Titel:
Ausländerrecht, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde, Rücknahme eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt, Gebot der Nichtzurückweisung, Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (verneint)
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 59
AufenthG § 60 Abs. 5
AsylG § 42
Schlagworte:
Ausländerrecht, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde, Rücknahme eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt, Gebot der Nichtzurückweisung, Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41634
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz hinsichtlich der Androhung seiner Abschiebung nach Rücknahme eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans.
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Der 35-jährige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am … … … erstmals in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Februar 2017 wurde dem Antragsteller zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am … … … erhielt er eine bis zum … … … befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines im Jahr 2010 geborenen Kindes, die nach Aktenlage beide in Afghanistan leben.
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Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 4. November 2019, rechtskräftig seit dem 2. August 2021, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (D 2601 1117 Ls 367 Js 168287/19). Mit Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 2020, rechtskräftig seit dem 17. Juni 2021, wurde der Antragsteller zudem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt (19 KLs 456 Js 201551/19). Der Antragsteller befindet sich in dieser Sache seit dem 21. Oktober 2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
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Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Dezember 2021, bestandskräftig seit dem 25. Januar 2022, war der Antragsteller ausgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Dauer von neun Jahren erlassen worden. Mit Bescheid vom 14. Januar 2024 widerrief das Bundesamt zunächst die Flüchtlingseigenschaft und stellte die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Mit weiterem Bescheid vom 9. September 2025, der laut einer Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 27. Oktober 2025 seit dem 30. September 2025 bestandskräftig ist, nahm das Bundesamt dieses Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurück, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Antragstellers zu einem Drohbrief der Taliban im Anerkennungs-, Straf- und Widerrufsverfahren seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Allein die Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee als einfacher Soldat begründe keine beachtliche Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
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Mit Bescheid vom 11. November 2025, zugestellt am 19. November 2025, wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner die Abschiebung aus der Haft nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller halte sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Das Abschiebungsverbot sei zurückgenommen worden.
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Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2025 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 11. November 2025 aufzuheben (M 27 K …*).
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Zugleich hat er sinngemäß beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in Afghanistan gegen die Terrororganisation Taliban gekämpft, was durch seinen Militärausweis belegbar sei. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm der Tod, zumindest jedoch Gefangenschaft und Folter, sollten ihn die Taliban auffinden.
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Der Antragsgegner hat am 17. Dezember 2025 die Behördenakten vorgelegt und mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Prüfung im bestandskräftigen Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 9. September 2025 verwiesen, an den der Antragsgegner gebunden sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Hauptsache- (M 27 K …*) und Eilverfahren (M 27 S … sowie auf die vorlegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der als solcher auszulegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG statthaft.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung wird sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Der Ausländer ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Überwachung der Ausreise ist nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG insbesondere dann erforderlich, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Die Abschiebung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben (§ 59 Abs. 5 AufenthG).
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Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
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2.2 Da der Antragsteller einen Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am … … 2020 nicht mehr besitzt, ist er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung am … … 2022 vollziehbar. Der Antragsteller befindet sich zudem in Strafhaft, sodass seine Abschiebung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unmittelbar aus der Haft heraus erfolgen kann. Der Androhung der Abschiebung stehen vorliegend auch keine der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe entgegen. Insbesondere liegen keine Abschiebungsverbote vor. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 9. September 2025, der nach Aktenlage seit dem 30. September 2025 bestandskräftig, zumindest jedoch vollziehbar ist, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurückgenommen und festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner und auch das Gericht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nach § 42 AsylG gebunden und zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt überwunden werden (vgl. NdsOVG, B.v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris Rn. 44 m.w.N.).
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Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) unmöglich. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, nach dem niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für ihn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei Rückkehr dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2023 – 1 B 13.23 – juris Rn. 5). Ob im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in allen Stadien des Rückführungsverfahrens die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet ist, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen und ob eine solche allgemeine Schlussfolgerung im Hinblick auf die damit verbundene Verwerfung des Prüfungsmonopols des für die Gewährung internationalen Schutzes zuständigen Bundesamts und auch die Aufgabe der Bindungs- und Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte des Bundesamts zu rechtfertigen ist (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 16.5.2025 – 13 ME 32/25 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.), kann dahinstehen.
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Selbst wenn der Antragsgegner als für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde und folglich auch das Gericht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung verpflichtet wäre, ergäbe sich im vorliegenden Einzelfall kein Verstoß gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, der eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen würde. Änderungen der Sachlage oder das Hinzutreten neuer Umstände, die ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen könnten, wurden vom Antragsteller im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Sämtliche vorgebrachten Umstände wurden bereits in der Entscheidung des Bundesamtes vom 9. September 2025 gewürdigt. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erneut vorträgt, ihm drohe eine Gefahr für Leib und Leben in Afghanistan, da er in der Vergangenheit gegen die Taliban gekämpft habe, ergeben sich hieraus keine neuen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr in Afghanistan tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Diesen Vortrag hat das Bundesamt insbesondere im Hinblick auf das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Militärdienst im Jahr 2011 sowie die Tatsache, dass seine Familie seit seiner Ausreise ohne Vorkommnisse in Afghanistan lebe, als unzureichend für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nach Art. 3 EMRK angesehen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.