Titel:
Gläubigerausschuss, Gläubigerversammlung, Gemeinsames Gläubigerinteresse, Massekosten, Insolvenzverfahren, Aufhebung von Beschlüssen, Komplexität des Verfahrens
Schlagworte:
Gläubigerausschuss, Gläubigerversammlung, Gemeinsames Gläubigerinteresse, Massekosten, Insolvenzverfahren, Aufhebung von Beschlüssen, Komplexität des Verfahrens
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 T 13626/25
Fundstelle:
NZI 2026, 298
Tenor
Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO.
Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.
Gründe
1
Im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.06.2025 wurde auf Antrag des Gläubigers Tab.Nr. 8 sowie gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der Anleihe WKN ... (Anmeldung Tab.Nr. 9), Herrn ... über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses abgestimmt und der Einsetzung darauf folgend durch die Gläubigerversammlung zugestimmt.
2
Der Vertreter des Gläubigers Tab.Nr. 5, Herr Rechtsanwalt beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (und in einem zweiten Schritt auch der Wahl der einzelnen Mitglieder), da dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspräche, § 78 Abs. 1 InsO.
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Der Antrag war zunächst zulässig:
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Bei dem von Herrn Rechtsanwalt ... vertretenen Gläubiger handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger mit einer nicht nachrangigen Forderung. Zudem wurde der Antrag in der Gläubigerversammlung gestellt.
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Der Antrag ist begründet, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, die Nachteile der Beschlussfassung also deren Vorteile überwiegen. Sollte dies zutreffen, hat das Insolvenzgericht gemäß § 78 Abs. 1 InsO den Beschluss aufzuheben, ein Ermessensspielraum besteht demzufolge nicht.
6
Das Gesetz gibt lediglich für den vom Gericht einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Maßstäbe vor (§ 22a InsO), die jedoch für die Notwendigkeit/Sinnhaftigkeit auch eines endgültigen Gläubigerausschusses als Maßstab herangezogen werden können:
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Eine absolute Notwendigkeit sieht das Gesetz gemäß § 22a Abs. 1 InsO, wenn mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des HGB und/oder mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag existierten und/oder im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt waren (zwei von drei Merkmalen).
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Weder überstieg die Aktiva nach Abzug des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags die Grenze der 6.000.000 Euro Bilanzsumme, noch beschäftigte die Schuldnerin Arbeitnehmer und erreichte auch nicht annähernd die benötigte Höhe der Umsatzerlöse. Die Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wären demnach nicht erfüllt.
9
§ 22a Abs. 3 InsO normiert zudem die Voraussetzungen, wann genau kein Gläubigerausschuss einzusetzen ist, also nach Ansicht des Gesetzgebers die Nachteile der Einsetzung die Vorteile überwiegen würden. So ist ein Gläubigerausschuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Vorliegend existiert kein laufender Geschäftsbetrieb, was einem bereits eingestellten Geschäftsbetrieb gleichzustellen ist. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses würde also bereits hieran scheitern.
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Zudem handelt es sich hier um kein komplexes Verfahren, bei dem der Einsatz eines Gläubigerausschusses die Abläufe fördern könnte. Es erfolgten bisher lediglich neun Forderungsanmeldungen, wovon zwei durch den Gläubiger und gemeinsamen Vertreter der Anleihe WKN ... sowie zugleich potentiellem Gläubigerausschussmitglied ... erfolgten, der durch sein Amt als Anleihegläubigervertreter bereits eine gewisse Bündelung von Gläubigern darstellt. Eine nochmalige Bündelung der Gläubigerinteressen durch die zusätzliche Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird nicht als zweckmäßig angesehen. Angesichts der geringen Anzahl an Beteiligten ist ein direkter und ständiger Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens bereits sichergestellt, was jedoch in umfangreicheren Verfahren erst durch die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erreicht werden würde. Auch ist der weitere Zweck eines Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO), bei einem dermaßen kleinen Kreis an Beteiligten auch ohne Gläubigerausschuss gut zu händeln.
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Zusammenfassend wird ein Bedarf an der Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht gesehen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist demnach bisher zumindest nicht als vorteilhaft für das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger einzustufen. Damit der Beschluss der Gläubigerversammlung jedoch antragsgemäß aufgehoben werden kann, muss dieser dem gemeinsamen Gläubigerinteresse sogar widersprechen.
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Ein gemeinsames Gläubigerinteresse besteht darin, die bestmögliche Befriedigung der angemeldeten Insolvenzforderungen zu erreichen. Die Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verursacht jedoch Massekosten, da die einzelnen Mitglieder einen Vergütungsanspruch gegen die Masse haben (§§ 54 Nr. 2, 73 InsO). Entsprechend vermindert sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse, was zu einer geringeren Befriedigungsquote führt.
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Nach Abwägung aller Punkte war festzustellen, dass die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zunächst in Anbetracht der geringen Komplexität dieses Verfahrens, der niedrigen Anzahl der beteiligten Gläubiger und mangels laufenden Geschäftsbetriebs nicht für dem Verfahren zuträglich erachtet wird, und die Masse andererseits aber Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgesetzt wird, wodurch sich die Insolvenzquote der einzelnen Gläubiger verringern würde. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bringt also mehr Nachteil als Vorteil für das hier gegenständliche Verfahren.
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Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses widerspricht damit letztlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger und war entsprechend des Antrages des Herrn Rechtsanwalt ... aufzuheben. Demzufolge läuft auch die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ins Leere und war ebenfalls aufzuheben.