildenden aufgenommen haben, dass sich diese Sachverhalte in in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen ereignet haben. Denn es geht nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Bei der Prüfung nach Art. 11 Abs. 1 PfleWoqG geht es um die Überwachung der stationären Einrichtung daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb nach diesem Gesetz erfüllt. Hierfür sind nach Art. 11 Abs. 1 Satz 5 PfleWoqG der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Nach Art. 17a Abs. 1 Satz 2 PfleWoqG umfasst das Ergebnisprotokoll unter anderem die Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen. Aus alledem ergibt sich, dass die Feststellung eines Sachverhalts, der als (erheblicher) Mangel bezeichnet wird, auf den Wahrnehmungen der Mitarbeitenden des Beklagten am Tag der Überprüfung in der stationären Einrichtung beruhen muss. Demgegenüber ergibt sich hieraus auch, dass sich der Mangel nicht zwingend im Zeitraum der Anwesenheit der Mitarbeitenden des Beklagten in der Einrichtung manifestiert haben muss, sondern durchaus auch zu einer anderen in der Vergangenheit liegenden Zeit aufgetreten sein kann. Denn die Vorgaben des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sind zu jeder Zeit einzuhalten; bei der Prüfung durch den Beklagten geht es demgegenüber um die Feststellung, ob die Vorgaben des Gesetzes tatsächlich jederzeit eingehalten worden sind.
41
3. Diese Sachverhalte durfte der Beklagte nur in Teilen als erheblichen Mangel bewerten.
42
Die Klägerin hat die im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz enthaltenen Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Austeilung von Medikamenten durch die Auszubildende N. nicht eingehalten; demgegenüber hat sie die Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Gabe von Insulin durch die Auszubildende N. eingehalten, so dass der Beklagte bezüglich der Austeilung von Medikamenten durch die Auszubildende zu Recht einen erheblichen Mangel festgestellt hat, bezüglich der Gabe von Insulin jedoch nicht.
43
Dies ergibt sich daraus, dass die Auszubildende N. weder als Pflegefachkraft noch als Pflegehilfskraft, sondern in ihrer Eigenschaft als Auszubildende gehandelt hat und ihr die Aufgabe, Medikamente auszuteilen, nicht ordnungsgemäß übertragen worden ist, dass ihr demgegenüber die Aufgabe, Insulin zu spritzen, ordnungsgemäß übertragen worden ist und sie in dieser Hinsicht auch ordnungsgemäß überwacht worden ist.
44
a) Die Auszubildende N. hat weder als Pflegefachkraft noch als Pflegehilfskraft gehandelt.
45
aa) Die Auszubildende N. war im streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflegefachkraft.
46
Nach § 16 Abs. 1 AVPfleWoqG (§ 10 Satz 1 AVPfleWoqG n.F.) müssen Fachkräfte eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.
47
Die Auszubildende N. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine derartige Berufsausbildung abgeschlossen. Vielmehr hatte sie lediglich eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten absolviert. Hiermit ist sie nach den Verwaltungsvorschriften zu § 16 AVPfleWoqG entgegen der Meinung der Klägerin keine Fachkraft in diesem Sinne.
48
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG erlässt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Fachkräften im Bereich der Pflege. Auf dieser Grundlage ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 16 AVPfleWoqG festgehalten, dass als Fachkräfte im Bereich der Pflege konzeptabhängig entsprechend ihrer Qualifikation auch medizinische Fachangestellte anerkannt sind, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass ein Fachbereich Medizin und Organisation gebildet worden ist, der überwiegend mit medizinischen und organisatorischen Tätigkeiten ausgefüllt ist.
49
Allerdings konnte die Klägerin nicht darlegen, dass sie im Rahmen ihrer stationären Einrichtung einen derartigen Fachbereich gebildet hat, in welchem die Auszubildende N. gearbeitet hat. Damit ist sie als medizinische Fachangestellte nicht als Pflegefachkraft anerkannt.
50
Damit durfte sie nicht als Pflegefachkraft die oben genannten Tätigkeiten ausführen.
51
bb) Die Auszubildende N. war im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Pflegehilfskraft im o.g. Sinne, auf die eine Delegation bestimmter Aufgaben unter den o.g. Voraussetzungen zulässig ist.
52
Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz stellt für die Delegation von Aufgaben von der Pflegefachkraft auf die Pflegehilfskraft folgende Qualitätsanforderungen:
53
Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 AVPfleWoqG n.F.).
54
In den Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG ist festgehalten, dass eine Delegation medizinischer/heilberuflicher Aufgaben ausschließlich durch eine Ärztin oder einen Arzt in der Regel an die Pflegefachkraft im Rahmen einer Einzel- oder Generalentscheidung erfolgt. Zu den medizinischen/heilberuflichen Aufgaben in diesem Sinne zählt jede Tätigkeit, Ausführung oder Leistung, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient. Medizinische/heilberufliche Aufgaben sind danach insbesondere der gesamte Prozess zur Arzneimittelgabe (inklusive Bereitstellung, Verabreichung), Zuckermessungen, Wundmanagement. Ein „Durchreichen“ von medizinischen/heilberuflichen Aufgaben von der Pflegefachkraft an die Pflegehilfskraft ist haftungsrechtlich problematisch, sowohl für die Pflegefachkraft als auch für die Ärztin oder Arzt und wird in den Verwaltungsvorschriften nicht empfohlen. Für alle anderen Aufgaben außer medizinischen/heilberuflichen Aufgaben steht einer gewissenhaften Delegation durch die Fachan die Hilfskraft nichts entgegen.
55
Erfolgt eine derartige Delegation, also die Übertragung einer Aufgabe von der Pflegefachkraft an die Pflegehilfskraft – sei es eine medizinische/heilberufliche Aufgabe oder eine andere Aufgabe – so trägt die Fachkraft die Verantwortung für die Delegation der Maßnahme, die Auswahl der richtigen Delegationsempfängerin bzw. des richtigen Delegationsempfängers bzw. deren bzw. dessen Überwachung. Sie muss sich sicher sein, dass die Adressatin oder der Adressat zur Ausführung der Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet ist. Die Bewohnerin bzw. der Bewohner muss in die Maßnahme eingewilligt haben und informiert sein, welche Person mit welcher Profession die Tätigkeit durchführt. Erfolgt eine derartige Delegation von der Pflegefachkraft auf die Pflegehilfskraft, so ist die Aufgabe in ihrer jeweils konkreten Form und in Bezug zu den personen- und situationsgerechten Anforderungen zu betrachten. Eine generelle Delegation bestimmter Aufgaben ist damit nicht möglich. Vielmehr muss die Delegationsentscheidung von der Pflegefachkraft jeweils in Ansehung der konkreten Situation des Pflegebedürftigen getroffen werden. Die Delegationsempfängerin bzw. der Delegationsempfänger muss hinreichend fachlich qualifiziert sein und damit die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aufweisen. Für die fachliche Eignung einer qualifizierten Hilfskraft kann sprechen, dass diese eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweist und die delegierte Tätigkeit von den in der Ausbildung umfassten Inhalten gedeckt ist.
56
Nach § 4 Abs. 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl I, S. 2581), zuletzt geändert durch Art. 9a Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl I, S. 2754) dürfen bestimmte pflegerische Aufgaben beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden, also von Personen, die die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen. Nach § 4 Abs. 2 PflBG handelt es sich hierbei um die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, um die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie um die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Eine Delegation dieser Aufgaben von der Pflegefachkraft auf die Pflegehilfskraft ist somit ausgeschlossen. Demgegenüber ist die Durchführung der Pflege und die Dokumentation der angewendeten Maßnahmen nicht von der Übertragung ausgeschlossen.
57
All dies macht deutlich, dass für die Gabe von Medikamenten und für das Spritzen von Insulin die Pflegefachkraft fachlich geeignet ist, dies jedoch nicht ausschließlich. Vielmehr ist die Delegation dieser Aufgaben an eine Pflegehilfskraft unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
58
Hieraus ergibt sich, dass es Voraussetzungen für die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderungen ist, dass die Gabe von Medikamenten und das Spritzen von Insulin von einer Pflegefachkraft oder ausnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen von einer Pflegehilfskraft unter Aufsicht einer Pflegefachkraft, welche hierfür die Gesamtverantwortung trägt, vorgenommen wird.
59
Allerdings war die Auszubildende N. – wovon der Beklagte in der in Ziffer V.1.1.1 enthaltenen Begründung seines Bescheides vom 23. November 2023 jedoch zumindest indirekt ausgeht – keine Pflegehilfskraft. Dies ergibt sich aus ihrem Ausbildungsvertrag vom 10. August 2022, nach dessen § 1 die Auszubildende N. in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Pflegefachfrau ausgebildet wird.
60
Damit durfte sie nicht als Pflegehilfskraft die genannten Tätigkeiten ausführen.
61
b) Vielmehr war sie eine Auszubildende, wie sich aus dem oben genannten Ausbildungsvertrag ergibt.
62
c) Als Auszubildende durfte sie unter den konkret gegebenen Umständen, insbesondere ihres individuellen Ausbildungsstands im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Insulingaben und ihrer hierbei erfolgten Überwachung durch eine Pflegefachkraft, bis zum 21. September 2023, dem Tag der Prüfung der Einrichtung durch den Beklagten, unter Aufsicht einer Pflegefachkraft nur Insulin spritzen, nicht jedoch Medikamente geben.
63
aa) Für die Frage, welche Tätigkeiten Personen, die zu einer Pflegefachkraft ausgebildet werden, im Rahmen dieser Ausbildung ausführen dürfen, sind die Vorgaben in den Verwaltungsvorschriften zu § 15 und § 16 AVPfleWoqG nicht anwendbar. Vielmehr gelten die Vorschriften des Pflegeberufegesetzes.
64
Nach § 5 Abs. 1 PflBG vermittelt die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann die für die selbständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen. Die Ausbildung soll nach § 5 Abs. 3 PflBG insbesondere dazu führen, neben verschiedenen anderen im Einzelnen genannten Aufgaben auch die Durchführung der Pflege und die Dokumentation der angewendeten Maßnahmen selbständig auszuführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c PflBG). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 PflBG wird die praktische Ausbildung in den Einrichtungen nach § 7 – und hierzu gehören stationäre Pflegeeinrichtungen – auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Nach Satz 3 der Vorschrift ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PflBG). Hierfür ist nach § 16 Abs. 1 PflBG ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PflBG ist die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplanes zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehen Zeit erreicht werden kann. Nach § 18 Abs. 2 PflBG dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.
65
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Auszubildenden die Tätigkeiten der Pflegefachkraft unter Aufsicht einer Pflegefachkraft praktisch erlernen müssen. Dies beinhaltet auch die Übertragung von Aufgaben. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 PflBG vorgeschriebene zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung bezweckt, eine Über- oder Unterforderung der Auszubildenden zu vermeiden und ein systematisches Erlernen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen. Um den Auszubildenden die Möglichkeit einzuräumen, die notwendige Routine und Berufserfahrung zu erwerben, sind sie mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst realistisch bekannt und vertraut zu machen (Kreutz in Kreutz/Opolony, PflBG, 1.Aufl. 2019, § 18 Rn. 2, 5 und 14). Dies ergibt sich auch aus der Vorgabe in § 5 Abs. 3 Nr. 1 PflBG, wonach die Ausbildung dazu befähigen soll, bestimmte Aufgaben selbständig auszuführen (vgl. hierzu Haage, PflBG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 5 und § 4 Rn. 2).
66
Aus alledem ergibt sich, dass die Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung Aufgaben ausführen darf, die eigentlich der Pflegefachkraft vorbehalten sind. Allerdings ist Voraussetzung hierfür, dass die Pflegefachkraft die Auszubildende zuvor in die jeweilige Aufgabe eingewiesen hat, und dass sie die Kontrolle bei der Ausführung der Aufgabe durch die Auszubildende übernimmt und behält. Diese Aufsicht muss individuell den Fortschritten der Ausbildung im jeweils zu lernenden Aufgabenbereich derart angepasst werden, dass das Ziel der Selbständigkeit bei der Durchführung der jeweiligen Aufgabe erreicht werden kann. Dies bedingt eine Kontrolle, die – aufgabenbezogen – zu Beginn enger gehandhabt werden muss und im Verlauf des Erlernens der jeweiligen Aufgabe gelockert werden kann; allerdings muss die Auszubildende zu jeder Zeit eine Pflegefachkraft zu Rate ziehen können, dies auch in einem späten Stadium der Ausbildung. Bei alledem darf der Ausbildungszweck (§ 18 Abs. 2 PflBG) nicht aus den Augen verloren werden. Ist eine Auszubildende in einem bestimmten Bereich bereits ausreichend ausgebildet worden, widerspricht es dem Ausbildungszweck, ihr weiterhin Aufgaben aus diesem Bereich zu übertragen, dies allein mit der Motivation, eine Arbeitskraft zu ersetzen. Dies liefe dem Ausbildungszweck zuwider. Unzulässig wird damit die Übertragung einer Aufgabe ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung keine weiteren beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse mehr vermittelt (Kreutz, PflBG, 1. Aufl. 2019, § 18 Rn. 14 und 15).
67
bb) Auf dieser Grundlage ist der Auszubildenden N. ordnungsgemäß die Aufgabe übertragen worden, Blutzucker zu messen und Insulin nach festen Werten und nach Schema zu geben.
68
Bei den Aufgabenbereichen Blutzuckermessen, Insulingabe nach festem Wert und Insulingabe nach Schema handelt es sich um medizinische bzw. heilberufliche Aufgaben, die von einer Pflegefachkraft durchzuführen sind (vgl. AVPfleWoqG zu § 15 Abs. 1 Satz 1). Sie sind auf eine Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung übertragbar.
69
Diese Aufgaben sind im vorliegenden Fall ordnungsgemäß auf die Auszubildende N. übertragen worden. Dies ergibt sich aus dem Formular „Aufgaben AZUBI SZSG“ für die Auszubildende N., Seite 2; hierbei ist die Frage unerheblich, ob die Klägerin dieses Aufgabenblatt den Mitarbeitenden des Beklagten im Rahmen der Prüfung der Einrichtung am 21. September 2023 in vollem Umfang oder nur in Teilen vorgelegt hat. In diesem Formular sind die Tätigkeiten „BZ Messen“, „Insulingabe nach festen Wert“, „Insulingabe nach Schema“ angekreuzt und mit dem Datum 23. August 2023 und dem Handzeichen der Pflegefachkraft und Praxisanleiterin M. sowie mit dem Datum 23. August 2023 und der Unterschrift der Auszubildenden N. versehen. Die Auszubildende N. hat für diese Arbeitsbereiche zudem die erforderliche Praxisanleitung erhalten. Dies ergibt sich aus der Unterlage „Praxisanleitung“ für die Auszubildende N., die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat (Bl. 246 der Gerichtsakte). Hiernach ist die Auszubildende am 23. August 2023 in den Gegenstand „Theorie/Praxis, BZ-Messung + Insulingabe nach festen Werten + nach Schema“ im Rahmen einer 7,5 Stunden andauernden Lehreinheit eingeführt worden. Zudem ergibt sich aus der Unterlage „Praxisanleitung durchgeführt“ vom 23. August 2023 (Bl. 236 der Gerichtsakte), dass die Auszubildende N. von der Pflegefachkraft M. in die Aufgabe Blutzuckermessen eingeführt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass sie diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung im streitgegenständlichen Zeitraum ausüben durfte.
70
Zudem ist nicht erkennbar, dass die Auszubildende N. bei der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht angemessen überwacht worden wäre. Aus den von der Klägerin vorgelegten Dienstplänen (Bl. 271 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass zu den Zeiten, zu welchen die Auszubildende im Dienst war, zeitgleich auch eine Pflegefachkraft Dienst in der stationären Einrichtung der Klägerin hatte. Hierbei ist es für die Überwachung unerheblich, ob es sich um die Praxisanleiterin H., deren Stellvertreterin M. oder um eine andere Pflegefachkraft handelte; denn in den Vorschriften zur Ausbildung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes findet sich keine Vorgabe, dass die Überwachung ausschließlich von der Praxisanleiterin der Auszubildenden vorgenommen werden darf.
71
Der Beklagte konnte keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlegen – und solche sind auch für das Gericht anderweitig nicht erkennbar –, dass die Auszubildende N. von der jeweils gleichzeitig anwesenden Pflegefachkraft nicht hinreichend überwacht worden wäre. Zwar liegt es auf der Hand, dass die Überwachung der Auszubildenden N. im sich an die Einweisung am 23. August 2023 unmittelbar anschließenden Zeitraum eng und unmittelbar in Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Ausführungen der Aufgaben erfolgen musste, dies zunächst solange, bis sich die zuständige Pflegefachkraft davon überzeugt hatte, dass die Auszubildende die Aufgaben so routiniert beherrscht, dass eine lockere Überwachung zu verantworten ist. Allerdings ist es nicht erkennbar, dass eine derartige Überwachung nicht stattgefunden hätte und der Beklagte hat dies auch nicht konkret behauptet. Dies ist insbesondere nicht der Mitteilung der Auszubildenden N. im Rahmen der Prüfung am 21. September 2023 zu entnehmen, sie führe die Aufgaben „alleine“ aus. Denn aus dieser Mitteilung ergibt sich nicht, dass die Auszubildende N. hiermit zum Ausdruck bringen wollte, sie habe diese Aufgaben bereits seit dem 23. August 2023 ohne unmittelbare räumlich anwesende Überwachung durchgeführt. Vielmehr fiel diese Aussage in die konkrete Situation der Prüfung am 21. September 2023 und bezog sich damit ersichtlich auf diesen Zeitpunkt.
72
Weiterhin gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Auszubildende am 21. September 2023 schon so routiniert war, dass sie die Aufgaben „alleine“, also ohne unmittelbare Überwachung durch eine im selben Raum anwesende Pflegefachkraft, durchführen durfte.
73
Dies ergibt sich aus dem Zeitablauf von einem Monat, der seit der Einweisung in diese Aufgaben vergangen war und aus der Tatsache, dass die Auszubildende diese Aufgaben in diesem Zeitraum regelmäßig durchgeführt hat. Dies ergibt sich zudem daraus, dass die Auszubildende eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat. Zwar enthält diese Ausbildung – wie sich aus dem Ausbildungsrahmenplan der Berufsausbildung medizinische Fachangestellte, Ziffer 8 ergibt – nicht die Aufgaben Blutzuckermessen, Insulingabe nach festem Wert und Insulingabe nach Schema; jedoch ist die Durchführung von subkutanen und intramuskulären Injektionen unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes hierin enthalten (Ziffer 8, Ziffer 8.2c), so dass die Auszubildende zumindest diesbezüglich schon Vorerfahrungen hatte. Demgegenüber darf nicht auf die Information abgestellt werden, die Auszubildende habe bereits im Zeitraum zwischen Abschluss der Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten und dem Beginn der Ausbildung zur Pflegefachkraft ein Jahr lang im Rahmen ihrer Arbeit derartige Aufgaben ausgeführt; denn hierfür war sie nicht ausgebildet und sie war nicht dazu befugt, diese Aufgaben tatsächlich auszuüben, so dass auch nicht auf eine entsprechende Routine abgestellt werden darf. Allerdings ist auch zu beachten, dass das Pflegeberufegesetz in seinem § 18 Abs. 2 davon ausgeht, dass die Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand übertragen werden müssen; aufgrund der Tatsache, dass auch andere Ausbildungsbereiche berücksichtigt werden müssen, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in einem einzelnen Ausbildungsbereich so rasch fortschreiten muss, dass nach Ablauf eines Monats nach der Ersteinweisung die Auszubildende schon eine gewisse Routine gebildet hat. Gegenteiliges ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
74
Aus alledem ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Auszubildende N. bei der Ausführung der Tätigkeiten Blutzuckermessen, Insulingabe nach festem Wert und Insulingabe nach Schema nicht ausreichend durch eine Pflegefachkraft überwacht worden wäre, auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe aufhielt, sondern andernorts in der Einrichtung, wo sie aber jederzeit zunächst telefonisch ansprechbar war.
75
Damit durfte die Auszubildende N. in ihrer Eigenschaft als Auszubildende diese Tätigkeiten ausüben und es liegt insoweit kein Verstoß der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG vor.
76
Damit hat der Beklagte zu Unrecht in Ziffer V.1.1.1 des Ergebnisprotokolls vom 23. November 2023 einen erheblichen Mangel darin gesehen und dahingehend festgestellt, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihren Angaben alleine Insulin bei den Bewohnern gespritzt hat. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 23. November 2023, soweit er angegriffen worden ist, als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
77
cc) Demgegenüber war die Auszubildende bis zum Zeitpunkt der Prüfung am 21. September 2023 nicht dazu befugt, Medikamente auszuteilen. Denn die Klägerin hat die Aufgabe, Medikamente auszuteilen, bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht ordnungsgemäß auf die Auszubildende N. übertragen. Zur Austeilung der Medikamente gehört dabei nicht nur die Aushändigung zuvor bereits von anderen Personen gerichteter Medikamente, sondern auch die Unterstützung und Beaufsichtigung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Medikamenteneinnahme, also die Medikamentengabe. Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Auszubildende N. dies im Rahmen der Medikamentenausteilung übernommen hat.
78
Im Formular „Aufgaben AZUBI SZSG“ ist die Tätigkeit „Medikamentenplan im PC anpassen und Medikament richten für einen BW/Medikamentenmanagement“ nicht angekreuzt. Weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Gabe von Medikamenten sind in diesem Formular nicht aufgeführt.
79
Im Dokument „Praxisanleitung“ für die Auszubildende N. ist eine Praxisanleitung am 21. September 2023 ausgewiesen, in der es um den Lerngegenstand „Medikamentenmanagement Theorie/Praxis, Praxisaufgabe 1 BW heraussuchen und Medikation mit Diagnosen abgleichen, welches Medi. zu welcher Diagnose, Wechselwirkung, Richten einer Wochenbox eines BW, Tropfenrichten für Wohngruppe zum Mittag“.
80
Dies macht deutlich, dass die Gabe von Medikamenten, welche zum Aufgabenkreis einer Pflegefachkraft gehört, zum Zeitpunkt der Prüfung am 21. September 2023 morgens um 07:00 Uhr weder ordnungsgemäß auf die Auszubildende übertragen worden ist noch dass die Auszubildende eine entsprechende Praxisanleitung erhalten hat.
81
Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Auszubildende N. sei diesbezüglich schon als medizinische Fachangestellte ausgebildet worden. Im Ausbildungsrahmenplan der Berufsausbildung medizinische Fachangestellte ist unter Ziffer 8 das Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes/der Ärztin enthalten. Hierzu gehört nach Ziffer 8.3 der Umgang mit Arzneimitteln, Sera- und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln. Hierzu gehört das Ausbildungsziel, über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten zu informieren und Anweisungen des Arztes zur Einnahme zu unterstützen (8.3. Buchst. a), erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten zu unterscheiden (Ziffer 8.3 Buchst. b) sowie die Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe zu beachten und Verordnungen von Arzneimitteln vorzubereiten und abzugeben (Ziffer 8.3. Buchst. c).
82
Hieraus ergibt sich, dass die direkte Gabe von Medikamenten und die Beobachtung von deren Wirkungen nach der Einnahme in diesem Ausbildungsplan nicht enthalten ist, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen. Schon deshalb ist das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten in dieser Hinsicht unbeachtlich.
83
Demgegenüber ist – wie die Ärztin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mitgeteilt hat – eine gewisse Fachlichkeit bei der Medikamentengabe erforderlich. Dies bedeutet, dass diejenige Person, die die Medikamente an die Bewohnerinnen und Bewohner abgibt, in der Lage sein muss, beurteilen zu können, ob die Medikamentengabe in der konkreten Situation sinnvoll ist. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nach der Medikamentengabe beobachtet werden müssen, welche möglicherweise unerwünschten Wirkungen die Medikamente haben; zugleich muss sie gegebenenfalls entsprechend reagieren können.
84
Aus alledem ergibt sich, dass die Aufgabe der Medikamentenabgabe an die Bewohnerinnern und Bewohner nicht ordnungsgemäß auf die Auszubildende N. übertragen worden ist. Damit durfte sie zumindest bis zur Prüfung am 21. September 2023 diese Aufgaben nicht ausführen. Aufgrund der Tatsache, dass sie dies dennoch getan hat, liegt ein Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG vor, wonach eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist und insbesondere ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt werden muss.
85
Damit liegt eine Abweichung von den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und somit ein Mangel vor (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG). Dieser Mangel ist auch erheblich, weil die Medikamentengabe durch hierzu nicht befugtes Personal die Gefahr von Fehlern bei der Medikamentengabe erhöht und der Mangel deshalb prinzipiell dazu geeignet ist, Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zu begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob im streitgegenständlichen Fall durch die konkreten Medikamentengaben tatsächlich eine solche Gefahr eingetreten ist.
86
Damit hat der Beklagte zu Recht im angegriffenen Bescheid vom 23. November 2023 den Sachverhalt, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres), alleine Medikamente ausgeteilt hat, als erheblichen Mangel bewertet.
87
Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid, soweit er angegriffen worden ist, als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
88
4. Damit war der Klage insoweit stattzugeben, als der Beklagte im Bescheid vom 23. November 2023 einen erheblichen Mangel dahingehend festgestellt hat, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage alleine Insulin bei den Bewohnerinnen und Bewohnern gespritzt hat. Der Bescheid verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten und war insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war insoweit abzuweisen, als sich die Klägerin gegen die Bewertung des Sachverhalts im Bescheid vom 23. November 2023, dass eine externe Schülerin (Anfang des 2. Ausbildungsjahres) laut ihrer Aussage alleine Medikamente ausgeteilt hat, als erheblichen Mangel wendet. Insoweit erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
89
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.