Titel:
Öffentliche Zustellung, Ladungsfähige Anschrift, Aussetzungsantrag, Akteneinsicht, Verwerfungsurteil, Verfahrensverzögerung
Schlagworte:
Öffentliche Zustellung, Ladungsfähige Anschrift, Aussetzungsantrag, Akteneinsicht, Verwerfungsurteil, Verfahrensverzögerung
Vorinstanz:
AG Kaufbeuren, Urteil vom 04.06.2025 – 1 Ds 230 Js 13383/24
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 03.03.2026 – 206 StRR 31/26
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaufbeuren vom 04.06.2025 wird ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
1
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaufbeuren vom 04.06.2025 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 13.08.2024, Az.: 9 Ds 230 Js 6620724, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurde zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 17.09.2025 bestimmt, wobei der Angeklagte zu diesem Termin unter seiner bekannten Anschrift ... geladen werden konnte, jedoch zum Hauptverhandlungstermin nicht erschien. Hintergrund seines Nichterscheinens war nach Vorbringen seiner Verteidigerin, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass der Hauptverhandlungstermin nicht stattfinden wird. Eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins war jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt, da die Verteidigerin erst am 17.09.2025 mitgeteilt hat, „dass sie aufgrund etwa einer Lebensvergiftung Magen-Darm-Beschwerden, Erbrechen, Schüttelfrost und Fieber habe und deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne“. Die Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) am 17.09.2025 ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Nichtdestotzotz wurde dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Ausführungen seiner Verteidigerin im Schriftsatz vom 29.09.2025 gewährt.
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Sodann wurde versucht den Angeklagten zum neu anberaumten Hauptverhandlungstermin am 26.11.2025 über seine bekannte Anschrift ... zu laden. Da die Ladungen jedoch mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ nicht zugestellt werden konnten, wurde mit Beschluss vom 03.11.2025 die öffentliche Zustellung der Ladung an den Angeklagten angeordnet, der Angeklagte im Rahmen der Ladung auf die Folgen einer unentschuldigten Abwesenheit hingewiesen und der Angeklagte letztendlich gemäß § 40 Abs. 3 StPO ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin am 26.11.2025 geladen.
3
Das Verfahren war auch nicht aufgrund des Vorbringens der Verteidigerin des Angeklagten in den Schriftsätzen vom 25.11.2025 und 26.11.2025 auszusetzen oder der Hauptverhandlungstermin aufzuheben.
4
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigerin wurde dieser zu keinem Zeitpunkt eine Akteneinsicht verwehrt. Vielmehr wurde der Verteidigerin des Angeklagten schriftlich am 20.11.2025 mitgeteilt, dass eine Aktenversendung zwar nicht mehr möglich sei, aber jederzeit die gewünschten Dokumente aus der Akte übersandt werden können. Insoweit wurde die Verteidigerin des Angeklagten schriftlich – fernmündlich war die Verteidigerin nicht zu erreichen – aufgefordert, die erbetenen Dokumente zu benennen, zumal seit der Verurteilung des Amtsgerichts Kaufbeuren am 13.08.2024 keine verfahrensrelevanten Dokumente mehr Eingang in die Verfahrensakte gefunden haben. Eine Reaktion hierauf ist durch die Verteidigerin nie erfolgt.
5
Der Hauptverhandlungstermin war auch nicht aufzuheben und der Angeklagte erneut zu laden. Zwar ist bei Bekanntwerden einer neuen Anschrift nach einer vorgenommenen öffentlichen Zustellung eine erneute Zustellung der Ladung an den Angeklagten grds. erforderlich, jeodch scheidet dies für die Fälle aus, wenn der Angeklagte – wie hier – gerade nicht geladen werden kann. Bereits die Verteidigerin des Angeklagten teilte im Schriftsatz vom 25.11.2025 mit, dass sich der Angeklagte an seiner neuen Anschrift in ... bislang nicht angemeldet habe, da „er sich einem operativen Eingriff in seinem Heimatland unterziehen musste und sich nicht in rehabilitativer Behandlung befindet“. Näheres hierzu wurde nicht mitgeteilt, Nachweise nicht vorgelegt. Zudem wurde noch am 25.11.2025 die Polizeiinspektion … (…) mit der Überprüfung der mitgeteilten Anschrift beauftragt. Diese teilte gegen 14:54 Uhr am 25.11.2025 mit, dass an der Anschrift in …, K … , weder an der Klingel noch am Briefkasten der Name des Angeklagten angebracht sei und auf Klingeln niemand geöffnet habe.
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Eine ladungsfähige Anschrift des Angeklagten lag mithin nicht vor und wurde nicht mitgeteilt.
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Letztendlich ist festzuhalten, dass die Aussetzungsanträge vom 25.11.2025 und 26.11.2025 sowie das vorbereitete Ablehnungsgesuch vom 26.11.2025 – begründet mit dem Umstand, dass der Vorsitzende trotz rechtzeitiger und begründeter Einreichung eines Aussetzungsantrages nicht willens war bzw. ist die Hauptverhandlung unvoreingenommen zu leiten – offensichtlich allein mit dem Ziel gestellt wurden, das Verfahren zu verzögern und den Erlass eines Verwerfungsurteils gegen den mit Vollstreckungshaftbefehlen der Staatsanwaltschaft München II vom 05.03.2025 im Verfahren 55 VRs 5919/24 und vom 02.10.2025 im Verfahren 55 VRs 49477/23 gesuchten Angeklagten zu verhindern.
8
Die Berufung des Angeklagten war daher nach § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, da bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch ein ausreichend bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist und das Ausbleiben des Angeklagten nicht entschuldigt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.