Inhalt

VGH München, Urteil v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166
Titel:

Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Dienstvergehen (Verstoß gegen Pflicht zur Gefahrenmitteilung, unsachgemäße Waffenaufbewahrung, Weiterleitung rassistischer Inhalte)

Normenketten:
BayDG Art. 3, Art. 6, Art. 10, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 56, Art. 64 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
BeamtStG § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 3, § 35 Abs. 1 S. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 19, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2
PAG Art. 11
StGB § 13 Abs. 1
WaffG § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 19
Leitsätze:
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sodass eine dienstrechtliche Auskunftspflicht über privat erlangte Informationen in das durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Polizeivollzugsbeamter ist dienstrechtlich verpflichtet, privat erlangte Erkenntnisse über eine konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen durch einen Dritten bei einem bevorstehenden Polizeieinsatz seinem Dienstherrn mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein schweres Dienstvergehen dar. (Rn. 63 und 66) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die vorsätzliche, nicht vorschriftsmäßige Aufbewahrung einer Schusswaffe und von Munition durch einen Polizeibeamten begründet einen erheblichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, auch wenn eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens nicht feststellbar ist. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hinsichtlich Nachrichten an eine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau sowie an den besten Freund kann ausnahmsweise wegen der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation unter sich nahestehenden Personen im Lichte der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine disziplinare Ahndung als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht unterbleiben. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Weiterleiten und zustimmende Kommentieren von Nachrichten und Bildern mit rassistischem oder nationalsozialistischem Inhalt an Kollegen in Einzelchats verletzt die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und begründet Zweifel an der unparteiischen Amtsführung, ohne dass es einer verfassungsfeindlichen Gesinnung bedarf. (Rn. 82 – 83 und 86) (redaktioneller Leitsatz)
6. Vage Beziehungen eines Beamten zur AfD bzw. das Sympathisieren mit dieser im Jahr 2016 reichen nicht aus, um von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgehen zu können, da die AfD in diesem Zeitraum nicht als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall und nicht als gesichert rechtsextrem eingestuft war. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
7. In Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie vor dem Hintergrund der damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastung mildernd zu berücksichtigen (stRspr BVerwG BeckRS BeckRS 2016, 42069). (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeibeamter (BesGr. A 12), Verletzung der Anzeigepflicht einer bevorstehenden Straftat bzw. polizeilichen Gefahr, Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, Versand von Nachrichten mit verfassungswidrigem Inhalt in WhatsApp-Einzelchats, Auskunftspflicht, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Maßnahmebemessung, Polizeibeamter, Polizeihauptkommissar, Reichsbürger, Schusswaffe, Verfassungstreue, Vertrauensschädigung, Wohlverhaltenspflicht, Zurückstufung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2024 – AN 13b D 20.458

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2024 abgeändert. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr. A 11) erkannt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten wenden sich mit ihren Berufungen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Beklagten, der als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) im Dienst des Klägers steht und vom 1. August 2011 bis zu dem unter dem 23. November 2016 ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zu 100% freigestelltes Mitglied des Personalrats beim Polizeipräsidium M* … tätig war, eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro erkannt hat.
2
In der verfahrensgegenständlichen Disziplinarklage wird dem Beklagten vorgeworfen, im Rahmen eines privaten Kontakts mit dem Zeugen …, der der sog. Reichsbürgerszene zuzuordnen war, erfahren zu haben, dass dieser in nächster Zeit mit einem zwangsweisen Entzug seiner Waffen im Rahmen eines Polizeieinsatzes rechnete, hiergegen erheblichen Widerstand leisten und mit einer seiner Waffen auf die eingesetzten Beamten schießen werde. Diese erlangten Informationen soll der Beklagte dennoch nicht an seine Vorgesetzten weitergegeben haben. Des Weiteren wird ihm die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Privatwaffe nebst Munition sowie das Weiterleiten bzw. zustimmende Kommentieren von Chatnachrichten mit verfassungsfeindlichem Inhalt im Rahmen von Einzelchats zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO).
3
Mit seiner gegen das Urteil eingelegten Berufung beantragt der Kläger,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Darüber hinaus beantragt er,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
7
Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Disziplinarklage abzuweisen.
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Hinsichtlich der Berufung des Klägers beantragt er,
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diese zurückzuweisen.
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Der Senat hat am 17. Dezember 2025 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
12
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Disziplinar-, Personal- und strafrechtlichen Ermittlungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Zurückstufung des Beklagten in das nächst niedrigere Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr. A 11).
I.
14
Auf der Grundlage der Akten sowie der Aussagen des Beklagten sowie der Zeugen, soweit diesen gefolgt werden konnte, stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Senats fest:
15
1. Am 10. Juli 2016 nahm der Beklagte im Landgasthof … in A* … an einem Vortrag des Zeugen … teil, auf den er von seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, … …, sowie einem damaligen Polizeikollegen aufmerksam gemacht worden war. Thematisiert wurden u.a. die Gültigkeit von Gesetzen, „Lebenderklärungen“ sowie die Fragen, ob Deutschland eine GmbH sei und wie man ein freier Mensch werde. Im Rahmen dieses Vortrags wurde der Zeuge … entweder vom Beklagten oder von dessen Kollegen konkret darauf angesprochen, ob das Ganze „in die Richtung Reichsbürger“ gehe, was dieser verneinte. Am 9. August 2016 schrieb der Beklagte einen Empfänger namens “ … …“ über einen F. -Chat an, wobei das entsprechende Profil … … zugeordnet war, und sandte ihm einen Link zu einer Abhandlung auf der Webseite der Grundrechtepartei vom 7. August 2016 mit der Überschrift „offener Brief an die sog. Reichsbürger“. Der Beklagte fragte den Zeugen …, was er dazu sage, worauf dieser am 22. August 2016 mit „gut!“ antwortete. Am 9. September 2016 fotografierte der Beklagte mit seinem Mobiltelefon einen Hinweis des Polizeipräsidiums M* … über das Phänomen „Reichsbürger“ von einem Computerbildschirm ab, in dem insbesondere ausgeführt wurde, obwohl die Anwendung von Gewalt durch „Reichsbürger“ eher selten sei, könnten derart ideologisch geprägte Personen zu irrationalen Kurzschlusshandlungen neigen. Aus Eigensicherungsgründen sei daher erhöhte Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn Vertreter dieser Ideologie über Waffen verfügten. Erlangte Erkenntnisse zu „Reichsbürgern“ seien dem zuständigen Kommissariat Staatsschutz zuzuleiten. Am 11. Oktober 2016 leitete … … dem Beklagten eine E-Mail samt Anhängen weiter, die sie vom Zeugen … erhalten hatte. Der Beklagte leitete die E-Mail am selben Tag von seinem privaten E-Mail Account an seinen dienstlichen Account weiter. Im Anhang befanden sich zwei Abhandlungen eines Hans Xaver Meyer über theoretische Grundlagen einer Ideologie, die deutlich der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen und eindeutig staatsablehnend war. Der Beklagte druckte diese aus und legte sie in einem Aktenordner in seinem Büro ab.
16
Am 7. Oktober 2016 ließ … … sich vom Zeugen … wegen einer Versicherung beraten, weswegen ein persönliches Treffen im Haus des Zeugen … stattfand, an dem auch der Beklagte teilnahm. Bei dem Treffen zeigte der Zeuge … einen Ordner mit seinem gesammelten Schriftverkehr mit dem Landratsamt und erklärte, das Landratsamt habe ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen und wolle ihm deshalb nun die Waffen entziehen. Er sei Jäger und Schütze und besitze deshalb ca. 30 Waffen. Mit dem bevorstehenden Entzug sei er nicht einverstanden, weil er sich selbst für zuverlässig halte. Das Landratsamt sei bereits bei einem vorangegangenen Kontakt unfreundlich gewesen und deshalb habe keine Einigung erzielt werden können. In diesem Zusammenhang wurde auch über … … aus S* … und den SEK-Einsatz bei diesem gesprochen. Der Zeuge … äußerte, er sei zuvor persönlich bei … gewesen, um ihm anlässlich des Vollzugs staatlicher Maßnahmen Beistand zu leisten.
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Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte aus den Äußerungen und dem Verhalten des Zeugen … – insbesondere bei dem Vortrag am 10. Juli 2016 und dem Zusammentreffen in dessen Wohnung am 7. Oktober 2016 – die Kenntnis erlangt hatte, dass der Zeuge … der „Reichsbürgerbewegung“ angehörte und dass in näherer Zeit die zwangsweise Wegnahme seiner Waffen im Wege eines Polizeieinsatzes bevorstand, womit der Zeuge … auch rechnete. Dabei hielt es der Beklagte für ernsthaft möglich, dass der Zeuge … erheblichen körperlichen Widerstand leisten würde und daher die konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen zum Nachteil der eingesetzten Beamten bestand. Seine privat erlangten Erkenntnisse über den Zeugen … gab der Beklagte nicht an seinen Dienstherrn weiter (im Folgenden: Sachverhalt Nr. 1).
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1.1 Zur Begründung der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung schließt sich der Senat in vollem Umfang den umfangreichen und zutreffenden Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 2 VwGO; s. UA S. 29-52). Lediglich zusammenfassend bzw. ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
19
1.1.1 Wenngleich der Zeuge … sich selbst nicht als Reichsbürger bezeichnete und dies gegenüber dem Beklagten negierte, besteht kein Zweifel daran, dass dem Beklagten bewusst war, dass der Zeuge … Anhänger der Reichsbürgerideologie war. Denn der Zeuge … hat allgemein und auch gegenüber dem Beklagten die Thesen der „Reichsbürgerbewegung“ offensiv vertreten und insbesondere kundgetan, dass er die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht anerkennt. Zugleich befasste der Beklagte sich im zeitlichen Zusammenhang mit den beiden Treffen mit dem Zeugen … und dessen Tat intensiv mit der Thematik der Reichsbürgerbewegung.
20
Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab der Beklagte an, der Vortrag am 10. Juli 2016 habe mit Vermögens- und Versicherungsstabilität und dem Bankensystem begonnen. Irgendwann sei der Zeuge … dann zu dem Thema „Deutschland GmbH“ übergeschwenkt und habe dann Thesen von sich gegeben, die er für einen „Schmarrn“ halte und auch nicht nachvollziehen könne. U.a. würden unsere Gesetze deshalb nicht gelten, weil noch irgendein Kirchenrecht aus dem 14./15. Jahrhundert gültig sei (vgl. strafrechtliche Teilakte Personenakte … Bl. 23 f.). Auch die Zeugin … gab in ihrer polizeilichen Vernehmung an, der Vortrag habe von den „Gegebenheiten in Deutschland“ gehandelt bzw. Inhalt sei „die aktuelle Situation in Deutschland“ gewesen. Es sei insgesamt um Deutschland gegangen, auch „im Sinne von, ist es jetzt noch im Kriegszustand oder nicht“. Auch sei irgendetwas, was sie nicht verstanden habe, „mit Seerecht, Handelsrecht Den Haag“ gewesen. Außerdem sei es darum gegangen, welche Rechte welche anderen Rechte aushebeln würden, weil „irgendwie was drüber steht, irgendwie so“ (strafrechtliche Teilakte Vernehmungen S-Z Bl. 516 ff.). Die Angaben der Zeugin … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, es sei in dem Vortrag nur um Banken und Versicherungen gegangen und an andere Themen könne sie sich nicht erinnern, sind vor diesem Hintergrund unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.
21
Am 9. September 2016 fotografierte der Beklagte den Hinweis des Polizeipräsidiums zum Umgang mit Reichsbürgern ab. Zu seiner diesbezüglichen Motivation gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, er habe sich beim Staatsschutzdezernat über die „Reichsbürger“ informieren wollen, weil in dem Vortrag gesagt worden sei, „teilweise hätte man schon von Gerichten Recht bekommen“ (Niederschrift über die mdl. Verhandlung vor dem VG v. 14.2.2024 S. 5 f.). Hieraus wird deutlich, dass der Beklagte die Themen des Vortrags und die Äußerungen des Zeugen … zutreffend der Reichsbürgerideologie zugeordnet hat.
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Auch darüber hinausgehend befasste der Beklagte sich weiter intensiv mit der „Reichsbürgerbewegung“. So ist aus der Kommunikation des Beklagten mit seiner Lebensgefährtin über den F. -Messenger ersichtlich, dass er Mitte Juli 2016 – wie in der „Reichsbürgerbewegung“ propagiert – eine unzureichend frankierte Postkarte als Kriegsgefangenenpost aufgab, die dennoch zu ihm als Empfänger befördert wurde. Dies räumte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ein und gab an, er habe die sogenannte Kriegsgefangenenpost einmal ausprobiert, weil er überprüfen wollte, ob diese Behauptung stimmt (Niederschrift über die mdl. Verhandlung v. 17.12.2025 S. 3). Die Abhandlung von Hans Xaver Meyer, die seine Lebensgefährtin am 11. Oktober 2016 vom Zeugen … erhalten und an den Beklagten weitergeleitet hatte, wurde – versehen mit Registerkarten und unter Hervorhebung einer Zusammenfassung in einer Klarsichtfolie – an seinem Arbeitsplatz bei der Verkehrspolizeiinspektion A* … sichergestellt.
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1.1.2 Im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 23. November 2016 führte der Beklagte aus, der Zeuge … habe ihm schon gesagt, dass er Jäger und Schütze sei und ca. 30 Waffen habe. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 15. Februar 2017 gab er weiter an, irgendwann habe der Zeuge … einen Ordner auf seinem Schoß gehabt und ihn etwas fragen wollen. Er habe ihm dann in diesem Gespräch gesagt, dass ihn das Landratsamt angeschrieben, ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen habe und ihm deshalb die Waffen entziehen wolle. Der Zeuge … habe erklärt, er sehe das nicht ein, weil er sich für zuverlässig halte. Auch habe der Zeuge … erklärt, es sei wohl im Vorfeld dieses Gesprächs zwischen ihm und dem Landratsamt zu einem irgendwie gearteten Kontakt gekommen, bei dem sich die Mitarbeiter des Landratsamts ihm gegenüber unhöflich benommen hätten. Auf seine Frage, wie es dann weitergehe bzw., was der Zeuge … denke, wie es weitergehe, habe der Zeuge … dann auch diese Sache mit … … angesprochen.
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Dem Beklagten war des Weiteren bewusst, dass ein zeitnaher zwangsweiser Entzug der Waffen des Zeugen … durch einen Polizeieinsatz bevorstand, womit der Zeuge … auch rechnete. So führte der Beklagte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung aus, er habe dem Zeugen … am Beispiel … … sinngemäß erklärt: „Du siehst doch, wohin das geführt hat. Der Rechtsstaat muss seine Maßnahmen durchsetzen und interessiert sich jetzt dann nicht wirklich für deine Interpretation des Staatswesens.“ (vgl. strafrechtliche Teilakte Personenakte … Bl. 4, 30). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte an, auf seine Frage, wie es aus der Sicht des … wohl weitergehen werde, habe dieser geantwortet, es werde irgendwann die Polizei vorbeischauen (Niederschrift v. 17.12.2025 S. 3).
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1.1.3 Dass der Beklagte davon ausgegangen sei, der Zeuge … werde bei diesem Polizeieinsatz kooperieren, seine Waffen abgeben und sie sich auf dem Rechtsweg zurückholen, hält der Senat für unglaubhaft. Vielmehr ist er zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte es für ernsthaft möglich hielt, dass der Zeuge … erheblichen körperlichen Widerstand leisten würde und daher die konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen zum Nachteil der eingesetzten Beamten bestand.
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Ausweislich seiner Angaben in der polizeilichen Zeugenvernehmung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wusste der Beklagte, dass der Zeuge …, der die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht anerkannte, Kontakt zu dem ebenfalls der Reichsbürgerszene zuzuordnenden … … hatte und diesem im Rahmen eines Besuchs Beistand leisten wollte, da bei … staatliche Maßnahmen vollzogen werden sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte an, der Zeuge … habe auf Nachfrage berichtet, dass es bei … zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, bei dem … auf Polizisten geschossen habe; … sei bei dem Schusswechsel von der Polizei verletzt worden (Niederschrift v. 17.12.2025 S. 3).
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Des Weiteren wusste der Beklagte ausweislich eigener Angaben in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, dass der Zeuge … nicht nur selbst Kampfsport betrieb, sondern als Inhaber einer Kampfsportschule auch entsprechende Trainings durchführte, wobei der Zeuge … ihm erzählt habe, er habe auch schon Polizeibeamte ausgebildet.
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Dass der Beklagte aus den Äußerungen und dem Verhalten des Zeugen … den naheliegenden Schluss gezogen hat, es sei ernsthaft möglich, dass dieser erheblichen gewaltsamen Widerstand leisten werde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Chatprotokoll vom 20. Oktober 2016 über WhatsApp Nachrichten zwischen dem Beklagten und seinem besten Freund, dem Zeugen … Dieser fragte beim Beklagten an, ob der „Typ“, der gestern auf die Polizisten geschossen habe, derjenige sei, von dem der Beklagte ihm erzählt habe. Der Beklagte antwortete darauf, er hätte nie gedacht, dass so etwas passieren könne. Daraufhin erwiderte der Zeuge: „Ja, obwohl du mir gesagt hast, wenn die seine Wohnung bzw. Haus betreten wird es Stress geben (…) kann aber keiner voraussehen, dass er gleich losballert (…)“. Der Chat, der im Ergebnis die vom Beklagten stammende Formulierung, es werde „Stress“ geben, wenn das Haus des … von Polizeibeamten betreten werde, enthält, beruht auf einem vorangegangenen Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen … vom 15. Oktober 2016 (vgl. polizeiliche Zeugenvernehmung … v. 7.12.2016), bei dem der Zeuge … Thema war. Wenngleich sowohl der Beklagte als auch der Zeuge … den Inhalt des Chats und ihres Gesprächs vom 15. Oktober 2016 im Nachhinein relativieren, geht der Senat aufgrund des Wortlauts der Äußerung des Zeugen …, es werde „Stress geben“, sowie aufgrund der Verwendung der Konjunktion „obwohl“ davon aus, dass der Beklagte damit rechnete, es werde bei einem Eindringen von Polizeibeamten in das Anwesen des Zeugen … zu gewalttätigem Widerstand kommen. Insbesondere hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Beklagte das Wort „Stress“ oder eine vergleichbare Formulierung gegenüber dem Zeugen … verwendete. Wenn – wie vom Beklagten und vom Zeugen behauptet – der Beklagte dem Zeugen nur erzählt hätte, dass der Zeuge … sich verbal zur Wehr setzen oder mit juristischen Mitteln gegen die Wegnahme seiner Waffen vorgehen werde, würde zum einen die Verwendung des Wortes „obwohl“, die inhaltlichen Widerspruch zu der vorangegangenen Aussage des Beklagten ausdrückt, wonach er nie gedacht hätte, dass so etwas passieren könne, keinen Sinn ergeben. Zum anderen würde das berichtete Vorhaben, juristisch gegen den Waffenentzug vorzugehen oder verbal „rumzumaulen“, die Formulierung „Stress“ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betreten des Hauses einer die Staatsgewalt ablehnenden Person durch Polizeibeamte nicht rechtfertigen, zumal es abwegig erscheint, dass Polizeivollzugsbeamte rein verbalen Äußerungen oder einem gerichtlichen Vorgehen im Nachgang zu einer Durchsuchung und Waffeneinziehung eine erhebliche Bedeutung zumessen würden. Der gemeinsamen nachträglichen Deutung des Zeugen … und des Beklagten, mit „Stress“ wäre nur „Stress mit den Behörden und Gerichten“" gemeint gewesen, sowie den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe Stress in Form verbaler Äußerungen im Sinne von „das ist mein Staatsgebiet, hier kommt man nicht rein“ gemeint (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG v. 14.2.2024 S. 4), folgt der Senat daher nicht. Ebenso wenig schenkt der Senat dem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 getätigten Vorbringen Glauben, über den Zeugen … bzw. allgemein die Reichsbürger habe er dem Zeugen … nur erzählt, dass diese bei Wohnungsdurchsuchungen Stress machten, indem sie sich dort zusammenrotteten. Diese Einlassung ist nach der Überzeugung des Senats als Schutzbehauptung im Sinne einer an das Urteil des Verwaltungsgerichts angepassten Verteidigungsstrategie zu sehen. Nach alldem muss der Beklagte entgegen seinen Angaben und den Angaben des Zeugen … diesem erzählt haben, dass er von einer Gewaltbereitschaft des Zeugen … ausging.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sind das Protokoll über den Chat mit dem Zeugen … sowie die übrigen aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 11. November 2016 erlangten Erkenntnisse – auch die bezüglich der Sachverhalte Nr. 2 sowie 5 bis 8 in Rede stehenden Zufallsfunde (s.u.) – allesamt verwertbar, weil schon kein strafprozessuales Verwertungsverbot besteht. Denn vorliegend waren die Voraussetzungen des § 103 StPO erfüllt. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses bereits aus einer zuvor bei dem Zeugen … erfolgten Durchsuchung eine im August 2016 geführte Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Zeugen … über den F. Messenger bekannt war, die die Thematik der Reichsbürgerbewegung zum Gegenstand hatte (s.o. Rn. 15), erschien der Schluss durchaus vertretbar, dass bei dem Beklagten schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über die Kommunikation mit dem Zeugen … in Bezug auf dessen Tat und deren Planung aufgefunden werden, wie es der Durchsuchungsbeschluss formuliert.
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1.2 Hingegen kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte Detailkenntnisse zum geplanten Vorgehen des Zeugen … hatte, insbesondere dass er über die Information verfügte, der Zeuge … werde – wie geschehen – im Eingangsbereich der Wohnung im ersten Obergeschoss einen Hinterhalt bereiten und mit Tötungs- und Verletzungsvorsatz durch die Wohnungseingangstüre im ersten Obergeschoss hindurch auf die Beamten schießen. Entgegen der Vorhaltung in der Disziplinarklage konnte der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – zudem nicht die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen, dass der Beklagte Kenntnis davon erlangt oder aufgrund entsprechender Äußerungen des Zeugen … ernsthaft in Betracht gezogen hat, dieser werde bei dem zu erwartenden Polizeieinsatz zur zwangsweisen Wegnahme seiner Waffen auf Polizeibeamte schießen. Zur Begründung schließt sich der Senat auch insoweit in vollem Umfang den umfangreichen und zutreffenden Feststellungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug (UA S. 29-52).
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1.2.1 Zwar konnten der Kontakt des Zeugen … zu … … und dessen Bereitschaft, dem … im Zusammenhang mit dem Vollzug staatlicher Maßnahmen Beistand zu leisten, dem Beklagten einen Hinweis darauf geben, dass … die Vorgehensweise des … selbst vertritt bzw. sich in ähnlicher Form gegen polizeiliche Maßnahmen, im speziellen gegen Maßnahmen von Spezialeinsatzkräften, mit Schusswaffen zur Wehr setzen könnte. Auch könnte die explizite Erwähnung von „Stress“ in dem Gespräch mit seinem Freund … auf „über das ganz normale“ zu erwartende Maß an Widerstand hinausgehende Gewalt hindeuten. Darüber hinaus warnte der abfotografierte Hinweis des Polizeipräsidiums zu „Reichsbürgern“ explizit vor Waffengewalt, wenngleich die Anwendung von Gewalt dabei zugleich in der Häufigkeit eher als selten eingestuft wurde. Schließlich hatte der Zeuge … ausweislich der polizeilichen Vernehmung des Zeugen … … diesem gegenüber am Abend des 15. Oktober 2016 im Rahmen einer Casino-Veranstaltung offen und proaktiv kundgetan, er rechne damit, dass „vermutlich demnächst“ die Polizei oder das SEK vorbeikomme. Aber bei ihm in die Wohnung kämen die nicht „rein“, er habe „einiges an Waffen“, wenn die probierten „reinzukommen“, „ein paar von denen“ nehme er mit. Der Zeuge … … hatte den Zeugen … zuvor nicht gekannt und war im Zeitpunkt des Gesprächs nur über dessen Vornamen im Bilde. Schon aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zu dem Treffen mit dem Beklagten vom 7. Oktober 2016 erscheint es gut möglich, dass der Zeuge … bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthaft erwogen hat, im Fall des Waffenentzugs auf Polizeibeamte zu schießen, also eine solche Erwägung dem Beklagten auch hätte mitteilen können.
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1.2.2 Dennoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ernsthaft in Betracht zog, der Zeuge … werde bei dem zu erwartenden Polizeieinsatz auf die eingesetzten Beamten schießen. So äußerte der Beklagte im Chat vom 20. Oktober 2016 gegenüber seinem besten Freund …, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte und dem gegenüber er sich daher freimütig öffnen konnte, er „hätte nie gedacht, dass so etwas passieren kann“. Wenngleich sich dies auch darauf beziehen könnte, dass nicht mit dem Bereiten eines Hinterhalts und dem sofortigen Schießen durch die Tür zu rechnen war, oder die Äußerung grundsätzlich auch Ausdruck eines nachträglichen Rechtfertigungsversuchs gegenüber dem Freund und sich selbst vor dem Hintergrund eines schlechten Gewissens sein könnte, spricht diese einen Tag nach der Mordtat gegenüber dem besten Freund getroffene Aussage tendenziell eher dagegen, dass der Beklagte ernsthaft in Betracht zog, der Zeuge … werde auf die eingesetzten Beamten schießen. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung des Zeugen … in dem betreffenden Chat, es könne aber keiner voraussehen, „dass er gleich losballert“. Diese einschränkende Äußerung spricht dafür, dass „Stress“ im Sinne (einfacher) körperlicher Gewalt, allerdings ohne Schusswaffengebrauch, gemeint war, und kann dahingehend zu verstehen sein, dass aus der Sicht des Beklagten und des Zeugen mit Schüssen generell nicht zu rechnen war. Hätte der Beklagte gegenüber dem Zeugen … geäußert, dass er damit rechne, dass der Zeuge … auf die Polizisten schießen würde, wäre die Aussage, dass niemand damit habe rechnen können, widersinnig.
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1.2.3 Auch hat sich der Beklagte stets glaubhaft dahingehend eingelassen, der Zeuge … habe ihm gegenüber stets positiv von der Polizei gesprochen, zumal er ihm auch von seiner Kampfsportschule berichtet habe, in der er auch Polizeibeamte trainiert habe. Dies erscheint glaubhaft, da auch nicht der „Reichsbürgerszene“ zuzurechnende Zeugen, die keinen „Entlastungseifer“ in Bezug auf den Zeugen … erkennen lassen, eine Sympathie des Zeugen … zu Polizeibeamten sowie den Umstand, dass eine Gewaltbereitschaft des Zeugen … in der Vergangenheit nicht erkennbar geworden war, bestätigen. So gab der Zeuge …, der zeitweise in der Kampfsportschule des Zeugen … trainierte, in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an, dass der Zeuge … „eigentlich so war, dass er Gewalt verurteilte. Er war auch immer für die Polizei.“. Wenngleich zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Beklagte angesichts der sonstigen Gesamtumstände und der Äußerungen und des Verhaltens des Zeugen … nicht davon ausging, dieser werde die Waffen widerstandslos aushändigen, spricht dies gegen die Kundgabe einer beabsichtigten Schussabgabe auf Polizeibeamte.
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1.2.4 Des Weiteren steht weder fest, dass der Zeuge … zum Zeitpunkt des zweiten Zusammentreffens mit dem Beklagten am 7. Oktober 2016 bereits einen (vagen) Entschluss gefasst oder ernsthaft erwogen hatte, im Fall des Entzugs seiner Waffen auf Polizeibeamte zu schießen – die diesbezügliche Offenbarung gegenüber dem Zeugen … … erfolgte erst am Abend des 15. Oktober 2016 –, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge … diese Absicht sonstigen, ihm bekannten Personen außerhalb der „Reichsbürgerszene“ offenlegte. Vielmehr beschreiben weitere Zeugen, die nicht der „Reichsbürgerbewegung“ angehörten, den Zeugen … als nicht aggressiv. Der Zeuge …, der den Zeugen … auch aus dem Kampfsport kannte und bis zum 19. Oktober 2016 auch mit ihm als Vermögensberater in Kontakt war, gab gegenüber der Polizei an: „Es ist für mich immer noch schwer zu glauben, was da in dem Haus bei ihm passiert ist, Ich kenne den … eigentlich ganz anders. Ich möchte ihn mal so beschreiben: Wenn man mit ihm diskutiert hat oder es irgendwo zu einem Streit gekommen wäre, wäre er immer der Erste gewesen, der gesagt hätte, dass er keinen Streit haben möchte.“ Die Zeugin …, die bis zu der Mordtat in der Schule des Zeugen … trainierte, sagte gegenüber der Polizei aus, er sei zwar in letzter Zeit immer komischer geworden (er habe beispielsweise geäußert, die Verfassung gelte nicht mehr, man müsse keinen Rundfunkbeitrag bezahlen etc.). Als er jedoch ihr gegenüber einmal in einem Gespräch geäußert habe, dass das Landratsamt wegen seiner Waffen zu ihm kommen werde, habe er gesagt, er hoffe, das friedlich regeln zu können. Ähnlich äußerte sich die Zeugin … in ihrer polizeilichen Vernehmung: Der Zeuge … sei ab Sommer 2016 immer „extremer“ in seiner Einstellung „in Bezug auf das System, Bodenrechte“ geworden; bezüglich der Waffen habe er aber gesagt, dass er eine „friedliche Einigung“ möchte und dass er die Waffen abgeben werde. Dem Zeugen …, bei dem es sich ebenfalls um keinen Angehörigen der Reichsbürgerszene handelte, der den Zeugen … laut seiner polizeilichen Vernehmung seit 2008 aus dem WingTsun-Verband kannte und der am 15. Oktober 2016 noch zum Eskrima- und ThaiChi-Training bei ihm zu Hause gewesen sei, wobei er keine Auffälligkeiten festgestellt habe, hatte der Zeuge … ebenfalls im Sommer 2016 von der Angelegenheit der Waffenabgabepflicht erzählt und ihn im August oder September 2016 gefragt, ob er Waffen übernehmen wolle, so dass der Zeuge … davon ausging, der Zeuge … werde die Waffen abgeben. Der Zeuge … und der Zeuge … hätten auch über … … gesprochen, wobei … gesagt habe, dass die Zwangsräumung nicht rechtmäßig gewesen sei und er nicht glaube, dass … zuerst geschossen habe. Eine Äußerung des … in die Richtung, er hätte es genauso wie … gemacht, sei ihm jedoch nicht erinnerlich. Ebenso äußerte sich der Zeuge …, der den Zeugen … ausweislich seiner polizeilichen Zeugenaussage schon lange kannte, wobei sich der Kontakt in den letzten zwei Jahren ein wenig verloren habe, da er immer komischere Ansichten gehabt habe.
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1.2.5 Schließlich erscheint es in Ansehung des bisherigen dienstlichen Verhaltens und der Persönlichkeit des Beklagten kaum vorstellbar, dass der Beklagte eine etwaig erlangte Kenntnis, der Zeuge … werde im Fall des Waffenentzugs auf Polizeibeamte schießen, mit der Folge für sich behalten würde, dass gänzlich offensichtlich Leib und Leben von Kollegen in höchstem Maße gefährdet würden, nur um es zu vermeiden, seine Kontakte zu dem Zeugen … und zur sog. Reichsbürgerbewegung bzw. die Nähe seiner Lebensgefährtin hierzu zu offenbaren. Dass der Beklagte wiederholt mit sehr gutem Ergebnis zum (freigestellten) Personalrat gewählt wurde, zeigt sein besonderes Engagement für seine Kollegen; darüber hinaus engagierte sich der Beklagte auch gewerkschaftlich für die Kollegenschaft.
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2. Des Weiteren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beklagte, als er im Rahmen der Durchsuchung seines Wohnhauses am 23. November 2016 von den eingesetzten Polizeibeamten auf die rechtmäßig in seinem Besitz befindliche Schusswaffe – einen Revolver der Marke Ruger, Typ GP 100, Kaliber 357 Magnum – angesprochen wurde, diesen bereitwillig den Aufbewahrungsort der Waffe in einem Kellerraum zeigte. Die Waffe befand sich ungeladen im Waffenkarton und war hinter einem Schreibtisch unter mehreren Kleidungsstücken und Motorradkoffern versteckt. Daneben wurde eine Tüte mit insgesamt 155 Schuss Munition aufgefunden (Sachverhalt Nr. 2).
37
3. Im Zuge der Durchsuchung des Wohnanwesens des Beklagten wurden auf seinen elektronischen Geräten Text- und Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden.
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3.1 Am 6. April 2014 teilte der Beklagte … …, seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, per F. -Chat Folgendes mit: „die Kollegin kannte ich schon: interessiert aber keinen. die scheiß Moslems werden hofiert und die Politik schaut weg. und einer wie Sarazin, der die Wahrheit ausspricht, wird geächtet. trauriges Land.“ (Sachverhalt Nr. 3). Am 3. Februar 2016 schrieb er ihr – ebenfalls über den F. -Messenger: „Da ist mein polizeiliches Interesse geweckt. Deshalb würde ich hingehen. Und so einem Moslem Kanacken trau ich alles zu“ (Sachverhalt Nr. 4).
39
Darüber hinaus versandte der Beklagte per WhatsApp am 19. Oktober 2016 um 11:55 Uhr an PHK …, KOK …, … … und … … sowie am selben Tag um 12:01 Uhr an KHK … folgenden, nicht selbst verfassten Text: „Hab heute von der Caritas ein Schreiben bekommen. Wegen Weihnachten und so … Ob wir ‚nen Flüchtling nehmen würden. Jetzt überlege ich schon die ganze Zeit hin und her, weil normalerweise haben wir immer ‚ne Gans …“ (Sachverhalt Nr. 5).
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Am 31. Juli 2016 versandte der Beklagte an PHK … folgende WhatsApp-Nachricht: „Ich schicke Dir mal etwas, dem ist nichts hinzuzufügen. Es ist einfach nur wahr. Ich habe lange nicht mehr so etwas Kluges gelesen.
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Jeff Foxworthy, Comedian
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„Es ist seltsam – man darf über Katholiken Witze machen, den Papst durch den Kakao ziehen, über Juden, Christen, Iren, Italiener, Polen und weiß Gott über wen lachen, aber über Moslems (sagt man) gehört es sich nicht Witze zu machen. Ich bin überzeugt, dass je eher wir Normen und Regeln haben, die für ALLE gleichermaßen gelten, desto besser wird es für ALLE sein.“
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„Moslems sind unglücklich! Sie sind unglücklich in Gaza… Sie sind unglücklich in Ägypten, Libyen… Sie sind unglücklich in Marokko, im Iran, in Irak, in Jemen… Und auch in Afghanistan, Pakistan, Syrien und Libanon und in anderen muslimischen Ländern.
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Nur wo sind sie glücklich? Sie sind glücklich in den USA … Sie sind glücklich in Australien… Sie sind glücklich in England, in Frankreich, in Italien und Deutschland, in Schweden, in Norwegen und in anderen europäischen, nichtmuslimischen Ländern.
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Zusammengefasst: Prinzipiell sind sie glücklich in jedem nichtmuslimischen Land und unglücklich in jedem muslimischen Land.
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Und wen machen Sie dafür verantwortlich?
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Nicht den Islam. Nicht irgendjemand aus dessen Führung. Nicht sich selbst. Sie machen dafür die Länder verantwortlich, in denen sie selbst glücklich sind! Sie wollen diese Länder verändern, dass diese Länder so werden wie die, aus welchen sie gekommen sind und in denen sie so unglücklich waren!
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Man kann nicht aufhören sich zu wundern und zu staunen! Wie, zum Teufel, können die so dumm sein? Und wir? Und wir erlauben denen unsere Länder in Islamische zu verwandeln. Sind wir Demokraten oder einfach dämlich?
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Wenn Sie reines Heroin konsumieren, aber den Alkohol moralisch verwerflich einstufen, sind Sie wahrscheinlich ein Moslem.
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Wenn Sie ein Maschinengewehr für $2.000, und einen Raketenwerfer für $5.000 besitzen, und gleichzeitig sich keine Schuhe kaufen können, sind sie wahrscheinlich ein Moslem. Wenn Sie mehrere Ehefrauen haben, als Zähne, sind sie wahrscheinlich ein Moslem.
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Wenn Sie ihren Hintern mit bloßer Hand abputzen, aber ein Schweinesteak für unrein halten, sind Sie wahrscheinlich ein Moslem.
52
Wenn Sie alles, was hier geschrieben ist, für beleidigend und rassistisch halten und diese Nachricht nicht an ein paar Kontakte weiterleiten, sind Sie wahrscheinlich ein Moslem.“.
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Auch diesen Text hat der Beklagte nicht selbst verfasst; dies gilt auch hinsichtlich der einleitenden Worte („Ich schicke Dir mal etwas, dem ist nichts hinzuzufügen…“) (Sachverhalt Nr. 6).
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Am 9. November 2016 um 22:24 Uhr erhielt der Beklagte von POK … ein Bild, das eine SS-Uniformmütze mit dem Parteiadler der NSDAP und dem SS-Totenkopfsymbol mit dem Schriftzug zeigt „LIEBE FLÜCHTLINGE; AN DIESEN MÜTZEN ERKENNEN SIE IHREN SACHBEARBEITER“. Hierauf antwortete der Beklagte am selben Tag um 22:55 Uhr mit den Worten „Hängt schon im Schrank“ (Sachverhalt Nr. 7).
55
Am 17. November 2016 um 18:03 Uhr empfing der Beklagte von POK … per WhatsApp ein Kalenderbild, das unter der Überschrift „muslim erotic calendar“ zwölf Fotos von Ziegen bzw. Schafen zeigt. Der Beklagte leitete dieses Bild am 17. November 2016 um 19:06 Uhr an PHM … und KOK … weiter (Sachverhalt Nr. 8).
56
3.2 Durch die Weitergabe der Bild- und Textnachrichten hat der Beklagte gegenüber den Empfängern zum Ausdruck gebracht, er halte diese für in irgendeiner Form sehens- bzw. lesenswert oder lustig. Dass der Besitz und die Weitergabe der Textnachrichten und des Kalenderbildes Nr. 8 sowie die zustimmende Kommentierung des Bildes Nr. 7 eine ernsthafte Gesinnung des Beklagten im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspiegeln, lässt sich entgegen der Vorhaltung des Klägers nicht zur vollen Überzeugung des Senats feststellen. Zwar bieten die weitergegebenen bzw. kommentierten Inhalte hierfür durchaus erhebliche Anhaltspunkte. Ein – allerdings geringes – Indiz könnte des Weiteren darin gesehen werden, dass im Rahmen der IT-Auswertung auf einem Datenträger des Beklagten drei Dateien festgestellt werden konnten – allerdings zwei davon im gelöschten Bereich –, die augenscheinlich Wahlwerbung der AfD enthalten bzw. von dritter Seite die AfD bewerben sollen. Außerdem lässt sich aus einer an den Beklagten gerichteten Freundschaftsanfrage eines gewissen … … über den F. -Messenger vom 3. Oktober 2016 schließen, dass der Beklagte über die Internetseite der AfD wohl in irgendeiner Weise mit dieser in Verbindung gebracht werden kann (Beweismittelakte VI Teil 1, S. 7 = Beiakt 7, Bl. 215); die entsprechende Freundschaftsanfrage hat der Beklagte aber nicht angenommen. Diese vagen Beziehungen des Beklagten zur AfD bzw. das Sympathisieren mit dieser reichen indes keinesfalls aus, um von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgehen zu können, da die AfD in dem in Rede stehenden Zeitraum bis 2016 nicht als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall und schon gar nicht als gesichert rechtsextrem eingestuft war.
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Im Übrigen haben sich über die inkriminierten Inhalte hinaus weder im Rahmen der Zeugenvernehmungen noch auf Grundlage des Akteninhalts, der eine umfangreiche Auswertung der im Besitz des Beklagten befindlichen Datenträger beinhaltet, hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue des Beklagten bzw. für eine verfestigte ausländerfeindliche, nationalsozialistische oder rassistische Einstellung ergeben. Auf der Grundlage der umfangreichen Datenauswertungen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte sich im rechten Spektrum bei entsprechenden Vereinigungen engagiert oder sonst extremistische Bestrebungen unterstützt hätte. Außerdem waren keinerlei Veröffentlichungen mit ausländerfeindlichem oder rassistischem Inhalt – beispielsweise in sozialen Medien – auf seinen Datenträgern gespeichert. Dahingehende Auffälligkeiten im Dienst wurden ebenfalls nicht berichtet. Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme sind keine Umstände bekannt geworden, die konkret darauf hindeuten, dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Dienstausübung rassistisch oder rechtsradikal verhalten oder aber entsprechend Folgerungen für seine Dienstausübung und/oder für seine Einstellung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgeleitet hätte. So erklärte etwa der Zeuge … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Februar 2024, er kenne den Beklagten gut – er sei mit ihm viel Streife gefahren und sie hätten zusammen Gewerkschaftsarbeit gemacht. Hierbei habe er hinsichtlich einer ausländerfeindlichen Haltung des Beklagten keine Anhaltspunkte gewonnen. Der Beklagte sei auch mit einem Kfz-Mechaniker muslimischen Glaubens gut befreundet (Niederschrift über die mdl. Verhandlung vor dem VG v. 14.2.2024 S. 8 f.). Da der Zeuge auch bekundete, außerhalb des Dienstes hätten der Beklagte und er nichts miteinander zu tun gehabt, liegt ein „Entlastungseifer“ nicht besonders nahe. Auch der Zeuge … hat die Frage, ob ihm aufgefallen sei, dass der Beklagte etwas gesagt oder gemacht habe, was ausländerfeindlich sei, mit „nein, überhaupt nicht“ beantwortet. Der Zeuge …, ebenfalls ein Kollege des Beklagten, dessen Aussage keinerlei Entlastungstendenzen erkennen lässt, gab in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an, der Beklagte habe das eine- oder andere Mal die Flüchtlingspolitik kritisiert, woran er sich erinnern könne, weil er dazu eine komplett andere Einstellung habe. Aber letztendlich sei zu keinem Zeitpunkt für ihn Veranlassung gegeben gewesen, den Beklagten in eine radikale Richtung zu verorten.
58
Dass der Beklagte die in Rede stehenden Bilder und Nachrichten für lustig bzw. für Sarkasmus hielt (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG v. 14.2.2024 S. 23), erweist sich angesichts deren Inhalte als befremdlich, geschmacklos und vertrauensschädigend, lässt aber noch keinen Rückschluss hinsichtlich seiner Haltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder auf seine Dienstausübung zu (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, 798; BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 43). In der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 stellte sich der Beklagte dem Senat zum einen als jemand dar, der der damaligen Flüchtlingspolitik äußerst kritisch und ablehnend gegenüberstand, aber keine rassistische oder allgemein ausländerfeindliche Einstellung besitzt. Zum anderen hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte sich wenig mit der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands auseinandergesetzt hat und weitgehend gedankenlos, unreflektiert und ohne eine bestimmte, damit verbundene Intention Inhalte unterschiedlichen ideologischen Ursprungs weiterleitet, wobei er diese kaum wirklich inhaltlich durchdringt und ihm die dahinterstehenden Problematiken daher kaum bewusst sind. Auch dies erweist sich als vertrauensschädigend, spricht aber gegen eine ernsthafte Gesinnung des Beklagten im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
II.
59
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitlich zu betrachtendes schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG in der vom 1. April 2009 bis 14. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) verwirklicht.
60
1. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Nr. 1 war der Beklagte dienstrechtlich verpflichtet, seinem Dienstherrn die im Rahmen eines privaten Kontakts erlangten Informationen über den Zeugen … zu offenbaren.
61
1.1 Eine dienstrechtliche Auskunftspflicht über privat erlangte Informationen greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, U.v. 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 – BVerf-GE 128, 1/42). Der Schutz des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf die Modalitäten der Freizeitgestaltung und die Frage, zu welchen Personen wann und wo private Kontakte unterhalten werden. Ungeachtet des Umstands, dass eine dienstliche Auskunftspflicht den Beklagten gerade in seiner Eigenschaft als Polizeibeamten betrifft, kann er sich gegenüber seinem Dienstherrn auf dieses Recht berufen. Denn die Grundrechte gelten für Beamte im Rahmen des Dienstverhältnisses in gleicher und nicht lediglich in abgeschwächter Weise (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12, 1989/12 – BVerf-GE 139, 19 Rn. 57; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 36 BeamtStG – BT-Drs. 16/4027 S. 31, die ausdrücklich das weitgehend gegenstandslos gewordene „besondere Gewaltverhältnis“ erwähnt und Weisungen von der Generalklausel der Folgepflicht ausnehmen möchte, die den Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen). Vor diesem Hintergrund hat nicht mehr jedes außerdienstliche Verhalten Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen, das mit der besonderen Rechtsstellung des Beamtenverhältnisses verbunden ist (BT-Drs. 16/4027 S. 31 zu § 35 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; BVerwG, B.v. 23.12.2024 – 2 B 26.24 – juris Rn. 11).
62
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c, f Abs. 3 Satz 1, 2 EU-DSGVO; BVerfG, U.v. 19.9.2018 – 2 BvF 1/15 – NVwZ 2018, 1703 Rn. 220 m.w.N.). Je stärker die Maßnahme in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift und je mehr sie sich über berechtigte Vertraulichkeitserwartungen hinwegsetzt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung (BVerfG, U.v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05 – BVerfGE 120, 378/402 = juris Rn. 76 ff.).
63
Dies zugrunde gelegt besteht für einen Polizeivollzugsbeamten wie den Beklagten auf der Grundlage der beamtenrechtlichen Treue-, Unterstützungs- und Gemeinwohlverpflichtung (§ 3 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Satz 3, § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a.F.) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 StGB, Art. 11 PAG eine dienstrechtliche Offenbarungspflicht, wenn er außerdienstlich Kenntnis von einer konkreten Gefahr für eine erhebliche strafbewehrte Rechtsgutverletzung erlangt, die während seiner Dienstausübung fortwirkt, und ihm die Offenbarung nicht im Einzelfall unzumutbar ist (vgl. Herrmann in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 74; Werres in BeckOK Beamtenrecht Bund, 39. Edition Stand 1.10.2025, § 35 BeamtStG Rn. 6.1). Die dienstliche Informationspflicht besteht dabei unabhängig davon, ob der Beamte sich durch das Unterlassen der Auskunft auch nach einem unechten Unterlassungsdelikt strafbar macht.
64
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 3.11.1999 – 2 StR 326/99 – juris Rn. 11 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 – juris Rn. 10) ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt. Von entscheidender Bedeutung ist, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Auf der Grundlage der präventiven Pflicht zur Gefahrenabwehr (Art. 11 PAG) besteht eine Informationspflicht, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für gewichtige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde und wenn das Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr oder am Schutz der betroffenen Individualrechtsgüter nicht überwiegt. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein; andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 10 ZB 14.1058 – juris Rn. 19 ff.; BVerwG, U.v. 28.3.2012 – 6 C 12.11 – juris Rn. 27). Diese Auslegung der gesetzlichen Vorschriften verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Zwar ist durch das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat” ein Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat das Bestehen einer Handlungspflicht und damit auch das Risiko einer möglichen disziplinarrechtlichen Sanktionierung hinreichend sicher voraussehen kann. Polizeibeamte, die darin geschult sind, bevorstehende Straftaten und konkrete polizeiliche Gefahrenlagen zu erkennen und zu verhindern, vermögen hinreichend sicher vorherzusehen, dass sie, wenn derartige Straftaten oder Gefahren in ihre Dienstausübung hineinreichen, aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflichten und der angeführten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, entsprechende Sachverhalte ihrem Dienstherrn zu offenbaren, und dass bei einem Unterlassen das Risiko der disziplinarrechtlichen Sanktionierung besteht.
65
Da die Annahme eines Dienstvergehens vorsätzliches Handeln erfordert, muss der Beamte subjektiv mindestens mit der Möglichkeit der Verübung der Tat bzw. des Eintritts der konkreten Gefahr rechnen, also es wenigstens ernsthaft für möglich halten, dass diese bevorsteht (vgl. Heuchemer in BeckOK StGB, 67. Edition Stand 1.11.2025, § 138 StGB Rn. 29); dass er damit rechnen müsste, ist hingegen nicht ausreichend (vgl. Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Auflage 2025, Stand 27.6.2025, § 138 Rn. 3).
66
1.2 Nach diesen rechtlichen Maßgaben war der Beklagte dienstrechtlich verpflichtet, seinem Dienstherrn die Erkenntnisse, die er im Rahmen seines privaten Kontakts mit dem Zeugen … über diesen gewonnen hatte, namentlich, dass der Zeuge … Kontakt zu dem der Reichsbürgerszene zugehörigen … … hatte, diesem im Zusammenhang mit dem Vollzug staatlicher Maßnahmen Beistand leisten wollte und bei einem zwangsweisen Entzug seiner Waffen im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit gewaltbereitem Widerstand zu rechnen war, sowie Informationen zur Zimmeraufteilung und Einrichtung der Erdgeschosswohnung mitzuteilen.
67
1.2.1 Wie ausgeführt hielt es der Beklagte zumindest für ernsthaft möglich, dass der Zeuge … bei einem Polizeieinsatz zum zwangsweisen Entzug seiner Waffen erheblichen körperlichen Widerstand leisten würde. Zugleich hatte er sich nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinerseits keine Gedanken über die Planung des Polizeieinsatzes gemacht, insbesondere nicht darüber, wie die Gefährdungslage durch die Einsatzplanung eingeschätzt und mit welchen Einheiten, welchem Schutzniveau und welcher Ausrüstung der Einsatz durchgeführt würde. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich bei dem Zeugen … um einen ausgebildeten Kampfsportler in der Kampfkunst WingTsun handelte und dass er in seiner Kampfsportschule nach eigener Auskunft auch Polizeibeamte ausbildete. Zugleich ging der Beklagte nicht konkret davon aus, dass Spezialkräfte des SEK den Einsatz durchführen würden und dass der Polizei die Kampfsportschule sowie die Gewaltbereitschaft des Zeugen … bekannt waren. Unter diesen Prämissen zog der Beklagte zumindest ernsthaft in Betracht, dass körperlicher Widerstand des Zeugen … durchaus zu erheblichen Verletzungen der eingesetzten Beamten – zumal wenn Beamte ohne Spezialausbildung und besondere Ausrüstung und in geringer Mannstärke eingesetzt würden – führen konnte. Unter diesen Umständen stellte sich körperlicher Widerstand durch den Zeugen … nicht nur als Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB, sondern auch als Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Nach der Überzeugung des Senats bestand aus der Sicht des Beklagten mithin die konkrete, tatsächliche Gefahr erheblicher Körperverletzungen zum Nachteil der eingesetzten Beamten. Im Hinblick auf den hohen Rang des durch § 223 StGB geschützten Individualrechtsguts körperliche Unversehrtheit einerseits und den Schutz der Funktionsfähigkeit der Polizei andererseits ist dabei vorliegend bereits bei einem geringen Risiko einer Rechtsgutsverletzung von einer Gefahr auszugehen.
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1.2.2 Wenngleich der Beklagte als freigestellter Personalrat zum Tatzeitpunkt nicht im Bereich der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr eingesetzt war, reichte die ernsthaft mögliche Begehung der o.g. Straftat und die sich darauf gründende konkrete polizeiliche Gefahr in die Dienstausübung und Dienstzeit des Beklagten hinein. Der Beklagte hat selbst im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung sinngemäß erklärt, der Zeuge … habe ihm am 7. Oktober 2016 gesagt, dass ihn das Landratsamt angeschrieben, ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen habe und ihm deshalb die Waffen entziehen wolle. Danach rechnete der Beklagte zur Überzeugung des Senats jedenfalls ernsthaft damit, dass es zumindest mittelfristig zu einem Polizeieinsatz im Rahmen des Waffenentzugs kommen würde; seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe nicht gewusst, dass ein Polizeieinsatz anstehe (Niederschrift v. 17.12.2025 S. 4), hält der Senat für unglaubhaft, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugleich angab, der Zeuge … habe ihm gesagt, es werde irgendwann die Polizei vorbeischauen (Niederschrift v. 17.12.2025 S. 3). Dies wiederum reichte in die Dienstausübung des Beklagten als Polizeivollzugsbeamten hinein. Der Beklagte befand sich im Zeitraum nach dem Gespräch vom 7. Oktober 2016 und vor der Verübung der Tat im Dienst. Auch hat ein nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG zu 100% freigestellter Personalrat weiterhin die Stellung eines Polizeivollzugsbeamten inne. Bei der Freistellung handelt es sich um eine besondere Form der Dienstbefreiung (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler/Resch, BayPVG, Stand Juni 2025, Art. 46 Rn. 59a); es entfällt nur die Verpflichtung zur Verrichtung dienstlicher Tätigkeit, nicht aber die Berechtigung, nach außen als Polizeivollzugsbeamter aufzutreten. Schließlich trifft den Beklagten als Personalrat auch eine besondere Verantwortung für das Wohl und den Schutz seiner Kollegen, gleich welcher Einheit sie angehören und welche Aufgaben der Beklagte als Personalrat im Speziellen übernommen hatte.
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1.2.3 Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten am Schutz seines Privatlebens und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Polizei und der Straftatenverhinderung sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der eingesetzten Kollegen fällt zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte hatte zwar ein privates Interesse, seine Kontakte zu dem der Reichsbürgerbewegung zuzurechnenden Zeugen … bzw. die Kontakte seiner Lebensgefährtin zu dieser Szene nicht zu offenbaren, zumal aus seiner Sicht die Befürchtung bestanden haben mag, dass hierdurch sein Ansehen innerhalb der Kollegenschaft geschmälert würde. Dieses Interesse ist in Abwägung mit den genannten Rechtsgütern nach den Umständen des Einzelfalls jedoch nicht besonders schwerwiegend. Zwischen dem Beklagten und dem Zeugen … bestand nicht etwa ein Näheverhältnis; vielmehr kannte er diesen eher flüchtig und hat von den drohenden Straftaten nicht durch ein vertrauliches Gespräch erfahren. Auch war die Gefahr einer nachhaltigen Diskreditierung durch die Kollegenschaft nicht virulent, da der Beklagte gerade durch die Offenbarung gegenüber jedermann belegt hätte, wie er zu der sog. Reichsbürgerideologie steht. Dass der Umstand der Beförderung seiner Postkarte als Kriegsgefangenenpost im Rahmen einer Mitteilung an den Dienstherrn über den Zeugen … ans Licht kommen würde, stand nicht zu befürchten. Zudem stand der Kontakt des Beklagten zu dem Zeugen … vergleichsweise am Anfang – er hatte diesen zweimal gesehen –, so dass eine Mitteilung auch insoweit letztlich unproblematisch gewesen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Treffen am 7. Oktober 2016 vergleichsweise unproblematisch mit der – soweit ersichtlich auch tatsächlich erfolgten – Vermögensberatung seiner Lebensgefährtin hätte erklären können, zumal sich der Ort des Treffens in der Wohnung des Zeugen … zufällig ergeben hatte.
70
1.3 Für die Annahme einer dienstrechtlichen Auskunftspflicht bzw. eines Dienstvergehens wegen des Verstoßes hiergegen ist es ohne Belang, dass die Informationen, die der Beklagte hätte weitergeben können, den Tod eines Beamten und die Verletzung eines weiteren Beamten nicht hätten verhindern können, da der Einsatz aufgrund der erfolgten Gefährdungsanalyse bereits auf das ungünstigste Szenario, nämlich auf einen Waffengebrauch, ausgerichtet war (s. ausführlich OLG Nürnberg, B.v. 6.11.2017 – 1 Ws 297/17 – juris Rn. 18, Rn. 43 ff.). Sofern ein Beamter – wie vorliegend – nicht sicher davon ausgehen kann, dass ein Offenbaren von Informationen über geplante Straftaten oder konkrete Gefahren entbehrlich ist, weil der Dienstherr bereits hierüber verfügt, obliegt es ihm nicht, den Nutzen und die Sinnhaftigkeit der Informationsweitergabe zu beurteilen. Der Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, seine Mitteilung sei entbehrlich, weil er hierzu den Wissensstand der Einsatzplanung und deren Entscheidungen hätte kennen müssen. Ein Polizeieinsatz zur Sicherstellung der Waffen hätte nämlich – wie ausgeführt – auch mit wesentlich geringeren Sicherheitsvorkehrungen erfolgen können, wovor der Beklagte seine Kollegen hätte schützen müssen. Die Beeinträchtigung des Vertrauens entsteht unabhängig von der Verhinderung der Tat bereits durch das Verschweigen der gewonnenen Erkenntnisse. Darüber hinaus ist eine disziplinare Ahndung aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
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2. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Nr. 2 hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.), indem er außerdienstlich gegen § 53 Abs. 1 Nr. 19, § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG in der bis zum 5.7.2017 geltenden Fassung (a.F.) verstoßen hat.
72
Der Beklagte hat vorsätzlich eine Schusswaffe nebst Munition nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt und damit eine Ordnungswidrigkeit nach den genannten waffenrechtlichen Vorschriften begangen. Als Polizeibeamter, der grundsätzlich im Besitz eines privaten Tresors war und dem zusätzlich zur Dienstwaffe eine Ersatzbescheinigung zum Führen einer privaten Schusswaffe erteilt worden war, waren dem Beklagten die Vorschriften hinsichtlich der sachgerechten Aufbewahrung der Schusswaffe und der Munition bekannt. Im Übrigen geht aus dem Durchsuchungsbericht hervor, der Beklagte habe im Rahmen der Durchsuchung geäußert, dass ihm bewusst sei, die Waffe und die Munition falsch aufbewahrt zu haben. Zwar war der Beklagte von den eingesetzten Beamten nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden; steht allerdings fest, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat, wie dies beim Beklagten als Polizeibeamten der Fall war, ist die Äußerung dennoch verwertbar (BGH, B.v. 27.2.1992 – 5 StR 190/91 – BGHSt 38, 214 = juris LS. 2). Von der Begehung einer Straftat nach § 52a WaffG a.F. ist hingegen nicht auszugehen, da nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht angenommen werden kann, dass durch die vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens der Schusswaffe bzw. des unbefugten Zugriffs Dritter hierauf verursacht wurde. Die Strafnorm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar (Heinrich in Münchener Kommentar StGB, 4. Auflage 2022, § 52 WaffG Rn. 89). Bei diesen Delikten muss die Gefahr in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt (Heinrich in Münchener Kommentar a.a.O., § 52 WaffG Rn. 95). Da die Waffe nebst Munition in einem Kellerraum hinter einem Schreibtisch unter mehreren Kleidungsstücken und Motorradkoffern versteckt war und das durch eine Alarmanlage gesicherte Einfamilienhaus vom Beklagten grundsätzlich allein bewohnt wurde, war trotz des Umstands, dass am 19. März 2014 in das Haus des Beklagten eingebrochen worden war, eine jederzeitige konkrete Auffindewahrscheinlichkeit und Zugriffsmöglichkeit Dritter auf die Waffe und die Munition nicht gegeben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch angegeben, zwar sei seine Lebensgefährtin zeitweise bei ihm gewesen, sie habe aber nicht gewusst, dass er eine Waffe hatte. Eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sie nach einer Waffe suchen oder diese zufällig finden würde, bestand mithin nicht. Nach alldem ist nach den konkreten Umständen von einer lediglich abstrakten Gefahr fremden Zugriffs auszugehen.
73
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. liegen vor. Ein naher Bezug des Fehlverhaltens zu den dem Beklagten übertragenen Dienstpflichten ist insoweit offensichtlich. Bezugspunkt für die Prüfung, ob das außerdienstliche Verhalten eines Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne, nicht die ihm konkret übertragene Funktion (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 16 ff.). Dass der Beklagte im Zeitpunkt des Pflichtenverstoßes als Personalrat freigestellt war, ist daher ohne Belang. Denn wie bereits ausgeführt hat ein nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG zu 100% freigestellter Personalrat weiterhin die Stellung eines Polizeivollzugsbeamten inne, da es sich bei der Freistellung um eine besondere Form der Dienstbefreiung handelt, so dass nur die Verpflichtung zur Verrichtung dienstlicher Tätigkeit entfällt, nicht aber die Berechtigung, nach außen als Polizeivollzugsbeamter aufzutreten. Hinsichtlich des Pflichtenverstoßes ist vorliegend in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen, dass sowohl die Allgemeinheit als auch der Dienstherr von Polizeivollzugsbeamten berechtigterweise eine umfassende und genaue Kenntnis der waffenrechtlichen Vorschriften sowie einen besonders gewissenhaften und vorschriftsmäßigen Umgang mit (Schuss-)Waffen und entsprechender Munition erwarten, da Polizeivollzugsbeamte zum einen gerade dazu berufen sind, insbesondere Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften nachzugehen und zum anderen von Berufs wegen das Privileg besitzen, Waffen tragen zu dürfen bzw. zu müssen. Diese Erwartung hat der Beklagte hier enttäuscht.
74
Wenngleich das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,00 Euro endgültig eingestellt wurde, steht Art. 15 Abs. 1 BayDG einer disziplinaren Ahndung nicht entgegen. Danach darf nach der Erfüllung der Auflage ein Verweis oder eine Geldbuße nicht und eine Kürzung der Dienstbezüge nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Vorliegend umfasst das verfahrensgegenständliche Dienstvergehen weitere Dienstpflichtverletzungen. Da die Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Beklagten eine statusberührende Disziplinarmaßnahme erfordert (s.u.), kommt eine Aussonderung und gesonderte Behandlung dieser Dienstpflichtverletzung nach Art. 15 BayDG nicht in Betracht. Abgesehen hiervon hält der Senat wegen der besonderen Stellung des Beklagten als Polizeibeamten und beruflichen Waffenträger neben der strafrechtlichen auch eine disziplinare Ahndung für erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums im Bereich der Vollzugspolizei zu wahren.
75
3. Hinsichtlich der Nachrichten des Beklagten an seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (Sachverhalte zu Nr. 3 und 4) und der Weiterleitung der Nachricht zu Sachverhalt Nr. 5 an seinen besten Freund … unterbleibt ausnahmsweise wegen der besonderen Vertraulichkeit der Kommunikation unter sich nahestehenden Personen im Lichte der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine disziplinare Ahndung als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – NVwZ-RR 2022, 385 – juris Rn. 50 ff.; BVerfG, B.v. 17.3.2021 – 2 BvR 194/20 – NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2025 – 16a D 23.1023 – juris Rn. 28 m.w.N.).
76
4. Durch die Weitergabe der Textnachricht Nr. 6 und des Kalenderbildes Nr. 8 sowie die zustimmende Kommentierung des Bildes Nr. 7 hat der Beklagte seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. verletzt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) hingegen nicht angenommen werden.
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4.1 Das vorgeworfene Verhalten ist als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht disziplinarisch zu ahnden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte angegeben, die Chatpartner, an die er die empfangenen Nachrichten weitergegeben hatte bzw. der Chatpartner, demgegenüber er das Bild zu Nr. 7 kommentiert hatte, seien sämtlich Arbeitskollegen gewesen, mit denen er gut befreundet gewesen und Motorrad gefahren sei; einmal im Monat habe man sich zum Motorradstammtisch getroffen. Dies genügt nicht, um ein besonderes Näheverhältnis anzunehmen, wie es in der Regel zwischen Eheleuten, zu Eltern oder anderen Familienangehörigen sowie zwischen guten Freunden besteht und das von vornherein dazu führen müsste, dass eine Ahndung als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zu unterbleiben hätte. Die Kommunikation im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses kann jedoch im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden.
78
4.2 Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue ist in der Weiterleitung der Textnachrichten und des Kalenderbildes sowie der zustimmenden Kommentierung des Bildes Nr. 7 noch nicht zu sehen.
79
4.2.1 Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Darüber hinaus erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 535 ff.; BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 23; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 42).
80
Auch Beamte können sich im Rahmen einer außerdienstlichen, privaten Unterhaltung, auch wenn diese nicht dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit der Privatsphäre unterliegt, auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, das auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 25 f.; BVerfG, B.v. 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 – juris Rn. 29; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72). Zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beamten, dass durch § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt wird, besteht eine Wechselwirkung. Bei der Auslegung der Äußerung sind ausgehend vom objektiven Erklärungsgehalt alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34 m.w.N; HessVGH, U.v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 – juris Rn. 72). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 17; B.v. 24.1.2018 – 1 BvR 2465/13 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29 f.; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 34).
81
Dies zugrunde gelegt weist die weitergeleitete Textnachricht Nr. 5 keinen objektiv eindeutig erkennbaren, den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehenden Gehalt im Sinne einer generellen Abwertung eines Menschen aufgrund eines in Art. 3 GG genannten Merkmals oder einer Negierung von dessen Menschenwürde auf; vielmehr handelt es sich – für Jedermann objektiv erkennbar – um einen Witz (d.h. eine nicht ernst gemeinte, fiktionale Erzählung), der darauf zielt, durch einen unerwarteten Bedeutungswechsel und einen Tabubruch einen Überraschungs- und humoristischen Effekt zu erzeugen. Wenngleich der Witz als geschmacklos und makaber zu bewerten ist, kann ihm nicht pauschal eine abwertende Haltung gegenüber dem genannten Personenkreis entnommen werden.
82
Die an einen Kollegen weitergeleitete Nachricht zu Nr. 6, das gegenüber einem Kollegen kommentierte Bild zu Nr. 7 und das an zwei Kollegen weitergeleitete Kalenderbild zu Nr. 8 erweisen sich hingegen als verfassungswidrig. Die weitergeleiteten Inhalte zu Nr. 6 und 8 stellen sich objektiv als rassistisch dar. So wird mit der Nachricht zu Nr. 6 – verschleiert mit vermeintlichem Humor – inhaltlich im Kern behauptet, Menschen muslimischen Glaubens seien dumm und kriminell bzw. würden sich moralisch verwerflich verhalten und grundlegende hygienische Standards nicht einhalten. Das Bild zu Nr. 8 bringt zum Ausdruck, Menschen muslimischen Glaubens fühlten sich sexuell zu Tieren hingezogen. Das Bild zu Nr. 7 weist große Nähe zum Rechtsextremismus auf und enthält mit dem SS-Totenkopfsymbol ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB (OLG Hamm, U.v. 27.6.2023 – 4 ORs 46/23 – NStZ 2023, 749 = juris Rn. 16 m.w.N.). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters bringt es – wenig verschleiert durch vermeintlichen Humor – Kritik an der Behandlung von Asylbegehren durch die zuständigen Behörden in der Weise zum Ausdruck, dass die Bearbeitung stattdessen durch Personen mit zutiefst nationalsozialistischer Gesinnung erfolgen sollte. Durch seine Kommentierung, die Mütze „hängt schon im Schrank“, hat der Beklagte seine Zustimmung hierzu zum Ausdruck gebracht und den Nationalsozialismus verharmlost. Dies ist mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren. Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist diese Äußerung auch unter Berücksichtigung der angegebenen Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte hat angegeben, er habe diese Bemerkung vor dem Hintergrund gemacht, dass der Kollege, von dem er das Bild erhalten habe, während der „Flüchtlingskrise“ mit der Kontrolle der Papiere der einreisenden Asylsuchenden, die häufig keinen Pass gehabt hätten, befasst war, und er habe mit seiner Bemerkung dem Kollegen darin beipflichten wollen, dass man wieder zu Recht und Ordnung zurückkehren müsse. Angesichts der Funktion und Aufgaben der SS-Totenkopfverbände, die nicht mit Recht und Ordnung in Einklang zu bringen sind, erweist sich die Äußerung objektiv als Befürwortung eines gewalttätigen Durchgreifens ohne Rücksicht auf die Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Äußerung kann nicht im Wege der Auslegung derjenige Sinngehalt zuerkannt werden, den ihr der Beklagte beizumessen versucht.
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4.2.2 § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung. Da nicht feststeht, dass die Weiterleitung der Textnachricht Nr. 6 und des Kalenderbildes sowie die zustimmende Kommentierung des Bildes Nr. 7 auf einer ernsthaften Gesinnung des Beklagten im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beruhen, liegt insoweit kein Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten vor. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG geht allerdings weiter als die Pflicht, sich zu ihr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. BeamtStG zu bekennen: Die Pflicht zum Eintreten verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334/348). Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG setzt mithin nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 39 ff., 44 m.w.N.; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39, jeweils zu § 8 SG; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – DÖD 2025, 54 – juris Rn. 43).
84
Allein die „mangelnde Gewähr“ eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue indes nicht aus; dementsprechend stellt das bloße „Haben“ oder „Mitteilen“ einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG) erfordert daher ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 44; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 83; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris Rn. 103), dem ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 45; B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 9.10.2025 – 2 A 6.24 – juris Rn. 36; U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 – juris Rn. 17 f.).
85
Dies zugrunde gelegt erreichen die Weiterleitung der vorgefassten Nachricht zu Nr. 6 und des Bildes zu Nr. 8 an einzelne Arbeitskollegen sowie die zustimmende und verharmlosende Kommentierung des Bildes mit verfassungsfeindlichem Inhalt zu Nr. 7 gegenüber einem Kollegen jeweils im Rahmen bilateraler, verschlüsselter und daher per se für niemanden einsehbarer Chats in der Gesamtschau noch nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG erforderliche Gewicht. Die Zahl der Empfänger, die dem Beklagten sehr gut bekannt waren und mit denen er befreundet war, war gering. Er hat die Nachrichten – mit Ausnahme seiner zustimmenden Kommentierung des Bildes zu Nr. 7 – nicht selbst verfasst, sondern es handelte sich um vorformulierte Inhalte. Ungeachtet der abstrakten Gefahr einer Weiterverbreitung und einer fehlenden ausdrücklichen Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Beklagten und seinen Kollegen ist nach den konkreten Umständen nichts dafür ersichtlich, dass er mit einer Weitergabe an eine größere Zahl von Personen oder einer Verwendung der von ihm weitergeleiteten Nachricht und des Bildes zu verfassungsfeindlichen Zwecken rechnete oder rechnen musste. Die Staatsanwaltschaft hat es – abgesehen davon, dass sie die einzelnen Nachrichten und Bilder auch als nicht volksverhetzend eingestuft hat – deshalb auch abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung einzuleiten. Entgegen der Berufungsbegründung wurden gerade nicht ausländerfeindliche Ansichten „verbreitet“ oder gegen diese Personengruppen „gehetzt“. Bei einer Gesamtwürdigung erreicht das Verhalten des Beklagten weder qualitativ noch quantitativ die Schwelle einer nach außen gerichteten Unterstützungshandlung von gegen die geltende Verfassungsordnung gerichteten Aktivitäten oder Bestrebungen mit der Folge eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.
86
4.3 Auch wenn die Weiterleitung des vorbeschriebenen Bildes zu Nr. 8 sowie der Nachricht zu Nr. 6 und die zustimmende Kommentierung des Bildes zu Nr. 7 nicht als Betätigung einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten oder als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gesehen werden können, hat er hierdurch Zweifel an seiner unparteiischen Amtsführung begründet. Damit hat er in ganz erheblicher Weise gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen.
87
Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns sind Beamte verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlichdemokratischen Grundordnung ist oder entsprechende Bestrebungen durch konkretes Handeln unterstützt, aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 1 DB 15.01 – juris Rn. 36). Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG folgt des Weiteren das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten. Es dürfen keine Zweifel an seiner unparteiischen Amtsführung entstehen. Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob er tatsächlich parteiisch ist und dem Gerechtigkeitsgebot zuwiderhandelt. Vielmehr genügt insoweit der „böse Schein“, weil bereits dieser geeignet ist, das Vertrauen in eine gerechte und unparteiische Amtsführung nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 41 f.).
88
Durch das Weiterleiten der Nachricht Nr. 6 und des Kalenderbildes mit rassistischem Inhalt hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, er halte diese für in irgendeiner Form sehens- bzw. lesenswert oder lustig. Darüber hinaus hat er aus der Sicht eines objektiven Betrachters seine Zustimmung zu einer Darstellung zum Ausdruck gebracht, die die Bearbeitung von Asylbegehren nach Art der Tätigkeit der SS-Totenkopfeinheiten befürwortet. Das Teilen bzw. zustimmende Kommentieren dieser Inhalte durch den Beklagten kann aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters den Eindruck hervorrufen, dass er sich mit derartigen, der Werteordnung des Grundgesetzes entgegenstehenden Vorstellungen identifiziert, Asylsuchenden und Menschen muslimischen Glaubens gegenüber negativ eingestellt ist und Vorurteile hegt. Dies ist aus Sicht der Allgemeinheit und des Dienstherrn besonders beunruhigend, weil der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter im Rahmen seiner Dienstausübung grundsätzlich mit Menschen jeder Herkunft und jeden Glaubens nicht nur in Berührung kommt, sondern gegenüber jedermann in der Lage sein muss, den Staat zu repräsentieren und ggf. hoheitliche Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen. Insoweit ist sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit auf eine neutrale und vorurteilsfreie Dienstausübung angewiesen, auch um die Akzeptanz staatlicher Maßnahmen nicht zu gefährden. Das Zueigenmachen derartiger fremdenfeindlicher und rassistischer Darstellungen sowie von Inhalten, die eine Nähe zum Rechtsextremismus aufweisen, ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit sowie des Dienstherrn in den Beklagten als Polizeivollzugsbeamten nachhaltig zu beeinträchtigen. Darüber hinaus ist von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er der Versendung von Inhalten mit nationalsozialistischem Bezug entschieden entgegentritt, insbesondere dann, wenn diese ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB beinhalten. Nach alldem besteht ein enger Bezug des in Rede stehenden außerdienstlichen Verhaltens zum Amt des Beklagten, so dass die Erheblichkeitsschwelle aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. ohne weiteres überschritten ist.
III.
89
Die festgestellten Pflichtenverstöße führen nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme (BVerwG, B.v. 6.6.2013 – 2 B 50.12 – juris Rn. 14). Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Zurückstufung um eine Stufe in das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) geboten.
90
1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
91
Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
92
Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 46 bis 48).
93
2. Den Ausgangspunkt der Erwägungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme bildet vorliegend der Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. durch den Umgang des Beklagten mit den Text- und Bildinhalten zu Nrn. 6 bis 8 als schwerste Verfehlung (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.2021 – 2 B 12.21 – juris Rn. 12).
94
Mildernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Pflichtenverstöße den außerdienstlichen Bereich betreffen und dass der Beklagte die Nachricht und die Bilder – mit Ausnahme seiner zustimmenden Äußerung zu dem Bild Nr. 7 – nicht selbst verfasst oder hergestellt hat. Das Verhalten des Beklagten, insbesondere die zustimmende Kommentierung des Bildes Nr. 7, hat das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Amtsausübung des Beklagten jedoch nachhaltig erschüttert und wiegt daher schwer. Darüber hinaus ist es ganz erheblich geeignet, das Ansehen von Beamten im Allgemeinen und von Polizeivollzugsbeamten im Besonderen zu schädigen. Dieses Verhalten erfordert daher eine statusberührende Disziplinarmaßnahme, so dass die einstufige Zurückstufung den Ausgangspunkt der Zumessung bildet.
95
Das Verhalten des Beklagten weist eine Nähe zur Verletzung der politischen Treuepflicht auf. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass in der weitergeleiteten Nachricht Nr. 6 explizit zu weiterer Verbreitung aufgerufen wird. Erschwerend fällt überdies ins Gewicht, dass der Beklagte sein Verhalten nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, auch im Laufe der mehr als acht Jahre, die seither vergangen sind, kaum reflektiert zu haben scheint. Eine Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten und dessen Wirkung und Folgen hat nicht stattgefunden. So hat der Beklagte ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht erwogen, dass es sich bei dem SS-Totenkopfsymbol um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handeln könnte, was für einen Polizeibeamten der dritten Qualifikationsebene mehr als befremdlich und problematisch ist. Auch konnte er auf Nachfrage nicht näher erläutern, warum die Textnachricht und die beiden Bilder bzw. seine zustimmende Äußerung hierauf nicht tragbar bzw. mit den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, sondern hat lediglich – glaubhaft – versichert, derartige Inhalte seit langem und in Zukunft nicht mehr zu versenden oder zu kommentieren, da er nicht mit einer ausländerfeindlichen Einstellung in Verbindung gebracht werden wolle.
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3. Erschwerend sind der Verstoß gegen die dienstliche Auskunftspflicht sowie der Verstoß gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen.
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3.1 Hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht der ernsthaft möglichen Straftat bzw. bevorstehenden Gefahr ist zu Gunsten des Beklagten in die Maßnahmebemessung einzustellen, dass deren Gewicht durch die aller Voraussicht nach fehlenden Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich und für Dritte erheblich gemindert wird. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 6. November 2017 (1 Ws 297/17 – juris Rn. 18, Rn. 43 ff.) eingehend und überzeugend ausgeführt, dass die Informationen, die der Beklagte hatte, den Tod bzw. die Verletzungen der eingesetzten Beamten nicht verhindert hätten, weil sie von dem vorhandenen Einsatzkonzept bereits abgedeckt waren; dies würde sogar unter der – vom Senat nicht zugrunde gelegten – Prämisse gelten, dass der Beklagte über die Information verfügte, der Zeuge … werde seine Waffen gegen die Beamten einsetzen. Das Oberlandesgericht hat dabei ausweislich seines Beschlusses Aussagen der Einsatzleiterin, des SEK-Führers und des SEK-Einsatzleiters in Verbindung mit den Beweismitteln zum Kenntnisstand des Beklagten und den Fakten zum Einsatzgeschehen gewürdigt und sich diesbezüglich zu einer abschließenden Beurteilung im Stande gesehen (OLG Nürnberg, B.v. 6.11.2017 – 1 Ws 297/17 – juris Rn. 18). Der Einsatzplanung lag nach den durchgeführten Ermittlungen (vgl. Aktenvermerk der Einsatzleiterin, Bl. 511 d. strafrechtlichen Hauptakte, unter Hinweis auf zurückliegende Polizeivorgänge und die Vorgeschichte des waffenrechtlichen Verfahrens) bereits zugrunde, dass der Zeuge … staatliche Autoritäten nicht anerkannte und eine Zwangsvollstreckung nicht hinnehmen würde. Es bestand die Befürchtung, dass der Zeuge …, der über Kampfsporterfahrung (WingTsun) verfügte, sich körperlich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wehren würde. Weiterhin drohte, dass er die sicherzustellenden Waffen (31 großkalibrige Waffen oder Wechselsysteme in der Waffenbesitzkarte eingetragen) gegenüber den Beamten einsetzen würde (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 43). Der Senat schließt sich zur Vermeidung weiterer Wiederholungen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg an und nimmt hierauf Bezug (OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 43 ff.).
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Des Weiteren geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er zwar mit gewaltsamem Widerstand durch den Zeugen … rechnete und die Gefahr körperlicher Verletzungen der eingesetzten Beamten sah, aber die Hoffnung hegte, die Beamten würden in der Lage sein, den Widerstandshandlungen erfolgreich zu begegnen.
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3.2 Hinsichtlich des vorschriftswidrigen Aufbewahrens einer Schusswaffe gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 19, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG a.F. ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handelte, die im Kellerraum gut versteckte Waffe nicht geladen war und der Beklagte den Polizeibeamten bei der Durchsuchung, nachdem er auf die Waffe angesprochen worden war, den Aufbewahrungsort der Waffe bereitwillig gezeigt hat.
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Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen wurde. Auch handelte es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe sowie um eine große Menge Munition (155 Schuss), die in einer Tüte neben der Waffe aufbewahrt wurde. Der Beklagte hat zudem sowohl gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 als auch gegen Abs. 2 WaffG a.F. verstoßen.
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4. Zugunsten des Beklagten sind jedoch sein positives Persönlichkeitsbild und seine langjährigen guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Insoweit ist hervorzuheben, dass das Wahlamt des Beklagten als Personalrat ein entsprechendes besonderes Engagement voraussetzt. Laut einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums M* … vom 15. März 2017 (Disziplinarakte – Akte WhatsApp-Chats Teil 1 Bl. 5) wurde der Beklagte auch im Jahr 2016 wieder mit einem Spitzenergebnis als (freigestellter) Personalrat gewählt und genoss hohes Ansehen bei den Kollegen von der Basis. Die letzte Beurteilung des Beklagten während seiner Amtszeit als Personalrat mit 12 Punkten fiel positiv aus, auch wenn die Bewertung aufgrund des ausgeführten Amts und der vollständigen Freistellung hierfür fiktiv erfolgen musste. Hinzu kommt, dass die Leistungen des Beklagten vor seiner Tätigkeit als Personalrat zuletzt mit 14 Punkten bewertet worden waren. Schließlich hat er bei seiner Einstellungsprüfung eine Spitzenplatzierung erreicht und ist weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet.
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5. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände rechtfertigt die Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich eine zweistufige Zurückstufung. Vor dem Hintergrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer und der mehr als neun Jahre andauernden vorläufigen Dienstenthebung, die den Beklagten psychisch stark belastet und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt haben, hat es jedoch bei einer Zurückstufung in das nächst niedrigere Amt zu verbleiben (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44 m.w.N.). Diese hält der Senat zur erzieherischen Einwirkung auf den Beklagten für ausreichend, zugleich aber auch für geboten und verhältnismäßig.
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Der Beklagte hat durch die teilweise unberechtigten Vorwürfe betreffend den Sachverhalt zu Nr. 1 bereits erhebliche Nachteile erlitten, etwa was die Berichterstattung in der Presse sowie finanzielle und gesundheitliche Beeinträchtigungen angeht. Insbesondere hat der Kläger dem Beklagten – unter anderem auch in einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft – vorgeworfen, er habe durch das Unterlassen der Offenbarung seines privaten Wissens eine Anpassung der Einsatzplanung verhindert, so dass sein Verhalten mitursächlich für den Tod des ermordeten Kollegen gewesen sei. Dies hat zu einer entsprechenden Berichterstattung in der Presse – beispielsweise mit der Schlagzeile „Polizeibeamter lässt Kollegen in Falle tappen“ – und zu erheblichen persönlichen und psychischen Belastungen des Klägers geführt. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Klägers diesen Vorwurf wiederholt, ohne hierfür eine Begründung oder gar einen Beleg angeben zu können. Darüber hinaus war der Beklagte für mehr als neun Jahre vorläufig des Dienstes enthoben bzw. ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.
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Überdies hat das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert. In Fällen, in denen – wie hier – eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie vor dem Hintergrund der damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastung mildernd zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44 m.w.N.). Sowohl das behördliche Disziplinarverfahren, das nach Abschluss der Strafverfahren im August 2018 noch eineinhalb Jahre fortdauerte, vor allem aber das über zwei Instanzen betriebene Disziplinarklageverfahren, das fünf Jahre acht Monate in Anspruch nahm, haben unverhältnismäßig lange gedauert, ohne dass der Beklagte hierzu durch von ihm zu vertretendes verfahrensverzögerndes Verhalten beigetragen hat.
IV.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 BayDG.
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Das Urteil wird mit seiner Zustellung rechtskräftig (Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDG, § 125 Abs. 1, § 116 Abs. 2 VwGO).