Inhalt

VG München, Urteil v. 04.12.2025 – M 27 K 24.4118
Titel:

Anforderungen an Prüfungsaufgaben und unverzügliche Rüge von Prüfungsfehlern sowie Prüfungsunfähigkeit in der Ärztlichen Prüfung

Normenketten:
GG Art. 12
ÄApprO § 14, §18,§ 28
Leitsätze:
1. Auch zur Wahrung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen hat ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich zu rügen, damit der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht wird. (Rn. 23 – 26) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit infolge Schwangerschaft hat der Prüfling unverzüglich geltend zu machen, damit die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, die geltend gemachten Verhinderungsgründe zeitnah durch Nachfragen beim Prüfling oder beim Arzt zu überprüfen und gegebenenfalls die Genehmigung für den Rücktritt erteilen und damit die Prüfung als nicht angetreten werten kann. (Rn. 28 – 29) (red. LS Mendim Ukaj)
3. Ein Fehler des Prüfungsverfahrens durch die Verwendung nicht zulässigen Prüfungsstoffes oder infolge unklarer, mehrdeutiger Prüfungsfragen führt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist. Ein Rechtsverstoß bei der Auswahl des Prüfungsstoffes oder der Gestaltung der Prüfungsaufgabe ist anzunehmen, wenn der durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffes verlassen worden ist oder wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder jedenfalls so nicht zulässig ist. (Rn. 30 und 43) (red. LS Mendim Ukaj)
4. Die bloße Rüge, die Aufgabenstellung sei zu schwierig, greift nicht durch.  (Rn. 42) (red. LS Mendim Ukaj)
5. Bei zusammenhängenden Fallfragen im Key-Feature- bzw. Aufgabenfolgen-Format dürfen nachfolgende Fragen auf den gesamten zuvor entwickelten Fall und die fortgeschriebene Befundlage Bezug nehmen, Sie müssen nicht isoliert ohne Rückgriff auf die vorangehenden Aufgabenteile beantwortbar sein. (Rn. 59) (red. LS Mendim Ukaj)
Schlagworte:
Schriftlicher Teil des Zweiten, Abschnitts der Ärztlichen, Prüfung, Humanmedizin, Ärztliches Prüfungsrecht, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Fragestellung, Bewertung der Antwortmöglichkeiten, Verfahrensfehler, Unverzügliche Rügeobliegenheit, Multiple-Choice-Prüfung, zulässiger Prüfungsstoff, Bewertungsfehler, Rügeobliegenheit, Prüfungsunfähigkeit, krankheitsbedingter Rücktritt, Schwangerschaft

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder de Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz hinsichtlich des Nichtbestehens der zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
2
Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2014/15 an der … … (Universität) im Fach Humanmedizin immatrikuliert. Mit Bescheid vom … … 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2021 erstmals nicht bestanden hat. Mit Bescheid vom … … 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie auch die erste Wiederholungsprüfung im Herbst 2021 nicht bestanden hat. Mit Schreiben vom 7. März 2022 wurde die Klägerin unter Beifügung eines Hinweisblatts zur zweiten Wiederholungsprüfung vom … … … … 2022 (Prüfung) geladen.
3
Mit Bescheid des Prüfungsamtes der … (Prüfungsamt) vom 2. Mai 2022, zugestellt am 5. Mai 2022, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie für den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am … … … … … 2022 die Note „nicht ausreichend“ erhalte und damit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Eine weitere Wiederholung sei auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. In einer Ergebnismitteilung vom … … 2022 wird als Anzahl der gewerteten Fragen „319“ und als Bestehensgrenze der zutreffend beantworteten Fragen „189“ (59,1%) festgelegt. Laut einer Übersicht des Prüfungsergebnisses hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Aufgaben mit Nachteilsausgleich 178 Punkte erreicht. Ihre individuelle Bestehensgrenze wurde auf 190 zutreffend beantwortete Prüfungsfragen festgelegt.
4
Mit Schreiben vom … … 2022, beim Prüfungsamt eingegangen am … … 2022, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom … … 2022. Mit Schriftsatz vom … … 2022 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung leide an Verfahrens- und Bewertungsfehlern.
5
Auf Anfrage des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie der Regierung von Oberbayern (Landesprüfungsamt) übermittelte der Beigeladene eine fachliche Stellungnahme seines medizinischen Fachbereichs von Februar 2024.
6
Mit Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 13. November 2024 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
7
Die Klägerin hat am 10. Juli 2024 zunächst Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und mit Schriftsätzen vom 19. November sowie 13. Dezember 2024 zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
8
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2024 zu verpflichten, der Klägerin die Neuanfertigung der schriftlichen Prüfung des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu gewähren;
9
2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2024 zu verpflichten, die Prüfungsleistung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
10
Zur Begründung der Klage werden mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 nochmals Verfahrens- und Bewertungsrügen erhoben.
11
Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 ist das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen beigeladen worden.
12
Das Landesprüfungsamt hat die Behördenakten vorgelegt und mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte mache sich die Ausführungen des Beigeladenen in der Stellungnahme von Februar 2024 zu eigen.
15
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 legte der Beigeladene eine weitere undatierte Stellungnahme seines Fachbereichs Medizin vor.
16
Das Gericht hat am 4. Dezember 2024 mündlich zur Sache verhandelt. Die Vertreter des Beigeladenen haben beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
1. Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Prüfungsamtes vom 2. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesprüfungsamtes vom 13. November 2024, der das Nichtbestehen der Prüfung feststellt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf erneute Teilnahme bzw. Neubewertung der Prüfung. Es liegen weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler vor.
20
Im schriftlichen Teil der Ärztlichen Prüfung hat der Prüfling nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert mit G. v. 7.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 148 – ÄApprO) unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält, § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO. Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, § 14 Abs. 2 ÄApprO. Dem rechtlichen Maßstab des § 14 Abs. 2 ÄApprO genügen Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig gestellt sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – juris Rn. 68). Die schriftliche Prüfung ist nach § 14 Abs. 6 ÄApprO bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.
21
In fachlicher Hinsicht darf im Lichte der Berufsfreiheit des Prüflings nach Art. 12 Abs. 1 GG eine mit guten Gründen vertretene Stellungnahme in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu beruflichen Nachteilen führen, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens muss es genügen, dass die gewählte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren. Es ist Sache der Gerichte, eine entsprechende Kontrolle – erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1997 – 6 C 7.96 – juris Rn. 35 m.w.N.). Der Prüfling muss aber substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Lehrbücher genügen insbesondere dann nicht als alleiniger Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle, wenn Prüfungsfragen keine allgemeinen medizinischen Aussagen verlangen, die in der medizinischen Literatur nicht „verobjektiviert“ sind, sondern deren Anwendung auf einen fiktiven Einzelfall. Zwar ist hier die gebotene Vertretbarkeitskontrolle erschwert, sie ist aber durchaus möglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1997 a.a.O. Rn. 37). Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind somit der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist. In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert unter Vorlage der seiner Meinung zugrunde liegenden Fachliteratur darlegen, aus welchen Gründen er eine Prüfungsfrage für ungeeignet und unklar oder aufgrund welcher ihm bekannten Fachliteratur er seine Antwort für allein richtig oder gleichermaßen vertretbar hält; die „Überzeugungslast“ liegt bei ihm (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2003 – 7 B 02.1652 – juris Rn. 15, 18 m.w.N.).
22
1.1 Hieran gemessen wurde die Prüfung zu Recht mit der Note „nicht ausreichend“ und als nicht bestanden bewertet. Es liegen keine Verfahrensfehler vor.
23
1.1.1 Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus einer Lärmbeeinträchtigung während der Prüfung durch lautes Zuschlagen der Toilettentür. Die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Rügeobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen.
24
Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1999 – 2 C 30.98 – juris Rn. 26). Verfahrensmängel, welche die Grundlagen und den Aussagewert der anstehenden Leistungskontrolle nicht in Frage stellen, können von dem Prüfling hingenommen werden, indem er bewusst auf eine mögliche Verfahrensrüge verzichtet. Das gilt insbesondere, wenn Verfahrensregelungen missachtet worden sind, die den Prüfling begünstigen, wie beispielweise die Pflicht, die Prüflinge vor Lärmbelästigungen zu schützen (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 487).
25
Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erhoben wurde. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 283). Äußerste Grenze hierfür ist bei schriftlichen Prüfungen grundsätzlich die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Wenn es dem betroffenen Prüfling ermöglicht würde, in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortzusetzen, das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zurückzutreten, würde die Chancengleichheit verletzt. Denn so würde ihm die Wahlmöglichkeit eröffnet, die gestörte Aufsichtsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 16.93 – juris Rn. 48).
26
Hieran gemessen hat die Klägerin eine mögliche Lärmbeeinträchtigung jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt, sondern sich in Kenntnis der als Störung empfunden Lärmbeeinträchtigung gleichwohl auf die Prüfung eingelassen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin war eine unverzügliche Rüge auch nicht wegen Offensichtlichkeit der Störung entbehrlich. Nach unbestrittener Angabe des Landesprüfungsamtes hat es keine diesbezüglichen Rügen anderer Prüflinge gegeben. Selbst, wenn – wie von der Klägerin vorgetragen – von der Prüfungsaufsicht auf ein leises Schließen der Türe hingewiesen worden und dieser die Lärmbeeinträchtigung somit bekannt gewesen war, macht dies eine Rüge der Klägerin nicht entbehrlich. Denn nur so wäre der Prüfungsbehörde auch bekannt gewesen, dass sich die Klägerin subjektiv beeinträchtigt gefühlt hat und die Prüfung unter den gegebenen Voraussetzungen nicht fortführen wollte. Wenn – wie vorliegend – zweifelhaft ist, ob ein „Durchschnitts“-Prüfling die fragliche Störung als derart erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist die für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsbehörde auf eine entsprechende Mitwirkung des Prüflings angewiesen (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 478).
27
1.1.2 Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus einer erst nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit der Klägerin aufgrund deren Schwangerschaft.
28
Um Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungschance verschaffen könnten, unterliegt die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens als auch hinsichtlich der Formalisierung strengen Anforderungen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 – juris Rn. 16). Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen, § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO. Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Prüfungsamt kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, § 18 Abs. 2 ÄApprO. Die Unverzüglichkeit der Geltendmachung und des Nachweises einer Prüfungsunfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Die Strenge der Regelung soll auch gewährleisten, dass die Prüfungsbehörde die geltend gemachten Verhinderungsgründe zeitnah durch Nachfragen beim Prüfling oder beim ausstellenden Arzt überprüfen kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 – juris Rn. 16).
29
Der erstmals in der Widerspruchsbegründung erhobene Einwand, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Schwangerschaft im Nachhinein als prüfungsunfähig dargestellt, sich aber gleichwohl verpflichtet gefühlt, an der Prüfung teilzunehmen, greift nicht durch. Die Klägerin ist nicht unverzüglich krankheitsbedingt von der Prüfung zurückgetreten. Dass die Klägerin aufgrund vorangegangener Kommunikation mit dem Prüfungsamt und der Ladung von Amts wegen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO davon ausgegangen ist, dass ein krankheitsbedingter Rücktritt aufgrund im Zusammenhang mit der Schwangerschaft aufgetretener Beschwerden generell nicht mehr möglich sei, ist schon im Hinblick auf die Dynamik einer Schwangerschaft fernliegend. Auf die Möglichkeit und die einzuhaltenden Formalitäten eines solchen Rücktritts wurde sie zudem in einem Begleitschreiben zur Ladung (BA Bl. 270 f.) hingewiesen. Eine anlasslose Fürsorge- oder Hinweispflicht des Prüfungsamtes, auf die Möglichkeit eines Rücktritts wegen der Schwangerschaft hinzuweisen, bestand nicht. Der Klägerin war insofern selbst verantwortlich und mitwirkungspflichtig. Sie hätte sich über die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Rücktritts informieren und bei Zweifeln Kontakt mit dem Prüfungsamt aufnehmen müssen.
30
1.2 Die Prüfung ist zudem zu Recht mit der Note „nicht ausreichend“ und als nicht bestanden bewertet worden. Die geltend gemachten Bewertungsfehler liegen nicht vor. Ein Fehler des Prüfungsverfahrens durch die Verwendung nicht zulässigen Prüfungsstoffes oder infolge unklarer, mehrdeutiger Prüfungsfragen führt nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist. Kann die richtige Beantwortung einer solchen Frage unterstellt werden, ohne dass damit die für den Prüfungserfolg notwendige Zahl richtiger Antworten erreicht wird, so ändert sich nichts an dem negativen Prüfungsergebnis (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 400).
31
Bei einer relativen Bestehensgrenze von 59,1% und einer Bewertung der Klägerin nach Durchführung der nach § 14 Abs. 4 ÄApprO erforderlichen Fehlerkontrolle mit 178 zutreffend beantworteten Fragen von 320 gewerteten Aufgaben liegt ihre individuelle Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 6 ÄApprO bei 190 Punkten. Voraussetzung für das Erreichen der Bestehensgrenze von 59,1% ist hiernach die Bewertung von 12 weiteren Antworten als zutreffend oder die Herausnahme von 19 weiteren Fragen aus der Wertung. Die im Klageverfahren aufrecht erhaltenen Bewertungsrügen gegen insgesamt 13 Aufgabenstellungen genügen von Vornherein nicht, um eine Bestehensbewertung der Klägerin allein durch Herausnahme unzulässiger Aufgabenstellungen zu erreichen. Zudem sind jedenfalls die Frage 76 des ersten Prüfungstages sowie die Frage 34 des zweiten Prüfungstages zulässig gestellt und zutreffend mit „falsch“ bewertet worden, sodass dahinstehen kann, ob die übrigen Rügen durchgreifen.
32
1.2.1 Die gerügte Frage „Auflage A, Tag 1, Frage 76“ ist entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin zulässig gestellt und zutreffend als falsch bewertet worden.
33
Die Aufgabenstellung lautet:
34
„Ein 47-jähriger Mann leidet seit mindestens 10 Jahren unter intermittierenden Schluckbeschwerden. Der Patient ist in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Eine klinischchemische Laboruntersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Eine länger zurückliegende Ösophagogastroduodenoskopie zeigte eine Impression des Ösophagus von dorsal. Aufgrund des Fortbestehens der Symptomatik wird nun eine CT des Thorax durchgeführt, die den auf Abbildung Nr. 1 der Bildbeilage dargestellten Befund einer A. Iusoria erbringt.
35
Welche der folgenden anatomischen Gegebenheiten ist demgemäß anhand des vorliegenden Bildes am wahrscheinlichsten festzustellen?
36
(A) Ursprung der linken A. subclavia aus der deszendierenden Aorta
37
(B) Ursprung der rechten A. subclavia aus der deszendierenden Aorta
38
(C) Ursprung der linken A. carotis communis aus der deszendierenden Aorta
39
(D) Ursprung der rechten A. carotis communis aus der deszendierenden Aorta
40
(E) Ringanomalie mit persistierendem rechten Aortenbogen“
41
Der Beigeladene hat für die Aufgabenstellung die Antwortmöglichkeit (B) als zutreffend festgelegt, während die Klägerin Antwortmöglichkeit (E) gewählt hat.
42
Die Klagepartei hat weder geltend gemacht, dass es sich um eine unverständliche, widersprüchliche oder mehrdeutige Frage handelt, noch, dass die als zutreffend anzugebende Antwort in Wahrheit falsch ist oder sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Die Rüge, die Beantwortung der Prüfungsfrage erfordere nicht nur gute anatomische Kenntnisse, sondern auch eine gute radiologische Begutachtung, welche die Kenntnisse, die einem Studenten in diesem Stadium der Ausbildung abverlangt werden könnten, übersteigen würden und insbesondere zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der pandemischen Lage der Unterricht in den Kliniken ausgefallen sei, führt nicht dazu, dass die Frage aus der Wertung zu nehmen ist. Die bloße Rüge, die Aufgabenstellung sei zu schwierig, greift nicht durch.
43
Ein Rechtsverstoß bei der Auswahl des Prüfungsstoffes oder der Gestaltung der Prüfungsaufgabe ist anzunehmen, wenn der durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffs verlassen worden ist oder wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder jedenfalls so nicht zulässig ist. Die Prüfungsaufgaben bestimmen den Schwierigkeitsgrad der Leistungskontrolle. Dies im Einzelnen zu gestalten, liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Allein aus einer hohen Misserfolgsquote kann nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt worden sind. Grundsätzlich führen zudem Ausbildungsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Prüfungsentscheidung (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 379, 383, 388a).
44
Prüfungsgegenstand der schriftlichen Prüfung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind insbesondere die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt, die wichtigsten Krankheitsbilder sowie fächerübergreifende und problemorientierte Fragestellungen. Der Prüfungsstoff bestimmt sich nach § 28 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO i.V.m. Anlage 15. Hierzu zählt unter anderem die Durchführung und Bewertung körperlicher, labormedizinischer und technischer Untersuchungen. Die Prüfungsfrage kann durchaus einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und auch „gute anatomische Kenntnisse“ sowie „eine gute radiologische Begutachtung“ voraussetzen, ohne hierdurch die Chancengleichheit der Prüflinge zu verletzen. Ein etwaiger pandemiebedingter Ausfall von Unterricht in den Kliniken ist für die Zulässigkeit des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgabe ebenfalls unerheblich. Substantiierte Einwendungen, warum die vorliegende Auswertung eines bildgebenden CT-Verfahrens nicht vom zulässigen Prüfungsstoff erfasst sein sollte, wurden von der Klagepartei nicht erhoben.
45
1.2.2 Die gerügte Frage „Auflage A, Tag 2, Frage 34“ ist entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin verständlich sowie eindeutig gestellt und allein mit der vom Beigeladenen festgelegten Antwort zu lösen gewesen.
46
Die Aufgabenstellung lautet:
47
„Fall 12: Linus, 4 Jahre alt, ist vor 2 Tagen mit Fieber (aktuell 39,6 Grad im Ohr gemessen) erkrankt und wird jetzt von seiner Mutter in der Kindernotfallambulanz einer Klinik vorgestellt. Der Allgemeinzustand ist deutlich reduziert. Der Junge nimmt nur noch Flüssigkeit zu sich. Der neurologische Status ist unauffällig, insbesondere liegt kein Meningismus vor. Die Lippen sind rotglänzend, die Zunge rot, der Pharynx ist ebenfalls gerötet. Zervikale Lymphknoten sind vergrößert palpabel. Kein Tragus-Druckschmerz, Trommelfell bds. mäßig gerötet. Herz und Lunge auskultatorisch ohne pathologischen Befund, Bauchdecken weich, indolent, regelrechte Peristaltik. Nierenlager bds. frei. Genitale unauffällig. Alle von der STIKO empfohlenen Impfungen sind bei Linus dokumentiert (Impfstatus vollständig).
48
Frage 33: Linus kommt 3 Tage später zur Kontrolle. Das Fieber sei unvermindert hoch und der Fiebersaft habe wenig Wirkung gezeigt. Der Junge habe 1-mal erbrochen, die Stühle seien weich, zum Teil dünn.
49
Der Allgemeinzustand ist unverändert reduziert, Linus wirkt schlapp. Insbesondere ist weiterhin keine Hepatosplenomegalie palpabel. Zusätzlich zum Vorbefund bestehen jetzt eine konjunktivale Gefäßinjektion, trockene, rissige Lippen und ein Plantar- und Palmarerythem. Die erste Verdachtsdiagnose scheint jetzt fraglich. Das Ergebnis des Abstrichs liegt noch nicht vor.
50
Frage 34: Zusammen mit den Laborwerten kommt das Ergebnis des Rachenabstrichs. Es wurden zahlreiche Keime der Mund-/Rachenflora nachgewiesen. Sie beenden die bisherige Therapie und nehmen Linus stationär auf.
51
Welche Therapie ist jetzt bei Linus dringlich indiziert? Gabe von
52
(A) Meropenem, Vancomycin, Paracetamol
53
(B) Immunglobulin, ASS, Prednisolon
54
(C) Meropenem, Prednisolon, Paracetamol
55
(D) Vancomycin, ASS, Infliximab
56
(E) Immunglobulin, Paracetamol, Infliximab“
57
Der Beigeladene hat für die Aufgabenstellung die Antwortmöglichkeit (B) als zutreffend festgelegt, während die Klägerin Antwortmöglichkeit (C) gewählt hat.
58
Die Rüge des Bevollmächtigten der Klägerin, die Frage könne nicht anhand der Informationen des Fallbeispiels beantwortet werden, da zwar im Fallbeispiel beschrieben werde, dass der Patient vor zwei Tagen Fieber bekommen habe, aber nur in Frage 33 erwähnt werde, dass der Patient drei Tage später zur Kontrolle komme und sich ohne diese Information die Kawasaki-Erkrankung als Grundlage für die richtige Medikation nicht herleiten lasse, greift nicht durch.
59
Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren müssen zwar eindeutig und verständlich gestellt sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass jede einzelne Frage für sich genommen und ohne Heranziehung der Aufgabenstellungen von zusammenhängenden Prüfungsfragen beantwortbar sein muss. Vielmehr ist den inhaltlichen Hinweisen zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im Prüfungsheft zu entnehmen, dass bei den Fallstudien bzw. Aufgaben im Key-Feature-Format die Falldarstellung und die sich anschließenden Aufgaben den fachlichen Inhalt gemeinsam festlegen. Die Falldarstellung sei daher bei der Aufgabenbearbeitung stets mit zu berücksichtigen. Den „Praktischen Hinweisen zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte, 59. Auflage“ (S. 10), die nach Angaben des Beigeladenen zusammen mit der Ladung zugestellt werden, ist zudem zu entnehmen, dass bei der Aufgabenform der „Aufgabenfolge“ zwei oder mehrere Aufgaben zu einer Folge mit gemeinsamem Bezug zusammengestellt würden und dieser gemeinsame Bezug in dem Vorspann dargelegt sei. Die sowohl in der einleitenden Fallstudie als auch den nachfolgenden Aufgabenstellungen erfolgende Falldarstellung muss daher als Ganzes zur Kenntnis genommen und der jeweiligen Frage zugrunde gelegt werden. Die Beantwortung der zusammenhängenden Aufgabenstellungen setzt hiernach nicht die Kenntnis der Lösung, aber der Aufgabenstellung der vorangegangen und zusammengehörenden Fragen voraus.
60
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klagepartei, der nachfolgenden Halbsatz in den inhaltlichen Hinweisen im Prüfungsheft, dass die Falldarstellung bei der Aufgabenbearbeitung stets mit zu berücksichtigen sei, lasse sich auch dahingehend verstehen, dass gerade nur die einleitende Falldarstellung, nicht jedoch der einleitende Text der Aufgaben für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zu berücksichtigen sei. Zwar wird im vorangegangenen Satz auf die „einleitende klinische Falldarstellung (Vignette)“ und „nachfolgende Prüfungsaufgaben“ Bezug genommen. Aus der Bezugnahme im zweiten Halbsatz allein auf die „Falldarstellung“ für die weitere Aufgabenbearbeitung lässt sich ein solcher Umkehrschluss jedoch nicht ziehen. Prüfungsleistung in diesem Prüfungsformat ist nach Angabe des Beigeladenen, im Rahmen einer Fallstudie ein sich dynamisch entwickelndes klinisches Szenario praxisnah darzustellen. Das medizinische Vorgehen soll mit jedem hinzutretenden Aspekt erneut evaluiert und ggf. angepasst werden. Die Aufgabenstellung in Frage 34 verweist mit dem Zusatz „(zu Fall 12)“ ausdrücklich auf den eingangs dargestellten Fall und den Aufgabentyp der „zusammenhängenden Aufgabe“. Zudem wird mit der Angabe in Frage 34, zusammen mit den Laborwerten würde das Ergebnis des Rachenabstrichs eingehen, eindeutig auf die Fortentwicklung des Falles in Frage 33 Bezug genommen, in der das Ergebnis des Rachenabstrichs noch nicht vorliegt und die erste Verdachtsdiagnose in Frage gestellt wird. Der Fall wird in der Aufgabenstellung zu Frage 33 mit einer weiteren Kontrolluntersuchung erkennbar fortentwickelt und die Befundkonstellation erweitert. Hierdurch ist unmissverständlich vorausgesetzt, dass der eingangs geschilderte Fall dynamisch fortentwickelt wird und der Lösung die jeweils aktuelle Befund- und Erkenntnislage zugrunde zu legen ist.
61
Substantiierte Einwendungen der Klagepartei gegen die Herleitung der zutreffenden Diagnose des Kawasaki-Syndroms unter Zugrundelegung eines anhaltenden hohen Fiebers und der sich hieraus ergebenden zutreffenden Medikation erfolgten nicht.
62
2. Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
63
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.