Titel:
Erfolglose Klage, Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz bei einem Schüler, Mehrfache Wiederholung einer ersten Zwangsgeldandrohung unter Aufhebung der jeweils vorangegangenen Zwangsgeldandrohung, Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht, Beweisanträge zur Verfassungswidrigkeit des Masernschutzgesetzes, Geltendmachung der EMRKwidrigkeit der Masernschutznachweispflicht
Normenketten:
IfSG § 20 Abs. 12
IfSG § 20 Abs. 9
VwZVG Art. 31
EMRK Art. 8
EMRK Art. 2
VwGO § 86 Abs. 2
Schlagworte:
Erfolglose Klage, Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz bei einem Schüler, Mehrfache Wiederholung einer ersten Zwangsgeldandrohung unter Aufhebung der jeweils vorangegangenen Zwangsgeldandrohung, Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht, Beweisanträge zur Verfassungswidrigkeit des Masernschutzgesetzes, Geltendmachung der EMRKwidrigkeit der Masernschutznachweispflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41638
Tenor
I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldne darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, für ihr am … … 2013 geborenes Kind … … (im Folgenden: Kind) einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung nachzuweisen und gegen die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes.
2
Ausweislich der Behördenakte erhielt die Beklagte am 27. Oktober 2020 von der Grundschule in …, welche das Kind der Kläger besuchte, die Meldung, dass für dieses noch kein Nachweis gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgelegt wurde.
3
In der Folgezeit forderte die Beklagte die Kläger mehrfach zur Vorlage eines Masernschutznachweises für das Kind auf. Im Rahmen der wiederholten Kontakte zwischen den Beteiligten legten die Kläger am 28. Oktober 2021 ein Attest von Herrn Dr. … … (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 27. August 2020 vor. Darin bestätigt der Arzt, dass ihm das Kind der Kläger ärztlicherseits bekannt sei. Weiterhin wird bestätigt, dass für das Kind folgende Dokumente vorlägen: „1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 oder 2. ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem Vorgenannten ein nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder 3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem Vorgenannten eine Immunität gegen Masern vorliegt oder er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, und damit der erforderliche Nachweis nach dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masern-impfschutzgesetz) erbracht ist.“ (Teil 2 der Behördenakte, Blatt 3). Nachdem dieses Attest von der Beklagten zurückgewiesen worden war, nahmen die Kläger am 25. November 2021 an einem Beratungsgespräch mit der Beklagten zum Thema Masernimpfschutz für ihr Kind teil und legten hierbei der Beklagten lediglich zur Einsichtnahme ein weiteres Attest für ihr Kind vor, in dem ohne weiterführende Angaben eine dauerhafte Kontraindikation gegen eine Masernimpfung attestiert wurde (nicht aktenkundig). Auch dieses Attest wurde von der Beklagten zurückgewiesen, weil es keine Angaben zur Art der Kontraindikation enthalte, und die Kläger wurden gebeten, den ausstellenden Arzt Dr. … von der Schweigepflicht zu entbinden (Schreiben der Beklagten vom 29. November 2021, Teil 2 der Behördenakte, Blatt 13-15 sowie Teil 3 der Behördenakte, Blatt 1-5). Die Kläger verwiesen mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf das am 25. November 2021 vorgelegte Attest und verweigerten die vom Beklagten gewünschte Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht.
4
Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die Beklagte den Klägern schließlich mit, dass sie beabsichtige, eine zwangsgeldbewehrte und gebührenpflichtige Anordnung zur Vorlage des erforderlichen Nachweises gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu erlassen. Die Kläger erhielten Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Erlass der Anordnung zu äußern. Die Kläger verwiesen in der Folge unter anderem nochmals auf das bereits am 25. November 2021 vorgelegte Attest (Schreiben der Kläger vom 19. Juli 2023, Teil 4 der Behördenakte, Blatt 18).
5
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023, zugestellt am 26. Juli 2023, forderte die Beklagte die Kläger unter Ziffer I auf, bis zum 19. September 2023 einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG für ihr Kind vorzulegen. Gemäß Ziffer II des Bescheides sei diese Anordnung unter Ziffer I kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für den Fall, dass die Kläger der Anordnung aus Ziffer I nicht spätestens bis 19. September 2023 nachkommen, wurde unter Ziffer III ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR angedroht. Gemäß Ziffer IV des Bescheides haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Ziffer V des Bescheides setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 120,00 EUR und Auslagen je Zustellungsauftrag in Höhe von 2,49 EUR fest. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
6
Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten am 23. August 2023 Klage erheben (M 26a K 23.4176) und beantragten zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 26a S 23.4202).
7
Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2023, Zustelldatum nicht aktenkundig, nahm die Beklagte die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides vom 24. Juli 2023 zurück (Ziffer I). Die mit der Anforderung zur Nachweisvorlage verbundene Zwangsgeldandrohung sei zum Zeitpunkt des Erlasses aufgrund einer fehlenden Ermessensausübung rechtswidrig gewesen. Da keine Möglichkeit zur Heilung des Verfahrens bestanden habe, habe sich die Beklagte entschlossen, gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig erließ die Beklagte für den Fall, dass die Kläger der in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 festgelegten Nachweispflicht nicht bis spätestens 28. November 2023 nachkommen, erneut eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 400,00 EUR (Ziffer II). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
8
Mit Schriftsatz vom 21. November 2023 beantragten die Kläger im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Ziffer II des Bescheides vom 26. Oktober 2023. Darüber hinaus beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides vom 26. Oktober 2023 anzuordnen; hinsichtlich der Ziffer III des Bescheides vom 24. Juli 2023 wurden sowohl die Klage als auch der Eilantrag für erledigt erklärt (M 26a S 23.4202).
9
Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2024, Zustelldatum nicht aktenkundig, nahm die Beklagte die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheides vom 26. Oktober 2023 zurück (Ziffer I). Die Zwangsgeldandrohung sei aufgrund einer nicht angemessenen Fristsetzung rechtswidrig gewesen. Da keine Möglichkeit der Heilung des Verfahrens bestanden habe, habe sich die Beklagte entschlossen, gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig erließ die Beklagte für den Fall, dass die Kläger der in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 festgelegten Nachweispflicht nicht bis spätestens 19. April 2024 nachkommen, erneut eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 400,00 EUR (Ziffer II). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
10
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 beantragten die Kläger im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Ziffer II des Bescheides vom 13. Februar 2024. Darüber hinaus beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides vom 13. Februar 2024 anzuordnen; hinsichtlich der Ziffer II des Bescheides vom 26. Oktober 2023 wurden die Klage und der Eilantrag für erledigt erklärt (M 26a S 23.4202).
11
Mit Schriftsatz vom 28. März 2024 stimmte die Beklagte den Teilerledigungserklärungen der Kläger zu.
12
Mit Beschluss vom 11. April 2024 im Eilverfahren M 26a S 23.4202 stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit dieses hinsichtlich der Ziffer III des Bescheides vom 24. Juli 2023 und bezüglich Ziffer II des Bescheides vom 26. Oktober 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides vom 13. Februar 2024 an und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab.
13
Am 11. November 2024 wurde die Klage erstmals mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Kläger mehrere umfangreiche Beweisanträge, unter anderem zur gesetzgeberischen Definition der Immunität, zum angeblichen Nicht-Vorhandensein nicht impffähiger zu schützender Personen in Schulen, zum angeblich ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis der Masern-Kombi-Impfstoffe und zu angeblich nicht belegten Thesen des Gesetzgebers. Zur Beweiserhebung wurde unter anderem Zeugnis von Vertretern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), des Bundesgesundheitsministeriums, des ehemaligen Bundesgesundheitsministers, der 16 Landesgesundheitsminister, der rund 375 Gesundheitsämter in Deutschland, Zeugnis verschiedener Sachverständiger und die Inaugenscheinnahme verschiedener Studien beantragt. Für den Wortlaut der Beweisanträge wird auf die Gerichtsakte (Blatt 763-884) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2024 Bezug genommen.
14
Mit Bescheid vom 20. Juni 2025, dem Bevollmächtigten der Kläger am 26. Juni 2025 zugestellt, nahm die Beklagte die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheides vom 13. Februar 2024 zurück (Ziffer I). Die Zwangsgeldandrohung sei wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG rechtswidrig gewesen. Es sei weder erkennbar gewesen, welcher der Betroffenen bei Nichterfüllung der Handlungspflicht als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll, noch sei die Zwangsgeldhöhe hinreichend konkretisiert gewesen. In Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025 wurde für den Fall, dass der Nachweispflicht in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 nicht spätestens bis 29. August 2025 nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR gegen die Klägerin zu 2. und ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR gegen den Kläger zu 1. angedroht. Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer III).
15
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 beantragten die Kläger im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025. Darüber hinaus beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025 anzuordnen; hinsichtlich der Ziffer II. des Bescheides vom 13. Februar 2024 wurden sowohl die Klage als das Eilverfahren für erledigt erklärt (M 26a S 25.4357).
16
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 stimmte die Beklagte auch den Erledigungserklärungen der Kläger bezüglich der Ziffer II des Bescheides vom 13. Februar 2024 zu.
17
Mit Beschluss vom 21. August 2025 im Verfahren M 26a S 25.4357 lehnte das Gericht den Eilantrag vom 18. Juli 2025 ab.
18
Am 24. November 2025 wurde die Klage nochmals mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung lehnte das Gericht die am 11. November 2024 gestellten Beweisanträge I bis VII der Kläger sowie einen Antrag des Bevollmächtigten der Kläger auf Gewährung einer Schriftsatzfrist wegen eines ihm erst kürzlich bekannt gewordenen Dossiers der „Initiative Freie Impfentscheidung“ zum Vorliegen neuer Substanzen in den Impfstoffen ab. Die Kläger beantragen zuletzt,
19
Ziffer I, II, IV und V des Bescheides der Beklagten vom 24. Juli 2023 und Ziffer II des Bescheides der Beklagten vom 20. Juni 2025 aufzuheben.
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Die Kläger begründen ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die streitgegenständlichen Anordnungen rechtswidrig seien, weil das sogenannte Masernschutzgesetz formell und materiell verfassungswidrig sei und auch gegen Art. 8 und Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 – Az. 1 BvR 469/20 – unrichtig entschieden. Insbesondere hätte das Bundesverfassungsgericht den medizinischen Sachverhalt um Längen besser und intensiver ermitteln müssen. Zudem seien tragende Annahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzutreffend gewesen. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten wird Bezug genommen. Hinzu komme, dass das Kind keine vom Robert Koch-Institut (RKI), PEI oder von der STIKO anerkannte Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung habe. Die Kläger hätten daher keine realistische Chance, ein von der Beklagten anerkanntes Attest vorzulegen, so dass nur die Möglichkeit der Impfung bliebe. Die dritte oder vierte Änderung der Zwangsgeldandrohung sprenge die vom BayVGH vorgegebenen Grenzen und komme einer – vom Gesetzgeber unstreitig nicht gewollten – Impfpflicht gleich, da hier kein verfassungsrechtlich relevanter Freiheitsraum mehr verbleibe. Die These des BayVGH (U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 21), dass es sich bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine mit Verwaltungsvollstreckungsrecht und Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht handele, sei nicht überzeugend. Der Gesetzgeber habe lediglich gemeint, dass bereits vorliegende Masernschutznachweise mit Zwangsgeldandrohung angefordert werden dürften. Ansonsten würde die Nachweispflicht zur Impfpflicht, wenn beispielsweise kein anerkanntes Attest über eine Kontraindikation vorliege. Die Aufforderung, ein ausführlicher begründetes Kontraindikationsattest vorzulegen, sei ein milderes Mittel als die Androhung des Zwangsgeldes. Die von den Klägern verlangten beiden Nachweise, nämlich eine „Nachschärfung“ des bislang vorliegenden Kontraindikationsattestes oder die Vornahme zweier Impfungen, schlössen einander aus, so dass die Darlegungen auf Seite 3, vorletzter Absatz, im Bescheid der Beklagten grob ermessensfehlerhaft seien. Die zu Teilen in den Sommerferien gesetzte Frist sei nicht ausreichend, weil unter anderem umfassende Blutuntersuchungen und Untersuchungen des Blutes des Kindes auf Allergien gegen sämtliche Inhaltsstoffe des MMR-Impfstoffes erforderlich seien. Es sei auch ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte den immensen zeitlichen, nervlichen und auch finanziellen Druck auf die Kläger nicht berücksichtigt habe, den die früheren rechtswidrigen Zwangsgeldandrohungen ausgelöst hätten. Es sei ein offenes Geheimnis, dass eine derart komplexe Angelegenheit von keiner Kanzlei auf RVG-Basis bearbeitet würde.
21
Die Beklagte beantragt,
23
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Es liege weder eine Verfassungswidrigkeit des Masernschutzgesetzes vor, noch sei ein Verstoß gegen die EMRK erkennbar. Entgegen der Ansicht der Kläger komme die vorliegende Zwangsgeldandrohung auch keiner Impfpflicht gleich. Durch die Aufhebungen der vorherigen Zwangsgeldandrohungen handele es sich um eine erstmalige Androhung. Die Kläger seien mehrmals aufgefordert worden, einen ausreichenden Nachweis der geltend gemachten Kontraindikation vorzulegen, der eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht. Aus dem Bescheid ergebe sich auch eindeutig, was von den Klägern verlangt werde. Die den Klägern gesetzte Frist von zwei Monaten sei ausreichend. Auch aus den zeitlichen und finanziellen Aufwänden der Kläger ergäben sich keine Ermessenfehler oder die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Zwangsgeldandrohung richte sich in rechtmäßiger Weise jeweils gegen die Kläger. Die Höhe des Zwangsgelds von 200,00 EUR je sorgeberechtigter Person sei verhältnismäßig und bewege sich am untersten Rand des von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens. Die Beklagte habe sich nach Berücksichtigung aller vorliegenden Tatsachen zur Androhung des Zwangsgelds entschlossen, um die vollständige Erfüllung der Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 zu erreichen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch in den Eilverfahren M 26a S 23.4202 und M 26a S 25.4357, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dies betrifft die insgesamt drei von der Beklagten aufgehobenen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III des Bescheides vom 24. Juli 2023 sowie jeweils in Ziffer II der Bescheide vom 26. Oktober 2023 und vom 13. Februar 2024.
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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (2.) und ansonsten unbegründet (3.).
27
2. Hinsichtlich der Ziffern I, IV und V des Bescheides vom 24. Juli 2023 sowie bezüglich der Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025 ist die Klage zulässig, insbesondere hat sich die Beklagte gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ohne zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen. Die Klage gegen Ziffer II des Bescheides vom 24. Juli 2023 ist hingegen unzulässig.
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Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage gegen die Ziffer I. des Bescheides vom 24. Juli 2023 statthaft, da es sich bei dieser Anordnung – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16. September 2022, gültig ab dem 17. September 2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – beckonline Rn. 3; BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – beckonline Rn. 2; BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – beckonline Rn. 9). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt.
29
Die erhobene Anfechtungsklage gegen die Ziffer II des Bescheides vom 24. Juli 2023 ist hingegen nicht statthaft, weil es sich bei dieser Ziffer nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ziffer II des Bescheides verweist lediglich bezüglich der Ziffer I dieses Bescheides informatorisch auf die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG, trifft aber keine Regelung eines Einzelfalls im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Auch soweit man das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren der Kläger dahingehend auslegen würde, dass die Kläger eine aufschiebende Wirkung ihrer Klage erreichen wollen, würde diese nicht zu einer statthaften Klageerhebung im Hauptsacheverfahren führen. Für ein solches Rechtsschutzziel wäre vielmehr ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 7 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, der auch beantragt und über den mit Beschluss vom 11. April 2024 im Verfahren M 26a S 23.4202 und mit Beschluss vom 21. August 2025 im Verfahren M 26a S 25.4357entschieden wurde.
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3. Die Klage gegen die Ziffern I, IV und V des Bescheides vom 24. Juli 2023 sowie gegen die Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025 ist jedoch unbegründet. Die entsprechenden Anordnungen in den beiden Bescheiden sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
3.1. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 (Vorlageverpflichtung) ist rechtmäßig.
32
3.1.1. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 beruht auf einer wirksamen und insbesondere verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage (3.1.1.1). Eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht (3.1.1.2.), auch nicht vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2024 gestellten Beweisanträge I bis VII (3.1.1.3.). Eine Schriftsatzfrist für die Kläger wegen eines kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2025 veröffentlichten Dossiers der „Initiative Freie Impfentscheidung e.V.“ war abzulehnen (3.1.1.4.) Auf eine eventuelle Bindungswirkung des Gerichts an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kommt es nicht mehr an (3.1.1.5.).
33
3.1.1.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
34
3.1.1.2. Eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG kommt nicht in Betracht, so dass die genannten gesetzlichen Vorschriften vom Gericht bei seiner Entscheidung anzuwenden sind.
35
Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und daher von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist (BVerfG, B.v. 18.12.1984 – 2 BvL 22/82 – beckonline Rn. 47 m.w.N.).
36
Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG liegen nicht vor. Insbesondere ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften überzeugt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – entschieden, dass die angegriffenen und auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften des § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zwar sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit berühren, dass jedoch sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt und die beschwerdeführenden Kinder nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind. Die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in Konstellationen, in denen betroffene Kinder K. besuchen, hat das Bundesverfassungsgericht somit bereits rechtsverbindlich festgestellt, Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auf die umfangreichen Ausführungen dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen.
37
Aus dem Umstand, dass Beschwerdeführer der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter bzw. Kinder in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter selbst gewesen sind, ergibt sich nichts Anderes. Zutreffend ist, dass der Nachweispflicht bei schulpflichtigen Kindern nicht wie bei Kindern in Kindertageseinrichtungen dadurch begegnet werden kann, dass die Kinder die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dennoch ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts daraus nicht, dass die Nachweispflicht verfassungswidrig ist. Nach dem Gesetzentwurf zielen die gegenständlichen Vorschriften des Masernschutzgesetzes darauf ab, durch die Schutzimpfungen eine Infektion mit hochansteckenden Masern sowie die mit schweren Komplikationen bis hin zu Todesfällen verlaufenden Masernerkrankungen zu verhindern (vgl. BT-Drs 19/13452, S. 16); der Gesetzgeber verfolgt daher durch die hier in Rede stehenden Regelungen einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Das Gericht erachtet die verfahrensgegenständlichen Regelungen zur Erreichung dieses Zweckes auch in Bezug auf Schulkinder für verhältnismäßig (so auch BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 28.03.2024 – 201 ObOWi 141/24 – juris Rn. 8-22 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder und VG Bayreuth, U.v. 01.07.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 23-39, ebenfalls betreffend schulpflichtige Kinder). Dass ungeimpften schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG nicht untersagt werden kann, mildert das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Ergebnis vielmehr deutlich ab. Allerdings haben die Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Vollstreckung einer Anordnung zur Beibringung eines Nachweises aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ihr Ermessen auszuüben und die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bewerten (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – juris Rn. 7).
38
3.1.1.3. Die in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2024 gestellten Beweisanträge I. bis VII., mit denen die Kläger im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften nachweisen und damit eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht erreichen wollen, waren abzulehnen.
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(a) Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Unter einem Beweisantrag versteht man das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten an das Gericht, über eine die Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite einer in dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren relevanten Vorschrift betreffende Tatsache durch bestimmte, nach der Prozessordnung vorgesehene Beweismittel Beweis zu erheben (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 52). Ein vorab zu bescheidender Beweisantrag setzt mithin voraus, dass er sich auf eine konkrete und individualisierte Tatsache bezieht. Die rechtliche Wertung ist dem Gericht vorbehalten und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 55). In der VwGO ist nicht geregelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Beweisantrag, der den formellen Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO entspricht, abgelehnt werden kann. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts können im Wesentlichen folgende allgemeine Ablehnungsgründe unterschieden werden (vgl. BeckOK VwGO/Breunig, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 86 Rn. 69): Unzulässigkeit der Beweiserhebung, Unerheblichkeit der Beweistatsache, völlige Ungeeignetheit des Beweismittels, Unerreichbarkeit des Beweismittels, anderweitiges Erwiesensein der Beweistatsache und die Offenkundigkeit der Beweistatsache. Insbesondere ist eine unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung des Gerichts unerheblich, wenn es auf sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ankommt (BeckOK VwGO/Breunig, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 86 Rn. 73; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 70).
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(b) Nach diesem Maßstab erfüllen die Beweisanträge I, II, III.I, III.II, III.III, IV.I, IV.II, IV.III, IV.IV, V und VI nicht die formellen Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO, weil mit ihnen keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt werden.
41
Mit den Beweisanträgen I und II („zum Beweis der Tatsache, dass die Definition des Gesetzgebers in § 20 VIII 1 und 2 BIfSG … wissenschaftlichen Standards nicht entspricht, mit der Folge, dass diese Definition … verfassungswidrige … Impf(nachweis) pflichten enthält“ und „zum Beweis der Tatsache, dass die folgenden drei Gruppen an Kindern und Erwachsenen, die trotz zweifacher Impfungen die gesetzgeberische Definition in § 20 VIII 2 BIfSG nicht erfüllen, …, der Nachweispflicht … regelmäßig nicht dadurch genügen können, indem sie eine sog. Titer-Bestimmung durchführen lassen …“) wird kein Sachverhalt unter Beweis gestellt, sondern vielmehr versucht, eine dem Gericht vorbehaltene Bewertung eines Sachverhalts im Wege einer „Beweiserhebung“ zu erzwingen. Die Entscheidung, ob die gesetzgeberische Definition in § 20 Abs. 8 Satz 1 und 2 IfSG den Empfehlungen der STIKO oder wissenschaftlichen Standards entspricht und ob bestimmte Fallgruppen von Personen die gesetzgeberische Definition in § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG erfüllen, ist keine einem Beweis zugängliche Tatsache, sondern betrifft die rechtliche Frage, wie der Wortlaut des § 20 Abs. 8 IfSG auszulegen ist. Diese rechtliche Bewertung bleibt im vorliegenden Verfahren dem Gericht vorbehalten.
42
Hinsichtlich des Beweisantrags III.I („zum Beweis der Tatsache, dass die vom Gesetzgeber behauptete Notwendigkeit, (auch) im Schulbereich nicht masernkombiimpffähige Personen schützen zu müssen, … an der Lebenswirklichkeit in Deutschland und an deutschen Schulen vollkommen deshalb vorbeigeht, weil dieser – bezogen auf die Gesamtbevölkerung äußerst kleinste, minimalste Bevölkerungsanteil – rein gar nicht in Schulen vorzufinden bzw., höchst hilfsweise, wenn überhaupt, dann nur im mikroskopischminimalsten Maße an Schulen vorzufinden ist, …“) fehlt es ebenfalls an einer konkreten und individualisierten zu beweisenden Tatsache. Ob bestimmte Personen im Schulbereich geschützt werden müssen, ist eine dem Gesetzgeber oder dem Gericht vorbehaltene Bewertung und nicht einem Tatsachenbeweis zugänglich. Soweit der Beweisantrag erkennbar darauf abzielt nachzuweisen, dass „im Schulbereich“ angeblich keine oder wenige zu schützenden Personen vorhanden sein sollen, ist die zu beweisende Tatsache für eine Beweiserhebung nicht konkret genug. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, was die Kläger mit „äußerst kleinste, minimalste Bevölkerungsanteil“, „hilfsweise, wenn überhaupt, dann nur im mikroskopischminimalsten Maße an Schulen vorzufinden“ meinen.
43
An einer konkreten und individualisierten Tatsache fehlt es auch beim Beweisantrag III.II („zum Nachweis der Tatsache, dass sämtliche Personen, die trotz des Vorliegens einer anerkannten bzw. anzuerkennenden medizinischen Kontraindikation (noch) beschulbar (Schüler), noch fähig zum Unterrichten (Lehrkräfte) oder zur Ausführung sonstiger Arbeiten an Schulen (z.B. Hausmeistertätigkeiten) in der Lage sind, jedenfalls nicht dauerhaft kombiimpfunfähig waren bzw. sind und somit nicht verfassungsrechtlich dringend schutzbedürftig sind“). Der erste Teil dieses Beweisantrags (vor „und somit“) ist nahezu unverständlich und bereits deshalb keine konkrete und individualisierte Tatsache. Soweit der Beweisantrag insoweit inhaltlich zu thematisieren scheint, dass es an Schulen angeblich keine Personen mit einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation geben soll, zielt der Antrag jedoch nicht darauf ab, diese Behauptung als Tatsache zum Beweis zu stellen. Vielmehr dient diese Behauptung im Weiteren lediglich als Grundlage für die von den Klägern im zweiten Teil des Antrags (nach „und somit“) zum Beweis gestellte These, dass diese Personen verfassungsrechtlich nicht schutzbedürftig seien. Auch bei diesem zweiten Teil des Beweisantrags handelt es sich nicht um eine konkrete und individualisierte Tatsache. Ob bestimmte Personen mit medizinischen Kontraindikationen an Schulen schutzbedürftig sind, ist in diesem Verfahren keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine dem Gericht vorbehaltene Bewertung.
44
Auch mit dem Beweisantrag III.III („zum Nachweis der Tatsache, dass vor Inkrafttreten des sog. „Masernschutzgesetzes“ seit Beginn der amtlichen Statistiken keine einzige dauerhaft oder zeitlich begrenzt nicht kombiimpffähige Person in Deutschland durch einen Ungeimpften mit Masern infiziert worden ist“) wird ein konkreter Sachverhalt nicht unter Beweis gestellt. Dass Nichtauftreten einer Maserninfektion seit einem bestimmten Zeitpunkt ist zwar ein Sachverhalt. Dieser ist jedoch für eine Beweisaufnahme nicht konkret genug. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, auf welchen Zeitraum sich die Formulierung „seit Beginn der amtlichen Statistiken“ beziehen soll. Selbst wenn man zugunsten der Klagepartei davon ausgeht, dass mit „amtlichen Statistiken“ die gesetzlichen Melde- und Informationspflichten von beispielsweise Ärzten, Krankenhäusern, Gesundheitsämtern und auf dieser Basis erstellten Statistiken gemeint sind, bleibt unklar, was die Klagepartei mit deren „Beginn“ vor Augen hat. So könnte sich der Beweisantrag beispielsweise lediglich auf die seit dem 1. Januar 2001 geltenden Pflichten nach §§ 6 ff. IfSG oder aber zusätzlich auch auf die seit dem 1. Januar 1962 geltenden Meldepflichten nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 Bundesseuchengesetz für Todesfälle durch Masern beziehen.
45
Auch mit dem Beweisantrag IV.I („Zum Beweis der Tatsache, dass – entgegen der Gesetzesbegründung Drucksache 19/13452, S. 26, – die in Deutschland mittlerweile ausschließlich zugelassenen Masernkombi-Impfstoffe im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Verträglichkeit gerade kein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen, weil die tatsächliche Zahl an ernsthaften Impfkomplikationen gar nicht bekannt war und gar nicht bekannt ist“) wird keine konkrete und individualisierte Tatsache zum Beweis gestellt. Ob ein Impfstoff „kein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis“ aufweist, ist das Ergebnis einer Bewertung und keine Tatsache. Soweit der Beweisantrag darauf abzielen sollte, das Gericht darüber Beweis erheben zu lassen, dass die tatsächliche Zahl an ernsthaften Impfkomplikationen nicht bekannt war und sei, könnte es sich zwar noch um eine Tatsache handeln. Diese ist jedoch nicht konkret oder individualisierbar. Das beginnt bereits damit, dass unklar ist, was die Klagepartei unter einer „ernsthaften Impfkomplikation“ versteht. Darüber hinaus ist unklar, auf welche Zeiten oder Zeiträume und auf welche räumlichen Gebiete (z.B. national, europaweit, weltweit) sich der Antrag bezieht.
46
Der Beweisantrag IV.II („Zum Beweis der Tatsache, dass – entgegen der Gesetzesbegründung Drucksache 19/13452, S. 26, – die in Deutschland mittlerweile ausschließlich zugelassenen Masernkombi-Impfstoffe im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Verträglichkeit … und auch nicht über einen langen Zeitraum weltweit angewendet worden sind“) stellt ebenfalls keine konkrete und individualisierte Tatsache zum Beweis. Es ist bereits nicht erkennbar, was die Klagepartei unter einem „langen Zeitraum“ versteht.
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Auch mit dem Beweisantrag IV.III („Zum Beweis der Tatsache, dass – entgegen der Gesetzesbegründung Drucksache 19/13452, S. 26, – die in Deutschland mittlerweile ausschließlich zugelassenen Masernkombi-Impfstoffe im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Verträglichkeit… sie gerade nicht effektiv und nebenwirkungsarm sind, insbesondere sind sowohl die – angebliche – Effektivität als auch die – angebliche – Nebenwirkungsarmut der Impfstoffe nie durch placebokontrollierte Doppel-Blind-Studien und schon gar nicht durch neutrale Stellen nachgewiesen worden“) wird überwiegend kein konkreter Sachverhalt zum Beweis gestellt. Ob Impfstoffe nicht effektiv und nicht nebenwirkungsarm sind, ist keine Tatsache, sondern eine Bewertung. Gleiches gilt für „neutrale Stellen“. Ob eine Stelle neutral ist oder nicht, ist das Ergebnis einer Bewertung eines Sachverhalts, aber nicht direkt einem Beweis zugänglich.
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Mit dem Beweisantrag IV.IV („Zum Beweis der Tatsache, … dass das gesamtgesellschaftliche, epidemiologische, stratifizierte Risiko, dass infolge der Impfung schwere Komplikationen auftreten, gerade nicht erwiesenermaßen wesentlich geringer ist als das Risiko, dass bei oder nach einer Erkrankung schwere Komplikationen auftreten“) wird keine konkrete und individualisierte Tatsache zum Beweis gestellt. Was die Klagepartei hiermit „beweisen“ möchte, ist das Ergebnis von (Risiko-)Bewertungen, nicht jedoch eine Tatsache. Unabhängig davon fehlt es auch hier an der Konkretheit. Es ist nicht erkennbar, was die Klagepartei mit „schweren“ Komplikationen oder einem „erwiesenermaßen wesentlich geringer[em]“ Risiko meint.
49
Mit dem Beweisantrag V („Zum Beweis der Tatsache, dass die nicht näher begründete These in der Gesetzesbegründung zum sog. „Masernschutzgesetz“, „Zur Prävention stehen gut verträgliche hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln.“, BT-Drs. 19/13452, S. 2, genauso unbewiesen ist wie die Behauptung des RKI und der STIKO „Wie lange hält der Impfschutz gegen Masern an? Nach einer zweifachen Impfung gegen Masern wird grundsätzlich eine lebenslange Immunität angenommen. Auch ein langsames Absinken der IgG-Titer bei Geimpften über die Zeit bedeutet nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft kein Nachlassen des Impfschutzes. (…)“ – abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html“) wird bereits keine Tatsache zum Beweis gestellt. Ob eine These oder eine Behauptung unbewiesen ist, stellt eine Bewertung eines Sachverhalts dar, ist jedoch keine Tatsache.
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Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags VI („Zum Beweis der Tatsache, dass eine rationale Aussage darüber, ob das vom Gesetzgeber des sog. „Masernschutzgesetzes“ laut dessen Gesetzesbegründung (vgl. u.a. BTDrs. 19/13452, S. 1 und 26) erstrebte Ziel, einer Immunitätsquote von 95% der Gesamtbevölkerung nicht schon bei Inkrafttreten des Gesetzes, hilfsweise (auch) zum jetzigen Zeitpunkt, längst erreicht ist, erreicht worden war bzw. ist, gar nicht möglich ist, weil der Staat a) den Anteil der Zweifachgeimpften, b) den Anteil der ungeimpften, natürlich Immunen sowie c) den Anteil der nur einmal gegen Masern geimpften, aber gleichwohl ausreichend Immunen bezogen auf die Gesamtbevölkerung nie repräsentativ ermittelt hat, bis heute nicht in regelmäßigen Abständen repräsentativ ermittelt und dergleichen auch in Zukunft nicht geplant ist, Letzteres, obwohl dies ohne unzumutbaren Aufwand problemlos möglich wäre“). Hiermit wird bereits keine Tatsache zum Beweis gestellt. Ob eine „rationale Aussage“ über einen bestimmten Sachverhalt möglich ist, stellt eine Bewertung dar, nicht jedoch eine dem Beweis zugängliche konkrete und individualisierte Tatsache. Soweit der Beweisantrag auf die Behauptung abzustellen scheint, dass der Staat die Zahlen der Geimpften, Ungeimpften, Immunen etc. nicht repräsentativ erhebe und eine solche Erhebung auch in Zukunft nicht plane, wird diese Behauptung zum einen nach dem Wortlaut des Beweisantrags bereits nicht zum Beweis gestellt. Selbst wenn man nach der zugehörigen Begründung des Beweisantrags davon ausginge, dass das Gericht aus Sicht der Kläger dennoch hierüber Beweis erheben soll, stellt dies zum anderen keine konkrete und individualisierte Tatsache dar. Es ist insbesondere nicht klar, was die Klagepartei mit einer angeblich nie erfolgten „repräsentativen“ Ermittlung bestimmter Zahlen meint. Der Beweisantrag ist insoweit nicht konkret. Ob eine Erhebung bestimmter Zahlen repräsentativ ist, d.h. ob von den Eigenschaften einer Stichprobe auf die Eigenschaften der Grundgesamtheit geschlossen werden darf, stellt eine Bewertung dar, in die insbesondere die gewünschte statistische Sicherheit (sog. Konfidenzniveau, z.B. 95 Prozent Wahrscheinlichkeit) Eingang finden muss. Hierzu verhält sich der Beweisantrag jedoch nicht, so dass bereits aus diesem Grund unbestimmt ist, wann nach den Vorstellungen der Klagepartei von einer „Repräsentativität“ der „vom Staat“ erhobenen Daten auszugehen wäre.
51
(c) Die mit den Beweisanträgen III.I und III.III genannten Beweismittel sind zudem ungeeignet, um die jeweils zum Beweis gestellte „Tatsache“ zu beweisen.
52
Zusätzlich dazu, dass mit dem Beweisantrag III.I bereits keine konkrete und individualisierte Tatsache zum Beweis gestellt wird (siehe oben), sind die von der Klagepartei benannten Beweismittel ungeeignet. Die als Beweismittel unter anderem benannte STIKO bzw. deren (aktueller) Vorsitzender, das Bundesgesundheitsministerium, der (ehemalige) Bundesgesundheitsminister, die 16 Landesgesundheitsminister und die benannten „rund 375 Gesundheitsämter“ in Deutschland werden nichts zu der von der Klagepartei zum Beweis gestellten „Tatsache“ beitragen können, dass es an Schulen in Deutschland angeblich keine dauerhaft „nicht kombiimpffähigen Personen“ geben soll. Selbst wenn alle diese benannten Beweismittel vom Gericht erhoben würden und selbst wenn alle diese Beweismittel im Sinne der Kläger das klägerische Beweisthema bestätigen würden, stünde die zu beweisende (negative) „Tatsache“ immer noch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klagepartei ist nämlich ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, darzulegen, woraus sich dann die (negative) Folgerung ergäbe, dass es an Schulen in Deutschland keine dauerhaft „nicht kombiimpffähigen Personen“ geben soll (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2011 – 3 C 32/10 – beckonline Rn. 52 m.w.N.). Dieser von den Klägern gezogene Schluss ist für das Gericht vor dem Hintergrund, dass die von den Klägern als Beweismittel benannten Gesundheitsbehörden und deren Vertreter regelmäßig gar nicht über alle in Schulen vorgelegten Masernschutznachweise im Bilde sein werden, nicht nachvollziehbar. Nach der gesetzlichen Konzeption von § 20 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 IfSG ist es nämlich der „Normalfall“, dass ein in der Schule vorgelegter Masernschutznachweis dem Gesundheitsamt nicht bekannt werden wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine (dauerhaft) impfunfähige Person in der Schule ein Attest über eine medizinische Kontraindikation vorlegt und dieses Attest von der Schule nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG akzeptiert wird. In diesem Fall ist eine Meldung an das Gesundheitsamt vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes besteht nach § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG bei einem vorgelegten Nachweis nämlich nur dann, wenn die Schule Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat.
53
Ergänzend dazu, dass mit dem Beweisantrag III.III bereits keine konkrete und individualisierte Tatsache zum Beweis gestellt wird (siehe oben), sind auch hier die von der Klagepartei benannten Beweismittel ungeeignet. Die Klagepartei hat insbesondere nicht dargelegt, warum die zum Beweis gestellte negative Tatsache (keine einzige impfunfähige Person wurde in Deutschland vor Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes jemals von einem Ungeimpften angesteckt) erwiesen wäre, selbst wenn alle angebotenen Beweismittel das so im Sinne der Kläger bestätigen würden. Es ist für das Gericht nämlich ohne weiteres denkbar und plausibel, dass auch bei einem solchen Ausgang der Beweiserhebung dennoch in der Vergangenheit impfunfähige Personen von ungeimpften Personen in Deutschland mit Masernviren infiziert wurden. Die als Beweismittel angebotenen Gesundheitsbehörden und deren Vertreter werden nämlich zum einen überhaupt nicht alle jemals erfolgten Ansteckungsfälle mit Masern in Deutschland kennen und zum anderen auch bei ihnen bekannten Fällen nicht in jedem Einzelfall den genauen Übertragungsweg des Masernvirus nachvollziehen können.
54
(d) Soweit mit den Beweisanträgen IV.III, IV.IV, IV.V und VII konkrete Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, sind diese nach den oben skizzierten Maßstäben für die Entscheidung des Gerichts unerheblich.
55
Das Gericht geht zwar davon aus, dass mit dem Beweisantrag IV.III zumindest teilweise eine konkrete Tatsache zum Beweis gestellt wird, nämlich dass für die aktuellen Masernimpfstoffe keine Placebokontrollierten Doppel-Blind-Studien zu deren Effektivität und Nebenwirkungsarmut durchgeführt worden seien (siehe oben). Aus dieser zum Beweis gestellten Tatsache will die Klagepartei auf die Verfassungswidrigkeit der genannten Rechtsgrundlagen für die Masernschutznachweispflicht schließen. Aus Sicht des Gerichts kann die zum Beweis gestellte Tatsache jedoch offen bleiben, denn es kommt für die Entscheidung des Gerichts darauf nicht an. Das Gericht wäre auch dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Masernschutznachweispflicht überzeugt, wenn tatsächlich keine Placebokontrollierten Doppel-Blind-Studien zur Effektivität und Nebenwirkungsarmut der aktuellen Masernimpfstoffe durchgeführt worden wären. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber bereits keine Pflicht zur Durchführung einer Impfung, sondern eine Nachweispflicht vorgesehen hat, teilt das Gericht auch nicht die klägerische Prämisse, dass eine staatliche Maßnahme grundsätzlich nur dann erlaubt bzw. verfassungsgemäß sei, wenn deren Effektivität und Sicherheit im Rahmen wissenschaftlicher Placebokontrollierter Doppel-Blind-Studien nachgewiesen worden ist. Eine solche Anforderung würde den Staat auf vielen Feldern nahezu handlungsunfähig machen, weil insbesondere für aktuelle regulatorische Herausforderungen solche Studien in der Regel schon aufgrund der nötigen Durchführungszeit nicht zur Verfügung stehen würden. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass es gute Gründe dafür geben kann, dass nicht für jeden neuen Impfstoff eine Placebokontrollierte Doppelblindstudie vorliegt. Die Durchführung einer solche Studie kann nämlich unethisch sein, wenn den Teilnehmern der Placebo-Gruppe ein erwiesenermaßen wirksamer Impfschutz vorenthalten und sie damit in die Gefahr einer Infektion bzw. Erkrankung gebracht würden. Die Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen kann auch durch andere Studientypen beurteilt werden (vgl. statt vieler beispielsweise https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Informationsmaterialien/Impfmythen/falschinformationen-wirksamaufklaeren-node.html).
56
Soweit die Klagepartei mit dem Beweisantrag IV.IV unter Heranziehung der Begründung des Beweisantrags erkennbar unter Beweis gestellt haben möchte, dass aus der heutigen Sicht eines „normalen“ Bürgers, der zu einer Impfung gezwungen wird, das Impfkomplikationsrisiko das Maserninfektionsrisiko und insbesondere das Masernkomplikationsrisiko deutlich übersteigen würde, so dass das individuelle Nutzen-Risiko-Verhältnis der Masernschutzimpfung für ihn „ersichtlich nicht“ stimme und deshalb die oben genannten Rechtsgrundlagen verfassungswidrig seien, liegt bereits keine konkrete oder individualisierte Tatsache vor (siehe oben). Ungeachtet dessen kann diese von den Klägern zum Beweis gestellte „Tatsache“ darüber hinaus offen bleiben, weil es hierauf für die Entscheidung des Gerichts nicht ankommt. Das Gericht wäre nämlich auch dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Masernschutznachweispflicht überzeugt, wenn die von den Klägern vorgenommene Berechnung für eine Impfpflicht zutreffend sein sollte. Das Gericht teilt insbesondere nicht die Prämisse der Klagepartei, dass eine staatliche Maßnahme verfassungsrechtlich nur dann zulässig sei, wenn sie für jeden einzelnen Bürger aus dessen individueller Sicht als „vorteilhaft“ anzusehen wäre. Seitens der Klagepartei wird hierbei zum einen verkannt, dass auch Gemeinwohlbelange, beispielsweise der Schutz anderer (vulnerabler) Personen vor der Masernerkrankung und insbesondere auch die Eliminierung und damit letztlich die Überwindung der Masernkrankheit, verfassungsrechtlich legitime Zwecke des Gesetzgebers für Grundrechtseingriffe darstellen können (vgl. BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 105-107). Zum anderen verkennen die Kläger, dass die von ihnen in ihre Berechnung eingegangene aktuell geringe Wahrscheinlichkeit einer Maserninfektion nicht den Schluss zulässt, dass Masernschutzimpfungen nunmehr überflüssig seien und damit die Verpflichtung zum Nachweis eines Masernschutzes verfassungsrechtlich unzulässig geworden sei. Vielmehr ist die aktuell vergleichsweise geringe Maserninzidenz das Ergebnis weltweit jahrzehntelang vorgenommener Schutzimpfungen gegen Masern (sogenanntes „Präventionsparadox“). Vor Einführung der Impfungen gegen Masern zu Beginn der 1960er Jahre wurden Masernepidemien alle zwei bis drei Jahre beobachtet. Jährlich traten weltweit geschätzt zwei bis drei Millionen masernbedingte Todesfälle auf. Schätzungen ergaben, dass allein zwischen den Jahren 2002 und 2017 weltweit rund 21 Millionen Todesfälle durch Impfungen gegen Masern verhindert werden konnten (https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_Masern.html, Abschnitt „Vorkommen“). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch bei einer aktuell vergleichsweise geringen Maserninzidenz keine durchgreifenden Bedenken insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Masernschutznachweispflicht, weil der Gesetzgeber dennoch für die Erreichung und Aufrechterhaltung einer Herdenimmunität gegen die Masern und gegebenenfalls für die Elimination der Masern (was dann in der Folge tatsächlich Impfungen und mit ihnen eventuell verbundene Impfkomplikationen überflüssig machen könnte) sorgen können muss.
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Auf die mit dem Beweisantrag IV.V („zum Nachweis der Tatsache, dass es keine Daten zur Schutzwirkung der Impfstoffe gibt“) zum Beweis gestellte Tatsache kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Der auslegungsbedürftige Beweisantrag wird vom Gericht unter Heranziehung seiner Begründung und mitgelieferten Anlage K 41 (Fachinformation des Impfstoffs PRIORIX) zunächst dahingehend verstanden, dass die Kläger nicht bewiesen haben wollen, dass es überhaupt keine Studien über die Wirksamkeit der Impfstoffe gibt. Eine solche Auslegung des Antrags wäre mit den Inhalten der von den Klägern gleichzeitig übermittelten Fachinformation des Impfstoffs PRIORIX nicht vereinbar. Dort wird nämlich unter Nr. 4.8 Nebenwirkungen ausgeführt: „Das folgende Nebenwirkungsprofil basiert auf Daten von ungefähr 12.000 Personen, denen PRIORIX in klinischen Prüfungen verabreicht wurde.“ Unter 5.1. Pharmakodynamische Eigenschaften heißt es dort weiter: „Immunantwort bei Kindern über 12 Monaten: In klinischen Studien mit Kindern im Alter von 12 Monaten bis 2 Jahren hat sich PRIORIX als hoch immunogen erwiesen. Nach einer Impfung mit einer Einzeldosis PRIORIX wurden Antikörper gegen Masern bei 98,1% … der ursprünglich seronegativen Geimpften gebildet. Zwei Jahre nach der Grundimmunisierung betrugen die Serokonversionsraten 93,4% für Masern… Immunantwort bei Säuglingen im Alter von 9 bis 10 Monaten: In eine klinische Studie wurden 300 gesunde Säuglinge im Alter von 9 bis 10 Monaten zum Zeitpunkt der ersten Impfung eingeschlossen, von denen 147 Säuglinge PRIORIX gleichzeitig mit Varilix erhielten. Die Serokonversionsrate[n] für Masern … betrug[en] 92,6%. Nach der zweiten Dosis, die 3 Monate nach der ersten Dosis verabreicht wurde, betrug[en] die Serokonversionsrate[n] 100% für Masern… Daher sollte eine zweite Dosis PRIORIX innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Dosis verabreicht werden, um eine optimale Immunantwort zu erreichen.“ Nach verständiger Würdigung des Beweisantrags unter Heranziehung seiner Begründung und der Anlage K 41 wollen die Kläger vielmehr zunächst die Tatsache bewiesen haben, dass bei der Prüfung der Effektivität von Impfstoffen nicht die direkte Schutzwirkung erhoben bzw. gemessen wird, sondern dass lediglich der Anstieg von Antikörpern nach einer Impfung (Serokonversion) gemessen und aus dem Prozentsatz der Personen mit einer erfolgten Serokonversion (Serokonversionsrate) indirekt auf die Schutzwirkung der Impfung geschlossen wird. Zum anderen wollen die Kläger die Tatsache beweisen, dass bei Jugendlichen und Erwachsenen noch nicht einmal die Serokonversionsraten erhoben wurden. Der Beweisantrag wird nämlich wie folgt begründet: „Das Pharmagroßunrternehmen GSK (GSK V. GmbH) räumt in der Fachinformation zu Priorix, dort unter Punkt 5.1., selber offen ein: ‚Obwohl es keine Daten zur Schutzwirkung von Priorix gibt, gilt die Immunogenität als Surrogat für eine Schutzwirkung. Allerdings wurde in einigen Feldstudien berichtet, dass die Wirksamkeit gegen Mumps möglicherweise niedriger ist als die beobachteten Serokonversionsraten für Mumps.‘ und: Jugendliche und Erwachsene: Die Sicherheit und Immunogenität von Priorix bei Jugendlichen und Erwachsenen wurde nicht speziell in klinischen Studien untersucht.‘ … Die Beweisaufnahme wird daher bestätigen, dass namentlich Priorix keine bewiesenermaßen vorhandene Schutzwirkung aufweist und schon gar nicht für junge Menschen, für die das MSG hauptsächlich gilt. – Dann aber kann eine Impf(nach) weispflicht verfassungsrechtlich nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht angemessen sein.“ Aus diesen beiden Tatsachen wollen die Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht bzw. der entsprechenden Rechtsgrundlagen schließen. Auf den so verstandenen Beweisantrag bzw. die hiermit zum Beweis gestellten Tatsachen – sofern man diese zu Gunsten der Kläger überhaupt als konkret und individualisiert genug ansieht – kommt es jedoch für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Das Gericht wäre auch bei einem erfolgreichen Beweis dieser beiden Tatsachen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Masernschutznachweispflicht überzeugt. Es ist zum einen weder von den Klägern konkret vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, warum das Abstellen auf Serokonversionsraten als Surrogat für eine Schutzwirkung von Impfstoffen zu einer Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht führen soll. Insbesondere stellt die Heranziehung der Immunantwort nach einer Impfung als Surrogat für deren Schutzwirkung ein etabliertes Verfahren dar (vgl. beispielsweise RKI, Epidemiologisches Bulletin 02/2020, S. 9 f. m.w.N., zitiert bei BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 21). Die von den Klägern geäußerte Kritik an der Heranziehung von Serokonversionsraten ist pauschal und unsubstantiiert und nicht geeignet, entsprechende Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit von Impfstoffen hervorzurufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob auch im Fall der Masernimpfstoffe die Schutzwirkung allein auf der Basis von Serokonversionsraten ermittelt wurde. Zum anderen ist von den Klägern auch bezüglich der angeblich nicht erhobenen Serokonversionsraten von Jugendlichen und Erwachsenen nicht vorgetragen und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich, warum hieraus die Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht resultieren soll. Ob für die Masernimpfstoffe Serokonversionsraten von Jugendlichen oder Erwachsenen vorliegen, ist deshalb für die Entscheidung des Gerichts unerheblich. Das entsprechende Vorbringen der Kläger ist unsubstantiiert und nicht geeignet, das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Masernschutznachweispflicht zu überzeugen. Aus der von den Klägern vorgelegten Fachinformation zu PRIORIX ergibt sich, dass für diesen Impfstoff Serokonversionsraten sowohl für Säuglinge in einem Alter zwischen 9 und 10 Monaten sowie für Kinder mit einem Alter zwischen 12 Monaten und 2 Jahren ermittelt wurden. Diese Altersauswahl ist für das Gericht auch nachvollziehbar, weil die Empfehlungen der STIKO für die Grundimmunisierung gegen Masern zwei Impfstoffdosen des MMR-Kombinationsimpfstoffs im Alter von 11 und 15 Monaten vorsehen (vgl. beispielsweise für das Jahr 2023: RKI, Epidemiologisches Bulletin 04/2023, S. 6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Serokonversionsraten bei Jugendlichen oder Erwachsenen so gravierend von den oben genannten Serokonversionsraten von Kindern abweichen, dass unter Umständen bei Jugendlichen oder Erwachsenen eine andere Bewertung der Wirksamkeit von Masernschutzimpfungen als bei Kindern gerechtfertigt wäre, werden aber weder von den Klägern vorgetragen noch sind diese sonst für das Gericht ersichtlich.
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Schließlich kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf die mit dem Beweisantrag VII („Zum Beweis der Tatsache: dass die zwei Masernkomi-Impfungen, die § 20 VIII 2 BIfSG vorschreibt, keinen lebenslangen und auch keinen langfristigen Schutz gegen eine Infektion mit dem Masern-Virus und der daraus folgenden Masernerkrankung bieten“) zum Beweis gestellte Tatsache nicht an. Ausweislich der Begründung des Beweisantrags sind die Kläger der Ansicht, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Masern zu eliminieren, auf widerlegten Voraussetzungen beruhe. Anders als es das RKI vertrete, schwinde der ursprünglich vorhandene Schutz von Geimpften nach Ansicht der Kläger im Laufe der Zeit („sekundäres Impfversagen“). Deshalb stünden der vom Gesetzgeber behauptete Zweck des Masernschutzgesetzes und die Mittel (Impfung) in keinem angemessenen Verhältnis, insbesondere wenn man noch die um ein Vielfaches höheren Impfnebenwirkungen als die wenigen formal an das PEI gemeldeten in die Abwägung miteinbeziehe. Selbst wenn man diese von den Klägern aufgeworfene Problematik zugunsten der Kläger als konkrete und individualisierte Tatsache ansehen würde, käme es auf diese für die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht an. Das Gericht wäre nämlich auch für den Fall, dass eine Beweisaufnahme diese Problematik bestätigen würde, nicht von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen der Masernschutznachweispflicht überzeugt. Anders als die Kläger meinen, würde aus einem eventuellen „sekundären Impfversagen“ der Masernimpfstoffe nicht die Verfassungswidrigkeit der aktuellen gesetzlichen Masernschutznachweispflicht resultieren. Insbesondere wäre die aktuelle gesetzliche Masernschutznachweispflicht nach wie vor als verhältnismäßig im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen. Ein allmähliches Schwinden der Schutzwirkung bei Geimpften würde nämlich nichts an der Geeignetheit der Masernschutznachweispflicht für die Erreichung des Gesetzeszwecks ändern, weil die Geeignetheit im verfassungsrechtlichen Sinne erst dann entfiele, wenn die Masernschutznachweispflicht die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken könne (vgl. BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 113). Von einer solchen Situation kann bei einer zunächst bestehenden und sich später vermindernden Schutzwirkung erkennbar nicht ausgegangen werde. Ein eventuell vorliegendes „sekundäres Impfversagen“ würde auch nicht die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit der aktuellen Masernschutznachweispflicht in Frage stellen. Ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks, das die Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet, wäre nach wie vor nicht erkennbar (vgl. BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 117). Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass im Fall des tatsächlichen Vorliegens des von den Klägern behaupteten „sekundären Impfversagens“ zur Erreichung des Gesetzeszwecks sogar eine noch umfassendere Nachweispflicht als die aktuell bestehende verfassungsrechtlich als erforderlich angesehen werden könnte (z.B. Ausweitung des nachweispflichtigen Personenkreises oder der Zahl der nachzuweisenden Masernschutzimpfungen). Und schließlich wäre die aktuell bestehende Masernschutznachweispflicht auch im hypothetischen Fall des Vorliegens eines „sekundären Impfversagens“ nach wie vor als angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinn anzusehen. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stünden auch in einem solchen Fall nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 130). Das Gericht teilt ausdrücklich nicht die von den Klägern vorgetragene Ansicht, dass im hypothetischen Fall des Vorliegens eines „sekundären Impfversagens“ der Zweck des Gesetzes und die Mittel nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stünden, weil die Eliminierung der Masern dann schwieriger oder unmöglich würde. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit der Masernerkrankung vor allem für jüngere Kinder, der Tatsache, dass Kinder regelmäßig erst ab einem Alter von 11 Monaten geimpft werden können sowie angesichts der Tatsache, dass es sich um eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen handelt (vgl. BVerfG, B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline Rn. 15-17, 23), sowie der Tatsache, dass Schulkinder vergleichsweise oft noch jüngere Geschwister haben werden, stünden der Zweck des Gesetzes und dessen Mittel (Nachweispflicht) nach Ansicht des Gerichts auch dann noch nicht außer Verhältnis, wenn der zunächst bestehende Schutz durch die Grundimmunisierung wie von den Klägern behauptet nicht lebenslang anhalten würde.
59
3.1.1.4. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2025 gestellte Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Gewährung einer Schriftsatzfrist wegen eines erst kurz zuvor veröffentlichten Dossiers der „Initiative Freie Impfentscheidung e.V.“ war abzulehnen. Das Dossier ist für die Entscheidung des Gerichts unerheblich.
60
Die Ablehnung der Gewährung einer Schriftsatzfrist widerspricht insbesondere nicht § 108 Abs. 2 VwGO. Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Gericht muss das rechtliche Gehör dabei nur zu den nach seiner – insoweit zugrunde zu legenden – Rechtsauffassung erheblichen Tatsachen gewähren (Schoch/Schneider/Dawin, 48. EL Juli 2025, VwGO § 108 Rn. 126 m.w.N.; BeckOK VwGO/Breunig, 75. Ed. 1.7.2024, VwGO § 108 Rn. 31).
61
Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2025 auf das wohl am 14. November 2025 von der Initiative freie Impfentscheidung e.V. (im Folgenden: Initiative) veröffentlichte Dossier „Fehlende Angaben bezüglich Inhaltsstoffen in Impfstoffen“ abstellte (Quelle: https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2025/11/WissenWasDrinIst-InhaltsstoffeImpfungen.pdf; vgl. https://impfentscheidung.online/fehlende-angabenbezueglich-inhaltsstoffen-in-impfstoffen/). In diesem Dossier wird im Wesentlichen dargestellt, dass mehrere Masernimpfstoffe angeblich seit längerem die Hilfsstoffe „Medium 199“ und Polysorbat 80 enthalten sollen, die angeblich allergische Reaktionen auslösen können. Diese Tatsache sei aufgrund international uneinheitlicher bzw. früher weniger strenger Deklarationspflichten Ärzten, den zuständigen Behörden (wie z.B. PEI) und insbesondere dem Gesetzgeber nicht bekannt bzw. bekannt gewesen. So sei der Stoff Polysorbat 80 erst im April 2024 in die Deklarationspflicht aufgenommen worden, obwohl seine Schädlichkeit angeblich seit Jahrzehnten bekannt sei. Die Initiative schlussfolgert hieraus beispielsweise, dass Ärzte nichts von diesem Inhaltsstoff im Masern-Impfstoff wüssten und diesbezüglich folglich weder die Impffähigkeit prüfen noch eine Kontraindikation bescheinigen könnten. Auch die Politik hätte nach Ansicht der Initiative vor der Einführung einer Impfflicht auf die Offenlegung aller Inhaltsstoffe der Masernimpfstoffe bestehen müssen.
62
Der Inhalt des oben skizzierten Dossiers ist für die Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Behauptung der Kläger bzw. die Darstellung im Dossier, dass Masernimpfstoffe seit längerem bestimmte Hilfsstoffe enthielten, die allergische Reaktionen auslösen könnten, die aber erst seit kurzem deklarationspflichtig seien, kann dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus insbesondere nicht die Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Vorschriften zur Masernschutznachweispflicht und damit auch keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht. Dass bestimmte Hilfsstoffe in den Masernimpfstoffen erst jetzt deklarationspflichtig und damit bekannt geworden sein sollen, ändert das Nutzen-Risiko-Profil der Masernimpfstoffe nicht. Die Masernimpfstoffe selbst sind nämlich insoweit unverändert geblieben. Die nunmehr bestehende höhere Transparenz über die in den Masernimpfstoffen möglicherweise enthaltenen Hilfsstoffe „Medium 199“ bzw. Polysorbat 80 kann möglicherweise dazu dienen, in der Zukunft mögliche Nebenwirkungen der Impfstoffe bzw. Impfungen noch weiter zu reduzieren. Sie ändert jedoch nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass die durch den Gesetzgeber auch ohne diese Transparenz vorgenommene Risikoabwägung in der Vergangenheit verfassungsgemäß und insbesondere verhältnismäßig gewesen ist (siehe insbesondere oben 3.1.1.2. und 3.1.1.3 Buchst. (a) bis (d)).
63
Soweit der Klägerbevollmächtigte die beantragte Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2025 auch damit begründet hat, dass es „keine schulmedizinische Nachweismöglichkeit betreffend eine etwaige Allergie gegen diese Substanzen in den Impfstoffen“ gebe, ergibt sich auch hieraus keine Entscheidungserheblichkeit des Dossiers. Ein eventueller Vorbehalt der Kläger, ihr Kind erst nach erfolgten allergologischen Untersuchungen auf „Medium 199“ bzw. Polysorbat 80 impfen lassen zu wollen, wäre rechtlich unbeachtlich. Die Durchführung von Untersuchungen vor einer Masernschutzimpfung zur vorherigen positiven Feststellung einer Impffähigkeit ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen. Die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG geht vielmehr erkennbar umgekehrt davon aus, dass die Impffähigkeit besteht, solange nicht ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (vgl. auch unten 3.3.3.).
64
3.1.1.5. Da bereits die Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht nach dem oben Dargestellten nicht gegeben sind, kommt es im Weiteren auch nicht auf die Frage an, ob eine solche Vorlage möglicherweise aufgrund der Bindungswirkung nach Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG unzulässig wäre. Das Gericht kann deshalb insbesondere offenlassen, ob und inwieweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Masernschutznachweispflicht vom 21. Juli 2022 (Az.1 BvR 470/20), welche für Kinder in bzw. Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen erging, auch Bindungswirkungen für Kinder in bzw. Eltern von Kindern in Schulen hätte und auch ob, wenn eine solche Bindungswirkung bestünde, seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die eine Grundlage der Entscheidung berühren und deren erneute Überprüfung nahelegen (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2025 – 1 BvL 9/24 – beckonline Rn. 14).
65
3.1.2. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 (Vorlageverpflichtung) ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde sie von der zuständigen Behörde erlassen und die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist mit Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2023 erfolgt.
66
3.1.3. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 (Vorlageverpflichtung) ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und auf der Rechtsfolgenseite Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Die streitgegenständliche Anordnung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 8 und Art. 2 EMRK.
67
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, hier also der 24. Juli 2023. Ein nach Erlass der Aufforderung vorgelegter Nachweis bestimmt zwar die weitere Vorgehensweise des Gesundheitsamtes, lässt die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Aufforderung aber unberührt (BayVGH, B.v. 23.11.2023 – 20 CS 23.1937 – beckonline Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – beckonline Rn. 11 f.).
68
3.1.3.1. Das Kind der Kläger besuchte am 24. Juli 2023 den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zufolge eine Schule und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG im Bezirk der Beklagten betreut. Gegenteiliges wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen.
69
3.1.3.2. Die Kläger haben die Nachweisverpflichtung vor Erlass von Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 nicht erfüllt. Insbesondere haben sie kein den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG genügendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, dass ihr Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
70
Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG nicht entnehmen. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses über eine Kontraindikation ergeben sich aber aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck von § 20 IfSG. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG kann das Gesundheitsamt bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises unter anderem eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die medizinische Kontraindikation anordnen. Das Attest muss daher wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Attest, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliege, ohne diese konkret zu benennen. Das ärztliche Attest muss die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff., B.v. 07.07.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14 mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 05.05.2021 – 3 B 411/20 – juris Rn. 21 ff.; VG Meiningen, B.v. 10.11.2020 – 2 E 1144/20 – juris Rn. 26 f.; ebenso VG Regensburg, B. v. 19.07.2023 – RN 5 S 23.1198 – juris Rn. 32; VG Ansbach, B. v. 28.05.2021 – AN 18 S 21.00932 – juris Rn. 22; Gebhard in Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 20 Rn. 50; Aligbe in Eckart/Winkelmüller, BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG § 20 Rn. 222a). Ein inhaltlich unrichtiges oder nicht plausibles Attest erfüllt daher die Vorlagepflicht nicht, sondern entspricht in der Sache einer Nichtvorlage des Masernschutznachweises. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Nachweis eine aus medizinischer Sicht nicht vertretbare Schlussfolgerung enthält.
71
Diesen Anforderungen werden die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste nicht gerecht. Das von den Klägern am 28. Oktober 2021 vorgelegte Attest von Dr. … … vom 27. August 2020 lässt nicht erkennen, ob ein Impfschutz, eine Immunität oder eine medizinische Kontraindikation beim Kind der Kläger vorliegen soll. Die durch die gesetzlichen Regelungen vorgesehene Plausibilitätskontrolle dieses Attestes war der Beklagten nicht möglich. Auch das von den Klägern am 25. November 2021 lediglich zur Einsichtnahme der Beklagten vorgelegte und nicht aktenkundige, weitere – offenbar ebenfalls von Dr. … … ausgestellte – Attest ermöglichte der Beklagten keine solche Plausibilitätskontrolle. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 29. November 2021 bzw. des Entwurfs eines Schreibens der Beklagten vom 29. November 2021 zur Schweigepflichtsentbindung an Dr. … scheint das am 25. November 2021 vorgelegte Attest lediglich die Angabe zu beinhalten, dass eine medizinische Kontraindikation bestehe, jedoch keine weiteren Angaben zu deren Art. Bereits aus diesem Grunde war der Beklagten die erforderliche Plausibilitätskontrolle bis zum Bescheiderlass nicht möglich. Des Weiteren war eine Plausibilitätskontrolle dieses zweiten Attests durch die Beklagte auch deshalb nicht möglich, weil das Attest durch die Kläger am 25. November 2021 nach Aktenlage offensichtlich nur gezeigt, nicht aber zur Prüfung überlassen wurde. Schließlich war der Beklagten die Plausibilitätskontrolle auch deshalb verwehrt, weil die Kläger der von der Beklagten gewünschten Entbindung von Dr* … von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zustimmten.
72
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt sind, konnte sich die Anordnung der Beklagten im Bescheid vom 24. Juli 2023 auf diese Rechtsgrundlagen stützen.
73
3.1.3.3. Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anforderung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 bestehen nicht.
74
Insbesondere bestehen gegen die mit Bescheid vom 20. Juni 2025 (Eingang beim Bevollmächtigten am 26. Juni 2025) erfolgte Fristsetzung bis zum 29. August 2025 keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – beckonline Rn. 13). Dabei geht das Gericht davon aus, dass die ursprüngliche Fristsetzung in Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 sowie in den späteren Bescheiden jeweils durch die nachfolgenden Aufhebungen und Änderungen der Fristsetzungen für die Zwangsgeldandrohungen modifiziert worden sind.
75
Es liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen der Beklagten ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Dieses Ermessen kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich auf Ermessensfehler überprüft werden. Die Beklagte hat sowohl ihr Entschließungsermessen („Ob“ einer Anforderung) als auch ihr Auswahlermessen („Wie“ einer Anforderung) ermessensfehlerfrei ausgeübt. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Nachweispflicht verfolgten Ziels, nämlich den Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu verbessern, ist die Entscheidung der Beklagten, die Kläger überhaupt zur Vorlage eines Nachweises zu verpflichten, nicht zu beanstanden, da die Kläger trotz vielfacher Aufforderungen der gesetzlichen Nachweispflicht für ihr Kind nicht nachgekommen sind. Die Anforderung ist verhältnismäßig, insbesondere ist sie zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und sind mildere Mittel nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Vorlagepflicht nicht durch das Beratungsgespräch vom 25. November 2021 erledigt, weil die Anforderung eines Masernschutznachweises beispielsweise gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG eine Grundlage für die Verhängung eines Bußgeldes gegen die Kläger darstellen kann.
76
3.1.3.4. Die streitgegenständliche Anordnung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 8 und Art. 2 EMRK.
77
Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle stehen im Range eines Bundesgesetzes und sind vom Gericht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes in methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, B. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – beckonline Rn. 31-32 m.w.N.).
78
Hiernach ist bereits der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EMRK (Recht auf Leben) durch die streitgegenständliche Anordnung nicht berührt, weil kein finaler Eingriff in das Recht auf Leben vorliegt. Es wird nur in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zwischen dem Krankheits- und dem Impfrisiko und damit zwischen zwei Gesundheits- und Lebensrisiken eingegriffen. Bei Heileingriffen und vorbeugenden medizinischen Maßnahmen geht es um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und um eine Verringerung des Risikos schwerer Erkrankungen. Selbst wenn die Kläger die streitgegenständliche Anordnung nur durch eine Masernschutzimpfung des Kindes erfüllen könnten, wird eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos hierdurch weder bezweckt noch bewirkt. Der Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen kann, ändert am Charakter der Impfung als medizinischem Heileingriff nichts. Daher verwendet der Europäische Gerichtshof bei Heileingriffen des Staates regelmäßig Art. 8 EMRK als Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2022 – 1 WB 2.22 – beckonline Rn. 226 i.V.m. Rn. 49; EGMR (Große Kammer), U.v. 8.4.2021 – 47621/13 u.a. – NJW 2021, 1657, 1658, Rn. 261-264).
79
Die streitgegenständliche Anordnung verstößt auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihrer Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die streitgegenständliche Anordnung ist gesetzlich vorgesehen und darüber hinaus in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für den Schutz der Gesundheit. Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) vom 8. April 2021 – 47621/13 u.a. – NJW 2021, 1657 ff., in welcher der Gerichtshof die – deutlich weitergehende – tschechische Impfpflicht für Kinder für insgesamt neun Krankheiten als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft beurteilt und damit eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint hat, wird hingewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung des EGMR vorliegend nicht herangezogen werden könne, wurden von den Klägern weder vorgetragen noch sind solche für das Gericht ersichtlich.
80
3.2. Hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer IV und V des Bescheides vom 24. Juli 2023 (Kostentragung im behördlichen Verfahren, Gebühren, Auslagen) wurden rechtliche Bedenken weder geltend gemacht noch sind solche für das Gericht ersichtlich.
81
3.3. Die Anordnung in Ziffer II des Bescheides vom 20. Juni 2025 (Zwangsgeldandrohung) ist rechtmäßig.
82
3.3.1. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds ist Art. 36 i.V.m. Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen, wenn dieser die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.
83
3.3.2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG sind erfüllt. Bei der zu vollstreckenden Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Dieser kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vollstreckt werden, weil die von den Klägern eingelegte Anfechtungsklage gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat und der gegen die Grundverfügung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage mit Beschluss vom 11. April 2024 (M 26a S 23.4202) abgelehnt worden ist. Auch die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung in Art. 19 Abs. 2 VwZVG ist erfüllt, weil die Kläger die mit Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 angeordnete Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nicht rechtzeitig erfüllt hatten. Insbesondere erfüllten die vorgelegten Atteste nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Masernschutznachweis (siehe oben 3.1.3.2.).
84
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 29 ff. VwZVG erachtet das Gericht vorliegend als gegeben. Insbesondere ist die gesetzte Erfüllungsfrist nicht zu beanstanden. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2021 – 9 ZB 19.1610 – beckonline Rn. 25; B.v. 15.03.2021 – 9 CS 20.2927 – beckonline Rn. 17 m.w.N.). Gegen eine Fristsetzung zur Vorlage eines Masernschutznachweises, der im Übrigen nicht nur durch eine zweifache Masernschutzimpfung erbracht werden kann, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bestehen nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – beckonline Rn. 13). Vorliegend wurde der Bescheid vom 20. Juni 2025, mit dem die nunmehr streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung mit Erfüllungsfrist für die Anordnung aus Ziffer I des Bescheides vom 24. Juli 2023 auf den 29. August 2025 erlassen wurde, dem Bevollmächtigten der Kläger am 26. Juni 2025 zugestellt, so dass die Frist von zwei Monaten gewahrt wurde. Die von den Klägern individuell vorgebrachten Gründe für die Unangemessenheit der von der Beklagten vorgegebenen Frist überzeugen nicht. Die schriftsätzlich für erforderlich gehaltene Vorgehensweise der Kläger, vor einer eventuellen Masernschutzimpfung mögliche Risiken für das Kind durch Blut- und Allergieuntersuchungen auszuschließen, kann hier nicht berücksichtigt werden. Eine rechtliche Verpflichtung der Kläger, beim Kind vor einer eventuellen Masernschutzimpfung umfassende Blutuntersuchungen und Untersuchungen des Blutes auf Allergien gegen sämtliche Inhaltsstoffe des MMR-Impfstoffes vorzunehmen, besteht nicht. Vielmehr ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass vor einer etwaigen Masernschutzimpfung die Impffähigkeit nicht positiv festgestellt werden muss. Diese gesetzliche Pflicht ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline, insbes. Rn. 102-153). Im Übrigen ist für das Gericht nicht erkennbar, worauf auch die Beklagte hinweist, dass die Kläger tatsächlich solche Untersuchungen bei ihrem Kind vornehmen wollen. Es fehlt jeder konkrete Vortrag zu den angeblich nicht rechtzeitig möglichen Untersuchungen. Angesichts der bereits mit Bescheid vom 24. Juli 2023 angeordneten sofort vollziehbaren Nachweisverpflichtung der Kläger hätte es für entsprechende Untersuchungen darüber hinaus ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben.
85
Die angedrohten Zwangsgelder erweisen sich auch in der Höhe als verhältnismäßig. Die Höhe der Zwangsgelder liegt im absolut unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Anhaltspunkte dafür, dass das wirtschaftliche Interesse der Kläger nicht pflichtgemäß im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG geschätzt wurde, sind nicht erkennbar.
86
Ermessensfehler der Beklagten, insbesondere bei der Auswahl der Adressaten der Zwangsgeldandrohungen sind nicht ersichtlich. Die Androhungen genügen insbesondere den im Beschluss des BayVGH vom 10. Juni 2025 (20 ZB 24.2157) dargelegten Anforderungen bei mehreren Personen.
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Die Zwangsgeldandrohungen verstoßen schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der diesbezüglichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht grundsätzlich zulässig, weil auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 davon ausging, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums annehmen durfte, ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können. Dabei hat die Behörde bei dem Erlass von Zwangsmitteln ihr Ermessen auszuüben und die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bewerten. In diesem Zusammenhang dürfte die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes regelmäßig zu keiner unzulässigen Impfpflicht führen, wenn die Behörde diese Vorgaben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt (BayVGH, B.v. 07.05.2024 – 20 CS 24.428 – beckonline Rn. 6 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht ausdrücklich nicht der Auffassung der Kläger, dass die Androhung von Zwangsgeldern lediglich zur Erzwingung der Herausgabe bereits den Eltern vorliegender Masernschutznachweise zulässig sei. Entgegen der Ansicht der Kläger wäre die Aufforderung, ein besser begründetes Kontraindikationsattest vorzulegen, nach Einschätzung des Gerichts auch kein gleich geeignetes Mittel. Zum einen hatten die Kläger trotz vielfacher Aufforderungen und Hinweise der Beklagten auf die Mangelhaftigkeit der bisher vorgelegten Atteste ein solches besser begründetes Attest nicht eingereicht. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger überhaupt ein solches Attest präsentieren könnten, weil sie vorgetragen haben, dass das Kind keine anerkannte Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung aufweise (Schriftsätze der Kläger vom 23. Oktober 2023, Seite 8 f.; 7. Dezember 2023, S. 11; 12. April 2024, S. 2 f). Im Übrigen erachtet das Gericht auch die vorliegend wiederholte Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen und die anschließende Neuandrohung nicht als Tatsache, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen führt. Auch bei der vorliegend streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung nach Aufhebung der jeweils vorangegangenen handelt es sich nach wie vor um eine erste Zwangsgeldandrohung (vgl. BayVGH, B.v. 07.05.2024 – 20 CS 24.428 – beckonline Rn. 8). Die Kläger waren zu jedem Zeitpunkt immer nur mit einer einzelnen Zwangsgeldandrohung konfrontiert, eine mehrfache Fälligstellung der Zwangsgelder war zu keinem Zeitpunkt zu befürchten. Eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen folgt schließlich auch nicht aus den von den Klägern angeführten zeitlichen und finanziellen Aufwänden im Zusammenhang mit ihrer Rechtsverfolgung. Die Entscheidung, ob und mit welchem Aufwand sich die Kläger gegen die bisherige Anforderung eines Masernschutznachweises nebst Zwangsgeldandrohung durch die Beklagte wehren, obliegt allein den Klägern. Dass insbesondere der finanzielle Aufwand nach den gesetzlichen Vorgaben nur im Erfolgsfall und innerhalb des gesetzlichen Rahmens erstattet wird, kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden und führt insbesondere nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Satz 1 und § 159 VwGO. Bei der Berechnung der Quote wurden die drei von der Beklagten aufgehobenen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III des Bescheides vom 24. Juli 2023 sowie jeweils in Ziffer II der Bescheide vom 26. Oktober 2023 und vom 13. Februar 2024 jeweils mit ihrem halben Wert (Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013), insgesamt also zu 600,00 EUR, zugunsten der Kläger berücksichtigt.
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).