Titel:
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c GlüStV 2021
Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2
GlüStV 2021 § 6c
Leitsätze:
1. Die Limitregelungen des § 6c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 stellen Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB dar und begründen deliktische Ansprüche bei deren Verletzung. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Glücksspielanbieter haftet auf Schadensersatz, wenn er das anbieterübergreifende monatliche Einzahlungslimit von 1.000 EUR nicht umsetzt und dadurch dem Spieler ein übermäßiger Verlust entsteht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzahlungslimit, Glücksspielanbieter, Schadenersatz, Limitverstoß
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 05.01.2026 – 27 U 2436/25 e
BGH vom -- – I ZR 4/26
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.214,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.214,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten geltend.
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Der Kläger hat im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 14.07.2024 unter seinem Wettkonto (Wettkontonummer: „…“; E-Mail-Adresse: „…“) an die Beklagte – ein in Malta ansässiges Unternehmen, das auch über die deutschsprachige Internetseite „…“ Online-Sportwetten anbietet – für von ihm getätigte Sportwetten einen Betrag in Höhe von 24.730,- € eingezahlt, wobei er in diesem Zeitraum lediglich Auszahlungen in Höhe von insgesamt 7.516,- € erhalten hat (vgl. Aufstellung der Ein- und Auszahlungen, Anlage K2 sowie PayPal-Kontoauszüge, Anlage K3). Insgesamt erlitt der Kläger somit einen Spielverlust in Höhe von 17.214,- €, wovon von Klägerseite nach Abzug des nach Klägeransicht „erlaubten“ (anbieterübergreifenden) monatlichen Einzahlungslimits von 1.000,- € lediglich ein Schaden in Höhe von 15.214,- € geltend gemacht wird.
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Die Beklagte verfügte während des streitgegenständlichen Zeitraums über eine deutsche Konzession des Regierungspräsidiums … zum Veranstalten von Sportwetten im Internet (vgl. Konzessionen vom 02.11.2020 (Anlage B2) sowie vom 22.12.2022 (Anlage B1), jeweils auszugsweise).
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Der Kläger trägt vor, er habe ein Einsatz- bzw. Einzahlungslimit selbst nie festgelegt, da er dazu nie aufgefordert worden sei. Er habe nie eine Erhöhung des Einsatz- bzw. Einzahlungslimits bei der Beklagten vorgenommen. Jedenfalls könne er sich daran nicht mehr konkret erinnern. Sein Einkommen habe den Umfang der getätigten Zahlungen aber nicht zugelassen, eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe nicht stattgefunden, andernfalls wären die Zahlungen nicht möglich gewesen. An den E-Mail-Verkehr mit der Beklagten könne er sich nicht mehr konkret erinnern. Die Einholung von Schufa-G-Auskünften sei jedenfalls zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ausreichend gewesen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm wegen des Verstoßes gegen die Limitregelung nach § 6 c GlüStV 2021 die geltend gemachten Ansprüche aus § 280 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 zustehen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen die Limitregelungen sei schon tatsächlich nicht möglich. So seien erst zum 01.07.2022 durch die zuständige Verwaltungsbehörde die technischen Voraussetzungen zur Einrichtung eines anbieterübergreifenden Systems, des LUGAS-Systems, geschaffen worden. Der Beklagte habe zu jeder Zeit innerhalb des ihm von der Beklagten eingeräumten monatlichen Einzahlungslimits von 10.000,- € gespielt, was sich auch aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ergebe (vgl. Anlagen B9 bis B11). Für die Erhöhung des Limits sei eine Durchführung einer Leistungsfähigkeitsprüfung mithilfe des sog. SCHUFA-G-Check erforderlich gewesen und auch von der Beklagten vorgenommen worden. Mit Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 06.12.2022 (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06.12.2022 (auszugsweise), Anlagen B7 und B21) sei die Limiterhöhung auf 10.000,- € genehmigt und zugleich die von der Schufa neu eingeführte qualifizierte Abfrage Glücksspiel als Vermögensnachweis anerkannt worden. Damit seien alle monatlichen Zahlungen bis 10.000,- € nicht als Limitverstoß zu werten. Es sei am Kläger darzulegen, dass die durchgeführte Leistungsprüfung nicht seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprochen habe und in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft verlaufen sei, da seine Leistungsfähigkeit nur einen niedrigen Score und somit ein niedrigeres Limit zugelassen habe.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelungen zum Einsatzlimit schränkten grundsätzlich nicht die Reichweite der erteilten Konzession ein, sondern begründeten nur verwaltungsrechtlich relevante Handlungspflichten. Daher könne nicht angenommen werden, dass ein Glücksspiel jenseits eines vermeintlichen Limits nicht unter die Erlaubnis fallen würde. Die Limitbestimmungen des § 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 begründeten weder eine vertragliche Haupt – noch eine Nebenpflicht. Bei den Limitbestimmungen handele es sich vielmehr um Marktverhaltensregelungen, die keinen Bezug zu den zwischen Anbietern und Spielern geschlossenen zivilrechtlichen Spielverträgen aufwiesen. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben, da § 6 c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bereits kein Schutzgesetz darstelle. Im Übrigen sei der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da die Nebenbestimmungen zur Limiterhöhung (vgl. Nr. 8 und 9, Anlage B3) von der Beklagten verwaltungsgerichtlich angegriffen (vgl. Klageschrift vom 02.12.2020 (auszugsweise), Anlage B4) und selbst nach Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 19.02.2021 (vgl. Anlage B6) „bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht umzusetzen seien“. Jedenfalls sei dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden. Insofern sei es am Kläger vorzutragen, in welcher Höhe er leistungsfähig gewesen sei.
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Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 sowie auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig.
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1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt. Hierfür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung, da sich das Angebot zum Abschluss von Sportwetten offensichtlich nur an Verbraucher und nicht an gewerbliche Personen richtet und der Abschluss von Wetten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen ist. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, an dem Glücksspiel überwiegend von seinem Wohnsitz aus teilgenommen zu haben. Es sind nach alledem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach die Teilnahme des Klägers am Internetangebot der Beklagten einer beruflichen Tätigkeit des Klägers zurechenbar wäre.
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Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten.
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Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche.
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Für die darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist der Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhafte Kläger hat überwiegend von seinem Wohnort heraus Sportwetten platziert. Sowohl die schädigenden Handlungen – die Zahlungen an die Beklagte als Wettanbieter – als auch der Eintritt des Schadens – sind hier erfolgt.
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2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
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Die Klage ist auch begründet.
21
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 zu (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17.04.2025 – 2 O 266/24, Anlage K4). Ob daneben auch vertragliche Ansprüche bestehen, kann dahinstehen.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1 Abs. 6 GlüStV 2021 zu.
23
a) Bei § 6 c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 handelt es sich um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB.
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aa) Nach § 6 c Abs. 1 S. 1 GlüStV sind Spieler bei der Registrierung zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen. Dieses darf nach § 6 c Abs. 1 S. 2 GlüStV einen Betrag von 1.000,- € grundsätzlich nicht überschreiten. Hat der Spieler ein solches Limit schon bei einem Anbieter festgelegt, so muss er dies bei anderen Anbietern angeben, vgl. § 6 c Abs. 1 S. 1 GlüStV. Ohne die Festlegung eines solchen Einzahlungslimits darf keine Teilnahme am Glücksspiel erfolgen, vgl. § 6 c Abs. 1 S. 6 GlüStV.
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Da das Limit anbieterübergreifend ist, ist es nach § 6 c Abs. 1 S. 7 GlüStV erschöpft, wenn die Summe der Einzahlungen eines Spielers in einem Kalendermonat gegenüber allen Veranstaltern und Vermittlern von öffentlichen Glücksspielen im Internet das festgelegte Limit erreicht. Ist das Limit erreicht, dürfen in diesem Monat keine weiteren Einzahlungen des Spielers erfolgen bzw. entgegengenommen werden, § 6 c Abs. 1 S. 8 GlüStV.
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Gemäß § 6 c Abs. 6 GlüStV ist vor jeder Einzahlung über die zentrale Limitdatei zu prüfen, ob das Einzahlungslimit des Spielers bereits erschöpft ist, sodass es nicht überschritten werden kann. Die Einzahlungen bei den einzelnen Anbietern müssen daher jeweils an die Zentraldatei gemeldet werden. Dieses Einzahlungslimit findet nach § 6 c Abs. 9 S. 1 GlüStV grundsätzlich Anwendung auf alle öffentlichen Glücksspiele im Internet.
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bb) Obwohl mit dem GlüStV 2021, was sich aus § 1 GlüStV 2021 ergibt, auch öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgt werden, sind die verschiedenen Ziele gemäß § 1 GlüStV gleichrangig. Aus dieser Norm ergibt sich, dass mit dem GlüStV gerade auch Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen. Sie dient damit auch dem Schutz einzelner Spieler und soll die suchtbedingte exzessive Inanspruchnahme von Sportwettangeboten verhindern (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17.04.2025 – 2 O 266/24; LG Heidelberg, Urteil vom 07.12.2023 – 5 O 5/23).
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Diesem Zweck dient auch § 6 c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021. Darüber hinaus trägt die Selbstlimitierung den besonderen Gefahren des Internetvertriebs Rechnung. Sie dient auch dazu, übermäßige Ausgaben für das Spielen von Glücksspielen im Internet und die damit eintretenden negativen Folgen für den Spieler zu vermeiden. Das Höchstlimit von 1.000,- € pro Monat soll gerade extreme Verluste vermeiden und damit die negativen Folgen von Spielsucht für den Spieler, aber auch dessen Angehörige und Gläubiger eingrenzen (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17.04.2025 – 2 O 266/24 m.w.N.).
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b) Gegen diese Voraussetzungen hat die Beklagte in rechtswidriger und jedenfalls fahrlässiger Weise verstoßen. Im Verhältnis zum Kläger liegt ein Verstoß gegen die Limitregelungen des GlüStV 2021 vor.
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Die Beklagte hat entgegen § 6 c Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 6 GlüStV 2021 den Höchsteinsatz des Klägers nicht auf einen Betrag von 1.000,- € pro Monat begrenzt. Bereits aus der unstreitigen Höhe der Nettoverluste des Klägers im streitgegenständlichen Spielzeitraums folgt, dass die Beklagte mit dem Kläger Sportwettenverträge in einem Umfang abschloss, der einen monatlichen Höchsteinsatz von 1.000,- € überstieg. Im Übrigen hat die Beklagte selbst eingeräumt, das Limit auf 10.000,- € gesetzt zu haben.
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c) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass von ihr nach der Anfechtung der Nebenbestimmungen in der ihr erteilten Konzessionen (vgl. Konzessionen vom 02.11.2020 (Anlage B2) sowie vom 22.12.2022 (Anlage B1), jeweils auszugsweise) ein abweichender Höchsteinsatz im Sinne von § 6 c Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021 festgesetzt werden konnte.
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So wurden weder die Bescheide noch die Klageschrift vollumfänglich vorgelegt, was von Klägerseite zu Recht mehrfach moniert worden war und deshalb ein diesbezüglicher Hinweis des Gerichts entbehrlich war, so dass seitens des Gerichts bereits nicht nachvollzogen werden kann, ob die vorgelegten und von Beklagtenseite vermeintlich angegriffenen Nebenbestimmungen Nr. 8 und Nr. 9 (vgl. Anlage B3) überhaupt Bestandteil der streitgegenständlichen Bescheide waren. Damit verbleibt es selbstverständlich bei den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, mithin bei einem Einzahlungslimit in Höhe von 1.000,- €, § 6 c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Zeit nach dem vermeintlich mit dem Land Hessen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt abgeschlossenen Vergleich, da lediglich das Rubrum samt Präambel und eine vermeintliche Anerkennung von Schufa-G-Abfragen von Beklagtenseite vorgelegt wurden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06.12.2022 (auszugsweise), Anlagen B7 und B21). Ob damit tatsächlich die Limiterhöhung auf 10.000,- € monatlich genehmigt wurde, ergibt sich daraus nicht. Auch diesbezüglich bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises, da die Klägerseite die auszugsweise Vorlage ausdrücklich moniert hatte.
33
Der vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (vgl. Anlagen B9 bis B11) ist im Übrigen auch wenig behilflich, da unstreitig seitens des Klägers nie Einkommensnachweise vorgelegt wurden. Ob die Voraussetzungen für eine Limiterhöhung nach den Einkommensverhältnissen des Klägers überhaupt tatsächlich vorlagen und ob die Einholung von sog. Schufa-G-Auskünften zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ausreichend ist, kann deshalb dahinstehen bleiben.
34
Die Beklagtenseite handelte auch fahrlässig. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Glückspielstaatsvertrags ausdrücklich, dass grundsätzlich ein Monats(einzahlungs)limit von 1.000,- € gilt, das nur durch die zuständige Glücksspielbehörde angehoben werden kann. Die Rechtsauffassung der Beklagtenseite, bei Anfechtung der entsprechenden Nebenbestimmungen – soweit man den diesbezüglichen Vortrag und Beweisantritt überhaupt als ausreichend erachtet (s.o.) – erschließt sich dem Gericht nicht und hätte letztlich zur Folge, dass während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Limit von Beklagtenseite völlig frei festgesetzt werden kann. Dies widerspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrags, der auf den Schutz der Spieler vor Spielsucht ausgerichtet ist (s.o.).
35
Auch nach der Auskunft der zuständigen Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 19.02.2021 (vgl. Anlage B6), dass die Nebenbestimmungen „bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht umzusetzen seien“ ergibt sich nach der Lesart des Gerichts nicht, dass überhaupt kein Limit gilt, sondern dass die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags mangels abweichender Regelungen (durch Nebenbestimmungen) gelten. Die gegenteilige Ansicht der Beklagtenseite kann nicht nachvollzogen werden.
36
d) Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden.
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Der Kläger hat bei seiner Berechnung das zulässige Limit von 1.000,- € berücksichtigt und die Einzahlungen bei der Beklagten im Einzelnen durch die vorgelegte Aufstellung der Ein- und Auszahlungen (Anlage K2) sowie PayPal-Kontoauszüge (Anlage K3) belegt. Nach der Differenzhypothese wäre der Schaden gemäß § 249 BGB beim Kläger nicht eingetreten, hätte die Beklagte die Umsetzung der Sicherstellung der Selbstlimitierung gewährleistet. Die Kausalität scheidet nicht deshalb aus, weil ungewiss ist, ob der Kläger sich an die Vorgaben der Selbstlimitierung gehalten hätte. Sinn und Zweck der Spielerschutzvorschriften ist es, spielsuchtanfällige Menschen vor einer solchen Sucht und deren Folgen zu bewahren. Dass dieser Schutz nicht von den Spielern selbst gewährleistet werden kann und muss, ergibt sich aus den Regelungen in § 6 c GlüStV 2021 unmittelbar.
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2. Nach alledem kann dahinstehen, ob auch eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte vorliegt.
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3. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage wurde am 04.02.2025 an die Beklagte zugestellt.
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4. Ein Aussetzung analog § 148 ZPO ist nicht angezeigt. Bei den zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten ausgesetzten Verfahren wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag handelt es sich lediglich um solche Verfahren, die den konzessionslosen Spielzeitraum betreffen. Im hiesigen Verfahren macht der Kläger ausschließlich Ansprüche für einen Zeitraum geltend, in welchem die Beklagte unstreitig über eine deutsche Konzession verfügt hat. Die Frage, ob das Totalverbot des Online-Glücksspiels mit europäischem Recht vereinbar ist, stellt sich hier damit nicht.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
43
3. Der Streitwert wurde auf Grundlage der §§ 63, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.