Titel:
Änderung der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens
Normenketten:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3
VwGO § 67, § 151, § 154 Abs. 1, § 164, § 165, § 173
Leitsätze:
1. Über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht, in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch Zahlung des in Rede stehenden Betrages kommt nur dann in Betracht, wenn diese vorbehaltlos und ohne Einwände erfolgt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergibt sich eine Anhörungspflicht, dass Betroffene vor dem Erlass sie belastender Entscheidungen anzuhören sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Heilung von Anhörungsmängeln kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
5. Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur aufgrund eines Antrags festsetzbar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung kann im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens geändert werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss, Umsatzsteuerfestsetzung, Vorsteuerabzugsberechtigung, Anhörungsmangel, Antragserfordernis, Rechtsschutzbedürfnis, Kostenfestsetzungsverfahren, Heilung von Verfahrensfehlern
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.02.2026 – 5 C 25.1187
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2025, soweit dieser Umsatzsteuer für den geltend gemachten Betrag aufweist.
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1. Die Klage des Antragstellers im Ausgangsverfahren wurde mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: W 6 K 24.1469) rechtskräftig abgewiesen und der Antragsteller verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Am 31. Dezember 2024 beantragte die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung der Kosten in Höhe von insgesamt 1.017,45 EUR. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Netto-Gesamtsumme von 855,00 EUR sowie 19% Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 162,45 EUR.
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Der Kostenfestsetzungsantrag enthielt folgende Erklärung:
„Die von uns vertretene Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist.“
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 – dem Antragsteller elektronisch zugestellt am selben Tag – setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin antragsgemäß auf 1.017,45 EUR fest (Ziffer I) und stellte fest, dass diese nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Dezember 2024 vom Antragsteller zu tragen sind (Ziffer II). Der zu erstattende Betrag ist ab 31. Dezember 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (Ziffer III).
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Zur Begründung wird ausgeführt, die zu erstattenden Aufwendungen seien als notwendig anzuerkennen und antragsgemäß festzusetzen gewesen.
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2. Am 28. Februar 2025 legte der Antragsteller „Rechtsmittel“ gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Ausweislich des Kostenfestsetzungsantrags seien nur die Nettokosten beantragt worden, da die Antragsgegnerin vorsteuerabzugsberechtig sei. Festgesetzt worden sei aber der Brutto-Betrag. Der Netto-Betrag sei angewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 3. März 2025 bat der Urkundsbeamte die Antragsgegnerin um Stellungnahme zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Hinblick auf eine etwaige Abhilfe.
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Mit Schreiben vom 6. März 2025 teilte die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass die Antragsgegnerin in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
11
Mit Schreiben vom 7. März 2025 teilte der Antragsteller mit, dass das Rechtsmittel aufrechterhalten werde. Eine Festsetzung der Mehrwertsteuer sei ausdrücklich nicht beantragt worden. Auch das neuerliche Schreiben der Antragsgegnerin enthalte keinen entsprechenden Antrag. Ihr fehle daher ein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung der Kosten.
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Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte diese am 14. März 2025 dem Gericht zur Entscheidung vor. In der Tat sei die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung im ursprünglichen Antrag übersehen worden und die Kosten seien wie im Antrag ausgewiesen festgesetzt worden. Auf Nachfrage habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weshalb die Kosten im Ergebnis zu Recht festgesetzt worden seien. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genüge nach § 173 VwGO, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung des Antragstellers, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden könnten. Die nachträglich korrigierte Erklärung sei daher ausreichend und müsse nicht glaubhaft gemacht werden. Deren Richtigkeit sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu überprüfen.
13
Die Antragsgegnerin ließ beantragen,
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Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss sei in rechtsfehlerfreier Weise ergangen. Die Antragsgegnerin sei in vorliegender Angelegenheit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte der Antragsteller mit, aufgrund der Mitteilung der Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug sei der Umsatzsteuerbetrag am 7. März 2025 an die Antragsgegnerin überwiesen worden. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung der Forderung. Dem Antragsteller sei vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Seitens der Vertreterin der Antragsgegnerin sei bis zuletzt kein Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer gestellt worden. Von einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten dürfe aber erwartet werden, dass ein eindeutiger Antrag formuliert werde, der keiner gerichtlichen Auslegung bedürfe.
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Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gemäß § 164, § 165 i.V.m. § 151 VwGO hat keinen Erfolg, da er nicht begründet ist.
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Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist vorliegend der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2025 betreffend die Kosten des Verfahrens W 6 K 24.1469, soweit in diesem ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 162,45 EUR nebst hieraus zu erstattender Zinsen festgesetzt wird. Die übrigen Festsetzungen in dem Beschluss werden vom Antragsteller nicht angegriffen.
18
Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht, in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 8). Da die Kostenentscheidung im Klageverfahren durch die Kammer getroffen wurde, ist die Kammer für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
19
Trotz des Umstands, dass der Antragsteller den gesamten geltend gemachten Betrag an die Antragsgegnerin bezahlt hat, hat sich der vorliegende Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erledigt. Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch Zahlung des in Rede stehenden Betrages kommt nur dann in Betracht, wenn diese vorbehaltlos und ohne Einwände erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2013 – 22 M 13.40022 – juris Rn. 13 ff.). Dies kann hier nicht angenommen werden, da der Antragsteller bis zuletzt moniert, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer seitens der Antragsgegnerin nicht beantragt wurde und daher fehlerhaft erfolgte.
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Die Erinnerung ist unbegründet.
21
Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Dezember 2024 (Az.: W 6 K 24.1469) verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
22
Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zu dem Festsetzungsantrag angehört. Zwar normiert das Gesetz in § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet, lediglich die Verpflichtung zur Zustellung der Entscheidung über den Antrag (hier: Kostenfestsetzungsbeschluss) unter Beifügung der Kostenrechnung. Allerdings ergibt sich eine Anhörungspflicht aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, dass Betroffene vor dem Erlass sie belastender Entscheidungen anzuhören sind (vgl. Jaspersen in BeckOK, ZPO, 56. Edition, Stand: 1.3.2025; KG Berlin (5. Zivilsenat), B.v. 18.3.2024 – 5 W 34/24 – BeckRS 2024, 7826, Rn. 13 f.).
23
Gleichwohl wurde der formelle Anhörungsmangel hier jedenfalls geheilt. Eine Heilung von Anhörungsmängeln kommt dabei regelmäßig dann in Betracht, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. nur: KG Berlin, a.a.O., Rn. 17). Dies ist hier im Erinnerungsverfahren, aber auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren der Fall gewesen. Der Antragsteller konnte seine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung vorbringen und die Kammer, wie auch bereits der Urkundsbeamte im Abhilfeverfahren, waren in der Lage, dieses bei der jeweiligen Entscheidung zu berücksichtigen.
24
Der Kostenfestsetzungsbeschluss begegnet hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer keinen rechtlichen Bedenken.
25
Die Antragsgegnerin ist in vorliegender Angelegenheit nach ihren eigenen Angaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb die Umsatzsteuer grundsätzlich bei der Festsetzung der Kosten berücksichtig wird (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies hat der Antragsteller im Grundsatz auch nicht beanstandet. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Erklärung der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, was vom Antragsteller ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird.
26
Einzig streitig ist, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer vom Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin umfasst war. Im Ausgangspunkt zutreffend führt der Antragsteller aus, dass Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur aufgrund eines Antrags festsetzbar sind (vgl. Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 104 Rn. 5 m.w.N.). Zur Berücksichtigung des hier allein streitigen Umsatzsteuerbetrags ist nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Erklärung ausreichend, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfen.
27
Dass der Urkundsbeamte jedenfalls auf Grundlage der Erklärung im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Dezember 2024 die Umsatzsteuer nicht hätte festsetzen dürfen, führt nicht zum Erfolg der vorliegenden Erinnerung.
28
Denn die Antragsgegnerin hat ihre dahingehende Erklärung im weiteren Kostenfestsetzungsverfahren mit Schreiben vom 7. März 2025 richtiggestellt und damit bei lebensnaher Betrachtung auch zum Ausdruck gebracht, dass sie deren Festsetzung begehrt. Maßgeblich für die Richtigkeit der Kostenfestsetzung hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die letzte dahingehende Erklärung.
29
Die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung kann vom jeweiligen Antragsteller im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens geändert werden, jedenfalls so lange nicht rechtskräftig über die Umsatzsteuer entschieden wurde. In diesem Fall ist die zuletzt abgegebene Erklärung maßgeblich (vgl. OLG München, B.v. 6.10.2003 – 11 W 2224/03 – juris Rn. 5; siehe auch: OLG Brandenburg, B.v. 27.4.2023 – 6 W 6/23 – juris Rn. 2).
30
Zum Zeitpunkt der Änderung der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragsgegnerin am 7. März 2025 war der am 28. Februar 2025 an den Antragsteller zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht rechtskräftig, insbesondere, da der Antragsteller hiergegen Erinnerung erhoben hat.
31
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach obigen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden und die Erinnerung zurückzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben (vgl. nur Kunze, a.a.O., Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung).