Inhalt

VG München, Beschluss v. 05.05.2025 – M 15 E 25.1892
Titel:

Antrag auf einstweilige Anordnung, Ausbildungsförderung, Erlassstipendium, Vorwegnahme der Hauptsache, Eilrechtsschutz vor/ohne Klageerhebung

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Antrag auf einstweilige Anordnung, Ausbildungsförderung, Erlassstipendium, Vorwegnahme der Hauptsache, Eilrechtsschutz vor/ohne Klageerhebung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41631

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Erlassstipendiums für Studiengebühren.
2
Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und studiert bei der Antragsgegnerin seit dem ... Oktober 2024 im Masterstudiengang „AI in Society“. Für diesen Studiengang erhebt die Antragsgegnerin Studiengebühren für internationale Studierende nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für internationale Studierende, für die Teilnahme an Angeboten der Weiterbildung und für das Studium von weiteren immatrikulierten Personen (Gaststudierenden) sowie die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten an der … Universität M. (Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung). Für das streitgegenständliche Sommersemester 2025 betragen die Studiengebühren … EUR.
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Am … Januar 2025 bewarb sich die Antragstellerin für das Sommersemester 2025 um ein Erlassstipendium aufgrund von Bedürftigkeit, welches die Antragsgegnerin nach den Richtlinien der … für Erlassstipendien der Studiengebühren für internationale Studierende (im Folgenden: Richtlinien) gewährt. Hierin ist unter anderem geregelt:
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Nr. 4.1 Satz 7 ff.:
5
„Im Bewerbungsformular für Erlassstipendien aufgrund Bedürftigkeit werden folgende Daten abgefragt: […] Einkommen der Eltern und der Ehegatten der letzten 18 Monate, […] Nachweise/Dokumente zu den oben genannten Angaben […] Lohnsteuerbescheide oder Äquivalent der letzten 18 Monate (Eigene, der Eltern, der Ehegatten)“ […].
6
Die geforderten Dokumente sind dem Online-Bewerbungsformular an der jeweils vorgesehenen Stelle und im geforderten Dateiformat elektronisch beizufügen; entsprechende Upload-Möglichkeiten werden bereitgestellt. Fremdsprachige Nachweise sind mit beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung im Bewerbungsformular innerhalb des Bewerbungszeitraums einzureichen. Wird das elektronische Dokument nicht an der dafür vorgesehenen Stelle hochgeladen, gilt es als nicht beigefügt. Werden erforderliche Dokumente von der Stipendienbewerberin oder dem Stipendienbewerber selbst erstellt, so ist dies im jeweiligen Dokument auf der ersten Seite kenntlich zu machen. Unterbleibt die Kenntlichmachung, gilt das Dokument als nicht beigefügt.“
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Nr. 6 1 Satz 2
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„Falsche Angaben der Stipendienbewerberin oder des Stipendienbewerbers, insbesondere zur Bedürftigkeit, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.“
Nr. 6.2.2
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„Für die Feststellung der Bedürftigkeit sind folgende Kriterien maßgeblich: – fehlende finanzielle Mittel zur Zahlung der jeweiligen Studiengebühr; maßgeblich sind Einkünfte und Vermögen der Stipendienbewerberin oder des Stipendienbewerbers sowie deren oder dessen Eltern und Ehegatten nach Maßgabe der Anlage 1 […].“
10
Die Antragstellung vom … Januar 2025 erfolgte über eine digitale Plattform. Die Antragstellerin gab als monatliches Einkommen ihrer Mutter * EUR sowie als durchschnittliches monatliches Einkommen ihres Vaters … EUR an. Als Nachweise lud sie ein Dokument hoch, das die Erklärung enthielt, ihre Mutter habe noch nie einen Job oder ein Einkommen gehabt, sowie hinsichtlich des Vaters ein Dokument in persischer Sprache. Bei der Bewerbung bestätigte die Antragstellerin durch Ankreuzen einer Checkbox, dass die Entscheidung über die Bewerbung über dieses Portal bekannt gegeben werde. Sie erkläre sich damit einverstanden, sich über das Portal regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren.
11
Am … Januar 2025 sandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine E-Mail, nach deren Inhalt sie eine Übersetzung der Gehaltsabrechnung des Vaters an die Antragsgegnerin vorlege. In der weiteren Korrespondenz zwischen den Beteiligten ging auch die Antragsgegnerin von der Einreichung dieser Unterlage aus. Die Übersetzung befindet sich nicht in der Akte der Antragsgegnerin.
12
Mit Bescheid vom … Februar 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab. Der Ablehnungsbescheid wurde der Antragstellerin in ihrem persönlichen Postfach in der digitalen Antragsplattform zum Abruf bereitgestellt.
13
Am … März 2025 rief die Antragstellerin nach eigenen Angaben den Ablehnungsbescheid ab. Am selben Tag erkundigte sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin per E-Mail, auf welchen Teil der Richtlinien sich ihre Ablehnung beziehe.
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Darauf antwortete die Antragsgegnerin am … März 2025, es sei vorgeschrieben, dass alle Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache seien, amtlich übersetzt werden müssten. Die von der Antragstellerin in ihrem Antrag hochgeladenen Dokumente, insbesondere das Dokument, das das Einkommen des Vaters belegen solle, sei nicht in deutscher oder englischer Sprache verfügbar. Darüber hinaus liege der Antragsgegnerin kein offizielles Dokument des Einkommens der Mutter vor.
15
Am … März 2025 antwortete die Antragstellerin, sie habe am … Januar [2025] innerhalb des Bewerbungszeitraums versucht, die amtliche Übersetzung einzureichen, dieses Team habe aber keine nachgereichten Unterlagen akzeptiert. Anfang Februar habe sie die Büros des Team Stipendien besucht und sich persönlich nach der amtlichen Übersetzung erkundigt. Ihr sei von zwei Kolleginnen zugesichert worden, dass sich das Team wegen fehlender Unterlagen bei ihr melden würde. Sie habe stattdessen die Ablehnung erhalten ohne jeden Versuch, sie zu kontaktieren. Die Forderung, einen Nachweis über das Einkommen ihrer Mutter zu erbringen, sei eindeutig eine Diskriminierung ihrer nationalen Herkunft. Im Iran könnten Frauen, die nicht arbeiteten, keinen Negativbeweis dafür erbringen, dass sie nicht arbeiteten. Es gebe einfach keine offizielle Dokumentation über das fehlende Einkommen einer Frau.
16
Mit E-Mail vom … März 2024 bezog sich die Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf „missing proof“ bezüglich des Vaters. Die Zurückweisung der nachgereichten Übersetzung habe sich nicht auf das Einreichen zusätzlicher Dokumente bezogen, sondern darauf, dass die Übersetzung sich nur auf einen Monat bezogen habe, nämlich November bis Dezember 2024. Es seien Nachweise für 18 Monate erforderlich. In anderen iranischen Bewerbungen habe die Antragsgegnerin Nachweise von „The Judiciary – State Organization für Registration of Deeds and Lands Property“ erhalten.
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Am … März 2025 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht …, im Wege des Eilverfahrens den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom … Februar 2025 aufzuheben und neu über den Antrag vom … Januar 2025 auf Gewährung eines Erlassstipendiums unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise über die Bedürftigkeit der Antragstellerin zu entscheiden.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe keine andere Möglichkeit, die Gebühren im Sommersemester 2025 zu bezahlen als das Erlassstipendium. Es stehe nicht in den Richtlinien, dass eine Änderung der Bewerbungsunterlagen nach Abgabe, aber innerhalb des Bewerbungszeitraums ausgeschlossen sei. Es heiße vielmehr, dass solche Unterlagen innerhalb des Bewerbungszeitraums erforderlich seien. Dass die Antragstellerin versucht habe, die erforderlichen Unterlagen innerhalb des Bewerbungszeitraums vorzulegen bzw. nachzureichen, ihr aber gesagt worden sei, dies sei nicht zulässig, entspreche nicht den Richtlinien und den üblichen Gepflogenheiten. Es gebe im Iran kein Dokument, das belege, dass man kein Einkommen habe. Lohnsteuerbescheide gebe es dort nicht und die Mutter der Antragstellerin habe keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung gestellt. Es sei aus den Richtlinien oder der Website nicht erkennbar, welche Unterlagen erforderlich seien, wenn ein Elternteil kein Einkommen habe. Angesichts der langsamen Antworten der Antragsgegnerin, ihrer völligen Weigerung, nachgereichte Dokumente während des Bewerbungszeitraums zu akzeptieren, und widersprüchlichen Informationen, die der Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch gegeben worden seien, könne nicht erwartet werden, dass eine weitere Kommunikation der Antragstellerin eine zufriedenstellende Antwort auf die Frage nach dem Nachweis über das fehlende Einkommen der Mutter gegeben hätte. Die Mutter der Antragstellerin habe außer der Rente ihres Ehemannes keine weitere Einkommensquelle. Sie habe einen entsprechenden Eid geleistet, der zusammen mit einer offiziellen Übersetzung vorgelegt werde. Die von der Antragsgegnerin gegenüber einem Professor getätigte Aussage, man habe für das fehlende eigene Einkommen der Mutter der Antragstellerin eine Notiz von “The Judiciary – State Organization for Registration of Deeds and Lands Property“ erwartet, führe nicht weiter, da dieses Amt für die Immobilienregistrierung, die Anmeldung von Firmen, Patente und die Registrierung von Eigentum sowie Verkaufsurkunden und die Beglaubigung von Rechtsdokumenten zuständig sei. Die Antragsgegnerin habe eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung mit einem offiziellen Rechtsdokument verwechselt, das vom Staat ausgestellt werde. Der Antragstellerin sei nicht mitgeteilt worden, dass sie Gehaltsabrechnungen ihres Vaters für 18 Monate vorlegen solle. Bei einem Übersetzungspreis von etwa 5 EUR pro Gehaltsabrechnung hätte der Vater … EUR bezahlen müssen, um eine beglaubigte Übersetzung der Rentenabrechnungen zu erhalten, aus denen hervorgehe, dass er in den letzten 18 Monaten eine kleinere oder gleichwertige Pension von … EUR habe. Die gleichen Kosten würden für die offizielle Übersetzung von Kontoauszügen anfallen. Dies sei eine unzumutbare finanzielle Belastung für ein Erlassstipendium, das für Studierende mit finanzieller Bedürftigkeit gedacht sei. Die Regeln seien willkürlich und schädlich. Die Richtlinien und die Mitarbeitenden der Antragsgegnerin hätten widersprüchliche und verwirrende Ratschläge darüber gegeben, welche Unterlagen benötigt würden. Manchmal hätten sie auf Nachrichten nicht reagiert. In der anschließenden E-Mail-Korrespondenz sei durch ihre wechselnde Argumentation deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin selbst nicht wisse, welche Unterlagen für einen iranischen Staatsbürger erforderlich seien, um die Anforderungen der Richtlinien zu erfüllen. Die mangelnden Kenntnisse des iranischen Rechtssystems seitens der Antragsgegnerin hätten verhindert, dass sie klare Richtlinien für iranische Antragsteller habe. Ihr einziger Bezugsrahmen seien andere iranische Antragsteller, was bedeute, dass sie keine objektive Anleitung für die erforderlichen Dokumente geben könne. Die Dringlichkeit liege darin begründet, dass das Semester am ... April 2025 beginne. Die Antragstellerin sei am … Februar 2025 über die Ablehnung informiert worden. Die Studiengebühren seien am … Februar 2025 fällig geworden. Die Ablehnung für das Erlassstipendium habe die Antragstellerin 11 Tage nach Fälligkeit der Studiengebühren ereilt. Der Antragstellerin drohe die sofortige Exmatrikulation an der Universität, da sie die Studiengebühren nicht zahlen könne. Sie habe keinen Anspruch auf ein Studentendarlehen und kein Einkommen. Gemäß Ziffer 3 Abs. 5 der Richtlinien hätte die Antragstellerin bis zum Ende der Regelstudienzeit Anspruch auf Förderung gehabt.
19
Sie legte mit ihrem Antrag u.a. eine englischsprachige Übersetzung vom … Januar 2025 eines „Pay Slip“ vor, worin das Gehalt ihres Vaters für den Zeitraum vom … November 2024 bis … Dezember 2024 aufgeführt ist.
20
Mit Bescheid vom ... April 2025 wurde die Antragstellerin exmatrikuliert. Am … April 2025 überwies die Antragstellerin die vollständigen Studiengebühren, woraufhin sie nach Auskunft der Antragsgegnerin wieder immatrikuliert wurde.
21
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
22
Der Antrag sei bereits unzulässig. Es liege kein streitiges Rechtsverhältnis vor, da die Antragstellerin wegen des Ablaufs der Klagefrist keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache mehr einlegen könne und die ablehnende Entscheidung somit bestandskräftig sei. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Ablehnungsbescheid von … Februar 2025 sei durch die Antragstellerin am … März 2025 auf der Antragsplattform abgerufen und somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden. Der Ablehnungsbescheid sei somit spätestens mit Ablauf des … April 2025 in Bestandskraft erwachsen, da nicht binnen Monatsfrist nach § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Klage erhoben worden sei.
23
Der Antrag könne auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Leistungsgegenstand des Erlassstipendiums sei ausschließlich der Erlass der Studiengebühren für internationale Studierende im Bewilligungszeitraum. Gemäß Ziffer 2 Satz 2 der Richtlinien finde eine Auszahlung nicht statt. Da die Antragstellerin die Gebührenforderung für das Sommersemester 2025 durch Zahlung des fälligen Betrages erfüllt habe, sei die Forderung analog § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen. Eine bereits erloschene Forderung könne nicht durch einen Erlass erneut zum Erlöschen gebracht werden. Wie insbesondere der zwischen Erlass und Rückerstattung differenzierende Wortlaut des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes sowie der systematische Vergleich mit § 16 Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) zeige, habe der Erlass auch im Kostenrecht keine über die dingliche Verfügung hinausgehende Wirkung und könne deshalb insbesondere selbst auch keine Rückerstattungspflicht begründen. Es sei somit nicht mehr möglich, der Antragstellerin das beantragte Erlassstipendium mit Förderungsbeginn Sommersemester 2025 zu gewähren. Würde die Antragsgegnerin verpflichtet, erneut über den Antrag vom … Januar 2025 zu entscheiden, müsste dieser bereits aus diesem Grund abgelehnt werden. Die Antragstellerin könne auch nicht anstelle des beantragten Erlassstipendiums mit Förderungsbeginn im Sommersemester 2025 ein Erlassstipendium mit Förderungsbeginn im Wintersemester 2025/26 gewährt werden. Aufgrund der Kontingentierung des Erlassstipendiums für den jeweiligen Förderungsbeginn und der unterschiedlichen Bewerbungszeiträume handele es sich bei einem Erlassstipendium mit Förderungsbeginn ab dem Wintersemester nicht um ein „Minus“ sondern um ein „Aliud“ zum Erlassstipendium mit Förderungsbeginn ab dem Sommersemester 2025, sodass es sich auch nicht um bloße Teilunmöglichkeit handele. Ein Erlassstipendium mit Förderungsbeginn ab dem Wintersemester 2025/26 habe die Antragstellerin bislang nicht beantragt. Die Bewerbungsfrist ende am … Mai 2025.
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Der Antrag sei auch unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung nehme die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg. Die beantragte Anordnung, die hinsichtlich des Rechtsschutzziels mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache, die bei fristgerechter Klageerhebung möglich gewesen wäre, übereinstimme, sei weder zeitlich beschränkt noch stehe sie unter der auflösenden Bedingung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Neuverbescheidung würde die Antragstellerin somit nicht nur vorübergehend, sondern endgültig eine Rechtsposition erlangen, die für sie sonst nur durch den Erfolg im Hauptsacheverfahren erreichbar wäre. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Gewährung des beantragten Erlassstipendiums mit Förderungsbeginn im Sommersemester 2025 sei unmöglich. Darüber hinaus sei der Ablehnungsbescheid vom … Februar 2025 rechtmäßig. Der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines Erlassstipendiums mit Förderungsbeginn im Sommersemester 2025 sei somit bereits erfüllt. Die Bewerbung der Antragstellerin sei zu Recht abgelehnt worden, weil sie entgegen Ziffer 4.1 Satz 7 der Richtlinien keine Nachweise über das Einkommen ihrer Eltern der letzten 18 Monate vorgelegt habe. Ein Nachweis über das Einkommen der Mutter der Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung völlig gefehlt. Zudem genüge der Nachweis über das Einkommen des Vaters der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der nachgereichten englischsprachigen Übersetzung nicht den Anforderungen der Ziffer 4.1 Satz 7 der Richtlinien, da sich das in der englischsprachigen Übersetzung mit „Pay Slip“ überschriebene Dokument lediglich auf den Zeitraum vom … November 2024 bis zum … Dezember 2024 beziehe und somit einen wesentlich kürzeren Zeitraum als 18 Monate umfasse. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die an den verwaltungsintern bindenden Vorgaben der Förderrichtlinien, insbesondere Ziffer 7 Satz 3 der Richtlinien sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgerichtet seien, alle Bewerbungen für ein Erlassstipendium aufgrund Bedürftigkeit abzulehnen, bei denen keine ausreichenden Nachweise über die Bedürftigkeit vorgelegt würden. Weder diese Verwaltungspraxis noch Ziffer 4.1 Satz 7 der Richtlinien seien rechtlich zu beanstanden. Die Frage, welche Nachweise die Bewerber zu erbringen hätten, betreffe sowohl die Voraussetzung als auch das Verfahren der Stipendienvergabe. Beides sei gemäß § 5 Satz 2 der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung in den auf Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Stipendienrichtlinien näher zu regeln. Ziffer 4.1 Satz 7 der Richtlinien verstoße nicht gegen den durch die Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Insbesondere entspreche die Forderung von Nachweisen über die für die Bedürftigkeitsprüfung relevanten Tatsachen dem Zweck der Erlassstipendien. Nur durch die beizubringenden Nachweise könne geprüft werden, ob die Vergabe des Stipendiums der satzungsrechtlichen Zweckbestimmung entspreche. Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht und sei insbesondere mit Art. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 118 Bayerische Verfassung (BV) zu vereinbaren, dass von iranischen Studienbewerberinnen Nachweise über das Einkommen der Mutter verlangt würden. Es liege hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der Abstammung, Heimat oder Herkunft der Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 3 GG. Ungeachtet der Frage, ob mittelbare Diskriminierungen überhaupt Art. 3 Abs. 3 GG unterfielen, sei weder dargetan, dass die Antragstellerin tatsächlich außerstande sei, einen Nachweis über das Einkommen ihrer Mutter vorzulegen, noch dass ihr dies im Vergleich zu anderen internationalen Studierenden erheblich erschwert sei. Nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin, der aus anderen Bewerbungen iranischer Bewerberinnen und Bewerber Nachweise über das Einkommen eines nicht berufstätigen Elternteils in Form eidesstattlicher Erklärungen nach iranischem Recht vorlägen, seien die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin schlichtweg unzutreffend. Ein jedenfalls der äußeren Form nach vergleichbares Dokument habe die Antragstellerin nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren auch selbst vorgelegt. Dahinstehen könne somit auch die Frage, ob eine derartige Diskriminierung nicht sogar aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt sein könnte, weil die übrigen Stipendienbewerber einen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch darauf hätten, dass die nur begrenzt vorhandenen Stipendien nicht im Einzelfall ohne vollständige Bedürftigkeitsprüfung vergeben würden. Unbeachtlich sei die nach Erlass des Ablehnungsbescheids im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Erklärung der Mutter der Antragstellerin vom … März 2025. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderleistungen sei nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sei vielmehr das materielle Recht, das vor allem durch die Richtlinien und deren Anwendung durch die Antragsgegnerin in ständiger Praxis vorgegeben werde. Nach ständiger Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin würden nach Erlass eines Ablehnungsbescheids vorgebrachte Tatsachen und nachgereichte Unterlagen generell nicht mehr berücksichtigt. Diese Praxis entspreche Ziffer 7 Satz 3 der Richtlinien und ergebe sich auch notwendigerweise daraus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung eines etwaigen Losverfahrens nach Ziffer 6.3.2 zweifelsfrei verstehen müsse, welche Stipendienbewerbungen die Voraussetzungen nach den Richtlinien erfüllten. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Da die Antragstellerin die Studiengebühr für das Sommersemester 2025 zwischenzeitlich bezahlt habe, drohe ihr in diesem Semester keine Exmatrikulation. Im Übrigen könne der Antragstellerin das Erlassstipendium mit Förderungsbeginn ab dem Sommersemester 2025 aus den vorstehend dargelegten Gründen ohnehin nicht mehr gewährt werden.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.
27
Der Antrag richtet sich auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die erneute Verbescheidung und betrifft somit das, was auch in der – (noch) nicht eingelegten – Hauptsache erstritten werden könnte. Eine implizite Klageerhebung oder eine Einschränkung auf eine vorläufige Regelung lässt sich dem eindeutig formulierten Antrag, in dem ausschließlich von einem Eilantrag und einer Antragstellerin die Rede ist, auch nach Auslegung gem. §§ 88, 122 VwGO nicht entnehmen.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, bzw. die für diese maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3).
29
Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der – ggf. noch zu erhebenden – Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
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2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
31
a) Die Antragstellerin hat nach Aktenlage die Studiengebühren an die Antragsgegnerin überwiesen und eine endgültige Exmatrikulation somit abgewendet. Sie hat in der Antragsschrift zwar vorgetragen, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, jedoch erfolgte kein Vortrag dazu, aus welchen finanziellen Mitteln die Antragstellerin die Gebühren letztlich aufbringen konnte. Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist zudem kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil (vgl. NdsOVG, B.v. 27.4.2022 – 14 ME 116/22 – Rn. 5). Der Anordnungsgrund muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten schlicht nicht zugemutet werden kann, weil Rechtsschutz dann nicht mehr gewährt werden könnte. Es müssen also unzumutbare Nachteile zu besorgen sein, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgehen, welche die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung rechtfertigen (Kuhla in BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.7.2024, § 123 Rn. 156a).
32
b) Darüber hinaus ist auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin erfolgreich einen Anspruch in der Hauptsache geltend machen kann bzw. hätte machen können.
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aa) Es spricht bereits viel dafür, dass die ablehnende Entscheidung vom … Februar 2025, deren Aufhebung die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes begehrt, ihr spätestens am … März 2025 i.S.d. Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben wurde und somit bereits bestandskräftig geworden ist.
34
Entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Bekanntgabeadressaten zugeht. Zugang liegt entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen bereits vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 41 Rn. 61). Nach eigenen Angaben der Antragstellerin hat diese den Bescheid am … März 2025 erhalten. Es bestehen keine Anhaltpunkte, die gegen einen Bekanntgabewillen der Antragsgegnerin sprechen, die vielmehr die Bekanntgabe der Entscheidung über die digitale Plattform angekündigt hat. Da der Bescheid mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, ist die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO bereits abgelaufen.
Ob die Erfordernisse des Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) darüber hinaus erfordern, dass eine digitale Benachrichtigung versandt wird, kann letztlich offenbleiben:
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bb) Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Verbescheidung oder auf die Aufhebung der Ablehnung glaubhaft gemacht.
36
Ihr Antrag vom … Januar 2025 bei der Antragsgegnerin genügt nicht den Voraussetzungen von Nr. 4.1 Satz 7 der Richtlinien, selbst wenn die Antragsgegnerin die mittlerweile nachgereichten Unterlagen berücksichtigt hätte.
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(1) Die Bewilligung des beantragten Erlassstipendiums erfolgt nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern richtet sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung nach den Richtlinien. Sind Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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(2) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an diesem Maßstab gemessen aus Gründen der Gleichbehandlung unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis für ein Erlassstipendium hätte berücksichtigt werden müssen. Denn sie hat die dafür erforderlichen Nachweise ihrer Bedürftigkeit nicht vorgelegt. Nach Nr. 4.1 Satz 7 der Richtlinien werden Lohnsteuerbescheide oder Äquivalente bzw. Rentenbescheide oder Äquivalente jeweils der letzten 18 Monate der Eltern im Bewerbungsformular abgefragt. Nach Nr. 4.1 Satz 9 der Richtlinie sind fremdsprachige Nachweise mit beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung im Bewerbungsformular innerhalb des Bewerbungszeitraums einzureichen. Die Aussage der Antragsgegnerin, es entspreche der Verwaltungspraxis, alle Bewerbungen für ein Erlassstipendium aufgrund Bedürftigkeit abzulehnen, bei denen keine ausreichenden Nachweise über die Bedürftigkeit vorgelegt wurden, konnte die Antragstellerin nicht erschüttern. Dementsprechend wurde sie im Antragsformular aufgefordert, das durchschnittliche monatliche Einkommen des Vaters der letzten 18 Monate anzugeben und Nachweise des Einkommens des Vaters der letzten 18 Monate hochzuladen. Dies hat die Antragstellerin weder in ihrem Antrag noch später getan. Sie hat lediglich für einen Monat eine englische Übersetzung eines „Pay Slip“ ihres Vaters vorgelegt.
39
Nach Nr. 6.3.2 Satz 1 der Richtlinien werden die Kontingente der Erlassstipendien unter denjenigen vergeben, die die Voraussetzungen erfüllen. Um dies festzustellen, genügt der Nachweis eines einzelnen Monats für die erforderliche Bedürftigkeitsprüfung nicht. Die Antragstellerin wurde in den Richtlinien und im Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie (übersetzte) Nachweise über 18 Monate beizufügen hatte. Der Argumentation, die Übersetzungskosten seien der Antragstellerin unzumutbar, vermag das Gericht nicht zu folgen.
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3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.