Titel:
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren
Normenkette:
VwGO § 86 Abs. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsätze:
1. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die erstinstanzliche Entscheidung begründet worden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist durch die Rechtsauffassung des Gerichts begrenzt, weshalb offensichtlich unbegründete oder aussichtslose Anträge nicht anzuregen sind. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Darlegungsanforderungen, Begründungstiefe, Hinweispflicht, offensichtlich unbegründete oder aussichtslose Anträge
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.03.2024 – M 6 K 23.4858
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.02.2026 – 7 ZB 25.624
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2024 – M 6 K 23.4858 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 116,98 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.
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I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
4
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm insgesamt als Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2023 ausgelegten Anträge des Klägers abgewiesen. Der angefochtene Festsetzungsbescheid, mit dem der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers in M. im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 festgesetzt hat, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, die Säumniszuschläge, die durch bestandskräftige Festsetzungsbescheide festgesetzt worden seien, sowie die aus der Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen entstandenen Vollstreckungskosten zurückzuhalten und eine Begleichung durch Barzahlung zu verlangen.
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Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers, das im Wesentlichen den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand wiederholt, er habe die Zahlung der Rundfunkbeiträge ab 2021 zu Recht mit dem Hinweis auf seine Zahlungswillig- und Zahlungsfähigkeit verweigern können, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 27. März 2019 – 6 C 6.18 – (juris) festgestellt habe, dass die in der Rundfunkbeitragssatzung vorgesehene Pflicht zur Barzahlung nicht mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG vereinbar sei, greift nicht durch. Entgegen der auch im Berufungszulassungsverfahren vertretenen Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht – in seinen im Übrigen nicht tragenden Ausführungen – zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger sich nicht auf die vermeintliche Unwirksamkeit von § 10 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten ab 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016 – Rundfunkbeitragssatzung), hat berufen können. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder die aus der Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen entstandenen Säumniszuschläge zu Unrecht angefallen seien, noch sei der Kläger berechtigt gewesen, die Zahlung der angefallenen Vollstreckungskosten zu verweigern.
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Gemäß § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung konnte und kann (jetzt § 10 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung) der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos entrichten mittels Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift (Nr. 1), Einzelüberweisung (Nr. 2) oder Dauerüberweisung (Nr. 3). Die Regelung in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Im Hinblick auf Bedenken über die Wirksamkeit des in § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks gleichlautend normierten Ausschlusses der Barzahlungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Vorabentscheidungsersuchen vom 27. März 2019 – 6 C 6.18 – (juris) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu eingeholt, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV) in Einklang steht, ob Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV oder andere Normen des geltenden materiellen Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, und ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angewendet werden kann, soweit und solange die Union von der ihr gegebenenfalls zustehenden ausschließlichen Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsersuchens war ein Revisionsverfahren, bei dem die Wirksamkeit von § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks streitentscheidend war. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt, sofern das Unionsrecht außer Betracht bleibe, habe die Revision nach innerstaatlichem Recht Erfolg, weil der auf die landesrechtliche Ermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV gestützte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung gegen die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstoße und deshalb unwirksam sei (vgl. Rn. 5). Die Revision sei jedoch zurückzuweisen, wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG seinerseits mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik nicht in Einklang stehe (Rn. 27) bzw. wenn bereits das geltende materielle Unionsrecht ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthalte, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen (Rn. 31), oder wenn zwar dem geltenden materiellen Unionsrecht eine Verpflichtung zur Annahme von EuroBanknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten nicht zu entnehmen sei, eine nationale Regelung mit diesem Inhalt jedoch gleichwohl angewendet werden könne, soweit und solange die Union von ihrer ausschließlichen Zuständigkeit keinen abschließenden Gebrauch gemacht habe (Rn. 37).
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Entgegen der Auffassung des Klägers stand damit im Zeitpunkt des Vorabscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 weder fest, dass § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG unwirksam war – was das Bundesverwaltungsgericht mit allgemeinverbindlicher Wirkung im Übrigen nicht hätte aussprechen können (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) – noch konnte sich der Kläger sicher sein, dass er die Zahlung von Rundfunkbeiträgen mit Verweis auf die fehlende Barzahlungsmöglichkeit zu Recht verweigern durfte. Anders als der Kläger meint, war der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens rechtlich gehindert, die Anwendung des § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung auszusetzen.
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Mit Urteil vom 27. April 2022 – 6 C 3.21 u.a. – (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Ausschluss der Barzahlung in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks nur insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Letzteres trifft auf den Kläger, der seine Rundfunkbeiträge in der Vergangenheit durch Überweisung getätigt hat und damit Inhaber eines Girokontos ist, ersichtlich nicht zu. Ungeachtet dessen, dass er die Festsetzungsbescheide vom 1. Mai, 2. Juli, 1. Oktober 2021, 3. Januar, 1. April, 1. Juli, 4. Oktober 2022 sowie 2. Januar 2023 hat bestandskräftig werden lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht auf die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge sowie der Vollstreckungskosten berufen kann.
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II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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1. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht seinen Klageantrag zu 1. als Klage auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. Juli 2023 ausgelegt hat. Vielmehr habe er mit dem Klageantrag zu 1. die Verpflichtung des Beklagten begehrt, das Beitragskonto als ausgeglichen zu führen. Dafür wäre ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen und der Kläger so zu stellen gewesen, wie er stünde, wenn der Beklagte die angebotene Leistung angenommen hätte. Das Gericht hätte den Annahmeverzug nach § 239 BGB erörtern müssen und der Kläger hätte sich hierzu äußern können. Folglich wären weder Säumniszuschläge noch Vollstreckungskosten „zur Entstehung gekommen“. Auf die Frage, ob die anderen Festsetzungsbescheide bestandskräftig waren, sei es nicht angekommen. Die rechtswidrige Versagung der Barzahlungsmöglichkeit infolge der Nichtanwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG begründe eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, die den „kausalen Schaden in Form der Zuschläge und der Vollstreckungskosten herbeiführte“ und die dem Beklagten zurechenbar sei, was dazu führe, dass der Kläger im Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 – 6 C 2.21 (zutreffend 6 C 3.21) – durch Ausgleich des Beitragskontos zu entschädigen sei.
11
Dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. § 86 Abs. 3 VwGO ist die für ein faires Verfahren notwendige Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Gericht soll den Beteiligten – insbesondere den anwaltlich nicht vertretenen – den rechten Weg weisen, wie das erstrebte Ziel am besten erreicht werden kann. Die Hinweispflicht ist durch die Rechtsauffassung des Gerichts begrenzt: offensichtlich unbegründete oder aussichtslose Anträge sind nicht anzuregen (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 86, Rn. 44 m.w.).
12
Hiervon ausgehend war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Antrag des Klägers „zu 1. Leistungsklage, dass die – vermeintlich – offene Beitragsrechnung konkret mit Forderungsposten (Behauptung wahrscheinlich Vollstreckungsgebühren und Mahnkosten bis Mai 2022) vollständig niedergeschlagen und das Beitragskonto ausgeglichen geführt wird – 116,89 EUR“ als „Verpflichtung des Beklagten, das Beitragskonto als ausgeglichen zu führen“ auszulegen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Amtshaftungsansprüche sind nach Art. 34 Satz 3 GG vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl. § 17 Abs. 2 GVG). Ein entsprechender Klageantrag wäre daher unzulässig gewesen. Zudem stand der begehrten Auslegung des Klageantrags zu 1., das Beitragskonto des Klägers als ausgeglichen zu führen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die bestandskräftigen Festsetzungsbescheide vom 3. Mai, 2. Juni, 1. Oktober 2021, 3. Januar, 1. April, 1. Juli, 4. Oktober 2022 sowie 2. Januar 2023 stünden – nach Zahlung der ausstehenden Beträge – als Rechtsgrund für das Behaltendürfen einem Rückforderungsanspruch entgegen. Für die wohl eigentlich begehrte Niederschlagung der noch ausstehenden Forderungen ist dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren bereits nicht zu entnehmen, ob er zuvor überhaupt einen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt hatte – dies wäre aber für die geltend gemachte Antragsauslegung zwingend vorzutragen und erforderlich gewesen. Zudem waren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Niederschlagung überhaupt erfüllen könnte (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHO), insbesondere die Einziehung der geschuldeten Forderungen keinen Erfolg haben würde, dem Verwaltungsgericht weder vorgetragen noch erkennbar. Auf Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung (vgl. zuvor I.) durfte das Verwaltungsgericht nach dem Vortrag des Klägers vielmehr davon ausgehen, dass sämtliche festgesetzten Säumniszuschläge sowie die aus der verweigerten Bezahlung der aus den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden resultierenden Vollstreckungskosten auf der unzutreffenden Annahme des Klägers beruhten, er habe ab 2021 die Begleichung der von ihm gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV zu entrichtenden Rundfunkbeiträge mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit der in § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung normierten Barzahlungspflicht verweigern können.
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2. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klageantrag zu 4. die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand gehabt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Frage erörtern müssen, ob die Durchführung einer formell rechtswidrigen Zwangsvollstreckung unter Berufung auf die „ausschließlich unbare Zahlungspflicht entgegen der damaligen nationalen Rechtslage einen ersatzfähigen Schaden begründet“ habe und ob dieser vorsätzlich schädigend herbeigeführt worden sei, beruhen ebenfalls u.a. darauf, dass der Kläger unzutreffende Schlussfolgerungen aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorabentscheidungsersuchen vom 27. März 2019 gezogen hat. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war es eben nicht maßgeblich, dass der Kläger dem Beklagten die Leistung der Rundfunkbeiträge jeweils angeboten hat.
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3. Soweit der Kläger u.a. im Hinblick auf die erfolgte Zwangsvollstreckung eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit lässt die Zulassungsbegründung keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.
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Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO dann, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, liegt nur dann vor, wenn von einer Sachaufklärung abgesehen wird, die nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts geboten gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2025 – 6 B 20.24 – juris Rn. 19 m.w.N.).
16
Unabhängig davon, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bereits nicht den aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen an einen Aufklärungsmangel genügt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.1.2025 – 6 B 20.24 – juris Rn. 19 m.w.N.) und der Kläger darüber hinaus mit Ausnahme des Festsetzungsbescheids vom 1. Juli 2023 sämtliche anderen Festsetzungsbescheide hat bestandskräftig werden lassen, musste das Verwaltungsgericht nach seiner – zutreffenden – materiellrechtlichen Auffassung, wonach der Kläger die Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht mit einem Verweis auf die Unwirksamkeit von § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung hat verweigern dürfen, keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen ergreifen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).