Inhalt

VG München, Urteil v. 13.10.2025 – M 26a K 25.4731
Titel:

Vollzug des Lebensmittelrechts, Mykotoxine in Kinderriegeln, T-2- und HT-2-Toxingehalt, Schimmelpilzgifte, Verkehrsverbot, Rücknahme, Rückruf, Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen nach Teilaufhebung des Bescheides durch den Beklagten, Im Übrigen erfolgreiche Klage

Normenketten:
VO (EU) 2017/625 (KontrollVO) Art. 138 Abs. 1 S. 1 Buchst. b)
VO (EU) 2017/625 (KontrollVO) Art. 138 Abs. 2 Buchst. d)
VO (EU) 2023/915 Art. 2 Abs. 1
Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915
VO (EU) 2017/625 (KontrollVO) Art. 138 Abs. 2 Buchst. g)
Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO)
Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO)
Schlagworte:
Vollzug des Lebensmittelrechts, Mykotoxine in Kinderriegeln, T-2- und HT-2-Toxingehalt, Schimmelpilzgifte, Verkehrsverbot, Rücknahme, Rückruf, Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen nach Teilaufhebung des Bescheides durch den Beklagten, Im Übrigen erfolgreiche Klage
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41639

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid vom 29. Juli 2025 in den Nummern 1 und 5 aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Streitgegenständlich sind die Anordnungen eines Verkehrsverbots, einer Rücknahme und eines Rückrufs sowie der entsprechenden Nachweisführung betreffend sechs verschiedener, mit Chargennummer und Mindesthaltbarkeitsdatum bezeichneter Produkte der Marke „…“, die die Klägerin vertrieben hat.
2
Ausgangspunkt für die Anordnungen waren zwei Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (* …*) vom 5. Mai 2025, die zu dem Ergebnis kamen, dass in dem von der Klägerin vertriebenen Produkt „… … … … (Spiegelstrich 2 der Anordnung Nummer 1) die errechnete Summe der Toxine T-2 und HT-2 bezogen auf die Trockenmasse (94,3g/100g) 173 µg/kg (Bl. 59 d.A.) und in dem Produkt „… … … … (Spiegelstrich 3 der Anordnung Nummer 1) bezogen auf die Trockenmasse (91,7g/100g) 157 µg/kg beträgt (Bl. 30 d.A.). Zugleich wurde festgestellt, dass der zulässige Höchstgehalt von 10 µg/kg – auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit – deutlich überschritten wird. Es wurde festgestellt, dass die untersuchten Proben aus fachlicher Sicht nicht den Anforderungen der VO (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln entsprechen, jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus der chronischen und akuten Exposition abzuleiten sei.
3
Die T-2- und HT-2-Toxine gehören zur Gruppe der Trichothecene, mit denen oft Getreide und Getreideerzeugnisse belastet sind. Als möglich schädliche Wirkungen auf Tier und Mensch kommen Übelkeit, Erbrechen, Durchfälle, Schädigung der Haut, der Schleimhaut und des Immunsystems in Betracht (vgl. https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/chemie/schimmelpilzgifte/index.htm, Schimmelpilzgiften (Mytotoxine), Tabelle 1).
4
Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 übersandte der Beklagte der Klägerin das ihm vom Land Salzburg übermittelte Gutachten bezüglich des Produktes „… … … … (Spiegelstrich 3 der Anordnung Nummer 1) mit dem Hinweis, dass die vorliegende Probe nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/915 entspreche und nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung nicht verkehrsfähig sei. Vor Erlass einer Anordnung werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5
Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 (Bl. 80 d.A.) zeigten die Bevollmächtigten der Klägerin deren Vertretung an, wiesen darauf hin, dass es auch hinsichtlich des Produktes „… … … … (Spiegelstrich 2 der Anordnung Nummer 1) ein Gutachten der AGES gebe, und übermittelten die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Analysen von Rückstellproben der betroffenen Produkte durch die Firma … … GmbH vom 28. Mai 2025. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliege und die Produkte auch nicht für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet seien. Eine Verbrauchererwartung dergestalt, dass sämtliche Lebensmittel frei von unbeabsichtigten Einflüssen und Einträgen seien, sei in tatsächlicher Hinsicht abwegig. Der Gesetzgeber habe in einer Vielzahl von Vorschriften Regelungen zu unerwünschten Stoffe erlassen und damit den Gehalt derselben – jedenfalls in gewissen Grenzen – ausdrücklich legitimiert. Ein Rückruf oder eine Rücknahmeanordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Neben den bereits getroffenen Maßnahmen wie gemeinsame Sachverhaltsaufklärung mit dem Lieferanten, in Auftrag gegebenen Analysen und einer naturwissenschaftlichen Verifikation sowie der vorliegenden rechtlichen Stellungnahme seien keine weiteren Maßnahmen veranlasst, zumal sich die Angelegenheit durch den vollständigen Abverkauf ohnehin bereits in tatsächlicher Hinsicht erledigt habe.
6
Die Firma … … GmbH kam in den von den Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Prüfberichten vom 28. Mai 2025 zu dem Ergebnis, dass die Summe der T-2 und HT-2 Toxine in der Originalsubstanz des Produktes „… … … … (Spiegelstrich 2 der Anordnung Nummer 1) 172,20 µg/kg und im Produkt „… … … …“ (Spiegelstrich 3 der Anordnung Nummer 1) 88,30 µg/kg beträgt, damit jeweils der gesetzlich vorgeschriebene Höchstgehalt für die Summe der T-2 und HT-2 Toxine von 10 µg/kg unter Berücksichtigung der Messunsicherheiten nicht eingehalten wird und die Produkte aus dortiger Sicht insoweit in Deutschland nicht verkehrsfähig sind (Bl. 115/116 und -118/119 d.A.).
7
Auf Anfrage des Beklagten teilte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) diesem mit E-Mail vom 4. Juni 2025 im Hinblick auf die beiden Gutachten der … vom 5. Mai 2025 mit, dass es sich der dortigen Beurteilung anschließe. Der Höchstgehalt für T-2 und HT-2 in den vorliegenden Obst-Getreide-Riegeln sei auch unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit statistisch ausreichend sicher überschritten. Die beiden Proben entsprächen daher bezüglich des Gehalts an T-2 und HT-2 nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/915 und seien somit nicht verkehrsfähig. Die getroffene Einstufung, dass bei beiden Proben weder akut toxische noch chronisch toxische Gesundheitsgefährdungen abzuleiten seien, wurde für schlüssig und nachvollziehbar befunden. Daher sei aus Sicht des LGL keine Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) oder b) der VO (EG) Nr. 178/2002 angezeigt (Bl. 297 d.A.).
8
Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 übermittelte die Firma … … GmbH dem Beklagten fünf weitere Prüfberichte vom selben Tag, wonach bei den (in den Spiegelstrichen 1, 4, 5 und 6 der Anordnung Nummer 1 aufgeführten) Produkten der Klägerin der gesetzlich vorgeschriebene Höchstgehalt für die Summe der T-2 und HT-2 Toxine von 10 µg/kg ebenfalls nicht eingehalten wird und die Produkte aus dortiger Sicht insoweit in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Im Einzelnen wurde bei den Produkten „… … … … … … …“ (Spiegelstrich 1 der Anordnung Nummer 1) die Summe der T-2 und HT-2 Toxine in der Originalsubstanz mit 125,30 µg/kg und bzw. 128,00 µg/kg angegeben (Bl. 304 und Bl. 313 d.A.), bei dem Produkt „… … … … …“ (Spiegelstrich 4 der Anordnung Nummer 1) mit 71,50 µg/kg (Bl. 310 d.A.), bei dem Produkt „… … … … …“ (Spiegelstrich 5 der Anordnung Nummer 1) mit 130,70 µg/kg (Bl. 307 d.A.) und bei dem Produkt „… … … … …“ (Spiegelstrich 6 der Anordnung Nummer 1) mit 88,30 µg/kg (Bl. 316 d.A.).
9
Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 übermittelte der Beklagte der Klägerin diese Prüfberichte vom 4. Juni 2025 und bat um sofortige Mitteilung über die von ihr ergriffenen Maßnahmen.
10
Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 6. Juni 2025, dass keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädlichkeit bestünden, so dass auch bezüglich der in den Gutachten der Firma … … GmbH vom 4. Juni 2025 genannte Produkte keine Maßnahmen veranlasst seien. Nichtsdestotrotz sei zusätzlich ein toxikologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, das für den 10. Juni 2025 zugesagt worden sei und sodann mit einer Stellungnahme übermittelt werde.
11
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 übermittelten die Bevollmächtigten der Klägerin die gesundheitliche Bewertung durch die Firma … … … GmbH vom selben Tag hinsichtlich der in den Prüfberichten der Firma … … GmbH vom 4. Juni 2025 untersuchten Produkte, die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass ein akutes Gesundheitsrisiko infolge des einmaligen oder gelegentlichen Verzehrs der untersuchten Produkte nicht besteht (Bl. 332 ff d.A.). Zudem wurden ergänzend die Ausführungen aus dem Schreiben vom 30. Mai 2025 wiederholt.
12
Der Beklagte vertrat im Schreiben vom 16. Juni 2025 die Auffassung, dass der Verbraucher ein einwandfreies Produkt erwarte, zumal es sich vorliegend um Produkte für eine sensible Verbrauchergruppe, vorrangig Kleinkinder ab 12 Monaten, handele. Die beprobten Produkte seien entsprechend der VO (EU) 2023/915 als nicht verkehrsfähig einzustufen. Zugleich wurde die Klägerin u.a. gebeten, für die Verifizierung ihrer Angabe des Abverkaufs der durch die … bzw. der … … GmbH beanstandeten Produktchargen Bestätigungen des Handels (Einzelhändler, Lager, etc.) zu jeder einzelnen Produktcharge vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass die beanstandeten, nicht verkehrsfähigen Produkte unter Angabe des Abverkaufdatums dort auch abverkauft sind.
13
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin hierzu u.a. mit, dass sich die Mitteilung bezüglich des Abverkaufs der betreffenden Ware auf den Abverkauf sämtlicher Bestände aus den Lagern der Klägerin bezogen habe, sodass diese zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens über keinerlei Restbestände verfügt habe. In die Vertriebszahlen und Vertriebskanäle ihrer Abnehmer habe sie naturgemäß keinen Einblick. Sollte zum Nachweis des Abverkaufs der Bestände auf Seiten der Klägerin ein Beleg benötigt werden, würde dieser nachgereicht werden. Mit Ausnahme einiger weniger Stückzahlen, welche letztmalig im Januar 2025 abverkauft worden seien, seien sämtliche Bestände seitens der Klägerin bereits Ende 2024 ausgeliefert worden.
14
Hierauf konkretisierte der Beklagte seine Anforderungen an die notwendigen Nachweise seitens der Handelspartner der Klägerin im Schreiben vom 26. Juni 2025 dahingehend, dass deren Bestätigung über den Abverkauf samt Abverkaufsdatum benötigt werde. Diese Information müsse entlang der Lebensmittelvertriebskette von der Klägerin beginnend weitergegeben werden. Nur so könnten von den nachgelagerten Handelsketten Maßnahmen ergriffen werden, dass ein nicht verkehrsfähiges Produkt auch weiter nicht in Verkehr sei. Sollte eine derartige Bescheinigung von den Handelspartnern nicht ausgestellt werden können, werde diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme der jeweiligen Handelspartner benötigt.
15
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 wiesen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass für diese keine Pflicht bestehe, derartige Bestätigungen einzuholen. Das Lebensmittelrecht kenne keine quasiautomatische Weitergabe von lebensmittelrechtlichen Beanstandungen innerhalb der Vertriebswege. Für eine Information quer über alle Vertriebsstufen hinweg gebe es auch keine tatsächliche Veranlassung. Aus dem Markt sei der Klägerin exemplarisch bekannt, dass die betreffenden Artikel lediglich für einen sehr begrenzten Zeitraum im Handel seien. Für die sechs konkret in Rede stehenden Produkte seien dies zwischen 1,1 und 2,5 Monate nach Auslieferung. Nachdem die Produkte von Oktober bis Dezember 2024 ausgeliefert worden seien, sei somit davon auszugehen, dass diese bereits zwischen Anfang Februar und Mitte März 2025 im Handel abverkauft worden seien. Eine Rücknahme würde somit ins Leere laufen.
16
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 bat der Beklagte die Klägerin um unverzügliche Übermittlung der Liefer-/Vertriebslisten, aus denen hervorgehe, an welche Firmen die Klägerin die streitgegenständlichen Produkte geliefert habe.
17
Ausweislich eines handschriftlichen Aktenvermerks vom 17. Juli 2025 durch die Lebensmittelkontrolle des Beklagten hätten Ermittlungen am 15. Juli 2025 und 17. Juli 2025 ergeben, dass keine Ware mit der betroffenen Charge im Verkauf gewesen sei; lediglich Folgechargen hätten vorgefunden werden können. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 erläuterte ein Vertreter des Beklagten hierzu, dass es sich bei den Kontrollen um solche bei den Abnehmern, z.B. … … und … im Landkreis …, gehandelt habe, die stichprobenartig vorgenommen worden seien.
18
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2025 übermittelten die Bevollmächtigten der Klägerin zahlreiche Vertriebslisten (Bl. 389-399 d.A.), in welchen u.a. die Tage der Auslieferung der streitgegenständlichen Produkte (zwischen 4. Oktober 2024 und 2. Januar 2025) an namentlich genannte Händler aufgeführt waren.
19
Im Nachgang zu seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 in Bezug auf die von der … in ihren Gutachten vom 5. Mai 2025 geprüften Produkte (Spiegelstrich 2 und 3 der Anordnung Nummer 1) übermittelte das LGL dem Beklagten am 21. Juli 2025 eine toxikologische Risikobewertung vom selben Tag (Bl. 403 d.A.). In der Stellungnahme vom 4. Juni 2025 seien die Gutachten der … auf deren Plausibilität geprüft worden. Eine im Nachgang durchgeführte toxikologische Risikobewertung komme aufgrund einer nunmehr höher angesetzten Verzehrmenge zu einer von den ursprünglichen Gutachten abweichende Schlussfolgerung. Durch den ausschließlichen Verzehr der gegenständlichen Proben seien akute Gesundheitsschäden vor allem in Form von Erbrechen aufgrund des Gehaltes an T-2 und HAT-2 Toxinen in festgestellter Höhe noch als unwahrscheinlich zu betrachten. Das Auftreten von Gesundheitsschäden bei Kindern in Form von hämatotoxischen Effekten durch den regelmäßigen und täglichen Verzehr der in Rede stehenden Getreideriegeln sei aufgrund des Gehalts an T-2 und HT-2 in festgestellter Höhe jedoch als wahrscheinlich zu beurteilen. In Anbetracht der aus Tierstudien bekannten relativ kurzen Zeit bis zum Schadenseintritt sei auch beim Menschen bereits nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum mit Gesundheitsschäden zu rechnen, wobei haushaltsübliche Mengen hierfür wahrscheinlich noch nicht ausreichen würden.
20
Daraufhin erließ der Beklagte am 29. Juli 2025 folgenden Bescheid, auf dessen Begründung genommen wird:
21
1. Die Firma J. GmbH wird verpflichtet
22
a) die nachfolgenden Produkte ab sofort nicht weiter in den Verkehr zu bringen:
23
- … … * … * …
24
(Zielgruppe Kleinkinder „ab 12 Monate“),
25
Charge … (MDH 12.09.2025) und Charge … (MDH 04.09.2025)
26
- … … * … * …
27
(Zielgruppe Kleinkinder „ab 12 Monate“),
28
Charge … (MDH 26.09.2025)
29
- … … * … * …
30
(Zielgruppe Kleinkinder „ab 12 Monate“),
31
Charge … (MDH 27.09.2025)
32
- … … … * …
33
Charge … (MDH 06.09.2025)
34
- … … … * … * …
35
Charge … (MDH 06.09.2025)
36
- … … … * … * …
37
Charge … (MDH 06.09.2025)
38
b) innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids die unter Buchst. a genannten Produkte bei den gewerblichen Abnehmern (Markt) zurückzunehmen und bei den Verbrauchern zurückzurufen,
39
c) innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids den Vollzug der unter Buchst. a und b angeordneten Maßnahmen dem Landratsamt … in Textform unter Vorlage der Informationsschreiben (inkl. Versanddatum) an die gewerblichen Abnehmer nachzuweisen.
40
2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 verfügten Maßnahmen wird angeordnet.
41
3. Für den Fall, dass die Firma J. GmbH die Anordnungen unter Ziffer 1 Buchst. a oder b nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € zur Zahlung fällig.
42
4. Für den Fall, dass die Firma J. GmbH die Anordnung unter Ziffer 1 Buchst. c nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 € zur Zahlung fällig.
43
5. Die Firma J. GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 870,00 € festgesetzt.
44
Am 1. August 2025 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 26a S 25.4741).
45
Zur Begründung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mykotoxine ohne Wissen der Klägerin nach Auskunft des Herstellers durch die Zutat „Apfelpaste“ in die Produkte eingetragen wurden, die Problematik aber durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere eine engmaschige Beprobung, mittlerweile gelöst sei. T-2/HT-2 Toxine würden zur Gruppe der Trichothecene gehören, die wiederum Teil der größeren Gruppe der Fusarien-Mykotoxine sind, die von Schimmelpilzen der Gattung Fusarium gebildet werden, die Nutzpflanzen befallen. T-2/HT-2-Toxine seien weit verbreitet in Getreide und getreidebasierten Produkten, insbesondere Hafer und Haferprodukte würden die häufigsten Nachweise und höchsten Konzentrationen aufweisen. Wegen ihres ubiquitären Vorkommens seien T-2/HT-2-Toxine bis vor kurzem nicht gesetzlich limitiert gewesen. Erstmalig geregelt seien sie mit der Verordnung (EU) 2024/1038 vom 9. April 2024. Mit dieser Verordnung seien für bestimmte Lebensmittel Höchstgehalte im Anhang der VO (EU) 2023/915 festgesetzt worden, indem dem Anhang I Abschnitt 1 ein neuer Eintrag 1.9 hinzugefügt wurde. Ganz überwiegend beträfen die neuen Höchstgehalte Getreide und Getreideerzeugnisse. Außerdem seien in den Einträgen 1.9.9 und 1.9.10 Grenzwerte für Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt seien, aufgenommen worden.
46
Der Bescheid vom 29. Juli 2025 sei bereits wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig. Der Beklagte habe erstmals mit diesem Bescheid auf Stellungnahmen des LGL abgestellt, die der Klägerin bis dahin nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei mit dem Rückruf eine Rechtsfolge verfügt worden, die in der gesamten vorangegangenen Korrespondenz keine Rolle gespielt habe. Es sei immer nur von einer Information der Handelspartner die Rede gewesen. Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe „bereits im Beanstandungsverfahren keinerlei Einsicht gezeigt“, rechtfertige dies keine Verkürzung ihrer verfassungsgemäßen Rechte. Im Übrigen sei diese Behauptung falsch, da die Klägerin unmittelbar nach Bekanntwerden des Eintrags von T-2/HT-2-Toxinen alles Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung und der Verhinderung für die Zukunft getan habe. Das Verfahren laufe seit dem 19. Mai 2025, eine Anhörung mit kurzer Fristsetzung hätte das Ziel des Verbraucherschutzes nicht gefährdet.
47
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Bei drei der sechs Produkte handele es sich nicht um „Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder“. Hinsichtlich aller Produkte sei das angeordnete Vertriebsverbot nicht erforderlich, da die Ware seit geraumer Zeit abverkauft sei. Die vorgelegten Vertriebslisten zeigten, dass die streitgegenständlichen Produkte überwiegend bis Dezember 2024, ansonsten im Januar 2025 ausgeliefert worden seien. Für das Vorhandensein etwaiger Restbestände fehle jeder Anhaltspunkt. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) für eine Rücknahme und einen Rückruf nicht erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Produkte seien sicher, also weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr von Menschen ungeeignet i.S.v. Art. 14 Abs. 2 a) und b) BasisVO. Jedenfalls sei die Anordnung der Rücknahme und des Rückruf unverhältnismäßig. Die Ursache des Eintrags habe nicht bei der Klägerin gelegen, sondern in der Sphäre des Herstellers. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls sei die Klägerin in die Sachverhaltsaufklärung eingetreten, habe externe rechtliche und naturwissenschaftliche Unterstützung beauftragt. Die Behauptung, dass die Lebensmittel mit großer Wahrscheinlichkeit noch bei den Verbrauchern vorhanden seien, sei Spekulation; die betreffende Produkte seien regelmäßig innerhalb von 1,1 bis 2,5 Monaten nach Auslieferung im Handel vollständig verkauft. Auch die weiteren mit dem Bescheid verfügten Maßnahmen seien rechtswidrig.
48
Der Beklagte erwiderte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz mit Schreiben vom 7. August 2025. Bei den Einschätzungen des LGL handele es sich um einen Austausch des Landratsamtes mit der zuständigen Fachstelle, der der Sachverhaltsermittlung diene; anders als bei einem neuen Gutachten würde keine Verpflichtung einer Weiterleitung an die Klägerin gesehen. Aufgrund der Risikobewertung des LGL vom 21. Juli 2025 habe dringender Handlungsbedarf bestanden, da zu dem bereits bestehenden unstrittigen Verkehrsverbot für die Produkte auch die Annahme einer Gesundheitsgefahr bei chronischem Verzehr hinzugekommen sei. Auch aus der Sicht der hiesigen Fachstelle sei Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 178/2002 einschlägig. Bezüglich des – nicht überzeugenden – Vorbringens, dass die Anhörung rechtswidrig unterblieben sei, werde hiermit vorsichtshalber versichert, dass die nun von der Klägerin vorgebrachten Argumente zum Anlass genommen worden seien, dieses Vorbringen zu würdigen und die getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken. Trotz nochmaliger Überprüfung werde jedoch kein Grund gesehen, die Entscheidung zu revidieren und den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen. Dass für drei der sechs Produkte der festgelegte Höchstgehalt für die Produktkategorie „Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder“ nicht einschlägig sei, sei unzutreffend; die Produkte seien „Empfohlen ab 3 Jahren“ und somit offensichtlich auch für Kleinkinder; davon seien auch alle mit den Produkten befassten Labore ausgegangen. Entsprechende Nachweise zum Abverkauf seien insbesondere mit Schreiben vom 16. Juni 2025, Frage 5, gefordert worden. Die Annahme der gesundheitsschädlichen Wirkung beruhe auf dem chronischen Verzehr der Lebensmittel; insoweit werde auf die Risikobewertung des LGL vom 21.07.2025 abgestellt. Dabei, dass die Produkte regelmäßig innerhalb von 1,1 bis 2,5 Monaten nach Auslieferung im Handel vollständig verkauft seien, handele es sich um reine Spekulation zu Lasten des Gesundheitsschutzes der Verbraucher, hier Kleinkinder. Dass solche Produkte stets sofort verzehrt würden, sei ebenso rein spekulativ und lebensfern. Stattdessen liege bei Produkten dieser Art gerade eine Aufbewahrung sowie ein Verzehr kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nahe; ein Verkauf der Produkte sei bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zulässig.
49
Auf ein richterliches Hinweisschreiben vom 12. August 2025, dass nicht ersichtlich sei, dass die Anordnung des Verbotes des Inverkehrbringens und die Anordnung der Rücknahme bzw. des Rückrufs und deren Nachweiserbringung in Bezug auf die in Nummer 1 a) des Bescheides genannten Produkte auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) der VO EG Nr. 178/2002 (Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels) gestützt wurde und sich auch den in der Behördenakte befindenden Gutachten eine Gesundheitsschädlichkeit nicht entnehmen lasse, so dass unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2022 – 20 CS 22.1069 – angeregt werde, die Anordnung des Sofortvollzuges in Nummer 2 des Bescheides vom 29. Juli 2025 aufzuheben, hielt der Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2025 an dem angeordneten Sofortvollzug fest und betonte nochmals, dass alle im Tenor des Bescheides genannten Produkte einem Verkehrsverbot gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Ziff. 1.9.9 VO (EU) 2023/915 unterliegen würden und nicht sichere Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 5 VO (EG) 178/2002 darstellen würden. Bei den streitgegenständlichen Produkten sei auch Art.°14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 einschlägig und Rechtsgrundlage der Anordnungen. Die Heranziehung des Art. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) 178/2002 im Bescheid stelle lediglich die direkte Schlussfolgerung aus dem bestehenden, unstrittigen Verkehrsverbot nach der Verordnung (EU) 2023/915 dar. Ergänzend wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2025 hierzu ausgeführt, dass, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002 nicht als gegeben betrachtet werden sollten, doch die Ungeeignetheit zum Verzehr nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002 vorliege. Selbst wenn damit die Voraussetzungen für die behördliche Anordnung eines Rückrufs nicht vorliegen sollten, lägen diese doch für die Annahme der Rücknahme und das Verkehrsverbot vor.
50
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 hat der Beklagte die Nummern 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. Juli 2025 (Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohungen) aufgehoben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes M 26a S 25.4741 wurde daraufhin nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 eingestellt. Im Klageverfahren M 26a K 25.4731 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin das Verfahren insoweit für erledigt, als der Bescheid aufgehoben wurde. Der Vertreter des Beklagten stimmte der Erledigungserklärung zu und erklärte, die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 26a K 25.4731 und M 26a S 25.4741 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52
1. Soweit der Rechtsstreit – in Bezug auf die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 29. Juli 2025 – übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
53
2. Im Übrigen, in Bezug auf die Nummern 1 und 5 des Bescheides vom 29. Juli 2025, ist die am 1. August 2025 erhobene Klage zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft und fristgerecht erhoben worden.
54
3. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 29. Juli 2025 insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
55
3.1. Das Gericht erachtet den Bescheid (noch) für formell rechtmäßig.
56
Der Beklagte hat ausweislich der Begründung des Bescheides nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) von einer Anhörung vor Erlass des Bescheides im öffentlichen Interesse abgesehen, da die Klägerin bereits im Beanstandungsverfahren keinerlei Einsicht gezeigt habe, dass ihre Produkte nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entsprechen, und nichts unternommen habe, die von ihren Produkten ausgehende Gefahr zu beseitigen.
57
Zwar bestand nach Auffassung des Gerichts weder eine objektive Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung ohne vorherige Anhörung noch durfte die Behörde aufgrund der vorgelegten Gutachten eine sofortige Entscheidung für notwendig erachten. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck wäre weder durch die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der Klägerin über die bevorstehenden Anordnungen noch aufgrund des durch die Anhörung bedingten Zeitverlustes gefährdet worden. Insoweit folgt das Gericht den vom Bevollmächtigten der Klägerin im Antragsschriftsatz vom 1. August 2025 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragenen Argumenten.
58
Durch die umfangreiche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 7., 13. und 21. August 2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 hat der Beklagte die erforderliche Anhörung jedoch im gerichtlichen Verfahren in einer den Vorgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris, Rd. 17) entsprechenden Weise nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). So wurde insbesondere im Schreiben vom 7. August 2025 ausgeführt, „dass die nun von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zum Anlass genommen worden seien, dieses Vorbringen zu würdigen und die getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken. Trotz nochmaliger Überprüfung werde jedoch kein Grund gesehen, die Entscheidung zu revidieren und den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen“. Auch von der fachlichen Einschätzung des LGL vom 4. Juni 2025 und deren Risikobewertung vom 21. Juli 2025 konnte die Klägerin spätestens im Klageverfahren im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis erlangen und hierzu Stellung nehmen.
59
Soweit von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.°Oktober 2025 eingewandt wurde, dass es herrschende Meinung in der Literatur sei, dass dann, wenn – wie vorliegend – lebensmittelrechtliche EU-Vorschriften im Raum stehen, eine Heilung nicht so einfach möglich sei, und es hierzu eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2008 gebe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung, da weder vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich ist, weshalb bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im gerichtlichen Verfahren im Anwendungsbereich lebensmittelrechtlicher EU-Vorschriften nicht möglich sein soll.
60
3.2. Die Nummern 1 und 5 des Bescheides sind jedoch materiell rechtswidrig.
61
3.2.1. Rechtsgrundlage für das in Nummer 1 Buchst. a) des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. Juli 2025 verfügte sofortige Verbot des Inverkehrbringens der in Nummer 1 a) genannten Produkte ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b), Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen – KontrollVO) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915, geändert mit Verordnung (EU) 2024/1038 vom 9. April 2024 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln.
62
Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) KontrollVO ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Wenn die zuständigen Behörden in Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 zu gewährleisten. Dazu gehört, jedoch nicht ausschließlich, u.a. die Maßnahme, das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren zu beschränken oder zu verbieten (Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) KontrollVO) bzw. den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren anzuordnen (Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) KontrollVO).
63
Nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 dürfen die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Nach Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 sind die Höchstgehalte für T-2 und HT-2-Toxine in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkindern auf 10 µg/kg, ausgenommen Reiserzeugnisse, für ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebrachte Lebensmittel festgelegt worden.
64
Dass der Beklagte seine Verfügung zusätzlich noch auf § 39 Abs. 1 LFGB gestützt hat, ist unschädlich. Art. 138 Kontroll-VO weist nämlich weder in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen noch auf die zulässigen Rechtsfolgen relevante Unterschiede zu dem hier nicht anwendbaren § 39 Abs. 1 LFGB auf (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.11.2021 – 9 S 3151/19, beckonline, Rn. 20).
65
Die Voraussetzungen für das sofortige Verbot des Inverkehrbringens, als welches die unter Nummer 1 Buchst. a) des Bescheides vom 29. Juli 2025 angeordnete Verpflichtung, die aufgeführten Produkte ab sofort nicht weiter in den Verkehr zu bringen, zu verstehen ist, liegen jedoch nicht vor.
66
(1) Da es sich bei der Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der während seiner gesamten Wirkungsdauer rechtmäßig sein muss, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ermangelung abweichender spezieller Regelungen des Lebensmittelrechts nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG NRW, B.v. 31.7.2025 – 13 B 648/25 – juris Rn. 21).
67
(2) Im Hinblick auf die unter Spiegelstrich 4 bis 6 in Nummer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2025 aufgeführten Produkte liegt bereits kein Verstoß vor, da die in Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 festgelegten Höchstgehalte für T-2 und HT-2-Toxine in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkindern auf 10 µg/kg für diese Produkte keine Geltung haben.
68
Die Begriffe „Säugling“ und „Kleinkind“ sind in der VO (EU) 2023/915 nicht definiert. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) der VO (EU) Nr. 609/2013 vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, der nach Fußnote 3 des Anhangs I der VO (EU) 2023/915 herangezogen werden kann, bezeichnet der Ausdruck „Säugling“ ein Kind unter 12 Monaten und „Kleinkind“ ein Kind im Alter zwischen einem Jahr und drei Jahren.
69
Die unter Spiegelstrich 4 bis 6 in Nummer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2025 aufgeführten Produkte enthalten, im Unterschied zu den unter Spiegelstrich 1 bis 3 genannten Produkte, keine Altersangabe für den Verzehr. Auf der Homepage der Klägerin wird ihr Verzehr ab drei Jahren empfohlen. Auf der Verpackung werden sie als „… …“ bezeichnet und enthalten die Angaben „… … …“. Beim … … steht noch zusätzlich im Text: „… … … … … … … … … … … … …“, beim … … … … … „… … … … … … … … … … … … … … … … … … …“
70
Dass diese Produkte nicht für die Zielgruppe der Säuglinge bestimmt ist, versteht sich von selbst und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aufgrund der oben wiedergegebenen Angaben auf der Verpackung und der Homepage der Klägerin und der Art der Produkte geht das Gericht davon aus, dass diese auch nicht für die Zielgruppe der Kleinkinder bestimmt ist. Auch der Beklagte hat in seiner Antragserwiderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 7. August 2025 ausgeführt, dass die Produkte laut Homepage der Klägerin ab drei Jahren empfohlen würden, daraus allerdings die – unzutreffende – Schlussfolgerung gezogen, dass die Empfehlung somit „offensichtlich auch für Kleinkinder“ gelte.
71
(3) Im Hinblick auf die unter Spiegelstrich 1 bis 3 in Nummer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2025 aufgeführten Produkte, deren Verzehr „ab 12 Monate“ empfohlen wird, geht das Gericht hingegen von einem Verstoß nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 aus, da der zulässige Höchstgehalt für T-2 und HT-2-Toxine in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkindern von 10 µg/kg nach allen eingeholten Gutachten deutlich überschritten ist.
72
(4) Das Verbot, diese Produkte ab sofort nicht mehr in den Verkehr zu bringen, ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverhältnismäßig. Es stellt keine geeignete Maßnahmen im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Buchst. d) KontrollVO dar, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
73
Die Produkte weisen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bis 4., 26. bzw. 27. September 2025 auf und sind den Angaben der Klägerin (Schreiben vom 30. Mai 2025 und 11. Juli 2025 mit Übermittlung der Betriebslisten an den Beklagten und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 dahingehend, dass der Handel nur Produkte annimmt, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum erst in sechs Monaten abläuft) bereits vollständig abverkauft, d.h. an die Händler weitergeben worden. Das Gericht erachtet diese Angaben für plausibel und geht im Übrigen angesichts des am 13. Oktober 2025 bereits abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum davon aus, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt kein Händler die entsprechenden Produkte von der Klägerin abgenommen hätte, so dass die Anordnung eines Verkehrsverbots insoweit ins Leere geht.
74
Entgegen der Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin erachtet das Gericht das Verbot des Inverkehrbringens aufgrund des vollständigen Abverkaufs jedoch nicht für nichtig, da die Anordnung deshalb nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).
75
3.2.2. Rechtsgrundlage für die unter Nummer 1 Buchst. b) des Bescheides vom 29. Juli 2025 verfügte Anordnung, innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe des Bescheides die unter Nummer 1 Buchst. a) genannten Produkte bei den gewerblichen Abnehmern (Markt) zurückzunehmen und bei den Verbrauchern zurückzurufen, ist Art.°138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b), Abs. 2 Buchst. g) VO (EU) 2017/625 KontrollVO i.V.m. Art. 19 und Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO). Da in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsfolge nur das Verbot des Inverkehrbringens, nicht jedoch die Rücknahme und der Rückruf der Produkte ist, ist hierfür auf die entsprechenden Vorschriften in der BasisVO abzustellen.
76
Nach Art. 19 Abs. 1 BasisVO leitet ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und unterrichtet die zuständigen Behörden darüber. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
77
Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) BasisVO.
78
Die Voraussetzungen für die unter Nummer 1 Buchst. b) des Bescheides vom 29. Juli 2025 verfügte Rücknahme- und Rückrufanordnung sind nicht erfüllt.
79
(1) Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Rücknahme- und Rückrufanordnung ist ebenfalls der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da die Anordnungen Wirkungen über ihren Erlasszeitpunkt hinaus zeitigen, indem die Klägerin ab Eintritt der Vollziehbarkeit der Anordnungen die erforderlichen Rücknahme- bzw. Rückrufmaßnahmen zu treffen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 16.6.2022 – 3°MB 8/225 – juris Rn. 7 zu einem lebensmittelrechtlichen Produktrückruf).
80
(2) Im Hinblick auf die unter Spiegelstrich 1 bis 6 in Nummer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2025 aufgeführten Produkte liegt kein Verstoß gegen die Lebensmittelsicherheit vor, der eine Rücknahme- oder Rückrufanordnung rechtfertigen würde.
81
(a) Es ist auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht davon auszugehen, dass die Produkte gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) BasisVO sind. Der Beklagte benennt im streitgegenständlichen Bescheid diese Vorschrift bereits nicht, sondern stellt auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) BasisVO ab, begründet die Anordnungen jedoch mit einer bestehenden Gesundheitsgefährdung.
82
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass kein eindeutiger Nachweis der Gesundheitsschädlichkeit zu führen ist („wenn davon auszugehen ist“), sie muss wahrscheinlich (nicht nur möglich) sein. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen und die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 4 BasisVO).
83
Hinsichtlich der beiden Produkte … … (Spiegelstrich 2 der Anordnung Nummer 1) und … … (Spiegelstrich 3 der Anordnung Nummer 1) ist nach den beiden Gutachten der … vom 5. Mai 2025 der zulässige Höchstgehalt von 10 µg/kg zwar deutlich überschritten, aus fachlicher Sicht ist jedoch keine Gesundheitsgefährdung aus der chronischen und akuten Exposition abzuleiten. Auch das LGL schließt sich in seiner fachlichen Einschätzung vom 4. Juni 2025 der Beurteilung der … an; die getroffene Einstufung, dass bei beiden Proben weder akut toxische oder chronisch toxische Gesundheitsgefährdungen abzuleiten sind, wurden für schlüssig und nachvollziehbar gehalten. Aus Sicht des LGL entsprechen die beiden Produkte daher bezüglich des Gehalts an T-2 und HT-2 nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/915 und sind nicht verkehrsfähig, es ist jedoch keine Beurteilung als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) oder Buchst. b) BasisVO angezeigt. Auch nach erneuter Überprüfung kommt das LGL in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2025 zu dem Ergebnis, dass nach wie vor eine akut toxische Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird. Auch soweit Gesundheitsschäden bei Kindern in Form von hämatotoxischen Effekten durch den regelmäßigen und täglichen Verzehr der in Rede stehenden Getreideriegel nunmehr aufgrund der Kontamination mit T-2 und HT-2 in festgestellter Höhe als wahrscheinlich beurteilt wurden, wurden diese aber weiterhin nur als für den Verzehr ungeeignet nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) BasisVO eingestuft, nicht als gesundheitsschädlich nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) BasisVO. Vor dem Hintergrund, dass die erhöhten T-2/HT-2 Werte nicht in allen von der Klägerin vertriebenen, sondern nur in den streitgegenständlichen Produkten vorgefunden wurden, geht das Gericht auch nicht von einem regelmäßigen und täglichen Verzehr entsprechend belasteter Produkte durch Kleinkinder aus. Auch nach der Risikoeinschätzung das LGL reicht ein Verzehr in haushaltsüblichen Mengen für einen Schadenseintritt nach einem vergleichsweise kurzen Zeitraum wahrscheinlich nicht aus.
84
Die Gutachten der Firma … … GmbH vom 28. Mai 2025 (Produkte Spiegelstrich 2 und 3) und vom 4. Juni 2025 (Produkte Spiegelstrich, 1 und 3 bis 6) verhalten sich zur Frage der Gesundheitsschädlichkeit nicht.
85
Die …-Gutachten vom 10. Juni 2025 (Produkte Spiegelstrich 1 und 4 bis 6) kommen zu dem Ergebnis, dass ein akutes Gesundheitsrisiko infolge des einmaligen oder gelegentlichen Verzehrs der untersuchten Produkte nicht besteht.
86
Insoweit bleibt abschließend festzustellen, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 6 aufgeführten Produkte in keinem der Gutachten bzw. eingeholten Stellungnahmen als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) BasisVO eingestuft wurden.
87
b) Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 3 aufgeführten Produkte aufgrund der Überschreitung des in Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 genannten Höchstwertes der Summe der Toxine T-2 und HT-2 von 10 µg/kg für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b) BasisVO sind.
88
Ziel dieser Vorschrift ist nicht der Gesundheitsschutz, sondern der Schutz der Verbraucherinteressen. Nach Art. 14 Abs. 5 BasisVO ist bei der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
89
Als inakzeptabel für den Verzehr ist das Erzeugnis anzusehen, wenn der Durchschnittsverbraucher bei Kenntnis der Beschaffenheit des Lebensmittels dessen Verzehr ablehnen würde, wobei ggf. gemäß dem beabsichtigten Verwendungszweck auf eine bestimmte Verbrauchergruppe und nicht die Allgemeinheit abzustellen ist. (…) Vielmehr ist erforderlich, dass stoffliche Beeinträchtigungen oder Veränderungen an dem Lebensmittel aufgetreten sind. Diese können durch die dort enumerativ aufgezählten Einwirkungen erfolgen, nämlich durch „Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkte Kontaminationen, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung“ (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 14 Rn. 74, beckonline).
90
Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Durchschnittverbraucher bei Kenntnis, dass der gesetzlich vorgeschriebene Höchstwert der Summe der Toxine T-2 und HT-2 in den in den Spiegelstrichen 1 bis 3 genannten Produkten erheblich überschritten ist, es ablehnen würde, diese Produkte durch seine Kleinkinder verzehren zu lassen, auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass deren Verzehr gesundheitsschädlich ist.
91
Soweit vom Bevollmächtigten der Klägerin hierzu die Auffassung vertreten wird, dass eine Verbrauchererwartung dergestalt, dass sämtliche Lebensmittel frei von unbeabsichtigten Einflüssen und Einträgen seien, in tatsächlicher Hinsicht abwegig sei und der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Vorschriften Regelungen zu unerwünschten Stoffe erlassen und damit den Gehalt derselben – jedenfalls in gewissen Grenzen – ausdrücklich legitimiert habe, trägt dieses Vorbringen vorliegend nicht, da die Höchstwerte der Summe der Toxine T-2 und HT-2 bei den in den Spiegelstrichen 1 bis 3 der Anordnung Nummer 1 genannten Produkte gerade nicht eingehalten, sondern deutlich überschritten sind.
92
(3) Sowohl die streitgegenständliche Rücknahme- als auch die Rückrufanordnung ist jedoch – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den, wie oben ausgeführt wurde, abzustellen ist – keine geeignete bzw. verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Buchst. g) KontrollVO, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
93
a) Seitens der Klägerin wurde hierzu bereits mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2025 gegenüber dem Beklagten vorgebracht, dass die streitgegenständlichen Produkte auch schon im Einzelhandel vollständig abverkauft worden sind, so dass die Anordnung der Rücknahme bei den gewerblichen Einzelhändlern gar keine geeignete Maßnahme im Sinne des Art. 138 Abs. 2 Buchst. g) KontrollVO darstellt. Angesichts des am 13. Oktober 2025 bereits abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatums der von der Rücknahmeanordnung umfassten Produkte geht das Gericht davon aus, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt von einem vollständigen Abverkauf der Produkte im Einzelhandel auszugehen ist. Diese Auffassung wird auch bestätigt durch den handschriftlichen Aktenvermerk eines Lebensmittelkontrolleurs des Beklagten vom 17. Juli 2025, dass am 15. Juli 2025 und am 17. Juli 2025 keine Ware mit der betroffenen Charge mehr im Verkauf, sprich im Einzelhandel, gewesen sei, sondern lediglich Folgechargen vorgefunden wurden.
94
b) Im Hinblick auf die verfügte Rückrufanordnung ist zunächst die Einschränkung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BasisVO in den Blick zu nehmen, wonach der Unternehmer erforderlichenfalls bereits an die Verbraucher gelieferte Produkte zurückruft, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes nicht ausreichen.
95
Dieser Vorbehalt der Erforderlichkeit der Maßnahme ist als Voraussetzung eines Rückrufs unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit von Rückruf und Rücknahme zu prüfen. Nachdem ein Rückruf vollständig unterbleibt, wenn er nicht erforderlich ist, sind auch die jeweiligen im Rahmen eines Rückrufs zu treffenden einzelnen Maßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie erforderlich sind. Daher kann z.B. ein Rückruf unterbleiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Produkte beim Verbraucher nicht mehr vorhanden sind, da sie inzwischen vollständig verzehrt oder entsorgt wurden, so z.B. bei einem Joghurt, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits seit längerer Zeit abgelaufen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind allerdings die normalen Bedingungen der Verwendung gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) BasisVO zugrunde zu legen, so dass Lebensmittel auch lange nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch beim Verbraucher vorhanden sein können, wenn diese z.B. üblicherweise (auch) eingefroren oder weiterverarbeitet werden (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 19, beckonline, Rn. 29).
96
Die Maßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 BasisVO müssen nicht getroffen werden, wenn dies nicht verhältnismäßig wäre. Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 52 Abs. 1 GR-Charta (Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 52 GR-Charta, Rn. 16) bzw. sekundärrechtlich aus der Vorgabe aus Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 S. 2 BasisVO, dass Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Denn der Lebensmittelunternehmer selbst muss im Rahmen seiner Primärverantwortung keine Maßnahmen treffen, die nicht auch seitens der zuständigen Behörde, z.B. gemäß Art. 138 KontrollVO, angeordnet werden könnten. Daher ist auch im Falle der Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufs grundsätzlich zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme verhältnismäßig ist (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2010, 804; BVerwG, LMRR 2010, 23). Relevant wird dies in erster Linie bei der Frage der Rücknahme oder des Rückrufs von zum Verzehr ungeeigneten Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) BasisVO, da bei deren Verzehr keine Gesundheitsrisiken bestehen. Bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) BasisVO wird regelmäßig eine Rücknahme oder ein Rückruf zum Schutz der Verbraucher notwendig sein. Dort werden Verhältnismäßigkeitserwägungen regelmäßig mit der tatbestandlichen Voraussetzung des Rückrufs zusammenfallen, ob andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen (Streinz/Meisterernst/Meisterernst, 2. Aufl. 2025, BasisVO Art. 19, beckonline, Rn. 32).
97
Gemessen hieran erachtet das Gericht auch die Rückrufanordnung nicht für verhältnismäßig. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Produkte auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vereinzelt bei den Verbrauchern befinden und von diesen noch verzehrt werden könnten, da – anders als z.B. bei einem Joghurt – derartige Früchteriegel auch noch längere Zeit nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum nicht „schlecht“, also ungenießbar werden. Auch die Klägerin selbst weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass die Produkte auch noch nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum verzehrt werden können. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in den Spiegelstrichen 1 bis 3 aufgeführten Produkte aufgrund der Überschreitung des in Anhang I Ziffer 1.9.9 VO (EU) 2023/915 genannten Höchstwertes der Summe der Toxine T-2 und HT-2 von 10 µg/kg lediglich als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b) BasisVO und nicht als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) BasisVO einzustufen sind. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und angesichts dessen, dass nur im Hinblick auf einzelne Chargen und damit auf ein beschränktes Kontingent von Früchteriegeln die Höchstwerte der Summe der Toxine T-2 und HT-2 überhaupt überschritten sind, erachtet das Gericht die Anordnung eines Rückrufs, der in der Regel mit einer Rufschädigung des Lebensmittelunternehmers einhergeht, für Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum zudem bereits abgelaufen sind, nicht für verhältnismäßig.
98
3.2.3. Da die in Nummer 1 Buchst. a) und Buchst. b) des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. Juli 2025 getroffenen Anordnungen rechtswidrig sind, fehlt es bereits an einer Grundlage für die unter Nummer 1 Buchst. c) getroffene Anordnung, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides den Vollzug der unter Buchst. a) und b) angeordneten Maßnahmen dem Landratsamt … in Textform unter Vorlage der Informationsschreiben (inkl. Versanddatum) an die gewerblichen Abnehmer nachzuweisen. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, auf welche Weise der Nachweis, dass sie sich an das Verbot des Inverkehrbringens hält, geführt werden soll, da über eine negative Tatsache kein Nachweis möglich ist, kommt es somit vorliegend nicht (mehr) an.
99
3.2.4. Da der streitgegenständliche Bescheid in den Nummern 2, 3 und 4 von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 aufgehoben wurde und die unter Nummer 1 getroffenen Anordnungen – wie oben ausgeführt wurde – rechtswidrig sind und vom Gericht aufgehoben wurden, war auch die in Nummer 5 des Bescheides erlassene Kostenentscheidung aufzuheben.
100
4. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 161 Abs. 2 Satz 1 und 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg, so dass der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat.
101
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.