Titel:
Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag der Mutter eines Verurteilten mangels eigener Beschwer und damit fehlender Antragsbefugnis
Normenkette:
StPO § 368 Abs. 1, § 473 Abs. 6 Nr. 1
Leitsätze:
1.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller mangels eigener Beschwer nicht antragsbefugt ist. Das ist bei einem Wiederaufnahmeantrag der Fall, den ein Elternteil des Verurteilten gestellte hat. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Für die Kosten eines unzulässigen bzw. erfolglosen Wiederaufnahmeantrags gilt gem. § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO die Regelung des § 473 Abs. 1 StPO, sodass die Kosten der Antragsteller trägt. (Rn. 6 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiederaufnahme, Antragsbefugnis, Schuldfähigkeit, unzulässiger Antrag, Kostenentscheidung, Beschwer, Mutter, Eltern des Verurteilten
Tenor
1. Der Antrag der Mutter des Verurteilten Abdalrahman A… auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin Nebila … H… trägt die Kosten, die durch ihren Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens entstanden sind.
Entscheidungsgründe
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1. Der Angeklagte A. A… wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23.12.2022 unter dem Az. 6 St 7/22 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt (Bl. 1935/2220).
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Das Tatgericht hat sich in der zugrundeliegenden Hauptverhandlung ausführlich mit der Schuldfähigkeit und möglichen psychischen Erkrankungen des (damaligen Angeklagten) A. A… beschäftigt und sich im Strafurteil hierzu ausführlich verhalten.
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2. A. A… legte gegen dieses Urteil Revision ein und rügte hierbei insbes. die Feststellungen des Gerichts bezüglich seiner Schuldfähigkeit (Revisionsantrag RA G. vom 02.05.2023 (Bl. 2300/2318); Revisionsantrag RA Skapczyk vom 26.04.2023 (Bl. 2276/2294)).
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3. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2023 (Az. 3 StR 244/23) wurde die Revision des Angeklagten A. A… als unbegründet verworfen. Das Urteil des 6. Strafsenats ist damit rechtskräftig.
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4. Mit Schreiben vom 15.10.2025 sowie 17.10.2025 beantragte die Mutter des Verurteilten, Frau N. … H…, die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen „nicht ausreichender Berücksichtigung“ der psychischen Erkrankung ihres Sohnes.
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5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragstellerin mangels (eigener) Beschwer eine Antragsbefugnis nicht zusteht.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine psychische Erkrankung des A. A… im Tatzeitraum sowohl im Straf- als auch im Revisionsverfahren umfassend überprüft wurde.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StPO.