Inhalt

LG München I, Endurteil v. 25.07.2025 – 7 O 6397/25
Titel:

Kostenwiderspruch nach Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction

Normenkette:
ZPO § 91, § 128 Abs. 3
Leitsatz:
Wird auf die Frage, ob für Deutschland eine Anti-Suit-Injunction (ASI) beantragt werde, dahin beantwortet, dass man sich an geltendes Recht halten wolle (nach US-Recht ist ein ASI-Antrag rechtmäßig), kann nicht davon ausgegangen werden, eine Anti-Suit-Injunction werde nicht beantragt werden. Damit besteht Anlass für einen Anti-Anti-Suit-Antrag. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anti-Suit-Injunction, Abstandnahmeerklärung, Erstbegehungsgefahr, Kostenwiderspruch

Tenor

1. Die Beschlussverfügung des Landgerichts München I vom 19.05.2025, Az. 7 O 6397/25, bleibt in Ziffer 2 (Kostenausspruch) aufrechterhalten.
2. Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten nach einem beschränkt eingelegten Widerspruch über die Kosten des Verfügungsverfahrens.
2
Die Parteien stritten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Verfügungsverbot bezüglich der Beantragung einer Anti-Suit-Inunction.
3
Die Verfügungsklägerinnen sind Klägerinnen in derzeit vier gegen die Verfügungsbeklagten gerichteten Patentverletzungsverfahren beim LG München I () und eingetragene Inhaberinnen der dortigen Klagepatente (...) und eingetragene Inhaberinnen der dortigen Klagepatente (...) Parallel setzt die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerinnen auch Patente vor dem Einheitlichen Patentgericht, in den USA und in Brasilien durch. Das US-Verfahren wird vor dem US District Court for the Central District of California geführt. In dem US-Verfahren haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 31.03.2025 Widerklage erhoben (Anlage ...), in der sie vortragen, die Verfügungsklägerinnen hätten ihre gegenüber der Standardisierungsorganisation ... bestehenden Pflichten verletzt, da sie den Verfügungsbeklagten kein FRANDgemäßes Lizenzangebot gemacht hätten. Mit einer Sachentscheidung über die Widerklage ist nicht vor September 2026 zu rechnen.
4
Mit Antrag vom 24.04.2025 (Anlage ...) haben die Verfügungsbeklagten im US-Verfahren eine Anti-Suit-Injunction beantragt, mit der den Verfügungsklägerinnen untersagt werden soll, eine Entscheidung des brasilianischen Gerichts zu vollstrecken, solange über die Widerklage in den USA nicht entschieden ist.
5
Mit Email vom 29.04.2025 haben die US-Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen die US-Prozessbevollmächtigten um eine Erklärung gebeten, ob sie einen entsprechenden ASI-Antrag auch für Deutschland (und das UPC) beabsichtigen. Die USProzessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten haben zwar am 04.05.2025 die Email beantwortet, aber weder hierin noch auf Nachfrage vom 07.05.2025 eine Antwort dergestalt gegeben, dass sie ein derartiges Vorgehen ausschließen (Korrespondenz vorgelegt als Anlage ...).
6
Auf Antrag der Verfügungsklägerinnen erließ das Landgericht München I am 19.05.2025 die folgende Beschlussverfügung:
1. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin, untersagt, eine Anti-Suit-Injunction oder eine andere gleichwertige gerichtliche oder behördliche Maßnahme wie eine Temporary Restraining Order zu beantragen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, Entscheidungen aus Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken, wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,
− das Gebot, einen etwaig bereits gestellten Antrag auf Erlass einer Anti-SuitInjunction innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zurückzunehmen oder andere prozessual geeignete Mittel zu ergreifen, um eine solche Anti-Suit-Injunction mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland endgültig zu widerrufen;
− das Verbot, dieses etwaige Anti-Suit-Injunction-Verfahren außer zum Zweck de Antrags-rücknahme oder zur Abgabe einer sonstigen Erklärung zum Zwecke des endgültigen Widerrufs mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland weiter zu betreiben;
- das Verbot, den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelba verbieten zu lassen, Entscheidungen aus Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken, wobei die vorstehenden Ge- und Verbote auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften, in deren Namen ein Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction gestellt wurde oder gestellt werden könnte, unter Ausschöpfung konzernrechtliche Möglichkeiten entsprechend einzuwirken.
7
Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2025 legten die Verfügungsbeklagten gegen diese Beschlussverfügung Kostenwiderspruch ein.
8
Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliege und daher die Verfügungsklägerinnen die Kosten zu tragen hätten. Insbesondere habe man keine Veranlassung für einen Rechtsstreit gegeben, weil die Verfügungsklägerinnen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien hätten eindeutig erkennen können, dass die Verfügungsbeklagten nicht die Absicht gehabt hätten, eine Anti-Suit-Injunction mit Wirkung für Deutschland zu erwirken.
9
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Verfügungsklägerinnen die Kosten des Verfahrens unter Aufhebung der Ziffer 2 des Beschlusses vom 19.05.2025 aufzuerlegen.
10
Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und die Kostengrundentscheidung aufrechtzuerhalten.
11
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12
Mit Beschluss vom 11.07.2025 wurde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 25.07.2025 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I.
13
Über den Kostenwiderspruch kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 128 Abs. 3 ZPO).
II.
14
Die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung war aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung, den Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, erfolgte zu Recht.
15
Die Kostenentscheidung in der Beschlussverfügung beruht auf § 91 ZPO, da dem Verfügungsantrag vollumfänglich stattgegeben worden war. Eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung erfolgt nicht mehr, da die Hauptsache zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist. In dem Kostenwiderspruch liegt zugleich ein unwiderruflicher Verzicht auf den Vollwiderspruch (Cepl/Voß, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 924 Rn. 9).
16
Eine andere Kostenentscheidung ist auch nicht aufgrund von § 93 ZPO veranlasst. Die Verfügungsbeklagten haben zwar durch die Beschränkung ihres Widerspruchs auf die Kosten den Hauptsacheanspruch sofort anerkannt. Sie haben jedoch durch ihr Verhalten Veranlassung zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben.
17
Vorliegend gab das vorprozessuale Verhalten der Verfügungsbeklagten Anlaß zur Klageerhebung. Zwar hatten die Verfügungsbeklagten sich auf die Anfrage der Verfügungsklägerinnen vom 29.04.2025 am 04.05.2025 dahingehend geäußert, dass sie sich an geltendes Recht halten wollen, damit ist jedoch nicht klargestellt, um das Recht welchen Staates es sich handelt. Nach USamerikanischem Recht ist die Beantragung einer Anti-SuitInjunction rechtmäßig. Aus Sicht eines objektiven Dritten – wie auch der Kammer – war die Erklärung der Verfügungsbeklagten nicht derart eindeutig, dass die Verfügungsklägerinnen davon ausgehen mussten, dass die Verfügungsbeklagten keine Anti-Suit-Injunction mit Wirkung für vor dem Landgericht München I anhängigen Verfahren beantragen werden.
18
Dabei ist es unerheblich, ob die Verfügungsklägerinnen mit der geforderten „stipulation“ eine rechtsverbindliche Erklärung gefordert haben, bzw. ob darauf seitens der Verfügungsklägerinnen ein Anspruch bestand. Jedenfalls hätten die Verfügungsbeklagten zumindest eine eindeutige Abstandnahmeerklärung abgeben müssen, um die Erstbegehungsgefahr auszuräumen. Aus den dargestellten Gründen wird die Erklärung in der Email vom 04.05.2025 diesen Anforderungen nicht gerecht.
III.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.